Das Jahr 2010 neigt sich dem Ende zu und für viele läuft mit dem 24.12. eine wichtige Frist ab: Bis dahin müssen alle Weihnachtsgeschenke besorgt sein. Dabei sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass es noch einen anderen wichtigen Termin geben könnte. Der 31.12.2010. Dessen Nichtbeachtung kann ggfls. einem nachträglichen Weihnachtsgeschenk für den Schuldner gleichkommen. Bis zum 31.12.2010 müssten je nach Einzelfall Ansprüche durch verjährungshemmende Maßnahmen vor der Verjährung gesichert werden. Dies betrifft jedenfalls Foveruka-Betriebsrentner, die einen Nachzahlungs-Anspruch für die Betriebsrente aus dem Jahre 2007 haben.

Zum Hintergrund:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist kann aber auch je nach Fallgestaltung ggfls. eine kürzere oder längere Verjährungsfrist (z.B. die Verjährungsfrist für kaufvertragliche Mängelansprüche oder für Mängelansprüche bei Bauwerken) zur Anwendung kommen. Ansprüche auf Betriebsrentenzahlungen verjähren gemäß § 18 a S. 2 BetrAVG i. V. m. § 195 BGB nach der regelmäßigen Verjährungsfrist in drei Jahren. Sofern Forderungen bestehen, die zum 31.12.2010 zu verjähren drohen, muss bis dahin eine verjährungshemmende Maßnahme ergriffen werden. Als solche kommen in Betracht: Klageerhebung, Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder eine Vereinbarung über die Verjährungsverlängerung mit dem Schuldner.

Am 1.1.2011 werden deshalb auch bei der Foveruka,  der Unterstützungs- und Versorgungseinrichtung von Ford und Visteon wieder die Sektkorken knallen. Dann haben wieder viele frühere Arbeiter der Ford Werke, die bei der Betriebsrente eine Gleichbehandlung mit den Angestellten verlangen könnten, ein Jahr Nachzahlung  verschenkt, nämlich für das Jahr 2007. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2010 (3 AZR 216/09) stehen praktisch allen Arbeitern, die vor 1983 bei Ford eingestellt worden sind, höhere Betriebsrenten zu, weil die Foveruka Arbeitern ab dem 10. Beschäftigungsjahr nur noch einen Steigerungsssatz in Höhe von 0,37 % – anstatt wie den Angestellten in Höhe von 1,00 % – gutgeschrieben hat.  Die Differenz kann mehrere hundert Euro im Monat ausmachen. Bereits im Jahre 2002 hatte das Bundesarbeitsgericht auf eine Klage der Kanzlei Felser hin diese Ungleichbeahndlung  für ungerechtfertigt erklärt und die Foveruka zur Nachzahlung der Betriebsrente bei einem ehemaligen Arbeiter der Ford Werke verurteilt. Und schon 1999 hat die Kanzlei Felser in einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht einen „stillen“ Vergleich in einem entsprechenden Verfahren geschlossen. Die Foveruka berechnet die Betriebsrente dennoch bis heute nicht ohne Aufforderung rückwirkend neu. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass Betriebsrentner selbst dann, wenn sie Foveruka zu einer Neuberechnung und Nachzahlung aufgefordert haben, oft mehr als ein halbes Jahr auf ihr Geld warten mussten. Wenn die Wartezeit über den Verjährungstermin hinaus geht, und keine verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, haben viele Ex-Fordwerker wieder ein Jahr Nachzahlung (für 2007) verschenkt und Ford bzw. Visteon und die Foveruka wieder Geld eingespart. Leider wissen viele Betriebsrentner bis heute nichts von Ihren Nachforderungen.

Tipp: Ex-Arbeiter von Ford können für eine Beratungsgebühr in Höhe von maximal 190 Euro zzgl. Mwst. bei uns prüfen lassen, ob sie Ansprüche auf eine Nachzahlung und zukünftig erhöhte Betriebsrente haben. Wer vor 1983 eingestellt wurde und länger als zehn Jahre als Arbeiter bei Ford (oder später auch Visteon) beschäftigt wurde, hat gute Aussichten auf eine Nachzahlung.

Daniel Labrow
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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