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Arbeitsrechtslexikon

Hier finden Sie arbeitsrechtliche Begriffe von A bis Z erklärt.

 

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Arbeitsrechtslexikon

 

  

Kündigungsschutz

 

Kündigungsschutz bedeutet, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet mit der Folge, dass die Kündigung einen gesetzlich akzeptierten Hintergrund haben muss und gerichtlich überprüft werden kann.

Auch der allgemeine Kündigungsschutz verbietet es dem Arbeitgeber nicht, eine Kündigung auszusprechen, sondern schreibt ihm nur bestimmte Regeln vor. So ist eine ordentliche Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz nur sozial gerechtfertigt und damit zulässig, wenn Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Erfordernisse vorhanden sind.

Nicht alle Arbeitnehmer fallen unter das Kündigungsschutzgesetz. Voraussetzung für Kündigungsschutz ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses über mehr als sechs Monate (sogenannte Wartezeit nach § 1 KSchG und nicht zu verwechseln mit der Probezeit) und eine bestimmte Betriebsgröße. In Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz dagegen nicht.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, definiert den Begriff des Arbeitnehmers jedoch nicht. Daher muß auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines gleichgestellten Rechtsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit zur unselbständigen Arbeit gegenüber einen anderen verpflichtet ist. Jetzt sind wir auch nicht schlauer, oder?

Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind auch Teilzeitkräfte. Sie genießen unabhängig von ihrer Arbeitszeit Kündigungsschutz, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen. Die Arbeitszeitfaktoren des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG ist nur in Bezug auf den betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes von Bedeutung. Auch bei einer Nebenbeschäftigung bleibt das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.

Auf arbeitnehmerähnliche Personen ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Arbeit-nehmerähnliche Personen sind selbständig Tätige, die ihre Arbeit in wirtschaftlich abhängiger Stellung verrichten. Sie zählen auch bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach § 23 KSchG nicht mit.

Für Mitglieder von Organen, die zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person befugt sind findet, gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Danach genießt auch ein Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich keinen Kündigungsschutz. Gleiches gilt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 für Personen, die zur Vertretung in Betrieben einer Personengesamtheit berufen sind. Allerdings besteht dann Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn zwischen dem Organvertreter und der juristischen Person bzw. der Personengesamtheit zwei Vertragsverhältnisse bestehen, von denen eines als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis endet mit Abschluss eines Geschäftsführervertrages nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn ein Arbeitnehmer zunächst erprobt werden soll, um später als GmbH-Geschäftsführer zu arbeiten.

Auf leitende Angestellte finden gemäß § 14 Abs. 2 KSchG die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes mit Ausnahme des § 3 KSchG, der den Kündigungseinspruch beim Betriebsrat regelt, Anwendung. Eine Besonderheit besteht bei leitenden Angestellten nur darin, daß gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen ist, ohne daß ein Grund genannt werden muss. Diese Regelung liegt in der besonderen Vertrauensstellung, die leitende Angestellte genießen, begründet. Unter leitenden Angestellten versteht man solche Personen, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugt sind. Es handelt sich meistens um Betriebs-, Geschäftsleiter oder Personen mit ähnlich leitender Funktion. Die Einstellungs- und Entlassungsvollmacht muss nicht unbedingt alle Arbeitnehmer des Betriebes oder einer Betriebsabteilung erfassen. Es reicht die Befugnis gegenüber einer genau bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern. Ist die Vertretungsvollmacht eines Prokuristen im Innenverhältnis beschränkt, so liegen die Voraussetzungen des Begriffs "leitender Angestellter" nicht vor.

Voraussetzung für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ist weiterhin die Beschäftigung in einem Betrieb. Der Begriff "Betrieb" ist im weitesten Sinne zu verstehen. So fallen darunter z.B. auch: Büro eines Rechtsanwalts, eines Steuerberaters, eine Arztpraxis, ein Krankenhaus, ein Altenheim etc. Der Haushalt ist dagegen kein Betrieb in diesem Sinne.

In dem Betrieb müssen nach der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigte arbeiten. Als zu ihrer Ausbildung Beschäftigte gelten insbesondere Auszubildende, aber auch Umschüler. Anlernlinge, Praktikanten oder Volontäre sind den Auszubildenden im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG nur dann gleichzustellen, wenn ihr Vertrag im wesentlichen einem Lehrvertrag entspricht.

Liegen die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes (Beschäftigtenzahl und Dauer der Betriebszugehörigkeit) danach vor, so genießen auch geringfügig Beschäftigte Kündigungsschutz.

Bei der Bestimmung der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb ist nicht die Zahl der zum Kündigungs-zeitpunkt beschäftigten Mitarbeiter entscheidend. Es kommt darauf an, daß im Betrieb in der Regel mindestens elf Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das ist die Zahl der normalerweise im Betrieb be-schäftigten Arbeitnehmer. Kurzzeitige Verringerungen oder Erhöhungen der Beschäftigtenzahlen bleiben daher unberücksichtigt. Zur Einschätzung der Zahl der regelmäßig Beschäftigten bedarf es grundsätzlich eines Rückblicks auf die bisherige Personalstärke und einer Einschätzung der zukünf-tigen Entwicklung.

Der durch das „Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz“ geänderte § 23 KSchG sieht eine Übergangsregelung für Beschäftigte vor, die am Tag vor dem Inkraftreten des Arbeitsrechtli-chen Beschäftigungsförderungsgesetzes bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Übergangs-regelung gilt für diese Beschäftigungsverhältnisse und Beschäftigten bis zum Ende des auf die Verkündung folgenden 36. Monat. Danach gilt auch hier die neue schlechtere Regelung. Während der Übergangsregelung findet weiterhin das Kündigungsschutzgesetz auf Betriebe mit mehr als fünf Arbeitnehmern Anwendung. Die Übergangsregelung schützt daher nur vorübergehend vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bestehende Arbeitsverhältnisse in Betrieben mit zwischen sechs und zehn Arbeitnehmern. In größeren Betrieben besteht vor und nach der Änderung Kündi-gungschutz, in kleineren vor und nach der Änderung dagegen kein Kündigungsschutz. Bei Arbeits-verhältnissen, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen des Kündigungsschutz-gesetzes begründet werden, gilt dagegen ab sofort die Verschlechterung. In den Betrieben mit sechs bis zehn Arbeitnehmern entsteht so von 1996 bis 1999 eine Zweiklassenarbeitnehmerschaft.

Gegen die Herausnahme vieler kleinerer Betriebe aus dem Kündigungsschutzgesetz wurden bereits in der Vergangenheit verfassungs- und europarechtliche Bedenken geltend gemacht. Diese sind vom EuGH aber nicht geteilt worden.

Genießt ein Arbeitnehmer nach dem zuvor gesagten Kündigungsschutz, schützt ihn dies vor Kündigung nicht. Auch der Kündigungsschutz lässt Kündigungen zu, erschwert diese jedoch, indem dafür Gründe gefordert werden. Als auch nach dem Kündigungsschutzgesetz anerkannte Gründe für eine Kündigung kommen betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Gründe in Betracht. Nach einer Infratest-Befragung über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Jahre 2000 erfolgen 15 Prozent der Arbeitgeber-Kündigungen verhaltens- oder personenbedingt, 85 Prozent betriebsbedingt.

Die spezielle Klage, mit der man eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen kann, nennt sich Kündigungsschutzklage. Vorraussetzung ist das der gekündigte Arbeitnehmer (Geschäftsführer klagen gegen die Kündigung vor dem Landgericht) Kündigungsschutz geniesst.

 

Achtung: Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung erhoben werden, sonst wird selbst eine auf den ersten Blick sozialwidrige Kündigung so behandelt, als ob sie wirksam wäre.

 

Entgegen landläufiger Meinung gibt es keine "Abfindungsklage". Vielmehr kann gegen die Kündigung nur auf Feststellung der Unwirksamkeit und Weiterbeschäftigung geklagt werden. Allerdings ist das Ergebnis häufig die Zahlung einer Abfindung. Grund dafür ist das Prozessrisiko des Arbeitgebers einerseits und aus Arbeitnehmersicht die Tatsache, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nach Kündigung und Klage kaum noch zu erwarten ist. Das "Kündigungsschutzgesetz" wird daher auch in Fachkreisen als "Abfindungsgesetz" kritisiert.

 

Nur bei elf Prozent der Kündigungen erheben die Betroffenen  Kündigungsschutzklage (nur bei acht Prozent der betriebsbedingten, dagegen bei zwölf Prozent der personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen). Nur in 15 Prozent der Arbeitgeber-Kündigungen wurden Abfindungen gezahlt (immerhin bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage in 50 Prozent der Fälle). Die üblichen 0,5 Bruttogehälter pro Jahr der Beschäftigungen sind lediglich eine Faustformel; in Prozessen sind je nach Rechtslage, Geschick und Erfahrungen/Kenntnissen des Anwaltes mehr oder weniger an Abfindung die Regel.

 

Bei Kündigungen unterscheidet man ordentliche und außerordentliche, fristgemäße und fristlose, betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen sowie die Änderungskündigung. Daneben gibt es Sonderfälle wie die Kündigung vor Dienstantritt, die krankheitsbedingte Kündigung, die Druckkündigung, die Austauschkündigung und die Verdachtskündigung. Unkündbarkeit, genauer: der tarifliche Ausschluss einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung schützt nicht mehr zwingend vor einer Kündigung; allerdings sind die Anforderungen nach der Rechtsprechung sehr hoch.

 

Tipp

 

Ziehen Sie unbedingt einen erfahrenen Anwalt zu Rate, der tatsächlich überwiegend im Arbeitsrecht tätig ist. Das Arbeitsrecht ist ein eigenes, ständigem Wechsel unterworfenes Rechtsgebiet und die Führung eines Kündigungsschutzprozesses setzt nicht nur gute Kenntnisse des Kündigungsrechts voraus, sondern auch Verhandlungsgeschick und Erfahrung. Ein mit Kündigungschutzprozessen erfahrener Anwalt holt regelmäßig deutlich mehr an Abfindung aus dem gleichen Fall heraus als z.B. der Scheidungsanwalt. Das können mehrere tausend Euro Unterschied ausmachen. Und wenn Sie keine Abfindung, sondern eine Weiterbeschäftigung anstreben, besteht erst recht Anlass dazu, einen Spezialisten aufzusuchen.

 

Die Qualifikationsangaben bei Anwaltssuchdiensten (im Internet oder per Telefon) beruhen auf Selbsteinschätzungen der Rechtsanwälte. Dies gilt zwar nicht für den „Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Die Anforderungen an die theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Erwerb der Bezeichnung Fachanwalt sind aber leider auch nach der neuen Berufsordnung (BORA) nicht sehr hoch (Nachweis des Besuchs eines dreiwöchigen Lehrgangs mit Abschlussklausur und die Bearbeitung von 100 Arbeitsrechtsfällen in 3 Jahren). Selbst der Bundesgerichtshof stellt dazu fest: „Der Gesetzgeber hat die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung ersichtlich nicht sehr hoch ansetzen wollen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8).“ (so der BGH vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307). Informieren Sie sich daher darüber, ob der Anwalt tatsächlich überwiegend im Arbeitsrecht tätig ist.

 

Scheuen Sie sich auch nicht, nach Fallzahlen zu fragen. Was bei Ärzten ein selbstverständliches und qualitätssicherndes Kriterium ist, muss auch bei Anwälten selbstverständlich werden.

Statistisches

Seit 1999 werden bundesweit  jährlich ca. 250.000 Klagen wegen einer Kündigung an den Arbeitsgerichten eingereicht, das sind ca. 49 % aller arbeitsgerichtlichen Klagen (zur Statistik mehr hier ...). Damit wird etwa jede fünfte Kündigung angegriffen, denn nach amtlichen Statistiken werden jährlich etwa 1,2 Mio. Kündigungen erklärt. Während jährlich nur 1 % der Ehen geschieden werden, kommt es in 10 bis 13 % aller Arbeitsverhältnisse zu einer Beendigung.

6 % aller Kündigungen, also 72.000 Kündigungen erfolgen ohne Anhörung des Betriebsrats. In den Fällen, in denen der Betriebsrat angehört wird, stimmt dieser in 66 % aller Fälle zu, nur in 8 % der Fälle erklärt der Betriebsrat einen Widerspruch, in 6 % immerhin Bedenken. In einem Fünftel der Fälle schweigt der Betriebsrat.

Politisches

Dass Arbeitslosigkeit durch den Abbau des Kündigungsschutzes überwunden werden könnte, ist statistisch nicht belegbar. Wie alle anderen unabhängigen Institutionen kritisiert u.a. auch Dr. Matthias Knuth, Wissenschaftlicher Geschäftsführer des koalitionsunabhängigen Instituts Arbeit und Technik/Wissenschaftszentrum NRW (IAT/Gelsenkirchen), dass die politische Debatte mit Tatsachen aus der Praxis des Kündigungsschutzes begründet werden kann.

Immer weniger Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz. So nehmen Befristungen zu Beginn der Berufslaufbahn seit Jahren zu (mehr dazu unter dem Stichwort: Befristung in unserem Lexikon). Durch den Trend zur Verkleinerung der unternehmerischen Einheiten fallen viele Betriebe nicht mehr unter das Kündigungsschutzgesetz. Der Typus des Ein-Arbeitgeber-Arbeitsleben wird immer seltener, Patchworkarbeitsverhältnisse und Jobwechsel nähern sich auch bei uns angloamerikanischen Verhältnissen an. Aufhebungsverträge treten zunehmend an die Stelle von Kündigungen treten (nach Pfarr allerdings nur in 10 % aller Beendigungsfälle).

 

 

§§ Rechtsgrundlagen:

 

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/

 

Angebote:

 

Hier können Sie von unseren Arbeitsrechtsspezialisten und Fachanwälten für Arbeitsrecht Ihre Kündigung zum Pauschalpreis gründlich prüfen lassen: KündigungsCheck [mehr Infos hier ...]

 

Das kostenlose Muster einer Kündigungsschutzklage finden Sie hier [mehr Infos hier ...]

 

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>> Linktipps:

 

 

http://www.kuendigung.de

http://www.kuendigungsschutzklage.de

http://www.kschg.de

 

Buchtipp:

 

Kündigung - was tun? von Arbeitsrichterin Lore Seidel und Rechtsanwalt Felser, [mehr Infos hier ...]

 

Ausgewählte Interviews von Rechtsanwälte Felser zum Thema "Kündigung"

 

Süddeutsche Zeitung vom 20.5.2005: "Lieber arbeiten als kassieren. Wer nach der Kündigung keine Abfindung akzeptieren will, kann auch auf Weiterbeschäftigung klagen." mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [zum Interview hier ...]

 

Bild & T-Online vom 13.4.2005: "Entlassen – und wie geht's jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung" mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [zum Interview hier ...]

 

Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004: "Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt." mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [zum Interview hier ...]

 

 

Lexikon

 

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