Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied durch Beschluss vom 19.01.2006 über die Beschwerde einer Demenzkranken und bestätigte die Vorinstanzen Landgericht Potsdam und Amtsgericht Nauen, dass die Anbringung eines Sicherheitschips am Schuh zu dulden ist, mit welchem die Patientin geortet werden kann, sobald sie gewisse Bereiche des Pflegeheimes verläßt.
Die Beschwerdeführerin leidet unter einer Altersdemenz, durch welche sie erhebliche Einschränkungen in ihrer Orientierung und ihrer Erinnerungsfähigkeit aufweist. Folge dieser Einschränkung ist, dass die Beschwerdeführerin unter einer psycho-motorischen Unruhe leidet, welche sich in einer Weglauftendenz verdeutlicht. Daher hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit häufig sowohl tags als auch nachts die Pflegeeinrichtung verlassen und ist dabei mehrfach zu Sturz gekommen.
Der Senat hielt es schon für fraglich, ob das Anbringen des Chips überhaupt eine vormundschaftliche Genehmigung bedarf. Gem. § 1906 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 BGB bedarf nur eine derartige Maßnahme der vormundschaftlichen Genehmigung, bei welcher „durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll“.
Das OLG hat sich zwar im Beschluss vom 19.01.2006 nicht eindeutig festgelegt, ob es sich bei dem Anbringen des Chips um eine genehmigungsbedürftige Maßnahme handelt oder nicht, der Senat führte aber aus, dass er dazu tendiert, das Anbringen des Chips noch nicht als freiheitsentziehende Maßnahme zu werten, so dass die Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme zu verneinen wäre. Dabei stellt der Senat auf den Schutzzweck des Genehmigungsvorbehaltes, nämlich der Gewährleistung der körperlichen Bewegungs- und Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsbestimmungsfreiheit, ab. So füht der Senat aus, dass nicht das Einlegen des Chips die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen einschränkt, sondern die Reaktion der Pflegeeinrichtung auf das Verlassen der Pflegeeinrichtung, welche durch den Chip signalisiert wird. Der Chip selbst stellt lediglich eine Beaufsichtigungsmaßnahme dar. Erst die mögliche Maßnahme der Pflegeeinrichtung, die gegebenenfalls in einer Zwangsmaßnahme liegt, steht unter dem Genehmigungsvorbehalt.
Unabhängig davon, ob es sich bei dem Anbringen des Chips um eine genehmigungsbedürftige Maßnahme handelt oder nicht, bestätigt der Senat die Vorentscheidung, da die Maßnahme dem Wohl der Beschwerdeführerin dient und erforderlich ist, um Gefahren für die Gesundheit abzuwenden. Einen von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Verstoß gegen die Menschenwürde ist in dem Anbringen des Chips nicht zu sehen. Auch hält der Senat die Maßnahme für verhältnismäßig, da durch diese die Gefährdung unzweifelhaft reduziert wird.
Hörstrup
Rechtsanwältin
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