Die Exmatrikulation stellt bei einer studentischen Hilfskraft einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, so wie bei einem Arbeitnehmer die fehlende Arbeitserlaubnis.  Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft“ an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzungwie bei einer Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18.09.2008 – Aktenzeichen 2 AZR 976/06, Pressemitteilung).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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