Fussball WM am Arbeitsplatz - Achtung Abseitsfalle!
 

Kaum ein Thema bewegt die Nation wie die Anfang Juni beginnende Fussball Weltmeisterschaft in Deutschland. Die Fussball WM ist nicht nur für die Stadionzuschauer mit vielen Unwägbarkeiten verbunden (kommt die deutsche Nationalmannschaft weiter, bekomme ich Karten?). Auch fussballbegeisterte Arbeitnehmer bereiten sich schon auf die WM vor und fragen sich, wie sich die Zeit von 11. Juni 2010 bis 11. Juli 2010 mit dem Job vereinbaren lässt.

 

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Bei der letzten Weltmeisterschaft brachte der Südwestfunk ein Interview mit Rechtsanwalt Felser zum Thema: “WM am Arbeitsplatz”.

“Achtung Abseitsfalle! - Was fußballbegeisterte Arbeitnehmer während der WM beachten müssen. Was haben fußballbegeisterte Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu beachten? Dürfen sie ihren Fernseher mit ins Büro bringen? Dürfen Sie einen deutschen Sieg am Arbeitsplatz mit einem Bierchen feiern? Interview mit Michael Felser, Spezialist für Arbeitsrecht.”

Dort ist auch - der Sender ist innovativ - eine Sounddatei zu hören.
 

In einem Merkblatt hat der Bundesverband der Selbständigen seine Sichtweise zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen in diesem Zusammenhang bekanntgegeben.

 

Leider stimmt nicht immer alles, was dort geraten wird, mit der Rechtslage überein. Schließlich ist das Merkblatt aus Arbeitgebersicht geschrieben.

 

Arbeitnehmer und Betriebsräte können sich über die Rechtslage in einem aktuellen Beitrag von Rechtsanwalt Felser für die Fachzeitschrift “Arbeitsrecht im Betrieb” (AiB) informieren. In dem Fachaufsatz erläutert RA Michael Felser ausführlich und unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung der Gerichte die Rechtslage bei Urlaub, Mehrarbeit, Arbeitszeitverkürzung, Radiohören und Fernsehen am Arbeitsplatz.

 

Die Pressemitteilung des Verlages:


Arbeitsrecht im Betrieb: Fußball-WM und Arbeitnehmerrechte

Nicht jeder Arbeitnehmer kann die Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 am Arbeitsplatz mitverfolgen oder dafür Freizeit nehmen. Der Betriebsrat kann Konflikte mit Vorgesetzten und Kollegen entschärfen.
Fußball-WM

Die Deutschen sind ebenso fleißig wie fußballbegeistert – beide Eigenschaften drohen bei Großereignissen wie der Fußball-Weltmeisterschaft 2010, die im Sommer in Südafrika stattfindet, in Konflikt zu geraten. Denn Anträge auf Freizeit oder gar Urlaub, um wichtige WM-Begegnungen live mitverfolgen zu können, sind beim Arbeitgeber häufig nicht gern gesehen. Einige Branchen wie Gastronomie und Einzelhandel wollen unter Berufung auf die Fußball-WM sogar Überstunden anordnen. Der Betriebsrat kann Konflikte um die Arbeitszeit entschärfen, indem er im Einzelfall zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten vermittelt oder Vertretungsregelungen organisiert. Lesen Sie dazu in der AiB 04/2010 den Beitrag "Achtung Abseitsfalle – Was Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bei der WM 2010 dürfen und was sie besser lassen sollten" von Rechtsanwalt Michael Felser.

Mehr über "Arbeitsrecht im Betrieb" erfahren: www.aib-verlag.de

 

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WM via Internet (WM-Ticker, Handy etc.) am Arbeitsplatz?


Arbeitnehmer mit WM Fieber haben bereits bookmarks (Favoriten) angelegt, um schnell an Informationen von den Spielen zu kommen oder zwischendurch schnell eine Sportwette zu riskieren. Die private Nutzung des Internets (und die Verfolgung der WM ist eine private Nutzung) ist auch arbeitsrechtlich nicht ohne Risiko.

Das ist nicht neu. So hat bereits bei der WM 2002 Bayerns Sozialministerin Stevens die Arbeitnehmer vor extensiver Verfolgung der Spiele via Internet gewarnt. Allerdings könne man den Spielstand (”Ticker”) durchaus zeitweise verfolgen, wenn die Arbeit nicht darunter leide. Trotzdem wollten nach einer Umfrage der Bildwoche über 50 % der Arbeitnehmer bereits 2002 die WM am Arbeitsplatz verfolgen. Nur wenige deutsche Unternehmen wollten ihren Mitarbeitern 2002 erlauben, die Spiele am Fernsehen zu verfolgen, so eine Meldung von Heise. Die meisten drohten sogar mit Abmahnung bei Verstoß gegen das Fernsehverbot. Auch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gaben sich 2002 zugeknöpft bis unsicher. Allerdings ist schon die Behauptung unrichtig, dass Privates nichts am Arbeitsplatz zu suchen habe. Angesichts der Rechtsprechung des BAG und BVerwG zum (privaten!) Radiohören am Arbeitsplatz wäre ein pauschales Fernsehverbot wohl rechtswidrig (s. dazu mein Beitrag in der Zeitschrift “Arbeitsrecht im Betrieb”). Bei der Fussballweltmeisterschaft 2010 ist der Fernseher auch gar nicht mehr nötig, denn die Streamingtechnologie bietet bei entsprechend schnellen Internetzugang schon akzeptable Ergebnisse am TFT-Bildschirm im Büro oder auf dem privaten Mobiltelefon (Apps).

Wie ist es denn nun genau mit der WM via Internet am Arbeitsplatz? Das Bundesarbeitsgericht hat sich erst kürzlich dazu geäussert:

Der Arbeitgeber kann die private Nutzung des für dienstliche Zwecke bereitsgestellten Internetzugangs verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das eindeutige Verbot, kann dies zur Kündigung führen.


Wenn der Arbeitgeber zur privaten Nutzung schweigt, bedeutet das nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass es verboten ist.

Der Arbeitgeber kann aber auch die private Nutzung ausdrücklich erlauben oder dulden. Selbst dann kommt eine Kündigung in Betracht, wenn eine Nutzung in einem solchen Ausmaß erfolgt, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen kann, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt (”ausschweifende” Nutzung). Daneben kann eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung oder die kostenlose Inanspruchnahme des dienstlichen Internetzugangs oder die Beeinträchtigung des Netzwerks oder der Leitung durch Downloads oder die Gefährdung durch Viren und andere Schädlinge zur Kündigung führen (so BAG vom 7.7.2005, 2 AZR 581/04).


Bringt der Arbeitnehmer dagegen auf seinem Laptop einen privaten Internetzugang (z.B. via Satelliten-DSL) mit oder verfolgt er die WM via UMTS oder GPRS auf seinem Mobiltelefon, dürfte sich die Rechtslage nach den Kriterien richten, die BAG und BVerwG zum Radiohören entwickelt haben. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Arbeitnehmer Radio über ein Rundfunkgerät, einen Laptop oder ein Mobiltelefon hört. Auch beim zweitweiligen Betrachten von Bildern (Fernsehen) ist das Ausgabegerät kein taugliches Unterscheidungskriterium. Sobald jedoch die Arbeit beeinträchtigt wird, dürfte auch die Nutzung eines privaten Internetzugangs eine Verletzung der Arbeitspflicht bedeuten und könnte danach, nach vorheriger Abmahnung, zur Kündigung führen. Beim Verbot der privaten Nutzung eines eigenen Internetzugangs hat der Betriebsrat, Personalrat oder die Mitarbeitervertretung mitzubestimmen

Unternehmensberater wissen es wie immer angeblich genau und haben schon mal ausgerechnet, wieviel genau das deutsche Unternehmen eigentlich kostet: Milliarden! So werden die durch die WM angeblich entstehenden Arbeitsplätze einfach wieder weggeschaut. Trau keiner Statistik, die Du nicht selber gefälscht hast …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
 

 

 

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