
Arbeitsrechtslexikon
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Prozesskostenhilfe
Durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe unterstützt der Staat
Bedürftige bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer berechtigten
Ansprüche. Da Bedürftigkeit Voraussetzung ist, kommt die
Prozesskostenhilfe nur denjenigen zugute, die aufgrund ihrer Einkommens-
und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten
selbst zu tragen. Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe ist, dass hinreichende Erfolgsaussichten für das
gerichtliche Verfahrens bestehen. Die Führung eines Prozesses darf
außerdem nicht mutwillig erscheinen. Allerdings übernimmt der Staat nur
die eigenen Kosten der Partei. Übernommen werden die Anwaltskosten und
die Gerichtskosten. Geht der Prozess verloren, müssen die
Kosten der Gegenseite allerdings aus eigener Tasche gezahlt werden. Die Beantragung
setzt die Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraus
(> Formulare).
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