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Informationen zur Wirtschaftskrise

 > Interessenausgleich mit Namensliste <

In der Wirtschaftskrise häufen sich die Fälle, in denen Mandanten unseren Arbeitsrechtsanwälten Unterlagen zur Prüfung vorlegen, die nichts Gutes verheißen. Offenbar sind Betriebsräte inzwischen zu sehr weitreichenden Zugeständnissen bereit und opfern dabei sogar die Sozialauswahl bei Kündigungen, ein Kernstück des Bestandsschutzes im deutschen Arbeitsrecht und die Seele des Loyalitätsversprechens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verbittert registrieren nicht nur die so entlassenen älteren Arbeitnehmer, dass der angebliche Kündigungsschutz das Papier kaum wert ist, auf dem er steht und dass sie nach einem langen Arbeitsleben ein Ende mit Hartz IV befürchten müssen.

Worum geht es? Es geht um den sogenannten Interessenausgleich mit Namensliste. Vereinbart zum Beispiel bei Mechatronic im Mechernich, dem Eisenwerk in Brühl, der CMA in Bonn und der Bonner Fahnenfabrik.

Schon das Wort  "Namensliste" lässt Böses erahnen. In der Tat macht sich der Betriebsrat bei einer Einigung auf eine Namensliste zum Mittäter. Er wählt die zu entlassenden Arbeitnehmer mit aus und verschlechtert damit außerdem deren Aussichten erheblich, mit der Kündigungsschutzklage gegen die Entlassung vorzugehen.

Normalerweise beschließt der Arbeitgeber, welche Abteilungen wann geschlossen oder rationalisiert werden sollen und wählt alleine - auf sein Risiko - unter Beachtung der Sozialauswahlkriterien des § 1 Abs. 3 KSchG die Arbeitnehmer aus, die entlassen werden sollen und legt dem Betriebsrat anschliessend die Kündigungen zur Anhörung im Verfahren nach § 102 BetrVG vor. Liegt eine Betriebsänderung vor, muss er unter bestimmten Bedingungen die Maßnahme mit dem Betriebsrat beraten und versuchen, mit ihm einen Interessenausgleich zu schließen. Dabei kann der Betriebsrat eine Namensliste vereinbaren, muss es aber nicht. Im Regelfall verweigern Betriebsrat die Vereinbarung einer Namensliste auch, und zwar mit gutem Grund.

Die Unterschrift des Betriebsrats unter eine Namensliste hat für die auf dieser Liste stehenden Arbeitnehmer nämlich fürchterliche Folgen:

Nach § 1 Abs.5 S.1 KSchG wird nämlich vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, wenn bei der Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Auch die soziale Auswahl kann dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit durch das Arbeitsgericht überprüft werden.

Dadurch reduzieren sich die Chancen der Arbeitnehmer erheblich, die Kündigung erfolgreich anzugreifen.

Die gesetzlich bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer vorgeschriebene Sozialauswahl, bei der eigentlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden müsste, wird dadurch faktisch ausgehebelt.

Dementsprechend haben wir häufig Mandanten, die seit mehr als 35 Jahren im Betrieb gearbeitet haben und um die 55 Jahre alt sind, zur Beratung in unserer Kanzlei. Während diese früher sozialverträglich mit attraktiven Vorruhestandsregelungen in eine freiwillige Beendigung gelockt wurden, werden sie heute einfach mit einer Namensliste "freigesetzt" und ihrem Schicksal überlassen. Da die Rechtsprechung auch die Kürzung von Sozialplanabfindungen bei älteren Arbeitnehmern zulässt, sehen diese nach einem langen und anstrengenden Arbeitsleben schnell das Schicksal eines Hartz IV-Empfängers Jahre vor dem frühestmöglichen Eintritt in die Rente auf sich zukommen. Eine Chance am Arbeitsmarkt haben viele der so Entlassenen nicht mehr.

Was tun?

Nicht jede Namensliste ist wirksam und wirksam zustandegekommen. Am besten suchen Sie, wenn Sie Betroffener sind, einen Anwalt auf, der auch häufig Betriebsräte vertritt und sich daher in diesem Thema auskennt. Selbst die meisten Fachanwälte für Arbeitsrecht haben in diesem Bereich kaum Erfahrungen.

Dann muss als erstes geprüft werden, ob die Namensliste ordnungsgemäß zustandegekommen ist, also die Voraussetzungen für eine solche Namensliste gegeben sind. Danach muss die Kündigung unter Prüfung der Namensliste und der nicht auf der Namensliste stehenden vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen sowie Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf grobe Fehlerhaftigkeit bei Sozialauswahl und Betriebsbedingtheit hin untersucht werden, ein schwieriges Unterfangen, da die meisten Arbeitnehmer die dazu erforderlichen Informationen nicht haben und daher dem Anwalt nicht mitteilen können. Deshalb sollte schnellstmöglich ein Auskunftsbegehren nach und ein Einspruch nach § 3 KSchG beim Betriebsrat erklärt werden, um die Informationslage möglichst zu verbessern. Noch besser ist, wenn der Anwalt über Informationen aus dem Betriebsrat oder sonstigen Quellen im Unternehmenn verfügt - ohne allerdings den Betriebsrat selbst bei dem Interessenausgleich beraten zu haben. Dann ist er nämlich zur Verschwiegenheit und Loyalität gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet.

Ausserdem kann zur Zeit die Möglichkeit, einem vorübergehenden Ausfall durch Kurzarbeit zu begegnen, ein wichtiges Argument gegen die Kündigung darstellen. Diese Frage ist aber höchstrichterlich noch nicht abschliessend geklärt.

Geprüft werden sollte, ob noch Leiharbeitnehmer in vergleichbaren Funktionen beschäftigt werden oder freie Mitarbeiter / Dienstleister, die mglw. "scheinselbständig" sind.

Wir werden hier bald eine Checkliste veröffentlichen.

In unserem Blogbeitrag "Schiesser´s Liste" kann man nachlesen, wie peinlich eine solche Vereinbarung für den Betriebsrat ausgehen kann. Zum Glück für die Arbeitnehmer allerdings.

Und am besten retten Sie vor dem Personalabbau Ihren Job, in dem Sie unseren "SOS Plan vor der Kündigung" aufmerksam lesen und beachten.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt


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