Einen direkten Rechtsanspruch auf Hitzefrei wie bei Schülern gibt es im Job zwaer nicht, schon gar nicht bei einem schön klimatisierten Arbeitsplatz, selbst wenn es draußen 40 Grad heiß ist. Maßgeblich ist immer die Temperatur am jeweiligen Arbeitsplatz.

Seit dem 23.6.2010 gilt die Arbeitssstättenrichtlinie (ASR) 6,1 nicht mehr, sie wurde durch die ASR A 3.5 ersetzt. Danach gilt für Sommerhitze nunmehr eine differenzierte Regelung:

(…)

(3) Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und den in Absatz 4 genannten Räumen soll +26 °C nicht überschreiten. Bei Außenlufttemperaturen über +26 °C gilt Punkt 4.4.

(…)

4.4 Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C (1) Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen, z. B. nach Tabelle 4, ergriffen werden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z. B.:

– schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,

– besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert ode

– hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.

In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.

(2) Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle 4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen Beispielhafte Maßnahmen

a)

effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)

b)

effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)

c)

Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)

d)

Lüftung in den frühen Morgenstunden

e)

Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung

f)

Lockerung der Bekleidungsregelungen

g)

Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)

Mehr Informationen auf unserem Portal „Hitzefrei für Arbeitnehmer (de)“

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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