Arbeitsrechtslexikon

Hier finden Sie arbeitsrechtliche Begriffe von A bis Z erklärt.

 

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Kündigung

 

Seit 1999 werden bundesweit  jährlich ca. 250.000 Klagen wegen einer Kündigung an den Arbeitsgerichten eingereicht, das sind ca. 49 % aller arbeitsgerichtlichen Klagen (zur Statistik mehr hier ...). Damit wird etwa jede fünfte Kündigung angegriffen, denn nach amtlichen Statistiken werden jährlich etwa 1,2 Mio. Kündigungen erklärt. Während jährlich nur 1 % der Ehen geschieden werden, kommt es in 10 bis 13 % aller Arbeitsverhältnisse zu einer Beendigung.

6 % aller Kündigungen, also 72.000 Kündigungen erfolgen ohne Anhörung des Betriebsrats. In den Fällen, in denen der Betriebsrat angehört wird, stimmt dieser in 66 % aller Fälle zu, nur in 8 % der Fälle erklärt der Betriebsrat einen Widerspruch, in 6 % immerhin Bedenken. In einem Fünftel der Fälle schweigt der Betriebsrat.

Dass Arbeitslosigkeit durch den Abbau des Kündigungsschutzes überwunden werden könnte, ist statistisch nicht belegbar. Wie alle anderen unabhängigen Institutionen kritisiert u.a. auch Dr. Matthias Knuth, Wissenschaftlicher Geschäftsführer des koalitionsunabhängigen Instituts Arbeit und Technik/Wissenschaftszentrum NRW (IAT/Gelsenkirchen), dass die politische Debatte mit Tatsachen aus der Praxis des Kündigungsschutzes begründet werden kann.

Immer weniger Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz. So nehmen Befristungen zu Beginn der Berufslaufbahn seit Jahren zu (mehr dazu unter dem Stichwort: Befristung in unserem Lexikon). Durch den Trend zur Verkleinerung der unternehmerischen Einheiten fallen viele Betriebe nicht mehr unter das Kündigungsschutzgesetz. Der Typus des Ein-Arbeitgeber-Arbeitsleben wird immer seltener, Patchworkarbeitsverhältnisse und Jobwechsel nähern sich auch bei uns angloamerikanischen Verhältnissen an. Aufhebungsverträge treten zunehmend an die Stelle von Kündigungen treten (nach Pfarr allerdings nur in 10 % aller Beendigungsfälle).

Kündigungsschutz bedeutet, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet mit der Folge, dass die Kündigung einen gesetzlich akzeptierten Hintergrund haben muss und gerichtlich überprüft werden kann. Voraussetzung für Kündigungsschutz ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses über mehr als sechs Monate (Wartezeit nach § 1 KSchG) und eine bestimmte Betriebsgröße. In Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht.

Als auch nach dem Kündigungsschutzgesetz anerkannte Gründe für eine Kündigung kommen betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Gründe in Betracht. Nach einer Infratest-Befragung über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Jahre 2000 erfolgen 15 Prozent der Arbeitgeber-Kündigungen verhaltens- oder personenbedingt, 85 Prozent betriebsbedingt.

 

Achtung: Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung erhoben werden, sonst wird selbst eine auf den ersten Blick sozialwidrige Kündigung so behandelt, als ob sie wirksam wäre.

 

Entgegen landläufiger Meinung gibt es keine "Abfindungsklage". Vielmehr kann gegen die Kündigung nur auf Feststellung der Unwirksamkeit und Weiterbeschäftigung geklagt werden. Allerdings ist das Ergebnis häufig die Zahlung einer Abfindung. Grund dafür ist das Prozessrisiko des Arbeitgebers einerseits und aus Arbeitnehmersicht die Tatsache, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nach Kündigung und Klage kaum noch zu erwarten ist. Das "Kündigungsschutzgesetz" wird daher auch in Fachkreisen als "Abfindungsgesetz" kritisiert.

 

Nur bei elf Prozent der Kündigungen erheben die Betroffenen  Kündigungsschutzklage (nur bei acht Prozent der betriebsbedingten, dagegen bei zwölf Prozent der personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen). Nur in 15 Prozent der Arbeitgeber-Kündigungen wurden Abfindungen gezahlt (immerhin bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage in 50 Prozent der Fälle (Quelle: Wirtschaftsbild 17/2004, Seite 10).

 

Bei Kündigungen unterscheidet man ordentliche und außerordentliche, fristgemäße und fristlose, betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen sowie die Änderungskündigung. Daneben gibt es Sonderfälle wie die Kündigung vor Dienstantritt, die krankheitsbedingte Kündigung, die Druckkündigung, die Austauschkündigung und die Verdachtskündigung. Unkündbarkeit, genauer: der tarifliche Ausschluss einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung schützt nicht mehr zwingend vor einer Kündigung; allerdings sind die Anforderungen nach der Rechtsprechung sehr hoch.

 

Ziehen Sie unbedingt einen erfahrenen Anwalt zu Rate, der tatsächlich überwiegend im Arbeitsrecht tätig ist. Das Arbeitsrecht ist ein eigenes, ständigem Wechsel unterworfenes Rechtsgebiet und die Führung eines Kündigungsschutzprozesses setzt nicht nur gute Kenntnisse des Kündigungsrechts voraus, sondern auch Verhandlungsgeschick und Erfahrung. Ein mit Kündigungschutzprozessen erfahrener Anwalt holt regelmäßig deutlich mehr an Abfindung aus dem gleichen Fall heraus als z.B. der Scheidungsanwalt. Das können mehrere tausend Euro Unterschied ausmachen. Und wenn Sie keine Abfindung, sondern eine Weiterbeschäftigung anstreben, besteht erst recht Anlass dazu, einen Spezialisten aufzusuchen.

 

Die Qualifikationsangaben bei Anwaltssuchdiensten (im Internet oder per Telefon) beruhen auf Selbsteinschätzungen der Rechtsanwälte. Dies gilt zwar nicht für den „Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Die Anforderungen an die theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Erwerb der Bezeichnung Fachanwalt sind aber leider auch nach der neuen Berufsordnung (BORA) nicht sehr hoch (Nachweis des Besuchs eines dreiwöchigen Lehrgangs mit Abschlussklausur und die Bearbeitung von 100 Arbeitsrechtsfällen in 3 Jahren). Selbst der Bundesgerichtshof stellt dazu fest: „Der Gesetzgeber hat die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung ersichtlich nicht sehr hoch ansetzen wollen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8).“ (so der BGH vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307). Informieren Sie sich daher darüber, ob der Anwalt tatsächlich überwiegend im Arbeitsrecht tätig ist.

 

Scheuen Sie sich auch nicht, nach Fallzahlen zu fragen. Was bei Ärzten ein selbstverständliches und qualitätssicherndes Kriterium ist, muss auch bei Anwälten selbstverständlich werden.

 

 

§§ Rechtsgrundlagen:

 

§ 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

 

Angebote:

 

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>> Linktipps:

 

http://www.kuendigung.de

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Buchtipp:

 

Kündigung - was tun? von Arbeitsrichterin Lore Seidel und Rechtsanwalt Felser

 

Ausgewählte Interviews von Rechtsanwälte Felser zum Thema "Kündigung"

 

Süddeutsche Zeitung vom 20.5.2005: "Lieber arbeiten als kassieren. Wer nach der Kündigung keine Abfindung akzeptieren will, kann auch auf Weiterbeschäftigung klagen." mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [zum Interview hier ...]

 

Bild & T-Online vom 13.4.2005: "Entlassen – und wie geht's jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung" mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [zum Interview hier ...]

 

Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004: "Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt." mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [zum Interview hier ...]

 

 

Lexikon

 

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