| Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgepasst - Neue Pflichten nach Hartz!
Bereits am 01.01.2003 sind Vorschläge der Hartz-Kommission im ersten und zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt berücksichtigt worden. Darin vorgesehene Neuerungen treten nun nach und nach in Kraft. Bald schon - nämlich ab dem 01.07.2003 - trifft nunmehr Arbeitnehmer, die entlassen wurden, die Pflicht, sich unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts, beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden müssen. Bislang mussten und konnten sich Arbeitnehmer erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos melden. Gekündigte Arbeitnehmer werden sich zukünftig unmittelbar nach Kenntnis von der Kündigung beim Arbeitsamt melden müssen, wenn sie verhindern wollen, daß es zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes kommt. Das Arbeitslosengeld kann nämlich im Falle der Verspätung um bis zu 30 Tagessätze, deren Höhe von dem früheren Gehalt abhängig ist und 7 Euro, 35 Euro oder 50 Euro betragen kann, gekürzt werden. Der Kürzungsbetrag wird dann auf die Hälfte des täglichen Leistungssatzes angerechnet. Den Arbeitgeber trifft die Verpflichtung, den Arbeitnehmer, dem er gekündigt hat, auf diese Konsequenzen hinweisen. Die Rechtsprechung wird aber klären müssen, ob dem Arbeitnehmer für den Fall, daß der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, Schadenersatzansprüche zukommen, da es sich bei der Hinweispflicht um eine schlichte Sollvorgabe handelt (mitgeteilt von Rechtsanwalt von Hopffgarten).
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