Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld gibt es jetzt unter erleichterten Bedingungen auch für Leiharbeitnehmer. Nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg von 14.12.2007 (L 13 AL 4932/06) kam Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer frühestens nach drei Monaten ohne Auftrag in Betracht. Solange trägt nämlich der Verleiher nach §§ 11 Abs. 4 AÜG, 615 BGB das Annahmeverzugsrisiko und kann keine Kurzarbeit nutzen. Entsprechende Regelungen in den Arbeitsverträgen mit den Leiharbeitnehmern seien unwirksam. Die Bundesagentur hat ihre bisherige Weisungslage zur Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer mit einem E-Mail vom 5.11.2008 an alle Arbeitsagenturen klargestellt bzw. korrigiert. Viele weitere Fragen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer beantwortet die Arbeitsagentur auf einer speziellen Seite (FAQ).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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