Im Nachtleben tummeln sich nicht nur die Schönen und die Reichen, sondern auch Normalbürger und Fotografen. Es ist inzwischen weit verbreitete Praxis, Fotos von Party- und Discogängern zu machen und diese auf speziellen Seiten im Internet zu veröffentlichen. Dieser Praxis hat das Amtsgericht Ingolstadt (Urteil vom 03.02.09 Az.: 10 C 2700/08) nun einen Riegel vorgeschoben. Nach Auffassung der Richter

verstößt die Veröffentlichung gegen § 22 KUG. Danach dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten öffentlich gemacht werden. Daran dürfte es in den meisten Fällen aber scheitern. Grundsätzlich sei er zwar erlaubt, Bilder auf öffentlichen Veranstaltungen zu fertigen. Dann dürfen die Fotografierten aber nur Beiwerk sein; etwa bei Sportveranstaltungen oder Demonstrationen. Vorliegend ging das Gericht aber davon aus, dass die Fotografierten eben gerade nicht Beiwerk, sondern Mittelpunkt der Bilder sind und waren. Die Fotografen sind also gut beraten, sich stets die Einwilligung der Nachtschwärmer einzuholen; und dies am besten schriftlich.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitrecht

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