Im Koalitionvertrag  ist auf Seite 125 versteckt der Satz „Die Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter sollen einheitlich sein“.  Diese Regelung im Koalitionsvertrag hat die FDP gegen den Willen von CDU und CSU durchsetzen können. Seit der Mietrechtsreform 2001 galten für Mieter und Vermieter unterschiedlich lange gesetzliche Kündigungsfristen. Wie im Arbeitsrecht für den Arbeitgeber galten für den Vermieter je nach Mietdauer gestaffelte längere Kündigungsfristen, während der Mieter immer unabhängig von der Mietdauer mit einer relativ kurzen Kündigungsfrist kündigen kann. Geregelt ist dies in § 573c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter „Fristen der ordentlichen Kündigung“. Dort heißt es in Absatz 1:

„Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.“

Das soll nun offensichtlich wieder geändert werden, wahrscheinlich ist eine gleichkurze Frist für Mieter und Vermieter. Der Deutsche Mieterbund mit seinem Präsidenten Franz Georg Rips will am Montag eine Pressekonferenz zu dem Thema geben. Ulrich Ropertz vom Mieterbund kündigte bereits heftigen Widerstand an.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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