Kaum ein Thema bewegt die Nation wie die
Anfang Juni beginnende Fussball
Weltmeisterschaft in Deutschland. Die
Fussball WM ist nicht nur für die
Stadionzuschauer mit vielen Unwägbarkeiten
verbunden (kommt die deutsche
Nationalmannschaft weiter, bekomme ich
Karten?). Auch fussballbegeisterte
Arbeitnehmer bereiten sich schon auf die WM
vor und fragen sich, wie sich die Zeit von
11. Juni 2010 bis 11. Juli 2010 mit dem Job
vereinbaren lässt.

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Bei der
letzten Weltmeisterschaft
brachte der
Südwestfunk ein Interview mit
Rechtsanwalt Felser zum Thema: “WM
am Arbeitsplatz”.
“Achtung Abseitsfalle! - Was
fußballbegeisterte Arbeitnehmer während der
WM beachten müssen. Was haben
fußballbegeisterte Arbeitnehmer am
Arbeitsplatz zu beachten? Dürfen sie ihren
Fernseher mit ins Büro bringen? Dürfen Sie
einen deutschen Sieg am Arbeitsplatz mit
einem Bierchen feiern? Interview mit Michael
Felser, Spezialist für Arbeitsrecht.”
Dort ist auch - der Sender ist innovativ -
eine Sounddatei zu hören.
In einem
Merkblatt hat der Bundesverband der
Selbständigen seine Sichtweise zu
arbeitsrechtlichen Fragestellungen in diesem
Zusammenhang bekanntgegeben.
Leider stimmt
nicht immer alles, was dort geraten wird,
mit der Rechtslage überein. Schließlich ist
das Merkblatt aus Arbeitgebersicht
geschrieben.
Arbeitnehmer
und Betriebsräte können sich über die
Rechtslage in einem aktuellen Beitrag von
Rechtsanwalt Felser für die
Fachzeitschrift “Arbeitsrecht im Betrieb” (AiB)
informieren. In dem Fachaufsatz erläutert
RA Michael Felser ausführlich und
unter Bezugnahme auf die entsprechende
Rechtsprechung der Gerichte die Rechtslage
bei Urlaub, Mehrarbeit,
Arbeitszeitverkürzung, Radiohören und
Fernsehen am Arbeitsplatz.
Die
Pressemitteilung des Verlages:
Arbeitsrecht im Betrieb: Fußball-WM und
Arbeitnehmerrechte
Nicht jeder Arbeitnehmer kann die Spiele der
Fußball-Weltmeisterschaft 2010 am
Arbeitsplatz mitverfolgen oder dafür
Freizeit nehmen. Der Betriebsrat kann
Konflikte mit Vorgesetzten und Kollegen
entschärfen.
Fußball-WM
Die Deutschen sind ebenso fleißig wie
fußballbegeistert – beide Eigenschaften
drohen bei Großereignissen wie der
Fußball-Weltmeisterschaft 2010, die im
Sommer in Südafrika stattfindet, in Konflikt
zu geraten. Denn Anträge auf Freizeit oder
gar Urlaub, um wichtige WM-Begegnungen live
mitverfolgen zu können, sind beim
Arbeitgeber häufig nicht gern gesehen.
Einige Branchen wie Gastronomie und
Einzelhandel wollen unter Berufung auf die
Fußball-WM sogar Überstunden anordnen. Der
Betriebsrat kann Konflikte um die
Arbeitszeit entschärfen, indem er im
Einzelfall zwischen Arbeitnehmern und
Vorgesetzten vermittelt oder
Vertretungsregelungen organisiert. Lesen Sie
dazu in der AiB 04/2010 den Beitrag "Achtung
Abseitsfalle – Was Arbeitnehmer am
Arbeitsplatz bei der WM 2010 dürfen und was
sie besser lassen sollten" von Rechtsanwalt
Michael Felser.
Mehr über "Arbeitsrecht im Betrieb"
erfahren: www.aib-verlag.de

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WM via Internet
(WM-Ticker, Handy etc.) am Arbeitsplatz?
Arbeitnehmer mit WM Fieber haben bereits
bookmarks (Favoriten) angelegt, um schnell
an Informationen von den Spielen zu kommen
oder zwischendurch schnell eine Sportwette
zu riskieren. Die private Nutzung des
Internets (und die Verfolgung der WM ist
eine private Nutzung) ist auch
arbeitsrechtlich nicht ohne Risiko.
Das ist nicht neu. So hat bereits bei der WM
2002 Bayerns Sozialministerin Stevens die
Arbeitnehmer vor extensiver Verfolgung der
Spiele via Internet gewarnt. Allerdings
könne man den Spielstand (”Ticker”) durchaus
zeitweise verfolgen, wenn die Arbeit nicht
darunter leide. Trotzdem wollten nach einer
Umfrage der Bildwoche über 50 % der
Arbeitnehmer bereits 2002 die WM am
Arbeitsplatz verfolgen. Nur wenige deutsche
Unternehmen wollten ihren Mitarbeitern 2002
erlauben, die Spiele am Fernsehen zu
verfolgen, so eine Meldung von Heise. Die
meisten drohten sogar mit Abmahnung bei
Verstoß gegen das Fernsehverbot. Auch
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gaben
sich 2002 zugeknöpft bis unsicher. Allerdings
ist schon die Behauptung unrichtig, dass
Privates nichts am Arbeitsplatz zu suchen
habe. Angesichts der Rechtsprechung des BAG
und BVerwG zum (privaten!) Radiohören am
Arbeitsplatz wäre ein pauschales
Fernsehverbot wohl rechtswidrig (s. dazu
mein Beitrag in der Zeitschrift
“Arbeitsrecht im Betrieb”). Bei der Fussballweltmeisterschaft
2010 ist der
Fernseher auch gar nicht mehr nötig, denn
die Streamingtechnologie bietet bei
entsprechend schnellen Internetzugang schon
akzeptable Ergebnisse am TFT-Bildschirm im
Büro oder auf dem privaten Mobiltelefon (Apps).
Wie ist es denn nun genau mit der WM via
Internet am Arbeitsplatz? Das
Bundesarbeitsgericht hat sich erst kürzlich
dazu geäussert:
Der Arbeitgeber kann die private Nutzung des
für dienstliche Zwecke bereitsgestellten
Internetzugangs verbieten. Verstößt der
Arbeitnehmer gegen das eindeutige Verbot,
kann dies zur Kündigung führen.
Wenn der Arbeitgeber zur privaten Nutzung
schweigt, bedeutet das nach dem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts, dass es verboten ist.
Der Arbeitgeber kann aber auch die private
Nutzung ausdrücklich erlauben oder dulden.
Selbst dann kommt eine Kündigung in
Betracht, wenn eine Nutzung in einem solchen
Ausmaß erfolgt, dass der Arbeitnehmer nicht
annehmen kann, sie sei vom Einverständnis
des Arbeitgebers gedeckt (”ausschweifende”
Nutzung). Daneben kann eine Beeinträchtigung
der Arbeitsleistung oder die kostenlose
Inanspruchnahme des dienstlichen
Internetzugangs oder die Beeinträchtigung
des Netzwerks oder der Leitung durch
Downloads oder die Gefährdung durch Viren
und andere Schädlinge zur Kündigung führen
(so BAG vom 7.7.2005, 2 AZR 581/04).
Bringt der Arbeitnehmer dagegen auf seinem
Laptop einen privaten Internetzugang (z.B.
via Satelliten-DSL) mit oder verfolgt er die
WM via UMTS oder GPRS auf seinem
Mobiltelefon, dürfte sich die Rechtslage
nach den Kriterien richten, die BAG und
BVerwG zum Radiohören entwickelt haben. Es
kann keinen Unterschied machen, ob der
Arbeitnehmer Radio über ein Rundfunkgerät,
einen Laptop oder ein Mobiltelefon hört.
Auch beim zweitweiligen Betrachten von
Bildern (Fernsehen) ist das Ausgabegerät
kein taugliches Unterscheidungskriterium.
Sobald jedoch die Arbeit beeinträchtigt
wird, dürfte auch die Nutzung eines privaten
Internetzugangs eine Verletzung der
Arbeitspflicht bedeuten und könnte danach,
nach vorheriger Abmahnung, zur Kündigung
führen. Beim Verbot der privaten Nutzung
eines eigenen Internetzugangs hat der
Betriebsrat, Personalrat oder die
Mitarbeitervertretung mitzubestimmen
Unternehmensberater wissen es wie immer
angeblich genau und haben schon mal
ausgerechnet, wieviel genau das deutsche
Unternehmen eigentlich kostet: Milliarden!
So werden die durch die WM angeblich
entstehenden Arbeitsplätze einfach wieder
weggeschaut. Trau keiner Statistik, die Du
nicht selber gefälscht hast …
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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