beantwortet in klarer Sprache der zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts NRW:

“Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW trägt die Dienststelle die Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Darunter fallen alle (notwendigen) Kosten, die auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind. Geht es – wie hier – um die Kosten eines aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte durchgeführten gerichtlichen Verfahrens, namentlich um die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem solchen Verfahren, so hat die Dienststelle grundsätzlich auch diese Kosten zu tragen, ohne dass dies im Regelfall – wie z.B. im Recht der Prozesskostenhilfe – von einer Prognose zum Ausgang des Rechtsstreits abhängig gemacht werden dürfte. Eine Kostentragungspflicht der Dienststelle entfällt vielmehr allein dann, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden ist. Die betreffenden Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG NRW).

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1992 – 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76 = PersR 1992, 255 = PersV 1992, 429 = ZfPR 1992, 111, und vom 25. Februar 2004 – 6 P 12.03 -, PersV 2004, 338 = ZfPR 2004, 110; ferner etwa Beschluss des Fachsenats vom 29. November 2000 – 1 A 5863/98.PVL -, PersR 2001, 214 = ZfPR 2001, 300; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rn. 17 ff.

Haltlosigkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten gegeben, wenn dem anwaltlich beratenen Personalrat die Rechtsverfolgung bei verständiger Würdigung von vornherein als aussichtslos erscheinen musste. Davon ist (nur) auszugehen, wenn es an jeglichem vertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend gemachten Anspruchs fehlt und ein verantwortungsbewusster Anwalt deswegen die Erfolgsaussichten als evident negativ beurteilt sowie von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten hätte. Mutwilligkeit liegt einschließlich der Fälle des Rechtsmissbrauchs vor, wenn ein verständiger, sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst einstehen muss, in einem gleich gelagerten Fall die Rechtsverfolgung in der gewählten Form unterlassen hätte. Diese Grenze ist (insbesondere) erreicht, wenn eine kostengünstigere Gestaltung der Rechtsverfolgung hätte gewählt werden können.

Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 29. November 2000 – 1 A 5863/98.PVL -, a.a.O., m.w.N.

Vorliegend ist indes die Grenze zu einem die Voraussetzungen der Haltlosigkeit bzw. der Mutwilligkeit erfüllenden Verhalten des Antragstellers (noch) nicht überschritten.

Weder die Einleitung des Beschlussverfahrens noch die Durchführung des Beschwerdeverfahrens waren hier schon in dem vorstehend dargelegten Sinne haltlos. Die Rechtsverfolgung musste sich dem Antragsteller in beiden Instanzen nicht von vornherein als evident aussichtslos darstellen. Um solches annehmen zu können, reicht es nicht bereits aus, dass die Rechtsauffassung des Personalrats mit einer höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung kollidiert. Andernfalls wäre dem Personalrat unter Kostengesichtspunkten vor vornherein jede Möglichkeit verbaut, eine bestehende Rechtsprechung argumentativ anzugreifen und zumindest den Versuch zu unternehmen, eine Änderung dieser Rechtsprechung zu bewirken. Es kommt mithin zusätzlich etwa darauf an, ob es sich um eine „ältere” oder „jüngere” Rechtsprechung handelt und in welcher Art und Weise der Personalrat die bisherige Rechtsprechungslinie erneut zur gerichtlichen Überprüfung stellt. Geschieht dies völlig „belanglos” und ohne jedes legitime Interesse an einer nochmaligen rechtlichen Überprüfung, so ist im Ergebnis eine Haltlosigkeit der Rechtsverfolgung zu bejahen. Solches ist insbesondere (in der Regel) anzunehmen, wenn das zuständige oberste Gericht erst kürzlich eindeutig Position bezogen hat oder wenn im Übrigen jede substanzielle Auseinandersetzung mit den Argumenten einer bisher von den Gerichten vertretenen gefestigten Rechtsauffassung fehlt und auch keine neuen, in den bisher vorliegenden Entscheidungen noch nicht gewürdigten Argumente vorgebracht werden. Geschieht Letzteres hingegen, so kommt es weiter darauf an, ob den aktuellen Argumenten des Personalrats jeder (An-)”Halt” dafür fehlt, dass sie sich in einem neuen gerichtlichen Verfahren durchsetzen werden. Hierbei ist zwar von der objektivierten Sicht eines verständigen und dabei auch kostenbewussten Verfahrensbeteiligten bzw., was die Bewertung der Substanz der rechtlichen Argumentation betrifft, eines verantwortungsvollen Rechtsanwalts auszugehen, mit Blick auf die Grundverpflichtung des Dienstherrn nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW darf dabei aber auch nicht zu „kleinlich” verfahren werden.”

Also: bitte nicht zu kleinlich, liebe Dienststellenleiter. Man muss es als Dienststellenleitung auch mal aushalten, wenn man mal gewinnt. Einfach geniessen und nicht gleich wegen früherer Niederlagen nachkarten und dem Anwalt sein kleines Honorar aus dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (Maximalstreitwert: 4000 Euro) streitig machen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
www.personalvertretungsrecht.de

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