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		<title>Rechtsanwälte Felser - Rechtslexikon - Benutzerbeiträge [de]</title>
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		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1796</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2020-02-26T09:34:03Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So schreibt die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung in einer Untersuchung aus 2017 [https://www.boeckler.de/wsimit_2017_01_schulze_buschoff.pdf Studie HBS 2017]: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;In Europa sind die hohen Akademikeranteile unter den deutschen und niederländischen Solo-Selbstständigen einzigartig: 43% (D) bzw. 42% (NL) besaßen 2015 eine Qualifikation auf ISCED-Level 5 – 6, während der EU-Durchschnitt bei 32% lag (ebd., S. 31). Vor allem in Deutschland ist damit&lt;br /&gt;
im Vergleich zu allen Erwerbstätigen ein deutlich höherer Anteil der Solo-Selbstständigen hoch qualifiziert (der Hochqualifiziertenanteil an allen Erwerbstätigen belief sich in Deutschland auf 29%, in den Niederlanden auf 36%). Nur ein sehr kleiner und weit unterdurchschnittlicher Teil der Solo-Selbstständigen in Deutschland hat keine Berufsausbildung (Brenke 2013, S. 6)&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Freelancer Befragung (IT-Berater) ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Altersarmut [https://www.xn--selbstndige-wissensarbeit-qec.de/allgemein/alles-andere-als-prekaer-einkommen-und-altersvorsorge-selbstaendiger-it-experten/ Befragung IT-Berater].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen sind  arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI) ein Unterfall der &amp;quot;rentenversicherungspflichtigen Selbständigen&amp;quot; (§ 2 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts, obwohl sie (derzeit und meistens auch schon länger) rentenversicherungspflichtig sind. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen (bis zu 34.000 EUR). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben sogar, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur &amp;quot;auf Antrag&amp;quot;, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat (und nicht rückwirkend). Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige geraten oft in den Strudel des Verdachts einer Scheinselbständigkeit und verlieren meistens dadurch ihre/n Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. 95 % aller Ratsuchenden nehmen die Beratung per Telefon, Skype oder Facetime in Anspruch, nicht nur wegen des Klimawandels, sondern auch weil es gleichwertig und unkomplizierter ist. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1795</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1795"/>
				<updated>2020-02-26T09:22:47Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So schreibt die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung in einer Untersuchung aus 2017 [https://www.boeckler.de/wsimit_2017_01_schulze_buschoff.pdf Studie HBS 2017]: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;In Europa sind die hohen Akademikeranteile unter den deutschen und niederländischen Solo-Selbstständigen einzigartig: 43% (D) bzw. 42% (NL) besaßen 2015 eine Qualifikation auf ISCED-Level 5 – 6, während der EU-Durchschnitt bei 32% lag (ebd., S. 31). Vor allem in Deutschland ist damit&lt;br /&gt;
im Vergleich zu allen Erwerbstätigen ein deutlich höherer Anteil der Solo-Selbstständigen hoch qualifiziert (der Hochqualifiziertenanteil an allen Erwerbstätigen belief sich in Deutschland auf 29%, in den Niederlanden auf 36%). Nur ein sehr kleiner und weit unterdurchschnittlicher Teil der Solo-Selbstständigen in Deutschland hat keine Berufsausbildung (Brenke 2013, S. 6)&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Freelancer Befragung (IT-Berater) ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Altersarmut [https://www.xn--selbstndige-wissensarbeit-qec.de/allgemein/alles-andere-als-prekaer-einkommen-und-altersvorsorge-selbstaendiger-it-experten/ Befragung IT-Berater].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen sind  arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI) ein Unterfall der &amp;quot;rentenversicherungspflichtigen Selbständigen&amp;quot; (§ 2 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts, obwohl sie (derzeit und meistens auch schon länger) rentenversicherungspflichtig sind. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen (bis zu 34.000 EUR). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben sogar, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur &amp;quot;auf Antrag&amp;quot;, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat (und nicht rückwirkend). Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige geraten oft in den Strudel des Verdachts einer Scheinselbständigkeit und verlieren meistens dadurch ihre/n Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1794</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2020-02-26T09:22:21Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So schreibt die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung in einer Untersuchung aus 2017 [https://www.boeckler.de/wsimit_2017_01_schulze_buschoff.pdf Studie HBS 2017]: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;In Europa sind die hohen Akademikeranteile unter den deutschen und niederländischen Solo-Selbstständigen einzigartig: 43% (D) bzw. 42% (NL) besaßen 2015 eine Qualifikation auf ISCED-Level 5 – 6, während der EU-Durchschnitt bei 32% lag (ebd., S. 31). Vor allem in Deutschland ist damit&lt;br /&gt;
im Vergleich zu allen Erwerbstätigen ein deutlich höherer Anteil der Solo-Selbstständigen hoch qualifiziert (der Hochqualifiziertenanteil an allen Erwerbstätigen belief sich in Deutschland auf 29%, in den Niederlanden auf 36%). Nur ein sehr kleiner und weit unterdurchschnittlicher Teil der Solo-Selbstständigen in Deutschland hat keine Berufsausbildung (Brenke 2013, S. 6)&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Freelancer Befragung (IT-Berater) ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Altersarmut [https://www.xn--selbstndige-wissensarbeit-qec.de/allgemein/alles-andere-als-prekaer-einkommen-und-altersvorsorge-selbstaendiger-it-experten/ Befragung IT-Berater].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen sind  arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI) ein Unterfall der &amp;quot;rentenversicherungspflichtigen Selbständigen&amp;quot; (§ 2 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts, obwohl sie (derzeit und meistens auch schon länger) rentenversicherungspflichtig sind. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen (bis zu 34.000 EUR). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben sogar, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur &amp;quot;auf Antrag&amp;quot;, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat (und nicht rückwirkend). Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige geraten oft in den Strudel des Verdachts einer Scheinselbständigkeit und verlieren meistens dadurch ihre/n Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1793</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2020-02-26T09:18:04Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So schreibt die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung in einer Untersuchung aus 2017 [https://www.boeckler.de/wsimit_2017_01_schulze_buschoff.pdf Studie HBS 2017]: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;In Europa sind die hohen Akademikeranteile unter den deutschen und niederländischen Solo-Selbstständigen einzigartig: 43% (D) bzw. 42% (NL) besaßen 2015 eine Qualifikation auf ISCED-Level 5 – 6, während der EU-Durchschnitt bei 32% lag (ebd., S. 31). Vor allem in Deutschland ist damit&lt;br /&gt;
im Vergleich zu allen Erwerbstätigen ein deutlich höherer Anteil der Solo-Selbstständigen hoch qualifiziert (der Hochqualifiziertenanteil an allen Erwerbstätigen belief sich in Deutschland auf 29%, in den Niederlanden auf 36%). Nur ein sehr kleiner und weit unterdurchschnittlicher Teil der Solo-Selbstständigen in Deutschland hat keine Berufsausbildung (Brenke 2013, S. 6)&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Freelancer Befragung (IT-Berater) ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Altersarmut [https://www.xn--selbstndige-wissensarbeit-qec.de/allgemein/alles-andere-als-prekaer-einkommen-und-altersvorsorge-selbstaendiger-it-experten/ Befragung IT-Berater].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen sind  arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI) ein Unterfall der &amp;quot;rentenversicherungspflichtigen Selbständigen&amp;quot; (§ 2 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts, obwohl sie (derzeit und meistens auch schon länger) rentenversicherungspflichtig sind. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen (bis zu 34.000 EUR). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben sogar, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur &amp;quot;auf Antrag&amp;quot;, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat (und nicht rückwirkend). Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige geraten oft in den Strudel des Verdachts einer Scheinselbständigkeit und verlieren meistens dadurch ihre/n Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1792</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2020-02-26T09:12:55Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So schreibt die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung in einer Untersuchung aus 2017 [https://www.boeckler.de/wsimit_2017_01_schulze_buschoff.pdf Studie HBS 2017]: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;In Europa sind die hohen Akademikeranteile unter den deutschen und niederländischen Solo-Selbstständigen einzigartig: 43% (D) bzw. 42% (NL) besaßen 2015 eine Qualifikation auf ISCED-Level 5 – 6, während der EU-Durchschnitt bei 32% lag (ebd., S. 31). Vor allem in Deutschland ist damit&lt;br /&gt;
im Vergleich zu allen Erwerbstätigen ein deutlich höherer Anteil der Solo-Selbstständigen hoch qualifiziert (der Hochqualifiziertenanteil an allen Erwerbstätigen belief sich in Deutschland auf 29%, in den Niederlanden auf 36%). Nur ein sehr kleiner und weit unterdurchschnittlicher Teil der Solo-Selbstständigen in Deutschland hat keine Berufsausbildung (Brenke 2013, S. 6)&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Freelancer Befragung (IT-Berater) ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Altersarmut [https://www.xn--selbstndige-wissensarbeit-qec.de/allgemein/alles-andere-als-prekaer-einkommen-und-altersvorsorge-selbstaendiger-it-experten/ Befragung IT-Berater].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen sind  arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI) ein Unterfall der &amp;quot;rentenversicherungspflichtigen Selbständigen&amp;quot; (§ 2 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts, obwohl sie (derzeit und meistens auch schon länger) rentenversicherungspflichtig sind. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen (bis zu 34.000 EUR). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben sogar, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur &amp;quot;auf Antrag&amp;quot;, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat (und nicht rückwirkend). Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1791</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2020-02-26T09:12:36Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: /* Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So schreibt die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung in einer Untersuchung aus 2017 [https://www.boeckler.de/wsimit_2017_01_schulze_buschoff.pdf Studie HBS 2017]: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;In Europa sind die hohen Akademikeranteile unter den deutschen und niederländischen Solo-Selbstständigen einzigartig: 43% (D) bzw. 42% (NL) besaßen 2015 eine Qualifikation auf ISCED-Level 5 – 6, während der EU-Durchschnitt bei 32% lag (ebd., S. 31). Vor allem in Deutschland ist damit&lt;br /&gt;
im Vergleich zu allen Erwerbstätigen ein deutlich höherer Anteil der Solo-Selbstständigen hoch qualifiziert (der Hochqualifiziertenanteil an allen Erwerbstätigen belief sich in Deutschland auf 29%, in den Niederlanden auf 36%). Nur ein sehr kleiner und weit unterdurchschnittlicher Teil der Solo-Selbstständigen in Deutschland hat keine Berufsausbildung (Brenke 2013, S. 6)&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Freelancer Befragung (IT-Berater) ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Altersarmut [https://www.xn--selbstndige-wissensarbeit-qec.de/allgemein/alles-andere-als-prekaer-einkommen-und-altersvorsorge-selbstaendiger-it-experten/ Befragung IT-Berater].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen sind  arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI) ein Unterfall der &amp;quot;rentenversicherungspflichtigen Selbständigen&amp;quot; (§ 2 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts, obwohl sie (derzeit und meistens auch schon länger) rentenversicherungspflichtig sind. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen (bis zu 34.000 EUR). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben sogar, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur &amp;quot;auf Antrag&amp;quot;, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat (und nicht rückwirkend). Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1790</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2020-02-26T09:11:42Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So schreibt die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung in einer Untersuchung aus 2017 [https://www.boeckler.de/wsimit_2017_01_schulze_buschoff.pdf Studie HBS 2017]: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;In Europa sind die hohen Akademikeranteile unter den deutschen und niederländischen Solo-Selbstständigen einzigartig: 43% (D) bzw. 42% (NL) besaßen 2015 eine Qualifikation auf ISCED-Level 5 – 6, während der EU-Durchschnitt bei 32% lag (ebd., S. 31). Vor allem in Deutschland ist damit&lt;br /&gt;
im Vergleich zu allen Erwerbstätigen ein deutlich höherer Anteil der Solo-Selbstständigen hoch qualifiziert (der Hochqualifiziertenanteil an allen Erwerbstätigen belief sich in Deutschland auf 29%, in den Niederlanden auf 36%). Nur ein sehr kleiner und weit unterdurchschnittlicher Teil der Solo-Selbstständigen in Deutschland hat keine Berufsausbildung (Brenke 2013, S. 6)&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Freelancer Befragung (IT-Berater) ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Altersarmut [https://www.xn--selbstndige-wissensarbeit-qec.de/allgemein/alles-andere-als-prekaer-einkommen-und-altersvorsorge-selbstaendiger-it-experten/ Befragung IT-Berater].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen sind  arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI) ein Unterfall der &amp;quot;rentenversicherungspflichtigen Selbständigen&amp;quot; (§ 2 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts, obwohl sie (derzeit und meistens auch schon länger) rentenversicherungspflichtig sind. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen (bis zu 34.000 EUR). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben sogar, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur &amp;quot;auf Antrag&amp;quot;, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat (und nicht rückwirkend). Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1789</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2020-02-26T09:11:17Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: /* Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So schreibt die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung in einer Untersuchung aus 2017 [https://www.boeckler.de/wsimit_2017_01_schulze_buschoff.pdf Studie HBS 2017]: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;In Europa sind die hohen Akademikeranteile unter den deutschen und niederländischen Solo-Selbstständigen einzigartig: 43% (D) bzw. 42% (NL) besaßen 2015 eine Qualifikation auf ISCED-Level 5 – 6, während der EU-Durchschnitt bei 32% lag (ebd., S. 31). Vor allem in Deutschland ist damit&lt;br /&gt;
im Vergleich zu allen Erwerbstätigen ein deutlich höherer Anteil der Solo-Selbstständigen hoch qualifiziert (der Hochqualifiziertenanteil an allen Erwerbstätigen belief sich in Deutschland auf 29%, in den Niederlanden auf 36%). Nur ein sehr kleiner und weit unterdurchschnittlicher Teil der Solo-Selbstständigen in Deutschland hat keine Berufsausbildung (Brenke 2013, S. 6)&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Freelancer Befragung (IT-Berater) ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Altersarmut [https://www.xn--selbstndige-wissensarbeit-qec.de/allgemein/alles-andere-als-prekaer-einkommen-und-altersvorsorge-selbstaendiger-it-experten/ Befragung IT-Berater].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen sind  arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI) ein Unterfall der &amp;quot;rentenversicherungspflichtigen Selbständigen&amp;quot; (§ 2 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts, obwohl sie (derzeit und meistens auch schon länger) rentenversicherungspflichtig sind. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen (bis zu 34.000 EUR). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben sogar, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur &amp;quot;auf Antrag&amp;quot;, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat (und nicht rückwirkend). Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1788</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2020-02-26T09:10:54Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: /* Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So schreibt die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung in einer Untersuchung aus 2017 [https://www.boeckler.de/wsimit_2017_01_schulze_buschoff.pdf Studie HBS 2017]: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;In Europa sind die hohen Akademikeranteile unter den deutschen und niederländischen Solo-Selbstständigen einzigartig: 43% (D) bzw. 42% (NL) besaßen 2015 eine Qualifikation auf ISCED-Level 5 – 6, während der EU-Durchschnitt bei 32% lag (ebd., S. 31). Vor allem in Deutschland ist damit&lt;br /&gt;
im Vergleich zu allen Erwerbstätigen ein deutlich höherer Anteil der Solo-Selbstständigen hoch qualifiziert (der Hochqualifiziertenanteil an allen Erwerbstätigen belief sich in Deutschland auf 29%, in den Niederlanden auf 36%). Nur ein sehr kleiner und weit unterdurchschnittlicher Teil der Solo-Selbstständigen in Deutschland hat keine Berufsausbildung (Brenke 2013, S. 6)&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Freelancer Befragung (IT-Berater) ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Altersarmut [https://www.xn--selbstndige-wissensarbeit-qec.de/allgemein/alles-andere-als-prekaer-einkommen-und-altersvorsorge-selbstaendiger-it-experten/ Befragung IT-Berater].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen sind  arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI) ein Unterfall der &amp;quot;rentenversicherungspflichtigen Selbständigen&amp;quot; (§ 2 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts, obwohl sie (derzeit und meistens auch schon länger) rentenversicherungspflichtig sind. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen (bis zu 34.000 EUR). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben sogar, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur &amp;quot;auf Antrag&amp;quot;, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat (und nicht rückwirkend). Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1787</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1787"/>
				<updated>2020-02-26T09:10:06Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: /* Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So schreibt die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung in einer Untersuchung aus 2017 [https://www.boeckler.de/wsimit_2017_01_schulze_buschoff.pdf Studie HBS 2017]: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;In Europa sind die hohen Akademikeranteile unter den deutschen und niederländischen Solo-Selbstständigen einzigartig: 43% (D) bzw. 42% (NL) besaßen 2015 eine Qualifikation auf ISCED-Level 5 – 6, während der EU-Durchschnitt bei 32% lag (ebd., S. 31). Vor allem in Deutschland ist damit&lt;br /&gt;
im Vergleich zu allen Erwerbstätigen ein deutlich höherer Anteil der Solo-Selbstständigen hoch qualifiziert (der Hochqualifiziertenanteil an allen Erwerbstätigen belief sich in Deutschland auf 29%, in den Niederlanden auf 36%). Nur ein sehr kleiner und weit unterdurchschnittlicher Teil der Solo-Selbstständigen in Deutschland hat keine Berufsausbildung (Brenke 2013, S. 6)&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Freelancer Befragung (IT-Berater) ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Altersarmut [https://www.xn--selbstndige-wissensarbeit-qec.de/allgemein/alles-andere-als-prekaer-einkommen-und-altersvorsorge-selbstaendiger-it-experten/ Befragung IT-Berater].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen sind  arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI) ein Unterfall der &amp;quot;rentenversicherungspflichtigen Selbständigen&amp;quot; (§ 2 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts, obwohl sie (derzeit und meistens auch schon länger) rentenversicherungspflichtig sind. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen (bis zu 34.000 EUR). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben sogar, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur &amp;quot;auf Antrag&amp;quot;, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat (und nicht rückwirkend). Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1786</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2020-02-26T09:08:09Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: /* Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So schreibt die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung in einer Untersuchung aus 2017 [https://www.boeckler.de/wsimit_2017_01_schulze_buschoff.pdf Studie HBS 2017]: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;In Europa sind die hohen Akademikeranteile unter den deutschen und niederländischen Solo-Selbstständigen einzigartig: 43% (D) bzw. 42% (NL) besaßen 2015 eine Qualifikation auf ISCED-Level 5 – 6, während der EU-Durchschnitt bei 32% lag (ebd., S. 31). Vor allem in Deutschland ist damit&lt;br /&gt;
im Vergleich zu allen Erwerbstätigen ein deutlich höherer Anteil der Solo-Selbstständigen hoch qualifiziert (der Hochqualifiziertenanteil an allen Erwerbstätigen belief sich in Deutschland auf 29%, in den Niederlanden auf 36%). Nur ein sehr kleiner und weit unterdurchschnittlicher Teil der Solo-Selbstständigen in Deutschland hat keine Berufsausbildung (Brenke 2013, S. 6)&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Freelancer Befragung (IT-Berater) ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Altersarmut [https://www.xn--selbstndige-wissensarbeit-qec.de/allgemein/alles-andere-als-prekaer-einkommen-und-altersvorsorge-selbstaendiger-it-experten/ Befragung IT-Berater].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen sind  arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI) ein Unterfall der &amp;quot;rentenversicherungspflichtigen Selbständigen&amp;quot; (§ 2 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts, obwohl sie (derzeit und meistens auch schon länger) rentenversicherungspflichtig sind. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen (bis zu 34.000 EUR). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben sogar, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur &amp;quot;auf Antrag&amp;quot;, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat (und nicht rückwirkend). Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1785</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2020-02-26T08:55:01Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: /* Arbeitnehmerähnliche Selbständige */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen sind  arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI) ein Unterfall der &amp;quot;rentenversicherungspflichtigen Selbständigen&amp;quot; (§ 2 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts, obwohl sie (derzeit und meistens auch schon länger) rentenversicherungspflichtig sind. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen (bis zu 34.000 EUR). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben sogar, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur &amp;quot;auf Antrag&amp;quot;, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat (und nicht rückwirkend). Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1784</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2020-02-26T08:50:33Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - nicht ohne meinen Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab: das ist kein Werbeblock. Der Autor ist mit der Beratung mehrerer Anrufer aus der gesamten Republik gut beschäftigt. Und er verabschiedet sich immer nach der Analyse der Situation, Einordnung und pragmatischen individuellen Lösungsvorschlägen mit den Worten: &amp;quot;Leben Sie wohl, machen Sie es gut, damit sie meine Dienste nicht mehr brauchen.&amp;quot;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrufe zeigen aber, wie gefährlich es ist, ohne vorherige Beratung in Kontakt mit der DRV zu treten, sei es weil man einen Befreiungsantrag stellen will, sich als selbständiger pflichtversichern oder sogar freiwillig versichern will oder einfach nur auf das Anschreiben &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; antwortet. Das führt oft dazu, dass die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; überprüft wird; es wird dann in Richtung &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot; (=Scheinselbständigkeit) geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist wie beim Arzt: gehen sie lieber zu früh als zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen war die Bezeichnung für arbeitnehmerähnliche Selbständige vor einer Gesetzesänderung auch noch &amp;quot;rentenversicherungspflichtige Selbständige&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur auf Antrag, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1783</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 279.549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden. Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;armen&amp;quot; Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine &amp;quot;Sozialfälle&amp;quot; als die sie gerne dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die &amp;quot;Selbständigkeit&amp;quot; ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen war die Bezeichnung für arbeitnehmerähnliche Selbständige vor einer Gesetzesänderung auch noch &amp;quot;rentenversicherungspflichtige Selbständige&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur auf Antrag, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1782</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2020-02-26T08:20:53Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Januar 2018 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 158.871 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden.Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heissen Stein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen war die Bezeichnung für arbeitnehmerähnliche Selbständige vor einer Gesetzesänderung auch noch &amp;quot;rentenversicherungspflichtige Selbständige&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur auf Antrag, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Hitzefrei&amp;diff=1781</id>
		<title>Hitzefrei</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Individualarbeitsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Hitzefrei für Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie sachliche Informationen zum Thema &amp;quot;Arbeitsplatztemperatur&amp;quot;, Arbeitsschutz und Arbeitnehmerrechte&amp;quot; zum Thema &amp;quot;Hitzefrei für Arbeitnehmer&amp;quot; suchen, dann sind Sie hier richtig (Stand Juni 2019)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird geschrieben, einen Anspruch auf &amp;quot;Hitzfrei&amp;quot; im Job gäbe es anders als an Schulen nicht, was sogar stimmt. Es stimmt aber nur insofern, weil bei &amp;quot;Hitzefrei&amp;quot; an Schulen die Außentemperatur der Maßstab ist und alle frei bekommen. Im Arbeitsschutzrecht ist aber '''nicht die Außentemperatur''' maßgeblich, sondern '''die jeweilige Arbeitsplatztemperatur''' bzw. Arbeitsraumtemperatur entscheidet, ob man dort weiterarbeiten muss oder nicht. Hitzefrei für alle Arbeitnehmer bei bspw. 30 Grad im Sommer gibt es also schon deswegen nicht, weil ja mancher im klimatisierten Büro arbeitet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Aussage; ein &amp;quot;Hitzefrei&amp;quot; gäbe es im Arbeitsrecht nicht, wird dann aber irrigerweise gerne der Schluss gezogen, ein Arbeitnehmer müsse bei jeder Temperatur im Büro weiterarbeiten; auch über 35 Grad hinaus. Das liest man sogar auf Seiten der Arbeitsschützer. Dort steht dann sinngemäß, der Arbeitgeber &amp;quot;könne&amp;quot; Maßnahmen zur Linderung der Hitze ergreifen (z.B. auf den Seiten des Hamburger Arbeitsschutzes). Das ist, um das hier mal ganz deutlich zu sagen, juristischer Blödsinn und eine gefährliche Verharmlosung der gesundheitlichen Gefahren von Hitze am Arbeitsplatz. Hier können Sie sich über Hitzetote in verschiedenen Jahren informieren, zB bei heute.de [http://www.heute.de/indien-hitzewelle-macht-arbeit-fast-unmoeglich-und-fordert-hunderte-tote-38661000.html Hitzewelle macht Arbeiten unmöglich] oder hier [http://www.scinexx.de/wissen-aktuell-17168-2014-02-04.html Sterbefälle wegen Hitze nehmen zu]. Dabei ist zu beachten, dass in Unternehmen nicht nur Olympiasieger arbeiten, sondern auch Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Herz- Kreislauferkrankungen), ältere Mitarbeiter oder Schwangere. Es würde ausserdem - weiter so konsequent vorbei gedacht - bedeuten, dass man auch bei 80 Grad am Arbeitsplatz weiterarbeiten müsste. Hobbyköche wissen, dass man auch bei Temperaturen unter 60 Grad nur lange genug garen muss, dann wird das Fleisch schön zart. &lt;br /&gt;
&amp;lt;div align=&amp;quot;center&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
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}}&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
Natürlich darf jeder die Arbeit verweigern, wenn ihm schlecht wird vor Hitze. Niemand ist gezwungen, für den Arbeitgeber seine Gesundheit aufs Spiel zu setzen. Das sieht auch die Rechtsprechung so. Am besten sucht man in diesen Fällen den Arzt auf und lässt sich krankschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falsch ist auch, wenn geschrieben wird, bei der - inzwischen allerdings überholten -  Hitzerichtlinie ASR 6,1 handele es sich um eine &amp;quot;unverbindliche&amp;quot; Sollvorschrift. Sollvorschriften sind, wie der Name schon sagt, niemals unverbindlich, die Richtlinie ASR 6.1 erst recht nicht, da sie die Ausnahmen genau definiert. &amp;quot;Du sollst nicht töten&amp;quot; ist schließlich auch kein unverbindliches Gebot.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unzutreffend ist auch, die Richtlinie betreffe nur die Hitze, die von Geräten erzeugt wird. Der durch die Richtlinie geschützten Gesundheit des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber nach § 618 BGB zu schützen hat, ist es egal, wodurch die Hitze erzeugt wird, ob durch Sommer, Computer, Dönerspieß oder Hochofen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gesundheitlich zuträgliche Temperaturen zu gewährleisten oder die Aufheizung des Arbeitnehmers durch angemessene Pausen zu verhinden. Das bestätigen inzwischen mehrere rechtskräftige Urteile.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtslage ist inzwischen durch die am 23.6.2010 in Kraft getretene Arbeitsstättenregel ASR A3.5 etwas verständlicher geregelt. Die ASR A 3.5 regelt vergleichbar einer Ampel vier Stufen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- bis 26 Grad Arbeitsraumtemperatur (grün)&lt;br /&gt;
- zwischen 26 und 30 Grad (gelb)&lt;br /&gt;
- über 30 bis 35 Grad (gelb-rot)&lt;br /&gt;
- über 35 Grad Aussentemperatur (rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dort ist ohne wenn und aber festgelegt, dass Arbeitsräume mit Temperaturen über 35 Grad nicht mehr als Arbeitsraum genutzt werden dürfen oder nur noch mit Schutzkleidung, Duschen und regelmäßigen Abkühlungspausen wie bei Hitzearbeitsplätzen (z.B. in einer Gießerei). Ab 26 Grad am Arbeitsplatz &amp;quot;soll&amp;quot; der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, ab 30 Grad am Arbeitsplatz &amp;quot;muss&amp;quot; er. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßnahmen können sein:  Klimageräte, Trinkwasserspender,Arbeitszeitverlegung, Lockerung des Dresscodes, etc. Die ASR sieht einen Vorrang von technisch-organisatorischen Maßnahmen vor personenbezogenen Maßnahmen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch eine &amp;quot;Sollvorgabe&amp;quot; (ab 26 Grad) ist nicht unverbindlich, wie nicht zuletzt die Bibel zeigt (&amp;quot;Du sollst nicht töten&amp;quot;). Eine gesetzliche Sollvorschrift führt zu einer Prüfungspflicht und einer notwendigen Ermessensausübung. Arbeitgebern ist zu empfehlen, eine solche Prüfung sowie die angedachten und ergriffenen Maßnahmen aus Haftungsgründen schriftlich zu dokumentieren. Wenn ein Arbeitnehmer wegen Hitze einen Herzinfarkt erleidet, kann das nicht nur zu Schadensersatzansprüchen führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Gesetzliche Vorgabe''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Niemand muss seine Gesundheit für die Arbeit aufs Spiel setzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet daher den Arbeitgeber, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''''§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen'''''&lt;br /&gt;
''(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Hitzefrei im Job - Arbeitsstättenregel ASR 3.5''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeitsstättenregel ASR 3.5 - grundllegend 2010 geändert - regelt verbindliche Arbeitgeberpflichten bei Hitze am Arbeitsplatz. Nach einer Ampelregelung ist ab 35 Grad (gemessen am Arbeitsplatz) die Nutzung des Arbeitsplatzes nicht mehr zulässig. Ab 26 Grad soll der Arbeitgeber hitzemildernde Maßnahmen ergreifen, ab 30 Grad muss er den Arbeitnehmer vor der Hitze schützen. Ein Arbeitsplatz mit 35 Grad und mehr (am Arbeitsplatz gemessen) darf nicht mehr benutzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidungen aus dem Zeitraum vor 2010 sind für die Rechtslage wegen der Neuregelung nicht mehr maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Volltext der ASR 3.5 [http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/1108456/publicationFile/89166/ASR-A3-5.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der ASR 3.5 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 5000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden die Vorschriften bewusst missachtet und damit vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit seiner Mitarbeiter in Gefahr gebracht, droht auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Hitze am Arbeitsplatz - Aufgabe des Betriebsrats''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen (Pflichtaufgabe nach § 80 BetrVG), daß die arbeitnehmerschützenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, wozu auch § 618 BGB, Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitschutzrichtlinien bzw. Arbeitsstättenregeln (ASR 3.5) gehören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 80 Betriebsverfassungsgesetz Allgemeine Aufgaben'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.     darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;&lt;br /&gt;
2.     Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
9.     Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat beim Gesundheitsschutz mitzubestimmen und sogar ein Initiativrecht, d.h. er kann von sich aus Regelungen einfordern und ggf. durch eine Einigungsstelle durchsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
7.    Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausserdem gehört die Untersuchung der Hitzebelastung am Arbeitsplatz auch zu einer sorgfältigen Gefährdungsanalyse [https://osha.europa.eu/fop/thueringen/de/topics/mutterschutz/gefaehrdungsbeurteilung-als-checkliste]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - Beurteilung der Arbeitsbedingungen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    '''physikalische,''' chemische und biologische Einwirkungen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.    die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.    die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.    unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.    psychische Belastungen bei der Arbeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hitze ist eine physikalische Einwirkung, die eine Gefährdung der Gesundheit darstellen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum Thema Hitzefrei im Büro und am Arbeitsplatz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) SR 3 vom 20.07.2015: Live Interview von RA Felser mit Michael Friemel zur Hitze am Arbeitsplatz - Müssen Arbeitnehmer bei jeder Temperatur arbeiten?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) SWR 1 vom 04.07.2015: Interview mit Uwe Bettendorf zur aktuellen Hitzeperiode: Hitze am Arbeitsplatz - was muss der Chef tun?&lt;br /&gt;
Link folgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Bild.de vom 29.06.2011: Die Hitze-Ampel fürs Büro Bei diesen Temperaturen müssen Sie nicht arbeiten. Von Guido Rosemann mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [[http://www.bild.de/ratgeber/geld-karriere/arbeitsrecht/hitzerichtlinie-ampel-buero-nicht-arbeiten-muessen-frei-18567906.bild.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) SWR 3 vom 21.7.2006: Hitze am Arbeitsplatz. Rechtsanwalt Felser im Interview mit SWR 3 [[http://www.felser.de/hitzefrei-fuer-arbeitnehmerde/hitze-am-arbeitsplatz-kein-hitzefrei-swr-3-topthema-vom-2172006-mit-interview-rechtsanwalt-felser/]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Süddeutsche Zeitung vom 18.07.2003: Gibt es Hitzefrei für Arbeitnehmer? Wird's im Büro zu warm, kann der Betriebsrat einschreiten. Rechtsanwalt Felser im Interview [[http://www.sueddeutsche.de/karriere/interview-gibt-es-hitzefrei-fuer-arbeitnehmer-1.499746]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Bild.de: Hitze-Regeln für den Job Kommt die Deo-Pflicht am Arbeitsplatz? Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [[http://www.bild.de/ratgeber/geld-karriere/deo/arbeit-job-schwitzen-was-darf-ich-bei-30-grad-13189626.bild.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
sowie zahlreiche weitere Interviews im WDR, BR, SWR anderen Radiosendern und vielen Zeitschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Sonstige Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser gibt als Rechtsexperte regelmäßig Interviews im ARD und WDR (TV und Radio) [http://www.felser.de/interviews/wdr-interviews-2015/] und für Bild und Bild.de [http://www.felser.de/interviews/bild-de-interviews-2015/] sowie die Süddeutsche Zeitung [http://suche.sueddeutsche.de/?query=Michael+Felser].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema Hitzefrei im Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Hitzefrei-fuer-Arbeitnehmer.de [http://www.hitzefrei-fuer-arbeitnehmer.de] (bald wieder online)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Blogbeiträge von Rechtsanwalt Felser zum Thema &amp;quot;Hitzefrei am Arbeitsplatz&amp;quot; [http://www.felser.de/category/hitzefrei-fuer-arbeitnehmerde/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Infoblatt von &amp;quot;Gute Arbeit&amp;quot; [[http://www.gutearbeit-online.de/archiv/beitraege/2006/2006_06_28_31.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist einer der auf das Thema &amp;quot;Arbeitsrecht&amp;quot; spezialisierten Rechtsanwälte in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Juracity - Recht für Alle!&amp;quot;. Betriebsräte berät er als Sachverständiger bei Betriebsvereinbarungen zum Thema Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung oder Gefährdungsbeurteilung, also auch zu &amp;quot;Hitze am Arbeitsplatz&amp;quot;. Referenzen auf Anfrage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

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&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Individualarbeitsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Hitzefrei für Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie sachliche Informationen zum Thema &amp;quot;Arbeitsplatztemperatur&amp;quot;, Arbeitsschutz und Arbeitnehmerrechte&amp;quot; zum Thema &amp;quot;Hitzefrei für Arbeitnehmer&amp;quot; suchen, dann sind Sie hier richtig (Stand Juni 2019)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird geschrieben, einen Anspruch auf &amp;quot;Hitzfrei&amp;quot; im Job gäbe es anders als an Schulen nicht, was sogar stimmt. Es stimmt aber nur insofern, weil bei &amp;quot;Hitzefrei&amp;quot; an Schulen die Außentemperatur der Maßstab ist und alle frei bekommen. Im Arbeitsschutzrecht ist aber '''nicht die Außentemperatur''' maßgeblich, sondern '''die jeweilige Arbeitsplatztemperatur''' bzw. Arbeitsraumtemperatur entscheidet, ob man dort weiterarbeiten muss oder nicht. Hitzefrei für alle Arbeitnehmer bei bspw. 30 Grad im Sommer gibt es also schon deswegen nicht, weil ja mancher im klimatisierten Büro arbeitet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Aussage; ein &amp;quot;Hitzefrei&amp;quot; gäbe es im Arbeitsrecht nicht, wird dann aber irrigerweise gerne der Schluss gezogen, ein Arbeitnehmer müsse bei jeder Temperatur im Büro weiterarbeiten; auch über 35 Grad hinaus. Das liest man sogar auf Seiten der Arbeitsschützer. Dort steht dann sinngemäß, der Arbeitgeber &amp;quot;könne&amp;quot; Maßnahmen zur Linderung der Hitze ergreifen (z.B. auf den Seiten des Hamburger Arbeitsschutzes). Das ist, um das hier mal ganz deutlich zu sagen, juristischer Blödsinn und eine gefährliche Verharmlosung der gesundheitlichen Gefahren von Hitze am Arbeitsplatz. Hier können Sie sich über Hitzetote in verschiedenen Jahren informieren, zB bei heute.de [http://www.heute.de/indien-hitzewelle-macht-arbeit-fast-unmoeglich-und-fordert-hunderte-tote-38661000.html Hitzewelle macht Arbeiten unmöglich] oder hier [http://www.scinexx.de/wissen-aktuell-17168-2014-02-04.html Sterbefälle wegen Hitze nehmen zu]. Dabei ist zu beachten, dass in Unternehmen nicht nur Olympiasieger arbeiten, sondern auch Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Herz- Kreislauferkrankungen), ältere Mitarbeiter oder Schwangere. Es würde ausserdem - weiter so konsequent vorbei gedacht - bedeuten, dass man auch bei 80 Grad am Arbeitsplatz weiterarbeiten müsste. Hobbyköche wissen, dass man auch bei Temperaturen unter 60 Grad nur lange genug garen muss, dann wird das Fleisch schön zart. &lt;br /&gt;
&amp;lt;div align=&amp;quot;center&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
{{#widget:AdSense&lt;br /&gt;
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}}&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
Natürlich darf jeder die Arbeit verweigern, wenn ihm schlecht wird vor Hitze. Niemand ist gezwungen, für den Arbeitgeber seine Gesundheit aufs Spiel zu setzen. Das sieht auch die Rechtsprechung so. Am besten sucht man in diesen Fällen den Arzt auf und lässt sich krankschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falsch ist auch, wenn geschrieben wird, bei der - inzwischen allerdings überholten -  Hitzerichtlinie ASR 6,1 handele es sich um eine &amp;quot;unverbindliche&amp;quot; Sollvorschrift. Sollvorschriften sind, wie der Name schon sagt, niemals unverbindlich, die Richtlinie ASR 6.1 erst recht nicht, da sie die Ausnahmen genau definiert. &amp;quot;Du sollst nicht töten&amp;quot; ist schließlich auch kein unverbindliches Gebot.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unzutreffend ist auch, die Richtlinie betreffe nur die Hitze, die von Geräten erzeugt wird. Der durch die Richtlinie geschützten Gesundheit des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber nach § 618 BGB zu schützen hat, ist es egal, wodurch die Hitze erzeugt wird, ob durch Sommer, Computer, Dönerspieß oder Hochofen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gesundheitlich zuträgliche Temperaturen zu gewährleisten oder die Aufheizung des Arbeitnehmers durch angemessene Pausen zu verhinden. Das bestätigen inzwischen mehrere rechtskräftige Urteile.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtslage ist inzwischen durch die am 23.6.2010 in Kraft getretene Arbeitsstättenregel ASR A3.5 etwas verständlicher geregelt. Die ASR A 3.5 regelt vergleichbar einer Ampel vier Stufen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- bis 26 Grad Arbeitsraumtemperatur (grün)&lt;br /&gt;
- zwischen 26 und 30 Grad (gelb)&lt;br /&gt;
- über 30 bis 35 Grad (gelb-rot)&lt;br /&gt;
- über 35 Grad Aussentemperatur (rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{#widget:Iframe&lt;br /&gt;
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}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dort ist ohne wenn und aber festgelegt, dass Arbeitsräume mit Temperaturen über 35 Grad nicht mehr als Arbeitsraum genutzt werden dürfen oder nur noch mit Schutzkleidung, Duschen und regelmäßigen Abkühlungspausen wie bei Hitzearbeitsplätzen (z.B. in einer Gießerei). Ab 26 Grad am Arbeitsplatz &amp;quot;soll&amp;quot; der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, ab 30 Grad am Arbeitsplatz &amp;quot;muss&amp;quot; er. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßnahmen können sein:  Klimageräte, Trinkwasserspender,Arbeitszeitverlegung, Lockerung des Dresscodes, etc. Die ASR sieht einen Vorrang von technisch-organisatorischen Maßnahmen vor personenbezogenen Maßnahmen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch eine &amp;quot;Sollvorgabe&amp;quot; (ab 26 Grad) ist nicht unverbindlich, wie nicht zuletzt die Bibel zeigt (&amp;quot;Du sollst nicht töten&amp;quot;). Eine gesetzliche Sollvorschrift führt zu einer Prüfungspflicht und einer notwendigen Ermessensausübung. Arbeitgebern ist zu empfehlen, eine solche Prüfung sowie die angedachten und ergriffenen Maßnahmen aus Haftungsgründen schriftlich zu dokumentieren. Wenn ein Arbeitnehmer wegen Hitze einen Herzinfarkt erleidet, kann das nicht nur zu Schadensersatzansprüchen führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Gesetzliche Vorgabe''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Niemand muss seine Gesundheit für die Arbeit aufs Spiel setzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet daher den Arbeitgeber, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''''§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen'''''&lt;br /&gt;
''(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.&lt;br /&gt;
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.&lt;br /&gt;
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Hitzefrei im Job - Arbeitsstättenregel ASR 3.5''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeitsstättenregel ASR 3.5 - grundllegend 2010 geändert - regelt verbindliche Arbeitgeberpflichten bei Hitze am Arbeitsplatz. Nach einer Ampelregelung ist ab 35 Grad (gemessen am Arbeitsplatz) die Nutzung des Arbeitsplatzes nicht mehr zulässig. Ab 26 Grad soll der Arbeitgeber hitzemildernde Maßnahmen ergreifen, ab 30 Grad muss er den Arbeitnehmer vor der Hitze schützen. Ein Arbeitsplatz mit 35 Grad und mehr (am Arbeitsplatz gemessen) darf nicht mehr benutzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidungen aus dem Zeitraum vor 2010 sind für die Rechtslage wegen der Neuregelung nicht mehr maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Volltext der ASR 3.5 [http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/1108456/publicationFile/89166/ASR-A3-5.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der ASR 3.5 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 5000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden die Vorschriften bewusst missachtet und damit vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit seiner Mitarbeiter in Gefahr gebracht, droht auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Hitze am Arbeitsplatz - Aufgabe des Betriebsrats''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen (Pflichtaufgabe nach § 80 BetrVG), daß die arbeitnehmerschützenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, wozu auch § 618 BGB, Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitschutzrichtlinien bzw. Arbeitsstättenregeln (ASR 3.5) gehören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 80 Betriebsverfassungsgesetz Allgemeine Aufgaben'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.     darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;&lt;br /&gt;
2.     Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
9.     Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat beim Gesundheitsschutz mitzubestimmen und sogar ein Initiativrecht, d.h. er kann von sich aus Regelungen einfordern und ggf. durch eine Einigungsstelle durchsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
7.    Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausserdem gehört die Untersuchung der Hitzebelastung am Arbeitsplatz auch zu einer sorgfältigen Gefährdungsanalyse [https://osha.europa.eu/fop/thueringen/de/topics/mutterschutz/gefaehrdungsbeurteilung-als-checkliste]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - Beurteilung der Arbeitsbedingungen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    '''physikalische,''' chemische und biologische Einwirkungen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.    die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.    die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.    unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.    psychische Belastungen bei der Arbeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hitze ist eine physikalische Einwirkung, die eine Gefährdung der Gesundheit darstellen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum Thema Hitzefrei im Büro und am Arbeitsplatz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) SR 3 vom 20.07.2015: Live Interview von RA Felser mit Michael Friemel zur Hitze am Arbeitsplatz - Müssen Arbeitnehmer bei jeder Temperatur arbeiten?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) SWR 1 vom 04.07.2015: Interview mit Uwe Bettendorf zur aktuellen Hitzeperiode: Hitze am Arbeitsplatz - was muss der Chef tun?&lt;br /&gt;
Link folgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Bild.de vom 29.06.2011: Die Hitze-Ampel fürs Büro Bei diesen Temperaturen müssen Sie nicht arbeiten. Von Guido Rosemann mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [[http://www.bild.de/ratgeber/geld-karriere/arbeitsrecht/hitzerichtlinie-ampel-buero-nicht-arbeiten-muessen-frei-18567906.bild.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) SWR 3 vom 21.7.2006: Hitze am Arbeitsplatz. Rechtsanwalt Felser im Interview mit SWR 3 [[http://www.felser.de/hitzefrei-fuer-arbeitnehmerde/hitze-am-arbeitsplatz-kein-hitzefrei-swr-3-topthema-vom-2172006-mit-interview-rechtsanwalt-felser/]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Süddeutsche Zeitung vom 18.07.2003: Gibt es Hitzefrei für Arbeitnehmer? Wird's im Büro zu warm, kann der Betriebsrat einschreiten. Rechtsanwalt Felser im Interview [[http://www.sueddeutsche.de/karriere/interview-gibt-es-hitzefrei-fuer-arbeitnehmer-1.499746]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Bild.de: Hitze-Regeln für den Job Kommt die Deo-Pflicht am Arbeitsplatz? Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [[http://www.bild.de/ratgeber/geld-karriere/deo/arbeit-job-schwitzen-was-darf-ich-bei-30-grad-13189626.bild.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
sowie zahlreiche weitere Interviews im WDR, BR, SWR anderen Radiosendern und vielen Zeitschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Sonstige Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser gibt als Rechtsexperte regelmäßig Interviews im ARD und WDR (TV und Radio) [http://www.felser.de/interviews/wdr-interviews-2015/] und für Bild und Bild.de [http://www.felser.de/interviews/bild-de-interviews-2015/] sowie die Süddeutsche Zeitung [http://suche.sueddeutsche.de/?query=Michael+Felser].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema Hitzefrei im Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Hitzefrei-fuer-Arbeitnehmer.de [http://www.hitzefrei-fuer-arbeitnehmer.de] (bald wieder online)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Blogbeiträge von Rechtsanwalt Felser zum Thema &amp;quot;Hitzefrei am Arbeitsplatz&amp;quot; [http://www.felser.de/category/hitzefrei-fuer-arbeitnehmerde/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Infoblatt von &amp;quot;Gute Arbeit&amp;quot; [[http://www.gutearbeit-online.de/archiv/beitraege/2006/2006_06_28_31.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist einer der auf das Thema &amp;quot;Arbeitsrecht&amp;quot; spezialisierten Rechtsanwälte in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Juracity - Recht für Alle!&amp;quot;. Betriebsräte berät er als Sachverständiger bei Betriebsvereinbarungen zum Thema Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung oder Gefährdungsbeurteilung, also auch zu &amp;quot;Hitze am Arbeitsplatz&amp;quot;. Referenzen auf Anfrage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

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		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Hitzefrei&amp;diff=1779</id>
		<title>Hitzefrei</title>
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				<updated>2019-06-25T07:08:56Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Individualarbeitsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Hitzefrei für Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie sachliche Informationen zum Thema &amp;quot;Arbeitsplatztemperatur&amp;quot;, Arbeitsschutz und Arbeitnehmerrechte&amp;quot; zum Thema &amp;quot;Hitzefrei für Arbeitnehmer&amp;quot; suchen, dann sind Sie hier richtig (Stand Juni 2019)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird geschrieben, einen Anspruch auf &amp;quot;Hitzfrei&amp;quot; im Job gäbe es anders als an Schulen nicht, was sogar stimmt. Es stimmt aber nur insofern, weil bei &amp;quot;Hitzefrei&amp;quot; an Schulen die Außentemperatur der Maßstab ist und alle frei bekommen. Im Arbeitsschutzrecht ist aber '''nicht die Außentemperatur''' maßgeblich, sondern '''die jeweilige Arbeitsplatztemperatur''' bzw. Arbeitsraumtemperatur entscheidet, ob man dort weiterarbeiten muss oder nicht. Hitzefrei für alle Arbeitnehmer bei bspw. 30 Grad im Sommer gibt es also schon deswegen nicht, weil ja mancher im klimatisierten Büro arbeitet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Aussage; ein &amp;quot;Hitzefrei&amp;quot; gäbe es im Arbeitsrecht nicht, wird dann aber irrigerweise gerne der Schluss gezogen, ein Arbeitnehmer müsse bei jeder Temperatur im Büro weiterarbeiten; auch über 35 Grad hinaus. Das liest man sogar auf Seiten der Arbeitsschützer. Dort steht dann sinngemäß, der Arbeitgeber &amp;quot;könne&amp;quot; Maßnahmen zur Linderung der Hitze ergreifen (z.B. auf den Seiten des Hamburger Arbeitsschutzes). Das ist, um das hier mal ganz deutlich zu sagen, juristischer Blödsinn und eine gefährliche Verharmlosung der gesundheitlichen Gefahren von Hitze am Arbeitsplatz. Hier können Sie sich über Hitzetote in verschiedenen Jahren informieren, zB bei heute.de [http://www.heute.de/indien-hitzewelle-macht-arbeit-fast-unmoeglich-und-fordert-hunderte-tote-38661000.html Hitzewelle macht Arbeiten unmöglich] oder hier [http://www.scinexx.de/wissen-aktuell-17168-2014-02-04.html Sterbefälle wegen Hitze nehmen zu]. Dabei ist zu beachten, dass in Unternehmen nicht nur Olympiasieger arbeiten, sondern auch Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Herz- Kreislauferkrankungen), ältere Mitarbeiter oder Schwangere. Es würde ausserdem - weiter so konsequent vorbei gedacht - bedeuten, dass man auch bei 80 Grad am Arbeitsplatz weiterarbeiten müsste. Hobbyköche wissen, dass man auch bei Temperaturen unter 60 Grad nur lange genug garen muss, dann wird das Fleisch schön zart. &lt;br /&gt;
&amp;lt;div align=&amp;quot;center&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
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}}&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
Natürlich darf jeder die Arbeit verweigern, wenn ihm schlecht wird vor Hitze. Niemand ist gezwungen, für den Arbeitgeber seine Gesundheit aufs Spiel zu setzen. Das sieht auch die Rechtsprechung so. Am besten sucht man in diesen Fällen den Arzt auf und lässt sich krankschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falsch ist auch, wenn geschrieben wird, bei der - inzwischen allerdings überholten -  Hitzerichtlinie ASR 6,1 handele es sich um eine &amp;quot;unverbindliche&amp;quot; Sollvorschrift. Sollvorschriften sind, wie der Name schon sagt, niemals unverbindlich, die Richtlinie ASR 6.1 erst recht nicht, da sie die Ausnahmen genau definiert. &amp;quot;Du sollst nicht töten&amp;quot; ist schließlich auch kein unverbindliches Gebot.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unzutreffend ist auch, die Richtlinie betreffe nur die Hitze, die von Geräten erzeugt wird. Der durch die Richtlinie geschützten Gesundheit des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber nach § 618 BGB zu schützen hat, ist es egal, wodurch die Hitze erzeugt wird, ob durch Sommer, Computer, Dönerspieß oder Hochofen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gesundheitlich zuträgliche Temperaturen zu gewährleisten oder die Aufheizung des Arbeitnehmers durch angemessene Pausen zu verhinden. Das bestätigen inzwischen mehrere rechtskräftige Urteile.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtslage ist inzwischen durch die am 23.6.2010 in Kraft getretene Arbeitsstättenregel ASR A3.5 etwas verständlicher geregelt. Die ASR A 3.5 regelt vergleichbar einer Ampel vier Stufen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- bis 26 Grad Arbeitsraumtemperatur (grün)&lt;br /&gt;
- zwischen 26 und 30 Grad (gelb)&lt;br /&gt;
- über 30 bis 35 Grad (gelb-rot)&lt;br /&gt;
- über 35 Grad Aussentemperatur (rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dort ist ohne wenn und aber festgelegt, dass Arbeitsräume mit Temperaturen über 35 Grad nicht mehr als Arbeitsraum genutzt werden dürfen oder nur noch mit Schutzkleidung, Duschen und regelmäßigen Abkühlungspausen wie bei Hitzearbeitsplätzen (z.B. in einer Gießerei). Ab 26 Grad am Arbeitsplatz &amp;quot;soll&amp;quot; der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, ab 30 Grad am Arbeitsplatz &amp;quot;muss&amp;quot; er. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßnahmen können sein:  Klimageräte, Trinkwasserspender,Arbeitszeitverlegung, Lockerung des Dresscodes, etc. Die ASR sieht einen Vorrang von technisch-organisatorischen Maßnahmen vor personenbezogenen Maßnahmen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch eine &amp;quot;Sollvorgabe&amp;quot; (ab 26 Grad) ist nicht unverbindlich, wie nicht zuletzt die Bibel zeigt (&amp;quot;Du sollst nicht töten&amp;quot;). Eine gesetzliche Sollvorschrift führt zu einer Prüfungspflicht und einer notwendigen Ermessensausübung. Arbeitgebern ist zu empfehlen, eine solche Prüfung sowie die angedachten und ergriffenen Maßnahmen aus Haftungsgründen schriftlich zu dokumentieren. Wenn ein Arbeitnehmer wegen Hitze einen Herzinfarkt erleidet, kann das nicht nur zu Schadensersatzansprüchen führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Hitzefrei im Job - Arbeitsstättenregel ASR 3.5''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeitsstättenregel ASR 3.5 - grundllegend 2010 geändert - regelt verbindliche Arbeitgeberpflichten bei Hitze am Arbeitsplatz. Nach einer Ampelregelung ist ab 35 Grad (gemessen am Arbeitsplatz) die Nutzung des Arbeitsplatzes nicht mehr zulässig. Ab 26 Grad soll der Arbeitgeber hitzemildernde Maßnahmen ergreifen, ab 30 Grad muss er den Arbeitnehmer vor der Hitze schützen. Ein Arbeitsplatz mit 35 Grad und mehr (am Arbeitsplatz gemessen) darf nicht mehr benutzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidungen aus dem Zeitraum vor 2010 sind für die Rechtslage wegen der Neuregelung nicht mehr maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Volltext der ASR 3.5 [http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/1108456/publicationFile/89166/ASR-A3-5.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der ASR 3.5 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 5000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden die Vorschriften bewusst missachtet und damit vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit seiner Mitarbeiter in Gefahr gebracht, droht auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Hitze am Arbeitsplatz - Aufgabe des Betriebsrats''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen (Pflichtaufgabe nach § 80 BetrVG), daß die arbeitnehmerschützenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, wozu auch § 618 BGB, Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitschutzrichtlinien bzw. Arbeitsstättenregeln (ASR 3.5) gehören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 80 Betriebsverfassungsgesetz Allgemeine Aufgaben'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.     darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;&lt;br /&gt;
2.     Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
9.     Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat beim Gesundheitsschutz mitzubestimmen und sogar ein Initiativrecht, d.h. er kann von sich aus Regelungen einfordern und ggf. durch eine Einigungsstelle durchsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
7.    Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausserdem gehört die Untersuchung der Hitzebelastung am Arbeitsplatz auch zu einer sorgfältigen Gefährdungsanalyse [https://osha.europa.eu/fop/thueringen/de/topics/mutterschutz/gefaehrdungsbeurteilung-als-checkliste]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - Beurteilung der Arbeitsbedingungen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    '''physikalische,''' chemische und biologische Einwirkungen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.    die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.    die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.    unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.    psychische Belastungen bei der Arbeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hitze ist eine physikalische Einwirkung, die eine Gefährdung der Gesundheit darstellen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum Thema Hitzefrei im Büro und am Arbeitsplatz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) SR 3 vom 20.07.2015: Live Interview von RA Felser mit Michael Friemel zur Hitze am Arbeitsplatz - Müssen Arbeitnehmer bei jeder Temperatur arbeiten?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) SWR 1 vom 04.07.2015: Interview mit Uwe Bettendorf zur aktuellen Hitzeperiode: Hitze am Arbeitsplatz - was muss der Chef tun?&lt;br /&gt;
Link folgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Bild.de vom 29.06.2011: Die Hitze-Ampel fürs Büro Bei diesen Temperaturen müssen Sie nicht arbeiten. Von Guido Rosemann mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [[http://www.bild.de/ratgeber/geld-karriere/arbeitsrecht/hitzerichtlinie-ampel-buero-nicht-arbeiten-muessen-frei-18567906.bild.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) SWR 3 vom 21.7.2006: Hitze am Arbeitsplatz. Rechtsanwalt Felser im Interview mit SWR 3 [[http://www.felser.de/hitzefrei-fuer-arbeitnehmerde/hitze-am-arbeitsplatz-kein-hitzefrei-swr-3-topthema-vom-2172006-mit-interview-rechtsanwalt-felser/]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Süddeutsche Zeitung vom 18.07.2003: Gibt es Hitzefrei für Arbeitnehmer? Wird's im Büro zu warm, kann der Betriebsrat einschreiten. Rechtsanwalt Felser im Interview [[http://www.sueddeutsche.de/karriere/interview-gibt-es-hitzefrei-fuer-arbeitnehmer-1.499746]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Bild.de: Hitze-Regeln für den Job Kommt die Deo-Pflicht am Arbeitsplatz? Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [[http://www.bild.de/ratgeber/geld-karriere/deo/arbeit-job-schwitzen-was-darf-ich-bei-30-grad-13189626.bild.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
sowie zahlreiche weitere Interviews im WDR, BR, SWR anderen Radiosendern und vielen Zeitschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Sonstige Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser gibt als Rechtsexperte regelmäßig Interviews im ARD und WDR (TV und Radio) [http://www.felser.de/interviews/wdr-interviews-2015/] und für Bild und Bild.de [http://www.felser.de/interviews/bild-de-interviews-2015/] sowie die Süddeutsche Zeitung [http://suche.sueddeutsche.de/?query=Michael+Felser].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema Hitzefrei im Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Hitzefrei-fuer-Arbeitnehmer.de [http://www.hitzefrei-fuer-arbeitnehmer.de] (bald wieder online)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Blogbeiträge von Rechtsanwalt Felser zum Thema &amp;quot;Hitzefrei am Arbeitsplatz&amp;quot; [http://www.felser.de/category/hitzefrei-fuer-arbeitnehmerde/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Infoblatt von &amp;quot;Gute Arbeit&amp;quot; [[http://www.gutearbeit-online.de/archiv/beitraege/2006/2006_06_28_31.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist einer der auf das Thema &amp;quot;Arbeitsrecht&amp;quot; spezialisierten Rechtsanwälte in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Juracity - Recht für Alle!&amp;quot;. Betriebsräte berät er als Sachverständiger bei Betriebsvereinbarungen zum Thema Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung oder Gefährdungsbeurteilung, also auch zu &amp;quot;Hitze am Arbeitsplatz&amp;quot;. Referenzen auf Anfrage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Scheinselbst%C3%A4ndigkeit&amp;diff=1778</id>
		<title>Scheinselbständigkeit</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Scheinselbst%C3%A4ndigkeit&amp;diff=1778"/>
				<updated>2019-05-03T16:50:00Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{#seo:&lt;br /&gt;
|title=Your page title&lt;br /&gt;
|titlemode=append&lt;br /&gt;
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|description=Your meta description&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Stand 2019''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgenden Ausführungen geben die Rechtslage zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; 2016 wieder (Bearbeitungsstand Februar 2019) und wird regelmäßig aktualisiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016 musste mit Änderungen in verschiedenen Gesetzen gerechnet werden. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass “zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden (…) die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien ­zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt”  werden sollen. In einem Gesetzesentwurf hat der Bundestag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgestzes und des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/]. In einem Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit wurde der Gesetzentwurf noch einmal verschärft, indem ein § 611a BGB vorgesehen ist, der acht Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitsvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag enthalten soll. Der Referentenentwurf ist nach Kritik erst einmal zurückgezogen werden. Es ist aber 2016 mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen, die 2017 in Kraft tritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das sog. Werkvertragsgesetz ist auch im April 2017 in Kraft getreten. Der Kriterienkatalog fehlt. Die Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf die Arbeitnehmerüberlassung und das AÜG. Die Endkunden können sich nicht mehr wie bisher darauf verlassen, dass eventuelle Beitragsnachforderungen beim Provider, also dem Vermittler, verbleiben. Vielmehr kann bei einer scheinselbständigen Gestellung/Vermittlung von Selbständigen ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Endkunden entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2019 sollen Selbständige in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Das ist zwar für den größten Teil der Selbständigen bereits heute der Fall (siehe § 2 SGB VI), was in der Diskussion verschwiegen wird. Es ist damit zu rechnen, dass die Neuregelung dazu führen wird, dass Selbständige nach der Anmeldung beim Finanzamt auch automatisch der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Begriff / Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Scheinselbstständigkeit) ist zunächst einmal ein politischer Begriff. Die Diskussion um die Scheinselbständigkeit, z.B. der Kurierfahrer, führte aber 1999 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 mit dem erstmals ein Kriterienkatalog mit vier Kriterien zur Abgrenzung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und echter (sozialversicherungsfreier) Selbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Selbstständigkeit) eingeführt wurde. Dieser war aber von Anfang an umstritten. Insbesondere die Verleger sorgten für medialen Aufruhr, so dass eine Kommision unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts a.D. Dieterich eingesetzt wurde. Die Diskussion führte zur Erweiterung des Kriterienkatalogs auf fünf Kriterien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neu war vor allem eine Beweislasterleichterung für die Sozialversicherungsträger, die bei Ermittlungen bis 1999 meist vor einer einvernehmlichen Mauer des Schweigens standen, weil beide Beteiligte, Auftraggeber wie Auftragnehmer, kein Interesse an einer Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit hatten. Der Kriterienkatalog führte dazu, dass das Gesetz bei Erfüllen von zwei bzw. später drei Kriterien eine (widerlegliche) Vermutung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung regelte, die die Beteiligten gegenüber den Sozialversicherungsträgern entkräften mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition: Scheinselbständigkeit ist die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Übersetzung / Bedeutung auf englisch''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit is german for bogus self-employment or false self-employment oer disguised employment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In  Deutschland  gibt es 4,3 Mio. Selbständige, davon machen  die  Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Für 2012 wird die Zahl mit 2,25 Mio. angegeben. Die Zahl der Soloselbständigen wächst nach Angaben des BMAS seit 2005 nicht mehr. Je nach Zeitraum ist aber ein stärkeres Wachstum als bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verzeichnen (14 % mehr Solo-Selbständige im Zeitraum von 2000 bis 2012 gegenüber 5 % bei Arbeitnehmern) Der Frauenanteil an den Solo-Selbständigen wächst aber (von 25 % 1980 auf heute über 37 %). Das größte Wachstum verzeichnen die Pflegeberufe und die Künstler (mehr als eine Verdoppelung im Zeitraum 2004 bis 2008). Daneben wächst auch die Selbständigkeit bei Steuer- und Wirtschaftsberatern und Kosmetikerinnen sowie IT-Beratern. Auch im Bildungsbereich (Lehrer, Dozenten) steigt die Zahl vergleichsweise stark an. Auch Journalisten (Pauschalisten, freie Mitarbeiter) sind zunehmend von Selbständigkeit betroffen, meist nicht freiwillig. Derzeit ist durch die Dienstleistungsfreiheit in Europa aber auch die Liberalisierung der Handwerksberufe ein starkes Wachstum im Bausektor zu beobachen. Auch im Reinigungsbereich wächst seit 2001 die Zahl der Selbständigen um jährlich 10 %.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Mikrozensus waren 2008 von den Solo-Selbständigen knapp 40% in einer gesetzlichen Rentenversicherung, sei es dass sie pflichtversichert waren, oder sei es, dass sie freiwillige Beiträge leisteten. Die Zahl der freiwillig Versicherten  ist  mit  knapp  460.000 etwas größer  als  die  der  Pflichtversicherten (424.000). Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren veröffentlichten Statistiken für 2008 allerdings nur 253.000 versicherte Selbständige aus. Erstaunlich ist, dass die Lehrer/Dozenten, die nach § 2 SGB VI gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert sein müssten, dies nur zu 34 % sind. Dies mag damit zusammenhängen, dass diese Personengruppe einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: BMAS 12/2011, WSI 2013&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Amnestie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ein Statusfeststellungsverfahren fristgerecht (wie bisher einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme) einleitet, muss die Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zahlen, wenn am Ende des Verfahrens (ggf. nach Revision beim Bundessozialgericht) die Beitragspflicht feststeht (Fälligkeit). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings summieren sich die dann fälligen Nachforderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des ersten Bescheid der DRV bietet der Gesetzgeber eine kleine Amnestie in der Form an, dass während der Dauer des Clearingverfahrens keine Beitragspflicht besteht, auch wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung ist aber, daß der Beschäftigte dem&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    zustimmt und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird grundsätzlich dann erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständiger, arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder Selbständiger?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind nicht sozialversicherungspflichtig (aber: Künstlersozialversicherung), Scheinselbständige in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig und arbeitnehmerähnliche Selbständige nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Begriffe &amp;quot;Scheinselbständiger&amp;quot; und &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden leider, häufig auch von Steuerberatern und Rechtsanwälten, im gleichen Sinne verstanden bzw. missinterpretiert. So hört und liest man oft, auch im Internet und Papiermedien, dass man scheinselbständig sei, wenn man mehr als 5/6 mit einem Auftraggeber umsetzt. Wenn man mehrere Auftraggeber habe, sei man echter Selbständiger. Diese Regelung (5/6 Regelung) fand sich zwar im Kriterienkatalog des § 7 SGB IV, der allerdings schon 2003 abgeschafft wurde. Tatsächlich spielt diese Frage nur noch bei der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI eine Rolle, nicht aber bei der Abgrenzung der Scheinselbständigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind, kommt es darauf an, wie jedes dieser Auftragsverhältnisse zu beurteilen ist. Auch eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; gibt es daher nicht. Hat die Clearingstelle (DRV) im Statusfeststellungsverfahren festgestellt, dass eine bestimmte Tätigkeit &amp;quot;selbständig&amp;quot; und damit sozialversicherungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass dies auch für weitere Aufträge oder andere Auftraggeber gilt. Die Wirkung besteht nur für den geprüften Auftrag bzw. Auftragstyp und/oder einen bestimmten Auftraggeber. Jede Änderung in den Aufträgen kann dazu führen, dass die bisher sozialversicherungsfreie Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; wird oft - aber fälschlicherweise - mit der Scheinselbständigkeit vermengt. Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden Selbständige bezeichnet, die aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden.Es handelt sich um sogenannte &amp;quot;Ein-Personen-Unternehmer&amp;quot; oder &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geregelt ist dies in '''§ 2 Nr. 9 SGB VI''':&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Versicherungspflichtig sind selbständig tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''9. Personen, die''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Kriterien, nämlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auf Dauer '''UND''' im wesentlichen nur ein Auftraggeber&lt;br /&gt;
2. keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
sind für Betriebsprüfer Leckerbissen, weil leicht festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Rechtsfolge''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind von Beginn ihrer Selbständigkeit an rentenversicherungspflichtig und müssen (selbst) den gesamten Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zur Zeit ca. 22 %) abführen. Anders als bei der Scheinselbständigkeit haftet hier der Selbständige selbst für rückständige Beiträge und nicht der Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nichts von ihrer Rentenversicherungspflichtigkeit und werden daher oftmals böse von einem entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung überrascht. Insbesondere die Steuerberater von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen übersehen dies häufig, was zur Haftung des Steuerberaters bei einer Nachentrichtung von Beiträgen führen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Steuerberater, der die beiden Kriterien im Regelfall leicht erkennen könnte, eine Haftung, wenn er seinen Mandanten nicht oder nicht rechtzeitig auf die Rentenversicherungspflicht hinweist oder einen spezialisierten Anwalt empfiehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls während der Existenzgründungsphase lässt sich die Rentenversicherungspflicht leicht vermeiden. Das Sozialversicherungsrecht sieht nämlich in den ersten drei Jahren nach Tätigkeitsaufnahme eine Befreiung von der Rentenversicherung vor. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige wird dann als Existenzgründer von der Rentenversicherung befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist allerdings ein entsprechender (rechtzeitiger) Antrag. Rückwirkend kann / sollte dieser Antrag nicht mehr gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: auch arbeitnehmerähnliche Selbständige haben im Regelfall nach § 2 BUrlG '''Anspruch auf den gesetzlichen (bezahlten) Mindesturlaub''' (20 Tage jährlich).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung für bezahlten Urlaub ist, dass der Urlaub auch beantragt wird. Kann dies nachgewiesen werden, kann das dafür fällige Urlaubsgeld bis zur Verjährung (drei Jahre) nachgefordert werden. Häufig scheitern solche Nachforderungen aber daran dass die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen keinen Urlaubsantrag gestellt haben oder diesen nicht nachweisen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nähere Informationen finden Sie in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger#Steuerberater_und_arbeitnehmer.C3.A4hnliche_Selbst.C3.A4ndige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;rentenversicherungsrechtlicher Selbständiger&amp;quot; wurde nach einer Gesetzesänderung zum &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;. Beide Begriffe sind daher gleichbedeutend, der Begriff &amp;quot;rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; trifft die Folgen der Einordnung genauer. Wer &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI ist, wird nämlich rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Selbständige werden Personen bezeichnet, die - insbesondere mit Dienstvertrag oder Werkvertrag - gegen Entgelt mit dem Risiko von Gewinn- und Verlust Leistungen erbringen, ohne in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert zu sein und dessen Weisungen zu unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine selbständige Tätigkeit ist durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Freiberufler und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit ist kein spezifisches problem von Freiberuflern, auch für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Frage, ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff Freiberufler kommt aus dem Steuerrecht und spielt dort eine Rolle. Freiberufler werden von den Gewerbetreibenden abgegrenzt und sind demnach auch nicht gewerbesteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition und Beispiele ergeben sich aus § 18 Einkommenssteuergesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Einkommensteuergesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;Freiberufler&amp;quot; wird häufig fehlerhaft synonym mit dem Begriff des &amp;quot;freien Mitarbeiters&amp;quot; gebraucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 54.5.2004 - XI R 9/03) hat entschieden, dass IT-Berater Freiberufler sind. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen der Entwicklungsarbeit und Beratungsarbeit auch Materialien wie einzelne Drucker, Notebooks, Festplatten, Kabel, Toner etc. zum Einkaufspreis als Hilfstätigkeit liefern (FG Berlin-Brandenburg vom 7.3.2013 - 10 K 10056/09). Der mit dem zeitintensiven Erwerb des Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein eigenes Gesetz zur Scheinselbständigkeit (Scheinselbständigkeitsgesetz) gibt es nicht. Die Abgrenzung von sozialversicherungsfreier selbständiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung ist seit jeher - jedenfalls die sozialversicherungsrechtliche Seite - im SGB IV geregelt. Allerdings gibt es mehrere Gesetze, in denen der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Scheinselbständigkeit geregelt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1999 wurde nach einer politischen Diskussion um die Zunahme von Scheinselbständigkeit zunächst das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Jahr später wurden durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) rückwirkend zum 01.01.1999 Änderungsvorschläge der von der Regierungskoalition eingesetzten Kommission „Scheinselbständigkeit“ umgesetzt, die Probleme mit der Neuregelung lösen sollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1.1.2003 gibt es aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) für die Abgrenzung der Scheinselbständigkeit keinen Kriterienkatalog mehr. Die aktuelle Fassung der entscheidenden Rechtsnorm im Sozialversicherungsrecht lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 7 Beschäftigung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Koalitionsvertrag''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koalitionsvertrag hat die Regierungskoalition (CDU/CSU und SPD) vereinbart, die Leiharbeit und Scheinwerkverträge stärker zu regulieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koaltionsvertrag heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werk- vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An anderer Stelle im Koalitionsvertrag wird ein neuer Kriterienkatalog angekündigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetzentwurf 2015 - Referentenentwurf BMAS''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2015 scheint der Gesetzgeber auf der Basis des Koalitionsvertrags im Bereich Scheinselbständigkeit aktiv zu werden, so ist ein Gesetzentwurf geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das Bundesarbeitsministerium einen erweiterten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales &amp;quot;Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze&amp;quot; vorgelegt. Dieser enthält anders als der zunächst vorgelegte Gesetzesentwurf einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit (Arbeitsvertrag einerseits, Dienstvertrag und Werkvertrag andererseits) in einem neuen § 611a BGB (zur fachlichen Kritik hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb]). Der Entwurf hat nach Kritik aus der Wirtschaft allerdings wohl keine Chance auf Realisierung und soll überarbeitet werden [http://www.vgsd.de/merkel-regeln-zur-leiharbeit-ok-regeln-gegen-scheinselbststaendigkeit-gehen-zu-weit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit: Kriterien''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer noch hält sich das Gerücht, auch 2015 seien für die Frage der Scheinselbstständigkeit seien gesetzlich Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog maßgeblich. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsirrtum, weil der Kriterienkatalog bereits lange abgeschafft ist, nämlich seit dem 1.1.2003!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vor 1999''' lag die Beweislast für eine Sozialversicherungspflicht bei den Sozialversicherungsträgern. In der turnusmäßigen Betriebsprüfung, bei Sonderprüfungen, Ermittlungen von Zoll und Staatsanwaltschaft mussten diese beweisen, dass die selbständige Tätigkeit in Wirklichkeit sozialversicherungspflichtig ist. Auch Auftragnehmer, die vor dem Arbeitsgericht das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft feststellen lassen wollten, trugen die volle Darlegungs- und Beweislast. Allerdings traf im Sozialversicherungsrecht auch die anderen Beteiligten, also Auftraggeber und Auftragnehmer, eine Mitwirkungspflicht. Trotzdem gelang es Sozialversicherungsträgern nicht oft, einen Missbrauch der selbständigen Tätigkeit nachzuweisen. Nur wenn ein Selbständiger selbst nicht mehr mit der Selbständigkeit zufrieden war und mitwirkte, waren den Ermittlungen Erfolge beschert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hieß es bis 1999 im Gesetz schlicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst '''1999''' wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV ein '''Kritierienkatalog''' mit '''vier Kriterien''' ins Sozialgesetzbuch IV eingefügt, mit dem die Beweislast gravierend verändert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    der Ehegatte sowie''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    Verwandte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    Verschwägerte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ab 1.4.1999 bis 31.12.2000''' wurde § 7 Abs. 4 SGB IV nach Kritik geändert; es wurde ein weiteres Kriterium eingefügt, so dass nunmehr '''fünf Kriterien''' maßgeblich waren. Bei Vorliegen von drei (von fünf) Kriterien wurde &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; vermutet. Ausserdem wurden die Familienangehörigen wegen grundrechtlichen Bedenken (Schutz von Familie und Ehe, Art. 6 GG) gestrichen, so dass auch Familienangehörige als Arbeitnehmer beschäftigt werden können und bei der Frage der Scheinselbständigkeit berücksichtigt werden müssen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''5.    ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis heute hält sich allerdings hartnäckig das Gerücht, dass Familienangehörige nicht zu berücksichtigen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab 1.1.2003 wurde der Kriterienkatalog ersatzlos gestrichen. Die ursprüngliche Beweislast (wie vor 1999) wurde damit wiederhergestellt. lediglich eine Ausnahme wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV noch geregelt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 2003 gilt daher wieder, dass die Sozialversicherungsträger die volle Beweislast für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tragen. Allerdings treffen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das BMAS einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem in einem neuen § 611a BGB wieder Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog eine Rolle spielen sollen (siehe dazu oben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkmale und Indizien für Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit sind nach Ansicht der DRV:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so die DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/04_personen_mit_einem_auftraggeber.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht sieht offensichtlich sehr viel individuellere Indizien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    „Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit, Clearingsstelle der DRV und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Frage zu klären, ob ein Mitarbeiter selbständig oder abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund über eine Clearingstelle ein sog. Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) an. Auszufüllen ist dazu das Formular V027 und der Vordruck C031, die auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden können. Das Formular V028 erläutert das Formular V028.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor einem leichtfertigen Antrag sei an dieser Stelle gewarnt, da inzwischen in deutlich mehr als der Hälfte aller Fälle eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, was teilweise fünfstellige Nachforderungen nach sich ziehen kann. Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren - Pro und Contra''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer wieder liest man, ein Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund werde empfohlen. Offenbar liegt diesen unbedingten Empfehlungen die Rechtslage vor 2003 zugrunde. Vor 2003 belohnte die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren bei rechtzeitiger Antragstellung mit einer großzügigen Amnestie. Seit 2003 ist allerdings Vorsicht bei einer leichtfertigen Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens ohne vorherige qualifizierte Beratung geboten. Die Tendenz bei der Clearingsstelle der DRV, eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht anzunehmen, ist groß und wächst nach einem Bericht der Computerwoche in den Jahren stetig. Wer diese Rechtsfolge nicht wünscht, weil er glaubt, er sei &amp;quot;wirklich&amp;quot; selbständig (ein verbreiteter Irrtum), der sollte sich in jedem Fall vor Antragstellung wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen beraten lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andererseits sollte eine derartige Beratung so früh wie möglich erfolgen. Ein Statusfeststellungsverfahren macht für den Auftraggeber keinen Sinn, wenn die Beschäftigung schon länger aufgenommen ist. Dann drohen hohe Nachforderungen bei negativem Ausgang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die auch heute noch mögliche &amp;quot;kleine&amp;quot; Amnestie gibt es nämlich nur dann, wenn das Statusfeststellungsverfahren '''im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit''' beantragt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Auftragnehmer, die sozialversicherungspflichtig arbeiten wollen, macht ein Statusfeststellungsverfahren dagegen Sinn. Mehr erfahren Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de im Blogbeitrag &amp;quot;Scheinselbständigkeit kann sich lohnen&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''BfA-Befreiung - Persilschein für Selbständige?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; (oder besser: DRV Befreiung) pauschal für die berufliche Tätigkeit z.B. eines IT-Beraters gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung ist nämlich jedes einzelne Auftragsverhältnis gesondert zu prüfen. Eine positive Statusfeststellung nützt daher für den nächsten Auftrag als Selbständiger ebenso wenig wie für weitere parallele Aufträge. So kann ein Selbständiger im einem Auftrag selbständig und im anderen Auftrag scheinselbständig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) hat zahlreiche Folgen. Die Feststellung hat nicht nur sozialversicherungsrechtliche Folgen (Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 5 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre durch den Auftraggeber; Erwerb sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche durch den Auftragnehmer - Rentenansprüche, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung), sondern auch steuerrechtliche Folgen (Rückabwicklung Umsatzsteuer/Vorsteuerabzug; Einkommenssteuer, Gewerbesteuer), arbeitsrechtliche Folgen (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit Betriebszugehörigkeit seit Beginn der Tätigkeit, u.U. Kündigungsschutz, Betriebsrentenansprüche etc.). Die Feststellung einer scheinselbständigen Beschäftigung kann auch strafrechtliche Folgen haben. Insbesondere wenn Zoll und Steuerfahndung beteiligt sind, werden auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen der steuerrechtlichen Abwicklung können auch den Scheinselbständigen treffen, allerdings nicht so heftig wie den Auftraggeber. Im schlimmsten Fall haftet der Auftraggeber für die komplette Umsatzsteuer und Lohnsteuer, der Scheinselbständige kann sich nicht selten über eine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer und Einkommenssteuer freuen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Gewerbesteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat der bisher Selbständige Gewerbesteuer entrichtet, kann er uU die Erstattung verlangen. Die Erstattung muss allerdings beantragt werden und wir oft zu Unrecht von der zuständigen Behörde abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen im Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellen DRV oder Zoll eine abhängige Beschäftigung fest, liegt in der Regel auch ein Arbeitsverhältnis vor. Der Scheinselbständige geniesst daher Kündigungsschutz und hat die gleichen Ansprüche wie die angestellten Arbeitnehmer, auch rückwirkend. Bei der arbeitsrechtlichen Rückabwicklung sind unter Umständen aber auch nachteilige Folgen für den Auftragnehmer zu bedenken, die den Vorteilen eines Arbeitsverhältnisses sorgfältig gegenübergestellt und abgewogen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei der Krankenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständige können sich oft über eine Rückerstattung der freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge freuen. Aber auch hier sind kurze Antragsfristen zu beachten. Wer privat krankenversichert war, erhält immerhin nachträglich den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gleicht kein Fall dem anderen. Er gehört jedenfalls in die Hände eines spezialisierten Anwalts. Sonst kann der Schuß nach hinten losgehen. Häufig übersehen werden Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen oder Gewerbesteuer. Bei der Lohnsteuernachberechnung und der Umsatzsteuerkorrektur sind ebenfalls zahlreiche Fallstricke zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für den Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Steuerberater versuchen, ihren Mandanten auch im Sozialversicherungsrecht zu helfen und geben bereitwillig Rat auf Fragen, nach dem sich die Mandanten auch richten. Das ist gefährlich, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts ein Steuerberater verbotene Rechtsberatung betreibt, wenn er im Sozialversicherungsrecht berät oder Mandanten zB im Statusfeststellungsverfahren vertritt. Folge ist eine persönliche Haftung, da die Berufshaftpflichtversicherung bei unerlaubter Rechtsberatung nicht eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Verjährung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 25 Abs.1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. D.h. es könnten max. 4 Jahre, 11 Monate und 29 Tage nachgefordert werden. Ansprüche der DRV auf vorsätzlich enthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vorsatz reicht bereits der bedingte Vorsatz aus, also der Auftraggeber seine Beitragspflicht (also Scheinselbständigkeit) für möglich hält, die Verletzung der Beitragspflicht aber billigend in Kauf nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rückforderung / Regreß''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Auftraggeber, der Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muß, kann auch faktisch keinen Regreß bei dem Scheinselbständigen nehmen. Auch Klauseln im Vertrag, dass der Selbständige dafür haftet (wie auch immer diese formuliert sind) sind unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Schadensersatz vom Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kommt uU ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater in Betracht, wenn dieser mit der Lohnbuchhaltung beauftragt war. Dann müsste er beim Risiko einer Scheinselbständigkeit warnen. Unterlässt der Steuerberater dies oder erteilt er sogar - wie häufig - falsche Auskünfte, kann er für die Nachforderung der DRV haften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater haftet,  wenn er die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigten nicht erkennt (BGH vom 23.09.2004 – Aktenzeichen IX ZR 148/03).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
“Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch den Blogbeitrag hier[http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/] und hier [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit und Rentenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Scheinselbständigkeit besteht Sozialversicherungspflicht, d.h. es sind auch die Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ist eine der Stellen, die die Frage der Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit klären können. Allerdings ist hier Vorsicht bei der leichtfertigen Beantragung eines Statusfeststellungsverfahren angebracht [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]. Denn auch wenn die Clearingstelle feststellt, dass der Auftragnehmer selbständig ist, kann die weitere Prüfung ergeben, dass der Selbständige als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und damit als Rentenversicherungspflichter anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - unterschiedliche Bewertung im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine scheinselbständige Tätigkeit kann nicht nur Folgen im Sozialversicherungsrecht, sondern auch im Arbeitsrecht (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses), Steuerrecht (Rückzahlung von Umsatzsteuer bzw. Nacherhebung von abgezogener Vorsteuer aber auch Rückzahlung von Gewerbesteuer) und im Strafrecht (Schwarzarbeit, Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben) nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung kann aber vom Finanzamt auch als selbständig anerkennt werden und vom Arbeitsgericht als freie Mitarbeit. Alle Gerichtszweige nehmen für sich in Anspruch, die eigenen Definitionen auch unabhängig zu prüfen und den Status festzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers deckt sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff. Es ergeben sich Abweichungen gegenüber dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht. So kann im Einzelfall steuerrechtlich ein Dienstverhältnis, arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis vorliegen und umgekehrt (Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl, § 19 EStG, Anm 16 und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Dem Steuerrecht ist insbesondere der dem Arbeitsrecht geläufige Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses fremd (BFH-Urteil vom 27. April 1961 IV 329/58 U, BFHE 73, 129, BStBl III 1961, 315). Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts ergangene Entscheidungen zu dem Begriff des Arbeitnehmers oder des unselbständig Beschäftigten können daher nicht oder nur mit Einschränkungen übernommen werden. Es bedarf jeweils einer eigenen Beurteilung nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so schon BFH, Urteil vom 14. Dezember 1978 – I R 121/76 –, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188-190)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend; sie kann allenfalls als Indiz gewertet werden (vgl. BFH vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m.w.N.; vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 4).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Beschluss vom 09. November 2004 – VI B 150/03 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht allerdings nach herrschender, zutreffender Rechtsauffassung keine Bindung der Träger der Sozialversicherung an die Verwaltungsakte der Steuerbehörden und die Entscheidungen der Finanzgerichte (GE 5529 a.a.O.). Die Versicherungsträger, in Streitfällen die Sozialgerichte, haben vielmehr selbständig zu entscheiden, ob auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalles ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und ob Versicherungspflicht besteht.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 05. April 1956 – 3 RK 65/55 –, BSGE 3, 30, SozR Nr 18 zu § 164 SGG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Nicht ausschlaggebend ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig (BFH-Urteile in BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303; BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804; BFH/NV 1989, 541; zur Eigenständigkeit des Begriffs &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; auf den verschiedenen Rechtsgebieten vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Dezember 1986 StbSt (R) 2/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2751; Wank Arbeitnehmer und Selbständige, 1988, 356 ff., m.w.N.). Zwar kann es im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden, wenn das Arbeitsrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt. Es besteht jedoch in dieser Frage keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Daher vermag die neuere zivil- und arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. Scheinselbständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''aa) § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verwendet den Begriff des Arbeitnehmers § 5 ArbGG definiert, wer Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist. Das sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu einer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer u.a. auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des BGH unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis vom Rechtsverhältnis eines freien &amp;quot;Dienstnehmers&amp;quot; oder Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden eine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ein typisches und verallgemeinerungsfähiges Abgrenzungsmerkmal. Danach ist derjenige selbständig, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb &amp;quot;persönlich abhängig&amp;quot; ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BAG-Urteil vom 19. November 1997  5 AZR 653/96, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1998, 612; BGH-Beschluß vom 21. Oktober 1998 VIII ZB 54/97, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 11 - selbständiger Frachtführer). Mit dem Status des Arbeitnehmers ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn es dem Mitarbeiter gestattet und nach den tatsächlichen Umständen auch möglich ist, die geschuldete Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen (BGH-Beschluß in BB 1999, 11).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Ohne Erfolg beruft sich der Kläger der Sache nach darauf, er habe keinen solchen mit dem Status eines Arbeitnehmers unvereinbaren Gestaltungsspielraum. Denn anders als im Zivilrecht kommt es im Steuerrecht nicht (lediglich) auf die Art und Weise der persönlichen Leistungsverrichtung --Unterstellung unter ein Weisungsrecht oder fehlender bzw. eingeschränkter &amp;quot;Freiraum&amp;quot;-- an. Das Steuerrecht hebt schwerpunktmäßig ab auf die Nähe des Steuerpflichtigen zum Marktgeschehen, die --wie dargelegt-- anhand der Merkmale &amp;quot;Unternehmerrisiko&amp;quot; und &amp;quot;Unternehmerinitiative&amp;quot; beurteilt wird. Dem Arbeitsrecht liegt der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde. Ein derartiger Regelungszweck ist dem Steuerrecht hingegen fremd (BFHE in BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''cc) Daher ist es auch unerheblich, ob der Kläger eine &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist. Dieser in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG normierte Begriff ist auf Personen anwendbar, die wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Eine solche setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele. Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig sein (vgl. BAG-Beschlüsse vom 11. April 1997  5 AZB 33/96, NJW 1997, 2404; vom 16. Juli 1997  5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973; vom 8. September 1997  5 AZB 3/97, NJW 1998, 701; BGH-Beschlüsse in BB 1999, 11; vom 4. November 1998 VIII ZB 12/98, BB 1999, 73, DStR 1998, 2020 - arbeitnehmerähnlicher Franchisenehmer). Der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; steht damit bereits arbeitsrechtlich im Gegensatz zum &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; und hat keine Auswirkung auf die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Gewerbetreibendem.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''dd) Auch § 14 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (SGB IV) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 1998, 3843, 3846) geht davon aus, daß die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung des &amp;quot;Beschäftigten&amp;quot; als einer Person, die &amp;quot;gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist&amp;quot;, von der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung abweichen kann. Diese Vorschrift knüpft in den Fällen des § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. &amp;quot;bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird&amp;quot;, die Bestimmung des Arbeitsentgelts an die Regelungen für Selbständige an (BTDrucks 14/45, S. 20). Zu den vier Kriterien, die nach § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. die Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt begründen, gehört zwar auch, daß eine erwerbsmäßig tätige Person &amp;quot;nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftritt&amp;quot; (Abs. 4 Satz 1 Nr. 4). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß &amp;quot;selbständig&amp;quot; im allgemeinen nur jemand ist, der auch unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt und unternehmerische Chancen wahrnehmen kann. Wer über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einsatz von Kapital und Maschinen weitgehend nicht eigenständig entscheiden kann, ist in der Regel nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt (BTDrucks 14/45, S. 19). Indes kommt das in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV n.F. erwähnte Merkmal sozialversicherungsrechtlich nicht zum Tragen, wenn die gesetzliche Vermutung, die aufgrund der weiteren Merkmale (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV n.F.) begründet wird, nicht widerlegt werden kann. Demgegenüber ist in steuerrechtlicher Hinsicht das Entgeltrisiko stets ein den Typus &amp;quot;Gewerbetreibender&amp;quot; prägendes Merkmal.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Urteil vom 02. Dezember 1998 – X R 83/96 –, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann daher unterschiedliche Statusfeststellungen geben. Finanzämter können sogar die Umsatzsteuer anerkennen, aber den Abzug von Betriebsausgaben ablehnen (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Steuerrecht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Im Übrigen ist die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Aber auch hier besteht eine Bindung zwischen der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung und der im Umsatzsteuerrecht nicht (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730 m.w.N.), sondern ebenfalls nur eine Indizwirkung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(FG München, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 10 K 3854/09 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 SGB 4 ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot;. Hat die DRV im Statusfeststellungsverfahren oder bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine sozialversicherungspflichtige, d.h. abhängige Beschäftigung vorliegt, führt das schon wegen des Wortes &amp;quot;insbesondere&amp;quot; nicht automatisch dazu, dass auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststeht. Die Sozialgerichte, Finanzgerichte und auch die Arbeitsgerichte prüfen selbständig, welcher Status der Beschäftigung zugrundeliegt. Das wird häufig, aber nicht immer dazu führen, dass bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu ist - falls der &amp;quot;Auftraggeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestreitet - eine Statusklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Kosten dafür trägt in der ersten Instanz jede Seite selbst, so dass es häufig aus Kostengründen ratsam ist, zunächst ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem neuen § 611a BGB hat das BMAS im November 2015 in einem Referentenentwurf Kriterien für eine Abgrenzung von Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag / Werkvertrag vorgelegt, der nach Kritik allerdings keine Chance auf Realisierung hat (siehe dazu oben unter Scheinselbständigkeit 2015).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Steuerrecht (Umsatzsteuer, Vorsteuer, Lohnsteuer, Einkommenssteuer)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einordnung als abhängiger Beschäftigter im Sozialversicherungsrecht führt nicht automatisch dazu, dass der Scheinselbständige auch vom Finanzamt als Arbeitnehmer und nicht mehr als Selbständiger angesehen wird. Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof haben wiederholt betont, dass die Sozialversicherungspflicht nichts mit der steuerrechtlichen Einordnung - und umgekehrt - zu tun hat. In der Praxis muss der Auftraggeber, der Scheinselbständige beschäftigt hat, aber damit rechnen, dass auch das Finanzamt nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Zoll und DRV sind uU sogar verpflichtet, die Steuerbehörden zu informieren. Bei einem Besuch des Zolls ist die Steuerfahndung häufig auch nicht weit. Oft, vor allem bei Durchsuchungen, arbeiten Zoll und Steuerfahndung Hand in Hand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - wann droht eine Strafe?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, droht in mehrerer Hinsicht eine &amp;quot;Strafe&amp;quot;. Die DRV hält sich bislang mit Strafanzeigen zurück. Ist der Zoll beteiligt, kommt es praktisch immer zu einem Strafverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen bestehen nicht nur in dem dadurch erhöhten Druck auf den betroffenen Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum einem kann zur Nachforderung (für bis zu fünf Jahre rücckwirkend) noch ein Säumniszuschlag kommen. Ausserden droht, wenn gleichzeitig Schwarzarbeit vorliegt, eine Hochrechnung des Bruttohonorars als Nettoentgelt. Bei Vorsatz kann die Nachforderung der DRV sich auf 30 Jahre erstrecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu kann eine Strafe (Freiheitsstrafe, ggf. auf Bewährung, oder Geldstrafe) oder ein Bussgeld verhängt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft kommt es zu einer Anklage wegen Beitragshinterziehung (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB). Daneben kommen Strafen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Mindestlohn) oder Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III, §§ 10, 11 SchwarzArbG) oder illegale Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a AÜG, §§ 15, 15 a AÜG) bei Endkunden in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit umgehen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit umgehen geht nicht, vermeiden schon. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, ist objektiv anhand verschiedener, je nach Berungsgruppe unterschiedlichen Kriterien zu bewerten, die gewichtet werden und am Ende in einer Gesamtabwägung zum Überwiegen von für Selbständigkeit oder abhängiger Beschäftigung sprechender Merkmale führen. Versuchen Sie besser nicht, Scheinselbständigkeit zu umgehen, sondern vermeiden sie diese durch rechtzeitig Prüfung ob und wie die beabsichtigte Beschäftigung im Rahmen einer selbständigen Beschäftigung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit vermeiden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit lässt sich durch frühzeitige qualifizierte Beratung vermeiden. Wichtig ist zunächst ein Vertrag, der bei einer Bewertung durch DRV und Sozialgerichte zum Ergebnis einer selbständigen Tätigkeit führt und nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere die Betriebsprüfer und die Sozialgerichte gehen zunächst von den vertraglichen Vereinbarungen aus und analysieren diese. Bereits bei der Begründung einer selbständigen Tätigkeit sollte der Auftraggeber einen spezialisierten Anwalt einschalten. Musterverträge sind dazu denkbar ungeeignet. Die Rechnung, die die DRV dem Auftraggeber präsentiert, ist am Ende um ein Vielfaches höher als eine vernünftige und rechtzeitige Beratung durch einen auf Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Prozess der Beauftragung und Auftragserledigung muss überprüft und ggf. geändert werden, wenn man keine Sozialversicherungspflicht riskieren will. Wer einen formal Selbständigen wie einen Arbeitnehmer einsetzt, darf sich nicht wundern, wenn die DRV dann Sozialversicherungsbeiträge nachfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Rechtsprechung sich schnell ändert (bis 2009 war bei IT-Beratern die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung durch DRV und Sozialgerichte die Ausnahme, inzwischen die Regel), muss der beratende Anwalt sich mit dem Thema regelmäßig befassen und einiges an Erfahrung in diesem Gebiet aufweisen. Die Praxis der DRV kann man weder in Büchern noch in Urteilen nachlesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Bundessozialgericht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat zwar zahlreiche Urteile zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; erlassen, aber kaum &amp;quot;Grundsatzurteile&amp;quot;. Grund dafür ist, dass Scheinselbständigkeit nach Ansicht des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung erfordert und damit kaum für ein Grundsatzurteil taugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit trotz GmbH''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die GmbH ist in Mode, vor allem bei Auftraggebern. Schlecht beratenen oder kriminellen Auftraggebern. Eine GmbH, vor allem eine Ein-Mann-GmbH ändert nichts an einer vorhandenen Scheinselbständigkeit oder einer scheinselbständigen Beschäftigung. Entweder weiss das der Auftraggeber nicht, oder er weiss es. Und versucht, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, indem die Scheinselbständigkeit durch eine &amp;quot;Schein-GmbH&amp;quot; getarnt werden soll. Kann funktionieren. Wenn es aufgedeckt wird, führt es zur Strafbarkeit und zur Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist, Säumniszuschlägen und Nettolohnhochrechnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit beim GmbH-Geschäftsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher waren vor allem Fremdgeschäftsführer - trotz Anstellungsvertrag (Dienstvertrag und nicht Arbeitsvertrag) - sozialversicherungspflichtig. Viele Gesellschafter-Geschäftsführer blieben sozialversicherungsfrei, vor allem in Familien-GmbH´s oder wenn sie trotz Minderheitsanteilen auf eine Stimmbindung zurückgreifen konnten. Beides hat das Bundessozialgericht in einer Serie von Urteilen im August 2012 und November 2015 erheblich erschwert. Für Steuerberater lauert hier eine Haftungsfalle, wenn sie ihre Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) nicht darauf hinweisen, dass es - anders als damals geprüft - jetzt Probleme mit der Sozialversicherungsfreiheit geben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''IT-Berater bzw. Consultant''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit eines IT-Beraters bzw. Systembankadministrators kann sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 58). Für die Statusabgrenzung ist dabei sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris, Rdnr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhalts und des Vortrages der Beteiligten ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Der Beigeladene zu 1) war in die betrieblichen Abläufe eingegliedert, er war einem Direktions- und Weisungsrecht unterworfen und er trug kein wesentliches Unternehmerrisiko.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Dresden Urteil vom 16.01.2013 Aktenzeichen S 25 KR 225/10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als EDV-Systemingenieur ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich. Fehlen typische formale Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bedeutet dies nicht, dass bereits deshalb eine selbständige Beschäftigung vorliegt. Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung so unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Betrieb konkretisiert wird, ist dies ein erheblichesIndiz für eine abhängige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.02.2012&lt;br /&gt;
Aktenzeichen L 11 KR 3007/11 (Spirit 21 Fall; rechtskräftig, Revision zurückgewiesen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als IT-Projektdienstleister, bei der ein IT-Spezialist vom Kunden Spezifikationen für die Erstellung von Software erhält und für seinen Vertragspartner zeitlich überwiegend beim Kunden tätig ist, seine Zeit frei einteilen kann, ein eigenes Büro unterhält und nicht in den Arbeitsprozess des Kunden eingegliedert ist, unterliegt als selbständige Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht München Urteil vom 19.01.2012 Aktenzeichen S 56 R 978/10 (Orientierungssatz aus JURIS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Krankenhausarzt bzw. Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus kann jedenfalls von einem nicht niedergelassenen Arzt aus rechtlichen Gründen auch nur als abhängige Beschäftigung ausgeübt werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2013 Aktenzeichen L 5 R 3755/11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik auf Stundenbasis in Vollzeit als Honorararzt freiberuflich selbstständig tätiger ärztlicher Psychotherapeuten ist bei regulärer Einbindung in den fremdbestimmten Klinikalltag unter Zugrundelegung des Behandlungskonzeptes der Klinik sowie ihres konkreten Behandlungsplanes bzw. Versorgungsauftrages sozialversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Kassel Urteil vom 20.02.2013 Aktenzeichen S 12 KR 69/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Trainer und Amateursportler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tendenz der Rechtsprechung geht bei einem gegen Honorar tätigen Handballtrainer, Fussballtrainer, Basketballtrainer und anderen Trainer dahin, eine scheinselbständige Beschäftigung anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist auch die Tätigkeit von Übungsleitern in Sportvereinen abzugrenzen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 18.12.2001 (B 12 KR 8/01 R, in Juris) maßgeblich auf das Kriterium der Eingliederung in die zeitlichen und örtlichen Planungen des Vereins abgestellt. Einem Übungsleiter, der an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden ist, ist eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit gerade nicht möglich (BSG a.a.O. RdNr. 14,16; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - in Juris RdNr. 37). Das BSG hat insoweit auch berücksichtigt, dass die zeitliche Gestaltung von Trainingsangeboten durchaus vom Konsumverhalten der Vereinsmitglieder und deren Wünschen hinsichtlich von Zeit, Ort und Dauer des Trainings mitbestimmt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Sportveranstaltungen Teil der Betriebsorganisation des Vereins bleiben. Auch dem Umstand, dass der Übungsleiter für die Zahl der Trainingsteilnehmer nicht verantwortlich ist und ein davon unabhängiges Entgelt erzielt, kommt im Rahmen der Abgrenzung Bedeutung zu; dies spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Risiko (BSG a.a.O. RdNr. 14). Die eigenverantwortliche Gestaltung von Trainingsinhalten durch den Übungsleiter spricht nicht für eine Selbständigkeit, da sich der Verein der qualifizierten Übungsleiter gerade deshalb bedient, um deren Kenntnisse und Fähigkeiten zur einer eigenständigen Gestaltung und Durchführung des vom Verein angebotenen Trainings zu nutzen (a.a.O. RdNr. 20). Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Sportverein ist ferner, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung unmittelbar dem Verein zugute kommt (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R - in Juris, RdNr. 27, für den Fall eines Vertragsspielers; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2007 - L 11 (8) R 242/05 - in Juris RdNr. 20). Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, kann die Beziehung zwischen dem Verein und dem Spieler zwar eine Anordnungsbefugnis enthalten, die aber deshalb nicht zur Qualifizierung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt, weil die Bindung sich mehr auf die Erzielung sportlicher Erfolge richtet und nicht auf eine dem Arbeitsleben zuzuordnende Tätigkeit. Die für eine sportliche Tätigkeit geleistete Zuwendung muss nicht zwangsläufig ein Arbeitsentgelt darstellen, sondern kann auch zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft im Sinne eines materiellen Anreizes gewährt werden, ohne dass sich damit das Vorliegen einer Beschäftigung begründen lässt (BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - in Juris, RdNr. 24, für den Fall eines A-Jugend-Fußballspielers). Ein weiterer Anhaltspunkt für eine Einbindung in die Betriebsorganisation des Sportvereins ist hingegen die Durchführung der Übungsstunden in den Sportstätten des Vereins (BSG, Urteil vom 18.12.2001 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - a.a.O. RdNr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. RdNr. 21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für die Einstufung einer Trainertätigkeit kommt es auf das Kriterium des Einsatzes eigenen (Wagnis-)Kapitals und eines damit verbundenen Unternehmerrisikos an (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R, a.a.O. RdNr. 18; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Abhängigkeit des Trainers von der Akzeptanz des von ihm durchgeführten Trainings bei den Vereinsmitgliedern reicht dabei für ein Unternehmerrisiko nicht aus (BSG a.a.O.). Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung spricht ebenso für eine abhängige Beschäftigung (BSG, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - L 1 KR 31/04 - in Juris) wie eine Ausgestaltung der Trainertätigkeit als Co-Trainer zur Unterstützung des Cheftrainers (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - L 1 R 305/09 - in Juris). Dass die Trainertätigkeit als Nebenbeschäftigung wahrgenommen wird und der Übungsleiter nicht auf das daraus erzielte Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, führt ebenfalls nicht zur Annahme selbständiger Tätigkeit, da weder die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person noch der rechtliche Wille der Vertragsparteien ausschlaggebend für die Einstufung der Tätigkeit ist (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Auch die Sonderregelung des § 3 Nr. 26 EStG, wonach die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit bis zu einem Betrag von 1.848 € (2003-2006) bzw. 2.100 € (ab 2007) im Jahr steuerfrei in Abzug gebracht werden können (Übungsleiter-Pauschale) und deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, hat keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18.12.2001, a.a.O. RdNr. 24).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – L 5 R 4091/11 –, Rn. 47, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Physiotherapeut''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit einer Physiotherapeutin kann sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. So ordnet § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbstständig tätige Physiotherapeuten, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an (so zuletzt Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung nimmt aber bei Physiotherapeuten, die in fremder Praxis gegen Honorar tätig sind, aber nicht selbst mit den Leistungsträgern (Krankenkassen etc.) abrechnen, eine abhängige Beschäftigung. Folge ist, dass der Praxisinhaber bzw. dioe Praxisinhaberin den Gesamtversicherungsbeitrag nachzahlen muss (Scheinselbständigkeit):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Physiotherapeuten, die ihre Leistungen in einer fremden, zur Leistungserbringung nach § 124 SGB V zugelassenen Praxis erbringen, sind in der Regel abhängig beschäftigt (vgl. so auch Bayrisches LSG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 5 R 1180/13 B ER; zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis eines Physiotherapeuten auch Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Januar 2006 - L 5 KR 185/04 - Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: BSG, Beschluss vom 21. September 2006 - B 12 KR 24/06 B-; Bayr. LSG, Urteil vom 11. August 2008 - L 5 R 210/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juli 2012 - L 2 R 115/12).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zulezt auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. September 2014 – L 1 KR 351/12)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch eine Physiotherapeutin, die in einem Wellnesszentrum Gruppenkurse gibt und dafür ein Honorar erhält, ist scheinselbständig (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10 –) und nicht nur rentenversicherungspflichtige Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt, der gegen Honorar als Arzt in einer Klink, sei es als Stationsarzt, Notarzt oder Anästhesist tätig wird, ist nach Ansicht der Sozialgerichte in der Regel abhängig beschäftigt und nicht selbständig, sondern scheinselbständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt hat dies das Sozialgericht Dortmund mit folgender Begründung bei einem Stationsarzt entschieden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach diesen Maßstäben liegt bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Prüfzeitraum bei der Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass die beigeladenen Ärzte als Stationsärzte in den Abteilungen der Klägerin in die Betriebsorganisation eingegliedert waren und kein unternehmerisches Risiko zu tragen hatten (So bereits für einen Klinikarzt: LSG NRW, Urteil vom 29.11.2006, Az.: L 11(8) R 50/06, juris; Zu einem Intensivpfleger: LSG NRW, Urteil vom 26.11.2014, Az.: L 8 R 573/12, juris). Die Tätigkeit von Stationsärzten bedingt die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Station. Auch die auf der Grundlage von Honorarverträgen beschäftigten Beigeladenen sind innerhalb des laufenden Geschäfts der Klinik Teil der Gesamtorganisation geworden. Sie haben zu den vereinbarten Arbeitszeiten (z.T. laut Honorarverträgen vorgegeben von 8- ca. 17 Uhr) im Rahmen der Erfordernisse ihrer Station Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und gefertigt, an Visiten und Besprechungen mit dem übrigen Personal teilgenommen. Ihre konkrete Arbeit unterschied sich nicht wesentlich von derjenigen eines angestellten Stationsarztes. Für die Patienten war nicht erkennbar, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Für die Integration in die Klinikabläufe spricht auch, dass die Beigeladenen ausweislich ihrer Honorarverträge verpflichtet waren, mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal zusammenzuarbeiten und die fachlichen und organisatorischen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Schließlich übernahm die Klägerin die Haftung für ihre Tätigkeit wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik. Weiteres Indiz für die abhängige Beschäftigung ist der Umstand, dass die Beigeladenen ihre Dienstleistung persönlich schuldeten und somit nicht in der Lage waren, sich vertreten zu lassen. Der Beigeladene zu 3) erhielt sogar von dem Chefarzt der Neurologischen Abteilung ein Arbeitszeugnis für seine Tätigkeiten als Stationsarzt, in der Notaufnahme und in der Betreuung von Patienten auf der Intensivstation. Die beigeladenen Ärzte hatten in ihrer Tätigkeit für die Klägerin keinerlei Unternehmerrisiko. Sie haben kein eigenes Kapital eingesetzt und liefen auch nicht Gefahr, dass ihre Arbeit nicht vergütet wurde. Neben dem (nach Abzeichnung der geleisteten Stunden durch den Chefarzt) garantierten Stundenlohn von 70 – 90 Euro wurden kostenlose Zusatzleistungen in Gestalt von Unterkunft und Personalverpflegung gewährt. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass die Vertragsparteien in den Honorarverträgen ihren Willen bekundeten, kein Angestelltenverhältnis zu begründen. Das Vorliegen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten, sondern ist nach den Umständen der praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Schließlich ist nicht entscheidend, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihrer ärztlichen Tätigkeit weitgehend weisungsfrei arbeiten konnten. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, sind bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme abhängiger Beschäftigungen die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) in den Klinikbetrieb und ihre &amp;quot;dienende Teilhabe&amp;quot; am Arbeitsprozess der Klägerin in den Vordergrund.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Dortmund, Urteil vom 20. Februar 2015 – S 34 R 2153/13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inzwischen versuchen Genossenschaften, ein Geschäftsmodell aufzubauen, das garantieren soll, dass der Einsatz als Arzt gegen Honorar in einem Krankenhaus sozialversicherungsfrei bleibt. Die Genossenschaft führt jedoch nicht dazu, dass der Einsatz anders zu beurteilen wäre als bei einem Einsatz als selbständiger Arzt gegen Honorar. Die Zwischenschaltung einer Genossenschaft ist nicht geeignet, das Problem zu lösen. Dreiecksmodelle sind bereits vor Jahren als Lösung verkündet worden, an der Rechtsprechung aber gescheitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Handelsvertreter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständig tätig, Handlungsgehilfen dagegen abhängig beschäftigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter ist gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei ist nach S. 2 selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Angestellter ist gem. § 84 Abs. 2 derjenige, der ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV hat in der Anlage 2 zu einem Rundschreiben die starken Merkmale für eine selbständige bzw. abhängige Beschäftigung wie folgt zusammengefasst:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses'''&lt;br /&gt;
  Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die&lt;br /&gt;
  Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen,&lt;br /&gt;
  die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.&lt;br /&gt;
  Dazu gehören:&lt;br /&gt;
  − die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
  - die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des &lt;br /&gt;
  Auftraggebers   verbunden sind. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, &lt;br /&gt;
  denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen; ein ”unverbindlicher Erfolgsplan” beinhaltet &lt;br /&gt;
  zwar keine solche Vorgabe,wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin &lt;br /&gt;
  zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird &lt;br /&gt;
  umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet,&lt;br /&gt;
  − das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.&lt;br /&gt;
  Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich &lt;br /&gt;
  nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich &lt;br /&gt;
  mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur &lt;br /&gt;
  geschäftlichen Expansion offenstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  Nahezu '''zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses''' sind diese Merkmale:&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten jeweils insbesondere in Verbindung mit dem&lt;br /&gt;
  − Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit'''&lt;br /&gt;
  − Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich &lt;br /&gt;
  nicht um  mehrere Auftraggeber)&lt;br /&gt;
  − Beschäftigung von ”eigenen” versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort &lt;br /&gt;
  und Art der Arbeitsleistung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien die die DRV in ihrem Rundschreiben für bestimmte Berufsgruppen für relevant hält, für die Rechtsprechung (Sozialgerichte) nicht verbindlich sind, was diese auch regelmäßig betonen. Die Beachtung der Kriterien der DRV führt aber dazu, dass Betriebsprüfer  sich daran orientieren und auch die DRV im Statusfeststellungsverfahren selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie mehr Infos zur Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/handelsvertreter] und beim sog. Einfirmenvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/einfirmenvertreter-hbg].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Museumsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als Museumsführer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein &amp;quot;eigener&amp;quot; Schreibtisch, ein &amp;quot;eigenes&amp;quot; Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - spezialisierter Rechtsanwalt, Rentenberater oder Steuerberater?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater sollten aus verschiedenen Gründen nicht zu diesem Thema beraten und erst recht nicht Mandanten vertreten. Steuerberater sind keine Rechtsanwälte. Das Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; beschränkt sich nicht auf steuerrechtliche Fragen, sondern ist primär ein sozialversicherungsrechtliches Thema mit komplexen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Für Auftraggeber stellen sich auch nicht ganz selten strafrechtliche Fragestellungen und Probleme der Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat ausführlich begründet, warum Steuerberater nicht geeignet sind, vor dem Sozialgericht aufzutreten und dies daher verboten [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In zahlreichen Mandaten aus unserer Kanzlei haften die Steuerberater, weil sie falsche Rechtsauskünfte erteilt und die unsicheren Auftraggeber sogar beschwichtigt haben [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon bei der grundlegenden Statusfrage, der Entscheidung des richtigen Vorgehens und erst recht der Rückabwicklung sind alle Rechtsgebiete, Risiken und Folgen zusammen zu betrachten. In der anwaltlichen Praxis finden sich häufig Fälle, bei denen bei frühzeitig richtiger Beratung große Schäden bis hin zur Insolvenz und Privatinsolvenz hätten vermieden werden können. Oftmals übersehen Steuerberater eine Scheinselbständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ihrer Mandanten, obwohl diese vor dem Hintergrund der Tätigkeit, Rechnungen, Umsatz und Auftraggeber auf der Hand liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Steuerberater im Sozialversicherungsrecht (Statusfeststellungsverfahren) weder beraten noch vertreten dürfen. Das BSG sieht darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsverbot. Steuerberater, die trotzdem Selbständige, Unternehmen oder GmbH-Geschäftsführer bei Beitragsnachforderungen oder Statusfeststellungsverfahren beraten oder vertreten, risikieren sogar ihren Versicherungsschutz bei Haftungsfällen, weil die Berufshaftpflicht bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsverbot nicht deckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof empfiehlt daher auch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02, JURIS&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch oben [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit#Scheinselbst.C3.A4ndigkeit_-_Schadensersatz_vom_Steuerberater] und in einem Blogbeitrag [http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rentenberater sind ebensowenig in der Lage, die Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht - häufig sogar das Strafrecht - übergreifende komplexe Problematik strategisch zu überschauen und entsprechend zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst laut der Berufsdefinition in § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Die Frage der Scheinselbständigkeit berührt aber selbst im Sozialrecht nicht nur rentenrechtliche Fragen, sondern alle Sozialversicherungszweige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beiden Berufsgruppen fehlt zudem die bei Anwälten regelmäßig vorhandene prozessuale Erfahrung, die bei dem Scheitern aussergerichtlicher Bemühungen von erheblichem Vorteil ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Rechtsgebiete müssen bei Überlegungen des Beraters berücksichtigt werden. Ein böses Erwachen kann es geben, wenn nur das Steuerrecht oder nur das Sozialversicherungsrecht berücksichtigt wird. Denn bei gleicher Tätigkeit kann es unterschiedliche Bewertungen geben (Auszug aus einem Urteil eines Landessozialgerichts):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Unerheblich für die Gesamtbewertung ist, ob die Einkünfte von den zuständigen Finanzämtern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt wurden oder zu behandeln waren. Denn es besteht zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung von Einkünften einerseits und steuerrechtlicher andererseits ebenso wenig eine Bindung wie umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 28.08.1961 3 RK 57/57, BSGE 15, 65, und juris; Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 9 mwN; BFH, Beschluss vom 17.10.2003 V B 80/03, BFH/NV 2004, 379, und juris, mwN).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gute Beratung setzt daher voraus, dass die Tätigkeit in allen Rechtsgebieten untersucht wird. Sonst droht der umsatzsteuerpflichtige Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen '''Fachanwalt für Scheinselbständigkeit''' gibt es leider nicht (allerdings einen Fachanwalt für Agrarrecht!). Auf Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit spezialisierte Anwälte gibt es bundesweit auch nicht zahlreich. Grund ist, dass das Thema häufig &amp;quot;mitgemacht&amp;quot; wird in Steuerberatungs- und Anwaltskanzleien. Häufig versuchen auch diejenigen, die das Kind in den Brunnen haben fallen lassen, dieses selbst wieder herauszuholen. Das geht selten gut. Das kann wie jüngst in einem Fall einer IT-Beratung dazu führen, dass eine Revision vor dem Bundessozialgericht gegen ein sicher nicht überzeugendes Urteil eines Landessozialgerichts mit einer ohrfeigenähnlichen Begründung zurückgewiesen wird. Nur wenige Kanzleien haben genügend Erfahrung (fragen Sie nach Fallzahlen und Erfahrungen) mit Mandaten, die das ganze Spektrum, also Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht sowie die Tätigkeit gegenüber Zoll, DRV, Krankenkassen, Betriebsprüfern, Staatsanwaltschaft aufweisen. Gute Hilfe leisten Empfehlungen von Freiberuflern in Portalen, die nur Mitgliedern offenstehen und deren Bewertungen daher glaubwürdig und nicht &amp;quot;gekauft&amp;quot; sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Checkliste''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; ist ein praktisch uneinlösbares Versprechen, also Marketing. Ausgerechnet von Steuerberatern, die damit offensichtlich auf Mandantensuche gehen, obwohl sie nach der Rspr. des Bundessozialgerichts zu dem Thema weder beraten dürfen noch Mandanten vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Hinweise können Ihnen jedoch helfen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung von einer selbständigen zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist kompliziert und erfolgt häufig sehr berufsgruppenspezifisch durch die Gerichte. Einheitliche Kriterien für alle Berufsgruppen gibt es nicht, eher Grundsätze, die je nach Tätigkeit aber unterschiedlich gewichtet werden können. Da es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen handelt, kann das Bundessozialgericht nur selten angerufen werden. Maßgeblich sind also regional oftmals unterschiedliche Entscheidungen der Landessozialgerichte, wovon einzelne Berufsgruppen ein Leid (Lied) singen können (zB Physiotherapeuten). Ob jemand selbständig ist oder nicht, entscheiden Sozialgerichte, Finanzgerichte und Arbeitsgerichte, aber auch Strafgerichte sehr eigenständig. Im Extremfall kann es also vorkommen, dass das Bundessozialgericht einen vermeintlich Selbständigen als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ansieht, der Bundesfinanzhof dagegen als Unternehmer und das Arbeitsgericht - na das können Sie sich jetzt aussuchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialgesetzbuch hat es so formuliert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einschub &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot; zeigt bereits, dass es einen Gleichlauf der Art &amp;quot;Sozialversicherungspflichtig = Arbeitnehmer&amp;quot; nicht gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drei wesentliche Merkmale weist eine abhängige Beschäftigung auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Weisungsabhängigkeit, insbesondere nach Ort und Zeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eingliederung in die Arbeitsorganisation (nicht: Betrieb)des Weisungsgebers&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) persönliche Abhängigkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind also weisungsfrei und nicht in eine Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert, ausserdem perönlich abhängig. Für Laien ist das kaum zu verstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV sieht die Abgrenzung so:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    &amp;quot;Je mehr der folgenden Merkmale auf Sie zutreffen, je wahrscheinlicher ist es, dass eine  Scheinselbstständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
    Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;&lt;br /&gt;
    Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;&lt;br /&gt;
    Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere &lt;br /&gt;
    Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/05_woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen/woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen_node.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sozialgerichte definieren die Abgrenzung wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die Beschäftigung wird in § 7 SGB IV gesetzlich näher definiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, veröffentlicht in Juris). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung Bundesverfassungsgericht &amp;lt;BVerfG&amp;gt;, Kammerbeschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine &amp;quot;Beschäftigung&amp;quot; vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89 - und vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 - jeweils veröffentlicht in Juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 -; vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R -; vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R - jeweils m.w.N. veröffentlicht in Juris).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist also nicht die vertragliche Ausgestaltung (wer einen guten Anwalt hat, wird hier schon alles richtig machen), sondern die tatsächliche Durchführung. Prägnant formuliert: Wer einen Selbständigen beschäftigen will, darf ihn auch nicht wie einen Arbeitnehmer behandeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste mit möglichen Kriterien folgt an dieser Stelle. Auf scheinselbstaendigkeit.de (Relaunch im April 2015 geplant) werden wir ein Frage/Antwort Check mit Risikobewertung vorstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2014 / 2015''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom in Bonn untersucht seit Mai 2013 alle Auftragsverhältnisse mit Freelancern im IT Bereich auf Scheinselbständigkeit ([Rechtsanwalt Felser berichtete][http://www.felser.de/blog/telekom-scheinselbstaendige-it-berater/]und [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-bei-telekom-dpag-co/]). Nach unserem Blogbeitrag vom 24.6.2013 berichtet auch der Bonner Generalanzeiger [http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/wirtschaft/Telekom-hat-offenbar-ueber-Jahre-Scheinselbststaendige-beschaeftigt-article1084484.html]. Die Telekom will den Scheinselbständigen kündigen, falls diese keinen Auflösungsvertrag unterzeichnen [http://www.felser.de/blog/telekom-will-scheinselbstaendige-kuendigen/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslöser ist angeblich die Lenroxx Insolvenz [http://www.computerwoche.de/a/staatsanwalt-ermittelt-gegen-reutax-gruender,2536720]. Dabei ist der Telekom wohl erstmalig aufgegangen, dass der Einsatz von Selbständigen IT-Beratern über Dritte (Lenroxx, Hays etc.) rechtlich bedenklich ist und Nachzahlungen in Millionenhöhe nach sich ziehen könnte. Zur Zeit findet bei der Telekom eine Betriebsprüfung der DRV Bund statt. Das Ergebnis ist vorhersehbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind Gestzesentwürfe geplant (siehe dazu ganz oben), die Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis (Vorratserlaubnis) und Werkvertrag verhindern sollen sowie Kriterien für die Prüfbehörden festlegen sollen. Entsprechende Kritieren gab es bereits 1999, sie wurden 2003 abgeschafft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2016 / 2017''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Diskussion 2016 / 2017 wurde durch das sog. Werkvertragsgesetz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2018 / 2019''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2019 drohen erneut Änderungen für Selbständige. So plant das BMAS alle Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nehmen. Bisher galt zwar die Rentenversicherungspflicht bereits für einen großen Teil der Selbständigen (vgl. § 2 SGB VI). Das BMAS will aber alle Selbständigen erfassen; dazu soll u.a. eine automatische Meldung der Selbständigen eingeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Betriebsprüfung und Nachforderung durch Bescheid''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Betriebsprüfung droht eine unangenehme Überraschung: Der Betriebsprüfungsbescheid mit einer Nachforderung, oft mit Säumniszuschlägen, Nettolohnhochrechnung garniert und dann fast immer sechsstellig. Das Schlimmste kommt zum Schluß: Der Bescheid mit der Nachforderung aus der Betriebsprüfung ist sofort vollstreckbar. Spätetestens jetzt sollte ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden, um die Insolvenz zu verhindern. Auf Scheinselbstaendigkeit.de können Sie nachlesen, welche Fehler in tatsächlichen Fällen katastrophale Folgen hatten. Gemeinsam ist allen Fällen eine fehlerhafte Beratung durch Steuerberater oder Anwalt und eine vertrauensselige Haltung der Unternehmer, es werde schon gutgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Haftungsbescheid vom Finanzamt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer Scheinselbständige beschäftigt, haftet nicht nur für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern sogar für die Abfündung der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer durch den Selbständigen. Wird von Zoll, DRV oder Finanzamt festgestellt, dass eine scheinselbständige Beschäftigung vorlag und ist der Scheinselbständige seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen, kann das Finanzamt den Auftraggeber nach § 42d EStG dafür in Haftung nehmen. Kein seltener Fall: So zuletzt geschehen im Falle einer großen Versicherung in NRW und einem Selbständigen in Hamburg. Gegen den Haftungsbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden; da er sofort vollstreckbar ist, muss mit dem Finanzamt vereinbart werden, dass die Vollstreckung augesetzt wird, notfalls ist mit Hilfe des Finanzgericht durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Besuch vom Zoll ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Besuch vom Zoll bleibt den meisten Unternehmern nachhaltig in Erinnerung. Meistens erfolgt die Durchsuchung von Geschäftsräumen und mglw. auch Wohnräumen in den frühen Morgenstunden, anders als die Betriebsprüfer kündigen sich die Besucher vom Zoll nicht vorher an. Grundlage ist meistens ein Durchsuchungsbeschluß, in dem die Sache schon etwas übertrieben dargestellt ist. Der Besuch vom Zoll ist nicht zu unterschätzen, da er regelmäßig unter Beteiligung von Staatsanwaltschaft und meistens auch der Steuerfahndung erfolgt. Nicht selten führt der Besuch zu einer existenzbedrohenden Situation des Unternehmens. Deswegen sollten frühzeitig spezialisierte Anwälte eingeschaltet werden, am besten noch während der Durchsuchung. Erste Hinweise für den Besuch vom Zoll finden Sie im Blogbeitrag: &amp;quot;Prüfungsverfügung vom Zoll&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/prfungsverfgung-vom-zoll-was-tun/] und &amp;quot;Scheinselbständigkeit am Bau&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Scheinselbständigkeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Computerwoche vom 04.08.2014: Verunsicherung im Markt I Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung? von Andrea König (Autor) mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.computerwoche.de/a/scheinselbstaendig-it-freiberufler-im-visier-der-rentenversicherung,3065452]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15212]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(10) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Schwarzarbeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/rechtslexikon/Schwarzarbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [[http://www.scheinselbstaendigkeit.de]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13 Rechtsirrtümer über Scheinselbständigkeit [http://www.felser.de/blog/13-rechtsirrtuemer-bei-scheinselbstaendigkeit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren und den Formularen [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Formulare_Publikationen/Formulare/Versicherung/_DRVB_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html?nn=38546]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte zum Thema Statusfeststellungsverfahren [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Überprüfung von Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir überprüfen für Sie im Rahmen einer ca. einstündigen Beratung (persönlich in Köln, Brühl oder Berlin), telefonisch oder per Skype) das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit - am besten bevor es die Deutsche Rentenversicherung, der Betriebsprüfer, der Zoll oder das Finanzamt tun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor / Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;Scheinselbstständigkeit&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Er hat zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Er wird von Mitgliedern der Freiberufler Plattform GULP als spezialisierter Anwalt zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; empfohlen [http://www.gulp.de/lg/anwaltsverzeichnis.html#PLZ-5]. Referenzen auf Anfrage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Erstberatung bei Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser bietet eine bis zu einstündige Erstberatung für Selbständige bzw. Unternehmen an, die eine Rechtsberatung zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; benötigen. Dafür berechnet Rechtsanwalt Felser kostengünstig nicht nach Streitwert, sondern zum Pauschalpreis, kalkulatorisch auf der Baisis seines individuellen Stundensatz zzgl. Mwst. Durch die Erfahrung und Spezialisierung von Rechtsanwalt Felser können in einer Erstberatung meist alle Fragen geklärt werden, so dass häufig keine weiteren Beratungen mehr erfolgen müssen. Sofern vor der Beratung Unterlagen (die per Mail oder Fax übermittelt werden können) eingesehen werden müssen, geht die Zeit hierfür von der Beratungsdauer ab. Vor scheinbar kostenlosen Beratungen sei an dieser Stelle noch einmal gewarnt. Sie werden meist an anderer Stelle teuer dafür bezahlen müssen; hinter vielen Angeboten stehen Versicherungsagenten. Der teuerste Rat ist immer der schlechte Rat. Sie würden auch mit Zahnschmerzen nicht zu irgendwem gehen, der mit kostenloser Behandlung wirbt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zur Problematik der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung angefragt. Zuletzt hat er am 11.04.2014 in Bonn für einen Verband zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im September vor IT-Beratern eines großen Providers. Im März 2016 ist Rechtsanwalt Felser Referent auf einer Fortbildungstagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar Risiko Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Auftragnehmer und Auftraggeber, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Problematik der Scheinselbständigkeit und Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine zu Seminaren mit dem Autor dieser Seiten und eine Beschreibung der Inhalte finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/events/seminar-scheinselbstaendigkeit-fuer-auftraggeber-und-selbstaendige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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== '''Scheinselbständigkeit - Stand 2019''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgenden Ausführungen geben die Rechtslage zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; 2016 wieder (Bearbeitungsstand Februar 2019) und wird regelmäßig aktualisiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016 musste mit Änderungen in verschiedenen Gesetzen gerechnet werden. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass “zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden (…) die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien ­zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt”  werden sollen. In einem Gesetzesentwurf hat der Bundestag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgestzes und des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/]. In einem Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit wurde der Gesetzentwurf noch einmal verschärft, indem ein § 611a BGB vorgesehen ist, der acht Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitsvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag enthalten soll. Der Referentenentwurf ist nach Kritik erst einmal zurückgezogen werden. Es ist aber 2016 mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen, die 2017 in Kraft tritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das sog. Werkvertragsgesetz ist auch im April 2017 in Kraft getreten. Der Kriterienkatalog fehlt. Die Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf die Arbeitnehmerüberlassung und das AÜG. Die Endkunden können sich nicht mehr wie bisher darauf verlassen, dass eventuelle Beitragsnachforderungen beim Provider, also dem Vermittler, verbleiben. Vielmehr kann bei einer scheinselbständigen Gestellung/Vermittlung von Selbständigen ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Endkunden entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2019 sollen Selbständige in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Das ist zwar für den größten Teil der Selbständigen bereits heute der Fall (siehe § 2 SGB VI), was in der Diskussion verschwiegen wird. Es ist damit zu rechnen, dass die Neuregelung dazu führen wird, dass Selbständige nach der Anmeldung beim Finanzamt auch automatisch der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Begriff / Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Scheinselbstständigkeit) ist zunächst einmal ein politischer Begriff. Die Diskussion um die Scheinselbständigkeit, z.B. der Kurierfahrer, führte aber 1999 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 mit dem erstmals ein Kriterienkatalog mit vier Kriterien zur Abgrenzung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und echter (sozialversicherungsfreier) Selbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Selbstständigkeit) eingeführt wurde. Dieser war aber von Anfang an umstritten. Insbesondere die Verleger sorgten für medialen Aufruhr, so dass eine Kommision unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts a.D. Dieterich eingesetzt wurde. Die Diskussion führte zur Erweiterung des Kriterienkatalogs auf fünf Kriterien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neu war vor allem eine Beweislasterleichterung für die Sozialversicherungsträger, die bei Ermittlungen bis 1999 meist vor einer einvernehmlichen Mauer des Schweigens standen, weil beide Beteiligte, Auftraggeber wie Auftragnehmer, kein Interesse an einer Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit hatten. Der Kriterienkatalog führte dazu, dass das Gesetz bei Erfüllen von zwei bzw. später drei Kriterien eine (widerlegliche) Vermutung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung regelte, die die Beteiligten gegenüber den Sozialversicherungsträgern entkräften mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition: Scheinselbständigkeit ist die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Übersetzung / Bedeutung auf englisch''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit is german for bogus self-employment or false self-employment oer disguised employment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In  Deutschland  gibt es 4,3 Mio. Selbständige, davon machen  die  Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Für 2012 wird die Zahl mit 2,25 Mio. angegeben. Die Zahl der Soloselbständigen wächst nach Angaben des BMAS seit 2005 nicht mehr. Je nach Zeitraum ist aber ein stärkeres Wachstum als bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verzeichnen (14 % mehr Solo-Selbständige im Zeitraum von 2000 bis 2012 gegenüber 5 % bei Arbeitnehmern) Der Frauenanteil an den Solo-Selbständigen wächst aber (von 25 % 1980 auf heute über 37 %). Das größte Wachstum verzeichnen die Pflegeberufe und die Künstler (mehr als eine Verdoppelung im Zeitraum 2004 bis 2008). Daneben wächst auch die Selbständigkeit bei Steuer- und Wirtschaftsberatern und Kosmetikerinnen sowie IT-Beratern. Auch im Bildungsbereich (Lehrer, Dozenten) steigt die Zahl vergleichsweise stark an. Auch Journalisten (Pauschalisten, freie Mitarbeiter) sind zunehmend von Selbständigkeit betroffen, meist nicht freiwillig. Derzeit ist durch die Dienstleistungsfreiheit in Europa aber auch die Liberalisierung der Handwerksberufe ein starkes Wachstum im Bausektor zu beobachen. Auch im Reinigungsbereich wächst seit 2001 die Zahl der Selbständigen um jährlich 10 %.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Mikrozensus waren 2008 von den Solo-Selbständigen knapp 40% in einer gesetzlichen Rentenversicherung, sei es dass sie pflichtversichert waren, oder sei es, dass sie freiwillige Beiträge leisteten. Die Zahl der freiwillig Versicherten  ist  mit  knapp  460.000 etwas größer  als  die  der  Pflichtversicherten (424.000). Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren veröffentlichten Statistiken für 2008 allerdings nur 253.000 versicherte Selbständige aus. Erstaunlich ist, dass die Lehrer/Dozenten, die nach § 2 SGB VI gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert sein müssten, dies nur zu 34 % sind. Dies mag damit zusammenhängen, dass diese Personengruppe einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: BMAS 12/2011, WSI 2013&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Amnestie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ein Statusfeststellungsverfahren fristgerecht (wie bisher einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme) einleitet, muss die Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zahlen, wenn am Ende des Verfahrens (ggf. nach Revision beim Bundessozialgericht) die Beitragspflicht feststeht (Fälligkeit). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings summieren sich die dann fälligen Nachforderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des ersten Bescheid der DRV bietet der Gesetzgeber eine kleine Amnestie in der Form an, dass während der Dauer des Clearingverfahrens keine Beitragspflicht besteht, auch wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung ist aber, daß der Beschäftigte dem&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    zustimmt und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird grundsätzlich dann erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständiger, arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder Selbständiger?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind nicht sozialversicherungspflichtig (aber: Künstlersozialversicherung), Scheinselbständige in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig und arbeitnehmerähnliche Selbständige nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Begriffe &amp;quot;Scheinselbständiger&amp;quot; und &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden leider, häufig auch von Steuerberatern und Rechtsanwälten, im gleichen Sinne verstanden bzw. missinterpretiert. So hört und liest man oft, auch im Internet und Papiermedien, dass man scheinselbständig sei, wenn man mehr als 5/6 mit einem Auftraggeber umsetzt. Wenn man mehrere Auftraggeber habe, sei man echter Selbständiger. Diese Regelung (5/6 Regelung) fand sich zwar im Kriterienkatalog des § 7 SGB IV, der allerdings schon 2003 abgeschafft wurde. Tatsächlich spielt diese Frage nur noch bei der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI eine Rolle, nicht aber bei der Abgrenzung der Scheinselbständigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind, kommt es darauf an, wie jedes dieser Auftragsverhältnisse zu beurteilen ist. Auch eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; gibt es daher nicht. Hat die Clearingstelle (DRV) im Statusfeststellungsverfahren festgestellt, dass eine bestimmte Tätigkeit &amp;quot;selbständig&amp;quot; und damit sozialversicherungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass dies auch für weitere Aufträge oder andere Auftraggeber gilt. Die Wirkung besteht nur für den geprüften Auftrag bzw. Auftragstyp und/oder einen bestimmten Auftraggeber. Jede Änderung in den Aufträgen kann dazu führen, dass die bisher sozialversicherungsfreie Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; wird oft - aber fälschlicherweise - mit der Scheinselbständigkeit vermengt. Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden Selbständige bezeichnet, die aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden.Es handelt sich um sogenannte &amp;quot;Ein-Personen-Unternehmer&amp;quot; oder &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geregelt ist dies in '''§ 2 Nr. 9 SGB VI''':&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Versicherungspflichtig sind selbständig tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''9. Personen, die''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Kriterien, nämlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auf Dauer '''UND''' im wesentlichen nur ein Auftraggeber&lt;br /&gt;
2. keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
sind für Betriebsprüfer Leckerbissen, weil leicht festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Rechtsfolge''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind von Beginn ihrer Selbständigkeit an rentenversicherungspflichtig und müssen (selbst) den gesamten Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zur Zeit ca. 22 %) abführen. Anders als bei der Scheinselbständigkeit haftet hier der Selbständige selbst für rückständige Beiträge und nicht der Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nichts von ihrer Rentenversicherungspflichtigkeit und werden daher oftmals böse von einem entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung überrascht. Insbesondere die Steuerberater von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen übersehen dies häufig, was zur Haftung des Steuerberaters bei einer Nachentrichtung von Beiträgen führen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Steuerberater, der die beiden Kriterien im Regelfall leicht erkennen könnte, eine Haftung, wenn er seinen Mandanten nicht oder nicht rechtzeitig auf die Rentenversicherungspflicht hinweist oder einen spezialisierten Anwalt empfiehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls während der Existenzgründungsphase lässt sich die Rentenversicherungspflicht leicht vermeiden. Das Sozialversicherungsrecht sieht nämlich in den ersten drei Jahren nach Tätigkeitsaufnahme eine Befreiung von der Rentenversicherung vor. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige wird dann als Existenzgründer von der Rentenversicherung befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist allerdings ein entsprechender (rechtzeitiger) Antrag. Rückwirkend kann / sollte dieser Antrag nicht mehr gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: auch arbeitnehmerähnliche Selbständige haben im Regelfall nach § 2 BUrlG '''Anspruch auf den gesetzlichen (bezahlten) Mindesturlaub''' (20 Tage jährlich).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung für bezahlten Urlaub ist, dass der Urlaub auch beantragt wird. Kann dies nachgewiesen werden, kann das dafür fällige Urlaubsgeld bis zur Verjährung (drei Jahre) nachgefordert werden. Häufig scheitern solche Nachforderungen aber daran dass die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen keinen Urlaubsantrag gestellt haben oder diesen nicht nachweisen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nähere Informationen finden Sie in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger#Steuerberater_und_arbeitnehmer.C3.A4hnliche_Selbst.C3.A4ndige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;rentenversicherungsrechtlicher Selbständiger&amp;quot; wurde nach einer Gesetzesänderung zum &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;. Beide Begriffe sind daher gleichbedeutend, der Begriff &amp;quot;rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; trifft die Folgen der Einordnung genauer. Wer &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI ist, wird nämlich rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Selbständige werden Personen bezeichnet, die - insbesondere mit Dienstvertrag oder Werkvertrag - gegen Entgelt mit dem Risiko von Gewinn- und Verlust Leistungen erbringen, ohne in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert zu sein und dessen Weisungen zu unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine selbständige Tätigkeit ist durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Freiberufler und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit ist kein spezifisches problem von Freiberuflern, auch für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Frage, ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff Freiberufler kommt aus dem Steuerrecht und spielt dort eine Rolle. Freiberufler werden von den Gewerbetreibenden abgegrenzt und sind demnach auch nicht gewerbesteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition und Beispiele ergeben sich aus § 18 Einkommenssteuergesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Einkommensteuergesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;Freiberufler&amp;quot; wird häufig fehlerhaft synonym mit dem Begriff des &amp;quot;freien Mitarbeiters&amp;quot; gebraucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 54.5.2004 - XI R 9/03) hat entschieden, dass IT-Berater Freiberufler sind. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen der Entwicklungsarbeit und Beratungsarbeit auch Materialien wie einzelne Drucker, Notebooks, Festplatten, Kabel, Toner etc. zum Einkaufspreis als Hilfstätigkeit liefern (FG Berlin-Brandenburg vom 7.3.2013 - 10 K 10056/09). Der mit dem zeitintensiven Erwerb des Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein eigenes Gesetz zur Scheinselbständigkeit (Scheinselbständigkeitsgesetz) gibt es nicht. Die Abgrenzung von sozialversicherungsfreier selbständiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung ist seit jeher - jedenfalls die sozialversicherungsrechtliche Seite - im SGB IV geregelt. Allerdings gibt es mehrere Gesetze, in denen der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Scheinselbständigkeit geregelt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1999 wurde nach einer politischen Diskussion um die Zunahme von Scheinselbständigkeit zunächst das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Jahr später wurden durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) rückwirkend zum 01.01.1999 Änderungsvorschläge der von der Regierungskoalition eingesetzten Kommission „Scheinselbständigkeit“ umgesetzt, die Probleme mit der Neuregelung lösen sollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1.1.2003 gibt es aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) für die Abgrenzung der Scheinselbständigkeit keinen Kriterienkatalog mehr. Die aktuelle Fassung der entscheidenden Rechtsnorm im Sozialversicherungsrecht lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 7 Beschäftigung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Koalitionsvertrag''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koalitionsvertrag hat die Regierungskoalition (CDU/CSU und SPD) vereinbart, die Leiharbeit und Scheinwerkverträge stärker zu regulieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koaltionsvertrag heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werk- vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An anderer Stelle im Koalitionsvertrag wird ein neuer Kriterienkatalog angekündigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetzentwurf 2015 - Referentenentwurf BMAS''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2015 scheint der Gesetzgeber auf der Basis des Koalitionsvertrags im Bereich Scheinselbständigkeit aktiv zu werden, so ist ein Gesetzentwurf geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das Bundesarbeitsministerium einen erweiterten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales &amp;quot;Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze&amp;quot; vorgelegt. Dieser enthält anders als der zunächst vorgelegte Gesetzesentwurf einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit (Arbeitsvertrag einerseits, Dienstvertrag und Werkvertrag andererseits) in einem neuen § 611a BGB (zur fachlichen Kritik hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb]). Der Entwurf hat nach Kritik aus der Wirtschaft allerdings wohl keine Chance auf Realisierung und soll überarbeitet werden [http://www.vgsd.de/merkel-regeln-zur-leiharbeit-ok-regeln-gegen-scheinselbststaendigkeit-gehen-zu-weit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit: Kriterien''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer noch hält sich das Gerücht, auch 2015 seien für die Frage der Scheinselbstständigkeit seien gesetzlich Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog maßgeblich. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsirrtum, weil der Kriterienkatalog bereits lange abgeschafft ist, nämlich seit dem 1.1.2003!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vor 1999''' lag die Beweislast für eine Sozialversicherungspflicht bei den Sozialversicherungsträgern. In der turnusmäßigen Betriebsprüfung, bei Sonderprüfungen, Ermittlungen von Zoll und Staatsanwaltschaft mussten diese beweisen, dass die selbständige Tätigkeit in Wirklichkeit sozialversicherungspflichtig ist. Auch Auftragnehmer, die vor dem Arbeitsgericht das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft feststellen lassen wollten, trugen die volle Darlegungs- und Beweislast. Allerdings traf im Sozialversicherungsrecht auch die anderen Beteiligten, also Auftraggeber und Auftragnehmer, eine Mitwirkungspflicht. Trotzdem gelang es Sozialversicherungsträgern nicht oft, einen Missbrauch der selbständigen Tätigkeit nachzuweisen. Nur wenn ein Selbständiger selbst nicht mehr mit der Selbständigkeit zufrieden war und mitwirkte, waren den Ermittlungen Erfolge beschert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hieß es bis 1999 im Gesetz schlicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst '''1999''' wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV ein '''Kritierienkatalog''' mit '''vier Kriterien''' ins Sozialgesetzbuch IV eingefügt, mit dem die Beweislast gravierend verändert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    der Ehegatte sowie''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    Verwandte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    Verschwägerte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ab 1.4.1999 bis 31.12.2000''' wurde § 7 Abs. 4 SGB IV nach Kritik geändert; es wurde ein weiteres Kriterium eingefügt, so dass nunmehr '''fünf Kriterien''' maßgeblich waren. Bei Vorliegen von drei (von fünf) Kriterien wurde &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; vermutet. Ausserdem wurden die Familienangehörigen wegen grundrechtlichen Bedenken (Schutz von Familie und Ehe, Art. 6 GG) gestrichen, so dass auch Familienangehörige als Arbeitnehmer beschäftigt werden können und bei der Frage der Scheinselbständigkeit berücksichtigt werden müssen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''5.    ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis heute hält sich allerdings hartnäckig das Gerücht, dass Familienangehörige nicht zu berücksichtigen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab 1.1.2003 wurde der Kriterienkatalog ersatzlos gestrichen. Die ursprüngliche Beweislast (wie vor 1999) wurde damit wiederhergestellt. lediglich eine Ausnahme wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV noch geregelt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 2003 gilt daher wieder, dass die Sozialversicherungsträger die volle Beweislast für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tragen. Allerdings treffen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das BMAS einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem in einem neuen § 611a BGB wieder Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog eine Rolle spielen sollen (siehe dazu oben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkmale und Indizien für Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit sind nach Ansicht der DRV:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so die DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/04_personen_mit_einem_auftraggeber.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht sieht offensichtlich sehr viel individuellere Indizien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    „Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit, Clearingsstelle der DRV und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Frage zu klären, ob ein Mitarbeiter selbständig oder abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund über eine Clearingstelle ein sog. Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) an. Auszufüllen ist dazu das Formular V027 und der Vordruck C031, die auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden können. Das Formular V028 erläutert das Formular V028.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor einem leichtfertigen Antrag sei an dieser Stelle gewarnt, da inzwischen in deutlich mehr als der Hälfte aller Fälle eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, was teilweise fünfstellige Nachforderungen nach sich ziehen kann. Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren - Pro und Contra''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer wieder liest man, ein Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund werde empfohlen. Offenbar liegt diesen unbedingten Empfehlungen die Rechtslage vor 2003 zugrunde. Vor 2003 belohnte die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren bei rechtzeitiger Antragstellung mit einer großzügigen Amnestie. Seit 2003 ist allerdings Vorsicht bei einer leichtfertigen Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens ohne vorherige qualifizierte Beratung geboten. Die Tendenz bei der Clearingsstelle der DRV, eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht anzunehmen, ist groß und wächst nach einem Bericht der Computerwoche in den Jahren stetig. Wer diese Rechtsfolge nicht wünscht, weil er glaubt, er sei &amp;quot;wirklich&amp;quot; selbständig (ein verbreiteter Irrtum), der sollte sich in jedem Fall vor Antragstellung wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen beraten lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andererseits sollte eine derartige Beratung so früh wie möglich erfolgen. Ein Statusfeststellungsverfahren macht für den Auftraggeber keinen Sinn, wenn die Beschäftigung schon länger aufgenommen ist. Dann drohen hohe Nachforderungen bei negativem Ausgang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die auch heute noch mögliche &amp;quot;kleine&amp;quot; Amnestie gibt es nämlich nur dann, wenn das Statusfeststellungsverfahren '''im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit''' beantragt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Auftragnehmer, die sozialversicherungspflichtig arbeiten wollen, macht ein Statusfeststellungsverfahren dagegen Sinn. Mehr erfahren Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de im Blogbeitrag &amp;quot;Scheinselbständigkeit kann sich lohnen&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''BfA-Befreiung - Persilschein für Selbständige?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; (oder besser: DRV Befreiung) pauschal für die berufliche Tätigkeit z.B. eines IT-Beraters gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung ist nämlich jedes einzelne Auftragsverhältnis gesondert zu prüfen. Eine positive Statusfeststellung nützt daher für den nächsten Auftrag als Selbständiger ebenso wenig wie für weitere parallele Aufträge. So kann ein Selbständiger im einem Auftrag selbständig und im anderen Auftrag scheinselbständig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) hat zahlreiche Folgen. Die Feststellung hat nicht nur sozialversicherungsrechtliche Folgen (Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 5 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre durch den Auftraggeber; Erwerb sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche durch den Auftragnehmer - Rentenansprüche, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung), sondern auch steuerrechtliche Folgen (Rückabwicklung Umsatzsteuer/Vorsteuerabzug; Einkommenssteuer, Gewerbesteuer), arbeitsrechtliche Folgen (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit Betriebszugehörigkeit seit Beginn der Tätigkeit, u.U. Kündigungsschutz, Betriebsrentenansprüche etc.). Die Feststellung einer scheinselbständigen Beschäftigung kann auch strafrechtliche Folgen haben. Insbesondere wenn Zoll und Steuerfahndung beteiligt sind, werden auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen der steuerrechtlichen Abwicklung können auch den Scheinselbständigen treffen, allerdings nicht so heftig wie den Auftraggeber. Im schlimmsten Fall haftet der Auftraggeber für die komplette Umsatzsteuer und Lohnsteuer, der Scheinselbständige kann sich nicht selten über eine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer und Einkommenssteuer freuen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Gewerbesteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat der bisher Selbständige Gewerbesteuer entrichtet, kann er uU die Erstattung verlangen. Die Erstattung muss allerdings beantragt werden und wir oft zu Unrecht von der zuständigen Behörde abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen im Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellen DRV oder Zoll eine abhängige Beschäftigung fest, liegt in der Regel auch ein Arbeitsverhältnis vor. Der Scheinselbständige geniesst daher Kündigungsschutz und hat die gleichen Ansprüche wie die angestellten Arbeitnehmer, auch rückwirkend. Bei der arbeitsrechtlichen Rückabwicklung sind unter Umständen aber auch nachteilige Folgen für den Auftragnehmer zu bedenken, die den Vorteilen eines Arbeitsverhältnisses sorgfältig gegenübergestellt und abgewogen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei der Krankenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständige können sich oft über eine Rückerstattung der freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge freuen. Aber auch hier sind kurze Antragsfristen zu beachten. Wer privat krankenversichert war, erhält immerhin nachträglich den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gleicht kein Fall dem anderen. Er gehört jedenfalls in die Hände eines spezialisierten Anwalts. Sonst kann der Schuß nach hinten losgehen. Häufig übersehen werden Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen oder Gewerbesteuer. Bei der Lohnsteuernachberechnung und der Umsatzsteuerkorrektur sind ebenfalls zahlreiche Fallstricke zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für den Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Steuerberater versuchen, ihren Mandanten auch im Sozialversicherungsrecht zu helfen und geben bereitwillig Rat auf Fragen, nach dem sich die Mandanten auch richten. Das ist gefährlich, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts ein Steuerberater verbotene Rechtsberatung betreibt, wenn er im Sozialversicherungsrecht berät oder Mandanten zB im Statusfeststellungsverfahren vertritt. Folge ist eine persönliche Haftung, da die Berufshaftpflichtversicherung bei unerlaubter Rechtsberatung nicht eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Verjährung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 25 Abs.1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. D.h. es könnten max. 4 Jahre, 11 Monate und 29 Tage nachgefordert werden. Ansprüche der DRV auf vorsätzlich enthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vorsatz reicht bereits der bedingte Vorsatz aus, also der Auftraggeber seine Beitragspflicht (also Scheinselbständigkeit) für möglich hält, die Verletzung der Beitragspflicht aber billigend in Kauf nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rückforderung / Regreß''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Auftraggeber, der Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muß, kann auch faktisch keinen Regreß bei dem Scheinselbständigen nehmen. Auch Klauseln im Vertrag, dass der Selbständige dafür haftet (wie auch immer diese formuliert sind) sind unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Schadensersatz vom Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kommt uU ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater in Betracht, wenn dieser mit der Lohnbuchhaltung beauftragt war. Dann müsste er beim Risiko einer Scheinselbständigkeit warnen. Unterlässt der Steuerberater dies oder erteilt er sogar - wie häufig - falsche Auskünfte, kann er für die Nachforderung der DRV haften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater haftet,  wenn er die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigten nicht erkennt (BGH vom 23.09.2004 – Aktenzeichen IX ZR 148/03).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
“Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch den Blogbeitrag hier[http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/] und hier [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit und Rentenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Scheinselbständigkeit besteht Sozialversicherungspflicht, d.h. es sind auch die Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ist eine der Stellen, die die Frage der Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit klären können. Allerdings ist hier Vorsicht bei der leichtfertigen Beantragung eines Statusfeststellungsverfahren angebracht [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]. Denn auch wenn die Clearingstelle feststellt, dass der Auftragnehmer selbständig ist, kann die weitere Prüfung ergeben, dass der Selbständige als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und damit als Rentenversicherungspflichter anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - unterschiedliche Bewertung im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine scheinselbständige Tätigkeit kann nicht nur Folgen im Sozialversicherungsrecht, sondern auch im Arbeitsrecht (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses), Steuerrecht (Rückzahlung von Umsatzsteuer bzw. Nacherhebung von abgezogener Vorsteuer aber auch Rückzahlung von Gewerbesteuer) und im Strafrecht (Schwarzarbeit, Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben) nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung kann aber vom Finanzamt auch als selbständig anerkennt werden und vom Arbeitsgericht als freie Mitarbeit. Alle Gerichtszweige nehmen für sich in Anspruch, die eigenen Definitionen auch unabhängig zu prüfen und den Status festzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers deckt sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff. Es ergeben sich Abweichungen gegenüber dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht. So kann im Einzelfall steuerrechtlich ein Dienstverhältnis, arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis vorliegen und umgekehrt (Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl, § 19 EStG, Anm 16 und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Dem Steuerrecht ist insbesondere der dem Arbeitsrecht geläufige Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses fremd (BFH-Urteil vom 27. April 1961 IV 329/58 U, BFHE 73, 129, BStBl III 1961, 315). Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts ergangene Entscheidungen zu dem Begriff des Arbeitnehmers oder des unselbständig Beschäftigten können daher nicht oder nur mit Einschränkungen übernommen werden. Es bedarf jeweils einer eigenen Beurteilung nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so schon BFH, Urteil vom 14. Dezember 1978 – I R 121/76 –, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188-190)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend; sie kann allenfalls als Indiz gewertet werden (vgl. BFH vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m.w.N.; vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 4).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Beschluss vom 09. November 2004 – VI B 150/03 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht allerdings nach herrschender, zutreffender Rechtsauffassung keine Bindung der Träger der Sozialversicherung an die Verwaltungsakte der Steuerbehörden und die Entscheidungen der Finanzgerichte (GE 5529 a.a.O.). Die Versicherungsträger, in Streitfällen die Sozialgerichte, haben vielmehr selbständig zu entscheiden, ob auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalles ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und ob Versicherungspflicht besteht.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 05. April 1956 – 3 RK 65/55 –, BSGE 3, 30, SozR Nr 18 zu § 164 SGG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Nicht ausschlaggebend ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig (BFH-Urteile in BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303; BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804; BFH/NV 1989, 541; zur Eigenständigkeit des Begriffs &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; auf den verschiedenen Rechtsgebieten vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Dezember 1986 StbSt (R) 2/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2751; Wank Arbeitnehmer und Selbständige, 1988, 356 ff., m.w.N.). Zwar kann es im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden, wenn das Arbeitsrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt. Es besteht jedoch in dieser Frage keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Daher vermag die neuere zivil- und arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. Scheinselbständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''aa) § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verwendet den Begriff des Arbeitnehmers § 5 ArbGG definiert, wer Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist. Das sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu einer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer u.a. auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des BGH unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis vom Rechtsverhältnis eines freien &amp;quot;Dienstnehmers&amp;quot; oder Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden eine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ein typisches und verallgemeinerungsfähiges Abgrenzungsmerkmal. Danach ist derjenige selbständig, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb &amp;quot;persönlich abhängig&amp;quot; ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BAG-Urteil vom 19. November 1997  5 AZR 653/96, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1998, 612; BGH-Beschluß vom 21. Oktober 1998 VIII ZB 54/97, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 11 - selbständiger Frachtführer). Mit dem Status des Arbeitnehmers ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn es dem Mitarbeiter gestattet und nach den tatsächlichen Umständen auch möglich ist, die geschuldete Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen (BGH-Beschluß in BB 1999, 11).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Ohne Erfolg beruft sich der Kläger der Sache nach darauf, er habe keinen solchen mit dem Status eines Arbeitnehmers unvereinbaren Gestaltungsspielraum. Denn anders als im Zivilrecht kommt es im Steuerrecht nicht (lediglich) auf die Art und Weise der persönlichen Leistungsverrichtung --Unterstellung unter ein Weisungsrecht oder fehlender bzw. eingeschränkter &amp;quot;Freiraum&amp;quot;-- an. Das Steuerrecht hebt schwerpunktmäßig ab auf die Nähe des Steuerpflichtigen zum Marktgeschehen, die --wie dargelegt-- anhand der Merkmale &amp;quot;Unternehmerrisiko&amp;quot; und &amp;quot;Unternehmerinitiative&amp;quot; beurteilt wird. Dem Arbeitsrecht liegt der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde. Ein derartiger Regelungszweck ist dem Steuerrecht hingegen fremd (BFHE in BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''cc) Daher ist es auch unerheblich, ob der Kläger eine &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist. Dieser in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG normierte Begriff ist auf Personen anwendbar, die wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Eine solche setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele. Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig sein (vgl. BAG-Beschlüsse vom 11. April 1997  5 AZB 33/96, NJW 1997, 2404; vom 16. Juli 1997  5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973; vom 8. September 1997  5 AZB 3/97, NJW 1998, 701; BGH-Beschlüsse in BB 1999, 11; vom 4. November 1998 VIII ZB 12/98, BB 1999, 73, DStR 1998, 2020 - arbeitnehmerähnlicher Franchisenehmer). Der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; steht damit bereits arbeitsrechtlich im Gegensatz zum &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; und hat keine Auswirkung auf die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Gewerbetreibendem.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''dd) Auch § 14 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (SGB IV) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 1998, 3843, 3846) geht davon aus, daß die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung des &amp;quot;Beschäftigten&amp;quot; als einer Person, die &amp;quot;gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist&amp;quot;, von der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung abweichen kann. Diese Vorschrift knüpft in den Fällen des § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. &amp;quot;bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird&amp;quot;, die Bestimmung des Arbeitsentgelts an die Regelungen für Selbständige an (BTDrucks 14/45, S. 20). Zu den vier Kriterien, die nach § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. die Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt begründen, gehört zwar auch, daß eine erwerbsmäßig tätige Person &amp;quot;nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftritt&amp;quot; (Abs. 4 Satz 1 Nr. 4). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß &amp;quot;selbständig&amp;quot; im allgemeinen nur jemand ist, der auch unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt und unternehmerische Chancen wahrnehmen kann. Wer über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einsatz von Kapital und Maschinen weitgehend nicht eigenständig entscheiden kann, ist in der Regel nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt (BTDrucks 14/45, S. 19). Indes kommt das in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV n.F. erwähnte Merkmal sozialversicherungsrechtlich nicht zum Tragen, wenn die gesetzliche Vermutung, die aufgrund der weiteren Merkmale (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV n.F.) begründet wird, nicht widerlegt werden kann. Demgegenüber ist in steuerrechtlicher Hinsicht das Entgeltrisiko stets ein den Typus &amp;quot;Gewerbetreibender&amp;quot; prägendes Merkmal.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Urteil vom 02. Dezember 1998 – X R 83/96 –, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann daher unterschiedliche Statusfeststellungen geben. Finanzämter können sogar die Umsatzsteuer anerkennen, aber den Abzug von Betriebsausgaben ablehnen (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Steuerrecht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Im Übrigen ist die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Aber auch hier besteht eine Bindung zwischen der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung und der im Umsatzsteuerrecht nicht (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730 m.w.N.), sondern ebenfalls nur eine Indizwirkung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(FG München, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 10 K 3854/09 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 SGB 4 ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot;. Hat die DRV im Statusfeststellungsverfahren oder bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine sozialversicherungspflichtige, d.h. abhängige Beschäftigung vorliegt, führt das schon wegen des Wortes &amp;quot;insbesondere&amp;quot; nicht automatisch dazu, dass auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststeht. Die Sozialgerichte, Finanzgerichte und auch die Arbeitsgerichte prüfen selbständig, welcher Status der Beschäftigung zugrundeliegt. Das wird häufig, aber nicht immer dazu führen, dass bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu ist - falls der &amp;quot;Auftraggeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestreitet - eine Statusklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Kosten dafür trägt in der ersten Instanz jede Seite selbst, so dass es häufig aus Kostengründen ratsam ist, zunächst ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem neuen § 611a BGB hat das BMAS im November 2015 in einem Referentenentwurf Kriterien für eine Abgrenzung von Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag / Werkvertrag vorgelegt, der nach Kritik allerdings keine Chance auf Realisierung hat (siehe dazu oben unter Scheinselbständigkeit 2015).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Steuerrecht (Umsatzsteuer, Vorsteuer, Lohnsteuer, Einkommenssteuer)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einordnung als abhängiger Beschäftigter im Sozialversicherungsrecht führt nicht automatisch dazu, dass der Scheinselbständige auch vom Finanzamt als Arbeitnehmer und nicht mehr als Selbständiger angesehen wird. Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof haben wiederholt betont, dass die Sozialversicherungspflicht nichts mit der steuerrechtlichen Einordnung - und umgekehrt - zu tun hat. In der Praxis muss der Auftraggeber, der Scheinselbständige beschäftigt hat, aber damit rechnen, dass auch das Finanzamt nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Zoll und DRV sind uU sogar verpflichtet, die Steuerbehörden zu informieren. Bei einem Besuch des Zolls ist die Steuerfahndung häufig auch nicht weit. Oft, vor allem bei Durchsuchungen, arbeiten Zoll und Steuerfahndung Hand in Hand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - wann droht eine Strafe?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, droht in mehrerer Hinsicht eine &amp;quot;Strafe&amp;quot;. Die DRV hält sich bislang mit Strafanzeigen zurück. Ist der Zoll beteiligt, kommt es praktisch immer zu einem Strafverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen bestehen nicht nur in dem dadurch erhöhten Druck auf den betroffenen Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum einem kann zur Nachforderung (für bis zu fünf Jahre rücckwirkend) noch ein Säumniszuschlag kommen. Ausserden droht, wenn gleichzeitig Schwarzarbeit vorliegt, eine Hochrechnung des Bruttohonorars als Nettoentgelt. Bei Vorsatz kann die Nachforderung der DRV sich auf 30 Jahre erstrecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu kann eine Strafe (Freiheitsstrafe, ggf. auf Bewährung, oder Geldstrafe) oder ein Bussgeld verhängt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft kommt es zu einer Anklage wegen Beitragshinterziehung (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB). Daneben kommen Strafen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Mindestlohn) oder Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III, §§ 10, 11 SchwarzArbG) oder illegale Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a AÜG, §§ 15, 15 a AÜG) bei Endkunden in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit umgehen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit umgehen geht nicht, vermeiden schon. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, ist objektiv anhand verschiedener, je nach Berungsgruppe unterschiedlichen Kriterien zu bewerten, die gewichtet werden und am Ende in einer Gesamtabwägung zum Überwiegen von für Selbständigkeit oder abhängiger Beschäftigung sprechender Merkmale führen. Versuchen Sie besser nicht, Scheinselbständigkeit zu umgehen, sondern vermeiden sie diese durch rechtzeitig Prüfung ob und wie die beabsichtigte Beschäftigung im Rahmen einer selbständigen Beschäftigung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit vermeiden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit lässt sich durch frühzeitige qualifizierte Beratung vermeiden. Wichtig ist zunächst ein Vertrag, der bei einer Bewertung durch DRV und Sozialgerichte zum Ergebnis einer selbständigen Tätigkeit führt und nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere die Betriebsprüfer und die Sozialgerichte gehen zunächst von den vertraglichen Vereinbarungen aus und analysieren diese. Bereits bei der Begründung einer selbständigen Tätigkeit sollte der Auftraggeber einen spezialisierten Anwalt einschalten. Musterverträge sind dazu denkbar ungeeignet. Die Rechnung, die die DRV dem Auftraggeber präsentiert, ist am Ende um ein Vielfaches höher als eine vernünftige und rechtzeitige Beratung durch einen auf Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Prozess der Beauftragung und Auftragserledigung muss überprüft und ggf. geändert werden, wenn man keine Sozialversicherungspflicht riskieren will. Wer einen formal Selbständigen wie einen Arbeitnehmer einsetzt, darf sich nicht wundern, wenn die DRV dann Sozialversicherungsbeiträge nachfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Rechtsprechung sich schnell ändert (bis 2009 war bei IT-Beratern die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung durch DRV und Sozialgerichte die Ausnahme, inzwischen die Regel), muss der beratende Anwalt sich mit dem Thema regelmäßig befassen und einiges an Erfahrung in diesem Gebiet aufweisen. Die Praxis der DRV kann man weder in Büchern noch in Urteilen nachlesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Bundessozialgericht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat zwar zahlreiche Urteile zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; erlassen, aber kaum &amp;quot;Grundsatzurteile&amp;quot;. Grund dafür ist, dass Scheinselbständigkeit nach Ansicht des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung erfordert und damit kaum für ein Grundsatzurteil taugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit trotz GmbH''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die GmbH ist in Mode, vor allem bei Auftraggebern. Schlecht beratenen oder kriminellen Auftraggebern. Eine GmbH, vor allem eine Ein-Mann-GmbH ändert nichts an einer vorhandenen Scheinselbständigkeit oder einer scheinselbständigen Beschäftigung. Entweder weiss das der Auftraggeber nicht, oder er weiss es. Und versucht, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, indem die Scheinselbständigkeit durch eine &amp;quot;Schein-GmbH&amp;quot; getarnt werden soll. Kann funktionieren. Wenn es aufgedeckt wird, führt es zur Strafbarkeit und zur Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist, Säumniszuschlägen und Nettolohnhochrechnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit beim GmbH-Geschäftsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher waren vor allem Fremdgeschäftsführer - trotz Anstellungsvertrag (Dienstvertrag und nicht Arbeitsvertrag) - sozialversicherungspflichtig. Viele Gesellschafter-Geschäftsführer blieben sozialversicherungsfrei, vor allem in Familien-GmbH´s oder wenn sie trotz Minderheitsanteilen auf eine Stimmbindung zurückgreifen konnten. Beides hat das Bundessozialgericht in einer Serie von Urteilen im August 2012 und November 2015 erheblich erschwert. Für Steuerberater lauert hier eine Haftungsfalle, wenn sie ihre Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) nicht darauf hinweisen, dass es - anders als damals geprüft - jetzt Probleme mit der Sozialversicherungsfreiheit geben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''IT-Berater bzw. Consultant''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit eines IT-Beraters bzw. Systembankadministrators kann sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 58). Für die Statusabgrenzung ist dabei sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris, Rdnr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhalts und des Vortrages der Beteiligten ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Der Beigeladene zu 1) war in die betrieblichen Abläufe eingegliedert, er war einem Direktions- und Weisungsrecht unterworfen und er trug kein wesentliches Unternehmerrisiko.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Dresden Urteil vom 16.01.2013 Aktenzeichen S 25 KR 225/10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als EDV-Systemingenieur ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich. Fehlen typische formale Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bedeutet dies nicht, dass bereits deshalb eine selbständige Beschäftigung vorliegt. Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung so unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Betrieb konkretisiert wird, ist dies ein erheblichesIndiz für eine abhängige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.02.2012&lt;br /&gt;
Aktenzeichen L 11 KR 3007/11 (Spirit 21 Fall; rechtskräftig, Revision zurückgewiesen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als IT-Projektdienstleister, bei der ein IT-Spezialist vom Kunden Spezifikationen für die Erstellung von Software erhält und für seinen Vertragspartner zeitlich überwiegend beim Kunden tätig ist, seine Zeit frei einteilen kann, ein eigenes Büro unterhält und nicht in den Arbeitsprozess des Kunden eingegliedert ist, unterliegt als selbständige Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht München Urteil vom 19.01.2012 Aktenzeichen S 56 R 978/10 (Orientierungssatz aus JURIS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Krankenhausarzt bzw. Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus kann jedenfalls von einem nicht niedergelassenen Arzt aus rechtlichen Gründen auch nur als abhängige Beschäftigung ausgeübt werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2013 Aktenzeichen L 5 R 3755/11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik auf Stundenbasis in Vollzeit als Honorararzt freiberuflich selbstständig tätiger ärztlicher Psychotherapeuten ist bei regulärer Einbindung in den fremdbestimmten Klinikalltag unter Zugrundelegung des Behandlungskonzeptes der Klinik sowie ihres konkreten Behandlungsplanes bzw. Versorgungsauftrages sozialversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Kassel Urteil vom 20.02.2013 Aktenzeichen S 12 KR 69/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Trainer und Amateursportler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tendenz der Rechtsprechung geht bei einem gegen Honorar tätigen Handballtrainer, Fussballtrainer, Basketballtrainer und anderen Trainer dahin, eine scheinselbständige Beschäftigung anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist auch die Tätigkeit von Übungsleitern in Sportvereinen abzugrenzen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 18.12.2001 (B 12 KR 8/01 R, in Juris) maßgeblich auf das Kriterium der Eingliederung in die zeitlichen und örtlichen Planungen des Vereins abgestellt. Einem Übungsleiter, der an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden ist, ist eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit gerade nicht möglich (BSG a.a.O. RdNr. 14,16; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - in Juris RdNr. 37). Das BSG hat insoweit auch berücksichtigt, dass die zeitliche Gestaltung von Trainingsangeboten durchaus vom Konsumverhalten der Vereinsmitglieder und deren Wünschen hinsichtlich von Zeit, Ort und Dauer des Trainings mitbestimmt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Sportveranstaltungen Teil der Betriebsorganisation des Vereins bleiben. Auch dem Umstand, dass der Übungsleiter für die Zahl der Trainingsteilnehmer nicht verantwortlich ist und ein davon unabhängiges Entgelt erzielt, kommt im Rahmen der Abgrenzung Bedeutung zu; dies spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Risiko (BSG a.a.O. RdNr. 14). Die eigenverantwortliche Gestaltung von Trainingsinhalten durch den Übungsleiter spricht nicht für eine Selbständigkeit, da sich der Verein der qualifizierten Übungsleiter gerade deshalb bedient, um deren Kenntnisse und Fähigkeiten zur einer eigenständigen Gestaltung und Durchführung des vom Verein angebotenen Trainings zu nutzen (a.a.O. RdNr. 20). Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Sportverein ist ferner, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung unmittelbar dem Verein zugute kommt (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R - in Juris, RdNr. 27, für den Fall eines Vertragsspielers; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2007 - L 11 (8) R 242/05 - in Juris RdNr. 20). Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, kann die Beziehung zwischen dem Verein und dem Spieler zwar eine Anordnungsbefugnis enthalten, die aber deshalb nicht zur Qualifizierung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt, weil die Bindung sich mehr auf die Erzielung sportlicher Erfolge richtet und nicht auf eine dem Arbeitsleben zuzuordnende Tätigkeit. Die für eine sportliche Tätigkeit geleistete Zuwendung muss nicht zwangsläufig ein Arbeitsentgelt darstellen, sondern kann auch zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft im Sinne eines materiellen Anreizes gewährt werden, ohne dass sich damit das Vorliegen einer Beschäftigung begründen lässt (BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - in Juris, RdNr. 24, für den Fall eines A-Jugend-Fußballspielers). Ein weiterer Anhaltspunkt für eine Einbindung in die Betriebsorganisation des Sportvereins ist hingegen die Durchführung der Übungsstunden in den Sportstätten des Vereins (BSG, Urteil vom 18.12.2001 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - a.a.O. RdNr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. RdNr. 21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für die Einstufung einer Trainertätigkeit kommt es auf das Kriterium des Einsatzes eigenen (Wagnis-)Kapitals und eines damit verbundenen Unternehmerrisikos an (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R, a.a.O. RdNr. 18; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Abhängigkeit des Trainers von der Akzeptanz des von ihm durchgeführten Trainings bei den Vereinsmitgliedern reicht dabei für ein Unternehmerrisiko nicht aus (BSG a.a.O.). Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung spricht ebenso für eine abhängige Beschäftigung (BSG, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - L 1 KR 31/04 - in Juris) wie eine Ausgestaltung der Trainertätigkeit als Co-Trainer zur Unterstützung des Cheftrainers (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - L 1 R 305/09 - in Juris). Dass die Trainertätigkeit als Nebenbeschäftigung wahrgenommen wird und der Übungsleiter nicht auf das daraus erzielte Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, führt ebenfalls nicht zur Annahme selbständiger Tätigkeit, da weder die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person noch der rechtliche Wille der Vertragsparteien ausschlaggebend für die Einstufung der Tätigkeit ist (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Auch die Sonderregelung des § 3 Nr. 26 EStG, wonach die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit bis zu einem Betrag von 1.848 € (2003-2006) bzw. 2.100 € (ab 2007) im Jahr steuerfrei in Abzug gebracht werden können (Übungsleiter-Pauschale) und deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, hat keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18.12.2001, a.a.O. RdNr. 24).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – L 5 R 4091/11 –, Rn. 47, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Physiotherapeut''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit einer Physiotherapeutin kann sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. So ordnet § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbstständig tätige Physiotherapeuten, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an (so zuletzt Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung nimmt aber bei Physiotherapeuten, die in fremder Praxis gegen Honorar tätig sind, aber nicht selbst mit den Leistungsträgern (Krankenkassen etc.) abrechnen, eine abhängige Beschäftigung. Folge ist, dass der Praxisinhaber bzw. dioe Praxisinhaberin den Gesamtversicherungsbeitrag nachzahlen muss (Scheinselbständigkeit):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Physiotherapeuten, die ihre Leistungen in einer fremden, zur Leistungserbringung nach § 124 SGB V zugelassenen Praxis erbringen, sind in der Regel abhängig beschäftigt (vgl. so auch Bayrisches LSG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 5 R 1180/13 B ER; zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis eines Physiotherapeuten auch Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Januar 2006 - L 5 KR 185/04 - Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: BSG, Beschluss vom 21. September 2006 - B 12 KR 24/06 B-; Bayr. LSG, Urteil vom 11. August 2008 - L 5 R 210/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juli 2012 - L 2 R 115/12).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zulezt auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. September 2014 – L 1 KR 351/12)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch eine Physiotherapeutin, die in einem Wellnesszentrum Gruppenkurse gibt und dafür ein Honorar erhält, ist scheinselbständig (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10 –) und nicht nur rentenversicherungspflichtige Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt, der gegen Honorar als Arzt in einer Klink, sei es als Stationsarzt, Notarzt oder Anästhesist tätig wird, ist nach Ansicht der Sozialgerichte in der Regel abhängig beschäftigt und nicht selbständig, sondern scheinselbständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt hat dies das Sozialgericht Dortmund mit folgender Begründung bei einem Stationsarzt entschieden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach diesen Maßstäben liegt bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Prüfzeitraum bei der Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass die beigeladenen Ärzte als Stationsärzte in den Abteilungen der Klägerin in die Betriebsorganisation eingegliedert waren und kein unternehmerisches Risiko zu tragen hatten (So bereits für einen Klinikarzt: LSG NRW, Urteil vom 29.11.2006, Az.: L 11(8) R 50/06, juris; Zu einem Intensivpfleger: LSG NRW, Urteil vom 26.11.2014, Az.: L 8 R 573/12, juris). Die Tätigkeit von Stationsärzten bedingt die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Station. Auch die auf der Grundlage von Honorarverträgen beschäftigten Beigeladenen sind innerhalb des laufenden Geschäfts der Klinik Teil der Gesamtorganisation geworden. Sie haben zu den vereinbarten Arbeitszeiten (z.T. laut Honorarverträgen vorgegeben von 8- ca. 17 Uhr) im Rahmen der Erfordernisse ihrer Station Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und gefertigt, an Visiten und Besprechungen mit dem übrigen Personal teilgenommen. Ihre konkrete Arbeit unterschied sich nicht wesentlich von derjenigen eines angestellten Stationsarztes. Für die Patienten war nicht erkennbar, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Für die Integration in die Klinikabläufe spricht auch, dass die Beigeladenen ausweislich ihrer Honorarverträge verpflichtet waren, mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal zusammenzuarbeiten und die fachlichen und organisatorischen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Schließlich übernahm die Klägerin die Haftung für ihre Tätigkeit wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik. Weiteres Indiz für die abhängige Beschäftigung ist der Umstand, dass die Beigeladenen ihre Dienstleistung persönlich schuldeten und somit nicht in der Lage waren, sich vertreten zu lassen. Der Beigeladene zu 3) erhielt sogar von dem Chefarzt der Neurologischen Abteilung ein Arbeitszeugnis für seine Tätigkeiten als Stationsarzt, in der Notaufnahme und in der Betreuung von Patienten auf der Intensivstation. Die beigeladenen Ärzte hatten in ihrer Tätigkeit für die Klägerin keinerlei Unternehmerrisiko. Sie haben kein eigenes Kapital eingesetzt und liefen auch nicht Gefahr, dass ihre Arbeit nicht vergütet wurde. Neben dem (nach Abzeichnung der geleisteten Stunden durch den Chefarzt) garantierten Stundenlohn von 70 – 90 Euro wurden kostenlose Zusatzleistungen in Gestalt von Unterkunft und Personalverpflegung gewährt. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass die Vertragsparteien in den Honorarverträgen ihren Willen bekundeten, kein Angestelltenverhältnis zu begründen. Das Vorliegen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten, sondern ist nach den Umständen der praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Schließlich ist nicht entscheidend, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihrer ärztlichen Tätigkeit weitgehend weisungsfrei arbeiten konnten. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, sind bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme abhängiger Beschäftigungen die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) in den Klinikbetrieb und ihre &amp;quot;dienende Teilhabe&amp;quot; am Arbeitsprozess der Klägerin in den Vordergrund.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Dortmund, Urteil vom 20. Februar 2015 – S 34 R 2153/13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inzwischen versuchen Genossenschaften, ein Geschäftsmodell aufzubauen, das garantieren soll, dass der Einsatz als Arzt gegen Honorar in einem Krankenhaus sozialversicherungsfrei bleibt. Die Genossenschaft führt jedoch nicht dazu, dass der Einsatz anders zu beurteilen wäre als bei einem Einsatz als selbständiger Arzt gegen Honorar. Die Zwischenschaltung einer Genossenschaft ist nicht geeignet, das Problem zu lösen. Dreiecksmodelle sind bereits vor Jahren als Lösung verkündet worden, an der Rechtsprechung aber gescheitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Handelsvertreter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständig tätig, Handlungsgehilfen dagegen abhängig beschäftigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter ist gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei ist nach S. 2 selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Angestellter ist gem. § 84 Abs. 2 derjenige, der ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV hat in der Anlage 2 zu einem Rundschreiben die starken Merkmale für eine selbständige bzw. abhängige Beschäftigung wie folgt zusammengefasst:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses'''&lt;br /&gt;
  Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die&lt;br /&gt;
  Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen,&lt;br /&gt;
  die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.&lt;br /&gt;
  Dazu gehören:&lt;br /&gt;
  − die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
  - die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des &lt;br /&gt;
  Auftraggebers   verbunden sind. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, &lt;br /&gt;
  denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen; ein ”unverbindlicher Erfolgsplan” beinhaltet &lt;br /&gt;
  zwar keine solche Vorgabe,wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin &lt;br /&gt;
  zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird &lt;br /&gt;
  umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet,&lt;br /&gt;
  − das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.&lt;br /&gt;
  Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich &lt;br /&gt;
  nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich &lt;br /&gt;
  mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur &lt;br /&gt;
  geschäftlichen Expansion offenstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  Nahezu '''zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses''' sind diese Merkmale:&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten jeweils insbesondere in Verbindung mit dem&lt;br /&gt;
  − Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit'''&lt;br /&gt;
  − Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich &lt;br /&gt;
  nicht um  mehrere Auftraggeber)&lt;br /&gt;
  − Beschäftigung von ”eigenen” versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort &lt;br /&gt;
  und Art der Arbeitsleistung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien die die DRV in ihrem Rundschreiben für bestimmte Berufsgruppen für relevant hält, für die Rechtsprechung (Sozialgerichte) nicht verbindlich sind, was diese auch regelmäßig betonen. Die Beachtung der Kriterien der DRV führt aber dazu, dass Betriebsprüfer  sich daran orientieren und auch die DRV im Statusfeststellungsverfahren selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie mehr Infos zur Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/handelsvertreter] und beim sog. Einfirmenvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/einfirmenvertreter-hbg].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Museumsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als Museumsführer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein &amp;quot;eigener&amp;quot; Schreibtisch, ein &amp;quot;eigenes&amp;quot; Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - spezialisierter Rechtsanwalt, Rentenberater oder Steuerberater?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater sollten aus verschiedenen Gründen nicht zu diesem Thema beraten und erst recht nicht Mandanten vertreten. Steuerberater sind keine Rechtsanwälte. Das Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; beschränkt sich nicht auf steuerrechtliche Fragen, sondern ist primär ein sozialversicherungsrechtliches Thema mit komplexen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Für Auftraggeber stellen sich auch nicht ganz selten strafrechtliche Fragestellungen und Probleme der Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat ausführlich begründet, warum Steuerberater nicht geeignet sind, vor dem Sozialgericht aufzutreten und dies daher verboten [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In zahlreichen Mandaten aus unserer Kanzlei haften die Steuerberater, weil sie falsche Rechtsauskünfte erteilt und die unsicheren Auftraggeber sogar beschwichtigt haben [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon bei der grundlegenden Statusfrage, der Entscheidung des richtigen Vorgehens und erst recht der Rückabwicklung sind alle Rechtsgebiete, Risiken und Folgen zusammen zu betrachten. In der anwaltlichen Praxis finden sich häufig Fälle, bei denen bei frühzeitig richtiger Beratung große Schäden bis hin zur Insolvenz und Privatinsolvenz hätten vermieden werden können. Oftmals übersehen Steuerberater eine Scheinselbständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ihrer Mandanten, obwohl diese vor dem Hintergrund der Tätigkeit, Rechnungen, Umsatz und Auftraggeber auf der Hand liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Steuerberater im Sozialversicherungsrecht (Statusfeststellungsverfahren) weder beraten noch vertreten dürfen. Das BSG sieht darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsverbot. Steuerberater, die trotzdem Selbständige, Unternehmen oder GmbH-Geschäftsführer bei Beitragsnachforderungen oder Statusfeststellungsverfahren beraten oder vertreten, risikieren sogar ihren Versicherungsschutz bei Haftungsfällen, weil die Berufshaftpflicht bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsverbot nicht deckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof empfiehlt daher auch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02, JURIS&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch oben [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit#Scheinselbst.C3.A4ndigkeit_-_Schadensersatz_vom_Steuerberater] und in einem Blogbeitrag [http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rentenberater sind ebensowenig in der Lage, die Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht - häufig sogar das Strafrecht - übergreifende komplexe Problematik strategisch zu überschauen und entsprechend zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst laut der Berufsdefinition in § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Die Frage der Scheinselbständigkeit berührt aber selbst im Sozialrecht nicht nur rentenrechtliche Fragen, sondern alle Sozialversicherungszweige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beiden Berufsgruppen fehlt zudem die bei Anwälten regelmäßig vorhandene prozessuale Erfahrung, die bei dem Scheitern aussergerichtlicher Bemühungen von erheblichem Vorteil ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Rechtsgebiete müssen bei Überlegungen des Beraters berücksichtigt werden. Ein böses Erwachen kann es geben, wenn nur das Steuerrecht oder nur das Sozialversicherungsrecht berücksichtigt wird. Denn bei gleicher Tätigkeit kann es unterschiedliche Bewertungen geben (Auszug aus einem Urteil eines Landessozialgerichts):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Unerheblich für die Gesamtbewertung ist, ob die Einkünfte von den zuständigen Finanzämtern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt wurden oder zu behandeln waren. Denn es besteht zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung von Einkünften einerseits und steuerrechtlicher andererseits ebenso wenig eine Bindung wie umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 28.08.1961 3 RK 57/57, BSGE 15, 65, und juris; Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 9 mwN; BFH, Beschluss vom 17.10.2003 V B 80/03, BFH/NV 2004, 379, und juris, mwN).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gute Beratung setzt daher voraus, dass die Tätigkeit in allen Rechtsgebieten untersucht wird. Sonst droht der umsatzsteuerpflichtige Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen '''Fachanwalt für Scheinselbständigkeit''' gibt es leider nicht (allerdings einen Fachanwalt für Agrarrecht!). Auf Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit spezialisierte Anwälte gibt es bundesweit auch nicht zahlreich. Grund ist, dass das Thema häufig &amp;quot;mitgemacht&amp;quot; wird in Steuerberatungs- und Anwaltskanzleien. Häufig versuchen auch diejenigen, die das Kind in den Brunnen haben fallen lassen, dieses selbst wieder herauszuholen. Das geht selten gut. Das kann wie jüngst in einem Fall einer IT-Beratung dazu führen, dass eine Revision vor dem Bundessozialgericht gegen ein sicher nicht überzeugendes Urteil eines Landessozialgerichts mit einer ohrfeigenähnlichen Begründung zurückgewiesen wird. Nur wenige Kanzleien haben genügend Erfahrung (fragen Sie nach Fallzahlen und Erfahrungen) mit Mandaten, die das ganze Spektrum, also Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht sowie die Tätigkeit gegenüber Zoll, DRV, Krankenkassen, Betriebsprüfern, Staatsanwaltschaft aufweisen. Gute Hilfe leisten Empfehlungen von Freiberuflern in Portalen, die nur Mitgliedern offenstehen und deren Bewertungen daher glaubwürdig und nicht &amp;quot;gekauft&amp;quot; sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Checkliste''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; ist ein praktisch uneinlösbares Versprechen, also Marketing. Ausgerechnet von Steuerberatern, die damit offensichtlich auf Mandantensuche gehen, obwohl sie nach der Rspr. des Bundessozialgerichts zu dem Thema weder beraten dürfen noch Mandanten vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Hinweise können Ihnen jedoch helfen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung von einer selbständigen zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist kompliziert und erfolgt häufig sehr berufsgruppenspezifisch durch die Gerichte. Einheitliche Kriterien für alle Berufsgruppen gibt es nicht, eher Grundsätze, die je nach Tätigkeit aber unterschiedlich gewichtet werden können. Da es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen handelt, kann das Bundessozialgericht nur selten angerufen werden. Maßgeblich sind also regional oftmals unterschiedliche Entscheidungen der Landessozialgerichte, wovon einzelne Berufsgruppen ein Leid (Lied) singen können (zB Physiotherapeuten). Ob jemand selbständig ist oder nicht, entscheiden Sozialgerichte, Finanzgerichte und Arbeitsgerichte, aber auch Strafgerichte sehr eigenständig. Im Extremfall kann es also vorkommen, dass das Bundessozialgericht einen vermeintlich Selbständigen als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ansieht, der Bundesfinanzhof dagegen als Unternehmer und das Arbeitsgericht - na das können Sie sich jetzt aussuchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialgesetzbuch hat es so formuliert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einschub &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot; zeigt bereits, dass es einen Gleichlauf der Art &amp;quot;Sozialversicherungspflichtig = Arbeitnehmer&amp;quot; nicht gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drei wesentliche Merkmale weist eine abhängige Beschäftigung auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Weisungsabhängigkeit, insbesondere nach Ort und Zeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eingliederung in die Arbeitsorganisation (nicht: Betrieb)des Weisungsgebers&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) persönliche Abhängigkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind also weisungsfrei und nicht in eine Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert, ausserdem perönlich abhängig. Für Laien ist das kaum zu verstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV sieht die Abgrenzung so:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    &amp;quot;Je mehr der folgenden Merkmale auf Sie zutreffen, je wahrscheinlicher ist es, dass eine  Scheinselbstständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
    Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;&lt;br /&gt;
    Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;&lt;br /&gt;
    Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere &lt;br /&gt;
    Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/05_woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen/woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen_node.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sozialgerichte definieren die Abgrenzung wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die Beschäftigung wird in § 7 SGB IV gesetzlich näher definiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, veröffentlicht in Juris). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung Bundesverfassungsgericht &amp;lt;BVerfG&amp;gt;, Kammerbeschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine &amp;quot;Beschäftigung&amp;quot; vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89 - und vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 - jeweils veröffentlicht in Juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 -; vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R -; vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R - jeweils m.w.N. veröffentlicht in Juris).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist also nicht die vertragliche Ausgestaltung (wer einen guten Anwalt hat, wird hier schon alles richtig machen), sondern die tatsächliche Durchführung. Prägnant formuliert: Wer einen Selbständigen beschäftigen will, darf ihn auch nicht wie einen Arbeitnehmer behandeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste mit möglichen Kriterien folgt an dieser Stelle. Auf scheinselbstaendigkeit.de (Relaunch im April 2015 geplant) werden wir ein Frage/Antwort Check mit Risikobewertung vorstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2014 / 2015''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom in Bonn untersucht seit Mai 2013 alle Auftragsverhältnisse mit Freelancern im IT Bereich auf Scheinselbständigkeit ([Rechtsanwalt Felser berichtete][http://www.felser.de/blog/telekom-scheinselbstaendige-it-berater/]und [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-bei-telekom-dpag-co/]). Nach unserem Blogbeitrag vom 24.6.2013 berichtet auch der Bonner Generalanzeiger [http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/wirtschaft/Telekom-hat-offenbar-ueber-Jahre-Scheinselbststaendige-beschaeftigt-article1084484.html]. Die Telekom will den Scheinselbständigen kündigen, falls diese keinen Auflösungsvertrag unterzeichnen [http://www.felser.de/blog/telekom-will-scheinselbstaendige-kuendigen/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslöser ist angeblich die Lenroxx Insolvenz [http://www.computerwoche.de/a/staatsanwalt-ermittelt-gegen-reutax-gruender,2536720]. Dabei ist der Telekom wohl erstmalig aufgegangen, dass der Einsatz von Selbständigen IT-Beratern über Dritte (Lenroxx, Hays etc.) rechtlich bedenklich ist und Nachzahlungen in Millionenhöhe nach sich ziehen könnte. Zur Zeit findet bei der Telekom eine Betriebsprüfung der DRV Bund statt. Das Ergebnis ist vorhersehbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind Gestzesentwürfe geplant (siehe dazu ganz oben), die Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis (Vorratserlaubnis) und Werkvertrag verhindern sollen sowie Kriterien für die Prüfbehörden festlegen sollen. Entsprechende Kritieren gab es bereits 1999, sie wurden 2003 abgeschafft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2016 / 2017''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Diskussion 2016 / 2017 wurde durch das sog. Werkvertragsgesetz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2018 / 2019''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2019 drohen erneut Änderungen für Selbständige. So plant das BMAS alle Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nehmen. Bisher galt zwar die Rentenversicherungspflicht bereits für einen großen Teil der Selbständigen (vgl. § 2 SGB VI). Das BMAS will aber alle Selbständigen erfassen; dazu soll u.a. eine automatische Meldung der Selbständigen eingeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Betriebsprüfung und Nachforderung durch Bescheid''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Betriebsprüfung droht eine unangenehme Überraschung: Der Betriebsprüfungsbescheid mit einer Nachforderung, oft mit Säumniszuschlägen, Nettolohnhochrechnung garniert und dann fast immer sechsstellig. Das Schlimmste kommt zum Schluß: Der Bescheid mit der Nachforderung aus der Betriebsprüfung ist sofort vollstreckbar. Spätetestens jetzt sollte ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden, um die Insolvenz zu verhindern. Auf Scheinselbstaendigkeit.de können Sie nachlesen, welche Fehler in tatsächlichen Fällen katastrophale Folgen hatten. Gemeinsam ist allen Fällen eine fehlerhafte Beratung durch Steuerberater oder Anwalt und eine vertrauensselige Haltung der Unternehmer, es werde schon gutgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Haftungsbescheid vom Finanzamt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer Scheinselbständige beschäftigt, haftet nicht nur für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern sogar für die Abfündung der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer durch den Selbständigen. Wird von Zoll, DRV oder Finanzamt festgestellt, dass eine scheinselbständige Beschäftigung vorlag und ist der Scheinselbständige seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen, kann das Finanzamt den Auftraggeber nach § 42d EStG dafür in Haftung nehmen. Kein seltener Fall: So zuletzt geschehen im Falle einer großen Versicherung in NRW und einem Selbständigen in Hamburg. Gegen den Haftungsbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden; da er sofort vollstreckbar ist, muss mit dem Finanzamt vereinbart werden, dass die Vollstreckung augesetzt wird, notfalls ist mit Hilfe des Finanzgericht durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Besuch vom Zoll ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Besuch vom Zoll bleibt den meisten Unternehmern nachhaltig in Erinnerung. Meistens erfolgt die Durchsuchung von Geschäftsräumen und mglw. auch Wohnräumen in den frühen Morgenstunden, anders als die Betriebsprüfer kündigen sich die Besucher vom Zoll nicht vorher an. Grundlage ist meistens ein Durchsuchungsbeschluß, in dem die Sache schon etwas übertrieben dargestellt ist. Der Besuch vom Zoll ist nicht zu unterschätzen, da er regelmäßig unter Beteiligung von Staatsanwaltschaft und meistens auch der Steuerfahndung erfolgt. Nicht selten führt der Besuch zu einer existenzbedrohenden Situation des Unternehmens. Deswegen sollten frühzeitig spezialisierte Anwälte eingeschaltet werden, am besten noch während der Durchsuchung. Erste Hinweise für den Besuch vom Zoll finden Sie im Blogbeitrag: &amp;quot;Prüfungsverfügung vom Zoll&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/prfungsverfgung-vom-zoll-was-tun/] und &amp;quot;Scheinselbständigkeit am Bau&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Scheinselbständigkeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Computerwoche vom 04.08.2014: Verunsicherung im Markt I Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung? von Andrea König (Autor) mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.computerwoche.de/a/scheinselbstaendig-it-freiberufler-im-visier-der-rentenversicherung,3065452]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15212]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(10) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Schwarzarbeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/rechtslexikon/Schwarzarbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [[http://www.scheinselbstaendigkeit.de]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13 Rechtsirrtümer über Scheinselbständigkeit [http://www.felser.de/blog/13-rechtsirrtuemer-bei-scheinselbstaendigkeit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren und den Formularen [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Formulare_Publikationen/Formulare/Versicherung/_DRVB_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html?nn=38546]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte zum Thema Statusfeststellungsverfahren [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Überprüfung von Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir überprüfen für Sie im Rahmen einer ca. einstündigen Beratung (persönlich in Köln, Brühl oder Berlin), telefonisch oder per Skype) das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit - am besten bevor es die Deutsche Rentenversicherung, der Betriebsprüfer, der Zoll oder das Finanzamt tun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor / Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;Scheinselbstständigkeit&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Er hat zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Er wird von Mitgliedern der Freiberufler Plattform GULP als spezialisierter Anwalt zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; empfohlen [http://www.gulp.de/lg/anwaltsverzeichnis.html#PLZ-5]. Referenzen auf Anfrage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Erstberatung bei Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser bietet eine bis zu einstündige Erstberatung für Selbständige bzw. Unternehmen an, die eine Rechtsberatung zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; benötigen. Dafür berechnet Rechtsanwalt Felser kostengünstig nicht nach Streitwert, sondern zum Pauschalpreis, kalkulatorisch auf der Baisis seines individuellen Stundensatz zzgl. Mwst. Durch die Erfahrung und Spezialisierung von Rechtsanwalt Felser können in einer Erstberatung meist alle Fragen geklärt werden, so dass häufig keine weiteren Beratungen mehr erfolgen müssen. Sofern vor der Beratung Unterlagen (die per Mail oder Fax übermittelt werden können) eingesehen werden müssen, geht die Zeit hierfür von der Beratungsdauer ab. Vor scheinbar kostenlosen Beratungen sei an dieser Stelle noch einmal gewarnt. Sie werden meist an anderer Stelle teuer dafür bezahlen müssen; hinter vielen Angeboten stehen Versicherungsagenten. Der teuerste Rat ist immer der schlechte Rat. Sie würden auch mit Zahnschmerzen nicht zu irgendwem gehen, der mit kostenloser Behandlung wirbt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zur Problematik der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung angefragt. Zuletzt hat er am 11.04.2014 in Bonn für einen Verband zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im September vor IT-Beratern eines großen Providers. Im März 2016 ist Rechtsanwalt Felser Referent auf einer Fortbildungstagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar Risiko Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Auftragnehmer und Auftraggeber, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Problematik der Scheinselbständigkeit und Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine zu Seminaren mit dem Autor dieser Seiten und eine Beschreibung der Inhalte finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/events/seminar-scheinselbstaendigkeit-fuer-auftraggeber-und-selbstaendige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

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}}&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Stand 2019''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgenden Ausführungen geben die Rechtslage zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; 2016 wieder (Bearbeitungsstand Februar 2019) und wird regelmäßig aktualisiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016 musste mit Änderungen in verschiedenen Gesetzen gerechnet werden. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass “zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden (…) die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien ­zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt”  werden sollen. In einem Gesetzesentwurf hat der Bundestag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgestzes und des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/]. In einem Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit wurde der Gesetzentwurf noch einmal verschärft, indem ein § 611a BGB vorgesehen ist, der acht Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitsvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag enthalten soll. Der Referentenentwurf ist nach Kritik erst einmal zurückgezogen werden. Es ist aber 2016 mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen, die 2017 in Kraft tritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das sog. Werkvertragsgesetz ist auch im April 2017 in Kraft getreten. Der Kriterienkatalog fehlt. Die Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf die Arbeitnehmerüberlassung und das AÜG. Die Endkunden können sich nicht mehr wie bisher darauf verlassen, dass eventuelle Beitragsnachforderungen beim Provider, also dem Vermittler, verbleiben. Vielmehr kann bei einer scheinselbständigen Gestellung/Vermittlung von Selbständigen ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Endkunden entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2019 sollen Selbständige in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Das ist zwar für den größten Teil der Selbständigen bereits heute der Fall (siehe § 2 SGB VI), was in der Diskussion verschwiegen wird. Es ist damit zu rechnen, dass die Neuregelung dazu führen wird, dass Selbständige nach der Anmeldung beim Finanzamt auch automatisch der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Begriff / Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Scheinselbstständigkeit) ist zunächst einmal ein politischer Begriff. Die Diskussion um die Scheinselbständigkeit, z.B. der Kurierfahrer, führte aber 1999 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 mit dem erstmals ein Kriterienkatalog mit vier Kriterien zur Abgrenzung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und echter (sozialversicherungsfreier) Selbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Selbstständigkeit) eingeführt wurde. Dieser war aber von Anfang an umstritten. Insbesondere die Verleger sorgten für medialen Aufruhr, so dass eine Kommision unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts a.D. Dieterich eingesetzt wurde. Die Diskussion führte zur Erweiterung des Kriterienkatalogs auf fünf Kriterien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neu war vor allem eine Beweislasterleichterung für die Sozialversicherungsträger, die bei Ermittlungen bis 1999 meist vor einer einvernehmlichen Mauer des Schweigens standen, weil beide Beteiligte, Auftraggeber wie Auftragnehmer, kein Interesse an einer Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit hatten. Der Kriterienkatalog führte dazu, dass das Gesetz bei Erfüllen von zwei bzw. später drei Kriterien eine (widerlegliche) Vermutung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung regelte, die die Beteiligten gegenüber den Sozialversicherungsträgern entkräften mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition: Scheinselbständigkeit ist die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Übersetzung / Bedeutung auf englisch''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit is german for bogus self-employment or false self-employment oer disguised employment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In  Deutschland  gibt es 4,3 Mio. Selbständige, davon machen  die  Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Für 2012 wird die Zahl mit 2,25 Mio. angegeben. Die Zahl der Soloselbständigen wächst nach Angaben des BMAS seit 2005 nicht mehr. Je nach Zeitraum ist aber ein stärkeres Wachstum als bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verzeichnen (14 % mehr Solo-Selbständige im Zeitraum von 2000 bis 2012 gegenüber 5 % bei Arbeitnehmern) Der Frauenanteil an den Solo-Selbständigen wächst aber (von 25 % 1980 auf heute über 37 %). Das größte Wachstum verzeichnen die Pflegeberufe und die Künstler (mehr als eine Verdoppelung im Zeitraum 2004 bis 2008). Daneben wächst auch die Selbständigkeit bei Steuer- und Wirtschaftsberatern und Kosmetikerinnen sowie IT-Beratern. Auch im Bildungsbereich (Lehrer, Dozenten) steigt die Zahl vergleichsweise stark an. Auch Journalisten (Pauschalisten, freie Mitarbeiter) sind zunehmend von Selbständigkeit betroffen, meist nicht freiwillig. Derzeit ist durch die Dienstleistungsfreiheit in Europa aber auch die Liberalisierung der Handwerksberufe ein starkes Wachstum im Bausektor zu beobachen. Auch im Reinigungsbereich wächst seit 2001 die Zahl der Selbständigen um jährlich 10 %.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Mikrozensus waren 2008 von den Solo-Selbständigen knapp 40% in einer gesetzlichen Rentenversicherung, sei es dass sie pflichtversichert waren, oder sei es, dass sie freiwillige Beiträge leisteten. Die Zahl der freiwillig Versicherten  ist  mit  knapp  460.000 etwas größer  als  die  der  Pflichtversicherten (424.000). Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren veröffentlichten Statistiken für 2008 allerdings nur 253.000 versicherte Selbständige aus. Erstaunlich ist, dass die Lehrer/Dozenten, die nach § 2 SGB VI gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert sein müssten, dies nur zu 34 % sind. Dies mag damit zusammenhängen, dass diese Personengruppe einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: BMAS 12/2011, WSI 2013&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Amnestie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ein Statusfeststellungsverfahren fristgerecht (wie bisher einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme) einleitet, muss die Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zahlen, wenn am Ende des Verfahrens (ggf. nach Revision beim Bundessozialgericht) die Beitragspflicht feststeht (Fälligkeit). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings summieren sich die dann fälligen Nachforderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des ersten Bescheid der DRV bietet der Gesetzgeber eine kleine Amnestie in der Form an, dass während der Dauer des Clearingverfahrens keine Beitragspflicht besteht, auch wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung ist aber, daß der Beschäftigte dem&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    zustimmt und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird grundsätzlich dann erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständiger, arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder Selbständiger?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind nicht sozialversicherungspflichtig (aber: Künstlersozialversicherung), Scheinselbständige in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig und arbeitnehmerähnliche Selbständige nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Begriffe &amp;quot;Scheinselbständiger&amp;quot; und &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden leider, häufig auch von Steuerberatern und Rechtsanwälten, im gleichen Sinne verstanden bzw. missinterpretiert. So hört und liest man oft, auch im Internet und Papiermedien, dass man scheinselbständig sei, wenn man mehr als 5/6 mit einem Auftraggeber umsetzt. Wenn man mehrere Auftraggeber habe, sei man echter Selbständiger. Diese Regelung (5/6 Regelung) fand sich zwar im Kriterienkatalog des § 7 SGB IV, der allerdings schon 2003 abgeschafft wurde. Tatsächlich spielt diese Frage nur noch bei der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI eine Rolle, nicht aber bei der Abgrenzung der Scheinselbständigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind, kommt es darauf an, wie jedes dieser Auftragsverhältnisse zu beurteilen ist. Auch eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; gibt es daher nicht. Hat die Clearingstelle (DRV) im Statusfeststellungsverfahren festgestellt, dass eine bestimmte Tätigkeit &amp;quot;selbständig&amp;quot; und damit sozialversicherungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass dies auch für weitere Aufträge oder andere Auftraggeber gilt. Die Wirkung besteht nur für den geprüften Auftrag bzw. Auftragstyp und/oder einen bestimmten Auftraggeber. Jede Änderung in den Aufträgen kann dazu führen, dass die bisher sozialversicherungsfreie Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; wird oft - aber fälschlicherweise - mit der Scheinselbständigkeit vermengt. Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden Selbständige bezeichnet, die aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden.Es handelt sich um sogenannte &amp;quot;Ein-Personen-Unternehmer&amp;quot; oder &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geregelt ist dies in '''§ 2 Nr. 9 SGB VI''':&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Versicherungspflichtig sind selbständig tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''9. Personen, die''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Kriterien, nämlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auf Dauer '''UND''' im wesentlichen nur ein Auftraggeber&lt;br /&gt;
2. keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
sind für Betriebsprüfer Leckerbissen, weil leicht festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Rechtsfolge''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind von Beginn ihrer Selbständigkeit an rentenversicherungspflichtig und müssen (selbst) den gesamten Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zur Zeit ca. 22 %) abführen. Anders als bei der Scheinselbständigkeit haftet hier der Selbständige selbst für rückständige Beiträge und nicht der Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nichts von ihrer Rentenversicherungspflichtigkeit und werden daher oftmals böse von einem entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung überrascht. Insbesondere die Steuerberater von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen übersehen dies häufig, was zur Haftung des Steuerberaters bei einer Nachentrichtung von Beiträgen führen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Steuerberater, der die beiden Kriterien im Regelfall leicht erkennen könnte, eine Haftung, wenn er seinen Mandanten nicht oder nicht rechtzeitig auf die Rentenversicherungspflicht hinweist oder einen spezialisierten Anwalt empfiehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls während der Existenzgründungsphase lässt sich die Rentenversicherungspflicht leicht vermeiden. Das Sozialversicherungsrecht sieht nämlich in den ersten drei Jahren nach Tätigkeitsaufnahme eine Befreiung von der Rentenversicherung vor. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige wird dann als Existenzgründer von der Rentenversicherung befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist allerdings ein entsprechender (rechtzeitiger) Antrag. Rückwirkend kann / sollte dieser Antrag nicht mehr gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: auch arbeitnehmerähnliche Selbständige haben im Regelfall nach § 2 BUrlG '''Anspruch auf den gesetzlichen (bezahlten) Mindesturlaub''' (20 Tage jährlich).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung für bezahlten Urlaub ist, dass der Urlaub auch beantragt wird. Kann dies nachgewiesen werden, kann das dafür fällige Urlaubsgeld bis zur Verjährung (drei Jahre) nachgefordert werden. Häufig scheitern solche Nachforderungen aber daran dass die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen keinen Urlaubsantrag gestellt haben oder diesen nicht nachweisen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nähere Informationen finden Sie in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger#Steuerberater_und_arbeitnehmer.C3.A4hnliche_Selbst.C3.A4ndige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;rentenversicherungsrechtlicher Selbständiger&amp;quot; wurde nach einer Gesetzesänderung zum &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;. Beide Begriffe sind daher gleichbedeutend, der Begriff &amp;quot;rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; trifft die Folgen der Einordnung genauer. Wer &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI ist, wird nämlich rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Selbständige werden Personen bezeichnet, die - insbesondere mit Dienstvertrag oder Werkvertrag - gegen Entgelt mit dem Risiko von Gewinn- und Verlust Leistungen erbringen, ohne in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert zu sein und dessen Weisungen zu unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine selbständige Tätigkeit ist durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Freiberufler und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit ist kein spezifisches problem von Freiberuflern, auch für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Frage, ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff Freiberufler kommt aus dem Steuerrecht und spielt dort eine Rolle. Freiberufler werden von den Gewerbetreibenden abgegrenzt und sind demnach auch nicht gewerbesteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition und Beispiele ergeben sich aus § 18 Einkommenssteuergesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Einkommensteuergesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;Freiberufler&amp;quot; wird häufig fehlerhaft synonym mit dem Begriff des &amp;quot;freien Mitarbeiters&amp;quot; gebraucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 54.5.2004 - XI R 9/03) hat entschieden, dass IT-Berater Freiberufler sind. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen der Entwicklungsarbeit und Beratungsarbeit auch Materialien wie einzelne Drucker, Notebooks, Festplatten, Kabel, Toner etc. zum Einkaufspreis als Hilfstätigkeit liefern (FG Berlin-Brandenburg vom 7.3.2013 - 10 K 10056/09). Der mit dem zeitintensiven Erwerb des Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein eigenes Gesetz zur Scheinselbständigkeit (Scheinselbständigkeitsgesetz) gibt es nicht. Die Abgrenzung von sozialversicherungsfreier selbständiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung ist seit jeher - jedenfalls die sozialversicherungsrechtliche Seite - im SGB IV geregelt. Allerdings gibt es mehrere Gesetze, in denen der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Scheinselbständigkeit geregelt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1999 wurde nach einer politischen Diskussion um die Zunahme von Scheinselbständigkeit zunächst das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Jahr später wurden durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) rückwirkend zum 01.01.1999 Änderungsvorschläge der von der Regierungskoalition eingesetzten Kommission „Scheinselbständigkeit“ umgesetzt, die Probleme mit der Neuregelung lösen sollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1.1.2003 gibt es aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) für die Abgrenzung der Scheinselbständigkeit keinen Kriterienkatalog mehr. Die aktuelle Fassung der entscheidenden Rechtsnorm im Sozialversicherungsrecht lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 7 Beschäftigung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Koalitionsvertrag''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koalitionsvertrag hat die Regierungskoalition (CDU/CSU und SPD) vereinbart, die Leiharbeit und Scheinwerkverträge stärker zu regulieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koaltionsvertrag heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werk- vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An anderer Stelle im Koalitionsvertrag wird ein neuer Kriterienkatalog angekündigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetzentwurf 2015 - Referentenentwurf BMAS''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2015 scheint der Gesetzgeber auf der Basis des Koalitionsvertrags im Bereich Scheinselbständigkeit aktiv zu werden, so ist ein Gesetzentwurf geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das Bundesarbeitsministerium einen erweiterten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales &amp;quot;Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze&amp;quot; vorgelegt. Dieser enthält anders als der zunächst vorgelegte Gesetzesentwurf einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit (Arbeitsvertrag einerseits, Dienstvertrag und Werkvertrag andererseits) in einem neuen § 611a BGB (zur fachlichen Kritik hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb]). Der Entwurf hat nach Kritik aus der Wirtschaft allerdings wohl keine Chance auf Realisierung und soll überarbeitet werden [http://www.vgsd.de/merkel-regeln-zur-leiharbeit-ok-regeln-gegen-scheinselbststaendigkeit-gehen-zu-weit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit: Kriterien''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer noch hält sich das Gerücht, auch 2015 seien für die Frage der Scheinselbstständigkeit seien gesetzlich Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog maßgeblich. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsirrtum, weil der Kriterienkatalog bereits lange abgeschafft ist, nämlich seit dem 1.1.2003!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vor 1999''' lag die Beweislast für eine Sozialversicherungspflicht bei den Sozialversicherungsträgern. In der turnusmäßigen Betriebsprüfung, bei Sonderprüfungen, Ermittlungen von Zoll und Staatsanwaltschaft mussten diese beweisen, dass die selbständige Tätigkeit in Wirklichkeit sozialversicherungspflichtig ist. Auch Auftragnehmer, die vor dem Arbeitsgericht das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft feststellen lassen wollten, trugen die volle Darlegungs- und Beweislast. Allerdings traf im Sozialversicherungsrecht auch die anderen Beteiligten, also Auftraggeber und Auftragnehmer, eine Mitwirkungspflicht. Trotzdem gelang es Sozialversicherungsträgern nicht oft, einen Missbrauch der selbständigen Tätigkeit nachzuweisen. Nur wenn ein Selbständiger selbst nicht mehr mit der Selbständigkeit zufrieden war und mitwirkte, waren den Ermittlungen Erfolge beschert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hieß es bis 1999 im Gesetz schlicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst '''1999''' wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV ein '''Kritierienkatalog''' mit '''vier Kriterien''' ins Sozialgesetzbuch IV eingefügt, mit dem die Beweislast gravierend verändert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    der Ehegatte sowie''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    Verwandte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    Verschwägerte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ab 1.4.1999 bis 31.12.2000''' wurde § 7 Abs. 4 SGB IV nach Kritik geändert; es wurde ein weiteres Kriterium eingefügt, so dass nunmehr '''fünf Kriterien''' maßgeblich waren. Bei Vorliegen von drei (von fünf) Kriterien wurde &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; vermutet. Ausserdem wurden die Familienangehörigen wegen grundrechtlichen Bedenken (Schutz von Familie und Ehe, Art. 6 GG) gestrichen, so dass auch Familienangehörige als Arbeitnehmer beschäftigt werden können und bei der Frage der Scheinselbständigkeit berücksichtigt werden müssen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''5.    ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis heute hält sich allerdings hartnäckig das Gerücht, dass Familienangehörige nicht zu berücksichtigen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab 1.1.2003 wurde der Kriterienkatalog ersatzlos gestrichen. Die ursprüngliche Beweislast (wie vor 1999) wurde damit wiederhergestellt. lediglich eine Ausnahme wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV noch geregelt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 2003 gilt daher wieder, dass die Sozialversicherungsträger die volle Beweislast für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tragen. Allerdings treffen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das BMAS einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem in einem neuen § 611a BGB wieder Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog eine Rolle spielen sollen (siehe dazu oben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkmale und Indizien für Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit sind nach Ansicht der DRV:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so die DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/04_personen_mit_einem_auftraggeber.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht sieht offensichtlich sehr viel individuellere Indizien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    „Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit, Clearingsstelle der DRV und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Frage zu klären, ob ein Mitarbeiter selbständig oder abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund über eine Clearingstelle ein sog. Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) an. Auszufüllen ist dazu das Formular V027 und der Vordruck C031, die auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden können. Das Formular V028 erläutert das Formular V028.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor einem leichtfertigen Antrag sei an dieser Stelle gewarnt, da inzwischen in deutlich mehr als der Hälfte aller Fälle eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, was teilweise fünfstellige Nachforderungen nach sich ziehen kann. Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren - Pro und Contra''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer wieder liest man, ein Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund werde empfohlen. Offenbar liegt diesen unbedingten Empfehlungen die Rechtslage vor 2003 zugrunde. Vor 2003 belohnte die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren bei rechtzeitiger Antragstellung mit einer großzügigen Amnestie. Seit 2003 ist allerdings Vorsicht bei einer leichtfertigen Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens ohne vorherige qualifizierte Beratung geboten. Die Tendenz bei der Clearingsstelle der DRV, eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht anzunehmen, ist groß und wächst nach einem Bericht der Computerwoche in den Jahren stetig. Wer diese Rechtsfolge nicht wünscht, weil er glaubt, er sei &amp;quot;wirklich&amp;quot; selbständig (ein verbreiteter Irrtum), der sollte sich in jedem Fall vor Antragstellung wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen beraten lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andererseits sollte eine derartige Beratung so früh wie möglich erfolgen. Ein Statusfeststellungsverfahren macht für den Auftraggeber keinen Sinn, wenn die Beschäftigung schon länger aufgenommen ist. Dann drohen hohe Nachforderungen bei negativem Ausgang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die auch heute noch mögliche &amp;quot;kleine&amp;quot; Amnestie gibt es nämlich nur dann, wenn das Statusfeststellungsverfahren '''im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit''' beantragt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Auftragnehmer, die sozialversicherungspflichtig arbeiten wollen, macht ein Statusfeststellungsverfahren dagegen Sinn. Mehr erfahren Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de im Blogbeitrag &amp;quot;Scheinselbständigkeit kann sich lohnen&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''BfA-Befreiung - Persilschein für Selbständige?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; (oder besser: DRV Befreiung) pauschal für die berufliche Tätigkeit z.B. eines IT-Beraters gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung ist nämlich jedes einzelne Auftragsverhältnis gesondert zu prüfen. Eine positive Statusfeststellung nützt daher für den nächsten Auftrag als Selbständiger ebenso wenig wie für weitere parallele Aufträge. So kann ein Selbständiger im einem Auftrag selbständig und im anderen Auftrag scheinselbständig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) hat zahlreiche Folgen. Die Feststellung hat nicht nur sozialversicherungsrechtliche Folgen (Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 5 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre durch den Auftraggeber; Erwerb sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche durch den Auftragnehmer - Rentenansprüche, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung), sondern auch steuerrechtliche Folgen (Rückabwicklung Umsatzsteuer/Vorsteuerabzug; Einkommenssteuer, Gewerbesteuer), arbeitsrechtliche Folgen (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit Betriebszugehörigkeit seit Beginn der Tätigkeit, u.U. Kündigungsschutz, Betriebsrentenansprüche etc.). Die Feststellung einer scheinselbständigen Beschäftigung kann auch strafrechtliche Folgen haben. Insbesondere wenn Zoll und Steuerfahndung beteiligt sind, werden auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen der steuerrechtlichen Abwicklung können auch den Scheinselbständigen treffen, allerdings nicht so heftig wie den Auftraggeber. Im schlimmsten Fall haftet der Auftraggeber für die komplette Umsatzsteuer und Lohnsteuer, der Scheinselbständige kann sich nicht selten über eine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer und Einkommenssteuer freuen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Gewerbesteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat der bisher Selbständige Gewerbesteuer entrichtet, kann er uU die Erstattung verlangen. Die Erstattung muss allerdings beantragt werden und wir oft zu Unrecht von der zuständigen Behörde abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen im Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellen DRV oder Zoll eine abhängige Beschäftigung fest, liegt in der Regel auch ein Arbeitsverhältnis vor. Der Scheinselbständige geniesst daher Kündigungsschutz und hat die gleichen Ansprüche wie die angestellten Arbeitnehmer, auch rückwirkend. Bei der arbeitsrechtlichen Rückabwicklung sind unter Umständen aber auch nachteilige Folgen für den Auftragnehmer zu bedenken, die den Vorteilen eines Arbeitsverhältnisses sorgfältig gegenübergestellt und abgewogen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei der Krankenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständige können sich oft über eine Rückerstattung der freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge freuen. Aber auch hier sind kurze Antragsfristen zu beachten. Wer privat krankenversichert war, erhält immerhin nachträglich den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gleicht kein Fall dem anderen. Er gehört jedenfalls in die Hände eines spezialisierten Anwalts. Sonst kann der Schuß nach hinten losgehen. Häufig übersehen werden Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen oder Gewerbesteuer. Bei der Lohnsteuernachberechnung und der Umsatzsteuerkorrektur sind ebenfalls zahlreiche Fallstricke zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für den Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Steuerberater versuchen, ihren Mandanten auch im Sozialversicherungsrecht zu helfen und geben bereitwillig Rat auf Fragen, nach dem sich die Mandanten auch richten. Das ist gefährlich, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts ein Steuerberater verbotene Rechtsberatung betreibt, wenn er im Sozialversicherungsrecht berät oder Mandanten zB im Statusfeststellungsverfahren vertritt. Folge ist eine persönliche Haftung, da die Berufshaftpflichtversicherung bei unerlaubter Rechtsberatung nicht eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Verjährung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 25 Abs.1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. D.h. es könnten max. 4 Jahre, 11 Monate und 29 Tage nachgefordert werden. Ansprüche der DRV auf vorsätzlich enthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vorsatz reicht bereits der bedingte Vorsatz aus, also der Auftraggeber seine Beitragspflicht (also Scheinselbständigkeit) für möglich hält, die Verletzung der Beitragspflicht aber billigend in Kauf nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rückforderung / Regreß''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Auftraggeber, der Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muß, kann auch faktisch keinen Regreß bei dem Scheinselbständigen nehmen. Auch Klauseln im Vertrag, dass der Selbständige dafür haftet (wie auch immer diese formuliert sind) sind unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Schadensersatz vom Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kommt uU ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater in Betracht, wenn dieser mit der Lohnbuchhaltung beauftragt war. Dann müsste er beim Risiko einer Scheinselbständigkeit warnen. Unterlässt der Steuerberater dies oder erteilt er sogar - wie häufig - falsche Auskünfte, kann er für die Nachforderung der DRV haften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater haftet,  wenn er die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigten nicht erkennt (BGH vom 23.09.2004 – Aktenzeichen IX ZR 148/03).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
“Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch den Blogbeitrag hier[http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/] und hier [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit und Rentenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Scheinselbständigkeit besteht Sozialversicherungspflicht, d.h. es sind auch die Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ist eine der Stellen, die die Frage der Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit klären können. Allerdings ist hier Vorsicht bei der leichtfertigen Beantragung eines Statusfeststellungsverfahren angebracht [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]. Denn auch wenn die Clearingstelle feststellt, dass der Auftragnehmer selbständig ist, kann die weitere Prüfung ergeben, dass der Selbständige als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und damit als Rentenversicherungspflichter anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - unterschiedliche Bewertung im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine scheinselbständige Tätigkeit kann nicht nur Folgen im Sozialversicherungsrecht, sondern auch im Arbeitsrecht (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses), Steuerrecht (Rückzahlung von Umsatzsteuer bzw. Nacherhebung von abgezogener Vorsteuer aber auch Rückzahlung von Gewerbesteuer) und im Strafrecht (Schwarzarbeit, Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben) nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung kann aber vom Finanzamt auch als selbständig anerkennt werden und vom Arbeitsgericht als freie Mitarbeit. Alle Gerichtszweige nehmen für sich in Anspruch, die eigenen Definitionen auch unabhängig zu prüfen und den Status festzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers deckt sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff. Es ergeben sich Abweichungen gegenüber dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht. So kann im Einzelfall steuerrechtlich ein Dienstverhältnis, arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis vorliegen und umgekehrt (Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl, § 19 EStG, Anm 16 und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Dem Steuerrecht ist insbesondere der dem Arbeitsrecht geläufige Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses fremd (BFH-Urteil vom 27. April 1961 IV 329/58 U, BFHE 73, 129, BStBl III 1961, 315). Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts ergangene Entscheidungen zu dem Begriff des Arbeitnehmers oder des unselbständig Beschäftigten können daher nicht oder nur mit Einschränkungen übernommen werden. Es bedarf jeweils einer eigenen Beurteilung nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so schon BFH, Urteil vom 14. Dezember 1978 – I R 121/76 –, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188-190)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend; sie kann allenfalls als Indiz gewertet werden (vgl. BFH vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m.w.N.; vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 4).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Beschluss vom 09. November 2004 – VI B 150/03 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht allerdings nach herrschender, zutreffender Rechtsauffassung keine Bindung der Träger der Sozialversicherung an die Verwaltungsakte der Steuerbehörden und die Entscheidungen der Finanzgerichte (GE 5529 a.a.O.). Die Versicherungsträger, in Streitfällen die Sozialgerichte, haben vielmehr selbständig zu entscheiden, ob auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalles ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und ob Versicherungspflicht besteht.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 05. April 1956 – 3 RK 65/55 –, BSGE 3, 30, SozR Nr 18 zu § 164 SGG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Nicht ausschlaggebend ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig (BFH-Urteile in BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303; BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804; BFH/NV 1989, 541; zur Eigenständigkeit des Begriffs &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; auf den verschiedenen Rechtsgebieten vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Dezember 1986 StbSt (R) 2/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2751; Wank Arbeitnehmer und Selbständige, 1988, 356 ff., m.w.N.). Zwar kann es im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden, wenn das Arbeitsrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt. Es besteht jedoch in dieser Frage keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Daher vermag die neuere zivil- und arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. Scheinselbständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''aa) § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verwendet den Begriff des Arbeitnehmers § 5 ArbGG definiert, wer Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist. Das sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu einer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer u.a. auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des BGH unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis vom Rechtsverhältnis eines freien &amp;quot;Dienstnehmers&amp;quot; oder Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden eine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ein typisches und verallgemeinerungsfähiges Abgrenzungsmerkmal. Danach ist derjenige selbständig, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb &amp;quot;persönlich abhängig&amp;quot; ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BAG-Urteil vom 19. November 1997  5 AZR 653/96, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1998, 612; BGH-Beschluß vom 21. Oktober 1998 VIII ZB 54/97, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 11 - selbständiger Frachtführer). Mit dem Status des Arbeitnehmers ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn es dem Mitarbeiter gestattet und nach den tatsächlichen Umständen auch möglich ist, die geschuldete Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen (BGH-Beschluß in BB 1999, 11).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Ohne Erfolg beruft sich der Kläger der Sache nach darauf, er habe keinen solchen mit dem Status eines Arbeitnehmers unvereinbaren Gestaltungsspielraum. Denn anders als im Zivilrecht kommt es im Steuerrecht nicht (lediglich) auf die Art und Weise der persönlichen Leistungsverrichtung --Unterstellung unter ein Weisungsrecht oder fehlender bzw. eingeschränkter &amp;quot;Freiraum&amp;quot;-- an. Das Steuerrecht hebt schwerpunktmäßig ab auf die Nähe des Steuerpflichtigen zum Marktgeschehen, die --wie dargelegt-- anhand der Merkmale &amp;quot;Unternehmerrisiko&amp;quot; und &amp;quot;Unternehmerinitiative&amp;quot; beurteilt wird. Dem Arbeitsrecht liegt der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde. Ein derartiger Regelungszweck ist dem Steuerrecht hingegen fremd (BFHE in BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''cc) Daher ist es auch unerheblich, ob der Kläger eine &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist. Dieser in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG normierte Begriff ist auf Personen anwendbar, die wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Eine solche setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele. Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig sein (vgl. BAG-Beschlüsse vom 11. April 1997  5 AZB 33/96, NJW 1997, 2404; vom 16. Juli 1997  5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973; vom 8. September 1997  5 AZB 3/97, NJW 1998, 701; BGH-Beschlüsse in BB 1999, 11; vom 4. November 1998 VIII ZB 12/98, BB 1999, 73, DStR 1998, 2020 - arbeitnehmerähnlicher Franchisenehmer). Der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; steht damit bereits arbeitsrechtlich im Gegensatz zum &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; und hat keine Auswirkung auf die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Gewerbetreibendem.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''dd) Auch § 14 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (SGB IV) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 1998, 3843, 3846) geht davon aus, daß die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung des &amp;quot;Beschäftigten&amp;quot; als einer Person, die &amp;quot;gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist&amp;quot;, von der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung abweichen kann. Diese Vorschrift knüpft in den Fällen des § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. &amp;quot;bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird&amp;quot;, die Bestimmung des Arbeitsentgelts an die Regelungen für Selbständige an (BTDrucks 14/45, S. 20). Zu den vier Kriterien, die nach § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. die Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt begründen, gehört zwar auch, daß eine erwerbsmäßig tätige Person &amp;quot;nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftritt&amp;quot; (Abs. 4 Satz 1 Nr. 4). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß &amp;quot;selbständig&amp;quot; im allgemeinen nur jemand ist, der auch unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt und unternehmerische Chancen wahrnehmen kann. Wer über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einsatz von Kapital und Maschinen weitgehend nicht eigenständig entscheiden kann, ist in der Regel nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt (BTDrucks 14/45, S. 19). Indes kommt das in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV n.F. erwähnte Merkmal sozialversicherungsrechtlich nicht zum Tragen, wenn die gesetzliche Vermutung, die aufgrund der weiteren Merkmale (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV n.F.) begründet wird, nicht widerlegt werden kann. Demgegenüber ist in steuerrechtlicher Hinsicht das Entgeltrisiko stets ein den Typus &amp;quot;Gewerbetreibender&amp;quot; prägendes Merkmal.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Urteil vom 02. Dezember 1998 – X R 83/96 –, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann daher unterschiedliche Statusfeststellungen geben. Finanzämter können sogar die Umsatzsteuer anerkennen, aber den Abzug von Betriebsausgaben ablehnen (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Steuerrecht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Im Übrigen ist die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Aber auch hier besteht eine Bindung zwischen der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung und der im Umsatzsteuerrecht nicht (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730 m.w.N.), sondern ebenfalls nur eine Indizwirkung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(FG München, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 10 K 3854/09 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 SGB 4 ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot;. Hat die DRV im Statusfeststellungsverfahren oder bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine sozialversicherungspflichtige, d.h. abhängige Beschäftigung vorliegt, führt das schon wegen des Wortes &amp;quot;insbesondere&amp;quot; nicht automatisch dazu, dass auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststeht. Die Sozialgerichte, Finanzgerichte und auch die Arbeitsgerichte prüfen selbständig, welcher Status der Beschäftigung zugrundeliegt. Das wird häufig, aber nicht immer dazu führen, dass bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu ist - falls der &amp;quot;Auftraggeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestreitet - eine Statusklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Kosten dafür trägt in der ersten Instanz jede Seite selbst, so dass es häufig aus Kostengründen ratsam ist, zunächst ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem neuen § 611a BGB hat das BMAS im November 2015 in einem Referentenentwurf Kriterien für eine Abgrenzung von Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag / Werkvertrag vorgelegt, der nach Kritik allerdings keine Chance auf Realisierung hat (siehe dazu oben unter Scheinselbständigkeit 2015).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Steuerrecht (Umsatzsteuer, Vorsteuer, Lohnsteuer, Einkommenssteuer)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einordnung als abhängiger Beschäftigter im Sozialversicherungsrecht führt nicht automatisch dazu, dass der Scheinselbständige auch vom Finanzamt als Arbeitnehmer und nicht mehr als Selbständiger angesehen wird. Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof haben wiederholt betont, dass die Sozialversicherungspflicht nichts mit der steuerrechtlichen Einordnung - und umgekehrt - zu tun hat. In der Praxis muss der Auftraggeber, der Scheinselbständige beschäftigt hat, aber damit rechnen, dass auch das Finanzamt nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Zoll und DRV sind uU sogar verpflichtet, die Steuerbehörden zu informieren. Bei einem Besuch des Zolls ist die Steuerfahndung häufig auch nicht weit. Oft, vor allem bei Durchsuchungen, arbeiten Zoll und Steuerfahndung Hand in Hand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - wann droht eine Strafe?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, droht in mehrerer Hinsicht eine &amp;quot;Strafe&amp;quot;. Die DRV hält sich bislang mit Strafanzeigen zurück. Ist der Zoll beteiligt, kommt es praktisch immer zu einem Strafverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen bestehen nicht nur in dem dadurch erhöhten Druck auf den betroffenen Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum einem kann zur Nachforderung (für bis zu fünf Jahre rücckwirkend) noch ein Säumniszuschlag kommen. Ausserden droht, wenn gleichzeitig Schwarzarbeit vorliegt, eine Hochrechnung des Bruttohonorars als Nettoentgelt. Bei Vorsatz kann die Nachforderung der DRV sich auf 30 Jahre erstrecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu kann eine Strafe (Freiheitsstrafe, ggf. auf Bewährung, oder Geldstrafe) oder ein Bussgeld verhängt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft kommt es zu einer Anklage wegen Beitragshinterziehung (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB). Daneben kommen Strafen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Mindestlohn) oder Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III, §§ 10, 11 SchwarzArbG) oder illegale Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a AÜG, §§ 15, 15 a AÜG) bei Endkunden in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit umgehen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit umgehen geht nicht, vermeiden schon. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, ist objektiv anhand verschiedener, je nach Berungsgruppe unterschiedlichen Kriterien zu bewerten, die gewichtet werden und am Ende in einer Gesamtabwägung zum Überwiegen von für Selbständigkeit oder abhängiger Beschäftigung sprechender Merkmale führen. Versuchen Sie besser nicht, Scheinselbständigkeit zu umgehen, sondern vermeiden sie diese durch rechtzeitig Prüfung ob und wie die beabsichtigte Beschäftigung im Rahmen einer selbständigen Beschäftigung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit vermeiden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit lässt sich durch frühzeitige qualifizierte Beratung vermeiden. Wichtig ist zunächst ein Vertrag, der bei einer Bewertung durch DRV und Sozialgerichte zum Ergebnis einer selbständigen Tätigkeit führt und nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere die Betriebsprüfer und die Sozialgerichte gehen zunächst von den vertraglichen Vereinbarungen aus und analysieren diese. Bereits bei der Begründung einer selbständigen Tätigkeit sollte der Auftraggeber einen spezialisierten Anwalt einschalten. Musterverträge sind dazu denkbar ungeeignet. Die Rechnung, die die DRV dem Auftraggeber präsentiert, ist am Ende um ein Vielfaches höher als eine vernünftige und rechtzeitige Beratung durch einen auf Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Prozess der Beauftragung und Auftragserledigung muss überprüft und ggf. geändert werden, wenn man keine Sozialversicherungspflicht riskieren will. Wer einen formal Selbständigen wie einen Arbeitnehmer einsetzt, darf sich nicht wundern, wenn die DRV dann Sozialversicherungsbeiträge nachfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Rechtsprechung sich schnell ändert (bis 2009 war bei IT-Beratern die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung durch DRV und Sozialgerichte die Ausnahme, inzwischen die Regel), muss der beratende Anwalt sich mit dem Thema regelmäßig befassen und einiges an Erfahrung in diesem Gebiet aufweisen. Die Praxis der DRV kann man weder in Büchern noch in Urteilen nachlesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Bundessozialgericht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat zwar zahlreiche Urteile zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; erlassen, aber kaum &amp;quot;Grundsatzurteile&amp;quot;. Grund dafür ist, dass Scheinselbständigkeit nach Ansicht des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung erfordert und damit kaum für ein Grundsatzurteil taugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit trotz GmbH''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die GmbH ist in Mode, vor allem bei Auftraggebern. Schlecht beratenen oder kriminellen Auftraggebern. Eine GmbH, vor allem eine Ein-Mann-GmbH ändert nichts an einer vorhandenen Scheinselbständigkeit oder einer scheinselbständigen Beschäftigung. Entweder weiss das der Auftraggeber nicht, oder er weiss es. Und versucht, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, indem die Scheinselbständigkeit durch eine &amp;quot;Schein-GmbH&amp;quot; getarnt werden soll. Kann funktionieren. Wenn es aufgedeckt wird, führt es zur Strafbarkeit und zur Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist, Säumniszuschlägen und Nettolohnhochrechnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit beim GmbH-Geschäftsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher waren vor allem Fremdgeschäftsführer - trotz Anstellungsvertrag (Dienstvertrag und nicht Arbeitsvertrag) - sozialversicherungspflichtig. Viele Gesellschafter-Geschäftsführer blieben sozialversicherungsfrei, vor allem in Familien-GmbH´s oder wenn sie trotz Minderheitsanteilen auf eine Stimmbindung zurückgreifen konnten. Beides hat das Bundessozialgericht in einer Serie von Urteilen im August 2012 und November 2015 erheblich erschwert. Für Steuerberater lauert hier eine Haftungsfalle, wenn sie ihre Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) nicht darauf hinweisen, dass es - anders als damals geprüft - jetzt Probleme mit der Sozialversicherungsfreiheit geben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''IT-Berater bzw. Consultant''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit eines IT-Beraters bzw. Systembankadministrators kann sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 58). Für die Statusabgrenzung ist dabei sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris, Rdnr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhalts und des Vortrages der Beteiligten ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Der Beigeladene zu 1) war in die betrieblichen Abläufe eingegliedert, er war einem Direktions- und Weisungsrecht unterworfen und er trug kein wesentliches Unternehmerrisiko.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Dresden Urteil vom 16.01.2013 Aktenzeichen S 25 KR 225/10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als EDV-Systemingenieur ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich. Fehlen typische formale Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bedeutet dies nicht, dass bereits deshalb eine selbständige Beschäftigung vorliegt. Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung so unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Betrieb konkretisiert wird, ist dies ein erheblichesIndiz für eine abhängige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.02.2012&lt;br /&gt;
Aktenzeichen L 11 KR 3007/11 (Spirit 21 Fall; rechtskräftig, Revision zurückgewiesen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als IT-Projektdienstleister, bei der ein IT-Spezialist vom Kunden Spezifikationen für die Erstellung von Software erhält und für seinen Vertragspartner zeitlich überwiegend beim Kunden tätig ist, seine Zeit frei einteilen kann, ein eigenes Büro unterhält und nicht in den Arbeitsprozess des Kunden eingegliedert ist, unterliegt als selbständige Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht München Urteil vom 19.01.2012 Aktenzeichen S 56 R 978/10 (Orientierungssatz aus JURIS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Krankenhausarzt bzw. Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus kann jedenfalls von einem nicht niedergelassenen Arzt aus rechtlichen Gründen auch nur als abhängige Beschäftigung ausgeübt werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2013 Aktenzeichen L 5 R 3755/11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik auf Stundenbasis in Vollzeit als Honorararzt freiberuflich selbstständig tätiger ärztlicher Psychotherapeuten ist bei regulärer Einbindung in den fremdbestimmten Klinikalltag unter Zugrundelegung des Behandlungskonzeptes der Klinik sowie ihres konkreten Behandlungsplanes bzw. Versorgungsauftrages sozialversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Kassel Urteil vom 20.02.2013 Aktenzeichen S 12 KR 69/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Trainer und Amateursportler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tendenz der Rechtsprechung geht bei einem gegen Honorar tätigen Handballtrainer, Fussballtrainer, Basketballtrainer und anderen Trainer dahin, eine scheinselbständige Beschäftigung anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist auch die Tätigkeit von Übungsleitern in Sportvereinen abzugrenzen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 18.12.2001 (B 12 KR 8/01 R, in Juris) maßgeblich auf das Kriterium der Eingliederung in die zeitlichen und örtlichen Planungen des Vereins abgestellt. Einem Übungsleiter, der an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden ist, ist eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit gerade nicht möglich (BSG a.a.O. RdNr. 14,16; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - in Juris RdNr. 37). Das BSG hat insoweit auch berücksichtigt, dass die zeitliche Gestaltung von Trainingsangeboten durchaus vom Konsumverhalten der Vereinsmitglieder und deren Wünschen hinsichtlich von Zeit, Ort und Dauer des Trainings mitbestimmt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Sportveranstaltungen Teil der Betriebsorganisation des Vereins bleiben. Auch dem Umstand, dass der Übungsleiter für die Zahl der Trainingsteilnehmer nicht verantwortlich ist und ein davon unabhängiges Entgelt erzielt, kommt im Rahmen der Abgrenzung Bedeutung zu; dies spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Risiko (BSG a.a.O. RdNr. 14). Die eigenverantwortliche Gestaltung von Trainingsinhalten durch den Übungsleiter spricht nicht für eine Selbständigkeit, da sich der Verein der qualifizierten Übungsleiter gerade deshalb bedient, um deren Kenntnisse und Fähigkeiten zur einer eigenständigen Gestaltung und Durchführung des vom Verein angebotenen Trainings zu nutzen (a.a.O. RdNr. 20). Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Sportverein ist ferner, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung unmittelbar dem Verein zugute kommt (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R - in Juris, RdNr. 27, für den Fall eines Vertragsspielers; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2007 - L 11 (8) R 242/05 - in Juris RdNr. 20). Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, kann die Beziehung zwischen dem Verein und dem Spieler zwar eine Anordnungsbefugnis enthalten, die aber deshalb nicht zur Qualifizierung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt, weil die Bindung sich mehr auf die Erzielung sportlicher Erfolge richtet und nicht auf eine dem Arbeitsleben zuzuordnende Tätigkeit. Die für eine sportliche Tätigkeit geleistete Zuwendung muss nicht zwangsläufig ein Arbeitsentgelt darstellen, sondern kann auch zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft im Sinne eines materiellen Anreizes gewährt werden, ohne dass sich damit das Vorliegen einer Beschäftigung begründen lässt (BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - in Juris, RdNr. 24, für den Fall eines A-Jugend-Fußballspielers). Ein weiterer Anhaltspunkt für eine Einbindung in die Betriebsorganisation des Sportvereins ist hingegen die Durchführung der Übungsstunden in den Sportstätten des Vereins (BSG, Urteil vom 18.12.2001 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - a.a.O. RdNr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. RdNr. 21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für die Einstufung einer Trainertätigkeit kommt es auf das Kriterium des Einsatzes eigenen (Wagnis-)Kapitals und eines damit verbundenen Unternehmerrisikos an (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R, a.a.O. RdNr. 18; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Abhängigkeit des Trainers von der Akzeptanz des von ihm durchgeführten Trainings bei den Vereinsmitgliedern reicht dabei für ein Unternehmerrisiko nicht aus (BSG a.a.O.). Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung spricht ebenso für eine abhängige Beschäftigung (BSG, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - L 1 KR 31/04 - in Juris) wie eine Ausgestaltung der Trainertätigkeit als Co-Trainer zur Unterstützung des Cheftrainers (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - L 1 R 305/09 - in Juris). Dass die Trainertätigkeit als Nebenbeschäftigung wahrgenommen wird und der Übungsleiter nicht auf das daraus erzielte Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, führt ebenfalls nicht zur Annahme selbständiger Tätigkeit, da weder die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person noch der rechtliche Wille der Vertragsparteien ausschlaggebend für die Einstufung der Tätigkeit ist (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Auch die Sonderregelung des § 3 Nr. 26 EStG, wonach die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit bis zu einem Betrag von 1.848 € (2003-2006) bzw. 2.100 € (ab 2007) im Jahr steuerfrei in Abzug gebracht werden können (Übungsleiter-Pauschale) und deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, hat keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18.12.2001, a.a.O. RdNr. 24).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – L 5 R 4091/11 –, Rn. 47, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Physiotherapeut''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit einer Physiotherapeutin kann sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. So ordnet § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbstständig tätige Physiotherapeuten, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an (so zuletzt Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung nimmt aber bei Physiotherapeuten, die in fremder Praxis gegen Honorar tätig sind, aber nicht selbst mit den Leistungsträgern (Krankenkassen etc.) abrechnen, eine abhängige Beschäftigung. Folge ist, dass der Praxisinhaber bzw. dioe Praxisinhaberin den Gesamtversicherungsbeitrag nachzahlen muss (Scheinselbständigkeit):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Physiotherapeuten, die ihre Leistungen in einer fremden, zur Leistungserbringung nach § 124 SGB V zugelassenen Praxis erbringen, sind in der Regel abhängig beschäftigt (vgl. so auch Bayrisches LSG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 5 R 1180/13 B ER; zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis eines Physiotherapeuten auch Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Januar 2006 - L 5 KR 185/04 - Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: BSG, Beschluss vom 21. September 2006 - B 12 KR 24/06 B-; Bayr. LSG, Urteil vom 11. August 2008 - L 5 R 210/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juli 2012 - L 2 R 115/12).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zulezt auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. September 2014 – L 1 KR 351/12)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch eine Physiotherapeutin, die in einem Wellnesszentrum Gruppenkurse gibt und dafür ein Honorar erhält, ist scheinselbständig (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10 –) und nicht nur rentenversicherungspflichtige Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt, der gegen Honorar als Arzt in einer Klink, sei es als Stationsarzt, Notarzt oder Anästhesist tätig wird, ist nach Ansicht der Sozialgerichte in der Regel abhängig beschäftigt und nicht selbständig, sondern scheinselbständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt hat dies das Sozialgericht Dortmund mit folgender Begründung bei einem Stationsarzt entschieden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach diesen Maßstäben liegt bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Prüfzeitraum bei der Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass die beigeladenen Ärzte als Stationsärzte in den Abteilungen der Klägerin in die Betriebsorganisation eingegliedert waren und kein unternehmerisches Risiko zu tragen hatten (So bereits für einen Klinikarzt: LSG NRW, Urteil vom 29.11.2006, Az.: L 11(8) R 50/06, juris; Zu einem Intensivpfleger: LSG NRW, Urteil vom 26.11.2014, Az.: L 8 R 573/12, juris). Die Tätigkeit von Stationsärzten bedingt die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Station. Auch die auf der Grundlage von Honorarverträgen beschäftigten Beigeladenen sind innerhalb des laufenden Geschäfts der Klinik Teil der Gesamtorganisation geworden. Sie haben zu den vereinbarten Arbeitszeiten (z.T. laut Honorarverträgen vorgegeben von 8- ca. 17 Uhr) im Rahmen der Erfordernisse ihrer Station Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und gefertigt, an Visiten und Besprechungen mit dem übrigen Personal teilgenommen. Ihre konkrete Arbeit unterschied sich nicht wesentlich von derjenigen eines angestellten Stationsarztes. Für die Patienten war nicht erkennbar, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Für die Integration in die Klinikabläufe spricht auch, dass die Beigeladenen ausweislich ihrer Honorarverträge verpflichtet waren, mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal zusammenzuarbeiten und die fachlichen und organisatorischen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Schließlich übernahm die Klägerin die Haftung für ihre Tätigkeit wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik. Weiteres Indiz für die abhängige Beschäftigung ist der Umstand, dass die Beigeladenen ihre Dienstleistung persönlich schuldeten und somit nicht in der Lage waren, sich vertreten zu lassen. Der Beigeladene zu 3) erhielt sogar von dem Chefarzt der Neurologischen Abteilung ein Arbeitszeugnis für seine Tätigkeiten als Stationsarzt, in der Notaufnahme und in der Betreuung von Patienten auf der Intensivstation. Die beigeladenen Ärzte hatten in ihrer Tätigkeit für die Klägerin keinerlei Unternehmerrisiko. Sie haben kein eigenes Kapital eingesetzt und liefen auch nicht Gefahr, dass ihre Arbeit nicht vergütet wurde. Neben dem (nach Abzeichnung der geleisteten Stunden durch den Chefarzt) garantierten Stundenlohn von 70 – 90 Euro wurden kostenlose Zusatzleistungen in Gestalt von Unterkunft und Personalverpflegung gewährt. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass die Vertragsparteien in den Honorarverträgen ihren Willen bekundeten, kein Angestelltenverhältnis zu begründen. Das Vorliegen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten, sondern ist nach den Umständen der praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Schließlich ist nicht entscheidend, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihrer ärztlichen Tätigkeit weitgehend weisungsfrei arbeiten konnten. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, sind bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme abhängiger Beschäftigungen die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) in den Klinikbetrieb und ihre &amp;quot;dienende Teilhabe&amp;quot; am Arbeitsprozess der Klägerin in den Vordergrund.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Dortmund, Urteil vom 20. Februar 2015 – S 34 R 2153/13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inzwischen versuchen Genossenschaften, ein Geschäftsmodell aufzubauen, das garantieren soll, dass der Einsatz als Arzt gegen Honorar in einem Krankenhaus sozialversicherungsfrei bleibt. Die Genossenschaft führt jedoch nicht dazu, dass der Einsatz anders zu beurteilen wäre als bei einem Einsatz als selbständiger Arzt gegen Honorar. Die Zwischenschaltung einer Genossenschaft ist nicht geeignet, das Problem zu lösen. Dreiecksmodelle sind bereits vor Jahren als Lösung verkündet worden, an der Rechtsprechung aber gescheitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Handelsvertreter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständig tätig, Handlungsgehilfen dagegen abhängig beschäftigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter ist gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei ist nach S. 2 selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Angestellter ist gem. § 84 Abs. 2 derjenige, der ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV hat in der Anlage 2 zu einem Rundschreiben die starken Merkmale für eine selbständige bzw. abhängige Beschäftigung wie folgt zusammengefasst:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses'''&lt;br /&gt;
  Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die&lt;br /&gt;
  Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen,&lt;br /&gt;
  die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.&lt;br /&gt;
  Dazu gehören:&lt;br /&gt;
  − die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
  - die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des &lt;br /&gt;
  Auftraggebers   verbunden sind. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, &lt;br /&gt;
  denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen; ein ”unverbindlicher Erfolgsplan” beinhaltet &lt;br /&gt;
  zwar keine solche Vorgabe,wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin &lt;br /&gt;
  zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird &lt;br /&gt;
  umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet,&lt;br /&gt;
  − das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.&lt;br /&gt;
  Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich &lt;br /&gt;
  nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich &lt;br /&gt;
  mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur &lt;br /&gt;
  geschäftlichen Expansion offenstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  Nahezu '''zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses''' sind diese Merkmale:&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten jeweils insbesondere in Verbindung mit dem&lt;br /&gt;
  − Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit'''&lt;br /&gt;
  − Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich &lt;br /&gt;
  nicht um  mehrere Auftraggeber)&lt;br /&gt;
  − Beschäftigung von ”eigenen” versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort &lt;br /&gt;
  und Art der Arbeitsleistung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien die die DRV in ihrem Rundschreiben für bestimmte Berufsgruppen für relevant hält, für die Rechtsprechung (Sozialgerichte) nicht verbindlich sind, was diese auch regelmäßig betonen. Die Beachtung der Kriterien der DRV führt aber dazu, dass Betriebsprüfer  sich daran orientieren und auch die DRV im Statusfeststellungsverfahren selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie mehr Infos zur Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/handelsvertreter] und beim sog. Einfirmenvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/einfirmenvertreter-hbg].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Museumsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als Museumsführer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein &amp;quot;eigener&amp;quot; Schreibtisch, ein &amp;quot;eigenes&amp;quot; Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - spezialisierter Rechtsanwalt, Rentenberater oder Steuerberater?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater sollten aus verschiedenen Gründen nicht zu diesem Thema beraten und erst recht nicht Mandanten vertreten. Steuerberater sind keine Rechtsanwälte. Das Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; beschränkt sich nicht auf steuerrechtliche Fragen, sondern ist primär ein sozialversicherungsrechtliches Thema mit komplexen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Für Auftraggeber stellen sich auch nicht ganz selten strafrechtliche Fragestellungen und Probleme der Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat ausführlich begründet, warum Steuerberater nicht geeignet sind, vor dem Sozialgericht aufzutreten und dies daher verboten [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In zahlreichen Mandaten aus unserer Kanzlei haften die Steuerberater, weil sie falsche Rechtsauskünfte erteilt und die unsicheren Auftraggeber sogar beschwichtigt haben [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon bei der grundlegenden Statusfrage, der Entscheidung des richtigen Vorgehens und erst recht der Rückabwicklung sind alle Rechtsgebiete, Risiken und Folgen zusammen zu betrachten. In der anwaltlichen Praxis finden sich häufig Fälle, bei denen bei frühzeitig richtiger Beratung große Schäden bis hin zur Insolvenz und Privatinsolvenz hätten vermieden werden können. Oftmals übersehen Steuerberater eine Scheinselbständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ihrer Mandanten, obwohl diese vor dem Hintergrund der Tätigkeit, Rechnungen, Umsatz und Auftraggeber auf der Hand liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Steuerberater im Sozialversicherungsrecht (Statusfeststellungsverfahren) weder beraten noch vertreten dürfen. Das BSG sieht darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsverbot. Steuerberater, die trotzdem Selbständige, Unternehmen oder GmbH-Geschäftsführer bei Beitragsnachforderungen oder Statusfeststellungsverfahren beraten oder vertreten, risikieren sogar ihren Versicherungsschutz bei Haftungsfällen, weil die Berufshaftpflicht bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsverbot nicht deckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof empfiehlt daher auch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02, JURIS&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch oben [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit#Scheinselbst.C3.A4ndigkeit_-_Schadensersatz_vom_Steuerberater] und in einem Blogbeitrag [http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rentenberater sind ebensowenig in der Lage, die Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht - häufig sogar das Strafrecht - übergreifende komplexe Problematik strategisch zu überschauen und entsprechend zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst laut der Berufsdefinition in § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Die Frage der Scheinselbständigkeit berührt aber selbst im Sozialrecht nicht nur rentenrechtliche Fragen, sondern alle Sozialversicherungszweige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beiden Berufsgruppen fehlt zudem die bei Anwälten regelmäßig vorhandene prozessuale Erfahrung, die bei dem Scheitern aussergerichtlicher Bemühungen von erheblichem Vorteil ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Rechtsgebiete müssen bei Überlegungen des Beraters berücksichtigt werden. Ein böses Erwachen kann es geben, wenn nur das Steuerrecht oder nur das Sozialversicherungsrecht berücksichtigt wird. Denn bei gleicher Tätigkeit kann es unterschiedliche Bewertungen geben (Auszug aus einem Urteil eines Landessozialgerichts):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Unerheblich für die Gesamtbewertung ist, ob die Einkünfte von den zuständigen Finanzämtern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt wurden oder zu behandeln waren. Denn es besteht zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung von Einkünften einerseits und steuerrechtlicher andererseits ebenso wenig eine Bindung wie umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 28.08.1961 3 RK 57/57, BSGE 15, 65, und juris; Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 9 mwN; BFH, Beschluss vom 17.10.2003 V B 80/03, BFH/NV 2004, 379, und juris, mwN).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gute Beratung setzt daher voraus, dass die Tätigkeit in allen Rechtsgebieten untersucht wird. Sonst droht der umsatzsteuerpflichtige Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen '''Fachanwalt für Scheinselbständigkeit''' gibt es leider nicht (allerdings einen Fachanwalt für Agrarrecht!). Auf Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit spezialisierte Anwälte gibt es bundesweit auch nicht zahlreich. Grund ist, dass das Thema häufig &amp;quot;mitgemacht&amp;quot; wird in Steuerberatungs- und Anwaltskanzleien. Häufig versuchen auch diejenigen, die das Kind in den Brunnen haben fallen lassen, dieses selbst wieder herauszuholen. Das geht selten gut. Das kann wie jüngst in einem Fall einer IT-Beratung dazu führen, dass eine Revision vor dem Bundessozialgericht gegen ein sicher nicht überzeugendes Urteil eines Landessozialgerichts mit einer ohrfeigenähnlichen Begründung zurückgewiesen wird. Nur wenige Kanzleien haben genügend Erfahrung (fragen Sie nach Fallzahlen und Erfahrungen) mit Mandaten, die das ganze Spektrum, also Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht sowie die Tätigkeit gegenüber Zoll, DRV, Krankenkassen, Betriebsprüfern, Staatsanwaltschaft aufweisen. Gute Hilfe leisten Empfehlungen von Freiberuflern in Portalen, die nur Mitgliedern offenstehen und deren Bewertungen daher glaubwürdig und nicht &amp;quot;gekauft&amp;quot; sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Checkliste''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; ist ein praktisch uneinlösbares Versprechen, also Marketing. Ausgerechnet von Steuerberatern, die damit offensichtlich auf Mandantensuche gehen, obwohl sie nach der Rspr. des Bundessozialgerichts zu dem Thema weder beraten dürfen noch Mandanten vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Hinweise können Ihnen jedoch helfen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung von einer selbständigen zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist kompliziert und erfolgt häufig sehr berufsgruppenspezifisch durch die Gerichte. Einheitliche Kriterien für alle Berufsgruppen gibt es nicht, eher Grundsätze, die je nach Tätigkeit aber unterschiedlich gewichtet werden können. Da es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen handelt, kann das Bundessozialgericht nur selten angerufen werden. Maßgeblich sind also regional oftmals unterschiedliche Entscheidungen der Landessozialgerichte, wovon einzelne Berufsgruppen ein Leid (Lied) singen können (zB Physiotherapeuten). Ob jemand selbständig ist oder nicht, entscheiden Sozialgerichte, Finanzgerichte und Arbeitsgerichte, aber auch Strafgerichte sehr eigenständig. Im Extremfall kann es also vorkommen, dass das Bundessozialgericht einen vermeintlich Selbständigen als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ansieht, der Bundesfinanzhof dagegen als Unternehmer und das Arbeitsgericht - na das können Sie sich jetzt aussuchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialgesetzbuch hat es so formuliert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einschub &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot; zeigt bereits, dass es einen Gleichlauf der Art &amp;quot;Sozialversicherungspflichtig = Arbeitnehmer&amp;quot; nicht gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drei wesentliche Merkmale weist eine abhängige Beschäftigung auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Weisungsabhängigkeit, insbesondere nach Ort und Zeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eingliederung in die Arbeitsorganisation (nicht: Betrieb)des Weisungsgebers&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) persönliche Abhängigkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind also weisungsfrei und nicht in eine Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert, ausserdem perönlich abhängig. Für Laien ist das kaum zu verstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV sieht die Abgrenzung so:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    &amp;quot;Je mehr der folgenden Merkmale auf Sie zutreffen, je wahrscheinlicher ist es, dass eine  Scheinselbstständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
    Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;&lt;br /&gt;
    Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;&lt;br /&gt;
    Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere &lt;br /&gt;
    Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/05_woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen/woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen_node.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sozialgerichte definieren die Abgrenzung wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die Beschäftigung wird in § 7 SGB IV gesetzlich näher definiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, veröffentlicht in Juris). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung Bundesverfassungsgericht &amp;lt;BVerfG&amp;gt;, Kammerbeschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine &amp;quot;Beschäftigung&amp;quot; vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89 - und vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 - jeweils veröffentlicht in Juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 -; vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R -; vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R - jeweils m.w.N. veröffentlicht in Juris).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist also nicht die vertragliche Ausgestaltung (wer einen guten Anwalt hat, wird hier schon alles richtig machen), sondern die tatsächliche Durchführung. Prägnant formuliert: Wer einen Selbständigen beschäftigen will, darf ihn auch nicht wie einen Arbeitnehmer behandeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste mit möglichen Kriterien folgt an dieser Stelle. Auf scheinselbstaendigkeit.de (Relaunch im April 2015 geplant) werden wir ein Frage/Antwort Check mit Risikobewertung vorstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2014 / 2015''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom in Bonn untersucht seit Mai 2013 alle Auftragsverhältnisse mit Freelancern im IT Bereich auf Scheinselbständigkeit ([Rechtsanwalt Felser berichtete][http://www.felser.de/blog/telekom-scheinselbstaendige-it-berater/]und [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-bei-telekom-dpag-co/]). Nach unserem Blogbeitrag vom 24.6.2013 berichtet auch der Bonner Generalanzeiger [http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/wirtschaft/Telekom-hat-offenbar-ueber-Jahre-Scheinselbststaendige-beschaeftigt-article1084484.html]. Die Telekom will den Scheinselbständigen kündigen, falls diese keinen Auflösungsvertrag unterzeichnen [http://www.felser.de/blog/telekom-will-scheinselbstaendige-kuendigen/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslöser ist angeblich die Lenroxx Insolvenz [http://www.computerwoche.de/a/staatsanwalt-ermittelt-gegen-reutax-gruender,2536720]. Dabei ist der Telekom wohl erstmalig aufgegangen, dass der Einsatz von Selbständigen IT-Beratern über Dritte (Lenroxx, Hays etc.) rechtlich bedenklich ist und Nachzahlungen in Millionenhöhe nach sich ziehen könnte. Zur Zeit findet bei der Telekom eine Betriebsprüfung der DRV Bund statt. Das Ergebnis ist vorhersehbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind Gestzesentwürfe geplant (siehe dazu ganz oben), die Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis (Vorratserlaubnis) und Werkvertrag verhindern sollen sowie Kriterien für die Prüfbehörden festlegen sollen. Entsprechende Kritieren gab es bereits 1999, sie wurden 2003 abgeschafft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Betriebsprüfung und Nachforderung durch Bescheid''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Betriebsprüfung droht eine unangenehme Überraschung: Der Betriebsprüfungsbescheid mit einer Nachforderung, oft mit Säumniszuschlägen, Nettolohnhochrechnung garniert und dann fast immer sechsstellig. Das Schlimmste kommt zum Schluß: Der Bescheid mit der Nachforderung aus der Betriebsprüfung ist sofort vollstreckbar. Spätetestens jetzt sollte ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden, um die Insolvenz zu verhindern. Auf Scheinselbstaendigkeit.de können Sie nachlesen, welche Fehler in tatsächlichen Fällen katastrophale Folgen hatten. Gemeinsam ist allen Fällen eine fehlerhafte Beratung durch Steuerberater oder Anwalt und eine vertrauensselige Haltung der Unternehmer, es werde schon gutgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Haftungsbescheid vom Finanzamt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer Scheinselbständige beschäftigt, haftet nicht nur für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern sogar für die Abfündung der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer durch den Selbständigen. Wird von Zoll, DRV oder Finanzamt festgestellt, dass eine scheinselbständige Beschäftigung vorlag und ist der Scheinselbständige seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen, kann das Finanzamt den Auftraggeber nach § 42d EStG dafür in Haftung nehmen. Kein seltener Fall: So zuletzt geschehen im Falle einer großen Versicherung in NRW und einem Selbständigen in Hamburg. Gegen den Haftungsbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden; da er sofort vollstreckbar ist, muss mit dem Finanzamt vereinbart werden, dass die Vollstreckung augesetzt wird, notfalls ist mit Hilfe des Finanzgericht durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Besuch vom Zoll ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Besuch vom Zoll bleibt den meisten Unternehmern nachhaltig in Erinnerung. Meistens erfolgt die Durchsuchung von Geschäftsräumen und mglw. auch Wohnräumen in den frühen Morgenstunden, anders als die Betriebsprüfer kündigen sich die Besucher vom Zoll nicht vorher an. Grundlage ist meistens ein Durchsuchungsbeschluß, in dem die Sache schon etwas übertrieben dargestellt ist. Der Besuch vom Zoll ist nicht zu unterschätzen, da er regelmäßig unter Beteiligung von Staatsanwaltschaft und meistens auch der Steuerfahndung erfolgt. Nicht selten führt der Besuch zu einer existenzbedrohenden Situation des Unternehmens. Deswegen sollten frühzeitig spezialisierte Anwälte eingeschaltet werden, am besten noch während der Durchsuchung. Erste Hinweise für den Besuch vom Zoll finden Sie im Blogbeitrag: &amp;quot;Prüfungsverfügung vom Zoll&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/prfungsverfgung-vom-zoll-was-tun/] und &amp;quot;Scheinselbständigkeit am Bau&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Scheinselbständigkeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Computerwoche vom 04.08.2014: Verunsicherung im Markt I Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung? von Andrea König (Autor) mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.computerwoche.de/a/scheinselbstaendig-it-freiberufler-im-visier-der-rentenversicherung,3065452]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15212]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(10) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Schwarzarbeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/rechtslexikon/Schwarzarbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [[http://www.scheinselbstaendigkeit.de]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13 Rechtsirrtümer über Scheinselbständigkeit [http://www.felser.de/blog/13-rechtsirrtuemer-bei-scheinselbstaendigkeit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren und den Formularen [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Formulare_Publikationen/Formulare/Versicherung/_DRVB_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html?nn=38546]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte zum Thema Statusfeststellungsverfahren [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Überprüfung von Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir überprüfen für Sie im Rahmen einer ca. einstündigen Beratung (persönlich in Köln, Brühl oder Berlin), telefonisch oder per Skype) das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit - am besten bevor es die Deutsche Rentenversicherung, der Betriebsprüfer, der Zoll oder das Finanzamt tun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor / Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;Scheinselbstständigkeit&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Er hat zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Er wird von Mitgliedern der Freiberufler Plattform GULP als spezialisierter Anwalt zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; empfohlen [http://www.gulp.de/lg/anwaltsverzeichnis.html#PLZ-5]. Referenzen auf Anfrage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Erstberatung bei Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser bietet eine bis zu einstündige Erstberatung für Selbständige bzw. Unternehmen an, die eine Rechtsberatung zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; benötigen. Dafür berechnet Rechtsanwalt Felser kostengünstig nicht nach Streitwert, sondern zum Pauschalpreis, kalkulatorisch auf der Baisis seines individuellen Stundensatz zzgl. Mwst. Durch die Erfahrung und Spezialisierung von Rechtsanwalt Felser können in einer Erstberatung meist alle Fragen geklärt werden, so dass häufig keine weiteren Beratungen mehr erfolgen müssen. Sofern vor der Beratung Unterlagen (die per Mail oder Fax übermittelt werden können) eingesehen werden müssen, geht die Zeit hierfür von der Beratungsdauer ab. Vor scheinbar kostenlosen Beratungen sei an dieser Stelle noch einmal gewarnt. Sie werden meist an anderer Stelle teuer dafür bezahlen müssen; hinter vielen Angeboten stehen Versicherungsagenten. Der teuerste Rat ist immer der schlechte Rat. Sie würden auch mit Zahnschmerzen nicht zu irgendwem gehen, der mit kostenloser Behandlung wirbt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zur Problematik der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung angefragt. Zuletzt hat er am 11.04.2014 in Bonn für einen Verband zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im September vor IT-Beratern eines großen Providers. Im März 2016 ist Rechtsanwalt Felser Referent auf einer Fortbildungstagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar Risiko Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Auftragnehmer und Auftraggeber, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Problematik der Scheinselbständigkeit und Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine zu Seminaren mit dem Autor dieser Seiten und eine Beschreibung der Inhalte finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/events/seminar-scheinselbstaendigkeit-fuer-auftraggeber-und-selbstaendige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

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}}&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Stand 2016''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgenden Ausführungen geben die Rechtslage zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; 2016 wieder (Bearbeitungsstand Februar 2016) und wird regelmäßig aktualisiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016 muss mit Änderungen in verschiendenen Gesetzen gerechnet werden. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass “zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden (…) die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien ­zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt”  werden sollen. In einem Gesetzesentwurf hat der Bundestag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgestzes und des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/]. In einem Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit wurde der Gesetzentwurf noch einmal verschärft, indem ein § 611a BGB vorgesehen ist, der acht Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitsvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag enthalten soll. Der Referentenentwurf ist nach Kritik erst einmal zurückgezogen werden. Es ist aber 2016 mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen, die 2017 in Kraft tritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Begriff / Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Scheinselbstständigkeit) ist zunächst einmal ein politischer Begriff. Die Diskussion um die Scheinselbständigkeit, z.B. der Kurierfahrer, führte aber 1999 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 mit dem erstmals ein Kriterienkatalog mit vier Kriterien zur Abgrenzung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und echter (sozialversicherungsfreier) Selbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Selbstständigkeit) eingeführt wurde. Dieser war aber von Anfang an umstritten. Insbesondere die Verleger sorgten für medialen Aufruhr, so dass eine Kommision unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts a.D. Dieterich eingesetzt wurde. Die Diskussion führte zur Erweiterung des Kriterienkatalogs auf fünf Kriterien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neu war vor allem eine Beweislasterleichterung für die Sozialversicherungsträger, die bei Ermittlungen bis 1999 meist vor einer einvernehmlichen Mauer des Schweigens standen, weil beide Beteiligte, Auftraggeber wie Auftragnehmer, kein Interesse an einer Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit hatten. Der Kriterienkatalog führte dazu, dass das Gesetz bei Erfüllen von zwei bzw. später drei Kriterien eine (widerlegliche) Vermutung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung regelte, die die Beteiligten gegenüber den Sozialversicherungsträgern entkräften mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition: Scheinselbständigkeit ist die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Übersetzung / Bedeutung auf englisch''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit is german for bogus self-employment or false self-employment oer disguised employment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In  Deutschland  gibt es 4,3 Mio. Selbständige, davon machen  die  Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Für 2012 wird die Zahl mit 2,25 Mio. angegeben. Die Zahl der Soloselbständigen wächst nach Angaben des BMAS seit 2005 nicht mehr. Je nach Zeitraum ist aber ein stärkeres Wachstum als bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verzeichnen (14 % mehr Solo-Selbständige im Zeitraum von 2000 bis 2012 gegenüber 5 % bei Arbeitnehmern) Der Frauenanteil an den Solo-Selbständigen wächst aber (von 25 % 1980 auf heute über 37 %). Das größte Wachstum verzeichnen die Pflegeberufe und die Künstler (mehr als eine Verdoppelung im Zeitraum 2004 bis 2008). Daneben wächst auch die Selbständigkeit bei Steuer- und Wirtschaftsberatern und Kosmetikerinnen sowie IT-Beratern. Auch im Bildungsbereich (Lehrer, Dozenten) steigt die Zahl vergleichsweise stark an. Auch Journalisten (Pauschalisten, freie Mitarbeiter) sind zunehmend von Selbständigkeit betroffen, meist nicht freiwillig. Derzeit ist durch die Dienstleistungsfreiheit in Europa aber auch die Liberalisierung der Handwerksberufe ein starkes Wachstum im Bausektor zu beobachen. Auch im Reinigungsbereich wächst seit 2001 die Zahl der Selbständigen um jährlich 10 %.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Mikrozensus waren 2008 von den Solo-Selbständigen knapp 40% in einer gesetzlichen Rentenversicherung, sei es dass sie pflichtversichert waren, oder sei es, dass sie freiwillige Beiträge leisteten. Die Zahl der freiwillig Versicherten  ist  mit  knapp  460.000 etwas größer  als  die  der  Pflichtversicherten (424.000). Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren veröffentlichten Statistiken für 2008 allerdings nur 253.000 versicherte Selbständige aus. Erstaunlich ist, dass die Lehrer/Dozenten, die nach § 2 SGB VI gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert sein müssten, dies nur zu 34 % sind. Dies mag damit zusammenhängen, dass diese Personengruppe einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: BMAS 12/2011, WSI 2013&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Amnestie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ein Statusfeststellungsverfahren fristgerecht (wie bisher einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme) einleitet, muss die Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zahlen, wenn am Ende des Verfahrens (ggf. nach Revision beim Bundessozialgericht) die Beitragspflicht feststeht (Fälligkeit). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings summieren sich die dann fälligen Nachforderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des ersten Bescheid der DRV bietet der Gesetzgeber eine kleine Amnestie in der Form an, dass während der Dauer des Clearingverfahrens keine Beitragspflicht besteht, auch wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung ist aber, daß der Beschäftigte dem&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    zustimmt und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird grundsätzlich dann erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständiger, arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder Selbständiger?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind nicht sozialversicherungspflichtig (aber: Künstlersozialversicherung), Scheinselbständige in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig und arbeitnehmerähnliche Selbständige nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Begriffe &amp;quot;Scheinselbständiger&amp;quot; und &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden leider, häufig auch von Steuerberatern und Rechtsanwälten, im gleichen Sinne verstanden bzw. missinterpretiert. So hört und liest man oft, auch im Internet und Papiermedien, dass man scheinselbständig sei, wenn man mehr als 5/6 mit einem Auftraggeber umsetzt. Wenn man mehrere Auftraggeber habe, sei man echter Selbständiger. Diese Regelung (5/6 Regelung) fand sich zwar im Kriterienkatalog des § 7 SGB IV, der allerdings schon 2003 abgeschafft wurde. Tatsächlich spielt diese Frage nur noch bei der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI eine Rolle, nicht aber bei der Abgrenzung der Scheinselbständigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind, kommt es darauf an, wie jedes dieser Auftragsverhältnisse zu beurteilen ist. Auch eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; gibt es daher nicht. Hat die Clearingstelle (DRV) im Statusfeststellungsverfahren festgestellt, dass eine bestimmte Tätigkeit &amp;quot;selbständig&amp;quot; und damit sozialversicherungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass dies auch für weitere Aufträge oder andere Auftraggeber gilt. Die Wirkung besteht nur für den geprüften Auftrag bzw. Auftragstyp und/oder einen bestimmten Auftraggeber. Jede Änderung in den Aufträgen kann dazu führen, dass die bisher sozialversicherungsfreie Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; wird oft - aber fälschlicherweise - mit der Scheinselbständigkeit vermengt. Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden Selbständige bezeichnet, die aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden.Es handelt sich um sogenannte &amp;quot;Ein-Personen-Unternehmer&amp;quot; oder &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geregelt ist dies in '''§ 2 Nr. 9 SGB VI''':&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Versicherungspflichtig sind selbständig tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''9. Personen, die''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Kriterien, nämlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auf Dauer '''UND''' im wesentlichen nur ein Auftraggeber&lt;br /&gt;
2. keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
sind für Betriebsprüfer Leckerbissen, weil leicht festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Rechtsfolge''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind von Beginn ihrer Selbständigkeit an rentenversicherungspflichtig und müssen (selbst) den gesamten Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zur Zeit ca. 22 %) abführen. Anders als bei der Scheinselbständigkeit haftet hier der Selbständige selbst für rückständige Beiträge und nicht der Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nichts von ihrer Rentenversicherungspflichtigkeit und werden daher oftmals böse von einem entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung überrascht. Insbesondere die Steuerberater von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen übersehen dies häufig, was zur Haftung des Steuerberaters bei einer Nachentrichtung von Beiträgen führen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Steuerberater, der die beiden Kriterien im Regelfall leicht erkennen könnte, eine Haftung, wenn er seinen Mandanten nicht oder nicht rechtzeitig auf die Rentenversicherungspflicht hinweist oder einen spezialisierten Anwalt empfiehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls während der Existenzgründungsphase lässt sich die Rentenversicherungspflicht leicht vermeiden. Das Sozialversicherungsrecht sieht nämlich in den ersten drei Jahren nach Tätigkeitsaufnahme eine Befreiung von der Rentenversicherung vor. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige wird dann als Existenzgründer von der Rentenversicherung befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist allerdings ein entsprechender (rechtzeitiger) Antrag. Rückwirkend kann / sollte dieser Antrag nicht mehr gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: auch arbeitnehmerähnliche Selbständige haben im Regelfall nach § 2 BUrlG '''Anspruch auf den gesetzlichen (bezahlten) Mindesturlaub''' (20 Tage jährlich).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung für bezahlten Urlaub ist, dass der Urlaub auch beantragt wird. Kann dies nachgewiesen werden, kann das dafür fällige Urlaubsgeld bis zur Verjährung (drei Jahre) nachgefordert werden. Häufig scheitern solche Nachforderungen aber daran dass die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen keinen Urlaubsantrag gestellt haben oder diesen nicht nachweisen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nähere Informationen finden Sie in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger#Steuerberater_und_arbeitnehmer.C3.A4hnliche_Selbst.C3.A4ndige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;rentenversicherungsrechtlicher Selbständiger&amp;quot; wurde nach einer Gesetzesänderung zum &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;. Beide Begriffe sind daher gleichbedeutend, der Begriff &amp;quot;rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; trifft die Folgen der Einordnung genauer. Wer &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI ist, wird nämlich rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Selbständige werden Personen bezeichnet, die - insbesondere mit Dienstvertrag oder Werkvertrag - gegen Entgelt mit dem Risiko von Gewinn- und Verlust Leistungen erbringen, ohne in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert zu sein und dessen Weisungen zu unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine selbständige Tätigkeit ist durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Freiberufler und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit ist kein spezifisches problem von Freiberuflern, auch für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Frage, ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff Freiberufler kommt aus dem Steuerrecht und spielt dort eine Rolle. Freiberufler werden von den Gewerbetreibenden abgegrenzt und sind demnach auch nicht gewerbesteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition und Beispiele ergeben sich aus § 18 Einkommenssteuergesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Einkommensteuergesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;Freiberufler&amp;quot; wird häufig fehlerhaft synonym mit dem Begriff des &amp;quot;freien Mitarbeiters&amp;quot; gebraucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 54.5.2004 - XI R 9/03) hat entschieden, dass IT-Berater Freiberufler sind. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen der Entwicklungsarbeit und Beratungsarbeit auch Materialien wie einzelne Drucker, Notebooks, Festplatten, Kabel, Toner etc. zum Einkaufspreis als Hilfstätigkeit liefern (FG Berlin-Brandenburg vom 7.3.2013 - 10 K 10056/09). Der mit dem zeitintensiven Erwerb des Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein eigenes Gesetz zur Scheinselbständigkeit (Scheinselbständigkeitsgesetz) gibt es nicht. Die Abgrenzung von sozialversicherungsfreier selbständiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung ist seit jeher - jedenfalls die sozialversicherungsrechtliche Seite - im SGB IV geregelt. Allerdings gibt es mehrere Gesetze, in denen der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Scheinselbständigkeit geregelt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1999 wurde nach einer politischen Diskussion um die Zunahme von Scheinselbständigkeit zunächst das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Jahr später wurden durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) rückwirkend zum 01.01.1999 Änderungsvorschläge der von der Regierungskoalition eingesetzten Kommission „Scheinselbständigkeit“ umgesetzt, die Probleme mit der Neuregelung lösen sollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1.1.2003 gibt es aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) für die Abgrenzung der Scheinselbständigkeit keinen Kriterienkatalog mehr. Die aktuelle Fassung der entscheidenden Rechtsnorm im Sozialversicherungsrecht lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 7 Beschäftigung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Koalitionsvertrag''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koalitionsvertrag hat die Regierungskoalition (CDU/CSU und SPD) vereinbart, die Leiharbeit und Scheinwerkverträge stärker zu regulieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koaltionsvertrag heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werk- vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An anderer Stelle im Koalitionsvertrag wird ein neuer Kriterienkatalog angekündigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetzentwurf 2015 - Referentenentwurf BMAS''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2015 scheint der Gesetzgeber auf der Basis des Koalitionsvertrags im Bereich Scheinselbständigkeit aktiv zu werden, so ist ein Gesetzentwurf geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das Bundesarbeitsministerium einen erweiterten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales &amp;quot;Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze&amp;quot; vorgelegt. Dieser enthält anders als der zunächst vorgelegte Gesetzesentwurf einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit (Arbeitsvertrag einerseits, Dienstvertrag und Werkvertrag andererseits) in einem neuen § 611a BGB (zur fachlichen Kritik hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb]). Der Entwurf hat nach Kritik aus der Wirtschaft allerdings wohl keine Chance auf Realisierung und soll überarbeitet werden [http://www.vgsd.de/merkel-regeln-zur-leiharbeit-ok-regeln-gegen-scheinselbststaendigkeit-gehen-zu-weit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit: Kriterien''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer noch hält sich das Gerücht, auch 2015 seien für die Frage der Scheinselbstständigkeit seien gesetzlich Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog maßgeblich. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsirrtum, weil der Kriterienkatalog bereits lange abgeschafft ist, nämlich seit dem 1.1.2003!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vor 1999''' lag die Beweislast für eine Sozialversicherungspflicht bei den Sozialversicherungsträgern. In der turnusmäßigen Betriebsprüfung, bei Sonderprüfungen, Ermittlungen von Zoll und Staatsanwaltschaft mussten diese beweisen, dass die selbständige Tätigkeit in Wirklichkeit sozialversicherungspflichtig ist. Auch Auftragnehmer, die vor dem Arbeitsgericht das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft feststellen lassen wollten, trugen die volle Darlegungs- und Beweislast. Allerdings traf im Sozialversicherungsrecht auch die anderen Beteiligten, also Auftraggeber und Auftragnehmer, eine Mitwirkungspflicht. Trotzdem gelang es Sozialversicherungsträgern nicht oft, einen Missbrauch der selbständigen Tätigkeit nachzuweisen. Nur wenn ein Selbständiger selbst nicht mehr mit der Selbständigkeit zufrieden war und mitwirkte, waren den Ermittlungen Erfolge beschert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hieß es bis 1999 im Gesetz schlicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst '''1999''' wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV ein '''Kritierienkatalog''' mit '''vier Kriterien''' ins Sozialgesetzbuch IV eingefügt, mit dem die Beweislast gravierend verändert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    der Ehegatte sowie''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    Verwandte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    Verschwägerte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ab 1.4.1999 bis 31.12.2000''' wurde § 7 Abs. 4 SGB IV nach Kritik geändert; es wurde ein weiteres Kriterium eingefügt, so dass nunmehr '''fünf Kriterien''' maßgeblich waren. Bei Vorliegen von drei (von fünf) Kriterien wurde &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; vermutet. Ausserdem wurden die Familienangehörigen wegen grundrechtlichen Bedenken (Schutz von Familie und Ehe, Art. 6 GG) gestrichen, so dass auch Familienangehörige als Arbeitnehmer beschäftigt werden können und bei der Frage der Scheinselbständigkeit berücksichtigt werden müssen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''5.    ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis heute hält sich allerdings hartnäckig das Gerücht, dass Familienangehörige nicht zu berücksichtigen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab 1.1.2003 wurde der Kriterienkatalog ersatzlos gestrichen. Die ursprüngliche Beweislast (wie vor 1999) wurde damit wiederhergestellt. lediglich eine Ausnahme wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV noch geregelt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 2003 gilt daher wieder, dass die Sozialversicherungsträger die volle Beweislast für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tragen. Allerdings treffen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das BMAS einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem in einem neuen § 611a BGB wieder Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog eine Rolle spielen sollen (siehe dazu oben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkmale und Indizien für Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit sind nach Ansicht der DRV:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so die DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/04_personen_mit_einem_auftraggeber.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht sieht offensichtlich sehr viel individuellere Indizien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    „Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit, Clearingsstelle der DRV und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Frage zu klären, ob ein Mitarbeiter selbständig oder abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund über eine Clearingstelle ein sog. Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) an. Auszufüllen ist dazu das Formular V027 und der Vordruck C031, die auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden können. Das Formular V028 erläutert das Formular V028.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor einem leichtfertigen Antrag sei an dieser Stelle gewarnt, da inzwischen in deutlich mehr als der Hälfte aller Fälle eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, was teilweise fünfstellige Nachforderungen nach sich ziehen kann. Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren - Pro und Contra''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer wieder liest man, ein Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund werde empfohlen. Offenbar liegt diesen unbedingten Empfehlungen die Rechtslage vor 2003 zugrunde. Vor 2003 belohnte die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren bei rechtzeitiger Antragstellung mit einer großzügigen Amnestie. Seit 2003 ist allerdings Vorsicht bei einer leichtfertigen Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens ohne vorherige qualifizierte Beratung geboten. Die Tendenz bei der Clearingsstelle der DRV, eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht anzunehmen, ist groß und wächst nach einem Bericht der Computerwoche in den Jahren stetig. Wer diese Rechtsfolge nicht wünscht, weil er glaubt, er sei &amp;quot;wirklich&amp;quot; selbständig (ein verbreiteter Irrtum), der sollte sich in jedem Fall vor Antragstellung wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen beraten lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andererseits sollte eine derartige Beratung so früh wie möglich erfolgen. Ein Statusfeststellungsverfahren macht für den Auftraggeber keinen Sinn, wenn die Beschäftigung schon länger aufgenommen ist. Dann drohen hohe Nachforderungen bei negativem Ausgang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die auch heute noch mögliche &amp;quot;kleine&amp;quot; Amnestie gibt es nämlich nur dann, wenn das Statusfeststellungsverfahren '''im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit''' beantragt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Auftragnehmer, die sozialversicherungspflichtig arbeiten wollen, macht ein Statusfeststellungsverfahren dagegen Sinn. Mehr erfahren Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de im Blogbeitrag &amp;quot;Scheinselbständigkeit kann sich lohnen&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''BfA-Befreiung - Persilschein für Selbständige?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; (oder besser: DRV Befreiung) pauschal für die berufliche Tätigkeit z.B. eines IT-Beraters gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung ist nämlich jedes einzelne Auftragsverhältnis gesondert zu prüfen. Eine positive Statusfeststellung nützt daher für den nächsten Auftrag als Selbständiger ebenso wenig wie für weitere parallele Aufträge. So kann ein Selbständiger im einem Auftrag selbständig und im anderen Auftrag scheinselbständig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) hat zahlreiche Folgen. Die Feststellung hat nicht nur sozialversicherungsrechtliche Folgen (Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 5 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre durch den Auftraggeber; Erwerb sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche durch den Auftragnehmer - Rentenansprüche, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung), sondern auch steuerrechtliche Folgen (Rückabwicklung Umsatzsteuer/Vorsteuerabzug; Einkommenssteuer, Gewerbesteuer), arbeitsrechtliche Folgen (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit Betriebszugehörigkeit seit Beginn der Tätigkeit, u.U. Kündigungsschutz, Betriebsrentenansprüche etc.). Die Feststellung einer scheinselbständigen Beschäftigung kann auch strafrechtliche Folgen haben. Insbesondere wenn Zoll und Steuerfahndung beteiligt sind, werden auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen der steuerrechtlichen Abwicklung können auch den Scheinselbständigen treffen, allerdings nicht so heftig wie den Auftraggeber. Im schlimmsten Fall haftet der Auftraggeber für die komplette Umsatzsteuer und Lohnsteuer, der Scheinselbständige kann sich nicht selten über eine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer und Einkommenssteuer freuen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Gewerbesteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat der bisher Selbständige Gewerbesteuer entrichtet, kann er uU die Erstattung verlangen. Die Erstattung muss allerdings beantragt werden und wir oft zu Unrecht von der zuständigen Behörde abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen im Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellen DRV oder Zoll eine abhängige Beschäftigung fest, liegt in der Regel auch ein Arbeitsverhältnis vor. Der Scheinselbständige geniesst daher Kündigungsschutz und hat die gleichen Ansprüche wie die angestellten Arbeitnehmer, auch rückwirkend. Bei der arbeitsrechtlichen Rückabwicklung sind unter Umständen aber auch nachteilige Folgen für den Auftragnehmer zu bedenken, die den Vorteilen eines Arbeitsverhältnisses sorgfältig gegenübergestellt und abgewogen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei der Krankenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständige können sich oft über eine Rückerstattung der freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge freuen. Aber auch hier sind kurze Antragsfristen zu beachten. Wer privat krankenversichert war, erhält immerhin nachträglich den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gleicht kein Fall dem anderen. Er gehört jedenfalls in die Hände eines spezialisierten Anwalts. Sonst kann der Schuß nach hinten losgehen. Häufig übersehen werden Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen oder Gewerbesteuer. Bei der Lohnsteuernachberechnung und der Umsatzsteuerkorrektur sind ebenfalls zahlreiche Fallstricke zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für den Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Steuerberater versuchen, ihren Mandanten auch im Sozialversicherungsrecht zu helfen und geben bereitwillig Rat auf Fragen, nach dem sich die Mandanten auch richten. Das ist gefährlich, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts ein Steuerberater verbotene Rechtsberatung betreibt, wenn er im Sozialversicherungsrecht berät oder Mandanten zB im Statusfeststellungsverfahren vertritt. Folge ist eine persönliche Haftung, da die Berufshaftpflichtversicherung bei unerlaubter Rechtsberatung nicht eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Verjährung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 25 Abs.1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. D.h. es könnten max. 4 Jahre, 11 Monate und 29 Tage nachgefordert werden. Ansprüche der DRV auf vorsätzlich enthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vorsatz reicht bereits der bedingte Vorsatz aus, also der Auftraggeber seine Beitragspflicht (also Scheinselbständigkeit) für möglich hält, die Verletzung der Beitragspflicht aber billigend in Kauf nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rückforderung / Regreß''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Auftraggeber, der Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muß, kann auch faktisch keinen Regreß bei dem Scheinselbständigen nehmen. Auch Klauseln im Vertrag, dass der Selbständige dafür haftet (wie auch immer diese formuliert sind) sind unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Schadensersatz vom Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kommt uU ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater in Betracht, wenn dieser mit der Lohnbuchhaltung beauftragt war. Dann müsste er beim Risiko einer Scheinselbständigkeit warnen. Unterlässt der Steuerberater dies oder erteilt er sogar - wie häufig - falsche Auskünfte, kann er für die Nachforderung der DRV haften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater haftet,  wenn er die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigten nicht erkennt (BGH vom 23.09.2004 – Aktenzeichen IX ZR 148/03).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
“Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch den Blogbeitrag hier[http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/] und hier [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit und Rentenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Scheinselbständigkeit besteht Sozialversicherungspflicht, d.h. es sind auch die Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ist eine der Stellen, die die Frage der Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit klären können. Allerdings ist hier Vorsicht bei der leichtfertigen Beantragung eines Statusfeststellungsverfahren angebracht [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]. Denn auch wenn die Clearingstelle feststellt, dass der Auftragnehmer selbständig ist, kann die weitere Prüfung ergeben, dass der Selbständige als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und damit als Rentenversicherungspflichter anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - unterschiedliche Bewertung im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine scheinselbständige Tätigkeit kann nicht nur Folgen im Sozialversicherungsrecht, sondern auch im Arbeitsrecht (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses), Steuerrecht (Rückzahlung von Umsatzsteuer bzw. Nacherhebung von abgezogener Vorsteuer aber auch Rückzahlung von Gewerbesteuer) und im Strafrecht (Schwarzarbeit, Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben) nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung kann aber vom Finanzamt auch als selbständig anerkennt werden und vom Arbeitsgericht als freie Mitarbeit. Alle Gerichtszweige nehmen für sich in Anspruch, die eigenen Definitionen auch unabhängig zu prüfen und den Status festzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers deckt sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff. Es ergeben sich Abweichungen gegenüber dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht. So kann im Einzelfall steuerrechtlich ein Dienstverhältnis, arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis vorliegen und umgekehrt (Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl, § 19 EStG, Anm 16 und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Dem Steuerrecht ist insbesondere der dem Arbeitsrecht geläufige Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses fremd (BFH-Urteil vom 27. April 1961 IV 329/58 U, BFHE 73, 129, BStBl III 1961, 315). Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts ergangene Entscheidungen zu dem Begriff des Arbeitnehmers oder des unselbständig Beschäftigten können daher nicht oder nur mit Einschränkungen übernommen werden. Es bedarf jeweils einer eigenen Beurteilung nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so schon BFH, Urteil vom 14. Dezember 1978 – I R 121/76 –, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188-190)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend; sie kann allenfalls als Indiz gewertet werden (vgl. BFH vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m.w.N.; vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 4).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Beschluss vom 09. November 2004 – VI B 150/03 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht allerdings nach herrschender, zutreffender Rechtsauffassung keine Bindung der Träger der Sozialversicherung an die Verwaltungsakte der Steuerbehörden und die Entscheidungen der Finanzgerichte (GE 5529 a.a.O.). Die Versicherungsträger, in Streitfällen die Sozialgerichte, haben vielmehr selbständig zu entscheiden, ob auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalles ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und ob Versicherungspflicht besteht.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 05. April 1956 – 3 RK 65/55 –, BSGE 3, 30, SozR Nr 18 zu § 164 SGG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Nicht ausschlaggebend ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig (BFH-Urteile in BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303; BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804; BFH/NV 1989, 541; zur Eigenständigkeit des Begriffs &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; auf den verschiedenen Rechtsgebieten vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Dezember 1986 StbSt (R) 2/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2751; Wank Arbeitnehmer und Selbständige, 1988, 356 ff., m.w.N.). Zwar kann es im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden, wenn das Arbeitsrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt. Es besteht jedoch in dieser Frage keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Daher vermag die neuere zivil- und arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. Scheinselbständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''aa) § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verwendet den Begriff des Arbeitnehmers § 5 ArbGG definiert, wer Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist. Das sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu einer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer u.a. auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des BGH unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis vom Rechtsverhältnis eines freien &amp;quot;Dienstnehmers&amp;quot; oder Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden eine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ein typisches und verallgemeinerungsfähiges Abgrenzungsmerkmal. Danach ist derjenige selbständig, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb &amp;quot;persönlich abhängig&amp;quot; ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BAG-Urteil vom 19. November 1997  5 AZR 653/96, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1998, 612; BGH-Beschluß vom 21. Oktober 1998 VIII ZB 54/97, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 11 - selbständiger Frachtführer). Mit dem Status des Arbeitnehmers ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn es dem Mitarbeiter gestattet und nach den tatsächlichen Umständen auch möglich ist, die geschuldete Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen (BGH-Beschluß in BB 1999, 11).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Ohne Erfolg beruft sich der Kläger der Sache nach darauf, er habe keinen solchen mit dem Status eines Arbeitnehmers unvereinbaren Gestaltungsspielraum. Denn anders als im Zivilrecht kommt es im Steuerrecht nicht (lediglich) auf die Art und Weise der persönlichen Leistungsverrichtung --Unterstellung unter ein Weisungsrecht oder fehlender bzw. eingeschränkter &amp;quot;Freiraum&amp;quot;-- an. Das Steuerrecht hebt schwerpunktmäßig ab auf die Nähe des Steuerpflichtigen zum Marktgeschehen, die --wie dargelegt-- anhand der Merkmale &amp;quot;Unternehmerrisiko&amp;quot; und &amp;quot;Unternehmerinitiative&amp;quot; beurteilt wird. Dem Arbeitsrecht liegt der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde. Ein derartiger Regelungszweck ist dem Steuerrecht hingegen fremd (BFHE in BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''cc) Daher ist es auch unerheblich, ob der Kläger eine &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist. Dieser in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG normierte Begriff ist auf Personen anwendbar, die wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Eine solche setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele. Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig sein (vgl. BAG-Beschlüsse vom 11. April 1997  5 AZB 33/96, NJW 1997, 2404; vom 16. Juli 1997  5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973; vom 8. September 1997  5 AZB 3/97, NJW 1998, 701; BGH-Beschlüsse in BB 1999, 11; vom 4. November 1998 VIII ZB 12/98, BB 1999, 73, DStR 1998, 2020 - arbeitnehmerähnlicher Franchisenehmer). Der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; steht damit bereits arbeitsrechtlich im Gegensatz zum &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; und hat keine Auswirkung auf die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Gewerbetreibendem.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''dd) Auch § 14 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (SGB IV) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 1998, 3843, 3846) geht davon aus, daß die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung des &amp;quot;Beschäftigten&amp;quot; als einer Person, die &amp;quot;gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist&amp;quot;, von der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung abweichen kann. Diese Vorschrift knüpft in den Fällen des § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. &amp;quot;bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird&amp;quot;, die Bestimmung des Arbeitsentgelts an die Regelungen für Selbständige an (BTDrucks 14/45, S. 20). Zu den vier Kriterien, die nach § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. die Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt begründen, gehört zwar auch, daß eine erwerbsmäßig tätige Person &amp;quot;nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftritt&amp;quot; (Abs. 4 Satz 1 Nr. 4). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß &amp;quot;selbständig&amp;quot; im allgemeinen nur jemand ist, der auch unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt und unternehmerische Chancen wahrnehmen kann. Wer über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einsatz von Kapital und Maschinen weitgehend nicht eigenständig entscheiden kann, ist in der Regel nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt (BTDrucks 14/45, S. 19). Indes kommt das in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV n.F. erwähnte Merkmal sozialversicherungsrechtlich nicht zum Tragen, wenn die gesetzliche Vermutung, die aufgrund der weiteren Merkmale (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV n.F.) begründet wird, nicht widerlegt werden kann. Demgegenüber ist in steuerrechtlicher Hinsicht das Entgeltrisiko stets ein den Typus &amp;quot;Gewerbetreibender&amp;quot; prägendes Merkmal.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Urteil vom 02. Dezember 1998 – X R 83/96 –, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann daher unterschiedliche Statusfeststellungen geben. Finanzämter können sogar die Umsatzsteuer anerkennen, aber den Abzug von Betriebsausgaben ablehnen (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Steuerrecht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Im Übrigen ist die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Aber auch hier besteht eine Bindung zwischen der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung und der im Umsatzsteuerrecht nicht (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730 m.w.N.), sondern ebenfalls nur eine Indizwirkung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(FG München, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 10 K 3854/09 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 SGB 4 ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot;. Hat die DRV im Statusfeststellungsverfahren oder bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine sozialversicherungspflichtige, d.h. abhängige Beschäftigung vorliegt, führt das schon wegen des Wortes &amp;quot;insbesondere&amp;quot; nicht automatisch dazu, dass auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststeht. Die Sozialgerichte, Finanzgerichte und auch die Arbeitsgerichte prüfen selbständig, welcher Status der Beschäftigung zugrundeliegt. Das wird häufig, aber nicht immer dazu führen, dass bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu ist - falls der &amp;quot;Auftraggeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestreitet - eine Statusklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Kosten dafür trägt in der ersten Instanz jede Seite selbst, so dass es häufig aus Kostengründen ratsam ist, zunächst ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem neuen § 611a BGB hat das BMAS im November 2015 in einem Referentenentwurf Kriterien für eine Abgrenzung von Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag / Werkvertrag vorgelegt, der nach Kritik allerdings keine Chance auf Realisierung hat (siehe dazu oben unter Scheinselbständigkeit 2015).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Steuerrecht (Umsatzsteuer, Vorsteuer, Lohnsteuer, Einkommenssteuer)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einordnung als abhängiger Beschäftigter im Sozialversicherungsrecht führt nicht automatisch dazu, dass der Scheinselbständige auch vom Finanzamt als Arbeitnehmer und nicht mehr als Selbständiger angesehen wird. Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof haben wiederholt betont, dass die Sozialversicherungspflicht nichts mit der steuerrechtlichen Einordnung - und umgekehrt - zu tun hat. In der Praxis muss der Auftraggeber, der Scheinselbständige beschäftigt hat, aber damit rechnen, dass auch das Finanzamt nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Zoll und DRV sind uU sogar verpflichtet, die Steuerbehörden zu informieren. Bei einem Besuch des Zolls ist die Steuerfahndung häufig auch nicht weit. Oft, vor allem bei Durchsuchungen, arbeiten Zoll und Steuerfahndung Hand in Hand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - wann droht eine Strafe?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, droht in mehrerer Hinsicht eine &amp;quot;Strafe&amp;quot;. Die DRV hält sich bislang mit Strafanzeigen zurück. Ist der Zoll beteiligt, kommt es praktisch immer zu einem Strafverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen bestehen nicht nur in dem dadurch erhöhten Druck auf den betroffenen Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum einem kann zur Nachforderung (für bis zu fünf Jahre rücckwirkend) noch ein Säumniszuschlag kommen. Ausserden droht, wenn gleichzeitig Schwarzarbeit vorliegt, eine Hochrechnung des Bruttohonorars als Nettoentgelt. Bei Vorsatz kann die Nachforderung der DRV sich auf 30 Jahre erstrecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu kann eine Strafe (Freiheitsstrafe, ggf. auf Bewährung, oder Geldstrafe) oder ein Bussgeld verhängt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft kommt es zu einer Anklage wegen Beitragshinterziehung (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB). Daneben kommen Strafen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Mindestlohn) oder Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III, §§ 10, 11 SchwarzArbG) oder illegale Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a AÜG, §§ 15, 15 a AÜG) bei Endkunden in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit umgehen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit umgehen geht nicht, vermeiden schon. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, ist objektiv anhand verschiedener, je nach Berungsgruppe unterschiedlichen Kriterien zu bewerten, die gewichtet werden und am Ende in einer Gesamtabwägung zum Überwiegen von für Selbständigkeit oder abhängiger Beschäftigung sprechender Merkmale führen. Versuchen Sie besser nicht, Scheinselbständigkeit zu umgehen, sondern vermeiden sie diese durch rechtzeitig Prüfung ob und wie die beabsichtigte Beschäftigung im Rahmen einer selbständigen Beschäftigung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit vermeiden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit lässt sich durch frühzeitige qualifizierte Beratung vermeiden. Wichtig ist zunächst ein Vertrag, der bei einer Bewertung durch DRV und Sozialgerichte zum Ergebnis einer selbständigen Tätigkeit führt und nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere die Betriebsprüfer und die Sozialgerichte gehen zunächst von den vertraglichen Vereinbarungen aus und analysieren diese. Bereits bei der Begründung einer selbständigen Tätigkeit sollte der Auftraggeber einen spezialisierten Anwalt einschalten. Musterverträge sind dazu denkbar ungeeignet. Die Rechnung, die die DRV dem Auftraggeber präsentiert, ist am Ende um ein Vielfaches höher als eine vernünftige und rechtzeitige Beratung durch einen auf Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Prozess der Beauftragung und Auftragserledigung muss überprüft und ggf. geändert werden, wenn man keine Sozialversicherungspflicht riskieren will. Wer einen formal Selbständigen wie einen Arbeitnehmer einsetzt, darf sich nicht wundern, wenn die DRV dann Sozialversicherungsbeiträge nachfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Rechtsprechung sich schnell ändert (bis 2009 war bei IT-Beratern die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung durch DRV und Sozialgerichte die Ausnahme, inzwischen die Regel), muss der beratende Anwalt sich mit dem Thema regelmäßig befassen und einiges an Erfahrung in diesem Gebiet aufweisen. Die Praxis der DRV kann man weder in Büchern noch in Urteilen nachlesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Bundessozialgericht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat zwar zahlreiche Urteile zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; erlassen, aber kaum &amp;quot;Grundsatzurteile&amp;quot;. Grund dafür ist, dass Scheinselbständigkeit nach Ansicht des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung erfordert und damit kaum für ein Grundsatzurteil taugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit trotz GmbH''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die GmbH ist in Mode, vor allem bei Auftraggebern. Schlecht beratenen oder kriminellen Auftraggebern. Eine GmbH, vor allem eine Ein-Mann-GmbH ändert nichts an einer vorhandenen Scheinselbständigkeit oder einer scheinselbständigen Beschäftigung. Entweder weiss das der Auftraggeber nicht, oder er weiss es. Und versucht, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, indem die Scheinselbständigkeit durch eine &amp;quot;Schein-GmbH&amp;quot; getarnt werden soll. Kann funktionieren. Wenn es aufgedeckt wird, führt es zur Strafbarkeit und zur Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist, Säumniszuschlägen und Nettolohnhochrechnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit beim GmbH-Geschäftsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher waren vor allem Fremdgeschäftsführer - trotz Anstellungsvertrag (Dienstvertrag und nicht Arbeitsvertrag) - sozialversicherungspflichtig. Viele Gesellschafter-Geschäftsführer blieben sozialversicherungsfrei, vor allem in Familien-GmbH´s oder wenn sie trotz Minderheitsanteilen auf eine Stimmbindung zurückgreifen konnten. Beides hat das Bundessozialgericht in einer Serie von Urteilen im August 2012 und November 2015 erheblich erschwert. Für Steuerberater lauert hier eine Haftungsfalle, wenn sie ihre Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) nicht darauf hinweisen, dass es - anders als damals geprüft - jetzt Probleme mit der Sozialversicherungsfreiheit geben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''IT-Berater bzw. Consultant''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit eines IT-Beraters bzw. Systembankadministrators kann sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 58). Für die Statusabgrenzung ist dabei sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris, Rdnr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhalts und des Vortrages der Beteiligten ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Der Beigeladene zu 1) war in die betrieblichen Abläufe eingegliedert, er war einem Direktions- und Weisungsrecht unterworfen und er trug kein wesentliches Unternehmerrisiko.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Dresden Urteil vom 16.01.2013 Aktenzeichen S 25 KR 225/10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als EDV-Systemingenieur ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich. Fehlen typische formale Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bedeutet dies nicht, dass bereits deshalb eine selbständige Beschäftigung vorliegt. Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung so unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Betrieb konkretisiert wird, ist dies ein erheblichesIndiz für eine abhängige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.02.2012&lt;br /&gt;
Aktenzeichen L 11 KR 3007/11 (Spirit 21 Fall; rechtskräftig, Revision zurückgewiesen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als IT-Projektdienstleister, bei der ein IT-Spezialist vom Kunden Spezifikationen für die Erstellung von Software erhält und für seinen Vertragspartner zeitlich überwiegend beim Kunden tätig ist, seine Zeit frei einteilen kann, ein eigenes Büro unterhält und nicht in den Arbeitsprozess des Kunden eingegliedert ist, unterliegt als selbständige Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht München Urteil vom 19.01.2012 Aktenzeichen S 56 R 978/10 (Orientierungssatz aus JURIS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Krankenhausarzt bzw. Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus kann jedenfalls von einem nicht niedergelassenen Arzt aus rechtlichen Gründen auch nur als abhängige Beschäftigung ausgeübt werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2013 Aktenzeichen L 5 R 3755/11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik auf Stundenbasis in Vollzeit als Honorararzt freiberuflich selbstständig tätiger ärztlicher Psychotherapeuten ist bei regulärer Einbindung in den fremdbestimmten Klinikalltag unter Zugrundelegung des Behandlungskonzeptes der Klinik sowie ihres konkreten Behandlungsplanes bzw. Versorgungsauftrages sozialversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Kassel Urteil vom 20.02.2013 Aktenzeichen S 12 KR 69/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Trainer und Amateursportler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tendenz der Rechtsprechung geht bei einem gegen Honorar tätigen Handballtrainer, Fussballtrainer, Basketballtrainer und anderen Trainer dahin, eine scheinselbständige Beschäftigung anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist auch die Tätigkeit von Übungsleitern in Sportvereinen abzugrenzen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 18.12.2001 (B 12 KR 8/01 R, in Juris) maßgeblich auf das Kriterium der Eingliederung in die zeitlichen und örtlichen Planungen des Vereins abgestellt. Einem Übungsleiter, der an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden ist, ist eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit gerade nicht möglich (BSG a.a.O. RdNr. 14,16; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - in Juris RdNr. 37). Das BSG hat insoweit auch berücksichtigt, dass die zeitliche Gestaltung von Trainingsangeboten durchaus vom Konsumverhalten der Vereinsmitglieder und deren Wünschen hinsichtlich von Zeit, Ort und Dauer des Trainings mitbestimmt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Sportveranstaltungen Teil der Betriebsorganisation des Vereins bleiben. Auch dem Umstand, dass der Übungsleiter für die Zahl der Trainingsteilnehmer nicht verantwortlich ist und ein davon unabhängiges Entgelt erzielt, kommt im Rahmen der Abgrenzung Bedeutung zu; dies spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Risiko (BSG a.a.O. RdNr. 14). Die eigenverantwortliche Gestaltung von Trainingsinhalten durch den Übungsleiter spricht nicht für eine Selbständigkeit, da sich der Verein der qualifizierten Übungsleiter gerade deshalb bedient, um deren Kenntnisse und Fähigkeiten zur einer eigenständigen Gestaltung und Durchführung des vom Verein angebotenen Trainings zu nutzen (a.a.O. RdNr. 20). Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Sportverein ist ferner, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung unmittelbar dem Verein zugute kommt (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R - in Juris, RdNr. 27, für den Fall eines Vertragsspielers; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2007 - L 11 (8) R 242/05 - in Juris RdNr. 20). Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, kann die Beziehung zwischen dem Verein und dem Spieler zwar eine Anordnungsbefugnis enthalten, die aber deshalb nicht zur Qualifizierung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt, weil die Bindung sich mehr auf die Erzielung sportlicher Erfolge richtet und nicht auf eine dem Arbeitsleben zuzuordnende Tätigkeit. Die für eine sportliche Tätigkeit geleistete Zuwendung muss nicht zwangsläufig ein Arbeitsentgelt darstellen, sondern kann auch zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft im Sinne eines materiellen Anreizes gewährt werden, ohne dass sich damit das Vorliegen einer Beschäftigung begründen lässt (BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - in Juris, RdNr. 24, für den Fall eines A-Jugend-Fußballspielers). Ein weiterer Anhaltspunkt für eine Einbindung in die Betriebsorganisation des Sportvereins ist hingegen die Durchführung der Übungsstunden in den Sportstätten des Vereins (BSG, Urteil vom 18.12.2001 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - a.a.O. RdNr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. RdNr. 21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für die Einstufung einer Trainertätigkeit kommt es auf das Kriterium des Einsatzes eigenen (Wagnis-)Kapitals und eines damit verbundenen Unternehmerrisikos an (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R, a.a.O. RdNr. 18; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Abhängigkeit des Trainers von der Akzeptanz des von ihm durchgeführten Trainings bei den Vereinsmitgliedern reicht dabei für ein Unternehmerrisiko nicht aus (BSG a.a.O.). Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung spricht ebenso für eine abhängige Beschäftigung (BSG, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - L 1 KR 31/04 - in Juris) wie eine Ausgestaltung der Trainertätigkeit als Co-Trainer zur Unterstützung des Cheftrainers (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - L 1 R 305/09 - in Juris). Dass die Trainertätigkeit als Nebenbeschäftigung wahrgenommen wird und der Übungsleiter nicht auf das daraus erzielte Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, führt ebenfalls nicht zur Annahme selbständiger Tätigkeit, da weder die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person noch der rechtliche Wille der Vertragsparteien ausschlaggebend für die Einstufung der Tätigkeit ist (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Auch die Sonderregelung des § 3 Nr. 26 EStG, wonach die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit bis zu einem Betrag von 1.848 € (2003-2006) bzw. 2.100 € (ab 2007) im Jahr steuerfrei in Abzug gebracht werden können (Übungsleiter-Pauschale) und deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, hat keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18.12.2001, a.a.O. RdNr. 24).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – L 5 R 4091/11 –, Rn. 47, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Physiotherapeut''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit einer Physiotherapeutin kann sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. So ordnet § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbstständig tätige Physiotherapeuten, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an (so zuletzt Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung nimmt aber bei Physiotherapeuten, die in fremder Praxis gegen Honorar tätig sind, aber nicht selbst mit den Leistungsträgern (Krankenkassen etc.) abrechnen, eine abhängige Beschäftigung. Folge ist, dass der Praxisinhaber bzw. dioe Praxisinhaberin den Gesamtversicherungsbeitrag nachzahlen muss (Scheinselbständigkeit):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Physiotherapeuten, die ihre Leistungen in einer fremden, zur Leistungserbringung nach § 124 SGB V zugelassenen Praxis erbringen, sind in der Regel abhängig beschäftigt (vgl. so auch Bayrisches LSG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 5 R 1180/13 B ER; zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis eines Physiotherapeuten auch Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Januar 2006 - L 5 KR 185/04 - Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: BSG, Beschluss vom 21. September 2006 - B 12 KR 24/06 B-; Bayr. LSG, Urteil vom 11. August 2008 - L 5 R 210/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juli 2012 - L 2 R 115/12).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zulezt auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. September 2014 – L 1 KR 351/12)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch eine Physiotherapeutin, die in einem Wellnesszentrum Gruppenkurse gibt und dafür ein Honorar erhält, ist scheinselbständig (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10 –) und nicht nur rentenversicherungspflichtige Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt, der gegen Honorar als Arzt in einer Klink, sei es als Stationsarzt, Notarzt oder Anästhesist tätig wird, ist nach Ansicht der Sozialgerichte in der Regel abhängig beschäftigt und nicht selbständig, sondern scheinselbständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt hat dies das Sozialgericht Dortmund mit folgender Begründung bei einem Stationsarzt entschieden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach diesen Maßstäben liegt bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Prüfzeitraum bei der Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass die beigeladenen Ärzte als Stationsärzte in den Abteilungen der Klägerin in die Betriebsorganisation eingegliedert waren und kein unternehmerisches Risiko zu tragen hatten (So bereits für einen Klinikarzt: LSG NRW, Urteil vom 29.11.2006, Az.: L 11(8) R 50/06, juris; Zu einem Intensivpfleger: LSG NRW, Urteil vom 26.11.2014, Az.: L 8 R 573/12, juris). Die Tätigkeit von Stationsärzten bedingt die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Station. Auch die auf der Grundlage von Honorarverträgen beschäftigten Beigeladenen sind innerhalb des laufenden Geschäfts der Klinik Teil der Gesamtorganisation geworden. Sie haben zu den vereinbarten Arbeitszeiten (z.T. laut Honorarverträgen vorgegeben von 8- ca. 17 Uhr) im Rahmen der Erfordernisse ihrer Station Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und gefertigt, an Visiten und Besprechungen mit dem übrigen Personal teilgenommen. Ihre konkrete Arbeit unterschied sich nicht wesentlich von derjenigen eines angestellten Stationsarztes. Für die Patienten war nicht erkennbar, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Für die Integration in die Klinikabläufe spricht auch, dass die Beigeladenen ausweislich ihrer Honorarverträge verpflichtet waren, mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal zusammenzuarbeiten und die fachlichen und organisatorischen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Schließlich übernahm die Klägerin die Haftung für ihre Tätigkeit wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik. Weiteres Indiz für die abhängige Beschäftigung ist der Umstand, dass die Beigeladenen ihre Dienstleistung persönlich schuldeten und somit nicht in der Lage waren, sich vertreten zu lassen. Der Beigeladene zu 3) erhielt sogar von dem Chefarzt der Neurologischen Abteilung ein Arbeitszeugnis für seine Tätigkeiten als Stationsarzt, in der Notaufnahme und in der Betreuung von Patienten auf der Intensivstation. Die beigeladenen Ärzte hatten in ihrer Tätigkeit für die Klägerin keinerlei Unternehmerrisiko. Sie haben kein eigenes Kapital eingesetzt und liefen auch nicht Gefahr, dass ihre Arbeit nicht vergütet wurde. Neben dem (nach Abzeichnung der geleisteten Stunden durch den Chefarzt) garantierten Stundenlohn von 70 – 90 Euro wurden kostenlose Zusatzleistungen in Gestalt von Unterkunft und Personalverpflegung gewährt. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass die Vertragsparteien in den Honorarverträgen ihren Willen bekundeten, kein Angestelltenverhältnis zu begründen. Das Vorliegen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten, sondern ist nach den Umständen der praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Schließlich ist nicht entscheidend, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihrer ärztlichen Tätigkeit weitgehend weisungsfrei arbeiten konnten. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, sind bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme abhängiger Beschäftigungen die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) in den Klinikbetrieb und ihre &amp;quot;dienende Teilhabe&amp;quot; am Arbeitsprozess der Klägerin in den Vordergrund.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Dortmund, Urteil vom 20. Februar 2015 – S 34 R 2153/13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inzwischen versuchen Genossenschaften, ein Geschäftsmodell aufzubauen, das garantieren soll, dass der Einsatz als Arzt gegen Honorar in einem Krankenhaus sozialversicherungsfrei bleibt. Die Genossenschaft führt jedoch nicht dazu, dass der Einsatz anders zu beurteilen wäre als bei einem Einsatz als selbständiger Arzt gegen Honorar. Die Zwischenschaltung einer Genossenschaft ist nicht geeignet, das Problem zu lösen. Dreiecksmodelle sind bereits vor Jahren als Lösung verkündet worden, an der Rechtsprechung aber gescheitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Handelsvertreter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständig tätig, Handlungsgehilfen dagegen abhängig beschäftigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter ist gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei ist nach S. 2 selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Angestellter ist gem. § 84 Abs. 2 derjenige, der ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV hat in der Anlage 2 zu einem Rundschreiben die starken Merkmale für eine selbständige bzw. abhängige Beschäftigung wie folgt zusammengefasst:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses'''&lt;br /&gt;
  Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die&lt;br /&gt;
  Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen,&lt;br /&gt;
  die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.&lt;br /&gt;
  Dazu gehören:&lt;br /&gt;
  − die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
  - die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des &lt;br /&gt;
  Auftraggebers   verbunden sind. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, &lt;br /&gt;
  denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen; ein ”unverbindlicher Erfolgsplan” beinhaltet &lt;br /&gt;
  zwar keine solche Vorgabe,wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin &lt;br /&gt;
  zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird &lt;br /&gt;
  umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet,&lt;br /&gt;
  − das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.&lt;br /&gt;
  Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich &lt;br /&gt;
  nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich &lt;br /&gt;
  mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur &lt;br /&gt;
  geschäftlichen Expansion offenstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  Nahezu '''zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses''' sind diese Merkmale:&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten jeweils insbesondere in Verbindung mit dem&lt;br /&gt;
  − Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit'''&lt;br /&gt;
  − Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich &lt;br /&gt;
  nicht um  mehrere Auftraggeber)&lt;br /&gt;
  − Beschäftigung von ”eigenen” versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort &lt;br /&gt;
  und Art der Arbeitsleistung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien die die DRV in ihrem Rundschreiben für bestimmte Berufsgruppen für relevant hält, für die Rechtsprechung (Sozialgerichte) nicht verbindlich sind, was diese auch regelmäßig betonen. Die Beachtung der Kriterien der DRV führt aber dazu, dass Betriebsprüfer  sich daran orientieren und auch die DRV im Statusfeststellungsverfahren selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie mehr Infos zur Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/handelsvertreter] und beim sog. Einfirmenvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/einfirmenvertreter-hbg].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Museumsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als Museumsführer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein &amp;quot;eigener&amp;quot; Schreibtisch, ein &amp;quot;eigenes&amp;quot; Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - spezialisierter Rechtsanwalt, Rentenberater oder Steuerberater?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater sollten aus verschiedenen Gründen nicht zu diesem Thema beraten und erst recht nicht Mandanten vertreten. Steuerberater sind keine Rechtsanwälte. Das Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; beschränkt sich nicht auf steuerrechtliche Fragen, sondern ist primär ein sozialversicherungsrechtliches Thema mit komplexen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Für Auftraggeber stellen sich auch nicht ganz selten strafrechtliche Fragestellungen und Probleme der Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat ausführlich begründet, warum Steuerberater nicht geeignet sind, vor dem Sozialgericht aufzutreten und dies daher verboten [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In zahlreichen Mandaten aus unserer Kanzlei haften die Steuerberater, weil sie falsche Rechtsauskünfte erteilt und die unsicheren Auftraggeber sogar beschwichtigt haben [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon bei der grundlegenden Statusfrage, der Entscheidung des richtigen Vorgehens und erst recht der Rückabwicklung sind alle Rechtsgebiete, Risiken und Folgen zusammen zu betrachten. In der anwaltlichen Praxis finden sich häufig Fälle, bei denen bei frühzeitig richtiger Beratung große Schäden bis hin zur Insolvenz und Privatinsolvenz hätten vermieden werden können. Oftmals übersehen Steuerberater eine Scheinselbständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ihrer Mandanten, obwohl diese vor dem Hintergrund der Tätigkeit, Rechnungen, Umsatz und Auftraggeber auf der Hand liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Steuerberater im Sozialversicherungsrecht (Statusfeststellungsverfahren) weder beraten noch vertreten dürfen. Das BSG sieht darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsverbot. Steuerberater, die trotzdem Selbständige, Unternehmen oder GmbH-Geschäftsführer bei Beitragsnachforderungen oder Statusfeststellungsverfahren beraten oder vertreten, risikieren sogar ihren Versicherungsschutz bei Haftungsfällen, weil die Berufshaftpflicht bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsverbot nicht deckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof empfiehlt daher auch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02, JURIS&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch oben [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit#Scheinselbst.C3.A4ndigkeit_-_Schadensersatz_vom_Steuerberater] und in einem Blogbeitrag [http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rentenberater sind ebensowenig in der Lage, die Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht - häufig sogar das Strafrecht - übergreifende komplexe Problematik strategisch zu überschauen und entsprechend zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst laut der Berufsdefinition in § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Die Frage der Scheinselbständigkeit berührt aber selbst im Sozialrecht nicht nur rentenrechtliche Fragen, sondern alle Sozialversicherungszweige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beiden Berufsgruppen fehlt zudem die bei Anwälten regelmäßig vorhandene prozessuale Erfahrung, die bei dem Scheitern aussergerichtlicher Bemühungen von erheblichem Vorteil ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Rechtsgebiete müssen bei Überlegungen des Beraters berücksichtigt werden. Ein böses Erwachen kann es geben, wenn nur das Steuerrecht oder nur das Sozialversicherungsrecht berücksichtigt wird. Denn bei gleicher Tätigkeit kann es unterschiedliche Bewertungen geben (Auszug aus einem Urteil eines Landessozialgerichts):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Unerheblich für die Gesamtbewertung ist, ob die Einkünfte von den zuständigen Finanzämtern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt wurden oder zu behandeln waren. Denn es besteht zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung von Einkünften einerseits und steuerrechtlicher andererseits ebenso wenig eine Bindung wie umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 28.08.1961 3 RK 57/57, BSGE 15, 65, und juris; Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 9 mwN; BFH, Beschluss vom 17.10.2003 V B 80/03, BFH/NV 2004, 379, und juris, mwN).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gute Beratung setzt daher voraus, dass die Tätigkeit in allen Rechtsgebieten untersucht wird. Sonst droht der umsatzsteuerpflichtige Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen '''Fachanwalt für Scheinselbständigkeit''' gibt es leider nicht (allerdings einen Fachanwalt für Agrarrecht!). Auf Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit spezialisierte Anwälte gibt es bundesweit auch nicht zahlreich. Grund ist, dass das Thema häufig &amp;quot;mitgemacht&amp;quot; wird in Steuerberatungs- und Anwaltskanzleien. Häufig versuchen auch diejenigen, die das Kind in den Brunnen haben fallen lassen, dieses selbst wieder herauszuholen. Das geht selten gut. Das kann wie jüngst in einem Fall einer IT-Beratung dazu führen, dass eine Revision vor dem Bundessozialgericht gegen ein sicher nicht überzeugendes Urteil eines Landessozialgerichts mit einer ohrfeigenähnlichen Begründung zurückgewiesen wird. Nur wenige Kanzleien haben genügend Erfahrung (fragen Sie nach Fallzahlen und Erfahrungen) mit Mandaten, die das ganze Spektrum, also Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht sowie die Tätigkeit gegenüber Zoll, DRV, Krankenkassen, Betriebsprüfern, Staatsanwaltschaft aufweisen. Gute Hilfe leisten Empfehlungen von Freiberuflern in Portalen, die nur Mitgliedern offenstehen und deren Bewertungen daher glaubwürdig und nicht &amp;quot;gekauft&amp;quot; sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Checkliste''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; ist ein praktisch uneinlösbares Versprechen, also Marketing. Ausgerechnet von Steuerberatern, die damit offensichtlich auf Mandantensuche gehen, obwohl sie nach der Rspr. des Bundessozialgerichts zu dem Thema weder beraten dürfen noch Mandanten vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Hinweise können Ihnen jedoch helfen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung von einer selbständigen zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist kompliziert und erfolgt häufig sehr berufsgruppenspezifisch durch die Gerichte. Einheitliche Kriterien für alle Berufsgruppen gibt es nicht, eher Grundsätze, die je nach Tätigkeit aber unterschiedlich gewichtet werden können. Da es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen handelt, kann das Bundessozialgericht nur selten angerufen werden. Maßgeblich sind also regional oftmals unterschiedliche Entscheidungen der Landessozialgerichte, wovon einzelne Berufsgruppen ein Leid (Lied) singen können (zB Physiotherapeuten). Ob jemand selbständig ist oder nicht, entscheiden Sozialgerichte, Finanzgerichte und Arbeitsgerichte, aber auch Strafgerichte sehr eigenständig. Im Extremfall kann es also vorkommen, dass das Bundessozialgericht einen vermeintlich Selbständigen als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ansieht, der Bundesfinanzhof dagegen als Unternehmer und das Arbeitsgericht - na das können Sie sich jetzt aussuchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialgesetzbuch hat es so formuliert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einschub &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot; zeigt bereits, dass es einen Gleichlauf der Art &amp;quot;Sozialversicherungspflichtig = Arbeitnehmer&amp;quot; nicht gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drei wesentliche Merkmale weist eine abhängige Beschäftigung auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Weisungsabhängigkeit, insbesondere nach Ort und Zeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eingliederung in die Arbeitsorganisation (nicht: Betrieb)des Weisungsgebers&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) persönliche Abhängigkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind also weisungsfrei und nicht in eine Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert, ausserdem perönlich abhängig. Für Laien ist das kaum zu verstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV sieht die Abgrenzung so:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    &amp;quot;Je mehr der folgenden Merkmale auf Sie zutreffen, je wahrscheinlicher ist es, dass eine  Scheinselbstständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
    Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;&lt;br /&gt;
    Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;&lt;br /&gt;
    Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere &lt;br /&gt;
    Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/05_woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen/woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen_node.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sozialgerichte definieren die Abgrenzung wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die Beschäftigung wird in § 7 SGB IV gesetzlich näher definiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, veröffentlicht in Juris). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung Bundesverfassungsgericht &amp;lt;BVerfG&amp;gt;, Kammerbeschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine &amp;quot;Beschäftigung&amp;quot; vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89 - und vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 - jeweils veröffentlicht in Juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 -; vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R -; vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R - jeweils m.w.N. veröffentlicht in Juris).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist also nicht die vertragliche Ausgestaltung (wer einen guten Anwalt hat, wird hier schon alles richtig machen), sondern die tatsächliche Durchführung. Prägnant formuliert: Wer einen Selbständigen beschäftigen will, darf ihn auch nicht wie einen Arbeitnehmer behandeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste mit möglichen Kriterien folgt an dieser Stelle. Auf scheinselbstaendigkeit.de (Relaunch im April 2015 geplant) werden wir ein Frage/Antwort Check mit Risikobewertung vorstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2014 / 2015''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom in Bonn untersucht seit Mai 2013 alle Auftragsverhältnisse mit Freelancern im IT Bereich auf Scheinselbständigkeit ([Rechtsanwalt Felser berichtete][http://www.felser.de/blog/telekom-scheinselbstaendige-it-berater/]und [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-bei-telekom-dpag-co/]). Nach unserem Blogbeitrag vom 24.6.2013 berichtet auch der Bonner Generalanzeiger [http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/wirtschaft/Telekom-hat-offenbar-ueber-Jahre-Scheinselbststaendige-beschaeftigt-article1084484.html]. Die Telekom will den Scheinselbständigen kündigen, falls diese keinen Auflösungsvertrag unterzeichnen [http://www.felser.de/blog/telekom-will-scheinselbstaendige-kuendigen/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslöser ist angeblich die Lenroxx Insolvenz [http://www.computerwoche.de/a/staatsanwalt-ermittelt-gegen-reutax-gruender,2536720]. Dabei ist der Telekom wohl erstmalig aufgegangen, dass der Einsatz von Selbständigen IT-Beratern über Dritte (Lenroxx, Hays etc.) rechtlich bedenklich ist und Nachzahlungen in Millionenhöhe nach sich ziehen könnte. Zur Zeit findet bei der Telekom eine Betriebsprüfung der DRV Bund statt. Das Ergebnis ist vorhersehbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind Gestzesentwürfe geplant (siehe dazu ganz oben), die Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis (Vorratserlaubnis) und Werkvertrag verhindern sollen sowie Kriterien für die Prüfbehörden festlegen sollen. Entsprechende Kritieren gab es bereits 1999, sie wurden 2003 abgeschafft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Betriebsprüfung und Nachforderung durch Bescheid''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Betriebsprüfung droht eine unangenehme Überraschung: Der Betriebsprüfungsbescheid mit einer Nachforderung, oft mit Säumniszuschlägen, Nettolohnhochrechnung garniert und dann fast immer sechsstellig. Das Schlimmste kommt zum Schluß: Der Bescheid mit der Nachforderung aus der Betriebsprüfung ist sofort vollstreckbar. Spätetestens jetzt sollte ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden, um die Insolvenz zu verhindern. Auf Scheinselbstaendigkeit.de können Sie nachlesen, welche Fehler in tatsächlichen Fällen katastrophale Folgen hatten. Gemeinsam ist allen Fällen eine fehlerhafte Beratung durch Steuerberater oder Anwalt und eine vertrauensselige Haltung der Unternehmer, es werde schon gutgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Haftungsbescheid vom Finanzamt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer Scheinselbständige beschäftigt, haftet nicht nur für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern sogar für die Abfündung der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer durch den Selbständigen. Wird von Zoll, DRV oder Finanzamt festgestellt, dass eine scheinselbständige Beschäftigung vorlag und ist der Scheinselbständige seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen, kann das Finanzamt den Auftraggeber nach § 42d EStG dafür in Haftung nehmen. Kein seltener Fall: So zuletzt geschehen im Falle einer großen Versicherung in NRW und einem Selbständigen in Hamburg. Gegen den Haftungsbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden; da er sofort vollstreckbar ist, muss mit dem Finanzamt vereinbart werden, dass die Vollstreckung augesetzt wird, notfalls ist mit Hilfe des Finanzgericht durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Besuch vom Zoll ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Besuch vom Zoll bleibt den meisten Unternehmern nachhaltig in Erinnerung. Meistens erfolgt die Durchsuchung von Geschäftsräumen und mglw. auch Wohnräumen in den frühen Morgenstunden, anders als die Betriebsprüfer kündigen sich die Besucher vom Zoll nicht vorher an. Grundlage ist meistens ein Durchsuchungsbeschluß, in dem die Sache schon etwas übertrieben dargestellt ist. Der Besuch vom Zoll ist nicht zu unterschätzen, da er regelmäßig unter Beteiligung von Staatsanwaltschaft und meistens auch der Steuerfahndung erfolgt. Nicht selten führt der Besuch zu einer existenzbedrohenden Situation des Unternehmens. Deswegen sollten frühzeitig spezialisierte Anwälte eingeschaltet werden, am besten noch während der Durchsuchung. Erste Hinweise für den Besuch vom Zoll finden Sie im Blogbeitrag: &amp;quot;Prüfungsverfügung vom Zoll&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/prfungsverfgung-vom-zoll-was-tun/] und &amp;quot;Scheinselbständigkeit am Bau&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Scheinselbständigkeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Computerwoche vom 04.08.2014: Verunsicherung im Markt I Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung? von Andrea König (Autor) mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.computerwoche.de/a/scheinselbstaendig-it-freiberufler-im-visier-der-rentenversicherung,3065452]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15212]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(10) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Schwarzarbeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/rechtslexikon/Schwarzarbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [[http://www.scheinselbstaendigkeit.de]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13 Rechtsirrtümer über Scheinselbständigkeit [http://www.felser.de/blog/13-rechtsirrtuemer-bei-scheinselbstaendigkeit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren und den Formularen [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Formulare_Publikationen/Formulare/Versicherung/_DRVB_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html?nn=38546]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte zum Thema Statusfeststellungsverfahren [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Überprüfung von Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir überprüfen für Sie im Rahmen einer ca. einstündigen Beratung (persönlich in Köln, Brühl oder Berlin), telefonisch oder per Skype) das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit - am besten bevor es die Deutsche Rentenversicherung, der Betriebsprüfer, der Zoll oder das Finanzamt tun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor / Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;Scheinselbstständigkeit&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Er hat zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Er wird von Mitgliedern der Freiberufler Plattform GULP als spezialisierter Anwalt zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; empfohlen [http://www.gulp.de/lg/anwaltsverzeichnis.html#PLZ-5]. Referenzen auf Anfrage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Erstberatung bei Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser bietet eine bis zu einstündige Erstberatung für Selbständige bzw. Unternehmen an, die eine Rechtsberatung zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; benötigen. Dafür berechnet Rechtsanwalt Felser kostengünstig nicht nach Streitwert, sondern zum Pauschalpreis, kalkulatorisch auf der Baisis seines individuellen Stundensatz zzgl. Mwst. Durch die Erfahrung und Spezialisierung von Rechtsanwalt Felser können in einer Erstberatung meist alle Fragen geklärt werden, so dass häufig keine weiteren Beratungen mehr erfolgen müssen. Sofern vor der Beratung Unterlagen (die per Mail oder Fax übermittelt werden können) eingesehen werden müssen, geht die Zeit hierfür von der Beratungsdauer ab. Vor scheinbar kostenlosen Beratungen sei an dieser Stelle noch einmal gewarnt. Sie werden meist an anderer Stelle teuer dafür bezahlen müssen; hinter vielen Angeboten stehen Versicherungsagenten. Der teuerste Rat ist immer der schlechte Rat. Sie würden auch mit Zahnschmerzen nicht zu irgendwem gehen, der mit kostenloser Behandlung wirbt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zur Problematik der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung angefragt. Zuletzt hat er am 11.04.2014 in Bonn für einen Verband zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im September vor IT-Beratern eines großen Providers. Im März 2016 ist Rechtsanwalt Felser Referent auf einer Fortbildungstagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar Risiko Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Auftragnehmer und Auftraggeber, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Problematik der Scheinselbständigkeit und Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine zu Seminaren mit dem Autor dieser Seiten und eine Beschreibung der Inhalte finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/events/seminar-scheinselbstaendigkeit-fuer-auftraggeber-und-selbstaendige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1774</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2018-02-22T15:50:23Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: /* Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2018''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Januar 2018 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 158.871 mal (Stand Mitte Februar 2018) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 22.2.2018 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden.Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heissen Stein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen war die Bezeichnung für arbeitnehmerähnliche Selbständige vor einer Gesetzesänderung auch noch &amp;quot;rentenversicherungspflichtige Selbständige&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur auf Antrag, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Politik immer wieder kolportierte prekäre Lage der Soloselbständigen ist statistisch daher nicht haltbar. Im Gegenteil arbeiten zahlreiche Hochqualifizierte wie IT-Beratern, Unternehmensberater oder Interimsmanager als Soloselbständige mit Jahresumsätzen zwischen 120.000 und über 200.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Statusfeststellungsverfahren&amp;diff=1773</id>
		<title>Statusfeststellungsverfahren</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Statusfeststellungsverfahren&amp;diff=1773"/>
				<updated>2018-02-22T15:46:54Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: /* Interviews von Rechtsanwalt Felser zu Scheinselbständigkeit und Statusfeststellungsverfahren */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren / Anfrageverfahren 2016''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 2016 ist mit weiteren Änderungen zu rechnen, da das BMAS (Bundesarbeitsministerium) im November 2015 einen Gesetzesentwurf vorgelegt hat, der auch Auswirkungen auf die Statusfeststellung haben wird. So soll das Ergebnis im sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren auch arbeitsrechtliche Auswirkungen haben [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb). Die Ausführungen auf dieser Seite berücksichtigen die Rechtslage einschließlich Januar 2016. Diese Seite wurde zuletzt am 24. Januar 2016 um 14:30 Uhr geändert. Sie wurde bisher 23.796 mal abgerufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialgesetzbuch IV bietet zwei Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, um die Sozialversicherungspflichtigkeit der Beschäftigung klären zu lassen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Das (freiwillige) Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV für Selbständige und ihre Auftraggeber&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren bei der Einstellung von Geschäftsführern und mitarbeitenden Angehörigen nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Gesetzestext zum Statusfeststellungsverfahren / Anfrageverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der aktuelle Gesetzestext (Stand 2015) lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 7a SGB IV Anfrageverfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Absatz 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte&lt;br /&gt;
1.    zustimmt und&lt;br /&gt;
2.    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.&lt;br /&gt;
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren bei Risiko Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll das Risiko einer Scheinselbstständigkeit bei der Beschäftigung eines Selbständigen ausgeschlossen werden, ist das Statusfeststellungsverfahren in der Form &amp;quot;freiwilliges Anfrageverfahren&amp;quot; das richtige Verfahren. Bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit sollte das Statusfeststellungsverfahren jedoch nicht ohne vorherige qualifizierte Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt eingeleitet werden. Das Statusfeststellungsverfahren schützt nämlich nicht vor Nachforderungen der DRV bei Feststellung von Scheinselbständigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Freiwilliges Statusfeststellungsverfahren (jetzt: Anfrageverfahren)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 1999 gibt es für die Klärung der Frage, ob eine Beschäftigung selbständig und damit nicht sozialversicherungspflichtig oder nichtselbständig /scheinselbständig als abhängig Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig ist, ein Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren) nach § 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html] richtet sich an Selbständige oder Arbeitnehmer. Auftraggeber wie Auftragnehmer können dieses Verfahren einleiten, oder beide gemeinsam. Belohnt wird die Einleitung mit der Sozialversicherungsfreiheit während der Dauer der Klärung durch das Statusfeststellungsverfahren nur, wenn das Verfahren vor oder spätestens bis zum Ablauf des ersten Monats der Aufnahme der Beschäftigung eingeleitet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten“, so die Deutsche Rentenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gegenteil ist leider der Fall. Die DRV stellt nämlich meistens - für die Beteiligten überraschend und ungewollt - eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der landläufig gebrauchte Begriff &amp;quot;'''BfA-Befreiung'''&amp;quot; ist daher irreführend. Selbst ein Bescheid, der eine sozialversicherungsfreie Selbständigkeit attestiert, ist kein &amp;quot;Persilschein&amp;quot; für die ausgeübte Tätigkeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Statusfeststellung gilt nämlich nur für den festgestellten Sachverhalt und den konkreten Auftrag. Also das, was der Deutschen Rentenversicherung im Fragebogen mitgeteilt wird. Häufig sind die Tätigkeitsbedingungen bei verschiedenen Auftraggebern unterschiedlich, so daß sich der Bescheid nur auf den Auftrag bzw. Auftraggeber beziehen kann, der im Verfahren &amp;quot;beteiligt&amp;quot; war. Stellt sich zudem später heraus, dass Sie etwas übersehen, falsch, unvollständig oder nicht ganz richtig mitgeteilt haben, ist der Bescheid das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Und wenn sich zwischenzeitlich etwas geändert hat, entscheidendes wie vielleicht der Betriebsprüfer meint, hilft das Statusverfahren auch nicht immer weiter. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Belohnt wird ein Antrag aber damit, dass eine eventuelle Sozialversicherungspflichtigkeit erst nach Abschluß des Anfrageverfahrens eintritt, wenn&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)	das Statusfeststellungsverfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wurde und &lt;br /&gt;
(2)	der Beschäftigte zustimmt und für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die „'''Amnestieregelung'''“ gilt allerdings nur für die Sozialversicherungspflichtigkeit („Scheinselbständigkeit“) im Sinne des § 7 SGB IV [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html.] Werden andere versicherungsrelevante Sachverhalte durch das Statusverfahren festgestellt, wie z.B. das Vorliegen der '''arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit''' im Sinne des § 2 Nr. 9 SBG VI [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html], muss nicht nur zukünftig in die Rentenversicherung gezahlt werden, sondern auch rückwirkend – bis zu fünf Jahren. Häufig wird die DRV erst durch das Statusfeststellungsverfahren darauf aufmerksam, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt. Die dabei eintretende Rentenversicherungspflicht trifft aber nicht den Auftraggeber, sondern den Auftragnehmer, also den „Ein-Personen-Unternehmer“. Es sollte daher vor dem Antrag durch einen erfahrenen Experten eine Einschätzung zum Status erfolgen, sonst kann am Ende des Anfrageverfahrens eine unangenehme Überraschung geben. Denn eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ist im Unterschied zur Scheinselbständigkeit leicht und sicher festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Chance auf eine Amnestie haben Sie auch dann, wenn bereits eine '''Betriebsprüfung''' angekündigt ist oder die Einzugsstelle bereits ein Statusverfahren durchgeführt oder eingeleitet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Statusfeststellungsverfahren wurde allerdings gerne missbraucht, um für Aufträge von kurzer Dauer, die völlig weisungsabhängig durchgeführt werden, Sozialversicherungsfreiheit zu erlangen. Denn selbst wenn nach Durchführung des Verfahrens die Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit festgestellt wird, blieb die Beschäftigung beitragsfrei, denn während der Dauer des Verfahrens werden keine Beiträge fällig und auch nicht erhoben. Deswegen wurde die Amnestieregelung auch eingeschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen weiteren Vorteil bietet das Statusfeststellungsverfahren bei rechtzeitiger Beantragung gegenüber einer negativen Betriebsprüfung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge sind erst nach rechtskräftigem Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens fällig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statistik / Ergebnis beim Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Informationen der Computerwoche wurden 2011 von der Clearingstelle der DRV 34.500 freiwillige Anfrageverfahren bearbeitet und abgeschlossen, in 39 Prozent der Fälle wurde eine abhängige Beschäftigung angenommen. 2012 wurden von 29.500 Anfragen 41,7 Prozent als scheinselbständig beurteilt. 2013 lag die Scheinselbständigkeits-Quote schon bei 45,7 Prozent ( bei 29.200 Anfragen), ein Anstieg um 6,5 Prozent binnen zwei Jahren. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Felser hält der Trend an. Das Risiko einer Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist also hoch, selbst wenn beide Seiten beantragen, eine selbständige Tätigkeit festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Auskunft des BMWI aus Juni 2015 für den Zeitraum 2007 bis 2014, dass sich auf Statistiken der DRV stützt, sind die Zahlen allerdings noch dramatischer angestiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren - pro und contra''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Statusfeststellungsverfahren kann Sinn machen oder gefährlich sein, je nach Sachlage. Eine allgemeingültige Empfehlung verbietet sich daher.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Statusfeststellungsverfahren spricht, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- das frühzeitig eine Klärung des Status erreicht werden kann,&lt;br /&gt;
- dass es - allerdings nur unter engen Voraussetzungen - sogar erst zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Sozialversicherungspflichtigkeit führen kann,&lt;br /&gt;
- dass Beitragsforderungen bei negativem Ergebnis anders als bei der Betriebsprüfung nicht sofort vollstreckbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen ein Statusfeststellungsverfahren spricht,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- wenn es nicht vor oder Beginn der Aufnahme der konkreten selbständigen Tätigkeit beantragt wird,&lt;br /&gt;
- dass es sehr oft ein unerwünschtes und selten nachvollziehbares Ergebnis hat,&lt;br /&gt;
- dass es keine Amnestie mehr gibt, also auch zu rückwirkenden Beitragsnachforderungen führen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser warnt davor, die Sozialversicherungspflichtigkeit von Solo-Selbständigen (Ein-Mann-Unternehmern) durch ein Statusfeststellungsverfahren klären zu lassen, ohne vorher eine qualifizierte anwaltliche Beratung eingeholt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Wenn Sie die Statusfeststellung im Wege des Anfrageverfahrens beantragen wollen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Statusfeststellung können Sie durch das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Sie sollten sich vorher gründlich beraten lassen und den Status vorab prüfen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag muss von Gesetzes wegen schriftlich gestellt werden. Die DRV hat hierfür den Antragsvordruck V027 „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ entwickelt und stellt Erläuterungen zum Antrag (Vordruck V028) zur Verfügung. Ausserdem muss das Formular C00031 ausgefüllt werden. Im Rahmen der Anhörung stellt die DRV allerdings in der Regel zahlreiche weitere Fragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anschrift der Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuständig für die Durchführung des Anfrageverfahrens / Statusfeststellungsverfahren ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als hierfür bundesweit eingerichtete Clearingstelle in 10704 Berlin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Postanschrift:&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund&lt;br /&gt;
10704 Berlin&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hausanschrift:&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund&lt;br /&gt;
Ruhrstraße 2&lt;br /&gt;
10709 Berlin&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Telefon: 030-86 51&lt;br /&gt;
Fax: 030-86 52 72 40&lt;br /&gt;
E-Mail: drv@drv-bund.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nutzen Sie das bundesweit kostenlose Service-Telefon:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie erreichen die DRV unter 0800 10 00 480 70&lt;br /&gt;
Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19.30 Uhr&lt;br /&gt;
Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ablauf des Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Durchführung der Statusprüfung erfolgt nach den Regeln, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beraten haben und die als Ergebnis in einem Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zusammengefasst sind (Rundschreiben zum Statusfeststellungsverfahren von GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN, DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN, BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG vom 13. April 2010).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Statusfeststellungsverfahren wird durch den Antrag (Formular V027) durch einen der beiden Beteiligten, also Auftragnehmer oder Auftraggeber, in Gang gesetzt. Nach Ausfüllung des Formular V027 und C0031 meldet sich die DRV oft nach kurzer Zeit zurück und stellt Nachfragen. Nach Beantwortung der Nachfragen (die teilweise schon im Formular C0031 beantwortet waren) folgt ein Schreiben der DRV mit Überschrift &amp;quot;Anhörung&amp;quot;. In der Anhörung gibt die DRV die beabsichtigte Entscheidung bekannt und die Gründe für die beabsichtige Entscheidung. Beiden Beteiligten, also Auftragnehmer und Auftraggeber, wird im Rahmen der Anhörung noch einmal Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Erst danach ergeht der Bescheid der DRV. Selten weicht die DRV im Bescheid von der beabsichtigen Entscheidung im Anhörungsschreiben ab. Oft werden die Argumente nicht gewürdigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Statusfeststellungsverfahren endet mit einer verbindlichen Entscheidung (Verwaltungsakt) in Form eines Bescheides über den Status abgeschlossen und sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer zugesandt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen den Bescheid kann nur binnen eines Monats Widerspruch nach Zustellung [[http://www.widerspruch.tv/]] eingelegt werden. Dieser ist formlos fristwahrend auch ohne Begründung möglich, sollte aber kurzfristig und ausführlich begründet werden. Spätestens hierbei sollte Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt gesucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dauer des Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens vor der Clearingsstelle variert je nach Aufklärungsbedarf, soll nach internen Vorgaben aber drei Monate nicht überschreiten. Nach dem Antrag stellt die DRV zunächst einige Nachfragen und teilt nach Prüfung anschließend in einem Schreiben - überschrieben mit Anhörung - die beabsichtige Entscheidung mit mit der Aufforderung, dazu abschließend Stellung zu nehmen. Ein paar Wochen danach kommt dann der Bescheid, der das Verfahren abschließt, sofern kein Widerspruch eingelegt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rücknahme des Antrags im Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig stellt sich die Frage, ob eine Rücknahme des Antrags sinnvoll ist. Dies kann zB dann der Fall sein, wenn beide Beteiligte davon ausgehen, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, die DRV im Rahmen der Anhörung aber mitteilt, dass sie beabsichtigt, eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Da das Statusfeststellungsverfahren freiwillig ist und nur auf Antrag eingeleitet wird, kann es auch durch eine Rücknahme des Antrags gegenstandslos gemacht werden. Die DRV behält sich in diesem Fall nach den internen Dienstanweisungen aber vor, den Status bei der nächsten regulären lokalen Betriebsprüfung zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Kosten des Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Statusfeststellungsverfahren selbst ist kostenfrei, kann aber bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung zu Nachforderungen führen, die bis zu fünf Jahren zurückreichen. Es ist dringend anzuraten, das Statusfeststellungsverfahren nicht ohne qualifizierte anwaltliche Beratung und ggf. Begleitung durchzuführen. Damit sind natürlich Kosten für die anwaltliche Unterstützung verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Formular zum Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um das Anfrageverfahren / Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, brauchen Sie folgende Formulare&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Formular V0027 (früher V027: Antrag auf Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens)  - Download hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/v0027]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Formular V0028 (früher V028: Erläuterungen zum Antrag / Formular V0027 V027) - Download hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/v0028]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Ausfüllhilfe zum Formular V0027 stellt Rechtsanwalt Felser auf Scheinselbstaendigkeit.de zur Verfügung [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/hilfe-zum-drv-fragebogen-v027].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Formular C0031 (Fragen der DRV zum Auftragsverhältnis Selbständiger = Anlage zum Statusfeststellungsantrag zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses) - Download hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/c0031]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Formular C0032 (Fragen der DRV zum Auftragsverhältnis). Rechtsanwalt Felser stellt eine Erläuterung zum Fragebogen und den Fragebogen selbst zum Download zur Verfügung  [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/c0032]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Formular C0033 (Fragen der DRV zur Beurteilung des Status &amp;quot;mitarbeitende Angehörige) - Download hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/drv-formular-c0033]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Ausfüllhilfe zum Formular C0031 stellt Rechtsanwalt Felser auf Scheinselbstaendigkeit.de zur Verfügung [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/hilfe-zum-drv-fragebogen-c0031]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Formulare - nicht aber unsere Ausfüllhilfen - können Sie auch hier auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) herunterladen [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Formular V0027 - V027 - Antrag im Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Formular V0027 - V027 stellt den Antrag auf Einleitung des Statusfeststellungsverfahren dar. Es ist auf einen Antrag des Auftragnehmers ausgerichtet, dem der Auftraggeber sich anschließt. Den Download dess Antrags V0027 finden Sie hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/v0027]. Eine informative und unabhängige Ausfüllhilfe mit Erläuterungen zum Formular V0027 - V027 stellen wir auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/hilfe-zum-drv-fragebogen-v027] zur Verfügung. Zur Antragsfrist im Statusfeststellungsverfahren siehe weiter unten [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren#Statusfeststellungsverfahren_auch_nachtr.C3.A4glich_m.C3.B6glich.3F]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Formular V0028 bzw. V028''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Formular V0028 bzw. V028 stellt eine Hilfe zum Ausfüllen des Formulars V0027 bzw. V027 (Antrag auf Durchführung Statusfeststellungsverfahren) dar und enthält Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zum Formular V0027. Allerdings sind die Erläuterungen immer aus der Sicht der Clearingstelle zu verstehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier finden Sie den Download für das Formular V0028 / V028 [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/v028]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine informative und unabhängige Ausfüllhilfe mit Erläuterungen zum Formular V0027 / V027 stellen wir auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/hilfe-zum-drv-fragebogen-v027] zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Formular C0031 (früher C031)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Fragebogen / Formular C0031 (Anlage zum Statusfeststellungsantrag zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses) werden folgende Fragen gestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.1. &lt;br /&gt;
Bitte beschreiben Sie die ausgeübte Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.2&lt;br /&gt;
Bitte schildern Sie, wie die Auftragsausführung kontrolliert wird und ob vom Auftraggeber Vorgaben&lt;br /&gt;
hinsichtlich der Art und Weise der Auftragsausführung gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.3&lt;br /&gt;
Bitte schildern Sie, ob und ggf. in welchem Umfang regelmäßige Arbeitszeiten und Anwesenheitszeiten&lt;br /&gt;
einzuhalten sind und ob vom Auftraggeber Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.4&lt;br /&gt;
Bitte schildern Sie, wo die Tätigkeit im Einzelnen ausgeübt wird und ob vom Auftraggeber Einschränkungen&lt;br /&gt;
hinsichtlich des Tätigkeitsortes gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.5&lt;br /&gt;
Bitte schildern Sie, ob und in welchem Umfang eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des&lt;br /&gt;
Auftraggebers vorliegt (z. B. durch die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Teamarbeit, Dienstpläne,&lt;br /&gt;
Dienstkleidung, Schulungsmaßnahmen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.6&lt;br /&gt;
Bitte schildern Sie, ob und in welchem Umfang der Auftragnehmer unternehmerisch auftritt (z. B. durch&lt;br /&gt;
eigene Werbung, durch eigene Preisgestaltung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.7&lt;br /&gt;
Bitte schildern Sie, ob und in welchem Umfang der Auftragnehmer ein eigenes Unternehmerrisiko trägt (z. B.&lt;br /&gt;
durch Kapitaleinsatz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der späteren schriftlichen Anhörung stellt die Clearingsstelle der DRV Ihnen weitere Fragen, die wahrheitsgemäß zu beantworten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Download für das Formular (Fragebogen) C0031 finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/wp-content/uploads/2015/07/Formular-C0031.pdf].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Hilfe zur Beantwortung der Fragen im Vordruck C0031 mit Erläuterung der Bedeutung und der Risiken stellen wir Ihnen auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/hilfe-zum-drv-fragebogen-c0031] zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Frist für den Antrag im Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Frist für den Antrag (Statusfeststellungsverfahren) sieht das Sozialgesetzbuch nicht vor. Man kann den Antrag auf Klärung des Status daher jederzeit stellen. Allerdings macht es (nur) Sinn, das Statusfeststellungsverfahren vor Beschäftigungsbeginn oder jedenfalls innerhalb des ersten Monats einzuleiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In § 7a Abs. 6 SGB IV heisst es nämlich:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung &lt;br /&gt;
 Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein,&lt;br /&gt;
 wenn der Beschäftigte&lt;br /&gt;
 1.    zustimmt und&lt;br /&gt;
 2.    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko &lt;br /&gt;
 von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und &lt;br /&gt;
 der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Antrag auf Klärung im Statusfeststellungsverfahren nach dem ersten Beschäftigungsmonat oder gar nach jahrelanger freien Mitarbeit gestellt, drohen Nachzahlungen, im letztgenannten Fall erhebliche Beitragsnachforderungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Widerspruch gegen den Bescheid der DRV im Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen den Bescheid im Statusfeststellungsverfahren ist der Widerspruch für beide Seiten, also Auftraggeber und Auftragnehmer möglich. Der Widerspruch hat - anders als der Beitragsbescheid nach einer Betriebsprüfung - aufschiebende Wirkung. Da eine konkrete Beitragsforderung aber ohnehin nicht Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens ist, kommt es auf diese Frage nur dann an, wenn auch zeitgleich oder später ein Beitragsbescheid mit Nachforderungen ergeht. Allerdings kann durch die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens ein hoher Nachforderungsbetrag auflaufen, da die Verjährung durch das Statusfeststellungsverfahren gehemmt wird. Nach Ansicht der DRV ist ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV als Beitragsverfahren i. S. d. § 198 S. 2 SGB VI anzusehen und hemmt die Verjährung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Frist für den Widerspruch''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Widerspruch gegen den Bescheid der DRV muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides eingelegt werden. Der Widerspruch kann fristwahrend auch ohne Begründung eingelegt werden. Vor der Begründung ist Akteneinsicht zu empfehlen. Wenn die Frist versäumt wurde, sollte unbedingt ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster für den Widerspruch gegen den Bescheid der DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier finden Sie in Kürze ein Muster für einen fristwahrenden Widerspruch gegen einen negativen Bescheid der DRV im Statusfeststellungsverfahren. Wir raten aber dringend von einer Selbstvertretung oder Vertretung durch einen im Thema nicht 100%ig versierten Rechtsanwalt ab. Missverständliche Angaben sind später oft nicht zu korrigieren. Das Muster soll nur in Fällen, in denen der Fristablauf unmíttelbar bevorsteht, eine Versäumung der Frist verhindern. Der Widerspruch muss nicht sofort begründet werden. Für die Begründung sollten Sie einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen, der zunächst die für einen erfolgreichen Widerspruch notwendige Einsicht in die Akte nehmen wird. Die Akteneinsicht wird nur Anwälten gewährt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Frist für die Klage gegen den Bescheid''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherungb kann innerhalb einer Frist von einem Monat sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Dadurch kann es zu zwei Verfahren an verschiedenen Sozialgerichten kommen. Das zuerst eingereichte Verfahren &amp;quot;führt&amp;quot;, das später anhängig gemachte Verfahren wird in der Regel zum Ruhen gebracht. Je nach regionaler Rechtsprechung ist aus taktischen Gründen zu überlegen, welches Verfahren durchgeführt wird. Die Verfahren sind auch bei den Kosten unterschiedlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster für die Klage gegen den Bescheid''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier finden Sie in Kürze ein Muster für einen fristwahrende Klage vor dem Sozialgericht gegen einen negativen Widerspruchsbescheid der DRV im Statusfeststellungsverfahren. Wir raten aber dringend von einer Selbstvertretung oder Vertretung durch einen im Thema nicht 100%ig versierten Rechtsanwalt ab. Missverständliche Angaben sind später oft nicht zu korrigieren. Das Muster soll nur in Fällen, in denen der Fristablauf unmíttelbar bevorsteht, eine Versäumung der Frist verhindern. Die Klage ans Sozialgericht muss nicht sofort begründet werden. Für die Begründung sollten Sie einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen, der zunächst die für einen erfolgreiche Klage notwendige Einsicht in die Akte nehmen wird. Die Akteneinsicht wird nur Anwälten gewährt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren auch nachträglich möglich?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Statusfeststellung ist auch nach der Beendigung der Beschäftigung noch möglich. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer können nach Ende der Beschäftigung eine Statusfeststellung bei der Clearingstelle der DRV beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist im Rahmen des Anfrageverfahrens nicht gehindert, über die Frage der Sozialversicherungspflicht auch nach Beendigung der Beschäftigung zu entscheiden (BSG, Urteil vom 04. Juni 2009 – B 12 KR 31/07 R –, SozR 4-2400 § 7a Nr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Widerspruch und Klage eines Beteiligten gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, haben nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung. Von den Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren gehen daher - anders als bei Bescheiden der Einzugsstelle oder nach einer Betriebsprüfung - zunächst keine Rechtswirkungen aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV in einem Rundschreiben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Das hat zur Folge, dass vom Auftraggeber zunächst&lt;br /&gt;
- keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und&lt;br /&gt;
- keine Meldungen zu erstatten&lt;br /&gt;
und von den Sozialversicherungsträgern zunächst&lt;br /&gt;
- keine Leistungen zu erbringen&lt;br /&gt;
sind. Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn nur einer der Beteiligten gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtsmittel eingelegt hat, selbst dann, wenn der andere Beteiligte mit dem Eintritt der Versicherungspflicht einverstanden war.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Im Statusfeststellungsverfahren vor Antragsstellung Anwalt einschalten!''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leieder werden Statusfeststellungsverfahren auf Wunsch des Auftraggebers oder Rat des Steuerberaters ohne spezialisierte anwaltliche Beratung eingeleitet. Nicht selten geschieht dies, um sich die angeblich &amp;quot;teure&amp;quot; anwaltliche Beratung zu sparen. Das rächt sich häufig: Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, wird die Hilfe durch den Anwalt deutlich teurer. Aber das ist nicht alles: Nicht selten drohen saftige Nachzahlungen für mehrere Jahre. Der teuerste Rat ist immer der schlechte Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Kein Steuerberater im Statusfeststellungsverfahren?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon die Frage, ob ein Statusfeststellungsverfahren Sinn macht, ist komplex und nur individuell zu beantworten. Häufig müssen auch bestimmte Punkte neu geregelt werden, um die Chancen einer positiven Ergebnisses zu verbessern. Steuerberater sollten daher in jedem Fall einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen, ggf. als Zeitmeinung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater dürfen Mandanten in Verfahren um die Statusfeststellung auch nicht gegen die DRV vertreten, schon die Beratung stellt eine unerlaubte Rechtsberatung dar. Folge ist, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters bei Beratungsfehlern nicht eintritt, also der StB persönlich haftet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat im März 2014 bestätigt, dass Steuerberater im Sozialgerichtsverfahren einen Bescheid der DRV zur Statusfeststellung nicht wirksam angreifen können, mit fatalen Folgen für den Betroffenen, weil der Bescheid alleine durch eine unwirksame Vollmacht rechtskräftig wurde. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung auch noch einmal auf die komplexe Rechstmaterie hingewiesen, die qualifizierter anwaltlicher Beurteilung bedarf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die (auch) &amp;quot;rechtliche&amp;quot; Komplexität des Statusfeststellungsverfahrens zeigt sich im Übrigen bereits an den Fragen des (in den Verwaltungsvorgängen befindlichen) von der Beklagten ausgegebenen Formantragsformulars. Dort werden in nicht unerheblichem Umfang Gegebenheiten abgefragt, die über die bloße Ermittlung tatsächlicher Umstände hinausgehen und rechtlich wertende Überlegungen bei der Beantwortung der Fragen erfordern. So werden von den Beteiligten zB auch Informationen darüber erbeten, ob neben der Tätigkeit, für die die konkrete Feststellung des versicherungsrechtlichen Status begehrt wird, weitere &amp;quot;abhängige&amp;quot; oder &amp;quot;selbstständige&amp;quot; Tätigkeiten ausgeübt werden. Derartiges kann - wie allgemein im Verfahren nach § 7a SGB IV - letztlich nicht ohne rechtliche Kenntnisse über die typischen, in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt behandelten Problemfelder beantwortet werden, etwa die Beurteilung von Erwerbstätigkeiten bei juristischen Personen, in Familienunternehmen und Familiengesellschaften sowie solchen im Zusammenhang mit freier Mitarbeit oder in modernen Erwerbsformen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 05. März 2014 – B 12 R 4/12 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Erfahrung des Autors zeigt, dass schon die Rechtsfiguren des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und des Scheinselbständigen von Steuerberatern nicht sauber auseinandergehalten werden, was zu gravierenden Fehleinschätzungen führt. Steuerberatern fehlen schlicht die notwendigen Rechtskenntnisse für eine Beratung und Vertretung in der komplexen Materie des Anfrageverfahren/Statusfestellungsverfahren, wie das Bundessozialgericht zu Recht herausgearbeitet hat:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Dass die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse hinter den für die Erbringung der (vermeintlichen) Nebenleistung erforderlichen Kenntnissen zurückbleiben, folgt für Steuerberater in Bezug auf das Verhältnis Lohnbuchführung - Anfrageverfahren vor allem daraus, dass das Sozialversicherungsrecht nicht einmal zu denjenigen Prüfungsgebieten gehört, welche im Rahmen einer den Zugang zum Beruf eröffnenden, erfolgreich zu absolvierenden Steuerberaterprüfung bedeutsam sind. Nach § 37 Abs 3 S 1 Nr 1 bis 8 StBerG gehören dazu neben dem steuerlichen Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht (Nr 1) im Einzelnen genannte Materien des Steuerrechts (Nr 2 bis 4). In Bezug auf das außersteuerliche Recht werden dagegen in Nr 5 nur das &amp;quot;Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union&amp;quot; sowie in Nr 8 das &amp;quot;Berufsrecht&amp;quot; angesprochen. Demgegenüber fehlt eine Regelung über das Sozialversicherungsrecht. Dieses kann auch weder den in Nr 5 aufgeführten Materien zugeordnet werden noch ist offenkundig eine Subsumtion unter die übrigen in Nr 6 (&amp;quot;Betriebswirtschaft und Rechnungswesen&amp;quot;) und Nr 7 (&amp;quot;Volkswirtschaft&amp;quot;) angesprochenen wirtschaftswissenschaftlichen Fachdisziplinen möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon aus diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die bei Steuerberatern unterstellten und zu erwartenden Rechtskenntnisse hinter denen eines umfassend ausgebildeten und in rechtlichen Angelegenheiten allgemein vertretungsbefugten Rechtsanwalts zurückbleiben. Auch wenn Rechtsanwälte nicht zwingend über spezifisch sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse verfügen - insbesondere keine entsprechend ausgewiesenen Fachanwälte sein - müssen, so beruht ihre umfassende Vertretungsbefugnis darauf, dass - aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise - von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen wird. Vergleichbares fehlt bei Steuerberatern.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 05. März 2014 – B 12 R 4/12 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So kommt das Bundessozialgericht im Ergebnis zu Recht dazu, dass Steuerberater zur Beratung und Vertretung nicht geeignet sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Unter diesem Blickwinkel muss eine Beratung und Vertretung in Fragen des sozialversicherungsrechtlichen Status in Verfahren gemäß § 7a SGB IV durch Steuerberater ausscheiden. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass Steuerberater für Arbeitgeber oftmals die Lohnbuchführung - dh die Erfassung, Abrechnung und Buchung der Arbeitsentgelte sowie der gesetzlichen Abzüge hiervon - vornehmen und vornehmen dürfen (ebenso Gehre/Koslowski, aaO, § 33 RdNr 13; vgl - zum Vorgängerrecht des RBerG - OLG Düsseldorf Urteil vom 9.7.2002 - 23 U 222/01 - Juris; aA Hässel/Hengsberger, BB 2009, 135, 138 f).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 05. März 2014 – B 12 R 4/12 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das liegt auch im Interesse des Steuerberaters, der andernfalls ein hohes Haftungsrisiko eingeht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen Rechtsanwalt zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
“Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer und mitarbeitende Familienangehörige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Statusfeststellungsverfahren bei der Einstellung von Geschäftsführern [[Geschäftsführer]] und Familienangehörigen ist anders als das Anfrageverfahren bei Selbständigen / Arbeitnehmern zwingend durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB (idF. ab 1.1.2005) ist über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, in denen der Arbeitgeber Anmeldungen nach § 28a SGB IV für Ehegatten und Lebenspartner oder geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2004 erstellt, von Amts wegen über den Status zu entscheiden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2008 ist jetzt auch bei Beschäftigungen von Abkömmlingen (Kinder, Enkel) von Amts wegen ein Statusfeststellungverfahren durchzuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Arbeitgeber muss die Anmeldungen mit dem Statuskennzeichen „1“ für eine Beziehung des gemeldeten Beschäftigten zum Arbeitgeber als Ehegatte / Lebenspartner und Abkömmling oder mit dem Statuskennzeichen „2“ für eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH versehen. Mit dieser Anmeldung wird automatisch das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV eingeleitet. Von der Einzugstelle oder der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die jeweiligen Feststellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung an den Arbeitgeber versandt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die versicherungsrechtliche Beurteilung orientiert sich an den Grundsätzen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den betroffenen Personenkreisen entwickelt haben. Zu den&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
• geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH vgl. Anlage 3 zum Gemeinsamen Rundschreiben zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (aktuell 2014);&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
• mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartnern vgl. Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen (aktuell 2014)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hier gilt, dass die Beratung durch versierte und erfahrene Fachleute viel Geld sparen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in den Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit vom 11.11 2004 die entscheidenden Gesichtspunkt zu diesem Statusfeststellungsverfahren zusammengefasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung führt zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit. Wenn also eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht, kann umgekehrt auch im Falle einer Arbeitslosigkeit – anders als früher – Arbeitslosengeld beansprucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich sind folgende Dokumente:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
• Rundschreiben der Spitzenorganisationen vom 5.7.2005 (aktualisiert am 13.4.2010) inklusive der Anlagen 1-6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
• Anlage 1: Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Ehegatten/ Lebenspartner) im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
• Anlage 2: Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anlage 3: i.d.F. vom 09.04.2014: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH, sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH &lt;br /&gt;
- Erläuterung der Spitzenorganisationen zur Änderung vom 9.4.2014 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/355170/publicationFile/66598/april_2014_top_1.pdf]&lt;br /&gt;
- Information [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/355172/publicationFile/66599/april_2014_top_1_anlage1.pdf]&lt;br /&gt;
- Rechtsprechungsübersicht) [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/355176/publicationFile/66589/april_2014_top_1_anlage1a.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Antrag für das Statusfeststellungsverfahren [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/205780/publicationFile/1624/april_top1_rs_selbstaendigkeit_anlage4_anhang.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Formulare im Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer und Familienangehörige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Antrag sollte man sich mit den Formularen V0027 (früher V027), V0028 (früher V028, Erläuterungen) sowie den Anlagen C0032 (Gesellschafter und GmbH-Geschäftführer) und C0033 (Familienangehörige) beschäftigen. Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie eine Kommentierung von Rechtsanwalt Felser zum Antragsformular V0027 / V027 unter &amp;quot;Hilfe zum DRV Fragebogen&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie sollten zudem die Anlage 3 zum Rundschreiben aus 2014 gelesen haben [Anlage 3: i.d.F. vom 09.04.2014: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH, sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH - Erläuterung der Spitzenorganisationen zur Änderung vom 9.4.2014).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Formulare V0027 und V0028''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Formular V0027 - V027 stellt den Antrag auf Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens dar. Anders als im Falle eines Selbständigen handelt es sich seit 2004 um ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren, so dass der Antrag nicht zurückgenommen werden kann. Die Erläuterungen der DRV zum Antrag V0027 / V027 finden Sie im Merkblatt V0028 / V028. Sämtliche Formulare können Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de herunterladen. Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie eine Kommentierung von Rechtsanwalt Felser zum Antragsformular V0027 / V027 unter &amp;quot;Hilfe zum DRV Fragebogen&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Formular C0032''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Formular C0032 ist die Anlage zum Statusfeststellungsantrag V0027 (früher V027) für Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der späteren schriftlichen Anhörung stellt die Clearingsstelle der DRV Ihnen weitere Fragen, die wahrheitsgemäß zu beantworten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Hilfe zur Beantwortung der Fragen im Formular C0032 mit Erläuterung der Bedeutung und der Risiken stellen wir Ihnen bald auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de] zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Formular C0033''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Formular C0033 ist die Anlage zum Statusfeststellungsantrag V0027 (früher V027) für mitarbeitende Angehörige. Das Formular enthält Fragen der DRV, um den Status zu klären, also die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige oder sozialversicherungsfreie Beschäftigung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der späteren schriftlichen Anhörung stellt die Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Ihnen unter Umständen weitere Fragen, die wahrheitsgemäß zu beantworten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Ausfüllhile mit Erläuterung der Bedeutung der Fragen der DRV finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar Statusfeststellungsverfahren - Risiken und Chancen ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Auftragnehmer und Auftraggeber, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Problematik der Scheinselbständigkeit, Fragen der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen sowie zur Frage, ob und wann ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll ist, durch. Aktuelle Termine zu Seminaren mit dem Autor dieser Seiten und eine Beschreibung der Inhalte finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/events/seminar-scheinselbstaendigkeit-fuer-auftraggeber-und-selbstaendige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zu Scheinselbständigkeit und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Computerwoche vom 04.08.2014: Verunsicherung im Markt I Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung? von Andrea König (Autor) mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.computerwoche.de/a/scheinselbstaendig-it-freiberufler-im-visier-der-rentenversicherung,3065452]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(10) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [[http://www.scheinselbstaendigkeit.de]] mit vielen nützlichen Hilfen zum Beispiel eine Hilfe zum Fragebogen V027 und Vordruck C0031.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationsportal zum Statusfeststellungsverfahren auf Statusfeststellung.de [http://www.statusfeststellungsverfahren.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren und den Formularen [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Formulare_Publikationen/Formulare/Versicherung/_DRVB_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html?nn=38546]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen im Rechtslexikon zum Stichwort &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Er hat seit 1995 mehr als tausend Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige &amp;quot;Kinder wieder aus dem Brunnen geholt&amp;quot;. Jeden Monat bearbeitet die Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte ca. 25 Mandate aus dem Bereich &amp;quot;Sozialversicherungspflicht&amp;quot;. Rechtsanwalt Felser unterstützt auch Rechtsanwälte und Steuerberater als Zweitmeinung oder Coach bei Statusfeststellungsverfahren oder Verfahren gegen die DRV oder Finanzverwaltung. Referenzen auf Anfrage. Medien greifen gerne auf Rechtsanwalt Felser als Experten zurück, BILD.de in inzwischen über 100 Beiträgen und ARD/WDR in weit über hundert Beiträgen im TV und Radio.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1772</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2018-02-22T15:44:46Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: /* Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2018''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Januar 2018 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 158.871 mal (Stand Mitte Februar 2018) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 22.2.2018 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden.Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heissen Stein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen war die Bezeichnung für arbeitnehmerähnliche Selbständige vor einer Gesetzesänderung auch noch &amp;quot;rentenversicherungspflichtige Selbständige&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur auf Antrag, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT&lt;br /&gt;
sind oft existenzgefährdend&amp;quot;, weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. &amp;quot;Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko&amp;quot; [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser&lt;br /&gt;
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1771</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2018-02-22T15:38:18Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2018''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Januar 2018 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 158.871 mal (Stand Mitte Februar 2018) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 22.2.2018 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden.Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heissen Stein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen war die Bezeichnung für arbeitnehmerähnliche Selbständige vor einer Gesetzesänderung auch noch &amp;quot;rentenversicherungspflichtige Selbständige&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur auf Antrag, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger&amp;diff=1770</id>
		<title>Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger</title>
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				<updated>2018-02-22T15:36:19Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2018''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechststand Januar 2016 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 26.269 mal(Stand Mitte Februar 2016) abgerufen. Sie wurde zuletzt am 24.01.2016 geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden.Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heissen Stein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen war die Bezeichnung für arbeitnehmerähnliche Selbständige vor einer Gesetzesänderung auch noch &amp;quot;rentenversicherungspflichtige Selbständige&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts. Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben, in den ersten drei Jahren gebe es eine &amp;quot;Schonfrist&amp;quot;. Stimmt, aber nur auf Antrag, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen (siehe dazu unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue Statistik für &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; gibt es leider nicht. Allerdings sind arbeitnehmerähnliche Selbständige oft auch sog. &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;, also Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. 2014 waren 5 % aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter. Bei den Frauen war der Anteil geringer und lag bei 5 %, bei den Männern betrug er 6 %, so das Statistische Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_5_SoloSelbstaendige.html]. Der größte Teil der Selbständigen sind Soloselbständige ohne Mitarbeiter, sie verdienen in der Regel deutlich besser als Arbeitnehmer, 9 % verfügen über ein Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro (nur 2 % der Arbeitnehmer) [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/SelbststaendigkeitDeutschland_72013.pdf?__blob=publicationFile].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständige durch die DRV''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen &amp;quot;entdeckt&amp;quot;, ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Antrag auf Statusfeststellung im Statusfeststellungsverfahren, wenn keine Scheinselbständigkeit = abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Kommt die DRV zum Ergebnis, dass der Selbständige tatsächlich selbständig ist, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Antrag auf freiwillige Versicherung: Die DRV wirbt zwar geradezu um Selbständige auf ihrer Webseite und lockt mit &amp;quot;freiwilligen&amp;quot; Beiträgen und damit, dass der Selbständige die Beitragshöhe selbst bestimmen kann. Wird der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, prüft die DRV aber automatisch, ob nicht eine Pflichtversicherung besteht (als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nrn. 1 bis 8 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Kontenklärung bzw. Versicherungsverlauf: Regelmäßig erhalten Versicherte, auch wenn sie aktuell nur noch selbständig sind, von der DRV Post mit dem Betreff: &amp;quot;Kontenklärung&amp;quot; oder &amp;quot;Versicherungsverlauf&amp;quot;. Die Schreiben sind verbunden mit dem Hinweis, dass ungeklärte Zeiten (also Zeiten ohne Versicherung) vorliegen und eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung dieser Zeiten besteht. Nach Ausfüllen entsprechender Formulare stellt die DRV dann ggf. den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und ggf. eine Nachzahlungspflicht fest. Vor der Beantwortung dieser Schreiben sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann &amp;quot;selbständig&amp;quot; angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Es handelt sich dabei um Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle gesetzliche Regelung[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html] sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die &lt;br /&gt;
    Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 Nr. 9 SGB 6 in der Fassung vom 19.12.1998)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.3.1999)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 19.2.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 24.7.2003)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 23.12.2002)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 29.6.2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und&lt;br /&gt;
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;regelmäßig&amp;quot; erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich &amp;quot;teilt&amp;quot; und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas &amp;quot;abgibt&amp;quot;. Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten &amp;quot;Untervertreter&amp;quot; jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der &amp;quot;Untervertreter&amp;quot;, wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständige mit nur einem Auftraggeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige mit nur einem Auftraggeber werden meistens als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei einem Auftraggeber beschäftigt. Daneben haben diese Selbständigen nur kleine weitere Aufträge. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist in diesem Fall hoch. Sofern der Selbständige mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber auch selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird er rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung bei den Auftraggebern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;im wesentlichen nur für einen Auftraggeber&amp;quot; sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Merkmal &amp;quot;auf Dauer&amp;quot; erlaubt einzelne &amp;quot;Ausreißerjahre&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige als arbeitnehmerähnliche Person''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; im Sinne der Rentenversicherung wird auch gerne mit dem Begriff &amp;quot;[[arbeitnehmerähnliche Person]]&amp;quot; vermischt. Die &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und der &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Selbständige&amp;quot; ein Begriff des Rentenversicherungsrechts. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen können allerdings einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, nämlich dann, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person in Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Urlaub''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 BUrlG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG''&lt;br /&gt;
''Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.&amp;quot; (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Denn die &amp;quot;Kundenschutzklausel&amp;quot; in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Verträge mit Freelancern sehen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln vor, so eine Umfrage des Freiberuflerforum GULP [https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/umfrage-ergebnis-vertraege.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung &amp;quot;Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Lehrer  und  Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennislehrer, Golflehrer, Reitlehrer, Schwimmlehrer, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten / Referenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Pflegekräfte, Pflegedienstleiter, Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Hebammen und Entbindungspfleger&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-  Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-   Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für &lt;br /&gt;
einen Auftraggeber tätig sind, zB. Ein-Firmen-Vertreter (Handelsvertreter), IT-Berater in längerfristen Projekten uvm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige aber auch deren Steuerberater glauben regelmäßig, dass es nur das Problem der Scheinselbständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; ist häufig nicht bekannt und auch nicht die - nicht mit Scheinselbständigkeit deckungsgleiche - Folge dieses Status.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vordruck V021 mit Erläuterungen zum Vordruck V020 ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rentenversicherung Bund gibt im Vordruck V021 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=17] Erläuterungen und Hilfestellung zum Vordruck V020. Trotzdem sollte der Vordruck V020 nicht ohne vorherige  Beratung ausgefüllt werden. Der teuerste Rat ist nebem dem schlechten Rat der unterbliebene Rat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur noch unter engen Voraussetzungen von den Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere als Existenzgründer und auch nur in den ersten drei Jahren oder bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 58. Geregelt ist dies in § 6 SGB VI. [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht - Vordruck V050 bzw. V0050''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung von der Rentnenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in der Rentenversicherung kann mit dem Formular / Vordruck V050 bzw. V0050 bei der DRV beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist, dass die Befreiung bei Existenzgründern nicht immer rückwirkend gilt, so dass bei verspäteter Antragstellung Beitragsnachforderungen entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Erläuterungen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Vordruck V051 bzw. V0051''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen zum Vordruck V050 / V0050 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Formular V051 bzw. V0051 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0051.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt dazu, dass diue DRV sich kurz vor Ablauf der drei Jahre meldet und zwar um zu überprüfen, ob nach Ablauf der drei Jahre Rentenversicherungspflicht besteht. Dies wird mit dem Formular V0056 abgefragt. Dabei wird auch geprüft, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Da die DRV Bund deutlich strenger prüft und wesentlich öfter zur Annahme einer abhängigen, d.h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt als die normalen Betriebsprüfer, kann sich der Antrag auf Befreiung schnell als Eigentor entpuppen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung, insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch der einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: &amp;quot;bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als &amp;quot;scheinselbständig&amp;quot; sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''GbR keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründung einer GbR oder einer GmbH ist häufig keine Lösung, siehe dazu unten im Unterpunkt Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Dreieck - auch Einsatz als Subunternehmer oder über Vermittler keine Lösung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere Steuerberater propagieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Problematik (rentenversicherungspflicht oder Scheinselbständigkeit) nicht besteht, wenn der Einsatz eines Ein-Personen-Unternehmers über einen Vermittler / Auftraggeber bei einem Endkunden erfolgt. Dies trifft wie so viele Annahmen nicht zu. Insbesondere wenn die Rechnung an einen Auftraggeber gestellt wird, spielt es keine Rolle, dass die Leistung für Dritten, den Endkunden bzw. Kunden des Auftragnehmers erbracht wird. Es bleibt auch hier bei der 5/6 Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Nachzahlung Rentenbeiträge''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Feststellung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit ist die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Dauer der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, maximal bis zu fünf Jahren, da die Nachforderung binnen vier Jahren verjährt. Die Nachzahlung kann über 30.000 Euro betragen. Vermeiden lässt sich eine Nachzahlung regelmäßig nur durch eine frühe, kompetente Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Säumniszuschläge für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben erhebt die DRV in der Regel happige Säumniszuschläge auf die Nachforderung. Uns gelingt es aber oft mit qualifizierter Argumentation zu erreichen, dass die DRV auf die Säumniszuschläge verzichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Folge / Beitragshöhe bei Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger treffen ausschließlich den Selbständigen, nicht seine Auftraggeber. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der sog. Regelbeitrag bezahlt werden, anfangs auch der halbe Regelbeitrag, ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich in der Regel nach der sogenannten Bezugsgröße 2015, die 2.835,00 EUR West bzw. 2.415,00 EUR Ost beträgt sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (18,7,% für 2015). Für 2015 ergibt sich somit ein Regelbeitrag in Höhe von 530,15 EUR West bzw. 451,61 EUR Ost. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Existenzgründer bietet sich regelmäßig die erste Variante an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag - aber auch nur auf Antrag - werden Existenzgründer für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale nach § 2 Ziffer 9 erfüllt, sogar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiung gilt ab dem Tage der Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate seit Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Antrag gilt auch noch dann rückwirkend, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats gestellt wird, danach nur noch für den verbleibenenden Rest der 3 Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Stundung der Beitragsnachforderung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV erklärt sich auf begründeten Antrag auch in der Regel zu einer Stundung der Beitragsnachforderung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwei Kriterien reichen'''&lt;br /&gt;
Allein die Erfüllung der - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 12).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auftraggeber sind nicht die Endkunden (oder Mandanten)'''&lt;br /&gt;
Die Endabnehmern der Finanzprodukte kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;'''&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GbR ist keine Lösung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwar ist arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu § 50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende &amp;quot;Person&amp;quot; mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit der Prüfung angenommen, wer iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI und des § 2 S 4 SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert, nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte und die in diesem Sinne &amp;quot;eigenen&amp;quot; Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lücken bei der Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ein Arbeitnehmer für eine GbR reicht nicht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang &amp;quot;beschäftigt&amp;quot;. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 &amp;lt;Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben&amp;gt;). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Jede Tätigkeit ist einzeln zu betrachten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber&amp;quot; betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.&lt;br /&gt;
(SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2011 – S 9 R 718/10 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mehrere Auftraggeber bei Konzernunternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; ist danach offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV (vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte&amp;quot; vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; &amp;quot;Korrektur-Gesetz&amp;quot;) und des Entwurfs eines &amp;quot;Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit&amp;quot; vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 &amp;lt;§ 7&amp;gt;) insoweit lediglich auf die &amp;quot;zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen&amp;quot; (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 (&amp;lt;Gesetzentwurf der Fraktion der SPD&amp;gt; BT-Drucks 13/6549 bzw &amp;lt;Gesetzentwurf des Bundesrats&amp;gt; BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) &amp;quot;jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …&amp;quot;. An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne &amp;quot;weit&amp;quot; verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer &amp;lt;FDP&amp;gt; in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für &amp;quot;Tochterfirmen eines einzigen Konzerns&amp;quot; ausübt, die &amp;quot;in Wirklichkeit nur eine Firma&amp;quot; sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen (vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 &amp;lt;§ 2&amp;gt;). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen&amp;quot; Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen &amp;quot;verbundenen&amp;quot; Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz &amp;quot;verfasst&amp;quot; werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der &amp;quot;Autonomie&amp;quot; der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder &amp;quot;Gemeinschaftsinteressen&amp;quot; auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden (so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen (zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen &amp;quot;Gleichordnungskonzern&amp;quot; bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine &amp;quot;Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung&amp;quot; stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III (Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; als &amp;quot;ein Unternehmen&amp;quot; gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der &amp;quot;Entlassung&amp;quot; aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG &amp;lt;11. Senat&amp;gt; SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach &amp;quot;Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes&amp;quot; bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen (vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner &amp;quot;Treffunsicherheit&amp;quot; (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7) entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines &amp;quot;Arbeitgebers&amp;quot; auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf &amp;quot;denselben&amp;quot; Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe &amp;quot;nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts&amp;quot;, solange ein &amp;quot;Konzernarbeitgeber&amp;quot; nicht anerkannt sei (vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; &amp;quot;konzerndimensional&amp;quot; sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne &amp;quot;ähnlich&amp;quot; sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; genügt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von &amp;quot;Auftraggebern&amp;quot; nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs &amp;quot;Auftraggeber&amp;quot; schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; und der Rentenversicherungspflicht &amp;quot;Selbstständiger&amp;quot; unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass &amp;quot;arbeitnehmerähnliche&amp;quot; Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen&amp;quot; des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Person&amp;quot; des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie &amp;quot;vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig&amp;quot; sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht (so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des &amp;quot;Auftraggebers&amp;quot; im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als &amp;quot;arbeitnehmerähnlich&amp;quot; abgeleitet wird, dass der Auftraggeber &amp;quot;arbeitgeberähnlich&amp;quot; sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher&amp;quot; Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der &amp;quot;Arbeitnehmerähnlichkeit&amp;quot; des Selbstständigen korrespondierende Attribut der &amp;quot;Arbeitgeberähnlichkeit&amp;quot; seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal &amp;quot;ein Auftraggeber&amp;quot; ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Andere Zusammenarbeitsformen bei Unternehmen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere &amp;quot;Unternehmensverbindungen&amp;quot; als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, sieht das BSG nicht als &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als &amp;quot;Kooperationspartner&amp;quot;, in &amp;quot;Organisationsgemeinschaften&amp;quot;, &amp;quot;nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur &amp;quot;Führung eines gemeinsamen Betriebes&amp;quot; tätig sind, stellten &amp;quot;einen Auftraggeber&amp;quot; im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R –, BSGE 109, 265-280)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für die Abgrenzung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist entbehrlich, weil es lediglich zwei Kriterien gibt, die die Abgrenzung ermöglichen und damit viel einfacher machen als beim Scheinselbständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Tätigkeiten in der EDV / IT liegt Rechtsprechung zur Einordnung als Selbständiger bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Energieelektroniker &amp;quot;Betriebstechnik&amp;quot;&lt;br /&gt;
Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern)&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Berater&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger&lt;br /&gt;
mit Projektverträgen im EDV-Bereich&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständiger Informatiker&lt;br /&gt;
Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings&lt;br /&gt;
Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)&lt;br /&gt;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. &lt;br /&gt;
Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software&lt;br /&gt;
Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger)&lt;br /&gt;
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tendenz sowohl bei Statusfeststellungsanträgen bei der DRV als auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht hin zur abhängigen Beschäftigung geht, selbst wenn der Einsatz über einen Vermittler bei einem Endkunden erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solo-Selbständige, also Selbständige wie freie Mitarbeiter, Freelancer und Freiberufler mit im wesentlichen einem großen Auftraggeber sollten sich frühzeitig über die Folgen der Beschäftigung informieren, um aktiv durch entsprechende Maßnahmen eine ungewollte Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Das geht zum einen durch eine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der auch Familienangehöriger sein kann. Zum anderen lässt sich die Rentenversicherungspflichtigkeit vermeiden, indem die 5/6 Regelung beachtet wird und Aufträge auch von anderen Auftraggebern akquiriert werden. Einer rückwirkenden Gestaltung sind allerdings enge Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spätestens wenn ein Bescheid der DRV auf dem Tisch liegt, der eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit entsprechender Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen feststellt, muß ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, also Einzelunternehmer, sollten vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den eigenen Status prüfen lassen und dann entscheiden, ob eine Versicherung in der Rentenversicherung der DRV sinnvoll und erwünscht ist oder nicht. Aufschub verschafft die Möglichkeit, sich als Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15214&amp;amp;year=2011]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks zum Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das spezielle Portal für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen [http://www.arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit den Formularen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht V0020 [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Scheinselbständigkeit von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon Statusfestellungsverfahren von Rechtsanwalt Felser [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor und Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist daneben Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals &amp;quot;GULP&amp;quot; empfehlen RA Felser zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot;. Auch der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschlands (VGSD) empfiehlt den Autor. Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage. In  Kürze wird das Portal &amp;quot;arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger.de&amp;quot; online gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zum Thema angefragt. Zuletzt hat er 2015 in Bonn für einen Unternehmerverband und für den Provider Voquz zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im  März 2016 ist Rechtsanwalt Felser als Referent auf einer Tagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar arbeitnehmerähnlicher Selbständiger / Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1769</id>
		<title>AT-Angestellter</title>
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				<updated>2017-06-08T09:59:38Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== '''AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff &amp;quot;Angestellter&amp;quot; wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch &amp;quot;Mitarbeiter&amp;quot; und &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff &amp;quot;aussertariflicher Beschäftigter&amp;quot; verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übertarifliche Angestellte sind &amp;quot;normale&amp;quot; Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Leitender Angestellter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren &amp;quot;Untergebenen&amp;quot; beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Abstandsgebot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Tarifverträge sehen ein sog. Abstandsgebot für die Vergütung von AT-Angestellten vor. Ob dabei das Monatsentgelt nach der Entgelttabelle mit dem AT-Gehalt zu vergleichen ist oder die Jahresvergütung, ferner, ob dabei variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. hängt vom Tarifvertrag ab. Die Einzelheiten sind nach der Rspr. oft streitig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Heranführungsfälle''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine Heranführung an die eigentlichen AT-Gehaltsbänder vor. In den ersten Jahren kann dann eine niedrigere Vergütung als das eigentliche AT-Gehalt vereinbart werden. Ob das zulässig ist, richtet sich nach Tarifvertrag oder/und Betriebsvereinbarung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Tariferhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigungsfrist / Kündigungnsfristen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt bei der Kündigungsfrist nicht das Tarifwerk und damit auch nicht die tariflichen Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist kann daher im Arbeitsvertrag geregelt werden, muss sich dabei aber im Rahmen des § 622 BGB bewegen, denn diese Vorschrift gilt auch für AT-Angestellte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Überstunden und Mehrarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine Vergütung von Mehrarbeit / Überstunden ausschließen (&amp;quot;All inc Klausel&amp;quot;) sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h Arbeitszeit pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Anordnung von Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dem Betriebsrat steht aufgrund seines Informationsrecht eine jederzeitige Auskunft über Mehrarbeit von aussertariflichen Angestellten zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwischen &amp;quot;übertariflichen&amp;quot; und &amp;quot;außertariflichen&amp;quot; Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83). Während eine &amp;quot;außertarifliche&amp;quot; Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine &amp;quot;übertarifliche&amp;quot; Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2007 - Aktenzeichen 5 AZR 41/06 [http://openjur.de/u/171200.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tarifvertrag IG Metall &amp;quot;ERA Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen&amp;quot; sind aussertarifliche Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mindestens 155 - 170 Punkten ergibt, wenn ihre Beschäftigung im Arbeitsvertrag als außertariflich bezeichnet ist und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Unberücksichtigt bleiben über 40 Stunden hinaus gehende Arbeitsstunden/ Mehrarbeitsstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind.&amp;quot; (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Chemieindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch in der Chemieindustrie gibt es viele AT-Angestellte; sie stellen vermutlich sogar den höchsten Anteil bei den Beschäftigten in der Chemiebranche. Zu beachten ist, dass AT-Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen unter den &amp;quot;Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 2. Mai 2000 Abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V., Wiesbaden, in Vollmacht seiner Mitgliedsverbände und  dem Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V., Köln, dem Marburger Bund, Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands e. V., Köln, sowie der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Hannover&amp;quot; fallen können. [https://www.vaa.de/fileadmin/www.vaa.de/Inhalte/Tarifvertr%C3%A4ge/Manteltarifvertrag.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Energiewirtschaft''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in Banken und Versicherungen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Aktuelles (2016)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Zeit vertreten wir zahlreiche AT-Angestellten eines großen Energiekonzerns, der AT-Angestellten eine zu geringe Vergütung zahlt, weil sie zu Unrecht als Heranführungsfall behandelt werden und ausserdem variable Gehaltsbestandteile (Bonus nach Zielvereinbarunng) beim Abstandsgebot berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema &amp;quot;Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern&amp;quot; [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen (ARD, WDR,. SWR und andere) gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [http://www.at-angestellte.de] und [http://www.at-angestellter.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;Leitender Angestellter&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Leitender_Angestellter] zusammengestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;AT-Angestellte&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Arbeitsvertrag.de&amp;quot;. Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1768</id>
		<title>AT-Angestellter</title>
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				<updated>2017-06-08T09:54:26Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== '''AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff &amp;quot;Angestellter&amp;quot; wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch &amp;quot;Mitarbeiter&amp;quot; und &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff &amp;quot;aussertariflicher Beschäftigter&amp;quot; verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übertarifliche Angestellte sind &amp;quot;normale&amp;quot; Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Leitender Angestellter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren &amp;quot;Untergebenen&amp;quot; beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Abstandsgebot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Tarifverträge sehen ein sog. Abstandsgebot für die Vergütung von AT-Angestellten vor. Ob dabei das Monatsentgelt nach der Entgelttabelle mit dem AT-Gehalt zu vergleichen ist oder die Jahresvergütung, ferner, ob dabei variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. hängt vom Tarifvertrag ab. Die Einzelheiten sind nach der Rspr. oft streitig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Heranführungsfälle''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine Heranführung an die eigentlichen AT-Gehaltsbänder vor. In den ersten Jahren kann dann eine niedrigere Vergütung als das eigentliche AT-Gehalt vereinbart werden. Ob das zulässig ist, richtet sich nach Tarifvertrag oder/und Betriebsvereinbarung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Tariferhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigungsfrist / Kündigungnsfristen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt bei der Kündigungsfrist nicht das Tarifwerk und damit auch nicht die tariflichen Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist kann daher im Arbeitsvertrag geregelt werden, muss sich dabei aber im Rahmen des § 622 BGB bewegen, denn diese Vorschrift gilt auch für AT-Angestellte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Überstunden und Mehrarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine Vergütung von Mehrarbeit / Überstunden ausschließen (&amp;quot;All inc Klausel&amp;quot;) sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h Arbeitszeit pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Anordnung von Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dem Betriebsrat steht aufgrund seines Informationsrecht eine jederzeitige Auskunft über Mehrarbeit von aussertariflichen Angestellten zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwischen &amp;quot;übertariflichen&amp;quot; und &amp;quot;außertariflichen&amp;quot; Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83). Während eine &amp;quot;außertarifliche&amp;quot; Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine &amp;quot;übertarifliche&amp;quot; Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2007 - Aktenzeichen 5 AZR 41/06 [http://openjur.de/u/171200.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tarifvertrag IG Metall &amp;quot;ERA Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen&amp;quot; sind aussertarifliche Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mindestens 155 - 170 Punkten ergibt, wenn ihre Beschäftigung im Arbeitsvertrag als außertariflich bezeichnet ist und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Unberücksichtigt bleiben über 40 Stunden hinaus gehende Arbeitsstunden/ Mehrarbeitsstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind.&amp;quot; (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Chemieindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Energiewirtschaft''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in Banken und Versicherungen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Aktuelles (2016)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Zeit vertreten wir zahlreiche AT-Angestellten eines großen Energiekonzerns, der AT-Angestellten eine zu geringe Vergütung zahlt, weil sie zu Unrecht als Heranführungsfall behandelt werden und ausserdem variable Gehaltsbestandteile (Bonus nach Zielvereinbarunng) beim Abstandsgebot berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema &amp;quot;Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern&amp;quot; [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen (ARD, WDR,. SWR und andere) gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [http://www.at-angestellte.de] und [http://www.at-angestellter.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;Leitender Angestellter&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Leitender_Angestellter] zusammengestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;AT-Angestellte&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Arbeitsvertrag.de&amp;quot;. Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

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}}&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Stand 2016''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgenden Ausführungen geben die Rechtslage zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; 2016 wieder (Bearbeitungsstand Februar 2016) und wird regelmäßig aktualisiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016 muss mit Änderungen in verschiendenen Gesetzen gerechnet werden. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass “zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden (…) die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien ­zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt”  werden sollen. In einem Gesetzesentwurf hat der Bundestag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgestzes und des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/]. In einem Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit wurde der Gesetzentwurf noch einmal verschärft, indem ein § 611a BGB vorgesehen ist, der acht Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitsvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag enthalten soll. Der Referentenentwurf ist nach Kritik erst einmal zurückgezogen werden. Es ist aber 2016 mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen, die 2017 in Kraft tritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Begriff / Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Scheinselbstständigkeit) ist zunächst einmal ein politischer Begriff. Die Diskussion um die Scheinselbständigkeit, z.B. der Kurierfahrer, führte aber 1999 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 mit dem erstmals ein Kriterienkatalog mit vier Kriterien zur Abgrenzung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und echter (sozialversicherungsfreier) Selbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Selbstständigkeit) eingeführt wurde. Dieser war aber von Anfang an umstritten. Insbesondere die Verleger sorgten für medialen Aufruhr, so dass eine Kommision unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts a.D. Dieterich eingesetzt wurde. Die Diskussion führte zur Erweiterung des Kriterienkatalogs auf fünf Kriterien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neu war vor allem eine Beweislasterleichterung für die Sozialversicherungsträger, die bei Ermittlungen bis 1999 meist vor einer einvernehmlichen Mauer des Schweigens standen, weil beide Beteiligte, Auftraggeber wie Auftragnehmer, kein Interesse an einer Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit hatten. Der Kriterienkatalog führte dazu, dass das Gesetz bei Erfüllen von zwei bzw. später drei Kriterien eine (widerlegliche) Vermutung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung regelte, die die Beteiligten gegenüber den Sozialversicherungsträgern entkräften mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition: Scheinselbständigkeit ist die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Übersetzung / Bedeutung auf englisch''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit is german for bogus self-employment or false self-employment oer disguised employment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In  Deutschland  gibt es 4,3 Mio. Selbständige, davon machen  die  Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Für 2012 wird die Zahl mit 2,25 Mio. angegeben. Die Zahl der Soloselbständigen wächst nach Angaben des BMAS seit 2005 nicht mehr. Je nach Zeitraum ist aber ein stärkeres Wachstum als bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verzeichnen (14 % mehr Solo-Selbständige im Zeitraum von 2000 bis 2012 gegenüber 5 % bei Arbeitnehmern) Der Frauenanteil an den Solo-Selbständigen wächst aber (von 25 % 1980 auf heute über 37 %). Das größte Wachstum verzeichnen die Pflegeberufe und die Künstler (mehr als eine Verdoppelung im Zeitraum 2004 bis 2008). Daneben wächst auch die Selbständigkeit bei Steuer- und Wirtschaftsberatern und Kosmetikerinnen sowie IT-Beratern. Auch im Bildungsbereich (Lehrer, Dozenten) steigt die Zahl vergleichsweise stark an. Auch Journalisten (Pauschalisten, freie Mitarbeiter) sind zunehmend von Selbständigkeit betroffen, meist nicht freiwillig. Derzeit ist durch die Dienstleistungsfreiheit in Europa aber auch die Liberalisierung der Handwerksberufe ein starkes Wachstum im Bausektor zu beobachen. Auch im Reinigungsbereich wächst seit 2001 die Zahl der Selbständigen um jährlich 10 %.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Mikrozensus waren 2008 von den Solo-Selbständigen knapp 40% in einer gesetzlichen Rentenversicherung, sei es dass sie pflichtversichert waren, oder sei es, dass sie freiwillige Beiträge leisteten. Die Zahl der freiwillig Versicherten  ist  mit  knapp  460.000 etwas größer  als  die  der  Pflichtversicherten (424.000). Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren veröffentlichten Statistiken für 2008 allerdings nur 253.000 versicherte Selbständige aus. Erstaunlich ist, dass die Lehrer/Dozenten, die nach § 2 SGB VI gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert sein müssten, dies nur zu 34 % sind. Dies mag damit zusammenhängen, dass diese Personengruppe einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: BMAS 12/2011, WSI 2013&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Amnestie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ein Statusfeststellungsverfahren fristgerecht (wie bisher einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme) einleitet, muss die Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zahlen, wenn am Ende des Verfahrens (ggf. nach Revision beim Bundessozialgericht) die Beitragspflicht feststeht (Fälligkeit). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings summieren sich die dann fälligen Nachforderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des ersten Bescheid der DRV bietet der Gesetzgeber eine kleine Amnestie in der Form an, dass während der Dauer des Clearingverfahrens keine Beitragspflicht besteht, auch wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung ist aber, daß der Beschäftigte dem&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    zustimmt und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird grundsätzlich dann erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständiger, arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder Selbständiger?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind nicht sozialversicherungspflichtig (aber: Künstlersozialversicherung), Scheinselbständige in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig und arbeitnehmerähnliche Selbständige nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Begriffe &amp;quot;Scheinselbständiger&amp;quot; und &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden leider, häufig auch von Steuerberatern und Rechtsanwälten, im gleichen Sinne verstanden bzw. missinterpretiert. So hört und liest man oft, auch im Internet und Papiermedien, dass man scheinselbständig sei, wenn man mehr als 5/6 mit einem Auftraggeber umsetzt. Wenn man mehrere Auftraggeber habe, sei man echter Selbständiger. Diese Regelung (5/6 Regelung) fand sich zwar im Kriterienkatalog des § 7 SGB IV, der allerdings schon 2003 abgeschafft wurde. Tatsächlich spielt diese Frage nur noch bei der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI eine Rolle, nicht aber bei der Abgrenzung der Scheinselbständigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind, kommt es darauf an, wie jedes dieser Auftragsverhältnisse zu beurteilen ist. Auch eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; gibt es daher nicht. Hat die Clearingstelle (DRV) im Statusfeststellungsverfahren festgestellt, dass eine bestimmte Tätigkeit &amp;quot;selbständig&amp;quot; und damit sozialversicherungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass dies auch für weitere Aufträge oder andere Auftraggeber gilt. Die Wirkung besteht nur für den geprüften Auftrag bzw. Auftragstyp und/oder einen bestimmten Auftraggeber. Jede Änderung in den Aufträgen kann dazu führen, dass die bisher sozialversicherungsfreie Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; wird oft - aber fälschlicherweise - mit der Scheinselbständigkeit vermengt. Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden Selbständige bezeichnet, die aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden.Es handelt sich um sogenannte &amp;quot;Ein-Personen-Unternehmer&amp;quot; oder &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geregelt ist dies in '''§ 2 Nr. 9 SGB VI''':&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Versicherungspflichtig sind selbständig tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''9. Personen, die''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Kriterien, nämlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auf Dauer '''UND''' im wesentlichen nur ein Auftraggeber&lt;br /&gt;
2. keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
sind für Betriebsprüfer Leckerbissen, weil leicht festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Rechtsfolge''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind von Beginn ihrer Selbständigkeit an rentenversicherungspflichtig und müssen (selbst) den gesamten Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zur Zeit ca. 22 %) abführen. Anders als bei der Scheinselbständigkeit haftet hier der Selbständige selbst für rückständige Beiträge und nicht der Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nichts von ihrer Rentenversicherungspflichtigkeit und werden daher oftmals böse von einem entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung überrascht. Insbesondere die Steuerberater von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen übersehen dies häufig, was zur Haftung des Steuerberaters bei einer Nachentrichtung von Beiträgen führen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Steuerberater, der die beiden Kriterien im Regelfall leicht erkennen könnte, eine Haftung, wenn er seinen Mandanten nicht oder nicht rechtzeitig auf die Rentenversicherungspflicht hinweist oder einen spezialisierten Anwalt empfiehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls während der Existenzgründungsphase lässt sich die Rentenversicherungspflicht leicht vermeiden. Das Sozialversicherungsrecht sieht nämlich in den ersten drei Jahren nach Tätigkeitsaufnahme eine Befreiung von der Rentenversicherung vor. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige wird dann als Existenzgründer von der Rentenversicherung befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist allerdings ein entsprechender (rechtzeitiger) Antrag. Rückwirkend kann / sollte dieser Antrag nicht mehr gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: auch arbeitnehmerähnliche Selbständige haben im Regelfall nach § 2 BUrlG '''Anspruch auf den gesetzlichen (bezahlten) Mindesturlaub''' (20 Tage jährlich).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung für bezahlten Urlaub ist, dass der Urlaub auch beantragt wird. Kann dies nachgewiesen werden, kann das dafür fällige Urlaubsgeld bis zur Verjährung (drei Jahre) nachgefordert werden. Häufig scheitern solche Nachforderungen aber daran dass die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen keinen Urlaubsantrag gestellt haben oder diesen nicht nachweisen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nähere Informationen finden Sie in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger#Steuerberater_und_arbeitnehmer.C3.A4hnliche_Selbst.C3.A4ndige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;rentenversicherungsrechtlicher Selbständiger&amp;quot; wurde nach einer Gesetzesänderung zum &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;. Beide Begriffe sind daher gleichbedeutend, der Begriff &amp;quot;rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; trifft die Folgen der Einordnung genauer. Wer &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI ist, wird nämlich rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Selbständige werden Personen bezeichnet, die - insbesondere mit Dienstvertrag oder Werkvertrag - gegen Entgelt mit dem Risiko von Gewinn- und Verlust Leistungen erbringen, ohne in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert zu sein und dessen Weisungen zu unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine selbständige Tätigkeit ist durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Freiberufler und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit ist kein spezifisches problem von Freiberuflern, auch für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Frage, ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff Freiberufler kommt aus dem Steuerrecht und spielt dort eine Rolle. Freiberufler werden von den Gewerbetreibenden abgegrenzt und sind demnach auch nicht gewerbesteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition und Beispiele ergeben sich aus § 18 Einkommenssteuergesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Einkommensteuergesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;Freiberufler&amp;quot; wird häufig fehlerhaft synonym mit dem Begriff des &amp;quot;freien Mitarbeiters&amp;quot; gebraucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 54.5.2004 - XI R 9/03) hat entschieden, dass IT-Berater Freiberufler sind. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen der Entwicklungsarbeit und Beratungsarbeit auch Materialien wie einzelne Drucker, Notebooks, Festplatten, Kabel, Toner etc. zum Einkaufspreis als Hilfstätigkeit liefern (FG Berlin-Brandenburg vom 7.3.2013 - 10 K 10056/09). Der mit dem zeitintensiven Erwerb des Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein eigenes Gesetz zur Scheinselbständigkeit (Scheinselbständigkeitsgesetz) gibt es nicht. Die Abgrenzung von sozialversicherungsfreier selbständiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung ist seit jeher - jedenfalls die sozialversicherungsrechtliche Seite - im SGB IV geregelt. Allerdings gibt es mehrere Gesetze, in denen der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Scheinselbständigkeit geregelt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1999 wurde nach einer politischen Diskussion um die Zunahme von Scheinselbständigkeit zunächst das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Jahr später wurden durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) rückwirkend zum 01.01.1999 Änderungsvorschläge der von der Regierungskoalition eingesetzten Kommission „Scheinselbständigkeit“ umgesetzt, die Probleme mit der Neuregelung lösen sollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1.1.2003 gibt es aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) für die Abgrenzung der Scheinselbständigkeit keinen Kriterienkatalog mehr. Die aktuelle Fassung der entscheidenden Rechtsnorm im Sozialversicherungsrecht lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 7 Beschäftigung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Koalitionsvertrag''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koalitionsvertrag hat die Regierungskoalition (CDU/CSU und SPD) vereinbart, die Leiharbeit und Scheinwerkverträge stärker zu regulieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koaltionsvertrag heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werk- vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An anderer Stelle im Koalitionsvertrag wird ein neuer Kriterienkatalog angekündigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetzentwurf 2015 - Referentenentwurf BMAS''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2015 scheint der Gesetzgeber auf der Basis des Koalitionsvertrags im Bereich Scheinselbständigkeit aktiv zu werden, so ist ein Gesetzentwurf geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das Bundesarbeitsministerium einen erweiterten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales &amp;quot;Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze&amp;quot; vorgelegt. Dieser enthält anders als der zunächst vorgelegte Gesetzesentwurf einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit (Arbeitsvertrag einerseits, Dienstvertrag und Werkvertrag andererseits) in einem neuen § 611a BGB (zur fachlichen Kritik hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb]). Der Entwurf hat nach Kritik aus der Wirtschaft allerdings wohl keine Chance auf Realisierung und soll überarbeitet werden [http://www.vgsd.de/merkel-regeln-zur-leiharbeit-ok-regeln-gegen-scheinselbststaendigkeit-gehen-zu-weit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit: Kriterien''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer noch hält sich das Gerücht, auch 2015 seien für die Frage der Scheinselbstständigkeit seien gesetzlich Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog maßgeblich. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsirrtum, weil der Kriterienkatalog bereits lange abgeschafft ist, nämlich seit dem 1.1.2003!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vor 1999''' lag die Beweislast für eine Sozialversicherungspflicht bei den Sozialversicherungsträgern. In der turnusmäßigen Betriebsprüfung, bei Sonderprüfungen, Ermittlungen von Zoll und Staatsanwaltschaft mussten diese beweisen, dass die selbständige Tätigkeit in Wirklichkeit sozialversicherungspflichtig ist. Auch Auftragnehmer, die vor dem Arbeitsgericht das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft feststellen lassen wollten, trugen die volle Darlegungs- und Beweislast. Allerdings traf im Sozialversicherungsrecht auch die anderen Beteiligten, also Auftraggeber und Auftragnehmer, eine Mitwirkungspflicht. Trotzdem gelang es Sozialversicherungsträgern nicht oft, einen Missbrauch der selbständigen Tätigkeit nachzuweisen. Nur wenn ein Selbständiger selbst nicht mehr mit der Selbständigkeit zufrieden war und mitwirkte, waren den Ermittlungen Erfolge beschert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hieß es bis 1999 im Gesetz schlicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst '''1999''' wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV ein '''Kritierienkatalog''' mit '''vier Kriterien''' ins Sozialgesetzbuch IV eingefügt, mit dem die Beweislast gravierend verändert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    der Ehegatte sowie''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    Verwandte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    Verschwägerte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ab 1.4.1999 bis 31.12.2000''' wurde § 7 Abs. 4 SGB IV nach Kritik geändert; es wurde ein weiteres Kriterium eingefügt, so dass nunmehr '''fünf Kriterien''' maßgeblich waren. Bei Vorliegen von drei (von fünf) Kriterien wurde &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; vermutet. Ausserdem wurden die Familienangehörigen wegen grundrechtlichen Bedenken (Schutz von Familie und Ehe, Art. 6 GG) gestrichen, so dass auch Familienangehörige als Arbeitnehmer beschäftigt werden können und bei der Frage der Scheinselbständigkeit berücksichtigt werden müssen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''5.    ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis heute hält sich allerdings hartnäckig das Gerücht, dass Familienangehörige nicht zu berücksichtigen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab 1.1.2003 wurde der Kriterienkatalog ersatzlos gestrichen. Die ursprüngliche Beweislast (wie vor 1999) wurde damit wiederhergestellt. lediglich eine Ausnahme wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV noch geregelt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 2003 gilt daher wieder, dass die Sozialversicherungsträger die volle Beweislast für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tragen. Allerdings treffen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das BMAS einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem in einem neuen § 611a BGB wieder Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog eine Rolle spielen sollen (siehe dazu oben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkmale und Indizien für Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit sind nach Ansicht der DRV:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so die DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/04_personen_mit_einem_auftraggeber.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht sieht offensichtlich sehr viel individuellere Indizien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    „Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit, Clearingsstelle der DRV und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Frage zu klären, ob ein Mitarbeiter selbständig oder abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund über eine Clearingstelle ein sog. Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) an. Auszufüllen ist dazu das Formular V027 und der Vordruck C031, die auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden können. Das Formular V028 erläutert das Formular V028.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor einem leichtfertigen Antrag sei an dieser Stelle gewarnt, da inzwischen in deutlich mehr als der Hälfte aller Fälle eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, was teilweise fünfstellige Nachforderungen nach sich ziehen kann. Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren - Pro und Contra''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer wieder liest man, ein Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund werde empfohlen. Offenbar liegt diesen unbedingten Empfehlungen die Rechtslage vor 2003 zugrunde. Vor 2003 belohnte die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren bei rechtzeitiger Antragstellung mit einer großzügigen Amnestie. Seit 2003 ist allerdings Vorsicht bei einer leichtfertigen Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens ohne vorherige qualifizierte Beratung geboten. Die Tendenz bei der Clearingsstelle der DRV, eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht anzunehmen, ist groß und wächst nach einem Bericht der Computerwoche in den Jahren stetig. Wer diese Rechtsfolge nicht wünscht, weil er glaubt, er sei &amp;quot;wirklich&amp;quot; selbständig (ein verbreiteter Irrtum), der sollte sich in jedem Fall vor Antragstellung wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen beraten lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andererseits sollte eine derartige Beratung so früh wie möglich erfolgen. Ein Statusfeststellungsverfahren macht für den Auftraggeber keinen Sinn, wenn die Beschäftigung schon länger aufgenommen ist. Dann drohen hohe Nachforderungen bei negativem Ausgang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die auch heute noch mögliche &amp;quot;kleine&amp;quot; Amnestie gibt es nämlich nur dann, wenn das Statusfeststellungsverfahren '''im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit''' beantragt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Auftragnehmer, die sozialversicherungspflichtig arbeiten wollen, macht ein Statusfeststellungsverfahren dagegen Sinn. Mehr erfahren Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de im Blogbeitrag &amp;quot;Scheinselbständigkeit kann sich lohnen&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''BfA-Befreiung - Persilschein für Selbständige?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; (oder besser: DRV Befreiung) pauschal für die berufliche Tätigkeit z.B. eines IT-Beraters gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung ist nämlich jedes einzelne Auftragsverhältnis gesondert zu prüfen. Eine positive Statusfeststellung nützt daher für den nächsten Auftrag als Selbständiger ebenso wenig wie für weitere parallele Aufträge. So kann ein Selbständiger im einem Auftrag selbständig und im anderen Auftrag scheinselbständig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) hat zahlreiche Folgen. Die Feststellung hat nicht nur sozialversicherungsrechtliche Folgen (Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 5 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre durch den Auftraggeber; Erwerb sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche durch den Auftragnehmer - Rentenansprüche, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung), sondern auch steuerrechtliche Folgen (Rückabwicklung Umsatzsteuer/Vorsteuerabzug; Einkommenssteuer, Gewerbesteuer), arbeitsrechtliche Folgen (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit Betriebszugehörigkeit seit Beginn der Tätigkeit, u.U. Kündigungsschutz, Betriebsrentenansprüche etc.). Die Feststellung einer scheinselbständigen Beschäftigung kann auch strafrechtliche Folgen haben. Insbesondere wenn Zoll und Steuerfahndung beteiligt sind, werden auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen der steuerrechtlichen Abwicklung können auch den Scheinselbständigen treffen, allerdings nicht so heftig wie den Auftraggeber. Im schlimmsten Fall haftet der Auftraggeber für die komplette Umsatzsteuer und Lohnsteuer, der Scheinselbständige kann sich nicht selten über eine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer und Einkommenssteuer freuen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Gewerbesteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat der bisher Selbständige Gewerbesteuer entrichtet, kann er uU die Erstattung verlangen. Die Erstattung muss allerdings beantragt werden und wir oft zu Unrecht von der zuständigen Behörde abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen im Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellen DRV oder Zoll eine abhängige Beschäftigung fest, liegt in der Regel auch ein Arbeitsverhältnis vor. Der Scheinselbständige geniesst daher Kündigungsschutz und hat die gleichen Ansprüche wie die angestellten Arbeitnehmer, auch rückwirkend. Bei der arbeitsrechtlichen Rückabwicklung sind unter Umständen aber auch nachteilige Folgen für den Auftragnehmer zu bedenken, die den Vorteilen eines Arbeitsverhältnisses sorgfältig gegenübergestellt und abgewogen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei der Krankenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständige können sich oft über eine Rückerstattung der freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge freuen. Aber auch hier sind kurze Antragsfristen zu beachten. Wer privat krankenversichert war, erhält immerhin nachträglich den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gleicht kein Fall dem anderen. Er gehört jedenfalls in die Hände eines spezialisierten Anwalts. Sonst kann der Schuß nach hinten losgehen. Häufig übersehen werden Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen oder Gewerbesteuer. Bei der Lohnsteuernachberechnung und der Umsatzsteuerkorrektur sind ebenfalls zahlreiche Fallstricke zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für den Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Steuerberater versuchen, ihren Mandanten auch im Sozialversicherungsrecht zu helfen und geben bereitwillig Rat auf Fragen, nach dem sich die Mandanten auch richten. Das ist gefährlich, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts ein Steuerberater verbotene Rechtsberatung betreibt, wenn er im Sozialversicherungsrecht berät oder Mandanten zB im Statusfeststellungsverfahren vertritt. Folge ist eine persönliche Haftung, da die Berufshaftpflichtversicherung bei unerlaubter Rechtsberatung nicht eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Verjährung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 25 Abs.1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. D.h. es könnten max. 4 Jahre, 11 Monate und 29 Tage nachgefordert werden. Ansprüche der DRV auf vorsätzlich enthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vorsatz reicht bereits der bedingte Vorsatz aus, also der Auftraggeber seine Beitragspflicht (also Scheinselbständigkeit) für möglich hält, die Verletzung der Beitragspflicht aber billigend in Kauf nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rückforderung / Regreß''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Auftraggeber, der Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muß, kann auch faktisch keinen Regreß bei dem Scheinselbständigen nehmen. Auch Klauseln im Vertrag, dass der Selbständige dafür haftet (wie auch immer diese formuliert sind) sind unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Schadensersatz vom Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kommt uU ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater in Betracht, wenn dieser mit der Lohnbuchhaltung beauftragt war. Dann müsste er beim Risiko einer Scheinselbständigkeit warnen. Unterlässt der Steuerberater dies oder erteilt er sogar - wie häufig - falsche Auskünfte, kann er für die Nachforderung der DRV haften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater haftet,  wenn er die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigten nicht erkennt (BGH vom 23.09.2004 – Aktenzeichen IX ZR 148/03).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
“Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch den Blogbeitrag hier[http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/] und hier [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit und Rentenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Scheinselbständigkeit besteht Sozialversicherungspflicht, d.h. es sind auch die Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ist eine der Stellen, die die Frage der Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit klären können. Allerdings ist hier Vorsicht bei der leichtfertigen Beantragung eines Statusfeststellungsverfahren angebracht [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]. Denn auch wenn die Clearingstelle feststellt, dass der Auftragnehmer selbständig ist, kann die weitere Prüfung ergeben, dass der Selbständige als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und damit als Rentenversicherungspflichter anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - unterschiedliche Bewertung im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine scheinselbständige Tätigkeit kann nicht nur Folgen im Sozialversicherungsrecht, sondern auch im Arbeitsrecht (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses), Steuerrecht (Rückzahlung von Umsatzsteuer bzw. Nacherhebung von abgezogener Vorsteuer aber auch Rückzahlung von Gewerbesteuer) und im Strafrecht (Schwarzarbeit, Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben) nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung kann aber vom Finanzamt auch als selbständig anerkennt werden und vom Arbeitsgericht als freie Mitarbeit. Alle Gerichtszweige nehmen für sich in Anspruch, die eigenen Definitionen auch unabhängig zu prüfen und den Status festzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers deckt sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff. Es ergeben sich Abweichungen gegenüber dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht. So kann im Einzelfall steuerrechtlich ein Dienstverhältnis, arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis vorliegen und umgekehrt (Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl, § 19 EStG, Anm 16 und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Dem Steuerrecht ist insbesondere der dem Arbeitsrecht geläufige Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses fremd (BFH-Urteil vom 27. April 1961 IV 329/58 U, BFHE 73, 129, BStBl III 1961, 315). Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts ergangene Entscheidungen zu dem Begriff des Arbeitnehmers oder des unselbständig Beschäftigten können daher nicht oder nur mit Einschränkungen übernommen werden. Es bedarf jeweils einer eigenen Beurteilung nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so schon BFH, Urteil vom 14. Dezember 1978 – I R 121/76 –, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188-190)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend; sie kann allenfalls als Indiz gewertet werden (vgl. BFH vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m.w.N.; vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 4).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Beschluss vom 09. November 2004 – VI B 150/03 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht allerdings nach herrschender, zutreffender Rechtsauffassung keine Bindung der Träger der Sozialversicherung an die Verwaltungsakte der Steuerbehörden und die Entscheidungen der Finanzgerichte (GE 5529 a.a.O.). Die Versicherungsträger, in Streitfällen die Sozialgerichte, haben vielmehr selbständig zu entscheiden, ob auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalles ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und ob Versicherungspflicht besteht.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 05. April 1956 – 3 RK 65/55 –, BSGE 3, 30, SozR Nr 18 zu § 164 SGG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Nicht ausschlaggebend ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig (BFH-Urteile in BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303; BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804; BFH/NV 1989, 541; zur Eigenständigkeit des Begriffs &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; auf den verschiedenen Rechtsgebieten vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Dezember 1986 StbSt (R) 2/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2751; Wank Arbeitnehmer und Selbständige, 1988, 356 ff., m.w.N.). Zwar kann es im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden, wenn das Arbeitsrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt. Es besteht jedoch in dieser Frage keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Daher vermag die neuere zivil- und arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. Scheinselbständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''aa) § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verwendet den Begriff des Arbeitnehmers § 5 ArbGG definiert, wer Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist. Das sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu einer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer u.a. auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des BGH unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis vom Rechtsverhältnis eines freien &amp;quot;Dienstnehmers&amp;quot; oder Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden eine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ein typisches und verallgemeinerungsfähiges Abgrenzungsmerkmal. Danach ist derjenige selbständig, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb &amp;quot;persönlich abhängig&amp;quot; ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BAG-Urteil vom 19. November 1997  5 AZR 653/96, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1998, 612; BGH-Beschluß vom 21. Oktober 1998 VIII ZB 54/97, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 11 - selbständiger Frachtführer). Mit dem Status des Arbeitnehmers ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn es dem Mitarbeiter gestattet und nach den tatsächlichen Umständen auch möglich ist, die geschuldete Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen (BGH-Beschluß in BB 1999, 11).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Ohne Erfolg beruft sich der Kläger der Sache nach darauf, er habe keinen solchen mit dem Status eines Arbeitnehmers unvereinbaren Gestaltungsspielraum. Denn anders als im Zivilrecht kommt es im Steuerrecht nicht (lediglich) auf die Art und Weise der persönlichen Leistungsverrichtung --Unterstellung unter ein Weisungsrecht oder fehlender bzw. eingeschränkter &amp;quot;Freiraum&amp;quot;-- an. Das Steuerrecht hebt schwerpunktmäßig ab auf die Nähe des Steuerpflichtigen zum Marktgeschehen, die --wie dargelegt-- anhand der Merkmale &amp;quot;Unternehmerrisiko&amp;quot; und &amp;quot;Unternehmerinitiative&amp;quot; beurteilt wird. Dem Arbeitsrecht liegt der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde. Ein derartiger Regelungszweck ist dem Steuerrecht hingegen fremd (BFHE in BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''cc) Daher ist es auch unerheblich, ob der Kläger eine &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist. Dieser in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG normierte Begriff ist auf Personen anwendbar, die wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Eine solche setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele. Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig sein (vgl. BAG-Beschlüsse vom 11. April 1997  5 AZB 33/96, NJW 1997, 2404; vom 16. Juli 1997  5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973; vom 8. September 1997  5 AZB 3/97, NJW 1998, 701; BGH-Beschlüsse in BB 1999, 11; vom 4. November 1998 VIII ZB 12/98, BB 1999, 73, DStR 1998, 2020 - arbeitnehmerähnlicher Franchisenehmer). Der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; steht damit bereits arbeitsrechtlich im Gegensatz zum &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; und hat keine Auswirkung auf die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Gewerbetreibendem.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''dd) Auch § 14 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (SGB IV) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 1998, 3843, 3846) geht davon aus, daß die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung des &amp;quot;Beschäftigten&amp;quot; als einer Person, die &amp;quot;gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist&amp;quot;, von der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung abweichen kann. Diese Vorschrift knüpft in den Fällen des § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. &amp;quot;bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird&amp;quot;, die Bestimmung des Arbeitsentgelts an die Regelungen für Selbständige an (BTDrucks 14/45, S. 20). Zu den vier Kriterien, die nach § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. die Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt begründen, gehört zwar auch, daß eine erwerbsmäßig tätige Person &amp;quot;nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftritt&amp;quot; (Abs. 4 Satz 1 Nr. 4). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß &amp;quot;selbständig&amp;quot; im allgemeinen nur jemand ist, der auch unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt und unternehmerische Chancen wahrnehmen kann. Wer über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einsatz von Kapital und Maschinen weitgehend nicht eigenständig entscheiden kann, ist in der Regel nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt (BTDrucks 14/45, S. 19). Indes kommt das in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV n.F. erwähnte Merkmal sozialversicherungsrechtlich nicht zum Tragen, wenn die gesetzliche Vermutung, die aufgrund der weiteren Merkmale (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV n.F.) begründet wird, nicht widerlegt werden kann. Demgegenüber ist in steuerrechtlicher Hinsicht das Entgeltrisiko stets ein den Typus &amp;quot;Gewerbetreibender&amp;quot; prägendes Merkmal.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Urteil vom 02. Dezember 1998 – X R 83/96 –, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann daher unterschiedliche Statusfeststellungen geben. Finanzämter können sogar die Umsatzsteuer anerkennen, aber den Abzug von Betriebsausgaben ablehnen (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Steuerrecht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Im Übrigen ist die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Aber auch hier besteht eine Bindung zwischen der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung und der im Umsatzsteuerrecht nicht (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730 m.w.N.), sondern ebenfalls nur eine Indizwirkung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(FG München, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 10 K 3854/09 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 SGB 4 ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot;. Hat die DRV im Statusfeststellungsverfahren oder bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine sozialversicherungspflichtige, d.h. abhängige Beschäftigung vorliegt, führt das schon wegen des Wortes &amp;quot;insbesondere&amp;quot; nicht automatisch dazu, dass auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststeht. Die Sozialgerichte, Finanzgerichte und auch die Arbeitsgerichte prüfen selbständig, welcher Status der Beschäftigung zugrundeliegt. Das wird häufig, aber nicht immer dazu führen, dass bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu ist - falls der &amp;quot;Auftraggeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestreitet - eine Statusklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Kosten dafür trägt in der ersten Instanz jede Seite selbst, so dass es häufig aus Kostengründen ratsam ist, zunächst ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem neuen § 611a BGB hat das BMAS im November 2015 in einem Referentenentwurf Kriterien für eine Abgrenzung von Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag / Werkvertrag vorgelegt, der nach Kritik allerdings keine Chance auf Realisierung hat (siehe dazu oben unter Scheinselbständigkeit 2015).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Steuerrecht (Umsatzsteuer, Vorsteuer, Lohnsteuer, Einkommenssteuer)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einordnung als abhängiger Beschäftigter im Sozialversicherungsrecht führt nicht automatisch dazu, dass der Scheinselbständige auch vom Finanzamt als Arbeitnehmer und nicht mehr als Selbständiger angesehen wird. Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof haben wiederholt betont, dass die Sozialversicherungspflicht nichts mit der steuerrechtlichen Einordnung - und umgekehrt - zu tun hat. In der Praxis muss der Auftraggeber, der Scheinselbständige beschäftigt hat, aber damit rechnen, dass auch das Finanzamt nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Zoll und DRV sind uU sogar verpflichtet, die Steuerbehörden zu informieren. Bei einem Besuch des Zolls ist die Steuerfahndung häufig auch nicht weit. Oft, vor allem bei Durchsuchungen, arbeiten Zoll und Steuerfahndung Hand in Hand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - wann droht eine Strafe?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, droht in mehrerer Hinsicht eine &amp;quot;Strafe&amp;quot;. Die DRV hält sich bislang mit Strafanzeigen zurück. Ist der Zoll beteiligt, kommt es praktisch immer zu einem Strafverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen bestehen nicht nur in dem dadurch erhöhten Druck auf den betroffenen Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum einem kann zur Nachforderung (für bis zu fünf Jahre rücckwirkend) noch ein Säumniszuschlag kommen. Ausserden droht, wenn gleichzeitig Schwarzarbeit vorliegt, eine Hochrechnung des Bruttohonorars als Nettoentgelt. Bei Vorsatz kann die Nachforderung der DRV sich auf 30 Jahre erstrecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu kann eine Strafe (Freiheitsstrafe, ggf. auf Bewährung, oder Geldstrafe) oder ein Bussgeld verhängt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft kommt es zu einer Anklage wegen Beitragshinterziehung (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB). Daneben kommen Strafen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Mindestlohn) oder Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III, §§ 10, 11 SchwarzArbG) oder illegale Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a AÜG, §§ 15, 15 a AÜG) bei Endkunden in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit umgehen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit umgehen geht nicht, vermeiden schon. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, ist objektiv anhand verschiedener, je nach Berungsgruppe unterschiedlichen Kriterien zu bewerten, die gewichtet werden und am Ende in einer Gesamtabwägung zum Überwiegen von für Selbständigkeit oder abhängiger Beschäftigung sprechender Merkmale führen. Versuchen Sie besser nicht, Scheinselbständigkeit zu umgehen, sondern vermeiden sie diese durch rechtzeitig Prüfung ob und wie die beabsichtigte Beschäftigung im Rahmen einer selbständigen Beschäftigung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit vermeiden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit lässt sich durch frühzeitige qualifizierte Beratung vermeiden. Wichtig ist zunächst ein Vertrag, der bei einer Bewertung durch DRV und Sozialgerichte zum Ergebnis einer selbständigen Tätigkeit führt und nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere die Betriebsprüfer und die Sozialgerichte gehen zunächst von den vertraglichen Vereinbarungen aus und analysieren diese. Bereits bei der Begründung einer selbständigen Tätigkeit sollte der Auftraggeber einen spezialisierten Anwalt einschalten. Musterverträge sind dazu denkbar ungeeignet. Die Rechnung, die die DRV dem Auftraggeber präsentiert, ist am Ende um ein Vielfaches höher als eine vernünftige und rechtzeitige Beratung durch einen auf Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Prozess der Beauftragung und Auftragserledigung muss überprüft und ggf. geändert werden, wenn man keine Sozialversicherungspflicht riskieren will. Wer einen formal Selbständigen wie einen Arbeitnehmer einsetzt, darf sich nicht wundern, wenn die DRV dann Sozialversicherungsbeiträge nachfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Rechtsprechung sich schnell ändert (bis 2009 war bei IT-Beratern die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung durch DRV und Sozialgerichte die Ausnahme, inzwischen die Regel), muss der beratende Anwalt sich mit dem Thema regelmäßig befassen und einiges an Erfahrung in diesem Gebiet aufweisen. Die Praxis der DRV kann man weder in Büchern noch in Urteilen nachlesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Bundessozialgericht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat zwar zahlreiche Urteile zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; erlassen, aber kaum &amp;quot;Grundsatzurteile&amp;quot;. Grund dafür ist, dass Scheinselbständigkeit nach Ansicht des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung erfordert und damit kaum für ein Grundsatzurteil taugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit trotz GmbH''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die GmbH ist in Mode, vor allem bei Auftraggebern. Schlecht beratenen oder kriminellen Auftraggebern. Eine GmbH, vor allem eine Ein-Mann-GmbH ändert nichts an einer vorhandenen Scheinselbständigkeit oder einer scheinselbständigen Beschäftigung. Entweder weiss das der Auftraggeber nicht, oder er weiss es. Und versucht, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, indem die Scheinselbständigkeit durch eine &amp;quot;Schein-GmbH&amp;quot; getarnt werden soll. Kann funktionieren. Wenn es aufgedeckt wird, führt es zur Strafbarkeit und zur Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist, Säumniszuschlägen und Nettolohnhochrechnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit beim GmbH-Geschäftsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher waren vor allem Fremdgeschäftsführer - trotz Anstellungsvertrag (Dienstvertrag und nicht Arbeitsvertrag) - sozialversicherungspflichtig. Viele Gesellschafter-Geschäftsführer blieben sozialversicherungsfrei, vor allem in Familien-GmbH´s oder wenn sie trotz Minderheitsanteilen auf eine Stimmbindung zurückgreifen konnten. Beides hat das Bundessozialgericht in einer Serie von Urteilen im August 2012 und November 2015 erheblich erschwert. Für Steuerberater lauert hier eine Haftungsfalle, wenn sie ihre Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) nicht darauf hinweisen, dass es - anders als damals geprüft - jetzt Probleme mit der Sozialversicherungsfreiheit geben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''IT-Berater bzw. Consultant''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit eines IT-Beraters bzw. Systembankadministrators kann sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 58). Für die Statusabgrenzung ist dabei sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris, Rdnr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhalts und des Vortrages der Beteiligten ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Der Beigeladene zu 1) war in die betrieblichen Abläufe eingegliedert, er war einem Direktions- und Weisungsrecht unterworfen und er trug kein wesentliches Unternehmerrisiko.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Dresden Urteil vom 16.01.2013 Aktenzeichen S 25 KR 225/10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als EDV-Systemingenieur ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich. Fehlen typische formale Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bedeutet dies nicht, dass bereits deshalb eine selbständige Beschäftigung vorliegt. Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung so unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Betrieb konkretisiert wird, ist dies ein erheblichesIndiz für eine abhängige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.02.2012&lt;br /&gt;
Aktenzeichen L 11 KR 3007/11 (Spirit 21 Fall; rechtskräftig, Revision zurückgewiesen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als IT-Projektdienstleister, bei der ein IT-Spezialist vom Kunden Spezifikationen für die Erstellung von Software erhält und für seinen Vertragspartner zeitlich überwiegend beim Kunden tätig ist, seine Zeit frei einteilen kann, ein eigenes Büro unterhält und nicht in den Arbeitsprozess des Kunden eingegliedert ist, unterliegt als selbständige Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht München Urteil vom 19.01.2012 Aktenzeichen S 56 R 978/10 (Orientierungssatz aus JURIS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Krankenhausarzt bzw. Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus kann jedenfalls von einem nicht niedergelassenen Arzt aus rechtlichen Gründen auch nur als abhängige Beschäftigung ausgeübt werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2013 Aktenzeichen L 5 R 3755/11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik auf Stundenbasis in Vollzeit als Honorararzt freiberuflich selbstständig tätiger ärztlicher Psychotherapeuten ist bei regulärer Einbindung in den fremdbestimmten Klinikalltag unter Zugrundelegung des Behandlungskonzeptes der Klinik sowie ihres konkreten Behandlungsplanes bzw. Versorgungsauftrages sozialversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Kassel Urteil vom 20.02.2013 Aktenzeichen S 12 KR 69/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Trainer und Amateursportler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tendenz der Rechtsprechung geht bei einem gegen Honorar tätigen Handballtrainer, Fussballtrainer, Basketballtrainer und anderen Trainer dahin, eine scheinselbständige Beschäftigung anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist auch die Tätigkeit von Übungsleitern in Sportvereinen abzugrenzen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 18.12.2001 (B 12 KR 8/01 R, in Juris) maßgeblich auf das Kriterium der Eingliederung in die zeitlichen und örtlichen Planungen des Vereins abgestellt. Einem Übungsleiter, der an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden ist, ist eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit gerade nicht möglich (BSG a.a.O. RdNr. 14,16; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - in Juris RdNr. 37). Das BSG hat insoweit auch berücksichtigt, dass die zeitliche Gestaltung von Trainingsangeboten durchaus vom Konsumverhalten der Vereinsmitglieder und deren Wünschen hinsichtlich von Zeit, Ort und Dauer des Trainings mitbestimmt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Sportveranstaltungen Teil der Betriebsorganisation des Vereins bleiben. Auch dem Umstand, dass der Übungsleiter für die Zahl der Trainingsteilnehmer nicht verantwortlich ist und ein davon unabhängiges Entgelt erzielt, kommt im Rahmen der Abgrenzung Bedeutung zu; dies spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Risiko (BSG a.a.O. RdNr. 14). Die eigenverantwortliche Gestaltung von Trainingsinhalten durch den Übungsleiter spricht nicht für eine Selbständigkeit, da sich der Verein der qualifizierten Übungsleiter gerade deshalb bedient, um deren Kenntnisse und Fähigkeiten zur einer eigenständigen Gestaltung und Durchführung des vom Verein angebotenen Trainings zu nutzen (a.a.O. RdNr. 20). Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Sportverein ist ferner, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung unmittelbar dem Verein zugute kommt (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R - in Juris, RdNr. 27, für den Fall eines Vertragsspielers; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2007 - L 11 (8) R 242/05 - in Juris RdNr. 20). Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, kann die Beziehung zwischen dem Verein und dem Spieler zwar eine Anordnungsbefugnis enthalten, die aber deshalb nicht zur Qualifizierung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt, weil die Bindung sich mehr auf die Erzielung sportlicher Erfolge richtet und nicht auf eine dem Arbeitsleben zuzuordnende Tätigkeit. Die für eine sportliche Tätigkeit geleistete Zuwendung muss nicht zwangsläufig ein Arbeitsentgelt darstellen, sondern kann auch zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft im Sinne eines materiellen Anreizes gewährt werden, ohne dass sich damit das Vorliegen einer Beschäftigung begründen lässt (BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - in Juris, RdNr. 24, für den Fall eines A-Jugend-Fußballspielers). Ein weiterer Anhaltspunkt für eine Einbindung in die Betriebsorganisation des Sportvereins ist hingegen die Durchführung der Übungsstunden in den Sportstätten des Vereins (BSG, Urteil vom 18.12.2001 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - a.a.O. RdNr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. RdNr. 21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für die Einstufung einer Trainertätigkeit kommt es auf das Kriterium des Einsatzes eigenen (Wagnis-)Kapitals und eines damit verbundenen Unternehmerrisikos an (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R, a.a.O. RdNr. 18; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Abhängigkeit des Trainers von der Akzeptanz des von ihm durchgeführten Trainings bei den Vereinsmitgliedern reicht dabei für ein Unternehmerrisiko nicht aus (BSG a.a.O.). Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung spricht ebenso für eine abhängige Beschäftigung (BSG, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - L 1 KR 31/04 - in Juris) wie eine Ausgestaltung der Trainertätigkeit als Co-Trainer zur Unterstützung des Cheftrainers (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - L 1 R 305/09 - in Juris). Dass die Trainertätigkeit als Nebenbeschäftigung wahrgenommen wird und der Übungsleiter nicht auf das daraus erzielte Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, führt ebenfalls nicht zur Annahme selbständiger Tätigkeit, da weder die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person noch der rechtliche Wille der Vertragsparteien ausschlaggebend für die Einstufung der Tätigkeit ist (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Auch die Sonderregelung des § 3 Nr. 26 EStG, wonach die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit bis zu einem Betrag von 1.848 € (2003-2006) bzw. 2.100 € (ab 2007) im Jahr steuerfrei in Abzug gebracht werden können (Übungsleiter-Pauschale) und deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, hat keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18.12.2001, a.a.O. RdNr. 24).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – L 5 R 4091/11 –, Rn. 47, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Physiotherapeut''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit einer Physiotherapeutin kann sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. So ordnet § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbstständig tätige Physiotherapeuten, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an (so zuletzt Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung nimmt aber bei Physiotherapeuten, die in fremder Praxis gegen Honorar tätig sind, aber nicht selbst mit den Leistungsträgern (Krankenkassen etc.) abrechnen, eine abhängige Beschäftigung. Folge ist, dass der Praxisinhaber bzw. dioe Praxisinhaberin den Gesamtversicherungsbeitrag nachzahlen muss (Scheinselbständigkeit):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Physiotherapeuten, die ihre Leistungen in einer fremden, zur Leistungserbringung nach § 124 SGB V zugelassenen Praxis erbringen, sind in der Regel abhängig beschäftigt (vgl. so auch Bayrisches LSG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 5 R 1180/13 B ER; zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis eines Physiotherapeuten auch Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Januar 2006 - L 5 KR 185/04 - Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: BSG, Beschluss vom 21. September 2006 - B 12 KR 24/06 B-; Bayr. LSG, Urteil vom 11. August 2008 - L 5 R 210/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juli 2012 - L 2 R 115/12).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zulezt auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. September 2014 – L 1 KR 351/12)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch eine Physiotherapeutin, die in einem Wellnesszentrum Gruppenkurse gibt und dafür ein Honorar erhält, ist scheinselbständig (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10 –) und nicht nur rentenversicherungspflichtige Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt, der gegen Honorar als Arzt in einer Klink, sei es als Stationsarzt, Notarzt oder Anästhesist tätig wird, ist nach Ansicht der Sozialgerichte in der Regel abhängig beschäftigt und nicht selbständig, sondern scheinselbständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt hat dies das Sozialgericht Dortmund mit folgender Begründung bei einem Stationsarzt entschieden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach diesen Maßstäben liegt bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Prüfzeitraum bei der Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass die beigeladenen Ärzte als Stationsärzte in den Abteilungen der Klägerin in die Betriebsorganisation eingegliedert waren und kein unternehmerisches Risiko zu tragen hatten (So bereits für einen Klinikarzt: LSG NRW, Urteil vom 29.11.2006, Az.: L 11(8) R 50/06, juris; Zu einem Intensivpfleger: LSG NRW, Urteil vom 26.11.2014, Az.: L 8 R 573/12, juris). Die Tätigkeit von Stationsärzten bedingt die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Station. Auch die auf der Grundlage von Honorarverträgen beschäftigten Beigeladenen sind innerhalb des laufenden Geschäfts der Klinik Teil der Gesamtorganisation geworden. Sie haben zu den vereinbarten Arbeitszeiten (z.T. laut Honorarverträgen vorgegeben von 8- ca. 17 Uhr) im Rahmen der Erfordernisse ihrer Station Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und gefertigt, an Visiten und Besprechungen mit dem übrigen Personal teilgenommen. Ihre konkrete Arbeit unterschied sich nicht wesentlich von derjenigen eines angestellten Stationsarztes. Für die Patienten war nicht erkennbar, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Für die Integration in die Klinikabläufe spricht auch, dass die Beigeladenen ausweislich ihrer Honorarverträge verpflichtet waren, mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal zusammenzuarbeiten und die fachlichen und organisatorischen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Schließlich übernahm die Klägerin die Haftung für ihre Tätigkeit wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik. Weiteres Indiz für die abhängige Beschäftigung ist der Umstand, dass die Beigeladenen ihre Dienstleistung persönlich schuldeten und somit nicht in der Lage waren, sich vertreten zu lassen. Der Beigeladene zu 3) erhielt sogar von dem Chefarzt der Neurologischen Abteilung ein Arbeitszeugnis für seine Tätigkeiten als Stationsarzt, in der Notaufnahme und in der Betreuung von Patienten auf der Intensivstation. Die beigeladenen Ärzte hatten in ihrer Tätigkeit für die Klägerin keinerlei Unternehmerrisiko. Sie haben kein eigenes Kapital eingesetzt und liefen auch nicht Gefahr, dass ihre Arbeit nicht vergütet wurde. Neben dem (nach Abzeichnung der geleisteten Stunden durch den Chefarzt) garantierten Stundenlohn von 70 – 90 Euro wurden kostenlose Zusatzleistungen in Gestalt von Unterkunft und Personalverpflegung gewährt. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass die Vertragsparteien in den Honorarverträgen ihren Willen bekundeten, kein Angestelltenverhältnis zu begründen. Das Vorliegen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten, sondern ist nach den Umständen der praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Schließlich ist nicht entscheidend, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihrer ärztlichen Tätigkeit weitgehend weisungsfrei arbeiten konnten. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, sind bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme abhängiger Beschäftigungen die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) in den Klinikbetrieb und ihre &amp;quot;dienende Teilhabe&amp;quot; am Arbeitsprozess der Klägerin in den Vordergrund.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Dortmund, Urteil vom 20. Februar 2015 – S 34 R 2153/13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inzwischen versuchen Genossenschaften, ein Geschäftsmodell aufzubauen, das garantieren soll, dass der Einsatz als Arzt gegen Honorar in einem Krankenhaus sozialversicherungsfrei bleibt. Die Genossenschaft führt jedoch nicht dazu, dass der Einsatz anders zu beurteilen wäre als bei einem Einsatz als selbständiger Arzt gegen Honorar. Die Zwischenschaltung einer Genossenschaft ist nicht geeignet, das Problem zu lösen. Dreiecksmodelle sind bereits vor Jahren als Lösung verkündet worden, an der Rechtsprechung aber gescheitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Handelsvertreter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständig tätig, Handlungsgehilfen dagegen abhängig beschäftigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter ist gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei ist nach S. 2 selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Angestellter ist gem. § 84 Abs. 2 derjenige, der ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV hat in der Anlage 2 zu einem Rundschreiben die starken Merkmale für eine selbständige bzw. abhängige Beschäftigung wie folgt zusammengefasst:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses'''&lt;br /&gt;
  Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die&lt;br /&gt;
  Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen,&lt;br /&gt;
  die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.&lt;br /&gt;
  Dazu gehören:&lt;br /&gt;
  − die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
  - die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des &lt;br /&gt;
  Auftraggebers   verbunden sind. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, &lt;br /&gt;
  denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen; ein ”unverbindlicher Erfolgsplan” beinhaltet &lt;br /&gt;
  zwar keine solche Vorgabe,wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin &lt;br /&gt;
  zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird &lt;br /&gt;
  umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet,&lt;br /&gt;
  − das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.&lt;br /&gt;
  Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich &lt;br /&gt;
  nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich &lt;br /&gt;
  mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur &lt;br /&gt;
  geschäftlichen Expansion offenstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  Nahezu '''zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses''' sind diese Merkmale:&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten jeweils insbesondere in Verbindung mit dem&lt;br /&gt;
  − Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit'''&lt;br /&gt;
  − Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich &lt;br /&gt;
  nicht um  mehrere Auftraggeber)&lt;br /&gt;
  − Beschäftigung von ”eigenen” versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort &lt;br /&gt;
  und Art der Arbeitsleistung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien die die DRV in ihrem Rundschreiben für bestimmte Berufsgruppen für relevant hält, für die Rechtsprechung (Sozialgerichte) nicht verbindlich sind, was diese auch regelmäßig betonen. Die Beachtung der Kriterien der DRV führt aber dazu, dass Betriebsprüfer  sich daran orientieren und auch die DRV im Statusfeststellungsverfahren selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie mehr Infos zur Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/handelsvertreter] und beim sog. Einfirmenvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/einfirmenvertreter-hbg].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Museumsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als Museumsführer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein &amp;quot;eigener&amp;quot; Schreibtisch, ein &amp;quot;eigenes&amp;quot; Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - spezialisierter Rechtsanwalt, Rentenberater oder Steuerberater?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater sollten aus verschiedenen Gründen nicht zu diesem Thema beraten und erst recht nicht Mandanten vertreten. Steuerberater sind keine Rechtsanwälte. Das Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; beschränkt sich nicht auf steuerrechtliche Fragen, sondern ist primär ein sozialversicherungsrechtliches Thema mit komplexen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Für Auftraggeber stellen sich auch nicht ganz selten strafrechtliche Fragestellungen und Probleme der Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat ausführlich begründet, warum Steuerberater nicht geeignet sind, vor dem Sozialgericht aufzutreten und dies daher verboten [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In zahlreichen Mandaten aus unserer Kanzlei haften die Steuerberater, weil sie falsche Rechtsauskünfte erteilt und die unsicheren Auftraggeber sogar beschwichtigt haben [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon bei der grundlegenden Statusfrage, der Entscheidung des richtigen Vorgehens und erst recht der Rückabwicklung sind alle Rechtsgebiete, Risiken und Folgen zusammen zu betrachten. In der anwaltlichen Praxis finden sich häufig Fälle, bei denen bei frühzeitig richtiger Beratung große Schäden bis hin zur Insolvenz und Privatinsolvenz hätten vermieden werden können. Oftmals übersehen Steuerberater eine Scheinselbständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ihrer Mandanten, obwohl diese vor dem Hintergrund der Tätigkeit, Rechnungen, Umsatz und Auftraggeber auf der Hand liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Steuerberater im Sozialversicherungsrecht (Statusfeststellungsverfahren) weder beraten noch vertreten dürfen. Das BSG sieht darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsverbot. Steuerberater, die trotzdem Selbständige, Unternehmen oder GmbH-Geschäftsführer bei Beitragsnachforderungen oder Statusfeststellungsverfahren beraten oder vertreten, risikieren sogar ihren Versicherungsschutz bei Haftungsfällen, weil die Berufshaftpflicht bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsverbot nicht deckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof empfiehlt daher auch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02, JURIS&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch oben [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit#Scheinselbst.C3.A4ndigkeit_-_Schadensersatz_vom_Steuerberater] und in einem Blogbeitrag [http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rentenberater sind ebensowenig in der Lage, die Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht - häufig sogar das Strafrecht - übergreifende komplexe Problematik strategisch zu überschauen und entsprechend zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst laut der Berufsdefinition in § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Die Frage der Scheinselbständigkeit berührt aber selbst im Sozialrecht nicht nur rentenrechtliche Fragen, sondern alle Sozialversicherungszweige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beiden Berufsgruppen fehlt zudem die bei Anwälten regelmäßig vorhandene prozessuale Erfahrung, die bei dem Scheitern aussergerichtlicher Bemühungen von erheblichem Vorteil ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Rechtsgebiete müssen bei Überlegungen des Beraters berücksichtigt werden. Ein böses Erwachen kann es geben, wenn nur das Steuerrecht oder nur das Sozialversicherungsrecht berücksichtigt wird. Denn bei gleicher Tätigkeit kann es unterschiedliche Bewertungen geben (Auszug aus einem Urteil eines Landessozialgerichts):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Unerheblich für die Gesamtbewertung ist, ob die Einkünfte von den zuständigen Finanzämtern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt wurden oder zu behandeln waren. Denn es besteht zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung von Einkünften einerseits und steuerrechtlicher andererseits ebenso wenig eine Bindung wie umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 28.08.1961 3 RK 57/57, BSGE 15, 65, und juris; Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 9 mwN; BFH, Beschluss vom 17.10.2003 V B 80/03, BFH/NV 2004, 379, und juris, mwN).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gute Beratung setzt daher voraus, dass die Tätigkeit in allen Rechtsgebieten untersucht wird. Sonst droht der umsatzsteuerpflichtige Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen '''Fachanwalt für Scheinselbständigkeit''' gibt es leider nicht (allerdings einen Fachanwalt für Agrarrecht!). Auf Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit spezialisierte Anwälte gibt es bundesweit auch nicht zahlreich. Grund ist, dass das Thema häufig &amp;quot;mitgemacht&amp;quot; wird in Steuerberatungs- und Anwaltskanzleien. Häufig versuchen auch diejenigen, die das Kind in den Brunnen haben fallen lassen, dieses selbst wieder herauszuholen. Das geht selten gut. Das kann wie jüngst in einem Fall einer IT-Beratung dazu führen, dass eine Revision vor dem Bundessozialgericht gegen ein sicher nicht überzeugendes Urteil eines Landessozialgerichts mit einer ohrfeigenähnlichen Begründung zurückgewiesen wird. Nur wenige Kanzleien haben genügend Erfahrung (fragen Sie nach Fallzahlen und Erfahrungen) mit Mandaten, die das ganze Spektrum, also Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht sowie die Tätigkeit gegenüber Zoll, DRV, Krankenkassen, Betriebsprüfern, Staatsanwaltschaft aufweisen. Gute Hilfe leisten Empfehlungen von Freiberuflern in Portalen, die nur Mitgliedern offenstehen und deren Bewertungen daher glaubwürdig und nicht &amp;quot;gekauft&amp;quot; sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Checkliste''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; ist ein praktisch uneinlösbares Versprechen, also Marketing. Ausgerechnet von Steuerberatern, die damit offensichtlich auf Mandantensuche gehen, obwohl sie nach der Rspr. des Bundessozialgerichts zu dem Thema weder beraten dürfen noch Mandanten vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Hinweise können Ihnen jedoch helfen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung von einer selbständigen zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist kompliziert und erfolgt häufig sehr berufsgruppenspezifisch durch die Gerichte. Einheitliche Kriterien für alle Berufsgruppen gibt es nicht, eher Grundsätze, die je nach Tätigkeit aber unterschiedlich gewichtet werden können. Da es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen handelt, kann das Bundessozialgericht nur selten angerufen werden. Maßgeblich sind also regional oftmals unterschiedliche Entscheidungen der Landessozialgerichte, wovon einzelne Berufsgruppen ein Leid (Lied) singen können (zB Physiotherapeuten). Ob jemand selbständig ist oder nicht, entscheiden Sozialgerichte, Finanzgerichte und Arbeitsgerichte, aber auch Strafgerichte sehr eigenständig. Im Extremfall kann es also vorkommen, dass das Bundessozialgericht einen vermeintlich Selbständigen als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ansieht, der Bundesfinanzhof dagegen als Unternehmer und das Arbeitsgericht - na das können Sie sich jetzt aussuchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialgesetzbuch hat es so formuliert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einschub &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot; zeigt bereits, dass es einen Gleichlauf der Art &amp;quot;Sozialversicherungspflichtig = Arbeitnehmer&amp;quot; nicht gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drei wesentliche Merkmale weist eine abhängige Beschäftigung auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Weisungsabhängigkeit, insbesondere nach Ort und Zeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eingliederung in die Arbeitsorganisation (nicht: Betrieb)des Weisungsgebers&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) persönliche Abhängigkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind also weisungsfrei und nicht in eine Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert, ausserdem perönlich abhängig. Für Laien ist das kaum zu verstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV sieht die Abgrenzung so:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    &amp;quot;Je mehr der folgenden Merkmale auf Sie zutreffen, je wahrscheinlicher ist es, dass eine  Scheinselbstständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
    Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;&lt;br /&gt;
    Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;&lt;br /&gt;
    Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere &lt;br /&gt;
    Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/05_woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen/woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen_node.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sozialgerichte definieren die Abgrenzung wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die Beschäftigung wird in § 7 SGB IV gesetzlich näher definiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, veröffentlicht in Juris). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung Bundesverfassungsgericht &amp;lt;BVerfG&amp;gt;, Kammerbeschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine &amp;quot;Beschäftigung&amp;quot; vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89 - und vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 - jeweils veröffentlicht in Juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 -; vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R -; vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R - jeweils m.w.N. veröffentlicht in Juris).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist also nicht die vertragliche Ausgestaltung (wer einen guten Anwalt hat, wird hier schon alles richtig machen), sondern die tatsächliche Durchführung. Prägnant formuliert: Wer einen Selbständigen beschäftigen will, darf ihn auch nicht wie einen Arbeitnehmer behandeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste mit möglichen Kriterien folgt an dieser Stelle. Auf scheinselbstaendigkeit.de (Relaunch im April 2015 geplant) werden wir ein Frage/Antwort Check mit Risikobewertung vorstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2014 / 2015''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom in Bonn untersucht seit Mai 2013 alle Auftragsverhältnisse mit Freelancern im IT Bereich auf Scheinselbständigkeit ([Rechtsanwalt Felser berichtete][http://www.felser.de/blog/telekom-scheinselbstaendige-it-berater/]und [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-bei-telekom-dpag-co/]). Nach unserem Blogbeitrag vom 24.6.2013 berichtet auch der Bonner Generalanzeiger [http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/wirtschaft/Telekom-hat-offenbar-ueber-Jahre-Scheinselbststaendige-beschaeftigt-article1084484.html]. Die Telekom will den Scheinselbständigen kündigen, falls diese keinen Auflösungsvertrag unterzeichnen [http://www.felser.de/blog/telekom-will-scheinselbstaendige-kuendigen/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslöser ist angeblich die Lenroxx Insolvenz [http://www.computerwoche.de/a/staatsanwalt-ermittelt-gegen-reutax-gruender,2536720]. Dabei ist der Telekom wohl erstmalig aufgegangen, dass der Einsatz von Selbständigen IT-Beratern über Dritte (Lenroxx, Hays etc.) rechtlich bedenklich ist und Nachzahlungen in Millionenhöhe nach sich ziehen könnte. Zur Zeit findet bei der Telekom eine Betriebsprüfung der DRV Bund statt. Das Ergebnis ist vorhersehbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind Gestzesentwürfe geplant (siehe dazu ganz oben), die Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis (Vorratserlaubnis) und Werkvertrag verhindern sollen sowie Kriterien für die Prüfbehörden festlegen sollen. Entsprechende Kritieren gab es bereits 1999, sie wurden 2003 abgeschafft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Betriebsprüfung und Nachforderung durch Bescheid''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Betriebsprüfung droht eine unangenehme Überraschung: Der Betriebsprüfungsbescheid mit einer Nachforderung, oft mit Säumniszuschlägen, Nettolohnhochrechnung garniert und dann fast immer sechsstellig. Das Schlimmste kommt zum Schluß: Der Bescheid mit der Nachforderung aus der Betriebsprüfung ist sofort vollstreckbar. Spätetestens jetzt sollte ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden, um die Insolvenz zu verhindern. Auf Scheinselbstaendigkeit.de können Sie nachlesen, welche Fehler in tatsächlichen Fällen katastrophale Folgen hatten. Gemeinsam ist allen Fällen eine fehlerhafte Beratung durch Steuerberater oder Anwalt und eine vertrauensselige Haltung der Unternehmer, es werde schon gutgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Haftungsbescheid vom Finanzamt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer Scheinselbständige beschäftigt, haftet nicht nur für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern sogar für die Abfündung der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer durch den Selbständigen. Wird von Zoll, DRV oder Finanzamt festgestellt, dass eine scheinselbständige Beschäftigung vorlag und ist der Scheinselbständige seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen, kann das Finanzamt den Auftraggeber nach § 42d EStG dafür in Haftung nehmen. Kein seltener Fall: So zuletzt geschehen im Falle einer großen Versicherung in NRW und einem Selbständigen in Hamburg. Gegen den Haftungsbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden; da er sofort vollstreckbar ist, muss mit dem Finanzamt vereinbart werden, dass die Vollstreckung augesetzt wird, notfalls ist mit Hilfe des Finanzgericht durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Besuch vom Zoll ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Besuch vom Zoll bleibt den meisten Unternehmern nachhaltig in Erinnerung. Meistens erfolgt die Durchsuchung von Geschäftsräumen und mglw. auch Wohnräumen in den frühen Morgenstunden, anders als die Betriebsprüfer kündigen sich die Besucher vom Zoll nicht vorher an. Grundlage ist meistens ein Durchsuchungsbeschluß, in dem die Sache schon etwas übertrieben dargestellt ist. Der Besuch vom Zoll ist nicht zu unterschätzen, da er regelmäßig unter Beteiligung von Staatsanwaltschaft und meistens auch der Steuerfahndung erfolgt. Nicht selten führt der Besuch zu einer existenzbedrohenden Situation des Unternehmens. Deswegen sollten frühzeitig spezialisierte Anwälte eingeschaltet werden, am besten noch während der Durchsuchung. Erste Hinweise für den Besuch vom Zoll finden Sie im Blogbeitrag: &amp;quot;Prüfungsverfügung vom Zoll&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/prfungsverfgung-vom-zoll-was-tun/] und &amp;quot;Scheinselbständigkeit am Bau&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Scheinselbständigkeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Computerwoche vom 04.08.2014: Verunsicherung im Markt I Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung? von Andrea König (Autor) mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.computerwoche.de/a/scheinselbstaendig-it-freiberufler-im-visier-der-rentenversicherung,3065452]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15212]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Schwarzarbeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/rechtslexikon/Schwarzarbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [[http://www.scheinselbstaendigkeit.de]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13 Rechtsirrtümer über Scheinselbständigkeit [http://www.felser.de/blog/13-rechtsirrtuemer-bei-scheinselbstaendigkeit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren und den Formularen [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Formulare_Publikationen/Formulare/Versicherung/_DRVB_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html?nn=38546]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte zum Thema Statusfeststellungsverfahren [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Überprüfung von Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir überprüfen für Sie im Rahmen einer ca. einstündigen Beratung (persönlich in Köln, Brühl oder Berlin), telefonisch oder per Skype) das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit - am besten bevor es die Deutsche Rentenversicherung, der Betriebsprüfer, der Zoll oder das Finanzamt tun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor / Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;Scheinselbstständigkeit&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Er hat zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Er wird von Mitgliedern der Freiberufler Plattform GULP als spezialisierter Anwalt zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; empfohlen [http://www.gulp.de/lg/anwaltsverzeichnis.html#PLZ-5]. Referenzen auf Anfrage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Erstberatung bei Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser bietet eine bis zu einstündige Erstberatung für Selbständige bzw. Unternehmen an, die eine Rechtsberatung zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; benötigen. Dafür berechnet Rechtsanwalt Felser kostengünstig nicht nach Streitwert, sondern zum Pauschalpreis, kalkulatorisch auf der Baisis seines individuellen Stundensatz zzgl. Mwst. Durch die Erfahrung und Spezialisierung von Rechtsanwalt Felser können in einer Erstberatung meist alle Fragen geklärt werden, so dass häufig keine weiteren Beratungen mehr erfolgen müssen. Sofern vor der Beratung Unterlagen (die per Mail oder Fax übermittelt werden können) eingesehen werden müssen, geht die Zeit hierfür von der Beratungsdauer ab. Vor scheinbar kostenlosen Beratungen sei an dieser Stelle noch einmal gewarnt. Sie werden meist an anderer Stelle teuer dafür bezahlen müssen; hinter vielen Angeboten stehen Versicherungsagenten. Der teuerste Rat ist immer der schlechte Rat. Sie würden auch mit Zahnschmerzen nicht zu irgendwem gehen, der mit kostenloser Behandlung wirbt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zur Problematik der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung angefragt. Zuletzt hat er am 11.04.2014 in Bonn für einen Verband zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im September vor IT-Beratern eines großen Providers. Im März 2016 ist Rechtsanwalt Felser Referent auf einer Fortbildungstagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar Risiko Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Auftragnehmer und Auftraggeber, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Problematik der Scheinselbständigkeit und Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine zu Seminaren mit dem Autor dieser Seiten und eine Beschreibung der Inhalte finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/events/seminar-scheinselbstaendigkeit-fuer-auftraggeber-und-selbstaendige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

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== '''Scheinselbständigkeit - Stand 2016''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgenden Ausführungen geben die Rechtslage zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; 2016 wieder (Bearbeitungsstand Februar 2016) und wird regelmäßig aktualisiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016 muss mit Änderungen in verschiendenen Gesetzen gerechnet werden. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass “zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden (…) die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien ­zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt”  werden sollen. In einem Gesetzesentwurf hat der Bundestag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgestzes und des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/]. In einem Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit wurde der Gesetzentwurf noch einmal verschärft, indem ein § 611a BGB vorgesehen ist, der acht Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitsvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag enthalten soll. Der Referentenentwurf ist nach Kritik erst einmal zurückgezogen werden. Es ist aber 2016 mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen, die 2017 in Kraft tritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Begriff / Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Scheinselbstständigkeit) ist zunächst einmal ein politischer Begriff. Die Diskussion um die Scheinselbständigkeit, z.B. der Kurierfahrer, führte aber 1999 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 mit dem erstmals ein Kriterienkatalog mit vier Kriterien zur Abgrenzung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und echter (sozialversicherungsfreier) Selbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Selbstständigkeit) eingeführt wurde. Dieser war aber von Anfang an umstritten. Insbesondere die Verleger sorgten für medialen Aufruhr, so dass eine Kommision unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts a.D. Dieterich eingesetzt wurde. Die Diskussion führte zur Erweiterung des Kriterienkatalogs auf fünf Kriterien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neu war vor allem eine Beweislasterleichterung für die Sozialversicherungsträger, die bei Ermittlungen bis 1999 meist vor einer einvernehmlichen Mauer des Schweigens standen, weil beide Beteiligte, Auftraggeber wie Auftragnehmer, kein Interesse an einer Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit hatten. Der Kriterienkatalog führte dazu, dass das Gesetz bei Erfüllen von zwei bzw. später drei Kriterien eine (widerlegliche) Vermutung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung regelte, die die Beteiligten gegenüber den Sozialversicherungsträgern entkräften mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition: Scheinselbständigkeit ist die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Übersetzung / Bedeutung auf englisch''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit is german for bogus self-employment or false self-employment oer disguised employment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In  Deutschland  gibt es 4,3 Mio. Selbständige, davon machen  die  Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Für 2012 wird die Zahl mit 2,25 Mio. angegeben. Die Zahl der Soloselbständigen wächst nach Angaben des BMAS seit 2005 nicht mehr. Je nach Zeitraum ist aber ein stärkeres Wachstum als bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verzeichnen (14 % mehr Solo-Selbständige im Zeitraum von 2000 bis 2012 gegenüber 5 % bei Arbeitnehmern) Der Frauenanteil an den Solo-Selbständigen wächst aber (von 25 % 1980 auf heute über 37 %). Das größte Wachstum verzeichnen die Pflegeberufe und die Künstler (mehr als eine Verdoppelung im Zeitraum 2004 bis 2008). Daneben wächst auch die Selbständigkeit bei Steuer- und Wirtschaftsberatern und Kosmetikerinnen sowie IT-Beratern. Auch im Bildungsbereich (Lehrer, Dozenten) steigt die Zahl vergleichsweise stark an. Auch Journalisten (Pauschalisten, freie Mitarbeiter) sind zunehmend von Selbständigkeit betroffen, meist nicht freiwillig. Derzeit ist durch die Dienstleistungsfreiheit in Europa aber auch die Liberalisierung der Handwerksberufe ein starkes Wachstum im Bausektor zu beobachen. Auch im Reinigungsbereich wächst seit 2001 die Zahl der Selbständigen um jährlich 10 %.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Mikrozensus waren 2008 von den Solo-Selbständigen knapp 40% in einer gesetzlichen Rentenversicherung, sei es dass sie pflichtversichert waren, oder sei es, dass sie freiwillige Beiträge leisteten. Die Zahl der freiwillig Versicherten  ist  mit  knapp  460.000 etwas größer  als  die  der  Pflichtversicherten (424.000). Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren veröffentlichten Statistiken für 2008 allerdings nur 253.000 versicherte Selbständige aus. Erstaunlich ist, dass die Lehrer/Dozenten, die nach § 2 SGB VI gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert sein müssten, dies nur zu 34 % sind. Dies mag damit zusammenhängen, dass diese Personengruppe einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: BMAS 12/2011, WSI 2013&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Amnestie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ein Statusfeststellungsverfahren fristgerecht (wie bisher einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme) einleitet, muss die Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zahlen, wenn am Ende des Verfahrens (ggf. nach Revision beim Bundessozialgericht) die Beitragspflicht feststeht (Fälligkeit). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings summieren sich die dann fälligen Nachforderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des ersten Bescheid der DRV bietet der Gesetzgeber eine kleine Amnestie in der Form an, dass während der Dauer des Clearingverfahrens keine Beitragspflicht besteht, auch wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung ist aber, daß der Beschäftigte dem&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    zustimmt und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird grundsätzlich dann erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständiger, arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder Selbständiger?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind nicht sozialversicherungspflichtig (aber: Künstlersozialversicherung), Scheinselbständige in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig und arbeitnehmerähnliche Selbständige nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Begriffe &amp;quot;Scheinselbständiger&amp;quot; und &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden leider, häufig auch von Steuerberatern und Rechtsanwälten, im gleichen Sinne verstanden bzw. missinterpretiert. So hört und liest man oft, auch im Internet und Papiermedien, dass man scheinselbständig sei, wenn man mehr als 5/6 mit einem Auftraggeber umsetzt. Wenn man mehrere Auftraggeber habe, sei man echter Selbständiger. Diese Regelung (5/6 Regelung) fand sich zwar im Kriterienkatalog des § 7 SGB IV, der allerdings schon 2003 abgeschafft wurde. Tatsächlich spielt diese Frage nur noch bei der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI eine Rolle, nicht aber bei der Abgrenzung der Scheinselbständigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind, kommt es darauf an, wie jedes dieser Auftragsverhältnisse zu beurteilen ist. Auch eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; gibt es daher nicht. Hat die Clearingstelle (DRV) im Statusfeststellungsverfahren festgestellt, dass eine bestimmte Tätigkeit &amp;quot;selbständig&amp;quot; und damit sozialversicherungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass dies auch für weitere Aufträge oder andere Auftraggeber gilt. Die Wirkung besteht nur für den geprüften Auftrag bzw. Auftragstyp und/oder einen bestimmten Auftraggeber. Jede Änderung in den Aufträgen kann dazu führen, dass die bisher sozialversicherungsfreie Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; wird oft - aber fälschlicherweise - mit der Scheinselbständigkeit vermengt. Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden Selbständige bezeichnet, die aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden.Es handelt sich um sogenannte &amp;quot;Ein-Personen-Unternehmer&amp;quot; oder &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geregelt ist dies in '''§ 2 Nr. 9 SGB VI''':&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Versicherungspflichtig sind selbständig tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''9. Personen, die''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Kriterien, nämlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auf Dauer '''UND''' im wesentlichen nur ein Auftraggeber&lt;br /&gt;
2. keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
sind für Betriebsprüfer Leckerbissen, weil leicht festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Rechtsfolge''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind von Beginn ihrer Selbständigkeit an rentenversicherungspflichtig und müssen (selbst) den gesamten Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zur Zeit ca. 22 %) abführen. Anders als bei der Scheinselbständigkeit haftet hier der Selbständige selbst für rückständige Beiträge und nicht der Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nichts von ihrer Rentenversicherungspflichtigkeit und werden daher oftmals böse von einem entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung überrascht. Insbesondere die Steuerberater von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen übersehen dies häufig, was zur Haftung des Steuerberaters bei einer Nachentrichtung von Beiträgen führen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Steuerberater, der die beiden Kriterien im Regelfall leicht erkennen könnte, eine Haftung, wenn er seinen Mandanten nicht oder nicht rechtzeitig auf die Rentenversicherungspflicht hinweist oder einen spezialisierten Anwalt empfiehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls während der Existenzgründungsphase lässt sich die Rentenversicherungspflicht leicht vermeiden. Das Sozialversicherungsrecht sieht nämlich in den ersten drei Jahren nach Tätigkeitsaufnahme eine Befreiung von der Rentenversicherung vor. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige wird dann als Existenzgründer von der Rentenversicherung befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist allerdings ein entsprechender (rechtzeitiger) Antrag. Rückwirkend kann / sollte dieser Antrag nicht mehr gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: auch arbeitnehmerähnliche Selbständige haben im Regelfall nach § 2 BUrlG '''Anspruch auf den gesetzlichen (bezahlten) Mindesturlaub''' (20 Tage jährlich).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung für bezahlten Urlaub ist, dass der Urlaub auch beantragt wird. Kann dies nachgewiesen werden, kann das dafür fällige Urlaubsgeld bis zur Verjährung (drei Jahre) nachgefordert werden. Häufig scheitern solche Nachforderungen aber daran dass die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen keinen Urlaubsantrag gestellt haben oder diesen nicht nachweisen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nähere Informationen finden Sie in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger#Steuerberater_und_arbeitnehmer.C3.A4hnliche_Selbst.C3.A4ndige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;rentenversicherungsrechtlicher Selbständiger&amp;quot; wurde nach einer Gesetzesänderung zum &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;. Beide Begriffe sind daher gleichbedeutend, der Begriff &amp;quot;rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; trifft die Folgen der Einordnung genauer. Wer &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI ist, wird nämlich rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Selbständige werden Personen bezeichnet, die - insbesondere mit Dienstvertrag oder Werkvertrag - gegen Entgelt mit dem Risiko von Gewinn- und Verlust Leistungen erbringen, ohne in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert zu sein und dessen Weisungen zu unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine selbständige Tätigkeit ist durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Freiberufler und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit ist kein spezifisches problem von Freiberuflern, auch für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Frage, ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff Freiberufler kommt aus dem Steuerrecht und spielt dort eine Rolle. Freiberufler werden von den Gewerbetreibenden abgegrenzt und sind demnach auch nicht gewerbesteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition und Beispiele ergeben sich aus § 18 Einkommenssteuergesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Einkommensteuergesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;Freiberufler&amp;quot; wird häufig fehlerhaft synonym mit dem Begriff des &amp;quot;freien Mitarbeiters&amp;quot; gebraucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 54.5.2004 - XI R 9/03) hat entschieden, dass IT-Berater Freiberufler sind. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen der Entwicklungsarbeit und Beratungsarbeit auch Materialien wie einzelne Drucker, Notebooks, Festplatten, Kabel, Toner etc. zum Einkaufspreis als Hilfstätigkeit liefern (FG Berlin-Brandenburg vom 7.3.2013 - 10 K 10056/09). Der mit dem zeitintensiven Erwerb des Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein eigenes Gesetz zur Scheinselbständigkeit (Scheinselbständigkeitsgesetz) gibt es nicht. Die Abgrenzung von sozialversicherungsfreier selbständiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung ist seit jeher - jedenfalls die sozialversicherungsrechtliche Seite - im SGB IV geregelt. Allerdings gibt es mehrere Gesetze, in denen der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Scheinselbständigkeit geregelt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1999 wurde nach einer politischen Diskussion um die Zunahme von Scheinselbständigkeit zunächst das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Jahr später wurden durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) rückwirkend zum 01.01.1999 Änderungsvorschläge der von der Regierungskoalition eingesetzten Kommission „Scheinselbständigkeit“ umgesetzt, die Probleme mit der Neuregelung lösen sollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1.1.2003 gibt es aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) für die Abgrenzung der Scheinselbständigkeit keinen Kriterienkatalog mehr. Die aktuelle Fassung der entscheidenden Rechtsnorm im Sozialversicherungsrecht lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 7 Beschäftigung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Koalitionsvertrag''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koalitionsvertrag hat die Regierungskoalition (CDU/CSU und SPD) vereinbart, die Leiharbeit und Scheinwerkverträge stärker zu regulieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koaltionsvertrag heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werk- vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An anderer Stelle im Koalitionsvertrag wird ein neuer Kriterienkatalog angekündigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetzentwurf 2015 - Referentenentwurf BMAS''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2015 scheint der Gesetzgeber auf der Basis des Koalitionsvertrags im Bereich Scheinselbständigkeit aktiv zu werden, so ist ein Gesetzentwurf geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das Bundesarbeitsministerium einen erweiterten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales &amp;quot;Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze&amp;quot; vorgelegt. Dieser enthält anders als der zunächst vorgelegte Gesetzesentwurf einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit (Arbeitsvertrag einerseits, Dienstvertrag und Werkvertrag andererseits) in einem neuen § 611a BGB (zur fachlichen Kritik hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb]). Der Entwurf hat nach Kritik aus der Wirtschaft allerdings wohl keine Chance auf Realisierung und soll überarbeitet werden [http://www.vgsd.de/merkel-regeln-zur-leiharbeit-ok-regeln-gegen-scheinselbststaendigkeit-gehen-zu-weit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit: Kriterien''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer noch hält sich das Gerücht, auch 2015 seien für die Frage der Scheinselbstständigkeit seien gesetzlich Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog maßgeblich. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsirrtum, weil der Kriterienkatalog bereits lange abgeschafft ist, nämlich seit dem 1.1.2003!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vor 1999''' lag die Beweislast für eine Sozialversicherungspflicht bei den Sozialversicherungsträgern. In der turnusmäßigen Betriebsprüfung, bei Sonderprüfungen, Ermittlungen von Zoll und Staatsanwaltschaft mussten diese beweisen, dass die selbständige Tätigkeit in Wirklichkeit sozialversicherungspflichtig ist. Auch Auftragnehmer, die vor dem Arbeitsgericht das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft feststellen lassen wollten, trugen die volle Darlegungs- und Beweislast. Allerdings traf im Sozialversicherungsrecht auch die anderen Beteiligten, also Auftraggeber und Auftragnehmer, eine Mitwirkungspflicht. Trotzdem gelang es Sozialversicherungsträgern nicht oft, einen Missbrauch der selbständigen Tätigkeit nachzuweisen. Nur wenn ein Selbständiger selbst nicht mehr mit der Selbständigkeit zufrieden war und mitwirkte, waren den Ermittlungen Erfolge beschert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hieß es bis 1999 im Gesetz schlicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst '''1999''' wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV ein '''Kritierienkatalog''' mit '''vier Kriterien''' ins Sozialgesetzbuch IV eingefügt, mit dem die Beweislast gravierend verändert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    der Ehegatte sowie''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    Verwandte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    Verschwägerte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ab 1.4.1999 bis 31.12.2000''' wurde § 7 Abs. 4 SGB IV nach Kritik geändert; es wurde ein weiteres Kriterium eingefügt, so dass nunmehr '''fünf Kriterien''' maßgeblich waren. Bei Vorliegen von drei (von fünf) Kriterien wurde &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; vermutet. Ausserdem wurden die Familienangehörigen wegen grundrechtlichen Bedenken (Schutz von Familie und Ehe, Art. 6 GG) gestrichen, so dass auch Familienangehörige als Arbeitnehmer beschäftigt werden können und bei der Frage der Scheinselbständigkeit berücksichtigt werden müssen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''5.    ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis heute hält sich allerdings hartnäckig das Gerücht, dass Familienangehörige nicht zu berücksichtigen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab 1.1.2003 wurde der Kriterienkatalog ersatzlos gestrichen. Die ursprüngliche Beweislast (wie vor 1999) wurde damit wiederhergestellt. lediglich eine Ausnahme wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV noch geregelt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 2003 gilt daher wieder, dass die Sozialversicherungsträger die volle Beweislast für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tragen. Allerdings treffen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das BMAS einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem in einem neuen § 611a BGB wieder Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog eine Rolle spielen sollen (siehe dazu oben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkmale und Indizien für Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit sind nach Ansicht der DRV:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so die DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/04_personen_mit_einem_auftraggeber.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht sieht offensichtlich sehr viel individuellere Indizien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    „Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit, Clearingsstelle der DRV und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Frage zu klären, ob ein Mitarbeiter selbständig oder abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund über eine Clearingstelle ein sog. Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) an. Auszufüllen ist dazu das Formular V027 und der Vordruck C031, die auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden können. Das Formular V028 erläutert das Formular V028.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor einem leichtfertigen Antrag sei an dieser Stelle gewarnt, da inzwischen in deutlich mehr als der Hälfte aller Fälle eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, was teilweise fünfstellige Nachforderungen nach sich ziehen kann. Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren - Pro und Contra''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer wieder liest man, ein Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund werde empfohlen. Offenbar liegt diesen unbedingten Empfehlungen die Rechtslage vor 2003 zugrunde. Vor 2003 belohnte die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren bei rechtzeitiger Antragstellung mit einer großzügigen Amnestie. Seit 2003 ist allerdings Vorsicht bei einer leichtfertigen Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens ohne vorherige qualifizierte Beratung geboten. Die Tendenz bei der Clearingsstelle der DRV, eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht anzunehmen, ist groß und wächst nach einem Bericht der Computerwoche in den Jahren stetig. Wer diese Rechtsfolge nicht wünscht, weil er glaubt, er sei &amp;quot;wirklich&amp;quot; selbständig (ein verbreiteter Irrtum), der sollte sich in jedem Fall vor Antragstellung wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen beraten lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andererseits sollte eine derartige Beratung so früh wie möglich erfolgen. Ein Statusfeststellungsverfahren macht für den Auftraggeber keinen Sinn, wenn die Beschäftigung schon länger aufgenommen ist. Dann drohen hohe Nachforderungen bei negativem Ausgang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die auch heute noch mögliche &amp;quot;kleine&amp;quot; Amnestie gibt es nämlich nur dann, wenn das Statusfeststellungsverfahren '''im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit''' beantragt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Auftragnehmer, die sozialversicherungspflichtig arbeiten wollen, macht ein Statusfeststellungsverfahren dagegen Sinn. Mehr erfahren Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de im Blogbeitrag &amp;quot;Scheinselbständigkeit kann sich lohnen&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''BfA-Befreiung - Persilschein für Selbständige?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; (oder besser: DRV Befreiung) pauschal für die berufliche Tätigkeit z.B. eines IT-Beraters gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung ist nämlich jedes einzelne Auftragsverhältnis gesondert zu prüfen. Eine positive Statusfeststellung nützt daher für den nächsten Auftrag als Selbständiger ebenso wenig wie für weitere parallele Aufträge. So kann ein Selbständiger im einem Auftrag selbständig und im anderen Auftrag scheinselbständig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) hat zahlreiche Folgen. Die Feststellung hat nicht nur sozialversicherungsrechtliche Folgen (Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 5 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre durch den Auftraggeber; Erwerb sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche durch den Auftragnehmer - Rentenansprüche, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung), sondern auch steuerrechtliche Folgen (Rückabwicklung Umsatzsteuer/Vorsteuerabzug; Einkommenssteuer, Gewerbesteuer), arbeitsrechtliche Folgen (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit Betriebszugehörigkeit seit Beginn der Tätigkeit, u.U. Kündigungsschutz, Betriebsrentenansprüche etc.). Die Feststellung einer scheinselbständigen Beschäftigung kann auch strafrechtliche Folgen haben. Insbesondere wenn Zoll und Steuerfahndung beteiligt sind, werden auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen der steuerrechtlichen Abwicklung können auch den Scheinselbständigen treffen, allerdings nicht so heftig wie den Auftraggeber. Im schlimmsten Fall haftet der Auftraggeber für die komplette Umsatzsteuer und Lohnsteuer, der Scheinselbständige kann sich nicht selten über eine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer und Einkommenssteuer freuen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Gewerbesteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat der bisher Selbständige Gewerbesteuer entrichtet, kann er uU die Erstattung verlangen. Die Erstattung muss allerdings beantragt werden und wir oft zu Unrecht von der zuständigen Behörde abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen im Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellen DRV oder Zoll eine abhängige Beschäftigung fest, liegt in der Regel auch ein Arbeitsverhältnis vor. Der Scheinselbständige geniesst daher Kündigungsschutz und hat die gleichen Ansprüche wie die angestellten Arbeitnehmer, auch rückwirkend. Bei der arbeitsrechtlichen Rückabwicklung sind unter Umständen aber auch nachteilige Folgen für den Auftragnehmer zu bedenken, die den Vorteilen eines Arbeitsverhältnisses sorgfältig gegenübergestellt und abgewogen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei der Krankenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständige können sich oft über eine Rückerstattung der freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge freuen. Aber auch hier sind kurze Antragsfristen zu beachten. Wer privat krankenversichert war, erhält immerhin nachträglich den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gleicht kein Fall dem anderen. Er gehört jedenfalls in die Hände eines spezialisierten Anwalts. Sonst kann der Schuß nach hinten losgehen. Häufig übersehen werden Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen oder Gewerbesteuer. Bei der Lohnsteuernachberechnung und der Umsatzsteuerkorrektur sind ebenfalls zahlreiche Fallstricke zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für den Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Steuerberater versuchen, ihren Mandanten auch im Sozialversicherungsrecht zu helfen und geben bereitwillig Rat auf Fragen, nach dem sich die Mandanten auch richten. Das ist gefährlich, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts ein Steuerberater verbotene Rechtsberatung betreibt, wenn er im Sozialversicherungsrecht berät oder Mandanten zB im Statusfeststellungsverfahren vertritt. Folge ist eine persönliche Haftung, da die Berufshaftpflichtversicherung bei unerlaubter Rechtsberatung nicht eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Verjährung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 25 Abs.1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. D.h. es könnten max. 4 Jahre, 11 Monate und 29 Tage nachgefordert werden. Ansprüche der DRV auf vorsätzlich enthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vorsatz reicht bereits der bedingte Vorsatz aus, also der Auftraggeber seine Beitragspflicht (also Scheinselbständigkeit) für möglich hält, die Verletzung der Beitragspflicht aber billigend in Kauf nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rückforderung / Regreß''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Auftraggeber, der Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muß, kann auch faktisch keinen Regreß bei dem Scheinselbständigen nehmen. Auch Klauseln im Vertrag, dass der Selbständige dafür haftet (wie auch immer diese formuliert sind) sind unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Schadensersatz vom Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kommt uU ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater in Betracht, wenn dieser mit der Lohnbuchhaltung beauftragt war. Dann müsste er beim Risiko einer Scheinselbständigkeit warnen. Unterlässt der Steuerberater dies oder erteilt er sogar - wie häufig - falsche Auskünfte, kann er für die Nachforderung der DRV haften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater haftet,  wenn er die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigten nicht erkennt (BGH vom 23.09.2004 – Aktenzeichen IX ZR 148/03).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
“Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch den Blogbeitrag hier[http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/] und hier [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit und Rentenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Scheinselbständigkeit besteht Sozialversicherungspflicht, d.h. es sind auch die Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ist eine der Stellen, die die Frage der Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit klären können. Allerdings ist hier Vorsicht bei der leichtfertigen Beantragung eines Statusfeststellungsverfahren angebracht [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]. Denn auch wenn die Clearingstelle feststellt, dass der Auftragnehmer selbständig ist, kann die weitere Prüfung ergeben, dass der Selbständige als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und damit als Rentenversicherungspflichter anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - unterschiedliche Bewertung im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine scheinselbständige Tätigkeit kann nicht nur Folgen im Sozialversicherungsrecht, sondern auch im Arbeitsrecht (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses), Steuerrecht (Rückzahlung von Umsatzsteuer bzw. Nacherhebung von abgezogener Vorsteuer aber auch Rückzahlung von Gewerbesteuer) und im Strafrecht (Schwarzarbeit, Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben) nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung kann aber vom Finanzamt auch als selbständig anerkennt werden und vom Arbeitsgericht als freie Mitarbeit. Alle Gerichtszweige nehmen für sich in Anspruch, die eigenen Definitionen auch unabhängig zu prüfen und den Status festzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers deckt sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff. Es ergeben sich Abweichungen gegenüber dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht. So kann im Einzelfall steuerrechtlich ein Dienstverhältnis, arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis vorliegen und umgekehrt (Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl, § 19 EStG, Anm 16 und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Dem Steuerrecht ist insbesondere der dem Arbeitsrecht geläufige Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses fremd (BFH-Urteil vom 27. April 1961 IV 329/58 U, BFHE 73, 129, BStBl III 1961, 315). Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts ergangene Entscheidungen zu dem Begriff des Arbeitnehmers oder des unselbständig Beschäftigten können daher nicht oder nur mit Einschränkungen übernommen werden. Es bedarf jeweils einer eigenen Beurteilung nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so schon BFH, Urteil vom 14. Dezember 1978 – I R 121/76 –, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188-190)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend; sie kann allenfalls als Indiz gewertet werden (vgl. BFH vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m.w.N.; vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 4).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Beschluss vom 09. November 2004 – VI B 150/03 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht allerdings nach herrschender, zutreffender Rechtsauffassung keine Bindung der Träger der Sozialversicherung an die Verwaltungsakte der Steuerbehörden und die Entscheidungen der Finanzgerichte (GE 5529 a.a.O.). Die Versicherungsträger, in Streitfällen die Sozialgerichte, haben vielmehr selbständig zu entscheiden, ob auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalles ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und ob Versicherungspflicht besteht.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 05. April 1956 – 3 RK 65/55 –, BSGE 3, 30, SozR Nr 18 zu § 164 SGG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Nicht ausschlaggebend ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig (BFH-Urteile in BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303; BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804; BFH/NV 1989, 541; zur Eigenständigkeit des Begriffs &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; auf den verschiedenen Rechtsgebieten vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Dezember 1986 StbSt (R) 2/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2751; Wank Arbeitnehmer und Selbständige, 1988, 356 ff., m.w.N.). Zwar kann es im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden, wenn das Arbeitsrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt. Es besteht jedoch in dieser Frage keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Daher vermag die neuere zivil- und arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. Scheinselbständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''aa) § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verwendet den Begriff des Arbeitnehmers § 5 ArbGG definiert, wer Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist. Das sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu einer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer u.a. auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des BGH unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis vom Rechtsverhältnis eines freien &amp;quot;Dienstnehmers&amp;quot; oder Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden eine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ein typisches und verallgemeinerungsfähiges Abgrenzungsmerkmal. Danach ist derjenige selbständig, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb &amp;quot;persönlich abhängig&amp;quot; ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BAG-Urteil vom 19. November 1997  5 AZR 653/96, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1998, 612; BGH-Beschluß vom 21. Oktober 1998 VIII ZB 54/97, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 11 - selbständiger Frachtführer). Mit dem Status des Arbeitnehmers ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn es dem Mitarbeiter gestattet und nach den tatsächlichen Umständen auch möglich ist, die geschuldete Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen (BGH-Beschluß in BB 1999, 11).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Ohne Erfolg beruft sich der Kläger der Sache nach darauf, er habe keinen solchen mit dem Status eines Arbeitnehmers unvereinbaren Gestaltungsspielraum. Denn anders als im Zivilrecht kommt es im Steuerrecht nicht (lediglich) auf die Art und Weise der persönlichen Leistungsverrichtung --Unterstellung unter ein Weisungsrecht oder fehlender bzw. eingeschränkter &amp;quot;Freiraum&amp;quot;-- an. Das Steuerrecht hebt schwerpunktmäßig ab auf die Nähe des Steuerpflichtigen zum Marktgeschehen, die --wie dargelegt-- anhand der Merkmale &amp;quot;Unternehmerrisiko&amp;quot; und &amp;quot;Unternehmerinitiative&amp;quot; beurteilt wird. Dem Arbeitsrecht liegt der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde. Ein derartiger Regelungszweck ist dem Steuerrecht hingegen fremd (BFHE in BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''cc) Daher ist es auch unerheblich, ob der Kläger eine &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist. Dieser in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG normierte Begriff ist auf Personen anwendbar, die wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Eine solche setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele. Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig sein (vgl. BAG-Beschlüsse vom 11. April 1997  5 AZB 33/96, NJW 1997, 2404; vom 16. Juli 1997  5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973; vom 8. September 1997  5 AZB 3/97, NJW 1998, 701; BGH-Beschlüsse in BB 1999, 11; vom 4. November 1998 VIII ZB 12/98, BB 1999, 73, DStR 1998, 2020 - arbeitnehmerähnlicher Franchisenehmer). Der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; steht damit bereits arbeitsrechtlich im Gegensatz zum &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; und hat keine Auswirkung auf die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Gewerbetreibendem.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''dd) Auch § 14 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (SGB IV) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 1998, 3843, 3846) geht davon aus, daß die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung des &amp;quot;Beschäftigten&amp;quot; als einer Person, die &amp;quot;gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist&amp;quot;, von der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung abweichen kann. Diese Vorschrift knüpft in den Fällen des § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. &amp;quot;bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird&amp;quot;, die Bestimmung des Arbeitsentgelts an die Regelungen für Selbständige an (BTDrucks 14/45, S. 20). Zu den vier Kriterien, die nach § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. die Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt begründen, gehört zwar auch, daß eine erwerbsmäßig tätige Person &amp;quot;nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftritt&amp;quot; (Abs. 4 Satz 1 Nr. 4). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß &amp;quot;selbständig&amp;quot; im allgemeinen nur jemand ist, der auch unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt und unternehmerische Chancen wahrnehmen kann. Wer über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einsatz von Kapital und Maschinen weitgehend nicht eigenständig entscheiden kann, ist in der Regel nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt (BTDrucks 14/45, S. 19). Indes kommt das in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV n.F. erwähnte Merkmal sozialversicherungsrechtlich nicht zum Tragen, wenn die gesetzliche Vermutung, die aufgrund der weiteren Merkmale (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV n.F.) begründet wird, nicht widerlegt werden kann. Demgegenüber ist in steuerrechtlicher Hinsicht das Entgeltrisiko stets ein den Typus &amp;quot;Gewerbetreibender&amp;quot; prägendes Merkmal.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Urteil vom 02. Dezember 1998 – X R 83/96 –, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann daher unterschiedliche Statusfeststellungen geben. Finanzämter können sogar die Umsatzsteuer anerkennen, aber den Abzug von Betriebsausgaben ablehnen (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Steuerrecht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Im Übrigen ist die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Aber auch hier besteht eine Bindung zwischen der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung und der im Umsatzsteuerrecht nicht (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730 m.w.N.), sondern ebenfalls nur eine Indizwirkung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(FG München, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 10 K 3854/09 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 SGB 4 ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot;. Hat die DRV im Statusfeststellungsverfahren oder bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine sozialversicherungspflichtige, d.h. abhängige Beschäftigung vorliegt, führt das schon wegen des Wortes &amp;quot;insbesondere&amp;quot; nicht automatisch dazu, dass auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststeht. Die Sozialgerichte, Finanzgerichte und auch die Arbeitsgerichte prüfen selbständig, welcher Status der Beschäftigung zugrundeliegt. Das wird häufig, aber nicht immer dazu führen, dass bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu ist - falls der &amp;quot;Auftraggeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestreitet - eine Statusklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Kosten dafür trägt in der ersten Instanz jede Seite selbst, so dass es häufig aus Kostengründen ratsam ist, zunächst ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem neuen § 611a BGB hat das BMAS im November 2015 in einem Referentenentwurf Kriterien für eine Abgrenzung von Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag / Werkvertrag vorgelegt, der nach Kritik allerdings keine Chance auf Realisierung hat (siehe dazu oben unter Scheinselbständigkeit 2015).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Steuerrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einordnung als abhängiger Beschäftigter im Sozialversicherungsrecht führt nicht automatisch dazu, dass der Scheinselbständige auch vom Finanzamt als Arbeitnehmer und nicht mehr als Selbständiger angesehen wird. Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof haben wiederholt betont, dass die Sozialversicherungspflicht nichts mit der steuerrechtlichen Einordnung - und umgekehrt - zu tun hat. In der Praxis muss der Auftraggeber, der Scheinselbständige beschäftigt hat, aber damit rechnen, dass auch das Finanzamt nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Zoll und DRV sind uU sogar verpflichtet, die Steuerbehörden zu informieren. Bei einem Besuch des Zolls ist die Steuerfahndung häufig auch nicht weit. Oft, vor allem bei Durchsuchungen, arbeiten Zoll und Steuerfahndung Hand in Hand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - wann droht eine Strafe?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, droht in mehrerer Hinsicht eine &amp;quot;Strafe&amp;quot;. Die DRV hält sich bislang mit Strafanzeigen zurück. Ist der Zoll beteiligt, kommt es praktisch immer zu einem Strafverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen bestehen nicht nur in dem dadurch erhöhten Druck auf den betroffenen Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum einem kann zur Nachforderung (für bis zu fünf Jahre rücckwirkend) noch ein Säumniszuschlag kommen. Ausserden droht, wenn gleichzeitig Schwarzarbeit vorliegt, eine Hochrechnung des Bruttohonorars als Nettoentgelt. Bei Vorsatz kann die Nachforderung der DRV sich auf 30 Jahre erstrecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu kann eine Strafe (Freiheitsstrafe, ggf. auf Bewährung, oder Geldstrafe) oder ein Bussgeld verhängt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft kommt es zu einer Anklage wegen Beitragshinterziehung (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB). Daneben kommen Strafen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Mindestlohn) oder Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III, §§ 10, 11 SchwarzArbG) oder illegale Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a AÜG, §§ 15, 15 a AÜG) bei Endkunden in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit umgehen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit umgehen geht nicht, vermeiden schon. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, ist objektiv anhand verschiedener, je nach Berungsgruppe unterschiedlichen Kriterien zu bewerten, die gewichtet werden und am Ende in einer Gesamtabwägung zum Überwiegen von für Selbständigkeit oder abhängiger Beschäftigung sprechender Merkmale führen. Versuchen Sie besser nicht, Scheinselbständigkeit zu umgehen, sondern vermeiden sie diese durch rechtzeitig Prüfung ob und wie die beabsichtigte Beschäftigung im Rahmen einer selbständigen Beschäftigung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit vermeiden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit lässt sich durch frühzeitige qualifizierte Beratung vermeiden. Wichtig ist zunächst ein Vertrag, der bei einer Bewertung durch DRV und Sozialgerichte zum Ergebnis einer selbständigen Tätigkeit führt und nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere die Betriebsprüfer und die Sozialgerichte gehen zunächst von den vertraglichen Vereinbarungen aus und analysieren diese. Bereits bei der Begründung einer selbständigen Tätigkeit sollte der Auftraggeber einen spezialisierten Anwalt einschalten. Musterverträge sind dazu denkbar ungeeignet. Die Rechnung, die die DRV dem Auftraggeber präsentiert, ist am Ende um ein Vielfaches höher als eine vernünftige und rechtzeitige Beratung durch einen auf Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Prozess der Beauftragung und Auftragserledigung muss überprüft und ggf. geändert werden, wenn man keine Sozialversicherungspflicht riskieren will. Wer einen formal Selbständigen wie einen Arbeitnehmer einsetzt, darf sich nicht wundern, wenn die DRV dann Sozialversicherungsbeiträge nachfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Rechtsprechung sich schnell ändert (bis 2009 war bei IT-Beratern die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung durch DRV und Sozialgerichte die Ausnahme, inzwischen die Regel), muss der beratende Anwalt sich mit dem Thema regelmäßig befassen und einiges an Erfahrung in diesem Gebiet aufweisen. Die Praxis der DRV kann man weder in Büchern noch in Urteilen nachlesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Bundessozialgericht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat zwar zahlreiche Urteile zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; erlassen, aber kaum &amp;quot;Grundsatzurteile&amp;quot;. Grund dafür ist, dass Scheinselbständigkeit nach Ansicht des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung erfordert und damit kaum für ein Grundsatzurteil taugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit trotz GmbH''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die GmbH ist in Mode, vor allem bei Auftraggebern. Schlecht beratenen oder kriminellen Auftraggebern. Eine GmbH, vor allem eine Ein-Mann-GmbH ändert nichts an einer vorhandenen Scheinselbständigkeit oder einer scheinselbständigen Beschäftigung. Entweder weiss das der Auftraggeber nicht, oder er weiss es. Und versucht, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, indem die Scheinselbständigkeit durch eine &amp;quot;Schein-GmbH&amp;quot; getarnt werden soll. Kann funktionieren. Wenn es aufgedeckt wird, führt es zur Strafbarkeit und zur Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist, Säumniszuschlägen und Nettolohnhochrechnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit beim GmbH-Geschäftsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher waren vor allem Fremdgeschäftsführer - trotz Anstellungsvertrag (Dienstvertrag und nicht Arbeitsvertrag) - sozialversicherungspflichtig. Viele Gesellschafter-Geschäftsführer blieben sozialversicherungsfrei, vor allem in Familien-GmbH´s oder wenn sie trotz Minderheitsanteilen auf eine Stimmbindung zurückgreifen konnten. Beides hat das Bundessozialgericht in einer Serie von Urteilen im August 2012 und November 2015 erheblich erschwert. Für Steuerberater lauert hier eine Haftungsfalle, wenn sie ihre Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) nicht darauf hinweisen, dass es - anders als damals geprüft - jetzt Probleme mit der Sozialversicherungsfreiheit geben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''IT-Berater bzw. Consultant''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit eines IT-Beraters bzw. Systembankadministrators kann sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 58). Für die Statusabgrenzung ist dabei sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris, Rdnr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhalts und des Vortrages der Beteiligten ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Der Beigeladene zu 1) war in die betrieblichen Abläufe eingegliedert, er war einem Direktions- und Weisungsrecht unterworfen und er trug kein wesentliches Unternehmerrisiko.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Dresden Urteil vom 16.01.2013 Aktenzeichen S 25 KR 225/10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als EDV-Systemingenieur ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich. Fehlen typische formale Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bedeutet dies nicht, dass bereits deshalb eine selbständige Beschäftigung vorliegt. Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung so unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Betrieb konkretisiert wird, ist dies ein erheblichesIndiz für eine abhängige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.02.2012&lt;br /&gt;
Aktenzeichen L 11 KR 3007/11 (Spirit 21 Fall; rechtskräftig, Revision zurückgewiesen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als IT-Projektdienstleister, bei der ein IT-Spezialist vom Kunden Spezifikationen für die Erstellung von Software erhält und für seinen Vertragspartner zeitlich überwiegend beim Kunden tätig ist, seine Zeit frei einteilen kann, ein eigenes Büro unterhält und nicht in den Arbeitsprozess des Kunden eingegliedert ist, unterliegt als selbständige Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht München Urteil vom 19.01.2012 Aktenzeichen S 56 R 978/10 (Orientierungssatz aus JURIS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Krankenhausarzt bzw. Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus kann jedenfalls von einem nicht niedergelassenen Arzt aus rechtlichen Gründen auch nur als abhängige Beschäftigung ausgeübt werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2013 Aktenzeichen L 5 R 3755/11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik auf Stundenbasis in Vollzeit als Honorararzt freiberuflich selbstständig tätiger ärztlicher Psychotherapeuten ist bei regulärer Einbindung in den fremdbestimmten Klinikalltag unter Zugrundelegung des Behandlungskonzeptes der Klinik sowie ihres konkreten Behandlungsplanes bzw. Versorgungsauftrages sozialversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Kassel Urteil vom 20.02.2013 Aktenzeichen S 12 KR 69/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Trainer und Amateursportler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tendenz der Rechtsprechung geht bei einem gegen Honorar tätigen Handballtrainer, Fussballtrainer, Basketballtrainer und anderen Trainer dahin, eine scheinselbständige Beschäftigung anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist auch die Tätigkeit von Übungsleitern in Sportvereinen abzugrenzen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 18.12.2001 (B 12 KR 8/01 R, in Juris) maßgeblich auf das Kriterium der Eingliederung in die zeitlichen und örtlichen Planungen des Vereins abgestellt. Einem Übungsleiter, der an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden ist, ist eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit gerade nicht möglich (BSG a.a.O. RdNr. 14,16; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - in Juris RdNr. 37). Das BSG hat insoweit auch berücksichtigt, dass die zeitliche Gestaltung von Trainingsangeboten durchaus vom Konsumverhalten der Vereinsmitglieder und deren Wünschen hinsichtlich von Zeit, Ort und Dauer des Trainings mitbestimmt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Sportveranstaltungen Teil der Betriebsorganisation des Vereins bleiben. Auch dem Umstand, dass der Übungsleiter für die Zahl der Trainingsteilnehmer nicht verantwortlich ist und ein davon unabhängiges Entgelt erzielt, kommt im Rahmen der Abgrenzung Bedeutung zu; dies spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Risiko (BSG a.a.O. RdNr. 14). Die eigenverantwortliche Gestaltung von Trainingsinhalten durch den Übungsleiter spricht nicht für eine Selbständigkeit, da sich der Verein der qualifizierten Übungsleiter gerade deshalb bedient, um deren Kenntnisse und Fähigkeiten zur einer eigenständigen Gestaltung und Durchführung des vom Verein angebotenen Trainings zu nutzen (a.a.O. RdNr. 20). Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Sportverein ist ferner, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung unmittelbar dem Verein zugute kommt (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R - in Juris, RdNr. 27, für den Fall eines Vertragsspielers; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2007 - L 11 (8) R 242/05 - in Juris RdNr. 20). Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, kann die Beziehung zwischen dem Verein und dem Spieler zwar eine Anordnungsbefugnis enthalten, die aber deshalb nicht zur Qualifizierung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt, weil die Bindung sich mehr auf die Erzielung sportlicher Erfolge richtet und nicht auf eine dem Arbeitsleben zuzuordnende Tätigkeit. Die für eine sportliche Tätigkeit geleistete Zuwendung muss nicht zwangsläufig ein Arbeitsentgelt darstellen, sondern kann auch zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft im Sinne eines materiellen Anreizes gewährt werden, ohne dass sich damit das Vorliegen einer Beschäftigung begründen lässt (BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - in Juris, RdNr. 24, für den Fall eines A-Jugend-Fußballspielers). Ein weiterer Anhaltspunkt für eine Einbindung in die Betriebsorganisation des Sportvereins ist hingegen die Durchführung der Übungsstunden in den Sportstätten des Vereins (BSG, Urteil vom 18.12.2001 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - a.a.O. RdNr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. RdNr. 21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für die Einstufung einer Trainertätigkeit kommt es auf das Kriterium des Einsatzes eigenen (Wagnis-)Kapitals und eines damit verbundenen Unternehmerrisikos an (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R, a.a.O. RdNr. 18; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Abhängigkeit des Trainers von der Akzeptanz des von ihm durchgeführten Trainings bei den Vereinsmitgliedern reicht dabei für ein Unternehmerrisiko nicht aus (BSG a.a.O.). Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung spricht ebenso für eine abhängige Beschäftigung (BSG, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - L 1 KR 31/04 - in Juris) wie eine Ausgestaltung der Trainertätigkeit als Co-Trainer zur Unterstützung des Cheftrainers (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - L 1 R 305/09 - in Juris). Dass die Trainertätigkeit als Nebenbeschäftigung wahrgenommen wird und der Übungsleiter nicht auf das daraus erzielte Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, führt ebenfalls nicht zur Annahme selbständiger Tätigkeit, da weder die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person noch der rechtliche Wille der Vertragsparteien ausschlaggebend für die Einstufung der Tätigkeit ist (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Auch die Sonderregelung des § 3 Nr. 26 EStG, wonach die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit bis zu einem Betrag von 1.848 € (2003-2006) bzw. 2.100 € (ab 2007) im Jahr steuerfrei in Abzug gebracht werden können (Übungsleiter-Pauschale) und deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, hat keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18.12.2001, a.a.O. RdNr. 24).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – L 5 R 4091/11 –, Rn. 47, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Physiotherapeut''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit einer Physiotherapeutin kann sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. So ordnet § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbstständig tätige Physiotherapeuten, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an (so zuletzt Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung nimmt aber bei Physiotherapeuten, die in fremder Praxis gegen Honorar tätig sind, aber nicht selbst mit den Leistungsträgern (Krankenkassen etc.) abrechnen, eine abhängige Beschäftigung. Folge ist, dass der Praxisinhaber bzw. dioe Praxisinhaberin den Gesamtversicherungsbeitrag nachzahlen muss (Scheinselbständigkeit):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Physiotherapeuten, die ihre Leistungen in einer fremden, zur Leistungserbringung nach § 124 SGB V zugelassenen Praxis erbringen, sind in der Regel abhängig beschäftigt (vgl. so auch Bayrisches LSG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 5 R 1180/13 B ER; zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis eines Physiotherapeuten auch Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Januar 2006 - L 5 KR 185/04 - Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: BSG, Beschluss vom 21. September 2006 - B 12 KR 24/06 B-; Bayr. LSG, Urteil vom 11. August 2008 - L 5 R 210/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juli 2012 - L 2 R 115/12).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zulezt auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. September 2014 – L 1 KR 351/12)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch eine Physiotherapeutin, die in einem Wellnesszentrum Gruppenkurse gibt und dafür ein Honorar erhält, ist scheinselbständig (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10 –) und nicht nur rentenversicherungspflichtige Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt, der gegen Honorar als Arzt in einer Klink, sei es als Stationsarzt, Notarzt oder Anästhesist tätig wird, ist nach Ansicht der Sozialgerichte in der Regel abhängig beschäftigt und nicht selbständig, sondern scheinselbständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt hat dies das Sozialgericht Dortmund mit folgender Begründung bei einem Stationsarzt entschieden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach diesen Maßstäben liegt bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Prüfzeitraum bei der Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass die beigeladenen Ärzte als Stationsärzte in den Abteilungen der Klägerin in die Betriebsorganisation eingegliedert waren und kein unternehmerisches Risiko zu tragen hatten (So bereits für einen Klinikarzt: LSG NRW, Urteil vom 29.11.2006, Az.: L 11(8) R 50/06, juris; Zu einem Intensivpfleger: LSG NRW, Urteil vom 26.11.2014, Az.: L 8 R 573/12, juris). Die Tätigkeit von Stationsärzten bedingt die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Station. Auch die auf der Grundlage von Honorarverträgen beschäftigten Beigeladenen sind innerhalb des laufenden Geschäfts der Klinik Teil der Gesamtorganisation geworden. Sie haben zu den vereinbarten Arbeitszeiten (z.T. laut Honorarverträgen vorgegeben von 8- ca. 17 Uhr) im Rahmen der Erfordernisse ihrer Station Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und gefertigt, an Visiten und Besprechungen mit dem übrigen Personal teilgenommen. Ihre konkrete Arbeit unterschied sich nicht wesentlich von derjenigen eines angestellten Stationsarztes. Für die Patienten war nicht erkennbar, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Für die Integration in die Klinikabläufe spricht auch, dass die Beigeladenen ausweislich ihrer Honorarverträge verpflichtet waren, mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal zusammenzuarbeiten und die fachlichen und organisatorischen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Schließlich übernahm die Klägerin die Haftung für ihre Tätigkeit wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik. Weiteres Indiz für die abhängige Beschäftigung ist der Umstand, dass die Beigeladenen ihre Dienstleistung persönlich schuldeten und somit nicht in der Lage waren, sich vertreten zu lassen. Der Beigeladene zu 3) erhielt sogar von dem Chefarzt der Neurologischen Abteilung ein Arbeitszeugnis für seine Tätigkeiten als Stationsarzt, in der Notaufnahme und in der Betreuung von Patienten auf der Intensivstation. Die beigeladenen Ärzte hatten in ihrer Tätigkeit für die Klägerin keinerlei Unternehmerrisiko. Sie haben kein eigenes Kapital eingesetzt und liefen auch nicht Gefahr, dass ihre Arbeit nicht vergütet wurde. Neben dem (nach Abzeichnung der geleisteten Stunden durch den Chefarzt) garantierten Stundenlohn von 70 – 90 Euro wurden kostenlose Zusatzleistungen in Gestalt von Unterkunft und Personalverpflegung gewährt. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass die Vertragsparteien in den Honorarverträgen ihren Willen bekundeten, kein Angestelltenverhältnis zu begründen. Das Vorliegen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten, sondern ist nach den Umständen der praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Schließlich ist nicht entscheidend, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihrer ärztlichen Tätigkeit weitgehend weisungsfrei arbeiten konnten. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, sind bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme abhängiger Beschäftigungen die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) in den Klinikbetrieb und ihre &amp;quot;dienende Teilhabe&amp;quot; am Arbeitsprozess der Klägerin in den Vordergrund.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Dortmund, Urteil vom 20. Februar 2015 – S 34 R 2153/13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inzwischen versuchen Genossenschaften, ein Geschäftsmodell aufzubauen, das garantieren soll, dass der Einsatz als Arzt gegen Honorar in einem Krankenhaus sozialversicherungsfrei bleibt. Die Genossenschaft führt jedoch nicht dazu, dass der Einsatz anders zu beurteilen wäre als bei einem Einsatz als selbständiger Arzt gegen Honorar. Die Zwischenschaltung einer Genossenschaft ist nicht geeignet, das Problem zu lösen. Dreiecksmodelle sind bereits vor Jahren als Lösung verkündet worden, an der Rechtsprechung aber gescheitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Handelsvertreter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständig tätig, Handlungsgehilfen dagegen abhängig beschäftigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter ist gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei ist nach S. 2 selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Angestellter ist gem. § 84 Abs. 2 derjenige, der ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV hat in der Anlage 2 zu einem Rundschreiben die starken Merkmale für eine selbständige bzw. abhängige Beschäftigung wie folgt zusammengefasst:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses'''&lt;br /&gt;
  Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die&lt;br /&gt;
  Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen,&lt;br /&gt;
  die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.&lt;br /&gt;
  Dazu gehören:&lt;br /&gt;
  − die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
  - die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des &lt;br /&gt;
  Auftraggebers   verbunden sind. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, &lt;br /&gt;
  denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen; ein ”unverbindlicher Erfolgsplan” beinhaltet &lt;br /&gt;
  zwar keine solche Vorgabe,wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin &lt;br /&gt;
  zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird &lt;br /&gt;
  umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet,&lt;br /&gt;
  − das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.&lt;br /&gt;
  Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich &lt;br /&gt;
  nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich &lt;br /&gt;
  mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur &lt;br /&gt;
  geschäftlichen Expansion offenstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  Nahezu '''zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses''' sind diese Merkmale:&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten jeweils insbesondere in Verbindung mit dem&lt;br /&gt;
  − Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit'''&lt;br /&gt;
  − Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich &lt;br /&gt;
  nicht um  mehrere Auftraggeber)&lt;br /&gt;
  − Beschäftigung von ”eigenen” versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort &lt;br /&gt;
  und Art der Arbeitsleistung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien die die DRV in ihrem Rundschreiben für bestimmte Berufsgruppen für relevant hält, für die Rechtsprechung (Sozialgerichte) nicht verbindlich sind, was diese auch regelmäßig betonen. Die Beachtung der Kriterien der DRV führt aber dazu, dass Betriebsprüfer  sich daran orientieren und auch die DRV im Statusfeststellungsverfahren selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie mehr Infos zur Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/handelsvertreter] und beim sog. Einfirmenvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/einfirmenvertreter-hbg].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Museumsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als Museumsführer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein &amp;quot;eigener&amp;quot; Schreibtisch, ein &amp;quot;eigenes&amp;quot; Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - spezialisierter Rechtsanwalt, Rentenberater oder Steuerberater?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater sollten aus verschiedenen Gründen nicht zu diesem Thema beraten und erst recht nicht Mandanten vertreten. Steuerberater sind keine Rechtsanwälte. Das Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; beschränkt sich nicht auf steuerrechtliche Fragen, sondern ist primär ein sozialversicherungsrechtliches Thema mit komplexen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Für Auftraggeber stellen sich auch nicht ganz selten strafrechtliche Fragestellungen und Probleme der Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat ausführlich begründet, warum Steuerberater nicht geeignet sind, vor dem Sozialgericht aufzutreten und dies daher verboten [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In zahlreichen Mandaten aus unserer Kanzlei haften die Steuerberater, weil sie falsche Rechtsauskünfte erteilt und die unsicheren Auftraggeber sogar beschwichtigt haben [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon bei der grundlegenden Statusfrage, der Entscheidung des richtigen Vorgehens und erst recht der Rückabwicklung sind alle Rechtsgebiete, Risiken und Folgen zusammen zu betrachten. In der anwaltlichen Praxis finden sich häufig Fälle, bei denen bei frühzeitig richtiger Beratung große Schäden bis hin zur Insolvenz und Privatinsolvenz hätten vermieden werden können. Oftmals übersehen Steuerberater eine Scheinselbständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ihrer Mandanten, obwohl diese vor dem Hintergrund der Tätigkeit, Rechnungen, Umsatz und Auftraggeber auf der Hand liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Steuerberater im Sozialversicherungsrecht (Statusfeststellungsverfahren) weder beraten noch vertreten dürfen. Das BSG sieht darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsverbot. Steuerberater, die trotzdem Selbständige, Unternehmen oder GmbH-Geschäftsführer bei Beitragsnachforderungen oder Statusfeststellungsverfahren beraten oder vertreten, risikieren sogar ihren Versicherungsschutz bei Haftungsfällen, weil die Berufshaftpflicht bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsverbot nicht deckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof empfiehlt daher auch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02, JURIS&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch oben [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit#Scheinselbst.C3.A4ndigkeit_-_Schadensersatz_vom_Steuerberater] und in einem Blogbeitrag [http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rentenberater sind ebensowenig in der Lage, die Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht - häufig sogar das Strafrecht - übergreifende komplexe Problematik strategisch zu überschauen und entsprechend zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst laut der Berufsdefinition in § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Die Frage der Scheinselbständigkeit berührt aber selbst im Sozialrecht nicht nur rentenrechtliche Fragen, sondern alle Sozialversicherungszweige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beiden Berufsgruppen fehlt zudem die bei Anwälten regelmäßig vorhandene prozessuale Erfahrung, die bei dem Scheitern aussergerichtlicher Bemühungen von erheblichem Vorteil ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Rechtsgebiete müssen bei Überlegungen des Beraters berücksichtigt werden. Ein böses Erwachen kann es geben, wenn nur das Steuerrecht oder nur das Sozialversicherungsrecht berücksichtigt wird. Denn bei gleicher Tätigkeit kann es unterschiedliche Bewertungen geben (Auszug aus einem Urteil eines Landessozialgerichts):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Unerheblich für die Gesamtbewertung ist, ob die Einkünfte von den zuständigen Finanzämtern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt wurden oder zu behandeln waren. Denn es besteht zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung von Einkünften einerseits und steuerrechtlicher andererseits ebenso wenig eine Bindung wie umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 28.08.1961 3 RK 57/57, BSGE 15, 65, und juris; Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 9 mwN; BFH, Beschluss vom 17.10.2003 V B 80/03, BFH/NV 2004, 379, und juris, mwN).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gute Beratung setzt daher voraus, dass die Tätigkeit in allen Rechtsgebieten untersucht wird. Sonst droht der umsatzsteuerpflichtige Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen '''Fachanwalt für Scheinselbständigkeit''' gibt es leider nicht (allerdings einen Fachanwalt für Agrarrecht!). Auf Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit spezialisierte Anwälte gibt es bundesweit auch nicht zahlreich. Grund ist, dass das Thema häufig &amp;quot;mitgemacht&amp;quot; wird in Steuerberatungs- und Anwaltskanzleien. Häufig versuchen auch diejenigen, die das Kind in den Brunnen haben fallen lassen, dieses selbst wieder herauszuholen. Das geht selten gut. Das kann wie jüngst in einem Fall einer IT-Beratung dazu führen, dass eine Revision vor dem Bundessozialgericht gegen ein sicher nicht überzeugendes Urteil eines Landessozialgerichts mit einer ohrfeigenähnlichen Begründung zurückgewiesen wird. Nur wenige Kanzleien haben genügend Erfahrung (fragen Sie nach Fallzahlen und Erfahrungen) mit Mandaten, die das ganze Spektrum, also Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht sowie die Tätigkeit gegenüber Zoll, DRV, Krankenkassen, Betriebsprüfern, Staatsanwaltschaft aufweisen. Gute Hilfe leisten Empfehlungen von Freiberuflern in Portalen, die nur Mitgliedern offenstehen und deren Bewertungen daher glaubwürdig und nicht &amp;quot;gekauft&amp;quot; sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Checkliste''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; ist ein praktisch uneinlösbares Versprechen, also Marketing. Ausgerechnet von Steuerberatern, die damit offensichtlich auf Mandantensuche gehen, obwohl sie nach der Rspr. des Bundessozialgerichts zu dem Thema weder beraten dürfen noch Mandanten vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Hinweise können Ihnen jedoch helfen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung von einer selbständigen zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist kompliziert und erfolgt häufig sehr berufsgruppenspezifisch durch die Gerichte. Einheitliche Kriterien für alle Berufsgruppen gibt es nicht, eher Grundsätze, die je nach Tätigkeit aber unterschiedlich gewichtet werden können. Da es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen handelt, kann das Bundessozialgericht nur selten angerufen werden. Maßgeblich sind also regional oftmals unterschiedliche Entscheidungen der Landessozialgerichte, wovon einzelne Berufsgruppen ein Leid (Lied) singen können (zB Physiotherapeuten). Ob jemand selbständig ist oder nicht, entscheiden Sozialgerichte, Finanzgerichte und Arbeitsgerichte, aber auch Strafgerichte sehr eigenständig. Im Extremfall kann es also vorkommen, dass das Bundessozialgericht einen vermeintlich Selbständigen als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ansieht, der Bundesfinanzhof dagegen als Unternehmer und das Arbeitsgericht - na das können Sie sich jetzt aussuchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialgesetzbuch hat es so formuliert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einschub &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot; zeigt bereits, dass es einen Gleichlauf der Art &amp;quot;Sozialversicherungspflichtig = Arbeitnehmer&amp;quot; nicht gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drei wesentliche Merkmale weist eine abhängige Beschäftigung auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Weisungsabhängigkeit, insbesondere nach Ort und Zeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eingliederung in die Arbeitsorganisation (nicht: Betrieb)des Weisungsgebers&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) persönliche Abhängigkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind also weisungsfrei und nicht in eine Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert, ausserdem perönlich abhängig. Für Laien ist das kaum zu verstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV sieht die Abgrenzung so:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    &amp;quot;Je mehr der folgenden Merkmale auf Sie zutreffen, je wahrscheinlicher ist es, dass eine  Scheinselbstständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
    Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;&lt;br /&gt;
    Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;&lt;br /&gt;
    Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere &lt;br /&gt;
    Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/05_woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen/woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen_node.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sozialgerichte definieren die Abgrenzung wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die Beschäftigung wird in § 7 SGB IV gesetzlich näher definiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, veröffentlicht in Juris). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung Bundesverfassungsgericht &amp;lt;BVerfG&amp;gt;, Kammerbeschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine &amp;quot;Beschäftigung&amp;quot; vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89 - und vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 - jeweils veröffentlicht in Juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 -; vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R -; vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R - jeweils m.w.N. veröffentlicht in Juris).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist also nicht die vertragliche Ausgestaltung (wer einen guten Anwalt hat, wird hier schon alles richtig machen), sondern die tatsächliche Durchführung. Prägnant formuliert: Wer einen Selbständigen beschäftigen will, darf ihn auch nicht wie einen Arbeitnehmer behandeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste mit möglichen Kriterien folgt an dieser Stelle. Auf scheinselbstaendigkeit.de (Relaunch im April 2015 geplant) werden wir ein Frage/Antwort Check mit Risikobewertung vorstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2014 / 2015''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom in Bonn untersucht seit Mai 2013 alle Auftragsverhältnisse mit Freelancern im IT Bereich auf Scheinselbständigkeit ([Rechtsanwalt Felser berichtete][http://www.felser.de/blog/telekom-scheinselbstaendige-it-berater/]und [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-bei-telekom-dpag-co/]). Nach unserem Blogbeitrag vom 24.6.2013 berichtet auch der Bonner Generalanzeiger [http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/wirtschaft/Telekom-hat-offenbar-ueber-Jahre-Scheinselbststaendige-beschaeftigt-article1084484.html]. Die Telekom will den Scheinselbständigen kündigen, falls diese keinen Auflösungsvertrag unterzeichnen [http://www.felser.de/blog/telekom-will-scheinselbstaendige-kuendigen/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslöser ist angeblich die Lenroxx Insolvenz [http://www.computerwoche.de/a/staatsanwalt-ermittelt-gegen-reutax-gruender,2536720]. Dabei ist der Telekom wohl erstmalig aufgegangen, dass der Einsatz von Selbständigen IT-Beratern über Dritte (Lenroxx, Hays etc.) rechtlich bedenklich ist und Nachzahlungen in Millionenhöhe nach sich ziehen könnte. Zur Zeit findet bei der Telekom eine Betriebsprüfung der DRV Bund statt. Das Ergebnis ist vorhersehbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind Gestzesentwürfe geplant (siehe dazu ganz oben), die Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis (Vorratserlaubnis) und Werkvertrag verhindern sollen sowie Kriterien für die Prüfbehörden festlegen sollen. Entsprechende Kritieren gab es bereits 1999, sie wurden 2003 abgeschafft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Betriebsprüfung und Nachforderung durch Bescheid''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Betriebsprüfung droht eine unangenehme Überraschung: Der Betriebsprüfungsbescheid mit einer Nachforderung, oft mit Säumniszuschlägen, Nettolohnhochrechnung garniert und dann fast immer sechsstellig. Das Schlimmste kommt zum Schluß: Der Bescheid mit der Nachforderung aus der Betriebsprüfung ist sofort vollstreckbar. Spätetestens jetzt sollte ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden, um die Insolvenz zu verhindern. Auf Scheinselbstaendigkeit.de können Sie nachlesen, welche Fehler in tatsächlichen Fällen katastrophale Folgen hatten. Gemeinsam ist allen Fällen eine fehlerhafte Beratung durch Steuerberater oder Anwalt und eine vertrauensselige Haltung der Unternehmer, es werde schon gutgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Haftungsbescheid vom Finanzamt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer Scheinselbständige beschäftigt, haftet nicht nur für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern sogar für die Abfündung der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer durch den Selbständigen. Wird von Zoll, DRV oder Finanzamt festgestellt, dass eine scheinselbständige Beschäftigung vorlag und ist der Scheinselbständige seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen, kann das Finanzamt den Auftraggeber nach § 42d EStG dafür in Haftung nehmen. Kein seltener Fall: So zuletzt geschehen im Falle einer großen Versicherung in NRW und einem Selbständigen in Hamburg. Gegen den Haftungsbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden; da er sofort vollstreckbar ist, muss mit dem Finanzamt vereinbart werden, dass die Vollstreckung augesetzt wird, notfalls ist mit Hilfe des Finanzgericht durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Besuch vom Zoll ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Besuch vom Zoll bleibt den meisten Unternehmern nachhaltig in Erinnerung. Meistens erfolgt die Durchsuchung von Geschäftsräumen und mglw. auch Wohnräumen in den frühen Morgenstunden, anders als die Betriebsprüfer kündigen sich die Besucher vom Zoll nicht vorher an. Grundlage ist meistens ein Durchsuchungsbeschluß, in dem die Sache schon etwas übertrieben dargestellt ist. Der Besuch vom Zoll ist nicht zu unterschätzen, da er regelmäßig unter Beteiligung von Staatsanwaltschaft und meistens auch der Steuerfahndung erfolgt. Nicht selten führt der Besuch zu einer existenzbedrohenden Situation des Unternehmens. Deswegen sollten frühzeitig spezialisierte Anwälte eingeschaltet werden, am besten noch während der Durchsuchung. Erste Hinweise für den Besuch vom Zoll finden Sie im Blogbeitrag: &amp;quot;Prüfungsverfügung vom Zoll&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/prfungsverfgung-vom-zoll-was-tun/] und &amp;quot;Scheinselbständigkeit am Bau&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Scheinselbständigkeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Computerwoche vom 04.08.2014: Verunsicherung im Markt I Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung? von Andrea König (Autor) mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.computerwoche.de/a/scheinselbstaendig-it-freiberufler-im-visier-der-rentenversicherung,3065452]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15212]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Schwarzarbeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/rechtslexikon/Schwarzarbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [[http://www.scheinselbstaendigkeit.de]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13 Rechtsirrtümer über Scheinselbständigkeit [http://www.felser.de/blog/13-rechtsirrtuemer-bei-scheinselbstaendigkeit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren und den Formularen [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Formulare_Publikationen/Formulare/Versicherung/_DRVB_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html?nn=38546]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte zum Thema Statusfeststellungsverfahren [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Überprüfung von Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir überprüfen für Sie im Rahmen einer ca. einstündigen Beratung (persönlich in Köln, Brühl oder Berlin), telefonisch oder per Skype) das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit - am besten bevor es die Deutsche Rentenversicherung, der Betriebsprüfer, der Zoll oder das Finanzamt tun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor / Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;Scheinselbstständigkeit&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Er hat zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Er wird von Mitgliedern der Freiberufler Plattform GULP als spezialisierter Anwalt zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; empfohlen [http://www.gulp.de/lg/anwaltsverzeichnis.html#PLZ-5]. Referenzen auf Anfrage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Erstberatung bei Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser bietet eine bis zu einstündige Erstberatung für Selbständige bzw. Unternehmen an, die eine Rechtsberatung zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; benötigen. Dafür berechnet Rechtsanwalt Felser kostengünstig nicht nach Streitwert, sondern zum Pauschalpreis, kalkulatorisch auf der Baisis seines individuellen Stundensatz zzgl. Mwst. Durch die Erfahrung und Spezialisierung von Rechtsanwalt Felser können in einer Erstberatung meist alle Fragen geklärt werden, so dass häufig keine weiteren Beratungen mehr erfolgen müssen. Sofern vor der Beratung Unterlagen (die per Mail oder Fax übermittelt werden können) eingesehen werden müssen, geht die Zeit hierfür von der Beratungsdauer ab. Vor scheinbar kostenlosen Beratungen sei an dieser Stelle noch einmal gewarnt. Sie werden meist an anderer Stelle teuer dafür bezahlen müssen; hinter vielen Angeboten stehen Versicherungsagenten. Der teuerste Rat ist immer der schlechte Rat. Sie würden auch mit Zahnschmerzen nicht zu irgendwem gehen, der mit kostenloser Behandlung wirbt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zur Problematik der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung angefragt. Zuletzt hat er am 11.04.2014 in Bonn für einen Verband zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im September vor IT-Beratern eines großen Providers. Im März 2016 ist Rechtsanwalt Felser Referent auf einer Fortbildungstagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar Risiko Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Auftragnehmer und Auftraggeber, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Problematik der Scheinselbständigkeit und Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine zu Seminaren mit dem Autor dieser Seiten und eine Beschreibung der Inhalte finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/events/seminar-scheinselbstaendigkeit-fuer-auftraggeber-und-selbstaendige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

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== '''Scheinselbständigkeit - Stand 2016''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgenden Ausführungen geben die Rechtslage zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; 2016 wieder (Bearbeitungsstand Februar 2016) und wird regelmäßig aktualisiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016 muss mit Änderungen in verschiendenen Gesetzen gerechnet werden. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass “zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden (…) die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien ­zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt”  werden sollen. In einem Gesetzesentwurf hat der Bundestag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgestzes und des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/]. In einem Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit wurde der Gesetzentwurf noch einmal verschärft, indem ein § 611a BGB vorgesehen ist, der acht Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitsvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag enthalten soll. Der Referentenentwurf ist nach Kritik erst einmal zurückgezogen werden. Es ist aber 2016 mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen, die 2017 in Kraft tritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Begriff / Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Scheinselbstständigkeit) ist zunächst einmal ein politischer Begriff. Die Diskussion um die Scheinselbständigkeit, z.B. der Kurierfahrer, führte aber 1999 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 mit dem erstmals ein Kriterienkatalog mit vier Kriterien zur Abgrenzung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und echter (sozialversicherungsfreier) Selbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Selbstständigkeit) eingeführt wurde. Dieser war aber von Anfang an umstritten. Insbesondere die Verleger sorgten für medialen Aufruhr, so dass eine Kommision unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts a.D. Dieterich eingesetzt wurde. Die Diskussion führte zur Erweiterung des Kriterienkatalogs auf fünf Kriterien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neu war vor allem eine Beweislasterleichterung für die Sozialversicherungsträger, die bei Ermittlungen bis 1999 meist vor einer einvernehmlichen Mauer des Schweigens standen, weil beide Beteiligte, Auftraggeber wie Auftragnehmer, kein Interesse an einer Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit hatten. Der Kriterienkatalog führte dazu, dass das Gesetz bei Erfüllen von zwei bzw. später drei Kriterien eine (widerlegliche) Vermutung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung regelte, die die Beteiligten gegenüber den Sozialversicherungsträgern entkräften mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition: Scheinselbständigkeit ist die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Übersetzung / Bedeutung auf englisch''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit is german for bogus self-employment or false self-employment oer disguised employment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In  Deutschland  gibt es 4,3 Mio. Selbständige, davon machen  die  Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Für 2012 wird die Zahl mit 2,25 Mio. angegeben. Die Zahl der Soloselbständigen wächst nach Angaben des BMAS seit 2005 nicht mehr. Je nach Zeitraum ist aber ein stärkeres Wachstum als bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verzeichnen (14 % mehr Solo-Selbständige im Zeitraum von 2000 bis 2012 gegenüber 5 % bei Arbeitnehmern) Der Frauenanteil an den Solo-Selbständigen wächst aber (von 25 % 1980 auf heute über 37 %). Das größte Wachstum verzeichnen die Pflegeberufe und die Künstler (mehr als eine Verdoppelung im Zeitraum 2004 bis 2008). Daneben wächst auch die Selbständigkeit bei Steuer- und Wirtschaftsberatern und Kosmetikerinnen sowie IT-Beratern. Auch im Bildungsbereich (Lehrer, Dozenten) steigt die Zahl vergleichsweise stark an. Auch Journalisten (Pauschalisten, freie Mitarbeiter) sind zunehmend von Selbständigkeit betroffen, meist nicht freiwillig. Derzeit ist durch die Dienstleistungsfreiheit in Europa aber auch die Liberalisierung der Handwerksberufe ein starkes Wachstum im Bausektor zu beobachen. Auch im Reinigungsbereich wächst seit 2001 die Zahl der Selbständigen um jährlich 10 %.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Mikrozensus waren 2008 von den Solo-Selbständigen knapp 40% in einer gesetzlichen Rentenversicherung, sei es dass sie pflichtversichert waren, oder sei es, dass sie freiwillige Beiträge leisteten. Die Zahl der freiwillig Versicherten  ist  mit  knapp  460.000 etwas größer  als  die  der  Pflichtversicherten (424.000). Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren veröffentlichten Statistiken für 2008 allerdings nur 253.000 versicherte Selbständige aus. Erstaunlich ist, dass die Lehrer/Dozenten, die nach § 2 SGB VI gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert sein müssten, dies nur zu 34 % sind. Dies mag damit zusammenhängen, dass diese Personengruppe einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: BMAS 12/2011, WSI 2013&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Amnestie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ein Statusfeststellungsverfahren fristgerecht (wie bisher einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme) einleitet, muss die Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zahlen, wenn am Ende des Verfahrens (ggf. nach Revision beim Bundessozialgericht) die Beitragspflicht feststeht (Fälligkeit). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings summieren sich die dann fälligen Nachforderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des ersten Bescheid der DRV bietet der Gesetzgeber eine kleine Amnestie in der Form an, dass während der Dauer des Clearingverfahrens keine Beitragspflicht besteht, auch wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung ist aber, daß der Beschäftigte dem&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    zustimmt und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird grundsätzlich dann erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständiger, arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder Selbständiger?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind nicht sozialversicherungspflichtig (aber: Künstlersozialversicherung), Scheinselbständige in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig und arbeitnehmerähnliche Selbständige nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Begriffe &amp;quot;Scheinselbständiger&amp;quot; und &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden leider, häufig auch von Steuerberatern und Rechtsanwälten, im gleichen Sinne verstanden bzw. missinterpretiert. So hört und liest man oft, auch im Internet und Papiermedien, dass man scheinselbständig sei, wenn man mehr als 5/6 mit einem Auftraggeber umsetzt. Wenn man mehrere Auftraggeber habe, sei man echter Selbständiger. Diese Regelung (5/6 Regelung) fand sich zwar im Kriterienkatalog des § 7 SGB IV, der allerdings schon 2003 abgeschafft wurde. Tatsächlich spielt diese Frage nur noch bei der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI eine Rolle, nicht aber bei der Abgrenzung der Scheinselbständigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind, kommt es darauf an, wie jedes dieser Auftragsverhältnisse zu beurteilen ist. Auch eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; gibt es daher nicht. Hat die Clearingstelle (DRV) im Statusfeststellungsverfahren festgestellt, dass eine bestimmte Tätigkeit &amp;quot;selbständig&amp;quot; und damit sozialversicherungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass dies auch für weitere Aufträge oder andere Auftraggeber gilt. Die Wirkung besteht nur für den geprüften Auftrag bzw. Auftragstyp und/oder einen bestimmten Auftraggeber. Jede Änderung in den Aufträgen kann dazu führen, dass die bisher sozialversicherungsfreie Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; wird oft - aber fälschlicherweise - mit der Scheinselbständigkeit vermengt. Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden Selbständige bezeichnet, die aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden.Es handelt sich um sogenannte &amp;quot;Ein-Personen-Unternehmer&amp;quot; oder &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geregelt ist dies in '''§ 2 Nr. 9 SGB VI''':&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Versicherungspflichtig sind selbständig tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''9. Personen, die''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Kriterien, nämlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auf Dauer '''UND''' im wesentlichen nur ein Auftraggeber&lt;br /&gt;
2. keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
sind für Betriebsprüfer Leckerbissen, weil leicht festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Rechtsfolge''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind von Beginn ihrer Selbständigkeit an rentenversicherungspflichtig und müssen (selbst) den gesamten Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zur Zeit ca. 22 %) abführen. Anders als bei der Scheinselbständigkeit haftet hier der Selbständige selbst für rückständige Beiträge und nicht der Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nichts von ihrer Rentenversicherungspflichtigkeit und werden daher oftmals böse von einem entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung überrascht. Insbesondere die Steuerberater von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen übersehen dies häufig, was zur Haftung des Steuerberaters bei einer Nachentrichtung von Beiträgen führen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Steuerberater, der die beiden Kriterien im Regelfall leicht erkennen könnte, eine Haftung, wenn er seinen Mandanten nicht oder nicht rechtzeitig auf die Rentenversicherungspflicht hinweist oder einen spezialisierten Anwalt empfiehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls während der Existenzgründungsphase lässt sich die Rentenversicherungspflicht leicht vermeiden. Das Sozialversicherungsrecht sieht nämlich in den ersten drei Jahren nach Tätigkeitsaufnahme eine Befreiung von der Rentenversicherung vor. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige wird dann als Existenzgründer von der Rentenversicherung befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist allerdings ein entsprechender (rechtzeitiger) Antrag. Rückwirkend kann / sollte dieser Antrag nicht mehr gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: auch arbeitnehmerähnliche Selbständige haben im Regelfall nach § 2 BUrlG '''Anspruch auf den gesetzlichen (bezahlten) Mindesturlaub''' (20 Tage jährlich).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung für bezahlten Urlaub ist, dass der Urlaub auch beantragt wird. Kann dies nachgewiesen werden, kann das dafür fällige Urlaubsgeld bis zur Verjährung (drei Jahre) nachgefordert werden. Häufig scheitern solche Nachforderungen aber daran dass die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen keinen Urlaubsantrag gestellt haben oder diesen nicht nachweisen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nähere Informationen finden Sie in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger#Steuerberater_und_arbeitnehmer.C3.A4hnliche_Selbst.C3.A4ndige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;rentenversicherungsrechtlicher Selbständiger&amp;quot; wurde nach einer Gesetzesänderung zum &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;. Beide Begriffe sind daher gleichbedeutend, der Begriff &amp;quot;rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; trifft die Folgen der Einordnung genauer. Wer &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI ist, wird nämlich rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Selbständige werden Personen bezeichnet, die - insbesondere mit Dienstvertrag oder Werkvertrag - gegen Entgelt mit dem Risiko von Gewinn- und Verlust Leistungen erbringen, ohne in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert zu sein und dessen Weisungen zu unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine selbständige Tätigkeit ist durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Freiberufler und Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit ist kein spezifisches problem von Freiberuflern, auch für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Frage, ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff Freiberufler kommt aus dem Steuerrecht und spielt dort eine Rolle. Freiberufler werden von den Gewerbetreibenden abgegrenzt und sind demnach auch nicht gewerbesteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition und Beispiele ergeben sich aus § 18 Einkommenssteuergesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Einkommensteuergesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;Freiberufler&amp;quot; wird häufig fehlerhaft synonym mit dem Begriff des &amp;quot;freien Mitarbeiters&amp;quot; gebraucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 54.5.2004 - XI R 9/03) hat entschieden, dass IT-Berater Freiberufler sind. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen der Entwicklungsarbeit und Beratungsarbeit auch Materialien wie einzelne Drucker, Notebooks, Festplatten, Kabel, Toner etc. zum Einkaufspreis als Hilfstätigkeit liefern (FG Berlin-Brandenburg vom 7.3.2013 - 10 K 10056/09). Der mit dem zeitintensiven Erwerb des Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein eigenes Gesetz zur Scheinselbständigkeit (Scheinselbständigkeitsgesetz) gibt es nicht. Die Abgrenzung von sozialversicherungsfreier selbständiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung ist seit jeher - jedenfalls die sozialversicherungsrechtliche Seite - im SGB IV geregelt. Allerdings gibt es mehrere Gesetze, in denen der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Scheinselbständigkeit geregelt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1999 wurde nach einer politischen Diskussion um die Zunahme von Scheinselbständigkeit zunächst das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Jahr später wurden durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) rückwirkend zum 01.01.1999 Änderungsvorschläge der von der Regierungskoalition eingesetzten Kommission „Scheinselbständigkeit“ umgesetzt, die Probleme mit der Neuregelung lösen sollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1.1.2003 gibt es aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) für die Abgrenzung der Scheinselbständigkeit keinen Kriterienkatalog mehr. Die aktuelle Fassung der entscheidenden Rechtsnorm im Sozialversicherungsrecht lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 7 Beschäftigung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Koalitionsvertrag''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koalitionsvertrag hat die Regierungskoalition (CDU/CSU und SPD) vereinbart, die Leiharbeit und Scheinwerkverträge stärker zu regulieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koaltionsvertrag heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werk- vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An anderer Stelle im Koalitionsvertrag wird ein neuer Kriterienkatalog angekündigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetzentwurf 2015 - Referentenentwurf BMAS''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2015 scheint der Gesetzgeber auf der Basis des Koalitionsvertrags im Bereich Scheinselbständigkeit aktiv zu werden, so ist ein Gesetzentwurf geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das Bundesarbeitsministerium einen erweiterten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales &amp;quot;Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze&amp;quot; vorgelegt. Dieser enthält anders als der zunächst vorgelegte Gesetzesentwurf einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit (Arbeitsvertrag einerseits, Dienstvertrag und Werkvertrag andererseits) in einem neuen § 611a BGB (zur fachlichen Kritik hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb]). Der Entwurf hat nach Kritik aus der Wirtschaft allerdings wohl keine Chance auf Realisierung und soll überarbeitet werden [http://www.vgsd.de/merkel-regeln-zur-leiharbeit-ok-regeln-gegen-scheinselbststaendigkeit-gehen-zu-weit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit: Kriterien''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer noch hält sich das Gerücht, auch 2015 seien für die Frage der Scheinselbstständigkeit seien gesetzlich Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog maßgeblich. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsirrtum, weil der Kriterienkatalog bereits lange abgeschafft ist, nämlich seit dem 1.1.2003!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vor 1999''' lag die Beweislast für eine Sozialversicherungspflicht bei den Sozialversicherungsträgern. In der turnusmäßigen Betriebsprüfung, bei Sonderprüfungen, Ermittlungen von Zoll und Staatsanwaltschaft mussten diese beweisen, dass die selbständige Tätigkeit in Wirklichkeit sozialversicherungspflichtig ist. Auch Auftragnehmer, die vor dem Arbeitsgericht das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft feststellen lassen wollten, trugen die volle Darlegungs- und Beweislast. Allerdings traf im Sozialversicherungsrecht auch die anderen Beteiligten, also Auftraggeber und Auftragnehmer, eine Mitwirkungspflicht. Trotzdem gelang es Sozialversicherungsträgern nicht oft, einen Missbrauch der selbständigen Tätigkeit nachzuweisen. Nur wenn ein Selbständiger selbst nicht mehr mit der Selbständigkeit zufrieden war und mitwirkte, waren den Ermittlungen Erfolge beschert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hieß es bis 1999 im Gesetz schlicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst '''1999''' wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV ein '''Kritierienkatalog''' mit '''vier Kriterien''' ins Sozialgesetzbuch IV eingefügt, mit dem die Beweislast gravierend verändert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    der Ehegatte sowie''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    Verwandte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    Verschwägerte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ab 1.4.1999 bis 31.12.2000''' wurde § 7 Abs. 4 SGB IV nach Kritik geändert; es wurde ein weiteres Kriterium eingefügt, so dass nunmehr '''fünf Kriterien''' maßgeblich waren. Bei Vorliegen von drei (von fünf) Kriterien wurde &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; vermutet. Ausserdem wurden die Familienangehörigen wegen grundrechtlichen Bedenken (Schutz von Familie und Ehe, Art. 6 GG) gestrichen, so dass auch Familienangehörige als Arbeitnehmer beschäftigt werden können und bei der Frage der Scheinselbständigkeit berücksichtigt werden müssen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''5.    ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis heute hält sich allerdings hartnäckig das Gerücht, dass Familienangehörige nicht zu berücksichtigen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab 1.1.2003 wurde der Kriterienkatalog ersatzlos gestrichen. Die ursprüngliche Beweislast (wie vor 1999) wurde damit wiederhergestellt. lediglich eine Ausnahme wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV noch geregelt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 2003 gilt daher wieder, dass die Sozialversicherungsträger die volle Beweislast für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tragen. Allerdings treffen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das BMAS einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem in einem neuen § 611a BGB wieder Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog eine Rolle spielen sollen (siehe dazu oben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkmale und Indizien für Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit sind nach Ansicht der DRV:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so die DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/04_personen_mit_einem_auftraggeber.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht sieht offensichtlich sehr viel individuellere Indizien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    „Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit, Clearingsstelle der DRV und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Frage zu klären, ob ein Mitarbeiter selbständig oder abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund über eine Clearingstelle ein sog. Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) an. Auszufüllen ist dazu das Formular V027 und der Vordruck C031, die auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden können. Das Formular V028 erläutert das Formular V028.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor einem leichtfertigen Antrag sei an dieser Stelle gewarnt, da inzwischen in deutlich mehr als der Hälfte aller Fälle eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, was teilweise fünfstellige Nachforderungen nach sich ziehen kann. Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren - Pro und Contra''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer wieder liest man, ein Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund werde empfohlen. Offenbar liegt diesen unbedingten Empfehlungen die Rechtslage vor 2003 zugrunde. Vor 2003 belohnte die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren bei rechtzeitiger Antragstellung mit einer großzügigen Amnestie. Seit 2003 ist allerdings Vorsicht bei einer leichtfertigen Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens ohne vorherige qualifizierte Beratung geboten. Die Tendenz bei der Clearingsstelle der DRV, eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht anzunehmen, ist groß und wächst nach einem Bericht der Computerwoche in den Jahren stetig. Wer diese Rechtsfolge nicht wünscht, weil er glaubt, er sei &amp;quot;wirklich&amp;quot; selbständig (ein verbreiteter Irrtum), der sollte sich in jedem Fall vor Antragstellung wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen beraten lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andererseits sollte eine derartige Beratung so früh wie möglich erfolgen. Ein Statusfeststellungsverfahren macht für den Auftraggeber keinen Sinn, wenn die Beschäftigung schon länger aufgenommen ist. Dann drohen hohe Nachforderungen bei negativem Ausgang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die auch heute noch mögliche &amp;quot;kleine&amp;quot; Amnestie gibt es nämlich nur dann, wenn das Statusfeststellungsverfahren '''im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit''' beantragt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Auftragnehmer, die sozialversicherungspflichtig arbeiten wollen, macht ein Statusfeststellungsverfahren dagegen Sinn. Mehr erfahren Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de im Blogbeitrag &amp;quot;Scheinselbständigkeit kann sich lohnen&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''BfA-Befreiung - Persilschein für Selbständige?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; (oder besser: DRV Befreiung) pauschal für die berufliche Tätigkeit z.B. eines IT-Beraters gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung ist nämlich jedes einzelne Auftragsverhältnis gesondert zu prüfen. Eine positive Statusfeststellung nützt daher für den nächsten Auftrag als Selbständiger ebenso wenig wie für weitere parallele Aufträge. So kann ein Selbständiger im einem Auftrag selbständig und im anderen Auftrag scheinselbständig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) hat zahlreiche Folgen. Die Feststellung hat nicht nur sozialversicherungsrechtliche Folgen (Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 5 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre durch den Auftraggeber; Erwerb sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche durch den Auftragnehmer - Rentenansprüche, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung), sondern auch steuerrechtliche Folgen (Rückabwicklung Umsatzsteuer/Vorsteuerabzug; Einkommenssteuer, Gewerbesteuer), arbeitsrechtliche Folgen (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit Betriebszugehörigkeit seit Beginn der Tätigkeit, u.U. Kündigungsschutz, Betriebsrentenansprüche etc.). Die Feststellung einer scheinselbständigen Beschäftigung kann auch strafrechtliche Folgen haben. Insbesondere wenn Zoll und Steuerfahndung beteiligt sind, werden auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen der steuerrechtlichen Abwicklung können auch den Scheinselbständigen treffen, allerdings nicht so heftig wie den Auftraggeber. Im schlimmsten Fall haftet der Auftraggeber für die komplette Umsatzsteuer und Lohnsteuer, der Scheinselbständige kann sich nicht selten über eine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer und Einkommenssteuer freuen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Gewerbesteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat der bisher Selbständige Gewerbesteuer entrichtet, kann er uU die Erstattung verlangen. Die Erstattung muss allerdings beantragt werden und wir oft zu Unrecht von der zuständigen Behörde abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen im Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellen DRV oder Zoll eine abhängige Beschäftigung fest, liegt in der Regel auch ein Arbeitsverhältnis vor. Der Scheinselbständige geniesst daher Kündigungsschutz und hat die gleichen Ansprüche wie die angestellten Arbeitnehmer, auch rückwirkend. Bei der arbeitsrechtlichen Rückabwicklung sind unter Umständen aber auch nachteilige Folgen für den Auftragnehmer zu bedenken, die den Vorteilen eines Arbeitsverhältnisses sorgfältig gegenübergestellt und abgewogen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei der Krankenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständige können sich oft über eine Rückerstattung der freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge freuen. Aber auch hier sind kurze Antragsfristen zu beachten. Wer privat krankenversichert war, erhält immerhin nachträglich den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gleicht kein Fall dem anderen. Er gehört jedenfalls in die Hände eines spezialisierten Anwalts. Sonst kann der Schuß nach hinten losgehen. Häufig übersehen werden Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen oder Gewerbesteuer. Bei der Lohnsteuernachberechnung und der Umsatzsteuerkorrektur sind ebenfalls zahlreiche Fallstricke zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für den Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Steuerberater versuchen, ihren Mandanten auch im Sozialversicherungsrecht zu helfen und geben bereitwillig Rat auf Fragen, nach dem sich die Mandanten auch richten. Das ist gefährlich, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts ein Steuerberater verbotene Rechtsberatung betreibt, wenn er im Sozialversicherungsrecht berät oder Mandanten zB im Statusfeststellungsverfahren vertritt. Folge ist eine persönliche Haftung, da die Berufshaftpflichtversicherung bei unerlaubter Rechtsberatung nicht eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Verjährung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 25 Abs.1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. D.h. es könnten max. 4 Jahre, 11 Monate und 29 Tage nachgefordert werden. Ansprüche der DRV auf vorsätzlich enthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vorsatz reicht bereits der bedingte Vorsatz aus, also der Auftraggeber seine Beitragspflicht (also Scheinselbständigkeit) für möglich hält, die Verletzung der Beitragspflicht aber billigend in Kauf nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rückforderung / Regreß''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Auftraggeber, der Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muß, kann auch faktisch keinen Regreß bei dem Scheinselbständigen nehmen. Auch Klauseln im Vertrag, dass der Selbständige dafür haftet (wie auch immer diese formuliert sind) sind unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Schadensersatz vom Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kommt uU ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater in Betracht, wenn dieser mit der Lohnbuchhaltung beauftragt war. Dann müsste er beim Risiko einer Scheinselbständigkeit warnen. Unterlässt der Steuerberater dies oder erteilt er sogar - wie häufig - falsche Auskünfte, kann er für die Nachforderung der DRV haften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater haftet,  wenn er die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigten nicht erkennt (BGH vom 23.09.2004 – Aktenzeichen IX ZR 148/03).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
“Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch den Blogbeitrag hier[http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/] und hier [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit und Rentenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Scheinselbständigkeit besteht Sozialversicherungspflicht, d.h. es sind auch die Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ist eine der Stellen, die die Frage der Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit klären können. Allerdings ist hier Vorsicht bei der leichtfertigen Beantragung eines Statusfeststellungsverfahren angebracht [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]. Denn auch wenn die Clearingstelle feststellt, dass der Auftragnehmer selbständig ist, kann die weitere Prüfung ergeben, dass der Selbständige als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und damit als Rentenversicherungspflichter anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - unterschiedliche Bewertung im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine scheinselbständige Tätigkeit kann nicht nur Folgen im Sozialversicherungsrecht, sondern auch im Arbeitsrecht (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses), Steuerrecht (Rückzahlung von Umsatzsteuer bzw. Nacherhebung von abgezogener Vorsteuer aber auch Rückzahlung von Gewerbesteuer) und im Strafrecht (Schwarzarbeit, Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben) nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung kann aber vom Finanzamt auch als selbständig anerkennt werden und vom Arbeitsgericht als freie Mitarbeit. Alle Gerichtszweige nehmen für sich in Anspruch, die eigenen Definitionen auch unabhängig zu prüfen und den Status festzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers deckt sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff. Es ergeben sich Abweichungen gegenüber dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht. So kann im Einzelfall steuerrechtlich ein Dienstverhältnis, arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis vorliegen und umgekehrt (Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl, § 19 EStG, Anm 16 und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Dem Steuerrecht ist insbesondere der dem Arbeitsrecht geläufige Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses fremd (BFH-Urteil vom 27. April 1961 IV 329/58 U, BFHE 73, 129, BStBl III 1961, 315). Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts ergangene Entscheidungen zu dem Begriff des Arbeitnehmers oder des unselbständig Beschäftigten können daher nicht oder nur mit Einschränkungen übernommen werden. Es bedarf jeweils einer eigenen Beurteilung nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so schon BFH, Urteil vom 14. Dezember 1978 – I R 121/76 –, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188-190)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend; sie kann allenfalls als Indiz gewertet werden (vgl. BFH vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m.w.N.; vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 4).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Beschluss vom 09. November 2004 – VI B 150/03 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht allerdings nach herrschender, zutreffender Rechtsauffassung keine Bindung der Träger der Sozialversicherung an die Verwaltungsakte der Steuerbehörden und die Entscheidungen der Finanzgerichte (GE 5529 a.a.O.). Die Versicherungsträger, in Streitfällen die Sozialgerichte, haben vielmehr selbständig zu entscheiden, ob auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalles ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und ob Versicherungspflicht besteht.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 05. April 1956 – 3 RK 65/55 –, BSGE 3, 30, SozR Nr 18 zu § 164 SGG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Nicht ausschlaggebend ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig (BFH-Urteile in BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303; BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804; BFH/NV 1989, 541; zur Eigenständigkeit des Begriffs &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; auf den verschiedenen Rechtsgebieten vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Dezember 1986 StbSt (R) 2/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2751; Wank Arbeitnehmer und Selbständige, 1988, 356 ff., m.w.N.). Zwar kann es im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden, wenn das Arbeitsrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt. Es besteht jedoch in dieser Frage keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Daher vermag die neuere zivil- und arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. Scheinselbständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''aa) § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verwendet den Begriff des Arbeitnehmers § 5 ArbGG definiert, wer Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist. Das sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu einer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer u.a. auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des BGH unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis vom Rechtsverhältnis eines freien &amp;quot;Dienstnehmers&amp;quot; oder Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden eine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ein typisches und verallgemeinerungsfähiges Abgrenzungsmerkmal. Danach ist derjenige selbständig, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb &amp;quot;persönlich abhängig&amp;quot; ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BAG-Urteil vom 19. November 1997  5 AZR 653/96, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1998, 612; BGH-Beschluß vom 21. Oktober 1998 VIII ZB 54/97, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 11 - selbständiger Frachtführer). Mit dem Status des Arbeitnehmers ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn es dem Mitarbeiter gestattet und nach den tatsächlichen Umständen auch möglich ist, die geschuldete Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen (BGH-Beschluß in BB 1999, 11).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Ohne Erfolg beruft sich der Kläger der Sache nach darauf, er habe keinen solchen mit dem Status eines Arbeitnehmers unvereinbaren Gestaltungsspielraum. Denn anders als im Zivilrecht kommt es im Steuerrecht nicht (lediglich) auf die Art und Weise der persönlichen Leistungsverrichtung --Unterstellung unter ein Weisungsrecht oder fehlender bzw. eingeschränkter &amp;quot;Freiraum&amp;quot;-- an. Das Steuerrecht hebt schwerpunktmäßig ab auf die Nähe des Steuerpflichtigen zum Marktgeschehen, die --wie dargelegt-- anhand der Merkmale &amp;quot;Unternehmerrisiko&amp;quot; und &amp;quot;Unternehmerinitiative&amp;quot; beurteilt wird. Dem Arbeitsrecht liegt der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde. Ein derartiger Regelungszweck ist dem Steuerrecht hingegen fremd (BFHE in BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''cc) Daher ist es auch unerheblich, ob der Kläger eine &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist. Dieser in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG normierte Begriff ist auf Personen anwendbar, die wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Eine solche setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele. Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig sein (vgl. BAG-Beschlüsse vom 11. April 1997  5 AZB 33/96, NJW 1997, 2404; vom 16. Juli 1997  5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973; vom 8. September 1997  5 AZB 3/97, NJW 1998, 701; BGH-Beschlüsse in BB 1999, 11; vom 4. November 1998 VIII ZB 12/98, BB 1999, 73, DStR 1998, 2020 - arbeitnehmerähnlicher Franchisenehmer). Der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; steht damit bereits arbeitsrechtlich im Gegensatz zum &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; und hat keine Auswirkung auf die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Gewerbetreibendem.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''dd) Auch § 14 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (SGB IV) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 1998, 3843, 3846) geht davon aus, daß die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung des &amp;quot;Beschäftigten&amp;quot; als einer Person, die &amp;quot;gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist&amp;quot;, von der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung abweichen kann. Diese Vorschrift knüpft in den Fällen des § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. &amp;quot;bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird&amp;quot;, die Bestimmung des Arbeitsentgelts an die Regelungen für Selbständige an (BTDrucks 14/45, S. 20). Zu den vier Kriterien, die nach § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. die Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt begründen, gehört zwar auch, daß eine erwerbsmäßig tätige Person &amp;quot;nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftritt&amp;quot; (Abs. 4 Satz 1 Nr. 4). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß &amp;quot;selbständig&amp;quot; im allgemeinen nur jemand ist, der auch unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt und unternehmerische Chancen wahrnehmen kann. Wer über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einsatz von Kapital und Maschinen weitgehend nicht eigenständig entscheiden kann, ist in der Regel nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt (BTDrucks 14/45, S. 19). Indes kommt das in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV n.F. erwähnte Merkmal sozialversicherungsrechtlich nicht zum Tragen, wenn die gesetzliche Vermutung, die aufgrund der weiteren Merkmale (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV n.F.) begründet wird, nicht widerlegt werden kann. Demgegenüber ist in steuerrechtlicher Hinsicht das Entgeltrisiko stets ein den Typus &amp;quot;Gewerbetreibender&amp;quot; prägendes Merkmal.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Urteil vom 02. Dezember 1998 – X R 83/96 –, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann daher unterschiedliche Statusfeststellungen geben. Finanzämter können sogar die Umsatzsteuer anerkennen, aber den Abzug von Betriebsausgaben ablehnen (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Steuerrecht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Im Übrigen ist die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Aber auch hier besteht eine Bindung zwischen der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung und der im Umsatzsteuerrecht nicht (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730 m.w.N.), sondern ebenfalls nur eine Indizwirkung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(FG München, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 10 K 3854/09 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 SGB 4 ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot;. Hat die DRV im Statusfeststellungsverfahren oder bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine sozialversicherungspflichtige, d.h. abhängige Beschäftigung vorliegt, führt das schon wegen des Wortes &amp;quot;insbesondere&amp;quot; nicht automatisch dazu, dass auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststeht. Die Sozialgerichte, Finanzgerichte und auch die Arbeitsgerichte prüfen selbständig, welcher Status der Beschäftigung zugrundeliegt. Das wird häufig, aber nicht immer dazu führen, dass bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu ist - falls der &amp;quot;Auftraggeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestreitet - eine Statusklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Kosten dafür trägt in der ersten Instanz jede Seite selbst, so dass es häufig aus Kostengründen ratsam ist, zunächst ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem neuen § 611a BGB hat das BMAS im November 2015 in einem Referentenentwurf Kriterien für eine Abgrenzung von Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag / Werkvertrag vorgelegt, der nach Kritik allerdings keine Chance auf Realisierung hat (siehe dazu oben unter Scheinselbständigkeit 2015).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Steuerrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einordnung als abhängiger Beschäftigter im Sozialversicherungsrecht führt nicht automatisch dazu, dass der Scheinselbständige auch vom Finanzamt als Arbeitnehmer und nicht mehr als Selbständiger angesehen wird. Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof haben wiederholt betont, dass die Sozialversicherungspflicht nichts mit der steuerrechtlichen Einordnung zu tun hat. In der Praxis muss der Auftraggeber, der Scheinselbständige beschäftigt hat, aber damit rechnen, dass auch das Finanzamt nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Zoll und DRV sind uU sogar verpflichtet, die Steuerbehörden zu informieren. Bei einem Besuch des Zolls ist die Steuerfahndung häufig auch nicht weit. Oft, vor allem bei Durchsuchungen, arbeiten Zoll und Steuerfahndung Hand in Hand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - wann droht eine Strafe?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, droht in mehrerer Hinsicht eine &amp;quot;Strafe&amp;quot;. Die DRV hält sich bislang mit Strafanzeigen zurück. Ist der Zoll beteiligt, kommt es praktisch immer zu einem Strafverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen bestehen nicht nur in dem dadurch erhöhten Druck auf den betroffenen Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum einem kann zur Nachforderung (für bis zu fünf Jahre rücckwirkend) noch ein Säumniszuschlag kommen. Ausserden droht, wenn gleichzeitig Schwarzarbeit vorliegt, eine Hochrechnung des Bruttohonorars als Nettoentgelt. Bei Vorsatz kann die Nachforderung der DRV sich auf 30 Jahre erstrecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu kann eine Strafe (Freiheitsstrafe, ggf. auf Bewährung, oder Geldstrafe) oder ein Bussgeld verhängt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft kommt es zu einer Anklage wegen Beitragshinterziehung (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB). Daneben kommen Strafen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Mindestlohn) oder Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III, §§ 10, 11 SchwarzArbG) oder illegale Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a AÜG, §§ 15, 15 a AÜG) bei Endkunden in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit umgehen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit umgehen geht nicht, vermeiden schon. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, ist objektiv anhand verschiedener, je nach Berungsgruppe unterschiedlichen Kriterien zu bewerten, die gewichtet werden und am Ende in einer Gesamtabwägung zum Überwiegen von für Selbständigkeit oder abhängiger Beschäftigung sprechender Merkmale führen. Versuchen Sie besser nicht, Scheinselbständigkeit zu umgehen, sondern vermeiden sie diese durch rechtzeitig Prüfung ob und wie die beabsichtigte Beschäftigung im Rahmen einer selbständigen Beschäftigung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit vermeiden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit lässt sich durch frühzeitige qualifizierte Beratung vermeiden. Wichtig ist zunächst ein Vertrag, der bei einer Bewertung durch DRV und Sozialgerichte zum Ergebnis einer selbständigen Tätigkeit führt und nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere die Betriebsprüfer und die Sozialgerichte gehen zunächst von den vertraglichen Vereinbarungen aus und analysieren diese. Bereits bei der Begründung einer selbständigen Tätigkeit sollte der Auftraggeber einen spezialisierten Anwalt einschalten. Musterverträge sind dazu denkbar ungeeignet. Die Rechnung, die die DRV dem Auftraggeber präsentiert, ist am Ende um ein Vielfaches höher als eine vernünftige und rechtzeitige Beratung durch einen auf Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Prozess der Beauftragung und Auftragserledigung muss überprüft und ggf. geändert werden, wenn man keine Sozialversicherungspflicht riskieren will. Wer einen formal Selbständigen wie einen Arbeitnehmer einsetzt, darf sich nicht wundern, wenn die DRV dann Sozialversicherungsbeiträge nachfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Rechtsprechung sich schnell ändert (bis 2009 war bei IT-Beratern die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung durch DRV und Sozialgerichte die Ausnahme, inzwischen die Regel), muss der beratende Anwalt sich mit dem Thema regelmäßig befassen und einiges an Erfahrung in diesem Gebiet aufweisen. Die Praxis der DRV kann man weder in Büchern noch in Urteilen nachlesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Bundessozialgericht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat zwar zahlreiche Urteile zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; erlassen, aber kaum &amp;quot;Grundsatzurteile&amp;quot;. Grund dafür ist, dass Scheinselbständigkeit nach Ansicht des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung erfordert und damit kaum für ein Grundsatzurteil taugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit trotz GmbH''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die GmbH ist in Mode, vor allem bei Auftraggebern. Schlecht beratenen oder kriminellen Auftraggebern. Eine GmbH, vor allem eine Ein-Mann-GmbH ändert nichts an einer vorhandenen Scheinselbständigkeit oder einer scheinselbständigen Beschäftigung. Entweder weiss das der Auftraggeber nicht, oder er weiss es. Und versucht, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, indem die Scheinselbständigkeit durch eine &amp;quot;Schein-GmbH&amp;quot; getarnt werden soll. Kann funktionieren. Wenn es aufgedeckt wird, führt es zur Strafbarkeit und zur Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist, Säumniszuschlägen und Nettolohnhochrechnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit beim GmbH-Geschäftsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher waren vor allem Fremdgeschäftsführer - trotz Anstellungsvertrag (Dienstvertrag und nicht Arbeitsvertrag) - sozialversicherungspflichtig. Viele Gesellschafter-Geschäftsführer blieben sozialversicherungsfrei, vor allem in Familien-GmbH´s oder wenn sie trotz Minderheitsanteilen auf eine Stimmbindung zurückgreifen konnten. Beides hat das Bundessozialgericht in einer Serie von Urteilen im August 2012 und November 2015 erheblich erschwert. Für Steuerberater lauert hier eine Haftungsfalle, wenn sie ihre Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) nicht darauf hinweisen, dass es - anders als damals geprüft - jetzt Probleme mit der Sozialversicherungsfreiheit geben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''IT-Berater bzw. Consultant''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit eines IT-Beraters bzw. Systembankadministrators kann sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 58). Für die Statusabgrenzung ist dabei sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris, Rdnr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhalts und des Vortrages der Beteiligten ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Der Beigeladene zu 1) war in die betrieblichen Abläufe eingegliedert, er war einem Direktions- und Weisungsrecht unterworfen und er trug kein wesentliches Unternehmerrisiko.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Dresden Urteil vom 16.01.2013 Aktenzeichen S 25 KR 225/10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als EDV-Systemingenieur ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich. Fehlen typische formale Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bedeutet dies nicht, dass bereits deshalb eine selbständige Beschäftigung vorliegt. Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung so unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Betrieb konkretisiert wird, ist dies ein erheblichesIndiz für eine abhängige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.02.2012&lt;br /&gt;
Aktenzeichen L 11 KR 3007/11 (Spirit 21 Fall; rechtskräftig, Revision zurückgewiesen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als IT-Projektdienstleister, bei der ein IT-Spezialist vom Kunden Spezifikationen für die Erstellung von Software erhält und für seinen Vertragspartner zeitlich überwiegend beim Kunden tätig ist, seine Zeit frei einteilen kann, ein eigenes Büro unterhält und nicht in den Arbeitsprozess des Kunden eingegliedert ist, unterliegt als selbständige Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht München Urteil vom 19.01.2012 Aktenzeichen S 56 R 978/10 (Orientierungssatz aus JURIS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Krankenhausarzt bzw. Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus kann jedenfalls von einem nicht niedergelassenen Arzt aus rechtlichen Gründen auch nur als abhängige Beschäftigung ausgeübt werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2013 Aktenzeichen L 5 R 3755/11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik auf Stundenbasis in Vollzeit als Honorararzt freiberuflich selbstständig tätiger ärztlicher Psychotherapeuten ist bei regulärer Einbindung in den fremdbestimmten Klinikalltag unter Zugrundelegung des Behandlungskonzeptes der Klinik sowie ihres konkreten Behandlungsplanes bzw. Versorgungsauftrages sozialversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Kassel Urteil vom 20.02.2013 Aktenzeichen S 12 KR 69/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Trainer und Amateursportler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tendenz der Rechtsprechung geht bei einem gegen Honorar tätigen Handballtrainer, Fussballtrainer, Basketballtrainer und anderen Trainer dahin, eine scheinselbständige Beschäftigung anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist auch die Tätigkeit von Übungsleitern in Sportvereinen abzugrenzen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 18.12.2001 (B 12 KR 8/01 R, in Juris) maßgeblich auf das Kriterium der Eingliederung in die zeitlichen und örtlichen Planungen des Vereins abgestellt. Einem Übungsleiter, der an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden ist, ist eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit gerade nicht möglich (BSG a.a.O. RdNr. 14,16; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - in Juris RdNr. 37). Das BSG hat insoweit auch berücksichtigt, dass die zeitliche Gestaltung von Trainingsangeboten durchaus vom Konsumverhalten der Vereinsmitglieder und deren Wünschen hinsichtlich von Zeit, Ort und Dauer des Trainings mitbestimmt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Sportveranstaltungen Teil der Betriebsorganisation des Vereins bleiben. Auch dem Umstand, dass der Übungsleiter für die Zahl der Trainingsteilnehmer nicht verantwortlich ist und ein davon unabhängiges Entgelt erzielt, kommt im Rahmen der Abgrenzung Bedeutung zu; dies spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Risiko (BSG a.a.O. RdNr. 14). Die eigenverantwortliche Gestaltung von Trainingsinhalten durch den Übungsleiter spricht nicht für eine Selbständigkeit, da sich der Verein der qualifizierten Übungsleiter gerade deshalb bedient, um deren Kenntnisse und Fähigkeiten zur einer eigenständigen Gestaltung und Durchführung des vom Verein angebotenen Trainings zu nutzen (a.a.O. RdNr. 20). Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Sportverein ist ferner, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung unmittelbar dem Verein zugute kommt (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R - in Juris, RdNr. 27, für den Fall eines Vertragsspielers; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2007 - L 11 (8) R 242/05 - in Juris RdNr. 20). Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, kann die Beziehung zwischen dem Verein und dem Spieler zwar eine Anordnungsbefugnis enthalten, die aber deshalb nicht zur Qualifizierung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt, weil die Bindung sich mehr auf die Erzielung sportlicher Erfolge richtet und nicht auf eine dem Arbeitsleben zuzuordnende Tätigkeit. Die für eine sportliche Tätigkeit geleistete Zuwendung muss nicht zwangsläufig ein Arbeitsentgelt darstellen, sondern kann auch zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft im Sinne eines materiellen Anreizes gewährt werden, ohne dass sich damit das Vorliegen einer Beschäftigung begründen lässt (BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - in Juris, RdNr. 24, für den Fall eines A-Jugend-Fußballspielers). Ein weiterer Anhaltspunkt für eine Einbindung in die Betriebsorganisation des Sportvereins ist hingegen die Durchführung der Übungsstunden in den Sportstätten des Vereins (BSG, Urteil vom 18.12.2001 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - a.a.O. RdNr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. RdNr. 21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für die Einstufung einer Trainertätigkeit kommt es auf das Kriterium des Einsatzes eigenen (Wagnis-)Kapitals und eines damit verbundenen Unternehmerrisikos an (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R, a.a.O. RdNr. 18; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Abhängigkeit des Trainers von der Akzeptanz des von ihm durchgeführten Trainings bei den Vereinsmitgliedern reicht dabei für ein Unternehmerrisiko nicht aus (BSG a.a.O.). Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung spricht ebenso für eine abhängige Beschäftigung (BSG, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - L 1 KR 31/04 - in Juris) wie eine Ausgestaltung der Trainertätigkeit als Co-Trainer zur Unterstützung des Cheftrainers (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - L 1 R 305/09 - in Juris). Dass die Trainertätigkeit als Nebenbeschäftigung wahrgenommen wird und der Übungsleiter nicht auf das daraus erzielte Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, führt ebenfalls nicht zur Annahme selbständiger Tätigkeit, da weder die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person noch der rechtliche Wille der Vertragsparteien ausschlaggebend für die Einstufung der Tätigkeit ist (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Auch die Sonderregelung des § 3 Nr. 26 EStG, wonach die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit bis zu einem Betrag von 1.848 € (2003-2006) bzw. 2.100 € (ab 2007) im Jahr steuerfrei in Abzug gebracht werden können (Übungsleiter-Pauschale) und deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, hat keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18.12.2001, a.a.O. RdNr. 24).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – L 5 R 4091/11 –, Rn. 47, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Physiotherapeut''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit einer Physiotherapeutin kann sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. So ordnet § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbstständig tätige Physiotherapeuten, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an (so zuletzt Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung nimmt aber bei Physiotherapeuten, die in fremder Praxis gegen Honorar tätig sind, aber nicht selbst mit den Leistungsträgern (Krankenkassen etc.) abrechnen, eine abhängige Beschäftigung. Folge ist, dass der Praxisinhaber bzw. dioe Praxisinhaberin den Gesamtversicherungsbeitrag nachzahlen muss (Scheinselbständigkeit):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Physiotherapeuten, die ihre Leistungen in einer fremden, zur Leistungserbringung nach § 124 SGB V zugelassenen Praxis erbringen, sind in der Regel abhängig beschäftigt (vgl. so auch Bayrisches LSG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 5 R 1180/13 B ER; zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis eines Physiotherapeuten auch Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Januar 2006 - L 5 KR 185/04 - Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: BSG, Beschluss vom 21. September 2006 - B 12 KR 24/06 B-; Bayr. LSG, Urteil vom 11. August 2008 - L 5 R 210/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juli 2012 - L 2 R 115/12).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zulezt auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. September 2014 – L 1 KR 351/12)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch eine Physiotherapeutin, die in einem Wellnesszentrum Gruppenkurse gibt und dafür ein Honorar erhält, ist scheinselbständig (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10 –) und nicht nur rentenversicherungspflichtige Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt, der gegen Honorar als Arzt in einer Klink, sei es als Stationsarzt, Notarzt oder Anästhesist tätig wird, ist nach Ansicht der Sozialgerichte in der Regel abhängig beschäftigt und nicht selbständig, sondern scheinselbständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt hat dies das Sozialgericht Dortmund mit folgender Begründung bei einem Stationsarzt entschieden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach diesen Maßstäben liegt bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Prüfzeitraum bei der Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass die beigeladenen Ärzte als Stationsärzte in den Abteilungen der Klägerin in die Betriebsorganisation eingegliedert waren und kein unternehmerisches Risiko zu tragen hatten (So bereits für einen Klinikarzt: LSG NRW, Urteil vom 29.11.2006, Az.: L 11(8) R 50/06, juris; Zu einem Intensivpfleger: LSG NRW, Urteil vom 26.11.2014, Az.: L 8 R 573/12, juris). Die Tätigkeit von Stationsärzten bedingt die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Station. Auch die auf der Grundlage von Honorarverträgen beschäftigten Beigeladenen sind innerhalb des laufenden Geschäfts der Klinik Teil der Gesamtorganisation geworden. Sie haben zu den vereinbarten Arbeitszeiten (z.T. laut Honorarverträgen vorgegeben von 8- ca. 17 Uhr) im Rahmen der Erfordernisse ihrer Station Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und gefertigt, an Visiten und Besprechungen mit dem übrigen Personal teilgenommen. Ihre konkrete Arbeit unterschied sich nicht wesentlich von derjenigen eines angestellten Stationsarztes. Für die Patienten war nicht erkennbar, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Für die Integration in die Klinikabläufe spricht auch, dass die Beigeladenen ausweislich ihrer Honorarverträge verpflichtet waren, mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal zusammenzuarbeiten und die fachlichen und organisatorischen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Schließlich übernahm die Klägerin die Haftung für ihre Tätigkeit wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik. Weiteres Indiz für die abhängige Beschäftigung ist der Umstand, dass die Beigeladenen ihre Dienstleistung persönlich schuldeten und somit nicht in der Lage waren, sich vertreten zu lassen. Der Beigeladene zu 3) erhielt sogar von dem Chefarzt der Neurologischen Abteilung ein Arbeitszeugnis für seine Tätigkeiten als Stationsarzt, in der Notaufnahme und in der Betreuung von Patienten auf der Intensivstation. Die beigeladenen Ärzte hatten in ihrer Tätigkeit für die Klägerin keinerlei Unternehmerrisiko. Sie haben kein eigenes Kapital eingesetzt und liefen auch nicht Gefahr, dass ihre Arbeit nicht vergütet wurde. Neben dem (nach Abzeichnung der geleisteten Stunden durch den Chefarzt) garantierten Stundenlohn von 70 – 90 Euro wurden kostenlose Zusatzleistungen in Gestalt von Unterkunft und Personalverpflegung gewährt. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass die Vertragsparteien in den Honorarverträgen ihren Willen bekundeten, kein Angestelltenverhältnis zu begründen. Das Vorliegen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten, sondern ist nach den Umständen der praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Schließlich ist nicht entscheidend, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihrer ärztlichen Tätigkeit weitgehend weisungsfrei arbeiten konnten. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, sind bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme abhängiger Beschäftigungen die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) in den Klinikbetrieb und ihre &amp;quot;dienende Teilhabe&amp;quot; am Arbeitsprozess der Klägerin in den Vordergrund.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Dortmund, Urteil vom 20. Februar 2015 – S 34 R 2153/13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inzwischen versuchen Genossenschaften, ein Geschäftsmodell aufzubauen, das garantieren soll, dass der Einsatz als Arzt gegen Honorar in einem Krankenhaus sozialversicherungsfrei bleibt. Die Genossenschaft führt jedoch nicht dazu, dass der Einsatz anders zu beurteilen wäre als bei einem Einsatz als selbständiger Arzt gegen Honorar. Die Zwischenschaltung einer Genossenschaft ist nicht geeignet, das Problem zu lösen. Dreiecksmodelle sind bereits vor Jahren als Lösung verkündet worden, an der Rechtsprechung aber gescheitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Handelsvertreter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständig tätig, Handlungsgehilfen dagegen abhängig beschäftigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter ist gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei ist nach S. 2 selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Angestellter ist gem. § 84 Abs. 2 derjenige, der ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV hat in der Anlage 2 zu einem Rundschreiben die starken Merkmale für eine selbständige bzw. abhängige Beschäftigung wie folgt zusammengefasst:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses'''&lt;br /&gt;
  Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die&lt;br /&gt;
  Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen,&lt;br /&gt;
  die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.&lt;br /&gt;
  Dazu gehören:&lt;br /&gt;
  − die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
  - die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des &lt;br /&gt;
  Auftraggebers   verbunden sind. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, &lt;br /&gt;
  denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen; ein ”unverbindlicher Erfolgsplan” beinhaltet &lt;br /&gt;
  zwar keine solche Vorgabe,wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin &lt;br /&gt;
  zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird &lt;br /&gt;
  umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet,&lt;br /&gt;
  − das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.&lt;br /&gt;
  Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich &lt;br /&gt;
  nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich &lt;br /&gt;
  mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur &lt;br /&gt;
  geschäftlichen Expansion offenstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  Nahezu '''zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses''' sind diese Merkmale:&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten jeweils insbesondere in Verbindung mit dem&lt;br /&gt;
  − Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit'''&lt;br /&gt;
  − Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich &lt;br /&gt;
  nicht um  mehrere Auftraggeber)&lt;br /&gt;
  − Beschäftigung von ”eigenen” versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort &lt;br /&gt;
  und Art der Arbeitsleistung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien die die DRV in ihrem Rundschreiben für bestimmte Berufsgruppen für relevant hält, für die Rechtsprechung (Sozialgerichte) nicht verbindlich sind, was diese auch regelmäßig betonen. Die Beachtung der Kriterien der DRV führt aber dazu, dass Betriebsprüfer  sich daran orientieren und auch die DRV im Statusfeststellungsverfahren selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie mehr Infos zur Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/handelsvertreter] und beim sog. Einfirmenvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/einfirmenvertreter-hbg].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Museumsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als Museumsführer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein &amp;quot;eigener&amp;quot; Schreibtisch, ein &amp;quot;eigenes&amp;quot; Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - spezialisierter Rechtsanwalt, Rentenberater oder Steuerberater?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater sollten aus verschiedenen Gründen nicht zu diesem Thema beraten und erst recht nicht Mandanten vertreten. Steuerberater sind keine Rechtsanwälte. Das Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; beschränkt sich nicht auf steuerrechtliche Fragen, sondern ist primär ein sozialversicherungsrechtliches Thema mit komplexen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Für Auftraggeber stellen sich auch nicht ganz selten strafrechtliche Fragestellungen und Probleme der Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat ausführlich begründet, warum Steuerberater nicht geeignet sind, vor dem Sozialgericht aufzutreten und dies daher verboten [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In zahlreichen Mandaten aus unserer Kanzlei haften die Steuerberater, weil sie falsche Rechtsauskünfte erteilt und die unsicheren Auftraggeber sogar beschwichtigt haben [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon bei der grundlegenden Statusfrage, der Entscheidung des richtigen Vorgehens und erst recht der Rückabwicklung sind alle Rechtsgebiete, Risiken und Folgen zusammen zu betrachten. In der anwaltlichen Praxis finden sich häufig Fälle, bei denen bei frühzeitig richtiger Beratung große Schäden bis hin zur Insolvenz und Privatinsolvenz hätten vermieden werden können. Oftmals übersehen Steuerberater eine Scheinselbständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ihrer Mandanten, obwohl diese vor dem Hintergrund der Tätigkeit, Rechnungen, Umsatz und Auftraggeber auf der Hand liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Steuerberater im Sozialversicherungsrecht (Statusfeststellungsverfahren) weder beraten noch vertreten dürfen. Das BSG sieht darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsverbot. Steuerberater, die trotzdem Selbständige, Unternehmen oder GmbH-Geschäftsführer bei Beitragsnachforderungen oder Statusfeststellungsverfahren beraten oder vertreten, risikieren sogar ihren Versicherungsschutz bei Haftungsfällen, weil die Berufshaftpflicht bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsverbot nicht deckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof empfiehlt daher auch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02, JURIS&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch oben [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit#Scheinselbst.C3.A4ndigkeit_-_Schadensersatz_vom_Steuerberater] und in einem Blogbeitrag [http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rentenberater sind ebensowenig in der Lage, die Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht - häufig sogar das Strafrecht - übergreifende komplexe Problematik strategisch zu überschauen und entsprechend zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst laut der Berufsdefinition in § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Die Frage der Scheinselbständigkeit berührt aber selbst im Sozialrecht nicht nur rentenrechtliche Fragen, sondern alle Sozialversicherungszweige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beiden Berufsgruppen fehlt zudem die bei Anwälten regelmäßig vorhandene prozessuale Erfahrung, die bei dem Scheitern aussergerichtlicher Bemühungen von erheblichem Vorteil ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Rechtsgebiete müssen bei Überlegungen des Beraters berücksichtigt werden. Ein böses Erwachen kann es geben, wenn nur das Steuerrecht oder nur das Sozialversicherungsrecht berücksichtigt wird. Denn bei gleicher Tätigkeit kann es unterschiedliche Bewertungen geben (Auszug aus einem Urteil eines Landessozialgerichts):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Unerheblich für die Gesamtbewertung ist, ob die Einkünfte von den zuständigen Finanzämtern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt wurden oder zu behandeln waren. Denn es besteht zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung von Einkünften einerseits und steuerrechtlicher andererseits ebenso wenig eine Bindung wie umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 28.08.1961 3 RK 57/57, BSGE 15, 65, und juris; Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 9 mwN; BFH, Beschluss vom 17.10.2003 V B 80/03, BFH/NV 2004, 379, und juris, mwN).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gute Beratung setzt daher voraus, dass die Tätigkeit in allen Rechtsgebieten untersucht wird. Sonst droht der umsatzsteuerpflichtige Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen '''Fachanwalt für Scheinselbständigkeit''' gibt es leider nicht (allerdings einen Fachanwalt für Agrarrecht!). Auf Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit spezialisierte Anwälte gibt es bundesweit auch nicht zahlreich. Grund ist, dass das Thema häufig &amp;quot;mitgemacht&amp;quot; wird in Steuerberatungs- und Anwaltskanzleien. Häufig versuchen auch diejenigen, die das Kind in den Brunnen haben fallen lassen, dieses selbst wieder herauszuholen. Das geht selten gut. Das kann wie jüngst in einem Fall einer IT-Beratung dazu führen, dass eine Revision vor dem Bundessozialgericht gegen ein sicher nicht überzeugendes Urteil eines Landessozialgerichts mit einer ohrfeigenähnlichen Begründung zurückgewiesen wird. Nur wenige Kanzleien haben genügend Erfahrung (fragen Sie nach Fallzahlen und Erfahrungen) mit Mandaten, die das ganze Spektrum, also Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht sowie die Tätigkeit gegenüber Zoll, DRV, Krankenkassen, Betriebsprüfern, Staatsanwaltschaft aufweisen. Gute Hilfe leisten Empfehlungen von Freiberuflern in Portalen, die nur Mitgliedern offenstehen und deren Bewertungen daher glaubwürdig und nicht &amp;quot;gekauft&amp;quot; sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Checkliste''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; ist ein praktisch uneinlösbares Versprechen, also Marketing. Ausgerechnet von Steuerberatern, die damit offensichtlich auf Mandantensuche gehen, obwohl sie nach der Rspr. des Bundessozialgerichts zu dem Thema weder beraten dürfen noch Mandanten vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Hinweise können Ihnen jedoch helfen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung von einer selbständigen zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist kompliziert und erfolgt häufig sehr berufsgruppenspezifisch durch die Gerichte. Einheitliche Kriterien für alle Berufsgruppen gibt es nicht, eher Grundsätze, die je nach Tätigkeit aber unterschiedlich gewichtet werden können. Da es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen handelt, kann das Bundessozialgericht nur selten angerufen werden. Maßgeblich sind also regional oftmals unterschiedliche Entscheidungen der Landessozialgerichte, wovon einzelne Berufsgruppen ein Leid (Lied) singen können (zB Physiotherapeuten). Ob jemand selbständig ist oder nicht, entscheiden Sozialgerichte, Finanzgerichte und Arbeitsgerichte, aber auch Strafgerichte sehr eigenständig. Im Extremfall kann es also vorkommen, dass das Bundessozialgericht einen vermeintlich Selbständigen als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ansieht, der Bundesfinanzhof dagegen als Unternehmer und das Arbeitsgericht - na das können Sie sich jetzt aussuchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialgesetzbuch hat es so formuliert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einschub &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot; zeigt bereits, dass es einen Gleichlauf der Art &amp;quot;Sozialversicherungspflichtig = Arbeitnehmer&amp;quot; nicht gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drei wesentliche Merkmale weist eine abhängige Beschäftigung auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Weisungsabhängigkeit, insbesondere nach Ort und Zeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eingliederung in die Arbeitsorganisation (nicht: Betrieb)des Weisungsgebers&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) persönliche Abhängigkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind also weisungsfrei und nicht in eine Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert, ausserdem perönlich abhängig. Für Laien ist das kaum zu verstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV sieht die Abgrenzung so:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    &amp;quot;Je mehr der folgenden Merkmale auf Sie zutreffen, je wahrscheinlicher ist es, dass eine  Scheinselbstständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
    Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;&lt;br /&gt;
    Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;&lt;br /&gt;
    Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere &lt;br /&gt;
    Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/05_woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen/woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen_node.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sozialgerichte definieren die Abgrenzung wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die Beschäftigung wird in § 7 SGB IV gesetzlich näher definiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, veröffentlicht in Juris). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung Bundesverfassungsgericht &amp;lt;BVerfG&amp;gt;, Kammerbeschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine &amp;quot;Beschäftigung&amp;quot; vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89 - und vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 - jeweils veröffentlicht in Juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 -; vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R -; vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R - jeweils m.w.N. veröffentlicht in Juris).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist also nicht die vertragliche Ausgestaltung (wer einen guten Anwalt hat, wird hier schon alles richtig machen), sondern die tatsächliche Durchführung. Prägnant formuliert: Wer einen Selbständigen beschäftigen will, darf ihn auch nicht wie einen Arbeitnehmer behandeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste mit möglichen Kriterien folgt an dieser Stelle. Auf scheinselbstaendigkeit.de (Relaunch im April 2015 geplant) werden wir ein Frage/Antwort Check mit Risikobewertung vorstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2014 / 2015''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom in Bonn untersucht seit Mai 2013 alle Auftragsverhältnisse mit Freelancern im IT Bereich auf Scheinselbständigkeit ([Rechtsanwalt Felser berichtete][http://www.felser.de/blog/telekom-scheinselbstaendige-it-berater/]und [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-bei-telekom-dpag-co/]). Nach unserem Blogbeitrag vom 24.6.2013 berichtet auch der Bonner Generalanzeiger [http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/wirtschaft/Telekom-hat-offenbar-ueber-Jahre-Scheinselbststaendige-beschaeftigt-article1084484.html]. Die Telekom will den Scheinselbständigen kündigen, falls diese keinen Auflösungsvertrag unterzeichnen [http://www.felser.de/blog/telekom-will-scheinselbstaendige-kuendigen/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslöser ist angeblich die Lenroxx Insolvenz [http://www.computerwoche.de/a/staatsanwalt-ermittelt-gegen-reutax-gruender,2536720]. Dabei ist der Telekom wohl erstmalig aufgegangen, dass der Einsatz von Selbständigen IT-Beratern über Dritte (Lenroxx, Hays etc.) rechtlich bedenklich ist und Nachzahlungen in Millionenhöhe nach sich ziehen könnte. Zur Zeit findet bei der Telekom eine Betriebsprüfung der DRV Bund statt. Das Ergebnis ist vorhersehbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind Gestzesentwürfe geplant (siehe dazu ganz oben), die Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis (Vorratserlaubnis) und Werkvertrag verhindern sollen sowie Kriterien für die Prüfbehörden festlegen sollen. Entsprechende Kritieren gab es bereits 1999, sie wurden 2003 abgeschafft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Betriebsprüfung und Nachforderung durch Bescheid''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Betriebsprüfung droht eine unangenehme Überraschung: Der Betriebsprüfungsbescheid mit einer Nachforderung, oft mit Säumniszuschlägen, Nettolohnhochrechnung garniert und dann fast immer sechsstellig. Das Schlimmste kommt zum Schluß: Der Bescheid mit der Nachforderung aus der Betriebsprüfung ist sofort vollstreckbar. Spätetestens jetzt sollte ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden, um die Insolvenz zu verhindern. Auf Scheinselbstaendigkeit.de können Sie nachlesen, welche Fehler in tatsächlichen Fällen katastrophale Folgen hatten. Gemeinsam ist allen Fällen eine fehlerhafte Beratung durch Steuerberater oder Anwalt und eine vertrauensselige Haltung der Unternehmer, es werde schon gutgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Haftungsbescheid vom Finanzamt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer Scheinselbständige beschäftigt, haftet nicht nur für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern sogar für die Abfündung der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer durch den Selbständigen. Wird von Zoll, DRV oder Finanzamt festgestellt, dass eine scheinselbständige Beschäftigung vorlag und ist der Scheinselbständige seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen, kann das Finanzamt den Auftraggeber nach § 42d EStG dafür in Haftung nehmen. Kein seltener Fall: So zuletzt geschehen im Falle einer großen Versicherung in NRW und einem Selbständigen in Hamburg. Gegen den Haftungsbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden; da er sofort vollstreckbar ist, muss mit dem Finanzamt vereinbart werden, dass die Vollstreckung augesetzt wird, notfalls ist mit Hilfe des Finanzgericht durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Besuch vom Zoll ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Besuch vom Zoll bleibt den meisten Unternehmern nachhaltig in Erinnerung. Meistens erfolgt die Durchsuchung von Geschäftsräumen und mglw. auch Wohnräumen in den frühen Morgenstunden, anders als die Betriebsprüfer kündigen sich die Besucher vom Zoll nicht vorher an. Grundlage ist meistens ein Durchsuchungsbeschluß, in dem die Sache schon etwas übertrieben dargestellt ist. Der Besuch vom Zoll ist nicht zu unterschätzen, da er regelmäßig unter Beteiligung von Staatsanwaltschaft und meistens auch der Steuerfahndung erfolgt. Nicht selten führt der Besuch zu einer existenzbedrohenden Situation des Unternehmens. Deswegen sollten frühzeitig spezialisierte Anwälte eingeschaltet werden, am besten noch während der Durchsuchung. Erste Hinweise für den Besuch vom Zoll finden Sie im Blogbeitrag: &amp;quot;Prüfungsverfügung vom Zoll&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/prfungsverfgung-vom-zoll-was-tun/] und &amp;quot;Scheinselbständigkeit am Bau&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Scheinselbständigkeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Computerwoche vom 04.08.2014: Verunsicherung im Markt I Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung? von Andrea König (Autor) mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.computerwoche.de/a/scheinselbstaendig-it-freiberufler-im-visier-der-rentenversicherung,3065452]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15212]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Schwarzarbeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/rechtslexikon/Schwarzarbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [[http://www.scheinselbstaendigkeit.de]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13 Rechtsirrtümer über Scheinselbständigkeit [http://www.felser.de/blog/13-rechtsirrtuemer-bei-scheinselbstaendigkeit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren und den Formularen [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Formulare_Publikationen/Formulare/Versicherung/_DRVB_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html?nn=38546]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte zum Thema Statusfeststellungsverfahren [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Überprüfung von Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir überprüfen für Sie im Rahmen einer ca. einstündigen Beratung (persönlich in Köln, Brühl oder Berlin), telefonisch oder per Skype) das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit - am besten bevor es die Deutsche Rentenversicherung, der Betriebsprüfer, der Zoll oder das Finanzamt tun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor / Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;Scheinselbstständigkeit&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Er hat zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Er wird von Mitgliedern der Freiberufler Plattform GULP als spezialisierter Anwalt zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; empfohlen [http://www.gulp.de/lg/anwaltsverzeichnis.html#PLZ-5]. Referenzen auf Anfrage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Erstberatung bei Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser bietet eine bis zu einstündige Erstberatung für Selbständige bzw. Unternehmen an, die eine Rechtsberatung zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; benötigen. Dafür berechnet Rechtsanwalt Felser kostengünstig nicht nach Streitwert, sondern zum Pauschalpreis, kalkulatorisch auf der Baisis seines individuellen Stundensatz zzgl. Mwst. Durch die Erfahrung und Spezialisierung von Rechtsanwalt Felser können in einer Erstberatung meist alle Fragen geklärt werden, so dass häufig keine weiteren Beratungen mehr erfolgen müssen. Sofern vor der Beratung Unterlagen (die per Mail oder Fax übermittelt werden können) eingesehen werden müssen, geht die Zeit hierfür von der Beratungsdauer ab. Vor scheinbar kostenlosen Beratungen sei an dieser Stelle noch einmal gewarnt. Sie werden meist an anderer Stelle teuer dafür bezahlen müssen; hinter vielen Angeboten stehen Versicherungsagenten. Der teuerste Rat ist immer der schlechte Rat. Sie würden auch mit Zahnschmerzen nicht zu irgendwem gehen, der mit kostenloser Behandlung wirbt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zur Problematik der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung angefragt. Zuletzt hat er am 11.04.2014 in Bonn für einen Verband zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im September vor IT-Beratern eines großen Providers. Im März 2016 ist Rechtsanwalt Felser Referent auf einer Fortbildungstagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar Risiko Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Auftragnehmer und Auftraggeber, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Problematik der Scheinselbständigkeit und Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine zu Seminaren mit dem Autor dieser Seiten und eine Beschreibung der Inhalte finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/events/seminar-scheinselbstaendigkeit-fuer-auftraggeber-und-selbstaendige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1764</id>
		<title>AT-Angestellter</title>
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				<updated>2016-11-11T15:53:27Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== '''AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff &amp;quot;Angestellter&amp;quot; wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch &amp;quot;Mitarbeiter&amp;quot; und &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff &amp;quot;aussertariflicher Beschäftigter&amp;quot; verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übertarifliche Angestellte sind &amp;quot;normale&amp;quot; Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Leitender Angestellter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren &amp;quot;Untergebenen&amp;quot; beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Abstandsgebot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Tarifverträge sehen ein sog. Abstandsgebot für die Vergütung von AT-Angestellten vor. Ob dabei das Monatsentgelt nach der Entgelttabelle mit dem AT-Gehalt zu vergleichen ist oder die Jahresvergütung, ferner, ob dabei variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. hängt vom Tarifvertrag ab. Die Einzelheiten sind nach der Rspr. oft streitig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Heranführungsfälle''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine Heranführung an die eigentlichen AT-Gehaltsbänder vor. In den ersten Jahren kann dann eine niedrigere Vergütung als das eigentliche AT-Gehalt vereinbart werden. Ob das zulässig ist, richtet sich nach Tarifvertrag oder/und Betriebsvereinbarung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Tariferhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Überstunden und Mehrarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine Vergütung von Mehrarbeit / Überstunden ausschließen (&amp;quot;All inc Klausel&amp;quot;) sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h Arbeitszeit pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Anordnung von Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dem Betriebsrat steht aufgrund seines Informationsrecht eine jederzeitige Auskunft über Mehrarbeit von aussertariflichen Angestellten zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwischen &amp;quot;übertariflichen&amp;quot; und &amp;quot;außertariflichen&amp;quot; Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83). Während eine &amp;quot;außertarifliche&amp;quot; Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine &amp;quot;übertarifliche&amp;quot; Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2007 - Aktenzeichen 5 AZR 41/06 [http://openjur.de/u/171200.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tarifvertrag IG Metall &amp;quot;ERA Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen&amp;quot; sind aussertarifliche Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mindestens 155 - 170 Punkten ergibt, wenn ihre Beschäftigung im Arbeitsvertrag als außertariflich bezeichnet ist und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Unberücksichtigt bleiben über 40 Stunden hinaus gehende Arbeitsstunden/ Mehrarbeitsstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind.&amp;quot; (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Chemieindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Energiewirtschaft''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in Banken und Versicherungen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Aktuelles (2016)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Zeit vertreten wir zahlreiche AT-Angestellten eines großen Energiekonzerns, der AT-Angestellten eine zu geringe Vergütung zahlt, weil sie zu Unrecht als Heranführungsfall behandelt werden und ausserdem variable Gehaltsbestandteile (Bonus nach Zielvereinbarunng) beim Abstandsgebot berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema &amp;quot;Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern&amp;quot; [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen (ARD, WDR,. SWR und andere) gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [http://www.at-angestellte.de] und [http://www.at-angestellter.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;Leitender Angestellter&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Leitender_Angestellter] zusammengestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;AT-Angestellte&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Arbeitsvertrag.de&amp;quot;. Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1763</id>
		<title>AT-Angestellter</title>
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				<updated>2016-11-11T15:51:26Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== '''AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff &amp;quot;Angestellter&amp;quot; wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch &amp;quot;Mitarbeiter&amp;quot; und &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff &amp;quot;aussertariflicher Beschäftigter&amp;quot; verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übertarifliche Angestellte sind &amp;quot;normale&amp;quot; Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Leitender Angestellter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren &amp;quot;Untergebenen&amp;quot; beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Abstandsgebot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Tarifverträge sehen ein sog. Abstandsgebot für die Vergütung von AT-Angestellten vor. Ob dabei das Monatsentgelt nach der Entgelttabelle mit dem AT-Gehalt zu vergleichen ist oder die Jahresvergütung, ferner, ob dabei variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. hängt vom Tarifvertrag ab. Die Einzelheiten sind nach der Rspr. oft streitig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Heranführungsfälle''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine Heranführung an die eigentlichen AT-Gehaltsbänder vor. In den ersten Jahren kann dann eine niedrigere Vergütung als das eigentliche AT-Gehalt vereinbart werden. Ob das zulässig ist, richtet sich nach Tarifvertrag oder/und Betriebsvereinbarung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Tariferhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Überstunden und Mehrarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine Vergütung von Mehrarbeit / Überstunden ausschließen (&amp;quot;All inc Klausel&amp;quot;) sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h Arbeitszeit pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Anordnung von Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dem Betriebsrat steht aufgrund seines Informationsrecht eine jederzeitige Auskunft über Mehrarbeit von aussertariflichen Angestellten zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwischen &amp;quot;übertariflichen&amp;quot; und &amp;quot;außertariflichen&amp;quot; Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83). Während eine &amp;quot;außertarifliche&amp;quot; Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine &amp;quot;übertarifliche&amp;quot; Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2007 - Aktenzeichen 5 AZR 41/06 [http://openjur.de/u/171200.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tarifvertrag IG Metall &amp;quot;ERA Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen&amp;quot; sind aussertarifliche Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mindestens 155 - 170 Punkten ergibt, wenn ihre Beschäftigung im Arbeitsvertrag als außertariflich bezeichnet ist und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Unberücksichtigt bleiben über 40 Stunden hinaus gehende Arbeitsstunden/ Mehrarbeitsstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind.&amp;quot; (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Aktuelles (2016)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Zeit vertreten wir zahlreiche AT-Angestellten eines großen Energiekonzerns, der AT-Angestellten eine zu geringe Vergütung zahlt, weil sie zu Unrecht als Heranführungsfall behandelt werden und ausserdem variable Gehaltsbestandteile (Bonus nach Zielvereinbarunng) beim Abstandsgebot berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema &amp;quot;Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern&amp;quot; [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen (ARD, WDR,. SWR und andere) gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [http://www.at-angestellte.de] und [http://www.at-angestellter.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;Leitender Angestellter&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Leitender_Angestellter] zusammengestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;AT-Angestellte&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Arbeitsvertrag.de&amp;quot;. Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1762</id>
		<title>AT-Angestellter</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1762"/>
				<updated>2016-11-11T15:48:59Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== '''AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff &amp;quot;Angestellter&amp;quot; wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch &amp;quot;Mitarbeiter&amp;quot; und &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff &amp;quot;aussertariflicher Beschäftigter&amp;quot; verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übertarifliche Angestellte sind &amp;quot;normale&amp;quot; Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Leitender Angestellter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren &amp;quot;Untergebenen&amp;quot; beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Abstandsgebot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Tarifverträge sehen ein sog. Abstandsgebot für die Vergütung von AT-Angestellten vor. Ob dabei das Monatsentgelt nach der Entgelttabelle mit dem AT-Gehalt zu vergleichen ist oder die Jahresvergütung, ferner, ob dabei variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. hängt vom Tarifvertrag ab. Die Einzelheiten sind nach der Rspr. oft streitig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Heranführungsfälle''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine Heranführung an die eigentlichen AT-Gehaltsbänder vor. In den ersten Jahren kann dann eine niedrigere Vergütung als das eigentliche AT-Gehalt vereinbart werden. Ob das zulässig ist, richtet sich nach Tarifvertrag oder/und Betriebsvereinbarung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Tariferhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Überstunden und Mehrarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine Vergütung von Mehrarbeit / Überstunden ausschließen (&amp;quot;All inc Klausel&amp;quot;) sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h Arbeitszeit pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Anordnung von Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dem Betriebsrat steht aufgrund seines Informationsrecht eine jederzeitige Auskunft über Mehrarbeit von aussertariflichen Angestellten zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwischen &amp;quot;übertariflichen&amp;quot; und &amp;quot;außertariflichen&amp;quot; Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83). Während eine &amp;quot;außertarifliche&amp;quot; Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine &amp;quot;übertarifliche&amp;quot; Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2007 - Aktenzeichen 5 AZR 41/06 [http://openjur.de/u/171200.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tarifvertrag IG Metall &amp;quot;ERA Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen&amp;quot; sind aussertarifliche Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mindestens 155 - 170 Punkten ergibt, wenn ihre Beschäftigung im Arbeitsvertrag als außertariflich bezeichnet ist und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Unberücksichtigt bleiben über 40 Stunden hinaus gehende Arbeitsstunden/ Mehrarbeitsstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind.&amp;quot; (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Aktuelles (2016)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Zeit vertreten wir zahlreiche AT-Angestellten eines großen Energiekonzerns, der AT-Angestellten eine zu geringe Vergütung zahlt, weil sie zu Unrecht als Heranführungsfall behandelt werden und ausserdem variable Gehaltsbestandteile (Bonus nach Zielvereinbarunng) beim Abstandsgebot berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema &amp;quot;Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern&amp;quot; [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [http://www.at-angestellte.de] und [http://www.at-angestellter.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;Leitender Angestellter&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Leitender_Angestellter] zusammengestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;AT-Angestellte&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Arbeitsvertrag.de&amp;quot;. Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1761</id>
		<title>AT-Angestellter</title>
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				<updated>2016-11-11T15:47:20Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== '''AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff &amp;quot;Angestellter&amp;quot; wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch &amp;quot;Mitarbeiter&amp;quot; und &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff &amp;quot;aussertariflicher Beschäftigter&amp;quot; verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übertarifliche Angestellte sind &amp;quot;normale&amp;quot; Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Leitender Angestellter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren &amp;quot;Untergebenen&amp;quot; beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Abstandsgebot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Tarifverträge sehen ein sog. Abstandsgebot für die Vergütung von AT-Angestellten vor. Ob dabei das Monatsentgelt nach der Entgelttabelle mit dem AT-Gehalt zu vergleichen ist oder die Jahresvergütung, ferner, ob dabei variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. hängt vom Tarifvertrag ab. Die Einzelheiten sind nach der Rspr. oft streitig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Heranführungsfälle''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine Heranführung an die eigentlichen AT-Gehaltsbänder vor. In den ersten Jahren kann dann eine niedrigere Vergütung als das eigentliche AT-Gehalt vereinbart werden. Ob das zulässig ist, richtet sich nach Tarifvertrag oder/und Betriebsvereinbarung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Tariferhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Überstunden und Mehrarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die das ausschließen (&amp;quot;All inc Klausel&amp;quot;) sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwischen &amp;quot;übertariflichen&amp;quot; und &amp;quot;außertariflichen&amp;quot; Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83). Während eine &amp;quot;außertarifliche&amp;quot; Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine &amp;quot;übertarifliche&amp;quot; Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2007 - Aktenzeichen 5 AZR 41/06 [http://openjur.de/u/171200.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tarifvertrag IG Metall &amp;quot;ERA Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen&amp;quot; sind aussertarifliche Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mindestens 155 - 170 Punkten ergibt, wenn ihre Beschäftigung im Arbeitsvertrag als außertariflich bezeichnet ist und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Unberücksichtigt bleiben über 40 Stunden hinaus gehende Arbeitsstunden/ Mehrarbeitsstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind.&amp;quot; (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Aktuelles (2016)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Zeit vertreten wir zahlreiche AT-Angestellten eines großen Energiekonzerns, der AT-Angestellten eine zu geringe Vergütung zahlt, weil sie zu Unrecht als Heranführungsfall behandelt werden und ausserdem variable Gehaltsbestandteile (Bonus nach Zielvereinbarunng) beim Abstandsgebot berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema &amp;quot;Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern&amp;quot; [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [http://www.at-angestellte.de] und [http://www.at-angestellter.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;Leitender Angestellter&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Leitender_Angestellter] zusammengestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;AT-Angestellte&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Arbeitsvertrag.de&amp;quot;. Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1760</id>
		<title>AT-Angestellter</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1760"/>
				<updated>2016-11-11T15:46:28Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== '''AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff &amp;quot;Angestellter&amp;quot; wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch &amp;quot;Mitarbeiter&amp;quot; und &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff &amp;quot;aussertariflicher Beschäftigter&amp;quot; verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übertarifliche Angestellte sind &amp;quot;normale&amp;quot; Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Leitender Angestellter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren &amp;quot;Untergebenen&amp;quot; beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Abstandsgebot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Tarifverträge sehen ein sog. Abstandsgebot für die Vergütung von AT-Angestellten vor. Ob dabei das Monatsentgelt nach der Entgelttabelle mit dem AT-Gehalt zu vergleichen ist oder die Jahresvergütung, ferner, ob dabei variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. hängt vom Tarifvertrag ab. Die Einzelheiten sind nach der Rspr. oft streitig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Heranführungsfälle''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine Heranführung an die eigentlichen AT-Gehaltsbänder vor. In den ersten Jahren kann dann eine niedrigere Vergütung als das eigentliche AT-Gehalt vereinbart werden. Ob das zulässig ist, richtet sich nach Tarifvertrag oder/und Betriebsvereinbarung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Tariferhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwischen &amp;quot;übertariflichen&amp;quot; und &amp;quot;außertariflichen&amp;quot; Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83). Während eine &amp;quot;außertarifliche&amp;quot; Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine &amp;quot;übertarifliche&amp;quot; Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2007 - Aktenzeichen 5 AZR 41/06 [http://openjur.de/u/171200.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tarifvertrag IG Metall &amp;quot;ERA Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen&amp;quot; sind aussertarifliche Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mindestens 155 - 170 Punkten ergibt, wenn ihre Beschäftigung im Arbeitsvertrag als außertariflich bezeichnet ist und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Unberücksichtigt bleiben über 40 Stunden hinaus gehende Arbeitsstunden/ Mehrarbeitsstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind.&amp;quot; (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Aktuelles (2016)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Zeit vertreten wir zahlreiche AT-Angestellten eines großen Energiekonzerns, der AT-Angestellten eine zu geringe Vergütung zahlt, weil sie zu Unrecht als Heranführungsfall behandelt werden und ausserdem variable Gehaltsbestandteile (Bonus nach Zielvereinbarunng) beim Abstandsgebot berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema &amp;quot;Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern&amp;quot; [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [http://www.at-angestellte.de] und [http://www.at-angestellter.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;Leitender Angestellter&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Leitender_Angestellter] zusammengestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;AT-Angestellte&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Arbeitsvertrag.de&amp;quot;. Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1759</id>
		<title>AT-Angestellter</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1759"/>
				<updated>2016-11-11T15:44:45Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== '''AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden. Auch bei der Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die das ausschließen (&amp;quot;All inc Klausel&amp;quot;) sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff &amp;quot;Angestellter&amp;quot; wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch &amp;quot;Mitarbeiter&amp;quot; und &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff &amp;quot;aussertariflicher Beschäftigter&amp;quot; verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übertarifliche Angestellte sind &amp;quot;normale&amp;quot; Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Leitender Angestellter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren &amp;quot;Untergebenen&amp;quot; beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Abstandsgebot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Tarifverträge sehen ein sog. Abstandsgebot für die Vergütung von AT-Angestellten vor. Ob dabei das Monatsentgelt nach der Entgelttabelle mit dem AT-Gehalt zu vergleichen ist oder die Jahresvergütung, ferner, ob dabei variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. hängt vom Tarifvertrag ab. Die Einzelheiten sind nach der Rspr. oft streitig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Heranführungsfälle''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine Heranführung an die eigentlichen AT-Gehaltsbänder vor. In den ersten Jahren kann dann eine niedrigere Vergütung als das eigentliche AT-Gehalt vereinbart werden. Ob das zulässig ist, richtet sich nach Tarifvertrag oder/und Betriebsvereinbarung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Tariferhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwischen &amp;quot;übertariflichen&amp;quot; und &amp;quot;außertariflichen&amp;quot; Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83). Während eine &amp;quot;außertarifliche&amp;quot; Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine &amp;quot;übertarifliche&amp;quot; Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2007 - Aktenzeichen 5 AZR 41/06 [http://openjur.de/u/171200.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tarifvertrag IG Metall &amp;quot;ERA Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen&amp;quot; sind aussertarifliche Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mindestens 155 - 170 Punkten ergibt, wenn ihre Beschäftigung im Arbeitsvertrag als außertariflich bezeichnet ist und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Unberücksichtigt bleiben über 40 Stunden hinaus gehende Arbeitsstunden/ Mehrarbeitsstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind.&amp;quot; (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Aktuelles (2016)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Zeit vertreten wir zahlreiche AT-Angestellten eines großen Energiekonzerns, der AT-Angestellten eine zu geringe Vergütung zahlt, weil sie zu Unrecht als Heranführungsfall behandelt werden und ausserdem variable Gehaltsbestandteile (Bonus nach Zielvereinbarunng) beim Abstandsgebot berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema &amp;quot;Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern&amp;quot; [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [http://www.at-angestellte.de] und [http://www.at-angestellter.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;Leitender Angestellter&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Leitender_Angestellter] zusammengestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;AT-Angestellte&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Arbeitsvertrag.de&amp;quot;. Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1758</id>
		<title>AT-Angestellter</title>
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				<updated>2016-11-11T15:42:43Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== '''AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden. Auch bei der Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die das ausschließen (&amp;quot;All inc Klausel&amp;quot;) sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff &amp;quot;Angestellter&amp;quot; wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch &amp;quot;Mitarbeiter&amp;quot; und &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff &amp;quot;aussertariflicher Beschäftigter&amp;quot; verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übertarifliche Angestellte sind &amp;quot;normale&amp;quot; Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Leitender Angestellter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren &amp;quot;Untergebenen&amp;quot; beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Abstandsgebot''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Tarifverträge sehen ein sog. Abstandsgebot für die Vergütung von AT-Angestellten vor. Ob dabei das Monatsentgelt nach der Entgelttabelle mit dem AT-Gehalt zu vergleichen ist oder die Jahresvergütung, ferner, ob dabei variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. hängt vom Tarifvertrag ab. Die Einzelheiten sind nach der Rspr. oft streitig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Heranführungsfälle''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine Heranführung an die eigentlichen AT-Gehaltsbänder vor. In den ersten Jahren kann dann eine niedrigere Vergütung als das eigentliche AT-Gehalt vereinbart werden. Ob das zulässig ist, richtet sich nach Tarifvertrag oder/und Betriebsvereinbarung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Tariferhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwischen &amp;quot;übertariflichen&amp;quot; und &amp;quot;außertariflichen&amp;quot; Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83). Während eine &amp;quot;außertarifliche&amp;quot; Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine &amp;quot;übertarifliche&amp;quot; Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2007 - Aktenzeichen 5 AZR 41/06 [http://openjur.de/u/171200.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tarifvertrag IG Metall &amp;quot;ERA Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen&amp;quot; sind aussertarifliche Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mindestens 155 - 170 Punkten ergibt, wenn ihre Beschäftigung im Arbeitsvertrag als außertariflich bezeichnet ist und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Unberücksichtigt bleiben über 40 Stunden hinaus gehende Arbeitsstunden/ Mehrarbeitsstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind.&amp;quot; (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Aktuelles (2016)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema &amp;quot;Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern&amp;quot; [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [http://www.at-angestellte.de] und [http://www.at-angestellter.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;Leitender Angestellter&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Leitender_Angestellter] zusammengestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;AT-Angestellte&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Arbeitsvertrag.de&amp;quot;. Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1757</id>
		<title>AT-Angestellter</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1757"/>
				<updated>2016-11-11T15:38:46Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== '''AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden. Auch bei der Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die das ausschließen (&amp;quot;All inc Klausel&amp;quot;) sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff &amp;quot;Angestellter&amp;quot; wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch &amp;quot;Mitarbeiter&amp;quot; und &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff &amp;quot;aussertariflicher Beschäftigter&amp;quot; verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übertarifliche Angestellte sind &amp;quot;normale&amp;quot; Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Leitender Angestellter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren &amp;quot;Untergebenen&amp;quot; beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Tariferhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwischen &amp;quot;übertariflichen&amp;quot; und &amp;quot;außertariflichen&amp;quot; Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83). Während eine &amp;quot;außertarifliche&amp;quot; Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine &amp;quot;übertarifliche&amp;quot; Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2007 - Aktenzeichen 5 AZR 41/06 [http://openjur.de/u/171200.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tarifvertrag IG Metall &amp;quot;ERA Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen&amp;quot; sind aussertarifliche Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mindestens 155 - 170 Punkten ergibt, wenn ihre Beschäftigung im Arbeitsvertrag als außertariflich bezeichnet ist und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Unberücksichtigt bleiben über 40 Stunden hinaus gehende Arbeitsstunden/ Mehrarbeitsstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind.&amp;quot; (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Aktuelles (2016)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema &amp;quot;Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern&amp;quot; [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [http://www.at-angestellte.de] und [http://www.at-angestellter.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;Leitender Angestellter&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Leitender_Angestellter] zusammengestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;AT-Angestellte&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Arbeitsvertrag.de&amp;quot;. Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1756</id>
		<title>AT-Angestellter</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=AT-Angestellter&amp;diff=1756"/>
				<updated>2016-11-11T15:38:28Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== '''AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden. Auch bei der Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die das ausschließen (&amp;quot;All inc Klausel&amp;quot;) sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff &amp;quot;Angestellter&amp;quot; wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch &amp;quot;Mitarbeiter&amp;quot; und &amp;quot;Beschäftigter&amp;quot; verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff &amp;quot;aussertariflicher Beschäftigter&amp;quot; verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übertarifliche Angestellte sind &amp;quot;normale&amp;quot; Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Leitender Angestellter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren &amp;quot;Untergebenen&amp;quot; beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Tariferhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Zwischen &amp;quot;übertariflichen&amp;quot; und &amp;quot;außertariflichen&amp;quot; Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83). Während eine &amp;quot;außertarifliche&amp;quot; Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine &amp;quot;übertarifliche&amp;quot; Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2007 - Aktenzeichen 5 AZR 41/06 [http://openjur.de/u/171200.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tarifvertrag IG Metall &amp;quot;ERA Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen&amp;quot; sind aussertarifliche Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mindestens 155 - 170 Punkten ergibt, wenn ihre Beschäftigung im Arbeitsvertrag als außertariflich bezeichnet ist und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.&amp;quot;*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Unberücksichtigt bleiben über 40 Stunden hinaus gehende Arbeitsstunden/ Mehrarbeitsstunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind.&amp;quot; (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''AT-Angestellter - Aktuelles (2014/2015)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema &amp;quot;Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern&amp;quot; [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [http://www.at-angestellte.de] und [http://www.at-angestellter.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;Leitender Angestellter&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Leitender_Angestellter] zusammengestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;AT-Angestellte&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Arbeitsvertrag.de&amp;quot;. Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

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}}&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Stand 2016''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgenden Ausführungen geben die Rechtslage zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; 2016 wieder (Bearbeitungsstand Februar 2016) und wird regelmäßig aktualisiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016 muss mit Änderungen in verschiendenen Gesetzen gerechnet werden. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass “zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden (…) die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien ­zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt”  werden sollen. In einem Gesetzesentwurf hat der Bundestag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgestzes und des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/]. In einem Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit wurde der Gesetzentwurf noch einmal verschärft, indem ein § 611a BGB vorgesehen ist, der acht Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitsvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag enthalten soll. Der Referentenentwurf ist nach Kritik erst einmal zurückgezogen werden. Es ist aber 2016 mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen, die 2017 in Kraft tritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Begriff / Definition''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Scheinselbstständigkeit) ist zunächst einmal ein politischer Begriff. Die Diskussion um die Scheinselbständigkeit, z.B. der Kurierfahrer, führte aber 1999 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 mit dem erstmals ein Kriterienkatalog mit vier Kriterien zur Abgrenzung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und echter (sozialversicherungsfreier) Selbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Selbstständigkeit) eingeführt wurde. Dieser war aber von Anfang an umstritten. Insbesondere die Verleger sorgten für medialen Aufruhr, so dass eine Kommision unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts a.D. Dieterich eingesetzt wurde. Die Diskussion führte zur Erweiterung des Kriterienkatalogs auf fünf Kriterien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neu war vor allem eine Beweislasterleichterung für die Sozialversicherungsträger, die bei Ermittlungen bis 1999 meist vor einer einvernehmlichen Mauer des Schweigens standen, weil beide Beteiligte, Auftraggeber wie Auftragnehmer, kein Interesse an einer Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit hatten. Der Kriterienkatalog führte dazu, dass das Gesetz bei Erfüllen von zwei bzw. später drei Kriterien eine (widerlegliche) Vermutung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung regelte, die die Beteiligten gegenüber den Sozialversicherungsträgern entkräften mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Definition: Scheinselbständigkeit ist die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Übersetzung / Bedeutung auf englisch''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit is german for bogus self-employment or false self-employment oer disguised employment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Statistik''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In  Deutschland  gibt es 4,3 Mio. Selbständige, davon machen  die  Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Für 2012 wird die Zahl mit 2,25 Mio. angegeben. Die Zahl der Soloselbständigen wächst nach Angaben des BMAS seit 2005 nicht mehr. Je nach Zeitraum ist aber ein stärkeres Wachstum als bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verzeichnen (14 % mehr Solo-Selbständige im Zeitraum von 2000 bis 2012 gegenüber 5 % bei Arbeitnehmern) Der Frauenanteil an den Solo-Selbständigen wächst aber (von 25 % 1980 auf heute über 37 %). Das größte Wachstum verzeichnen die Pflegeberufe und die Künstler (mehr als eine Verdoppelung im Zeitraum 2004 bis 2008). Daneben wächst auch die Selbständigkeit bei Steuer- und Wirtschaftsberatern und Kosmetikerinnen sowie IT-Beratern. Auch im Bildungsbereich (Lehrer, Dozenten) steigt die Zahl vergleichsweise stark an. Auch Journalisten (Pauschalisten, freie Mitarbeiter) sind zunehmend von Selbständigkeit betroffen, meist nicht freiwillig. Derzeit ist durch die Dienstleistungsfreiheit in Europa aber auch die Liberalisierung der Handwerksberufe ein starkes Wachstum im Bausektor zu beobachen. Auch im Reinigungsbereich wächst seit 2001 die Zahl der Selbständigen um jährlich 10 %.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Mikrozensus waren 2008 von den Solo-Selbständigen knapp 40% in einer gesetzlichen Rentenversicherung, sei es dass sie pflichtversichert waren, oder sei es, dass sie freiwillige Beiträge leisteten. Die Zahl der freiwillig Versicherten  ist  mit  knapp  460.000 etwas größer  als  die  der  Pflichtversicherten (424.000). Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren veröffentlichten Statistiken für 2008 allerdings nur 253.000 versicherte Selbständige aus. Erstaunlich ist, dass die Lehrer/Dozenten, die nach § 2 SGB VI gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert sein müssten, dies nur zu 34 % sind. Dies mag damit zusammenhängen, dass diese Personengruppe einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: BMAS 12/2011, WSI 2013&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Amnestie''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ein Statusfeststellungsverfahren fristgerecht (wie bisher einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme) einleitet, muss die Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zahlen, wenn am Ende des Verfahrens (ggf. nach Revision beim Bundessozialgericht) die Beitragspflicht feststeht (Fälligkeit). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings summieren sich die dann fälligen Nachforderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des ersten Bescheid der DRV bietet der Gesetzgeber eine kleine Amnestie in der Form an, dass während der Dauer des Clearingverfahrens keine Beitragspflicht besteht, auch wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung ist aber, daß der Beschäftigte dem&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    zustimmt und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird grundsätzlich dann erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständiger, arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder Selbständiger?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind nicht sozialversicherungspflichtig (aber: Künstlersozialversicherung), Scheinselbständige in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig und arbeitnehmerähnliche Selbständige nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Begriffe &amp;quot;Scheinselbständiger&amp;quot; und &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden leider, häufig auch von Steuerberatern und Rechtsanwälten, im gleichen Sinne verstanden bzw. missinterpretiert. So hört und liest man oft, auch im Internet und Papiermedien, dass man scheinselbständig sei, wenn man mehr als 5/6 mit einem Auftraggeber umsetzt. Wenn man mehrere Auftraggeber habe, sei man echter Selbständiger. Diese Regelung (5/6 Regelung) fand sich zwar im Kriterienkatalog des § 7 SGB IV, der allerdings schon 2003 abgeschafft wurde. Tatsächlich spielt diese Frage nur noch bei der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI eine Rolle, nicht aber bei der Abgrenzung der Scheinselbständigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind, kommt es darauf an, wie jedes dieser Auftragsverhältnisse zu beurteilen ist. Auch eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; gibt es daher nicht. Hat die Clearingstelle (DRV) im Statusfeststellungsverfahren festgestellt, dass eine bestimmte Tätigkeit &amp;quot;selbständig&amp;quot; und damit sozialversicherungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass dies auch für weitere Aufträge oder andere Auftraggeber gilt. Die Wirkung besteht nur für den geprüften Auftrag bzw. Auftragstyp und/oder einen bestimmten Auftraggeber. Jede Änderung in den Aufträgen kann dazu führen, dass die bisher sozialversicherungsfreie Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des &amp;quot;arbeitnehmerähnlichen Selbständigen&amp;quot; wird oft - aber fälschlicherweise - mit der Scheinselbständigkeit vermengt. Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger werden Selbständige bezeichnet, die aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden.Es handelt sich um sogenannte &amp;quot;Ein-Personen-Unternehmer&amp;quot; oder &amp;quot;Solo-Selbständige&amp;quot;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geregelt ist dies in '''§ 2 Nr. 9 SGB VI''':&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 SGB VI Selbständig Tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Versicherungspflichtig sind selbständig tätige''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''9. Personen, die''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Kriterien, nämlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. auf Dauer '''UND''' im wesentlichen nur ein Auftraggeber&lt;br /&gt;
2. keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
sind für Betriebsprüfer Leckerbissen, weil leicht festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Rechtsfolge''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind von Beginn ihrer Selbständigkeit an rentenversicherungspflichtig und müssen (selbst) den gesamten Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zur Zeit ca. 22 %) abführen. Anders als bei der Scheinselbständigkeit haftet hier der Selbständige selbst für rückständige Beiträge und nicht der Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nichts von ihrer Rentenversicherungspflichtigkeit und werden daher oftmals böse von einem entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung überrascht. Insbesondere die Steuerberater von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen übersehen dies häufig, was zur Haftung des Steuerberaters bei einer Nachentrichtung von Beiträgen führen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Steuerberater, der die beiden Kriterien im Regelfall leicht erkennen könnte, eine Haftung, wenn er seinen Mandanten nicht oder nicht rechtzeitig auf die Rentenversicherungspflicht hinweist oder einen spezialisierten Anwalt empfiehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls während der Existenzgründungsphase lässt sich die Rentenversicherungspflicht leicht vermeiden. Das Sozialversicherungsrecht sieht nämlich in den ersten drei Jahren nach Tätigkeitsaufnahme eine Befreiung von der Rentenversicherung vor. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige wird dann als Existenzgründer von der Rentenversicherung befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist allerdings ein entsprechender (rechtzeitiger) Antrag. Rückwirkend kann / sollte dieser Antrag nicht mehr gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: auch arbeitnehmerähnliche Selbständige haben im Regelfall nach § 2 BUrlG '''Anspruch auf den gesetzlichen (bezahlten) Mindesturlaub''' (20 Tage jährlich).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 2 BUrlG Geltungsbereich''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung für bezahlten Urlaub ist, dass der Urlaub auch beantragt wird. Kann dies nachgewiesen werden, kann das dafür fällige Urlaubsgeld bis zur Verjährung (drei Jahre) nachgefordert werden. Häufig scheitern solche Nachforderungen aber daran dass die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen keinen Urlaubsantrag gestellt haben oder diesen nicht nachweisen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nähere Informationen finden Sie in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Arbeitnehmer%C3%A4hnlicher_Selbst%C3%A4ndiger#Steuerberater_und_arbeitnehmer.C3.A4hnliche_Selbst.C3.A4ndige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;rentenversicherungsrechtlicher Selbständiger&amp;quot; wurde nach einer Gesetzesänderung zum &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot;. Beide Begriffe sind daher gleichbedeutend, der Begriff &amp;quot;rentenversicherungspflichtiger Selbständiger&amp;quot; trifft die Folgen der Einordnung genauer. Wer &amp;quot;arbeitnehmerähnlicher Selbständiger&amp;quot; im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI ist, wird nämlich rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Selbständiger''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Selbständige werden Personen bezeichnet, die - insbesondere mit Dienstvertrag oder Werkvertrag - gegen Entgelt mit dem Risiko von Gewinn- und Verlust Leistungen erbringen, ohne in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert zu sein und dessen Weisungen zu unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine selbständige Tätigkeit ist durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Freiberufler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit ist kein spezifisches problem von Freiberuflern, auch für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Frage, ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff Freiberufler kommt aus dem Steuerrecht und spielt dort eine Rolle. Freiberufler werden von den Gewerbetreibenden abgegrenzt und sind demnach auch nicht gewerbesteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition und Beispiele ergeben sich aus § 18 Einkommenssteuergesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Einkommensteuergesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;quot;Freiberufler&amp;quot; wird häufig fehlerhaft synonym mit dem Begriff des &amp;quot;freien Mitarbeiters&amp;quot; gebraucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 54.5.2004 - XI R 9/03) hat entschieden, dass IT-Berater Freiberufler sind. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen der Entwicklungsarbeit und Beratungsarbeit auch Materialien wie einzelne Drucker, Notebooks, Festplatten, Kabel, Toner etc. zum Einkaufspreis als Hilfstätigkeit liefern (FG Berlin-Brandenburg vom 7.3.2013 - 10 K 10056/09). Der mit dem zeitintensiven Erwerb des Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetz''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein eigenes Gesetz zur Scheinselbständigkeit (Scheinselbständigkeitsgesetz) gibt es nicht. Die Abgrenzung von sozialversicherungsfreier selbständiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung ist seit jeher - jedenfalls die sozialversicherungsrechtliche Seite - im SGB IV geregelt. Allerdings gibt es mehrere Gesetze, in denen der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Scheinselbständigkeit geregelt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1999 wurde nach einer politischen Diskussion um die Zunahme von Scheinselbständigkeit zunächst das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Jahr später wurden durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) rückwirkend zum 01.01.1999 Änderungsvorschläge der von der Regierungskoalition eingesetzten Kommission „Scheinselbständigkeit“ umgesetzt, die Probleme mit der Neuregelung lösen sollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1.1.2003 gibt es aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) für die Abgrenzung der Scheinselbständigkeit keinen Kriterienkatalog mehr. Die aktuelle Fassung der entscheidenden Rechtsnorm im Sozialversicherungsrecht lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''§ 7 Beschäftigung''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Koalitionsvertrag''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koalitionsvertrag hat die Regierungskoalition (CDU/CSU und SPD) vereinbart, die Leiharbeit und Scheinwerkverträge stärker zu regulieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koaltionsvertrag heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werk- vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An anderer Stelle im Koalitionsvertrag wird ein neuer Kriterienkatalog angekündigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetzentwurf 2015 - Referentenentwurf BMAS''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2015 scheint der Gesetzgeber auf der Basis des Koalitionsvertrags im Bereich Scheinselbständigkeit aktiv zu werden, so ist ein Gesetzentwurf geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das Bundesarbeitsministerium einen erweiterten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales &amp;quot;Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze&amp;quot; vorgelegt. Dieser enthält anders als der zunächst vorgelegte Gesetzesentwurf einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit (Arbeitsvertrag einerseits, Dienstvertrag und Werkvertrag andererseits) in einem neuen § 611a BGB (zur fachlichen Kritik hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb]). Der Entwurf hat nach Kritik aus der Wirtschaft allerdings wohl keine Chance auf Realisierung und soll überarbeitet werden [http://www.vgsd.de/merkel-regeln-zur-leiharbeit-ok-regeln-gegen-scheinselbststaendigkeit-gehen-zu-weit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit: Kriterien''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer noch hält sich das Gerücht, auch 2015 seien für die Frage der Scheinselbstständigkeit seien gesetzlich Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog maßgeblich. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsirrtum, weil der Kriterienkatalog bereits lange abgeschafft ist, nämlich seit dem 1.1.2003!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vor 1999''' lag die Beweislast für eine Sozialversicherungspflicht bei den Sozialversicherungsträgern. In der turnusmäßigen Betriebsprüfung, bei Sonderprüfungen, Ermittlungen von Zoll und Staatsanwaltschaft mussten diese beweisen, dass die selbständige Tätigkeit in Wirklichkeit sozialversicherungspflichtig ist. Auch Auftragnehmer, die vor dem Arbeitsgericht das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft feststellen lassen wollten, trugen die volle Darlegungs- und Beweislast. Allerdings traf im Sozialversicherungsrecht auch die anderen Beteiligten, also Auftraggeber und Auftragnehmer, eine Mitwirkungspflicht. Trotzdem gelang es Sozialversicherungsträgern nicht oft, einen Missbrauch der selbständigen Tätigkeit nachzuweisen. Nur wenn ein Selbständiger selbst nicht mehr mit der Selbständigkeit zufrieden war und mitwirkte, waren den Ermittlungen Erfolge beschert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hieß es bis 1999 im Gesetz schlicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst '''1999''' wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV ein '''Kritierienkatalog''' mit '''vier Kriterien''' ins Sozialgesetzbuch IV eingefügt, mit dem die Beweislast gravierend verändert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    der Ehegatte sowie''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    Verwandte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    Verschwägerte bis zum zweiten Grade,''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ab 1.4.1999 bis 31.12.2000''' wurde § 7 Abs. 4 SGB IV nach Kritik geändert; es wurde ein weiteres Kriterium eingefügt, so dass nunmehr '''fünf Kriterien''' maßgeblich waren. Bei Vorliegen von drei (von fünf) Kriterien wurde &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; vermutet. Ausserdem wurden die Familienangehörigen wegen grundrechtlichen Bedenken (Schutz von Familie und Ehe, Art. 6 GG) gestrichen, so dass auch Familienangehörige als Arbeitnehmer beschäftigt werden können und bei der Frage der Scheinselbständigkeit berücksichtigt werden müssen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''1.    Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''2.    sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''3.    ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''4.    ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''5.    ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis heute hält sich allerdings hartnäckig das Gerücht, dass Familienangehörige nicht zu berücksichtigen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab 1.1.2003 wurde der Kriterienkatalog ersatzlos gestrichen. Die ursprüngliche Beweislast (wie vor 1999) wurde damit wiederhergestellt. lediglich eine Ausnahme wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV noch geregelt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 7 Beschäftigung''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(...)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 2003 gilt daher wieder, dass die Sozialversicherungsträger die volle Beweislast für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tragen. Allerdings treffen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2015 hat das BMAS einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem in einem neuen § 611a BGB wieder Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog eine Rolle spielen sollen (siehe dazu oben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkmale und Indizien für Scheinselbständigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit sind nach Ansicht der DRV:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten&lt;br /&gt;
    die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so die DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/04_personen_mit_einem_auftraggeber.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht sieht offensichtlich sehr viel individuellere Indizien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    „Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit, Clearingsstelle der DRV und Statusfeststellungsverfahren''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Frage zu klären, ob ein Mitarbeiter selbständig oder abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund über eine Clearingstelle ein sog. Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) an. Auszufüllen ist dazu das Formular V027 und der Vordruck C031, die auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden können. Das Formular V028 erläutert das Formular V028.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor einem leichtfertigen Antrag sei an dieser Stelle gewarnt, da inzwischen in deutlich mehr als der Hälfte aller Fälle eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, was teilweise fünfstellige Nachforderungen nach sich ziehen kann. Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Statusfeststellungsverfahren - Pro und Contra''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer wieder liest man, ein Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund werde empfohlen. Offenbar liegt diesen unbedingten Empfehlungen die Rechtslage vor 2003 zugrunde. Vor 2003 belohnte die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren bei rechtzeitiger Antragstellung mit einer großzügigen Amnestie. Seit 2003 ist allerdings Vorsicht bei einer leichtfertigen Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens ohne vorherige qualifizierte Beratung geboten. Die Tendenz bei der Clearingsstelle der DRV, eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht anzunehmen, ist groß und wächst nach einem Bericht der Computerwoche in den Jahren stetig. Wer diese Rechtsfolge nicht wünscht, weil er glaubt, er sei &amp;quot;wirklich&amp;quot; selbständig (ein verbreiteter Irrtum), der sollte sich in jedem Fall vor Antragstellung wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen beraten lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andererseits sollte eine derartige Beratung so früh wie möglich erfolgen. Ein Statusfeststellungsverfahren macht für den Auftraggeber keinen Sinn, wenn die Beschäftigung schon länger aufgenommen ist. Dann drohen hohe Nachforderungen bei negativem Ausgang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die auch heute noch mögliche &amp;quot;kleine&amp;quot; Amnestie gibt es nämlich nur dann, wenn das Statusfeststellungsverfahren '''im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit''' beantragt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr dazu im Rechtslexikon unter &amp;quot;Statusfeststellungsverfahren&amp;quot; [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Auftragnehmer, die sozialversicherungspflichtig arbeiten wollen, macht ein Statusfeststellungsverfahren dagegen Sinn. Mehr erfahren Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de im Blogbeitrag &amp;quot;Scheinselbständigkeit kann sich lohnen&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''BfA-Befreiung - Persilschein für Selbständige?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine &amp;quot;BfA-Befreiung&amp;quot; (oder besser: DRV Befreiung) pauschal für die berufliche Tätigkeit z.B. eines IT-Beraters gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung ist nämlich jedes einzelne Auftragsverhältnis gesondert zu prüfen. Eine positive Statusfeststellung nützt daher für den nächsten Auftrag als Selbständiger ebenso wenig wie für weitere parallele Aufträge. So kann ein Selbständiger im einem Auftrag selbständig und im anderen Auftrag scheinselbständig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) hat zahlreiche Folgen. Die Feststellung hat nicht nur sozialversicherungsrechtliche Folgen (Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 5 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre durch den Auftraggeber; Erwerb sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche durch den Auftragnehmer - Rentenansprüche, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung), sondern auch steuerrechtliche Folgen (Rückabwicklung Umsatzsteuer/Vorsteuerabzug; Einkommenssteuer, Gewerbesteuer), arbeitsrechtliche Folgen (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit Betriebszugehörigkeit seit Beginn der Tätigkeit, u.U. Kündigungsschutz, Betriebsrentenansprüche etc.). Die Feststellung einer scheinselbständigen Beschäftigung kann auch strafrechtliche Folgen haben. Insbesondere wenn Zoll und Steuerfahndung beteiligt sind, werden auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen der steuerrechtlichen Abwicklung können auch den Scheinselbständigen treffen, allerdings nicht so heftig wie den Auftraggeber. Im schlimmsten Fall haftet der Auftraggeber für die komplette Umsatzsteuer und Lohnsteuer, der Scheinselbständige kann sich nicht selten über eine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer und Einkommenssteuer freuen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Gewerbesteuer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat der bisher Selbständige Gewerbesteuer entrichtet, kann er uU die Erstattung verlangen. Die Erstattung muss allerdings beantragt werden und wir oft zu Unrecht von der zuständigen Behörde abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen im Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellen DRV oder Zoll eine abhängige Beschäftigung fest, liegt in der Regel auch ein Arbeitsverhältnis vor. Der Scheinselbständige geniesst daher Kündigungsschutz und hat die gleichen Ansprüche wie die angestellten Arbeitnehmer, auch rückwirkend. Bei der arbeitsrechtlichen Rückabwicklung sind unter Umständen aber auch nachteilige Folgen für den Auftragnehmer zu bedenken, die den Vorteilen eines Arbeitsverhältnisses sorgfältig gegenübergestellt und abgewogen werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei der Krankenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständige können sich oft über eine Rückerstattung der freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge freuen. Aber auch hier sind kurze Antragsfristen zu beachten. Wer privat krankenversichert war, erhält immerhin nachträglich den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gleicht kein Fall dem anderen. Er gehört jedenfalls in die Hände eines spezialisierten Anwalts. Sonst kann der Schuß nach hinten losgehen. Häufig übersehen werden Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen oder Gewerbesteuer. Bei der Lohnsteuernachberechnung und der Umsatzsteuerkorrektur sind ebenfalls zahlreiche Fallstricke zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für den Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Steuerberater versuchen, ihren Mandanten auch im Sozialversicherungsrecht zu helfen und geben bereitwillig Rat auf Fragen, nach dem sich die Mandanten auch richten. Das ist gefährlich, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts ein Steuerberater verbotene Rechtsberatung betreibt, wenn er im Sozialversicherungsrecht berät oder Mandanten zB im Statusfeststellungsverfahren vertritt. Folge ist eine persönliche Haftung, da die Berufshaftpflichtversicherung bei unerlaubter Rechtsberatung nicht eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Verjährung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 25 Abs.1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. D.h. es könnten max. 4 Jahre, 11 Monate und 29 Tage nachgefordert werden. Ansprüche der DRV auf vorsätzlich enthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vorsatz reicht bereits der bedingte Vorsatz aus, also der Auftraggeber seine Beitragspflicht (also Scheinselbständigkeit) für möglich hält, die Verletzung der Beitragspflicht aber billigend in Kauf nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rückforderung / Regreß''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Auftraggeber, der Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muß, kann auch faktisch keinen Regreß bei dem Scheinselbständigen nehmen. Auch Klauseln im Vertrag, dass der Selbständige dafür haftet (wie auch immer diese formuliert sind) sind unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Schadensersatz vom Steuerberater''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kommt uU ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater in Betracht, wenn dieser mit der Lohnbuchhaltung beauftragt war. Dann müsste er beim Risiko einer Scheinselbständigkeit warnen. Unterlässt der Steuerberater dies oder erteilt er sogar - wie häufig - falsche Auskünfte, kann er für die Nachforderung der DRV haften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater haftet,  wenn er die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigten nicht erkennt (BGH vom 23.09.2004 – Aktenzeichen IX ZR 148/03).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
“Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch den Blogbeitrag hier[http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/] und hier [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit und Rentenversicherung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Scheinselbständigkeit besteht Sozialversicherungspflicht, d.h. es sind auch die Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ist eine der Stellen, die die Frage der Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit klären können. Allerdings ist hier Vorsicht bei der leichtfertigen Beantragung eines Statusfeststellungsverfahren angebracht [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]. Denn auch wenn die Clearingstelle feststellt, dass der Auftragnehmer selbständig ist, kann die weitere Prüfung ergeben, dass der Selbständige als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und damit als Rentenversicherungspflichter anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - unterschiedliche Bewertung im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine scheinselbständige Tätigkeit kann nicht nur Folgen im Sozialversicherungsrecht, sondern auch im Arbeitsrecht (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses), Steuerrecht (Rückzahlung von Umsatzsteuer bzw. Nacherhebung von abgezogener Vorsteuer aber auch Rückzahlung von Gewerbesteuer) und im Strafrecht (Schwarzarbeit, Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben) nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung kann aber vom Finanzamt auch als selbständig anerkennt werden und vom Arbeitsgericht als freie Mitarbeit. Alle Gerichtszweige nehmen für sich in Anspruch, die eigenen Definitionen auch unabhängig zu prüfen und den Status festzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers deckt sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff. Es ergeben sich Abweichungen gegenüber dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht. So kann im Einzelfall steuerrechtlich ein Dienstverhältnis, arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis vorliegen und umgekehrt (Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl, § 19 EStG, Anm 16 und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Dem Steuerrecht ist insbesondere der dem Arbeitsrecht geläufige Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses fremd (BFH-Urteil vom 27. April 1961 IV 329/58 U, BFHE 73, 129, BStBl III 1961, 315). Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts ergangene Entscheidungen zu dem Begriff des Arbeitnehmers oder des unselbständig Beschäftigten können daher nicht oder nur mit Einschränkungen übernommen werden. Es bedarf jeweils einer eigenen Beurteilung nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so schon BFH, Urteil vom 14. Dezember 1978 – I R 121/76 –, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188-190)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend; sie kann allenfalls als Indiz gewertet werden (vgl. BFH vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m.w.N.; vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 4).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Beschluss vom 09. November 2004 – VI B 150/03 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht allerdings nach herrschender, zutreffender Rechtsauffassung keine Bindung der Träger der Sozialversicherung an die Verwaltungsakte der Steuerbehörden und die Entscheidungen der Finanzgerichte (GE 5529 a.a.O.). Die Versicherungsträger, in Streitfällen die Sozialgerichte, haben vielmehr selbständig zu entscheiden, ob auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalles ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und ob Versicherungspflicht besteht.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BSG, Urteil vom 05. April 1956 – 3 RK 65/55 –, BSGE 3, 30, SozR Nr 18 zu § 164 SGG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Nicht ausschlaggebend ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig (BFH-Urteile in BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303; BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804; BFH/NV 1989, 541; zur Eigenständigkeit des Begriffs &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; auf den verschiedenen Rechtsgebieten vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Dezember 1986 StbSt (R) 2/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2751; Wank Arbeitnehmer und Selbständige, 1988, 356 ff., m.w.N.). Zwar kann es im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden, wenn das Arbeitsrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt. Es besteht jedoch in dieser Frage keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Daher vermag die neuere zivil- und arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. Scheinselbständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''aa) § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verwendet den Begriff des Arbeitnehmers § 5 ArbGG definiert, wer Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist. Das sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu einer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer u.a. auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des BGH unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis vom Rechtsverhältnis eines freien &amp;quot;Dienstnehmers&amp;quot; oder Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden eine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ein typisches und verallgemeinerungsfähiges Abgrenzungsmerkmal. Danach ist derjenige selbständig, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb &amp;quot;persönlich abhängig&amp;quot; ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BAG-Urteil vom 19. November 1997  5 AZR 653/96, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1998, 612; BGH-Beschluß vom 21. Oktober 1998 VIII ZB 54/97, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 11 - selbständiger Frachtführer). Mit dem Status des Arbeitnehmers ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn es dem Mitarbeiter gestattet und nach den tatsächlichen Umständen auch möglich ist, die geschuldete Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen (BGH-Beschluß in BB 1999, 11).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Ohne Erfolg beruft sich der Kläger der Sache nach darauf, er habe keinen solchen mit dem Status eines Arbeitnehmers unvereinbaren Gestaltungsspielraum. Denn anders als im Zivilrecht kommt es im Steuerrecht nicht (lediglich) auf die Art und Weise der persönlichen Leistungsverrichtung --Unterstellung unter ein Weisungsrecht oder fehlender bzw. eingeschränkter &amp;quot;Freiraum&amp;quot;-- an. Das Steuerrecht hebt schwerpunktmäßig ab auf die Nähe des Steuerpflichtigen zum Marktgeschehen, die --wie dargelegt-- anhand der Merkmale &amp;quot;Unternehmerrisiko&amp;quot; und &amp;quot;Unternehmerinitiative&amp;quot; beurteilt wird. Dem Arbeitsrecht liegt der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde. Ein derartiger Regelungszweck ist dem Steuerrecht hingegen fremd (BFHE in BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''cc) Daher ist es auch unerheblich, ob der Kläger eine &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; ist. Dieser in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG normierte Begriff ist auf Personen anwendbar, die wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Eine solche setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele. Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig sein (vgl. BAG-Beschlüsse vom 11. April 1997  5 AZB 33/96, NJW 1997, 2404; vom 16. Juli 1997  5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973; vom 8. September 1997  5 AZB 3/97, NJW 1998, 701; BGH-Beschlüsse in BB 1999, 11; vom 4. November 1998 VIII ZB 12/98, BB 1999, 73, DStR 1998, 2020 - arbeitnehmerähnlicher Franchisenehmer). Der Begriff &amp;quot;arbeitnehmerähnliche Person&amp;quot; steht damit bereits arbeitsrechtlich im Gegensatz zum &amp;quot;Arbeitnehmer&amp;quot; und hat keine Auswirkung auf die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Gewerbetreibendem.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''dd) Auch § 14 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (SGB IV) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 1998, 3843, 3846) geht davon aus, daß die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung des &amp;quot;Beschäftigten&amp;quot; als einer Person, die &amp;quot;gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist&amp;quot;, von der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung abweichen kann. Diese Vorschrift knüpft in den Fällen des § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. &amp;quot;bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird&amp;quot;, die Bestimmung des Arbeitsentgelts an die Regelungen für Selbständige an (BTDrucks 14/45, S. 20). Zu den vier Kriterien, die nach § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. die Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt begründen, gehört zwar auch, daß eine erwerbsmäßig tätige Person &amp;quot;nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftritt&amp;quot; (Abs. 4 Satz 1 Nr. 4). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß &amp;quot;selbständig&amp;quot; im allgemeinen nur jemand ist, der auch unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt und unternehmerische Chancen wahrnehmen kann. Wer über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einsatz von Kapital und Maschinen weitgehend nicht eigenständig entscheiden kann, ist in der Regel nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt (BTDrucks 14/45, S. 19). Indes kommt das in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV n.F. erwähnte Merkmal sozialversicherungsrechtlich nicht zum Tragen, wenn die gesetzliche Vermutung, die aufgrund der weiteren Merkmale (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV n.F.) begründet wird, nicht widerlegt werden kann. Demgegenüber ist in steuerrechtlicher Hinsicht das Entgeltrisiko stets ein den Typus &amp;quot;Gewerbetreibender&amp;quot; prägendes Merkmal.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BFH, Urteil vom 02. Dezember 1998 – X R 83/96 –, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann daher unterschiedliche Statusfeststellungen geben. Finanzämter können sogar die Umsatzsteuer anerkennen, aber den Abzug von Betriebsausgaben ablehnen (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Steuerrecht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Im Übrigen ist die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Aber auch hier besteht eine Bindung zwischen der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung und der im Umsatzsteuerrecht nicht (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730 m.w.N.), sondern ebenfalls nur eine Indizwirkung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(FG München, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 10 K 3854/09 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Arbeitsrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 SGB 4 ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot;. Hat die DRV im Statusfeststellungsverfahren oder bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine sozialversicherungspflichtige, d.h. abhängige Beschäftigung vorliegt, führt das schon wegen des Wortes &amp;quot;insbesondere&amp;quot; nicht automatisch dazu, dass auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststeht. Die Sozialgerichte, Finanzgerichte und auch die Arbeitsgerichte prüfen selbständig, welcher Status der Beschäftigung zugrundeliegt. Das wird häufig, aber nicht immer dazu führen, dass bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu ist - falls der &amp;quot;Auftraggeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestreitet - eine Statusklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Kosten dafür trägt in der ersten Instanz jede Seite selbst, so dass es häufig aus Kostengründen ratsam ist, zunächst ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem neuen § 611a BGB hat das BMAS im November 2015 in einem Referentenentwurf Kriterien für eine Abgrenzung von Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag / Werkvertrag vorgelegt, der nach Kritik allerdings keine Chance auf Realisierung hat (siehe dazu oben unter Scheinselbständigkeit 2015).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Steuerrecht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einordnung als abhängiger Beschäftigter im Sozialversicherungsrecht führt nicht automatisch dazu, dass der Scheinselbständige auch vom Finanzamt als Arbeitnehmer und nicht mehr als Selbständiger angesehen wird. Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof haben wiederholt betont, dass die Sozialversicherungspflicht nichts mit der steuerrechtlichen Einordnung zu tun hat. In der Praxis muss der Auftraggeber, der Scheinselbständige beschäftigt hat, aber damit rechnen, dass auch das Finanzamt nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Zoll und DRV sind uU sogar verpflichtet, die Steuerbehörden zu informieren. Bei einem Besuch des Zolls ist die Steuerfahndung häufig auch nicht weit. Oft, vor allem bei Durchsuchungen, arbeiten Zoll und Steuerfahndung Hand in Hand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - wann droht eine Strafe?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, droht in mehrerer Hinsicht eine &amp;quot;Strafe&amp;quot;. Die DRV hält sich bislang mit Strafanzeigen zurück. Ist der Zoll beteiligt, kommt es praktisch immer zu einem Strafverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Folgen bestehen nicht nur in dem dadurch erhöhten Druck auf den betroffenen Auftraggeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum einem kann zur Nachforderung (für bis zu fünf Jahre rücckwirkend) noch ein Säumniszuschlag kommen. Ausserden droht, wenn gleichzeitig Schwarzarbeit vorliegt, eine Hochrechnung des Bruttohonorars als Nettoentgelt. Bei Vorsatz kann die Nachforderung der DRV sich auf 30 Jahre erstrecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu kann eine Strafe (Freiheitsstrafe, ggf. auf Bewährung, oder Geldstrafe) oder ein Bussgeld verhängt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft kommt es zu einer Anklage wegen Beitragshinterziehung (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB). Daneben kommen Strafen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Mindestlohn) oder Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III, §§ 10, 11 SchwarzArbG) oder illegale Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a AÜG, §§ 15, 15 a AÜG) bei Endkunden in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit umgehen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit umgehen geht nicht, vermeiden schon. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, ist objektiv anhand verschiedener, je nach Berungsgruppe unterschiedlichen Kriterien zu bewerten, die gewichtet werden und am Ende in einer Gesamtabwägung zum Überwiegen von für Selbständigkeit oder abhängiger Beschäftigung sprechender Merkmale führen. Versuchen Sie besser nicht, Scheinselbständigkeit zu umgehen, sondern vermeiden sie diese durch rechtzeitig Prüfung ob und wie die beabsichtigte Beschäftigung im Rahmen einer selbständigen Beschäftigung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit vermeiden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Scheinselbständigkeit lässt sich durch frühzeitige qualifizierte Beratung vermeiden. Wichtig ist zunächst ein Vertrag, der bei einer Bewertung durch DRV und Sozialgerichte zum Ergebnis einer selbständigen Tätigkeit führt und nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere die Betriebsprüfer und die Sozialgerichte gehen zunächst von den vertraglichen Vereinbarungen aus und analysieren diese. Bereits bei der Begründung einer selbständigen Tätigkeit sollte der Auftraggeber einen spezialisierten Anwalt einschalten. Musterverträge sind dazu denkbar ungeeignet. Die Rechnung, die die DRV dem Auftraggeber präsentiert, ist am Ende um ein Vielfaches höher als eine vernünftige und rechtzeitige Beratung durch einen auf Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Prozess der Beauftragung und Auftragserledigung muss überprüft und ggf. geändert werden, wenn man keine Sozialversicherungspflicht riskieren will. Wer einen formal Selbständigen wie einen Arbeitnehmer einsetzt, darf sich nicht wundern, wenn die DRV dann Sozialversicherungsbeiträge nachfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Rechtsprechung sich schnell ändert (bis 2009 war bei IT-Beratern die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung durch DRV und Sozialgerichte die Ausnahme, inzwischen die Regel), muss der beratende Anwalt sich mit dem Thema regelmäßig befassen und einiges an Erfahrung in diesem Gebiet aufweisen. Die Praxis der DRV kann man weder in Büchern noch in Urteilen nachlesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Rechtsprechung (Urteile)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Bundessozialgericht''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat zwar zahlreiche Urteile zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; erlassen, aber kaum &amp;quot;Grundsatzurteile&amp;quot;. Grund dafür ist, dass Scheinselbständigkeit nach Ansicht des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung erfordert und damit kaum für ein Grundsatzurteil taugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit trotz GmbH''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die GmbH ist in Mode, vor allem bei Auftraggebern. Schlecht beratenen oder kriminellen Auftraggebern. Eine GmbH, vor allem eine Ein-Mann-GmbH ändert nichts an einer vorhandenen Scheinselbständigkeit oder einer scheinselbständigen Beschäftigung. Entweder weiss das der Auftraggeber nicht, oder er weiss es. Und versucht, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, indem die Scheinselbständigkeit durch eine &amp;quot;Schein-GmbH&amp;quot; getarnt werden soll. Kann funktionieren. Wenn es aufgedeckt wird, führt es zur Strafbarkeit und zur Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist, Säumniszuschlägen und Nettolohnhochrechnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit beim GmbH-Geschäftsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher waren vor allem Fremdgeschäftsführer - trotz Anstellungsvertrag (Dienstvertrag und nicht Arbeitsvertrag) - sozialversicherungspflichtig. Viele Gesellschafter-Geschäftsführer blieben sozialversicherungsfrei, vor allem in Familien-GmbH´s oder wenn sie trotz Minderheitsanteilen auf eine Stimmbindung zurückgreifen konnten. Beides hat das Bundessozialgericht in einer Serie von Urteilen im August 2012 und November 2015 erheblich erschwert. Für Steuerberater lauert hier eine Haftungsfalle, wenn sie ihre Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) nicht darauf hinweisen, dass es - anders als damals geprüft - jetzt Probleme mit der Sozialversicherungsfreiheit geben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''IT-Berater bzw. Consultant''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit eines IT-Beraters bzw. Systembankadministrators kann sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 58). Für die Statusabgrenzung ist dabei sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris, Rdnr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhalts und des Vortrages der Beteiligten ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Der Beigeladene zu 1) war in die betrieblichen Abläufe eingegliedert, er war einem Direktions- und Weisungsrecht unterworfen und er trug kein wesentliches Unternehmerrisiko.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Dresden Urteil vom 16.01.2013 Aktenzeichen S 25 KR 225/10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als EDV-Systemingenieur ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich. Fehlen typische formale Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bedeutet dies nicht, dass bereits deshalb eine selbständige Beschäftigung vorliegt. Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung so unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Betrieb konkretisiert wird, ist dies ein erheblichesIndiz für eine abhängige Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.02.2012&lt;br /&gt;
Aktenzeichen L 11 KR 3007/11 (Spirit 21 Fall; rechtskräftig, Revision zurückgewiesen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als IT-Projektdienstleister, bei der ein IT-Spezialist vom Kunden Spezifikationen für die Erstellung von Software erhält und für seinen Vertragspartner zeitlich überwiegend beim Kunden tätig ist, seine Zeit frei einteilen kann, ein eigenes Büro unterhält und nicht in den Arbeitsprozess des Kunden eingegliedert ist, unterliegt als selbständige Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht München Urteil vom 19.01.2012 Aktenzeichen S 56 R 978/10 (Orientierungssatz aus JURIS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Krankenhausarzt bzw. Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus kann jedenfalls von einem nicht niedergelassenen Arzt aus rechtlichen Gründen auch nur als abhängige Beschäftigung ausgeübt werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2013 Aktenzeichen L 5 R 3755/11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik auf Stundenbasis in Vollzeit als Honorararzt freiberuflich selbstständig tätiger ärztlicher Psychotherapeuten ist bei regulärer Einbindung in den fremdbestimmten Klinikalltag unter Zugrundelegung des Behandlungskonzeptes der Klinik sowie ihres konkreten Behandlungsplanes bzw. Versorgungsauftrages sozialversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sozialgericht Kassel Urteil vom 20.02.2013 Aktenzeichen S 12 KR 69/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Trainer und Amateursportler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tendenz der Rechtsprechung geht bei einem gegen Honorar tätigen Handballtrainer, Fussballtrainer, Basketballtrainer und anderen Trainer dahin, eine scheinselbständige Beschäftigung anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist auch die Tätigkeit von Übungsleitern in Sportvereinen abzugrenzen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 18.12.2001 (B 12 KR 8/01 R, in Juris) maßgeblich auf das Kriterium der Eingliederung in die zeitlichen und örtlichen Planungen des Vereins abgestellt. Einem Übungsleiter, der an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden ist, ist eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit gerade nicht möglich (BSG a.a.O. RdNr. 14,16; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - in Juris RdNr. 37). Das BSG hat insoweit auch berücksichtigt, dass die zeitliche Gestaltung von Trainingsangeboten durchaus vom Konsumverhalten der Vereinsmitglieder und deren Wünschen hinsichtlich von Zeit, Ort und Dauer des Trainings mitbestimmt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Sportveranstaltungen Teil der Betriebsorganisation des Vereins bleiben. Auch dem Umstand, dass der Übungsleiter für die Zahl der Trainingsteilnehmer nicht verantwortlich ist und ein davon unabhängiges Entgelt erzielt, kommt im Rahmen der Abgrenzung Bedeutung zu; dies spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Risiko (BSG a.a.O. RdNr. 14). Die eigenverantwortliche Gestaltung von Trainingsinhalten durch den Übungsleiter spricht nicht für eine Selbständigkeit, da sich der Verein der qualifizierten Übungsleiter gerade deshalb bedient, um deren Kenntnisse und Fähigkeiten zur einer eigenständigen Gestaltung und Durchführung des vom Verein angebotenen Trainings zu nutzen (a.a.O. RdNr. 20). Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Sportverein ist ferner, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung unmittelbar dem Verein zugute kommt (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R - in Juris, RdNr. 27, für den Fall eines Vertragsspielers; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2007 - L 11 (8) R 242/05 - in Juris RdNr. 20). Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, kann die Beziehung zwischen dem Verein und dem Spieler zwar eine Anordnungsbefugnis enthalten, die aber deshalb nicht zur Qualifizierung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt, weil die Bindung sich mehr auf die Erzielung sportlicher Erfolge richtet und nicht auf eine dem Arbeitsleben zuzuordnende Tätigkeit. Die für eine sportliche Tätigkeit geleistete Zuwendung muss nicht zwangsläufig ein Arbeitsentgelt darstellen, sondern kann auch zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft im Sinne eines materiellen Anreizes gewährt werden, ohne dass sich damit das Vorliegen einer Beschäftigung begründen lässt (BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - in Juris, RdNr. 24, für den Fall eines A-Jugend-Fußballspielers). Ein weiterer Anhaltspunkt für eine Einbindung in die Betriebsorganisation des Sportvereins ist hingegen die Durchführung der Übungsstunden in den Sportstätten des Vereins (BSG, Urteil vom 18.12.2001 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - a.a.O. RdNr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. RdNr. 21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für die Einstufung einer Trainertätigkeit kommt es auf das Kriterium des Einsatzes eigenen (Wagnis-)Kapitals und eines damit verbundenen Unternehmerrisikos an (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R, a.a.O. RdNr. 18; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Abhängigkeit des Trainers von der Akzeptanz des von ihm durchgeführten Trainings bei den Vereinsmitgliedern reicht dabei für ein Unternehmerrisiko nicht aus (BSG a.a.O.). Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung spricht ebenso für eine abhängige Beschäftigung (BSG, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - L 1 KR 31/04 - in Juris) wie eine Ausgestaltung der Trainertätigkeit als Co-Trainer zur Unterstützung des Cheftrainers (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - L 1 R 305/09 - in Juris). Dass die Trainertätigkeit als Nebenbeschäftigung wahrgenommen wird und der Übungsleiter nicht auf das daraus erzielte Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, führt ebenfalls nicht zur Annahme selbständiger Tätigkeit, da weder die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person noch der rechtliche Wille der Vertragsparteien ausschlaggebend für die Einstufung der Tätigkeit ist (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Auch die Sonderregelung des § 3 Nr. 26 EStG, wonach die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit bis zu einem Betrag von 1.848 € (2003-2006) bzw. 2.100 € (ab 2007) im Jahr steuerfrei in Abzug gebracht werden können (Übungsleiter-Pauschale) und deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, hat keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18.12.2001, a.a.O. RdNr. 24).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – L 5 R 4091/11 –, Rn. 47, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Physiotherapeut''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit einer Physiotherapeutin kann sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. So ordnet § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbstständig tätige Physiotherapeuten, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an (so zuletzt Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung nimmt aber bei Physiotherapeuten, die in fremder Praxis gegen Honorar tätig sind, aber nicht selbst mit den Leistungsträgern (Krankenkassen etc.) abrechnen, eine abhängige Beschäftigung. Folge ist, dass der Praxisinhaber bzw. dioe Praxisinhaberin den Gesamtversicherungsbeitrag nachzahlen muss (Scheinselbständigkeit):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Physiotherapeuten, die ihre Leistungen in einer fremden, zur Leistungserbringung nach § 124 SGB V zugelassenen Praxis erbringen, sind in der Regel abhängig beschäftigt (vgl. so auch Bayrisches LSG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 5 R 1180/13 B ER; zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis eines Physiotherapeuten auch Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Januar 2006 - L 5 KR 185/04 - Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: BSG, Beschluss vom 21. September 2006 - B 12 KR 24/06 B-; Bayr. LSG, Urteil vom 11. August 2008 - L 5 R 210/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juli 2012 - L 2 R 115/12).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(so zulezt auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. September 2014 – L 1 KR 351/12)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch eine Physiotherapeutin, die in einem Wellnesszentrum Gruppenkurse gibt und dafür ein Honorar erhält, ist scheinselbständig (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2014 – L 6 R 1680/10 –) und nicht nur rentenversicherungspflichtige Selbständige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Honorararzt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt, der gegen Honorar als Arzt in einer Klink, sei es als Stationsarzt, Notarzt oder Anästhesist tätig wird, ist nach Ansicht der Sozialgerichte in der Regel abhängig beschäftigt und nicht selbständig, sondern scheinselbständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt hat dies das Sozialgericht Dortmund mit folgender Begründung bei einem Stationsarzt entschieden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Nach diesen Maßstäben liegt bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Prüfzeitraum bei der Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass die beigeladenen Ärzte als Stationsärzte in den Abteilungen der Klägerin in die Betriebsorganisation eingegliedert waren und kein unternehmerisches Risiko zu tragen hatten (So bereits für einen Klinikarzt: LSG NRW, Urteil vom 29.11.2006, Az.: L 11(8) R 50/06, juris; Zu einem Intensivpfleger: LSG NRW, Urteil vom 26.11.2014, Az.: L 8 R 573/12, juris). Die Tätigkeit von Stationsärzten bedingt die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Station. Auch die auf der Grundlage von Honorarverträgen beschäftigten Beigeladenen sind innerhalb des laufenden Geschäfts der Klinik Teil der Gesamtorganisation geworden. Sie haben zu den vereinbarten Arbeitszeiten (z.T. laut Honorarverträgen vorgegeben von 8- ca. 17 Uhr) im Rahmen der Erfordernisse ihrer Station Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und gefertigt, an Visiten und Besprechungen mit dem übrigen Personal teilgenommen. Ihre konkrete Arbeit unterschied sich nicht wesentlich von derjenigen eines angestellten Stationsarztes. Für die Patienten war nicht erkennbar, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Für die Integration in die Klinikabläufe spricht auch, dass die Beigeladenen ausweislich ihrer Honorarverträge verpflichtet waren, mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal zusammenzuarbeiten und die fachlichen und organisatorischen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Schließlich übernahm die Klägerin die Haftung für ihre Tätigkeit wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik. Weiteres Indiz für die abhängige Beschäftigung ist der Umstand, dass die Beigeladenen ihre Dienstleistung persönlich schuldeten und somit nicht in der Lage waren, sich vertreten zu lassen. Der Beigeladene zu 3) erhielt sogar von dem Chefarzt der Neurologischen Abteilung ein Arbeitszeugnis für seine Tätigkeiten als Stationsarzt, in der Notaufnahme und in der Betreuung von Patienten auf der Intensivstation. Die beigeladenen Ärzte hatten in ihrer Tätigkeit für die Klägerin keinerlei Unternehmerrisiko. Sie haben kein eigenes Kapital eingesetzt und liefen auch nicht Gefahr, dass ihre Arbeit nicht vergütet wurde. Neben dem (nach Abzeichnung der geleisteten Stunden durch den Chefarzt) garantierten Stundenlohn von 70 – 90 Euro wurden kostenlose Zusatzleistungen in Gestalt von Unterkunft und Personalverpflegung gewährt. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass die Vertragsparteien in den Honorarverträgen ihren Willen bekundeten, kein Angestelltenverhältnis zu begründen. Das Vorliegen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten, sondern ist nach den Umständen der praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Schließlich ist nicht entscheidend, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihrer ärztlichen Tätigkeit weitgehend weisungsfrei arbeiten konnten. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, sind bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme abhängiger Beschäftigungen die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) in den Klinikbetrieb und ihre &amp;quot;dienende Teilhabe&amp;quot; am Arbeitsprozess der Klägerin in den Vordergrund.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(SG Dortmund, Urteil vom 20. Februar 2015 – S 34 R 2153/13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inzwischen versuchen Genossenschaften, ein Geschäftsmodell aufzubauen, das garantieren soll, dass der Einsatz als Arzt gegen Honorar in einem Krankenhaus sozialversicherungsfrei bleibt. Die Genossenschaft führt jedoch nicht dazu, dass der Einsatz anders zu beurteilen wäre als bei einem Einsatz als selbständiger Arzt gegen Honorar. Die Zwischenschaltung einer Genossenschaft ist nicht geeignet, das Problem zu lösen. Dreiecksmodelle sind bereits vor Jahren als Lösung verkündet worden, an der Rechtsprechung aber gescheitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Handelsvertreter''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständig tätig, Handlungsgehilfen dagegen abhängig beschäftigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsvertreter ist gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei ist nach S. 2 selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Angestellter ist gem. § 84 Abs. 2 derjenige, der ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV hat in der Anlage 2 zu einem Rundschreiben die starken Merkmale für eine selbständige bzw. abhängige Beschäftigung wie folgt zusammengefasst:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses'''&lt;br /&gt;
  Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die&lt;br /&gt;
  Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen,&lt;br /&gt;
  die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.&lt;br /&gt;
  Dazu gehören:&lt;br /&gt;
  − die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen&lt;br /&gt;
  - die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des &lt;br /&gt;
  Auftraggebers   verbunden sind. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, &lt;br /&gt;
  denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen; ein ”unverbindlicher Erfolgsplan” beinhaltet &lt;br /&gt;
  zwar keine solche Vorgabe,wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin &lt;br /&gt;
  zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird &lt;br /&gt;
  umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet,&lt;br /&gt;
  − das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.&lt;br /&gt;
  Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich &lt;br /&gt;
  nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich &lt;br /&gt;
  mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur &lt;br /&gt;
  geschäftlichen Expansion offenstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  Nahezu '''zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses''' sind diese Merkmale:&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten&lt;br /&gt;
  − die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten jeweils insbesondere in Verbindung mit dem&lt;br /&gt;
  − Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  '''Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit'''&lt;br /&gt;
  − Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich &lt;br /&gt;
  nicht um  mehrere Auftraggeber)&lt;br /&gt;
  − Beschäftigung von ”eigenen” versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort &lt;br /&gt;
  und Art der Arbeitsleistung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien die die DRV in ihrem Rundschreiben für bestimmte Berufsgruppen für relevant hält, für die Rechtsprechung (Sozialgerichte) nicht verbindlich sind, was diese auch regelmäßig betonen. Die Beachtung der Kriterien der DRV führt aber dazu, dass Betriebsprüfer  sich daran orientieren und auch die DRV im Statusfeststellungsverfahren selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie mehr Infos zur Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/handelsvertreter] und beim sog. Einfirmenvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/einfirmenvertreter-hbg].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Museumsführer''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit als Museumsführer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein &amp;quot;eigener&amp;quot; Schreibtisch, ein &amp;quot;eigenes&amp;quot; Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - spezialisierter Rechtsanwalt, Rentenberater oder Steuerberater?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerberater sollten aus verschiedenen Gründen nicht zu diesem Thema beraten und erst recht nicht Mandanten vertreten. Steuerberater sind keine Rechtsanwälte. Das Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; beschränkt sich nicht auf steuerrechtliche Fragen, sondern ist primär ein sozialversicherungsrechtliches Thema mit komplexen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Für Auftraggeber stellen sich auch nicht ganz selten strafrechtliche Fragestellungen und Probleme der Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat ausführlich begründet, warum Steuerberater nicht geeignet sind, vor dem Sozialgericht aufzutreten und dies daher verboten [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In zahlreichen Mandaten aus unserer Kanzlei haften die Steuerberater, weil sie falsche Rechtsauskünfte erteilt und die unsicheren Auftraggeber sogar beschwichtigt haben [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon bei der grundlegenden Statusfrage, der Entscheidung des richtigen Vorgehens und erst recht der Rückabwicklung sind alle Rechtsgebiete, Risiken und Folgen zusammen zu betrachten. In der anwaltlichen Praxis finden sich häufig Fälle, bei denen bei frühzeitig richtiger Beratung große Schäden bis hin zur Insolvenz und Privatinsolvenz hätten vermieden werden können. Oftmals übersehen Steuerberater eine Scheinselbständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ihrer Mandanten, obwohl diese vor dem Hintergrund der Tätigkeit, Rechnungen, Umsatz und Auftraggeber auf der Hand liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Steuerberater im Sozialversicherungsrecht (Statusfeststellungsverfahren) weder beraten noch vertreten dürfen. Das BSG sieht darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsverbot. Steuerberater, die trotzdem Selbständige, Unternehmen oder GmbH-Geschäftsführer bei Beitragsnachforderungen oder Statusfeststellungsverfahren beraten oder vertreten, risikieren sogar ihren Versicherungsschutz bei Haftungsfällen, weil die Berufshaftpflicht bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsverbot nicht deckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof empfiehlt daher auch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02, JURIS&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung des Steuerberaters siehe auch oben [http://www.felser.de/rechtslexikon/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit#Scheinselbst.C3.A4ndigkeit_-_Schadensersatz_vom_Steuerberater] und in einem Blogbeitrag [http://www.felser.de/blog/scheinselbstndigkeit-statusfeststellung-knstlersozialkasse-und-steuerberaterhaftung/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rentenberater sind ebensowenig in der Lage, die Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht - häufig sogar das Strafrecht - übergreifende komplexe Problematik strategisch zu überschauen und entsprechend zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst laut der Berufsdefinition in § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Die Frage der Scheinselbständigkeit berührt aber selbst im Sozialrecht nicht nur rentenrechtliche Fragen, sondern alle Sozialversicherungszweige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beiden Berufsgruppen fehlt zudem die bei Anwälten regelmäßig vorhandene prozessuale Erfahrung, die bei dem Scheitern aussergerichtlicher Bemühungen von erheblichem Vorteil ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Rechtsgebiete müssen bei Überlegungen des Beraters berücksichtigt werden. Ein böses Erwachen kann es geben, wenn nur das Steuerrecht oder nur das Sozialversicherungsrecht berücksichtigt wird. Denn bei gleicher Tätigkeit kann es unterschiedliche Bewertungen geben (Auszug aus einem Urteil eines Landessozialgerichts):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Unerheblich für die Gesamtbewertung ist, ob die Einkünfte von den zuständigen Finanzämtern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt wurden oder zu behandeln waren. Denn es besteht zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung von Einkünften einerseits und steuerrechtlicher andererseits ebenso wenig eine Bindung wie umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 28.08.1961 3 RK 57/57, BSGE 15, 65, und juris; Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 9 mwN; BFH, Beschluss vom 17.10.2003 V B 80/03, BFH/NV 2004, 379, und juris, mwN).&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gute Beratung setzt daher voraus, dass die Tätigkeit in allen Rechtsgebieten untersucht wird. Sonst droht der umsatzsteuerpflichtige Arbeitnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen '''Fachanwalt für Scheinselbständigkeit''' gibt es leider nicht (allerdings einen Fachanwalt für Agrarrecht!). Auf Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit spezialisierte Anwälte gibt es bundesweit auch nicht zahlreich. Grund ist, dass das Thema häufig &amp;quot;mitgemacht&amp;quot; wird in Steuerberatungs- und Anwaltskanzleien. Häufig versuchen auch diejenigen, die das Kind in den Brunnen haben fallen lassen, dieses selbst wieder herauszuholen. Das geht selten gut. Das kann wie jüngst in einem Fall einer IT-Beratung dazu führen, dass eine Revision vor dem Bundessozialgericht gegen ein sicher nicht überzeugendes Urteil eines Landessozialgerichts mit einer ohrfeigenähnlichen Begründung zurückgewiesen wird. Nur wenige Kanzleien haben genügend Erfahrung (fragen Sie nach Fallzahlen und Erfahrungen) mit Mandaten, die das ganze Spektrum, also Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht sowie die Tätigkeit gegenüber Zoll, DRV, Krankenkassen, Betriebsprüfern, Staatsanwaltschaft aufweisen. Gute Hilfe leisten Empfehlungen von Freiberuflern in Portalen, die nur Mitgliedern offenstehen und deren Bewertungen daher glaubwürdig und nicht &amp;quot;gekauft&amp;quot; sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Checkliste''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste für &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; ist ein praktisch uneinlösbares Versprechen, also Marketing. Ausgerechnet von Steuerberatern, die damit offensichtlich auf Mandantensuche gehen, obwohl sie nach der Rspr. des Bundessozialgerichts zu dem Thema weder beraten dürfen noch Mandanten vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Hinweise können Ihnen jedoch helfen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung von einer selbständigen zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist kompliziert und erfolgt häufig sehr berufsgruppenspezifisch durch die Gerichte. Einheitliche Kriterien für alle Berufsgruppen gibt es nicht, eher Grundsätze, die je nach Tätigkeit aber unterschiedlich gewichtet werden können. Da es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen handelt, kann das Bundessozialgericht nur selten angerufen werden. Maßgeblich sind also regional oftmals unterschiedliche Entscheidungen der Landessozialgerichte, wovon einzelne Berufsgruppen ein Leid (Lied) singen können (zB Physiotherapeuten). Ob jemand selbständig ist oder nicht, entscheiden Sozialgerichte, Finanzgerichte und Arbeitsgerichte, aber auch Strafgerichte sehr eigenständig. Im Extremfall kann es also vorkommen, dass das Bundessozialgericht einen vermeintlich Selbständigen als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ansieht, der Bundesfinanzhof dagegen als Unternehmer und das Arbeitsgericht - na das können Sie sich jetzt aussuchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialgesetzbuch hat es so formuliert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einschub &amp;quot;insbesondere in einem Arbeitsverhältnis&amp;quot; zeigt bereits, dass es einen Gleichlauf der Art &amp;quot;Sozialversicherungspflichtig = Arbeitnehmer&amp;quot; nicht gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drei wesentliche Merkmale weist eine abhängige Beschäftigung auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Weisungsabhängigkeit, insbesondere nach Ort und Zeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eingliederung in die Arbeitsorganisation (nicht: Betrieb)des Weisungsgebers&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) persönliche Abhängigkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbständige sind also weisungsfrei und nicht in eine Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert, ausserdem perönlich abhängig. Für Laien ist das kaum zu verstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die DRV sieht die Abgrenzung so:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    &amp;quot;Je mehr der folgenden Merkmale auf Sie zutreffen, je wahrscheinlicher ist es, dass eine  Scheinselbstständigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
    Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;&lt;br /&gt;
    Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;&lt;br /&gt;
    Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;&lt;br /&gt;
    Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere &lt;br /&gt;
    Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/05_woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen/woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen_node.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sozialgerichte definieren die Abgrenzung wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Die Beschäftigung wird in § 7 SGB IV gesetzlich näher definiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, veröffentlicht in Juris). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung Bundesverfassungsgericht &amp;lt;BVerfG&amp;gt;, Kammerbeschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine &amp;quot;Beschäftigung&amp;quot; vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89 - und vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 - jeweils veröffentlicht in Juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 -; vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R -; vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R - jeweils m.w.N. veröffentlicht in Juris).''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist also nicht die vertragliche Ausgestaltung (wer einen guten Anwalt hat, wird hier schon alles richtig machen), sondern die tatsächliche Durchführung. Prägnant formuliert: Wer einen Selbständigen beschäftigen will, darf ihn auch nicht wie einen Arbeitnehmer behandeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Checkliste mit möglichen Kriterien folgt an dieser Stelle. Auf scheinselbstaendigkeit.de (Relaunch im April 2015 geplant) werden wir ein Frage/Antwort Check mit Risikobewertung vorstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2014 / 2015''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom in Bonn untersucht seit Mai 2013 alle Auftragsverhältnisse mit Freelancern im IT Bereich auf Scheinselbständigkeit ([Rechtsanwalt Felser berichtete][http://www.felser.de/blog/telekom-scheinselbstaendige-it-berater/]und [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-bei-telekom-dpag-co/]). Nach unserem Blogbeitrag vom 24.6.2013 berichtet auch der Bonner Generalanzeiger [http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/wirtschaft/Telekom-hat-offenbar-ueber-Jahre-Scheinselbststaendige-beschaeftigt-article1084484.html]. Die Telekom will den Scheinselbständigen kündigen, falls diese keinen Auflösungsvertrag unterzeichnen [http://www.felser.de/blog/telekom-will-scheinselbstaendige-kuendigen/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslöser ist angeblich die Lenroxx Insolvenz [http://www.computerwoche.de/a/staatsanwalt-ermittelt-gegen-reutax-gruender,2536720]. Dabei ist der Telekom wohl erstmalig aufgegangen, dass der Einsatz von Selbständigen IT-Beratern über Dritte (Lenroxx, Hays etc.) rechtlich bedenklich ist und Nachzahlungen in Millionenhöhe nach sich ziehen könnte. Zur Zeit findet bei der Telekom eine Betriebsprüfung der DRV Bund statt. Das Ergebnis ist vorhersehbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind Gestzesentwürfe geplant (siehe dazu ganz oben), die Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis (Vorratserlaubnis) und Werkvertrag verhindern sollen sowie Kriterien für die Prüfbehörden festlegen sollen. Entsprechende Kritieren gab es bereits 1999, sie wurden 2003 abgeschafft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Betriebsprüfung und Nachforderung durch Bescheid''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Betriebsprüfung droht eine unangenehme Überraschung: Der Betriebsprüfungsbescheid mit einer Nachforderung, oft mit Säumniszuschlägen, Nettolohnhochrechnung garniert und dann fast immer sechsstellig. Das Schlimmste kommt zum Schluß: Der Bescheid mit der Nachforderung aus der Betriebsprüfung ist sofort vollstreckbar. Spätetestens jetzt sollte ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden, um die Insolvenz zu verhindern. Auf Scheinselbstaendigkeit.de können Sie nachlesen, welche Fehler in tatsächlichen Fällen katastrophale Folgen hatten. Gemeinsam ist allen Fällen eine fehlerhafte Beratung durch Steuerberater oder Anwalt und eine vertrauensselige Haltung der Unternehmer, es werde schon gutgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Haftungsbescheid vom Finanzamt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer Scheinselbständige beschäftigt, haftet nicht nur für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern sogar für die Abfündung der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer durch den Selbständigen. Wird von Zoll, DRV oder Finanzamt festgestellt, dass eine scheinselbständige Beschäftigung vorlag und ist der Scheinselbständige seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen, kann das Finanzamt den Auftraggeber nach § 42d EStG dafür in Haftung nehmen. Kein seltener Fall: So zuletzt geschehen im Falle einer großen Versicherung in NRW und einem Selbständigen in Hamburg. Gegen den Haftungsbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden; da er sofort vollstreckbar ist, muss mit dem Finanzamt vereinbart werden, dass die Vollstreckung augesetzt wird, notfalls ist mit Hilfe des Finanzgericht durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Scheinselbständigkeit - Besuch vom Zoll ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Besuch vom Zoll bleibt den meisten Unternehmern nachhaltig in Erinnerung. Meistens erfolgt die Durchsuchung von Geschäftsräumen und mglw. auch Wohnräumen in den frühen Morgenstunden, anders als die Betriebsprüfer kündigen sich die Besucher vom Zoll nicht vorher an. Grundlage ist meistens ein Durchsuchungsbeschluß, in dem die Sache schon etwas übertrieben dargestellt ist. Der Besuch vom Zoll ist nicht zu unterschätzen, da er regelmäßig unter Beteiligung von Staatsanwaltschaft und meistens auch der Steuerfahndung erfolgt. Nicht selten führt der Besuch zu einer existenzbedrohenden Situation des Unternehmens. Deswegen sollten frühzeitig spezialisierte Anwälte eingeschaltet werden, am besten noch während der Durchsuchung. Erste Hinweise für den Besuch vom Zoll finden Sie im Blogbeitrag: &amp;quot;Prüfungsverfügung vom Zoll&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/prfungsverfgung-vom-zoll-was-tun/] und &amp;quot;Scheinselbständigkeit am Bau&amp;quot; [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Scheinselbständigkeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Computerwoche vom 04.08.2014: Verunsicherung im Markt I Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung? von Andrea König (Autor) mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.computerwoche.de/a/scheinselbstaendig-it-freiberufler-im-visier-der-rentenversicherung,3065452]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.7754&amp;amp;id=15212]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/presse/interviews-vor-2011/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: &amp;quot;Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.&amp;quot; Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Interviews zum Thema Schwarzarbeit:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/rechtslexikon/Schwarzarbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das große Portal zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; (seit 1998) [[http://www.scheinselbstaendigkeit.de]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13 Rechtsirrtümer über Scheinselbständigkeit [http://www.felser.de/blog/13-rechtsirrtuemer-bei-scheinselbstaendigkeit/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren und den Formularen [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Formulare_Publikationen/Formulare/Versicherung/_DRVB_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html?nn=38546]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtslexikon von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte zum Thema Statusfeststellungsverfahren [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Überprüfung von Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir überprüfen für Sie im Rahmen einer ca. einstündigen Beratung (persönlich in Köln, Brühl oder Berlin), telefonisch oder per Skype) das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit - am besten bevor es die Deutsche Rentenversicherung, der Betriebsprüfer, der Zoll oder das Finanzamt tun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Autor / Anwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Thema &amp;quot;Scheinselbstständigkeit&amp;quot; spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Scheinselbstaendigkeit.de&amp;quot; [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Er hat zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Er wird von Mitgliedern der Freiberufler Plattform GULP als spezialisierter Anwalt zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; empfohlen [http://www.gulp.de/lg/anwaltsverzeichnis.html#PLZ-5]. Referenzen auf Anfrage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Erstberatung bei Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser bietet eine bis zu einstündige Erstberatung für Selbständige bzw. Unternehmen an, die eine Rechtsberatung zum Thema &amp;quot;Scheinselbständigkeit&amp;quot; benötigen. Dafür berechnet Rechtsanwalt Felser kostengünstig nicht nach Streitwert, sondern zum Pauschalpreis, kalkulatorisch auf der Baisis seines individuellen Stundensatz zzgl. Mwst. Durch die Erfahrung und Spezialisierung von Rechtsanwalt Felser können in einer Erstberatung meist alle Fragen geklärt werden, so dass häufig keine weiteren Beratungen mehr erfolgen müssen. Sofern vor der Beratung Unterlagen (die per Mail oder Fax übermittelt werden können) eingesehen werden müssen, geht die Zeit hierfür von der Beratungsdauer ab. Vor scheinbar kostenlosen Beratungen sei an dieser Stelle noch einmal gewarnt. Sie werden meist an anderer Stelle teuer dafür bezahlen müssen; hinter vielen Angeboten stehen Versicherungsagenten. Der teuerste Rat ist immer der schlechte Rat. Sie würden auch mit Zahnschmerzen nicht zu irgendwem gehen, der mit kostenloser Behandlung wirbt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Autor als Referent ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zur Problematik der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung angefragt. Zuletzt hat er am 11.04.2014 in Bonn für einen Verband zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im September vor IT-Beratern eines großen Providers. Im März 2016 ist Rechtsanwalt Felser Referent auf einer Fortbildungstagung des Marburger Bundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  ''' Seminar Risiko Scheinselbständigkeit ''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor führt regelmäßig Seminare für Selbständige, Auftragnehmer und Auftraggeber, Personalleiter, Steuerberater, Geschäftsführer und Juristen zur Problematik der Scheinselbständigkeit und Frage der Abgrenzung des Status bei Selbständigen, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Scheinselbständigen durch. Aktuelle Termine zu Seminaren mit dem Autor dieser Seiten und eine Beschreibung der Inhalte finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/events/seminar-scheinselbstaendigkeit-fuer-auftraggeber-und-selbstaendige]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

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		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Whistleblowing&amp;diff=1754</id>
		<title>Whistleblowing</title>
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&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Whistleblowing - Aktuelles''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2015: VW-Skandal wäre ohne HInweisgeber nicht denkbar gewesen [http://www.derwesten.de/wirtschaft/hinweisgeber-treiben-klaerung-im-vw-skandal-voran-id11333743.html].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016: Die EU verschlechtert den Schutz von Hinweisgebern durch eine neue Richtlinie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen [https://netzpolitik.org/2016/eu-richtlinie-zu-geschaeftsgeheimnissen-verschlechtert-situation-von-arbeitnehmern-und-whistleblowern/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Whistleblowing - Strafanzeige gegen den Arbeitgeber''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Whistleblower&amp;quot; (englisch für: Pfeifenbläser, oder plastischer: Alarmgeber) sind trotz &amp;quot;Compliance&amp;quot; in Unternehmen immer noch ein schwieriges Thema. Der Eindruck, der Rechtsstaat und die Beachtung von Recht und Gesetz höre vor Unternehmenstoren und Dienstgebäuden auf, lässt sich nicht von der Hand weisen.  Aufgrund zunehmenden öffentlichen und politischem Druck und der Ankündigung von Gesetzesvorhaben gehen aber immer mehr Unternehmen und öffentliche Verwaltung.en dazu über, Mitarbeiter zu schützen, die zu Recht auf Missstände und Straftaten hinweisen und Regelungen für Hinweise auf solche unerwünschten Zustände zu schaffen. Dennoch werden solche Personen oftmals immer noch von Kollegen und Unternehmen als &amp;quot;Verräter&amp;quot; angesehen. Abzugrenzen ist Whistleblowing aber von leichtfertigen Verdächtigungen oder gar absichtlichtlich unzutreffenden Anschuldigungen, z.B. aus Rache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Urteil des EGMR zum Whistleblowing''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fall einer Pflegekraft aus Berlin hat das Thema wieder ins öffentliche Bewußtsein gerückt: Dieser war gekündigt worden, weil sie auf Misstände in einem Altenheim hingewiesen und schließlich Strafanzeige erstattet hatte. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah die Kündigung als rechtmäßig an. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) rückte die national etwas verrückten Maßstäbe wieder zu Recht und verurteilte Deutschland zur Zahlung einer Entschädigung wegen der aus Sicht des EGMR menschenrechtswidrigen gerichtlichen Entscheidung. Dabei lag das Landesarbeitsgericht Berlin durchaus auf der bisherigen Linie deutscher Arbeitsgerichte, die im Ergebnis dazu führt, daß man sich nicht mehr fragen muss, warum schlimme Misstände in Betrieben nur durch Zufall und die Presse ans Tageslicht kommen. Die Mitarbeiter, die das täglich miterlebt und geschwiegen haben, hatten guten Grund dazu. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rechtslage in Deutschland zum Whistleblowing''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Weitergabe betriebsinterner Informationen an Behörden, insbesondere in Form von Strafanzeigen, war in Deutschland bis dato größte Vorsicht angesagt. Bei solchen Anschwärzungen legte die ältere Rechtsprechung äußerst strenge Maßstäbe an. Dabei spielte noch nicht einmal eine Rolle, dass die Vorwürfe berechtigt waren. Pointiert ließe sich feststellen: Auch der Rechtsstaat liebt den Verrat, aber nicht den Verräter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So war z.B. das LAG Düsseldorf der Meinung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Teilen Arbeitnehmer-Kraftfahrer einem Gewerkschaftssekretär mit, dass die Kfz auf Anordnung des Arbeitgebers stets überladen werden, und geben sie dazu die Kennzeichen der Fahrzeuge und die nächste Fahrtstrecke an, so dass die Fahrzeuge auf eine Anzeige des Gewerkschaftssekretärs hin polizeilich kontrol-liert werden und der Arbeitgeber bestraft wird, so handeln die Arbeitnehmer treuwidrig; der Arbeitgeber ist zur Kündigung berechtigt.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(LAG Düsseldorf vom 23.10.59 - 5 Sa 358/58, BB 60, 523)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch das LAG Baden-Württemberg sah dies ähnlich, jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer andere Maßnahmen zuzumuten waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Gibt ein Arbeitnehmer Informationen an seine Gewerkschaft über Arbeitsabläufe im Betrieb weiter, die zu einem Verfahren nach dem OWiG führen können, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Frist kündigen, wenn durch die Gewerkschaft eine Anzeige an das Gewerbeaufsichtsamt erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsabläufe mit den geltenden Arbeitsschutzvorschriften nicht in Einklang stehen, andererseits den Arbeitnehmer zugemutet werden kann, an Stelle einer Anzeige zunächst andere Maßnahmen zu ergreifen.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(LAG Baden-Württemberg vom 20.10.76 - 6 Sa 51/76, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 2)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Entscheidungen sind zwar bereits älter. Aber auch neuere Entscheidungen liegen noch auf dieser Linie: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber wegen eines Verdachts ein behördliches Verfahren einleitet, ohne ihn vorher zu informieren und ihm von seinem Verdacht Kenntnis zu geben.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(ArbG Berlin vom 29.5.90 - 18 Ca 47/90, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 31)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neuerdings wird allerdings eine differenziertere Sichtweise befürwortet. Danach ist entscheidend zu berücksichtigen, welche Motive für das Anschwärzen maßgeblich waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;1. Eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstattete Anzeige (hier wegen Steuerhinterziehung) kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (Bestätigung von BAG Urteil vom 5.2.1959, 2 AZR 60/56 = AP Nr. 2 zu § 70 HGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Will der Arbeitnehmer den Arbeitgeber &amp;quot;fertigmachen&amp;quot;, so kann eine Mitteilung an das Finanzamt vom Vorliegen einer strafbaren Handlung nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen anerkannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Februar 1959 (- 2 AZR 60/56 - AP Nr. 2 zu § 70 HGB) kann eine gegen den Arbeitgeber erstattete Anzeige einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. In dieser Entscheidung wird bereits ausgeführt, der Begriff des wichtigen Grundes sei nur dann richtig erkannt und richtig angewandt, wenn sich die Zumutbarkeitsprüfung auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erstrecke und diese vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abwäge. Etwas an-deres ergibt sich auch nicht aus inzwischen ergangenen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1961 - 2 Sa 393/60 -, BB 1961, 532; LAG Berlin, Urteil vom 25. November 1960 - 3 Sa 88/60 -, DB 1961, 576; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 1987 - 7 (13) Sa 95/86 -, NZA 1987, 756; LAG Frankfurt am Main Urteil vom 12. Februar 1987 - 12 Sa 1249/86 -, LAGE Nr. 28 zu § 626 BGB), da auch insoweit die Rechts-anwendung nur unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Besonderheiten des Einzelfalles erfolgte. Eine Rechtsanwendung jedenfalls, die einer Anzeige den Wert eines absoluten Kündigungsgrundes zumessen würde, wäre rechtsfehlerhaft, wobei andererseits nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass in jedem Falle geprüft werden muss, aus welcher Motivation heraus die Anzeige erfolgte und ob der Arbeitnehmer hierin eine verhältnismäßige Reaktion zu dem Verhalten des Arbeitgebers sehen durfte (vgl. kritisch KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 302; Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, S. 365 ff.; ders. DB 1988, 1444, 1447 f.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG vom 4.7.91 - 2 AZR 80/91, NV (nicht amtlich veröffentlicht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Recht hält das Bundesarbeitsgericht eine Einzelfallprüfung für erforderlich. Wenn ein Arbeitnehmer allein aus anerkennenswerten Motiven heraus handelt und die Reaktion verhältnismäßig war, kommt eine Kündigung nicht in Betracht. Allerdings ist nach dieser Rechtsprechung eine Kündigung denkbar z.B. bei Unkenntnis des Arbeitgebers über den Sachverhalt, Unterlassen milderer, insbesondere betriebsinterner Maßnahmen und bei unverhältnismäßig schweren Folgen für das Unternehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu berücksichtigen ist, dass sich in vielen Fällen Beschäftigte in einer gewissen Zwickmühle befinden. Im Transportgewerbe ist ein offenes Geheimnis, dass die Fahrer häufig dazu angehalten werden, mit überladenen oder technisch unsicheren Fahrzeugen zu fahren, weil betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Vorrang vor der Sicherheit der Fahrer und anderer Verkehrsteilnehmer gegeben wird. Auch übermüdete Fahrer sind an der Tagesordnung, weil bei der Zuteilung von Touren die Ruhezeitvorschriften von der Disposition ignoriert werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LAG Köln hat in einem weiteren &amp;quot;Truckerfall&amp;quot; etwas realitätsnäher entschieden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;1. Eine kündigungsrechtfertigende Anschwärzung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn ein Kraftfahrer den ihm zugeteilten LKW der Polizei zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit vorstellt, wenn er sachlich be-gründeten Anlass zu Zweifeln hat, wovon allemal auszugehen ist, wenn die Polizei bei dieser Gelegenheit tatsächlich die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs (Reifenmängel) feststellt und deswegen sogar die Weiterfahrt verbietet - unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer zuvor vergeblich versucht hat, den Arbeitgeber zur Herstellung der Verkehrstüchtigkeit zu veranlassen.&lt;br /&gt;
2. Ob dies anders ist, wenn der Arbeitnehmer bei dieser Gelegenheit weitergehende Vorwürfe gegen den Arbeitgeber erhebt oder gar droht, Öffentlichkeit und Presse einzuschalten, war nicht zu entscheiden.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(LAG Köln vom 23.2.96 - 11 (13) Sa 976/95, LAGE § 626 BGB Nr. 94)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LAG Köln hat aber in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich zunächst versuchen müssen, die Missstände innerbetrieblich abzustellen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Anzeigen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei staatlichen Stellen können im Einzelfall eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen“ (BAG 04.07.1991 – 2 AZR 80/91 – RzK I 6 a Nr. 74; KR-Fischermeier, BGB, § 626 RdNr.89). Entscheidend ist dabei, aus welcher Motivation der Arbeitnehmer die Anzeige vornimmt, und ob darin eine verhältnismäßige Reaktion des Arbeitnehmers auf das Verhalten des Arbeitgebers liegt (BAG 04.07.1991 – 2 AZR 80/91 – RzK I 6 a Nr. 74; BAG 18.06.1970 – 2 AZR 369/69 – AP-Nr. 82 zu § 1 KSchG; KR-Fischermeier, BGB, § 626 RdNr. 449). So hat der Arbeit-nehmer grundsätzlich die Pflicht, sich vorrangig um eine innerbetriebliche Beilegung der Missstände zu bemühen (BAG 05.02.1959 – 2 AZR 60/56 – AP-Nr. 2 zu § 70 HGB; Lan-desarbeitsgericht Baden-Württemberg 29.06.1964 – 2 SA 12/64 – DB 1964, S. 1451; Ar-beitsgericht Berlin 29.05.1990 – 18 Ca 47/90 – EzA Nr. 31 zu § 1 KSchG Verhaltensbe-dingte Kündigung; KREtzel, KSchG, § 1 RdNr. 449; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 RdNr. 312). Zudem ist zu beachten, ob die erhobenen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen oder nicht (EK-Müller-Glöge, BGB, § 626 RdNr. 89; KR-Etzel, KSchG, § 1 RdNr. 450). Als besonders erhebliche Störung des Arbeitsverhältnisses ist es dabei anzusehen, wenn Falschinformationen an die Presse gegeben werden (BAG 23.10.1969 – 2 AZR 127/69 – EzA Nr. 3 zu § 13 KSchG a. F.; BAG 30.03.1984 – 2 AZR 362/82 – n. v.; KR-Etzel, KSchG, § 1 RdNr. 450).&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(LAG Köln vom 3.5.2000 – 2 Sa 78/00, n.v.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Gesetz zum Schutz von Whistleblowern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leider gibt es trotz zahlreicher Initiativen bis heute kein spezielles Gesetz zum Schutz von Whistleblowern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar haben drei Bundesministerien einen Gesetzesentwurf zur Einfügung eines § 612a ins Bürgerliche Gesetzbuch zum Schutz von Whistleblowern für Arbeitnehmer vorgelegt, der am 4. Juni 2008 im Bundestag mit Experten behandelt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Antrag der Länder Berlin und Hamburg, eine Entschließung des Bundesrates über eine gesetzliche Regelung zum arbeitsrechtlichen Informantenschutz herbeizuführen, wurde in der Sitzung am 14.10.2011 abgelehnt(BR-Drucksache 534/11).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso ergingt es dem von der SPD-Fraktion in den Bundestag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern (BT-Drucks. 17/8567).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch ein Antrag der Fraktion der Grünen blieb im November 2014 erfolglos [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/030/1803039.pdf]. Zur Debatte [https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2014/kw45_ak_whistleblower_schutzgesetz/337024].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SPD sieht nach wie vor Handlungsbedarf [http://www.spdfraktion.de/themen/reden/wir-sehen-handlungsbedarf-hinweisgeberschutzgesetz].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''EU-Richtlinie zu Whistleblowern in Unternehmen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EU hat im Mai 2016 eine Richtlinie verabschiedet, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützt und den Schutz von Hinweisgebern verschlechtert [http://www.euractiv.de/section/eu-innenpolitik/news/neue-eu-richtlinie-schutzt-journalisten-und-whistleblower/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Regelungen zum Schutz von Whistleblowern in Unternehmen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einigen Unternehmen wurden mit den Arbeitnehmervertretern abgestimmte Regelungen und Einrichtungen zum Schutz von Hinweisgebern eingerichtet. Bei Siemens wurde eine entsprechende Initiative durch einen großen Korruptionsskandal ausgelöst. Die Unternehmen richten Stellen und Verfahren ein, durch die Hinweisgeber geschützt werden und den Vorwürfen nachgegangen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Whistleblowing von Betriebsratsmitgliedern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundesarbeitsgericht ist selbst bei Betriebsratsmitgliedern wohl der Ansicht, dass einer Anzeige immer eine vorherigen innerbetrieblichen Klärung vorausgehen muss: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bislang noch nicht entschieden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Betriebsratsmitglieder zur Anzeige von Gesetzwidrigkeiten an staatliche Stellen berechtigt sind. Die Klägerin hat ohne Zustimmung des Betriebsrats die Anzeige er-stattet. Hiernach ist zweifelhaft, ob die Klägerin allein in Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handeln konnte, wonach der Betriebsrat die allgemeine Aufgabe hat, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden. Aber selbst wenn der Betriebsrat als Organ eine Anzeige erstattet, ist zu fragen, ob sich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ein Vorrang innerbetrieblicher Abhilfe ergibt  (bejahend Fit-ting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., 1987, § 80 Rz 11), und wenn ja, welche konkreten Schritte vom Betriebsrat zu unternehmen sind. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Fragen im Rahmen des Kostenrechtsstreits ab-chließend zu entscheiden.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG vom 17.2.88 - 5 AZR 502/86, n.v.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Mitbestimmung des Betriebsrats beim Whistleblowing''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Hans-Böckler-Stiftung hat einen umfangreichen Ratgeber zum Whistleblowing herausgegeben [http://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_159.pdf]. Auf mehr als 80 Seiten wird die Rechtslage zum Whistleblowing dargestellt. Zusätzlich findet man nicht nur eine Checkliste für Betroffene und den Betriebsrat, sondern auch ein Muster für eine Betriebsvereinbarung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Noch mehr Informationen zum Thema Betriebsvereinbarung zum Whistleblowing gehört eine von der HBS gemeinsam mit dem Netzwerk Whistleblowing e.V. erstellte Auswertung von zahlreichen Betriebsvereinbarungen mit Musterformulierungen für Betriebsräte [http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_whistleblowing.pdf]. Dort findet der Betriebsrat auch Informationen zu Rechtsgrundlagen und Gestaltungshinweise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anonymes Whistleblowing''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht jedes Kündigungsschutzverfahren wird vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt, die meisten enden beim Landesarbeitsgericht. Dort ist die Rechtsprechung nicht einheitlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft nach ihren Richtlinien auch anonyme Hinweise verfolgt, sofern deren Inhalt erkennen lässt, dass sie von jemand verfast wurde, der sich mit den Gegebenheiten auskennt (&amp;quot;Insider&amp;quot;), die Gegenstand der Anzeige sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fazit zum Whistleblowing''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Anzeigen gegen den Arbeitgeber sollte trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgendes beachtet werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Arbeitnehmer muss sich – soweit möglich – um eine vorherige innerbetriebliche Klärung bemüht haben. Erst wenn darauf keine Änderung des verbotenen Verhaltens eintritt, kommt eine Einschaltung Außenstehender in Betracht. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen wie z.B. Eilfällen abgesehen werden.&lt;br /&gt;
2. Die Einschaltung Externer muss verhältnismäßig sein. So dürfte bei einmaligen Verstößen mit geringer Schuld eine Anzeige unverhältnismäßig sein.&lt;br /&gt;
3. Der Arbeitnehmer sollte den Sachverhalt sehr genau auf Wahrheit und Vollständigkeit überprüfen, da unberechtigte Anzeigen zur fristlosen Kündigung führen können.&lt;br /&gt;
4. Von Anzeigen aus Rache o.ä. sollte generell Abstand genommen werden.&lt;br /&gt;
5. Im Zweifel ist einer anonymen Anzeige der Vorzug zu geben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Juli 2011 (Heinisch ./. Deutschland)&lt;br /&gt;
CASE OF HEINISCH v. GERMANY (Application no. 28274/08) (leider nur in englisch)[http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&amp;amp;documentId=888505&amp;amp;portal=hbkm&amp;amp;source=externalbydocnumber&amp;amp;table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews über Whistleblower mit Rechtsanwalt Felser''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
WDR 2 vom 26.9.2016:&lt;br /&gt;
Snowden&lt;br /&gt;
Live Interview von Rechtsanwalt Felser.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
journalist Heft 6/7 2016: HELDEN, DIE VERRÄTER SIND&lt;br /&gt;
Ein Beitrag von Monika Lungmus über Whistleblower mit Interviezitaten von Rechtsanwalt Felser&lt;br /&gt;
leider nicht online als Volltext verfügbar&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
WDR 2 vom 16.4.2016: Arbeitsrecht: Whistleblower im Unternehmen. Ein Beitrag von Ute Schyns mit Interview von Rechtsanwalt Felser.&lt;br /&gt;
[http://www1.wdr.de/verbraucher/digital/whistleblower-224.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
WDR 2 vom 19.11.2014: Prozess vor dem Arbeitsgericht - Kündigung nach Überlastungsanzeige - Acht Mitarbeiterinnen eines Dorstener Altenheims hatten im Juli öffentlich auf Missstände in dem &amp;quot;Haus der Geborgenheit&amp;quot; durch eine Überlastungsanzeige hingewiesen. Daraufhin sah ihr Arbeitgeber das Vertrauensverhältnis als&lt;br /&gt;
zerrüttet an.  Audio des Interviews: Michael Felser, Arbeitsrechtler: &amp;quot;Missstände innerbetrieblich melden, dann erst Außenstehende einschalten&amp;quot; (19.11.2014, leider nicht mehr online wegen Rundfunkstaatsvertrag)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
WDR 5 vom 30.8.2013: Der Fall Snowden. Rechtslage beim Whistleblowing im Arbeitsrecht in Deutschland. Rechtsanwalt Felser live im Studio, Interview durch den WDR Redakteur Zimmer. (leider nicht mehr online wegen Rundfunkstaatsvertrag)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Trucker Heft Mai 2013: Wenn das Gewissen Alarm schlägt. &lt;br /&gt;
Ein Beitrag von Ina Reinsch mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser.&lt;br /&gt;
[[http://www.trucker.de/wenn-das-gewissen-alarm-schlaegt-1251757.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Uni.de Heft x/2013: Plaudertaschen riskieren ihren Job.Beitrag vom Miriam Fritzsche mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser. [http://uni.de/index.php/beruf/Die+ersten+Tage+im+neuen+Job/Plaudertaschen+risikieren+ihren+Job]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bild.de vom 23.07.2011: Urteil erlaubt Arbeitnehmer-Kritik Darf jetzt jeder über seine Firma motzen? &lt;br /&gt;
Ein Beitrag von Guido Rosemann mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser auf Bild.de zur Entscheidung des EGMR [http://www.bild.de/ratgeber/geld-karriere/mobbing/so-wehren-sich-arbeitnehmer-in-krisenzeiten-10470348.bild.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
T-Online vom 11.06.2010: Arbeitsrecht: Betriebsgeheimnisse: Was Sie im Job nicht ausplaudern sollten. Ein Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.t-online.de/wirtschaft/jobs/id_47697686/betriebsgeheimnisse-was-sie-im-job-nicht-ausplaudern-sollten.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
NEON vom 14.5.2009: Bloß kein Wort. Verschwiegenheit und Geheimnisse im Job. Was alles passieren kann. &lt;br /&gt;
Beitrag von Marc Schümann mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser.&lt;br /&gt;
[http://www.neon.de/artikel/wissen/job/bloss-kein-wort/685263]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mens Health vom 18.04.2007: Vertraulichkeit im BerufPsst! Betriebsgeheimnis. Ein Beitrag von Sebastian Priggemeier mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.menshealth.de/life/karriere-kollegen/wann-sie-im-buero-besser-den-mund-halten.28122.htm]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Juracity - Recht für Alle!&amp;quot; [http://www.juracity.de] sowie der Themendomain Kuendigung.de [http://www.kuendigung.de]. Er hat einige Arbeitnehmer sachkundig bei Problemen nach einer Anzeige beraten und vertreten. Betriebsräte berät er als Sachverständiger bei Betriebsvereinbarungen zum Thema &amp;quot;Whistleblowing&amp;quot;. Er ist als externer Ombudsmann der Stadtwerke Brühl auch für anonyme Hinweisgeber aus dem Kreis der Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten zuständig.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Unk%C3%BCndbarkeit&amp;diff=1753</id>
		<title>Unkündbarkeit</title>
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				<updated>2016-09-23T09:21:09Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Unkündbarkeit wird landläufig der besondere Kündigungsschutz bezeichnet, den bestimmte Personengruppen im Arbeitsverhältnis genießen. Dazu gehören - bei bestimmten Tarifverträgen - Arbeitnehmer mit langjähriger Betriebszugehörigkeit, betriebliche Beauftragte, Arbeitnehmervertreter wie Betriebsräte, Personalräte, aber in bestimmten Bundesländern auch politische Mandatsträger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Echte Unkündbarkeit gibt es allerdings nicht, im Grunde genommen handelt es sich dabei um den Ausschluß bestimmter Kündigungsgründe bzw. Erschwernisse der Kündigung durch vorgeschaltete Verfahren wie bei Schwerbehinderten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (nach § 626 BGB) ist aber auch bei &amp;quot;Unkündbaren&amp;quot; möglich, aber in der Regel zum Scheitern verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn die Rechtsprechung sieht für diesen Ausnahmefall hohe Hürden vor. So sagte der Vors. Richter am BAG Dr. Eylert in einem Vortrag an der Hamburger Bucerius Law School: „Der Ausgangspunkt ist ein Vertrag, in dem steht, dass der Arbeitnehmer nicht vor die Tür gesetzt werden darf. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Damit wir davon eine Ausnahme machen, muss der Arbeitgeber sich sehr bemühen, den Arbeitnehmer woanders unterzubringen.“ Bisher, so Eylert, habe noch kein Arbeitgeber dem BAG hinreichende Versuche dargelegt, den Arbeitgeber auf einer anderen Stelle zu beschäftigen, sodass die Kündigungen stets unzulässig waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Betriebsratsmitgliedern oder Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern ist die ausserordentliche Kündigung aber nach § 103 BetrVG nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats möglich oder nach - rechtskräftiger - Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mit dem SOS Plan vor der Kündigung allerdings eine Strategie entwickelt, wie Arbeitnehmer ihren Kündigungsschutz verbessern können, wenn sie sich mit dem Thema frühzeitig beschäftigten. Dazu finden Sie Hinweise unter SOS Plan vor der Kündigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Unkündbarkeit durch den SOS Plan vor der Kündigung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Kündigungen &amp;quot;kündigen&amp;quot; sich an, durch Personalgespräche, Verhandlungen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat oder durch Abmahnungen. Diese Signale sind Sendboten, die Arbeitnehmer leider häufig nicht ernst genug nehmen. Wer sich bei den ersten Ankündigungen rechtzeitig beraten lässt, kann einiges für die Verbesserung seines Kündigungsschutzes tun. Wie, das erfahren Sie im SOS Plan vor der Kündigung, der auf Bild.de und im SWR besprochen wurde, zu finden auf felser.de [http://www.felser.de/blog/sos-plan-vor-der-kundigung-2/ SOS Plan vor der Kündigung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Unkündbarkeit im Urlaub oder während Krankheit?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Mythos bzw. ein verbreiteter Rechtsirrtum ist auch die Unkündbarkeit während des Urlaubs oder einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit). Viele Arbeitnehmer glauben, daß ihnen während des Urlaubs nicht gekündigt werden kann. Tatsächlich gelten im Urlaub keinerlei Besonderheiten, die Kündigung geht sogar bei Urlaubsabwesenheit zu, die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Einwurf in den Briefkasten, auch wenn der Arbeitnehmer sich im Urlaub befindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besondere Schonung vor Kündigung genießen Arbeitnehmer auch nicht während einer Erkrankung, erst recht keine Unkündbarkeit. Obwohl eine Kündigung sicher nicht genesungsförderlich ist, halten die Arbeitsgerichte eine Kündigungsübergabe selbst am Krankenbett für zulässig. Extreme Ausnahmefälle sind denkbar, bei denen eine Kündigung als sittenwidrig anzusehen wäre. Dazu reicht aber auch eine schwere Erkrankung alleine nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Unkündbarkeit wegen Alter oder ab 55''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen Alter oder ab 55 ist man nicht grundsätzlich unkündbar, aber schwieriger zu kündigen. So hat das Bundesarbeitsgericht sogar eine Kündigung eines älteren Mitarbeiters in einem Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, für unwirksam erklärt, weil es in der Kündigung eines Altersdiskriminierung sah. Eine Unkündbarkeit setzt aber neben dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters weitere Merkmale voraus, in der Regel eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Mythos Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unkündbarkeit ist ein Mythos, wenn man darunter einen 100%igen Schutz vor Kündigung versteht. Nach der Rechtsprechung kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beitrag in der BZ zum Thema Mythos Unkündbarkeit [http://www.bz-jobs.de/ratgeber/2244_Mythos-der-Unkuendbarkeit.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht hohe Anforderungen an eine Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer gestellt, so dass bis dato noch keine Entscheidung des BAG existiert, die die Kündigung eines Unkündbaren gestattet hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wann sie &amp;quot;unkündbar&amp;quot; sind, lesen Sie im folgenden Text.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rechtsgrundlagen einer Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;Unkündbarkeit&amp;quot; bezieht sich meistens auf eine nur noch durch ausserordentliche Kündigung bestehende Kündbarkeit, teilweise kombiniert mit einem Verfahrensschutz wie beim Betriebsrat. Schwächer sind ein reiner Verfahrensschutz wie bei Schwerbehinderten und noch schwächer sind reine Benachteiligungsverbote wie bei Aufsichtsratsmitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Unkündbarkeit nach TVÖD, TV-L, TV-V und anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 55 Abs. 1 und 2 BAT: Die Regelung in § 53 Abs. 3 BAT gewährt Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer, die mindestens eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt und mindestens das 40. Lebensjahr vollendet haben, einen besonderen persönlichen Kündigungsschutz, indem die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wird. In § 53 BAT-O gab es keine vergleichbare Vorschrift und damit keine Unkündbarkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 34 Abs. 2 TVÖD: Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 34 TV-L: Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz (&amp;quot;Unkündbarkeit&amp;quot;) besteht ebenso wie im TVÖD im Bereich des öffentlichen Dienst der Länder nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Betriebsratsmitglieder &amp;amp; Co.: Arbeitnehmervertreter im Betriebsverfassungsrecht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 15 KSchG, 103 BetrVG: Betriebsratsratsmitglieder und andere Akteure des Betriebsverfassungsrechts sind gegen ordentliche Kündigung geschützt. Sie können nur aus wichtigem Grund (ausserordentlich) und nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Die Zustimmungsverweigerung kann vom Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers ersetzt werden. Die Kündigung wird aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens wirksam, d.h. nach einer Dauer von ca. 18 Monaten (Abschluß zweite Instanz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Personalratsmitglieder &amp;amp; Co.: Arbeitnehmervertreter im Personalvertretungsrecht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personalratsmitglieder sind wie Betriebsratsmitglieder gegen ordentliche Kündigung geschützt. Im BPersVG und in den Landespersonalvertretungsgesetzen finden sich entsprechende Regelungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aufsichtsratsmitglied'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 26 MitbG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 26&lt;br /&gt;
Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Schwerbehindertenvertreter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG: Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mitglied einer Mitarbeitervertretung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Katholische Kirche: Nach § 19 MAVO kann einem Mitarbeitervertreter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. [http://www.diag-mav-freiburg.de/gemeinsam/a-z/kuendigungsschutz-mavo-07-01-24.pdf] Eine Zustimmung der Mitarbeitervertretung ist nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Evangelische Kirche: Nach § 21 MVG kann einem Mitarbeitervertreter nur auch wichtigem Grund gekündigt werden. Anders als in der katholischen Kirche muss die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegen oder ersetzt werden (wie beim Betriebsrat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gleichstellungsbeauftragte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ordentliche Kündigung von Gleichstellungsbeauftragten ist während der Amtszeit bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung unzulässig (§§ 18 Abs. 5 S. 3 BGleiG, 15 Abs. 2 KSchG). Nach landesgesetzlichen Vorschriften kann für Gleichstellungsbeauftragte ein darüber hinausgehender besonderer Kündigungsschutz bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Betriebsbeauftragte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmer, die als Betriebsbeauftragte für Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz,betrieblicher Störfallbeauftragter oder Datenschutzbeauftrater beschäftigt sind, können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Grund hierfür ist die Sicherung der Unabhängigkeit bei der Aufgabenerledigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 4f Abs. 3 S. 5, 6 BDSG: &amp;quot;Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 58 Abs. 2 S. 1, 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG): Wenn der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers ist, &amp;quot;so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 21 f Abs. 2 S. 1, 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG): &amp;quot;Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG: &amp;quot;Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Störfallbeauftragte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 58 d BImSchG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Betriebsärzte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 Abs. 1 ASiG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fachkräfte für Arbeitssicherheit'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 Abs. 1 ASiG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitsbeauftragte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 22 Abs. 3 SGB VII:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Politische Mandatsträger'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 a Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz[http://www.kuendigung.de/aktuelles-kuendigung/artikel/kuendigung-und-kuendigungsschutz-haetten-sie-s-gewusst/index.html] und § 35 a Hessische Gemeindeordnung können Ratsmitglieder, ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher nicht ordentlich gekündigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Parlamentarier / Abgeordnete'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 48 Abs. 2 GG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mutterschutz und Schwangerschaft'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 18–19 MuSchG: &amp;quot;Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt. (...) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Elternzeit'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 9–10 BEEG: &amp;quot;Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Schwerbehinderte und Gleichgestellte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 85 bis 92 SGB IX: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Pflegezeit'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5 PflegeZG: &amp;quot;Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auszubildende'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Auszubildende sind gemäß § 22 II Nr. 1 BBiG nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund kündbar, genießen also den gleichen Kündigungsschutz wie tarifliche &amp;quot;Unkündbare&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ehrenamtliche Richter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 26 ArbGG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.&lt;br /&gt;
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 20 SGG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.&lt;br /&gt;
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wehrdienst'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 2 ArbPlSchG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.&lt;br /&gt;
(2) Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.&lt;br /&gt;
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.&lt;br /&gt;
(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.&lt;br /&gt;
(5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zivilschutzhelfer'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landesrechtliche Regelungen durch Verweis in § 27 ZSKG &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Strahlenschutzverantwortliche'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 32 Abs. 5 StrSchV: &amp;quot;Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefahrgutbeauftragte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 9 Abs. 1 GbV: &amp;quot;Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tierschutzbeauftragte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 Abs. 6 TierSchG: &amp;quot;Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. &amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bergmannsversorgungsschein-Inhaber'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 10 Abs. 1 S. 1 BVSG NW:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 10&lt;br /&gt;
Kündigungsschutz bei ordentlicher Kündigung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins darf nur mit vorheriger Zustimmung der Zentralstelle gekündigt werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Die Zentralstelle soll binnen eines Monats, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, über den Antrag entscheiden. Sie muß dem Antrag stattgeben, wenn dem Berechtigten ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist, sie soll ihm stattgeben, wenn keine unbillige Härte vorliegt. Bei der Entscheidung hat sie die Untertagezeiten zu berücksichtigen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Zentralstelle hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend vollständig eingestellt werden und zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn weitergezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Unter den gleichen Voraussetzungen soll die Zentralstelle die Zustimmung erteilen, wenn Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden und weiterhin die Beschäftigungspflicht nach § 5 Abs. 1 erfüllt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Ist der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zugleich Mensch mit schwerer Behinderung, so hat die Zentralstelle ihre Entscheidung bis zur Entscheidung im Kündigungszustimmungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch auszusetzen. Wird der Kündigung zugestimmt, so darf die Zentralstelle nur aus gewichtigen Gründen abweichend entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 11 &lt;br /&gt;
Erweiterter Kündigungsschutz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle, wenn sie im Falle des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zustimmung zur Kündigung gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, denen lediglich aus Anlaß eines rechtmäßigen Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.&lt;br /&gt;
§ 12 Ausnahmen vom Kündigungsschutz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 12&lt;br /&gt;
Ausnahmen vom Kündigungsschutz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Zustimmung der Zentralstelle ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins ausdrücklich nur befristet, auf Probe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus fortbesteht. Dies gilt auch für eine vereinbarte oder nach arbeitsrechtlichen Regelungen vorgesehene Probezeit innerhalb eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Zustimmung ist ferner nicht erforderlich bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Heranziehung zu Eignungsübungen der Streitkräfte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 2 Eignungsübungsgesetz: &amp;quot;Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung nicht kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' Katastrophenschutz'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 9 Abs. 2 Katscherwg: &amp;quot; Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' Heimkehrer'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 HeimkehrerG: aufgehoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' Politisch Verfolgte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landesgesetze über den Schutz: aufgehoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kämpfer gegen den Faschismus'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 58 AGB-DDR: &amp;quot;Der Arbeitgeber darf a)Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,b)Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246, Absätze 1 und 2, sowie alleinerziehenden Arbeitnehmern mit Kindern bis zu 3 Jahren,c) nicht fristgemäß kündigen. Im Falle der Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist ausnahmsweise eine fristgemäße Kündigung nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes zulässig. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Wichtige Urteile zum Thema Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als &amp;quot;unkündbar&amp;quot; gelten Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann. Allerdings kann auch in diesem Fall eine Kündigung wirksam sein, nämlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis sinnentleert (als Beispiel der Heizer auf der E-Lok) fortgeführt werden müsste. In Betracht kommt eine ausserordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die der bei ordentlicher Kündigung maßgeblichen Kündigungsfrist entsprechen muß. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an solche Kündigungen hoch, wie an fünf Fallbeispielen gezeigt wird:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. betriebsbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. krankheitsbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. verhaltensbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit (Rechtsprechungsänderung!)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. verhaltensbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. krankheitsbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''1. Betriebsbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auszug aus BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 2 AZR 379/12 –, BAGE 145, 265-277:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist gegenüber einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer grundsätzlich unzulässig. Sie setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig nicht der Fall. Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17). Allerdings ist der Arbeitgeber in diesem Fall wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung in einem besonderen Maß verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Eine infolge des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung zu erwartende, ggf. jahrelange Bindung des Arbeitgebers an ein Arbeitsverhältnis, in welchem er mangels sinnvoller Einsatzmöglichkeit keine werthaltige Gegenleistung mehr erhält, kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Darin liegt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. zuletzt Stein DB 2013, 1299, 1300) keine Kündigung aus „minderwichtigem Grund“ und keine Umgehung des vereinbarten Schutzes vor einer ordentlichen Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann vielmehr auch durch eine (tarif-)vertragliche Vereinbarung zur ordentlichen Unkündbarkeit nicht beschränkt werden (vgl. BAG 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - zu 3 der Gründe, BAGE 6, 109; BGH 21. April 1975 - II ZR 2/73 - zu 2 a der Gründe). Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung begründet keinen absoluten Schutz vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichem Anlass, wenn denn die Voraussetzungen vorliegen, die an einen wichtigen Grund zu stellen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Nachteilen für den gerade besonders geschützten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber bei einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung zwingend eine der - fiktiven - ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 18 mwN). Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung entsteht dadurch nicht. Dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Auch die analoge Anwendung von §§ 9, 10 KSchG (vgl. dazu Stein DB 2013, 1299, 1301) scheidet aus. Die Bestimmungen sehen lediglich für den Fall der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung vor. Mit der gerichtlichen Auflösung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund erfolgreicher betriebsbedingter außerordentlicher Kündigung nicht zu vergleichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB kann sich - ebenso wie ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher, von äußeren Faktoren nicht „erzwungener“ Maßnahmen ergeben (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die einer betrieblich-organisatorischen Maßnahme zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Dies gilt einmal in Fällen ordentlicher Kündigungen iSv. § 1 KSchG. Auf eine in Teilen des Schrifttums für erforderlich gehaltene Abwägung der wirtschaftlichen Vorteile, die der Arbeitgeber durch seine Maßnahme erlangt, gegen die Nachteile, die der Arbeitnehmer durch den Arbeitsplatzverlust erleidet (Däubler Die Unternehmerfreiheit im Arbeitsrecht S. 32, 44; Stein AuR 2013, 243, 248), kommt es de lege lata nicht an. Soweit hierfür auf die Ausfüllungsbedürftigkeit des Merkmals der „Dringlichkeit“ iSv. § 1 Abs. 2 KSchG abgestellt wird, wird möglicherweise übersehen, dass nicht die unternehmerisch-wirtschaftlichen Erfordernisse dringend sein müssen, sondern die betrieblichen (ebenso Krause in vHH/L 15. Aufl. § 1 Rn. 758 mwN). Führt die Umsetzung einer unternehmerischen Organisationsentscheidung auf betrieblicher Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für einen Arbeitnehmer und kann dieser auch nicht anderweit weiterbeschäftigt werden, bestehen „dringende betriebliche Erfordernisse“, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen und die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bedingen können. Für die Bewertung der betrieblichen Erfordernisse als „dringend“ kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß für das Unternehmen wirtschaftliche Vorteile durch die Maßnahme zu erwarten sind. Die unternehmerische Entscheidung zur Umorganisation ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bis zur Grenze der offensichtlichen Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür frei. Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen - wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde, Rechtsmissbrauch also die Ausnahme ist (BAG 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - Rn. 24; 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - Rn. 31; 24. Oktober 1979 - 2 AZR 940/77 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 32, 150). Darauf, ob die Maßnahme für den Bestand des Unternehmens notwendig, gar zwingend notwendig ist, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob eine „hohe Zahl von Insolvenzen“ im Nachhinein für Fehleinschätzungen sprechen kann (so aber Stein AuR 2013, 243, 247) oder sich der Arbeitgeber auf einen „Dialog über Alternativen“ eingelassen hat (Stein aaO). Es ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dem Arbeitgeber überlassen, wie er sein Unternehmen führt, ob er es überhaupt weiterführt und ob er seine Betätigungsfelder einschränkt. Er kann grundsätzlich Umstrukturierungen allein zum Zwecke der Ertragssteigerung vornehmen. Es kann unter Geltung von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ohnehin nicht darum gehen, ihm die fragliche organisatorische Maßnahme als solche gerichtlich zu untersagen, sondern nur darum, ob ihre tatsächliche Umsetzung eine Kündigung rechtfertigt (so auch Däubler aaO S. 44). Deren Wirksamkeit wiederum kann nach der Konzeption des Kündigungsschutzgesetzes nicht etwa davon abhängen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung anbietet (so aber Däubler aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Dies gilt gleichermaßen in Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist, dessen Arbeitsverhältnis nur außerordentlich nach § 626 BGB gekündigt werden kann (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe). Die Gestaltung des Betriebs, die Antwort auf die Frage, ob und in welcher Weise sich der Arbeitgeber wirtschaftlich betätigen will, sind Bestandteil der durch Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit. Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86). Der Arbeitgeber muss deshalb regelmäßig auch dann nicht von einer Fremdvergabe von Tätigkeiten absehen, wenn dadurch einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; HaKo/Gallner/Mestwerdt 4. Aufl. § 1 Rn. 749; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 158; APS/Kiel 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 318d; aA - Outsourcing nur bei ansonsten unvermeidbarer Betriebsschließung - Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 163; Däubler FS Heinze S. 121, 127). Ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben ist, hängt in diesen Fällen davon ab, ob jedwede Möglichkeit ausgeschlossen ist, den Arbeitnehmer anderweit sinnvoll einzusetzen, und der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung für erhebliche Zeiträume an ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis gebunden und aus diesem zur Vergütung verpflichtet wäre. Der in Tarifverträgen an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit und ein bestimmtes Lebensalter geknüpfte Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist regelmäßig nicht dahin zu verstehen, dass damit die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung generell - auch als außerordentliche - zumindest für die Fälle ausgeschlossen sein soll, in denen der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses auf wirtschaftlich nicht zwingend notwendigen unternehmerischen Organisationsentscheidungen beruht. Dass eine solche mittelbare Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit - unbeschadet ihrer Rechtswirksamkeit - gewollt wäre, lässt sich tariflichen Regelungen, nach denen der besondere Kündigungsschutz allein vom Lebensalter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, ohne besondere Anhaltspunkte nicht entnehmen. Etwas anderes kann gelten, wenn der tarifliche oder einzelvertragliche Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen die Gegenleistung des Arbeitgebers für einen Verzicht auf bestimmte Rechtsansprüche durch die Arbeitnehmer darstellt. Auch dann ist der Arbeitgeber zwar rechtlich nicht gehindert, bestimmte, wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für geschützte Arbeitnehmer führen, und ist ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Möglichkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung als solcher wegen Verstoßes gegen § 626 Abs. 1 BGB rechtlich ausgeschlossen. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer bis zum zeitlich vorgesehenen Ende des - in aller Regel befristeten - Kündigungsausschlusses wird aber in dieser Situation nur im Extremfall anzunehmen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Insofern besteht auch kein Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2002 (- II ZR 353/00 -), in welcher dieser auf die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags wegen des auf geschäftspolitischen Gründen beruhenden Beschlusses der Muttergesellschaft, den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, erkannt hat (eine Divergenz bejahend aber Stein DB 2013, 1299, 1301). Dort war eine ordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags nicht dauerhaft, sondern im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung nur noch für gut ein Jahr ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit der betroffenen Arbeitnehmer bietet keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen. Allerdings strahlt das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Bestandsschutz auf die Auslegung und Anwendung der kündigungsrechtlichen Vorschriften aus. Daher haben die Gerichte von Verfassungs wegen zu prüfen, ob von deren Anwendung im Einzelfall Grundrechte des Arbeitnehmers berührt sind. Trifft das zu, haben sie die einfachgesetzlichen Vorschriften, soweit möglich, im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (BVerfG 19. März 1998 - 1 BvR 10/97 -; 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95 - BVerfGE 96, 171; BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 18; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86). Dem entspricht es, dass die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein muss, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In Anwendung dieser Grundsätze mangelte es im Streitfall nicht bereits deshalb an einem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB, weil die von der Beklagten getroffene Organisationsentscheidung rechtlich zu beanstanden wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach den bisherigen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich entschieden hätte, mit den Reinigungsarbeiten ein anderes Unternehmen zu beauftragen. Die Beklagte hat ua. geltend gemacht, die Fremdvergabe ermögliche es ihr, Ausfälle bei Krankheit oder Urlaub leichter zu überbrücken. Diese Erwägungen sind weder sachfremd noch willkürlich. Ihre Umsetzung ist von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt. Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, der Beklagten eine „bessere“ oder „richtige“ Unternehmenspolitik vorzuschreiben und damit in ihre wirtschaftliche Kalkulation einzugreifen (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 21; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedurfte es auch angesichts der ordentlichen Unkündbarkeit der Klägerin keiner besonderen Umstände - wie etwa der Notwendigkeit einer Änderung der Produktpalette oder einer angespannten betriebswirtschaftlichen Situation -, die die durchgeführte Umstrukturierung als unumgänglich ausgewiesen hätten. Zwar hat der Senat in den Entscheidungen vom 26. März 2009 (- 2 AZR 879/07 -) und 2. März 2006 (- 2 AZR 64/05 -) - bezogen auf eine Änderungskündigung - angenommen, der Arbeitgeber müsse bereits bei Erstellung seines unternehmerischen Konzepts geltende Kündigungsbeschränkungen berücksichtigen (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 56; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - Rn. 28), und hat daraus gefolgert, dies wirke sich im Prozess bei der Darlegungslast aus; aus dem Vorbringen des Arbeitgebers müsse erkennbar sein, dass er auch angesichts der bestehenden Kündigungsbeschränkungen alles Zumutbare unternommen habe, um die durch sein Konzept notwendig werdenden Anpassungen der Vertragsbedingungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 57; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - Rn. 29). Die unternehmerische Entscheidung selbst unterliegt aber nicht deshalb einer weiter reichenden gerichtlichen Kontrolle, weil vom Arbeitsplatzabbau (auch) ordentlich unkündbare Arbeitnehmer betroffen sind. Vom Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen und von den Gerichten zu überprüfen ist hingegen, dass bzw. ob das fragliche unternehmerische Konzept eine (Änderungs-)Kündigung tatsächlich erzwingt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Ausschluss der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung erforderte es auch nicht, dass die Beklagte Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin neu schüfe. Es kommt allein darauf an, ob andere Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich bestanden. Die Beklagte hat detailliert dazu vorzutragen, weshalb dies nicht der Fall gewesen sein soll. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landesarbeitsgericht ihr Vorbringen bisher nicht gewürdigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Anders als in dem Fall, der der vom Landesarbeitsgericht angeführten Entscheidung des Senats vom 26. September 2002 (- 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31) zugrunde lag, bestand hier ein Beschäftigungsbedürfnis nicht etwa deshalb fort, weil in den betrieblichen Abläufen faktisch keine Änderung eingetreten wäre. Die Reinigungsarbeiten sollten an das beauftragte Unternehmen zur selbständigen Erledigung vergeben und nicht durch eine in das Unternehmen der Arbeitgeberin voll eingegliederte Organgesellschaft verrichtet werden. Ein Beschäftigungsbedarf bei der Beklagten bestand gerade nicht fort. Nach deren Vorbringen lag stattdessen ein Betriebsteilübergang vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wäre danach gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf das beauftragte Unternehmen übergegangen, hätte diese dem nicht widersprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Ebenso wenig steht bislang fest, dass zum Zeitpunkt der Kündigung Arbeitsplätze frei gewesen wären, die die Beklagte der Klägerin wegen des Vorrangs der Änderungskündigung hätte anbieten müssen (vgl. dazu BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 25 und 27).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auf der Basis der bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Eine außerordentliche Kündigung schied nach dem festgestellten Sachverhalt nicht schon deshalb aus, weil die Beklagte nur noch für eine nicht erhebliche Zeit an ein ggf. sinnentleertes Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gebunden gewesen wäre. Die Klägerin war bei Ablauf der Auslauffrist am 30. September 2011 46 Jahre alt und damit weit entfernt von einer tariflichen Altersgrenze.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben, soweit es der Kündigungsschutzklage stattgegeben hat. In diesem Umfang ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung - mit Auslauffrist - gegeben war, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat - wie ausgeführt und aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft, ob der Beklagten die Weiterbeschäftigung der Klägerin trotz Umsetzung ihrer Organisationsentscheidung möglich und zumutbar war. Dies wird es unter Beachtung der nachstehenden Erwägungen nachzuholen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung eines vom Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes betroffenen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers sind hoch. Es muss sichergestellt sein, dass eine Kündigung unumgänglich ist (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 34). Bei der Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung - mit notwendiger Auslauffrist - gegenüber einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer berechtigt ist, ist zunächst die tarifliche Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes als solche zu berücksichtigen. Stellt schon die tarifliche Regelung selbst dem Arbeitgeber bestimmte Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung, um sich bei dringenden betrieblichen Gründen aus einem unzumutbar gewordenen vertraglichen Zustand zu lösen, so hat er in erster Linie von diesen Gebrauch zu machen. Erst wenn feststeht, dass auch sie versagen, kann eine außerordentliche Kündigung - mit Auslauffrist - gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer in Betracht kommen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 35; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 c der Gründe). Aufgrund welcher tarifvertraglichen Vorschriften die Klägerin im Streitfall ordentlich unkündbar war, ist vom Landesarbeitsgericht bisher nicht festgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Den hohen materiellrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines aus betrieblichen Erfordernissen resultierenden wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entsprechen die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 21). Der Arbeitgeber hat von sich aus darzutun, dass keinerlei Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - ggf. zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen. Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichenbetriebsbedingten Kündigung zum „wichtigen Grund“. Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 d der Gründe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 2 AZR 379/12 –, BAGE 145, 265-277)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''2. Krankheitsbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auszug aus BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 AZR 582/13 –, juris:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB sein. Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber aber die Einhaltung der Kündigungsfrist zuzumuten, und schon an eine ordentliche Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 14; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 3 der Gründe, BAGE 96, 65).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Wirksamkeit einer auf häufige Kurzerkrankungen gestützten ordentlichen Kündigung setzt zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung sprechen - erste Stufe. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer solchen Beeinträchtigung führen - zweite Stufe. Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen - dritte Stufe (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - Rn. 18).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Bei einer außerordentlichen Kündigung ist dieser Prüfungsmaßstab auf allen drei Stufen erheblich strenger. Er muss den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 b der Gründe). Die prognostizierten Fehlzeiten und die sich aus ihnen ergebende Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen müssen deutlich über das Maß hinausgehen, welches eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen vermöchte. Es bedarf eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein solches ist gegeben, wenn zu erwarten steht, dass der Arbeitgeber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - ggf. über Jahre hinweg - erhebliche Entgeltzahlungen zu erbringen hätte, ohne dass dem eine nennenswerte Arbeitsleistung gegenüberstände (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c cc der Gründe). Auch können Häufigkeit und Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten im Einzelfall dazu führen, dass ein Einsatz des Arbeitnehmers nicht mehr sinnvoll und verlässlich geplant werden kann und dieser damit zur Förderung des Betriebszwecks faktisch nicht mehr beiträgt (vgl. BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c bb der Gründe). Die Aufrechterhaltung eines solchermaßen „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c cc der Gründe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Danach ist der Beklagten auch auf der Basis ihres eigenen Vorbringens die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund der - im Einzelnen bezeichneten - erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in den vergangenen mehr als zehn Jahren sei auch in Zukunft damit zu rechnen, dass die Klägerin in erheblichem Maße krankheitsbedingt fehlen werde. Die den Fehlzeiten in der Vergangenheit zugrunde liegenden Erkrankungen seien nicht ausgeheilt. Jedenfalls bestehe eine „generelle Anfälligkeit“ der Klägerin für bestimmte Erkrankungen. In den Jahren von 2006 bis 2011 habe sie - die Beklagte - insgesamt mehr als 34.000,00 Euro an Entgeltfortzahlung geleistet. Die Fehlzeiten der Klägerin hätten überdies zu Betriebsablaufstörungen geführt. Aufgrund der Ungewissheit, ob und wie lange die Klägerin krankheitsbedingt ausfallen würde, habe sie keine Vertretungskräfte einstellen können. Die Vertretung habe von den übrigen Kollegen übernommen werden müssen. Diese seien dadurch einer auf Dauer nicht zu bewältigenden Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen. Das habe zu einer Verzögerung der Grabpflegearbeiten und in der Folge zu Kundenbeschwerden geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die dargelegten Umstände genügen den Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der von der Beklagten vorgetragene Verlauf der krankheitsbedingten Fehlzeiten rechtfertigt nicht die Prognose, die Klägerin werde künftig im gleichen Maße fehlen wie in den vergangenen mehr als zehn Jahren. In dem - als Grundlage für eine Prognose geeigneten - Zeitraum von drei Jahren vor Zugang der Kündigung sind deren Ausfallzeiten deutlich zurückgegangen (zur Relevanz steigender, gleichbleibender oder fallender Fehlzeiten vgl. BAG 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - zu B II 2 a der Gründe). Sie betrugen 19, 67 und 55 Arbeitstage. Dies entspricht bei einer Vier-Tage-Woche einer durchschnittlichen jährlichen Fehlzeit von 11,75 Wochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfallzeiten künftig wieder ansteigen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Tatsächlich war die Klägerin nach dem 19. Dezember 2011 bis zum Zugang der Kündigung am 28. März 2012 nicht mehr arbeitsunfähig krank. Die fallende Tendenz der krankheitsbedingten Fehlzeiten wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin nach Zugang der Kündigung noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchgehend arbeitsfähig war. Dies ist zwar nicht entscheidend. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs an. Es ist aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie - wie hier - die Prognose bestätigt (BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 - zu III der Gründe; vgl. für den Fall der betriebsbedingten Kündigung BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 109, 40).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die künftig zu erwartenden Fehlzeiten der Klägerin führen auch dann nicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Beklagten, wenn diese für sämtliche Krankheitszeiten das Entgelt fortzahlen müsste. Der Jahreslohnsumme auf Seiten der Beklagten steht nach wie vor eine nennenswerte Arbeitsleistung auf Seiten der Klägerin gegenüber. Das gilt nicht nur mit Blick auf mögliche Fehlzeiten von 11,75 Wochen pro Jahr. Das Arbeitsverhältnis wäre auch dann noch nicht „sinnentleert“, wenn künftig Fehlzeiten in dem von der Beklagten prognostizierten Umfang von jährlich 18,81 Wochen einträten. Auch in diesem Fall wäre die Klägerin noch zu fast zwei Dritteln ihrer Jahresarbeitszeit arbeitsfähig. Der Vortrag der Beklagten lässt zudem nicht erkennen, dass die prognostizierten Fehlzeiten zu nicht mehr hinnehmbaren Betriebsablaufstörungen führen werden. Die Klägerin kann den weitaus größeren Teil des Jahres sinnvoll eingesetzt werden. Der Umstand, dass die möglichen Ausfallzeiten zu Vertretungsbedarf und ggf. zu Verzögerungen im Betriebsablauf führen, ist nicht außergewöhnlich. Dies liegt in der Natur der Sache und macht als solches der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Im Übrigen müsste auch eine Interessenabwägung zugunsten der Klägerin ausfallen. Zwar wäre auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen, dass diese über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten der Klägerin hingenommen hat, ohne eine Kündigung in Erwägung zu ziehen. Sie hat zudem durch zahlreiche Krankengespräche und die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes versucht, zu einer Reduzierung der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin beizutragen. Gleichwohl überwiegen die Belange der Klägerin. Ihrer Betriebszugehörigkeit von mehr als drei Jahrzehnten, ihrem Alter von seinerzeit 52 Jahren und den mit beidem verbundenen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt käme erhebliches Gewicht zu. Wenn ferner berücksichtigt würde, dass die Fehlzeiten der Klägerin in den letzten drei Jahren vor Zugang der Kündigung deutlich zurückgegangen sind, vermöchten die Belange der Beklagten das Interesse der Klägerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zu überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 AZR 582/13 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''3. Verhaltensbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auszug aus BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 343/11 –, juris (ACHTUNG: angekündigte Rechtsprechungsänderung!):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Der vom Landesarbeitsgericht angestellte Vergleich mit Arbeitnehmern, die aus anderen Gründen ordentlich unkündbar sind, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zwar hat es der Senat für möglich gehalten, das Arbeitsverhältnis eines aufgrund tariflicher Regelung ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers auch aus Gründen in seinem Verhalten außerordentlich - mit einer der fiktiven Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - zu kündigen, obwohl ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden könnte, wäre die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 der Gründe, BAGE 99, 331; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 3 d cc der Gründe, BAGE 94, 228; 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - zu B II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 150 = EzA BGB § 626 nF Nr. 177). Unabhängig davon, ob hieran festzuhalten ist, können die dem zugrunde liegenden Erwägungen auf den nach § 15 KSchG geschützten Personenkreis nicht übertragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen die erwähnte Rechtsprechung bestehen Bedenken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Eine außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich nicht ordentlich kündbaren Personen ist zunächst beim Vorliegen betrieblicher Gründe für zulässig erachtet worden, obwohl es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 48, 220; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 10; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - zu B II 2 der Gründe, AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 7 = EzA SchwbG 1986 § 21 Nr. 10). Führt gerade der Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers, weil dieser den Arbeitnehmer zwar nicht mehr beschäftigen kann, aber für lange Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibt, kann ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 b der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b und d der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO). In diesem Fall ist zur Vermeidung einer Benachteiligung der durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gerade besonders geschützten Arbeitnehmer zwingend eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B IV 1 der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 c der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Ähnlich ist die Interessenlage bei einer krankheitsbedingten Kündigung. Ist eine ordentliche Kündigung möglich, ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig zumutbar; eine außerordentliche Kündigung - mit notwendiger Auslauffrist - kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung einzel- oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 3 der Gründe, BAGE 96, 65).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Anders liegen die Dinge bei einer auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung. Für die Reaktion auf Pflichtverstöße des Arbeitnehmers besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht etwa grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr bildet die Schwere der Pflichtverletzung - unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten Einzelfallumstände - den Maßstab für die Prüfung, ob eine ordentliche, eine außerordentliche oder gar keine Kündigung gerechtfertigt ist (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, 37, BAGE 134, 349). Ist die Schwelle zum wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB überschritten, ist eine außerordentliche - fristlose - Kündigung zulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist oder nicht. Ist die Schwelle zum wichtigen Grund nicht erreicht, kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Gegenüber einem ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer ist diese aber ausgeschlossen. Pflichtverletzungen, die nicht zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, sollen eine (ordentliche) Kündigung gerade nicht rechtfertigen können. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob es mit dem Zweck der ordentlichen Unkündbarkeit zu vereinbaren ist, bei weniger schweren Pflichtverletzungen eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zu ermöglichen, die der ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung letztlich gleichkommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Im Streitfall kann dies dahinstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 343/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''4. Verhaltensbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auszug aus BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 343/11 –, juris:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Voraussetzung ist damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB. Dem Arbeitgeber muss die Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 18, BAGE 125, 267).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist gem. § 15 KSchG gegenüber dem geschützten Personenkreis unzulässig (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 27 ff., BAGE 125, 267). Kommt eine Vertragspflichtverletzung in Betracht, ist für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber iSv. § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund zur Kündigung berechtigen, auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist abzustellen. Ist eine Beschäftigung bis dahin zumutbar, ist die Kündigung unwirksam. Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ist gegenüber dem durch § 15 KSchG geschützten Personenkreis ausgeschlossen (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 25 ff., BAGE 125, 267). Ebenso ist eine vom Landesarbeitsgericht nach Umdeutung für möglich gehaltene ordentliche Kündigung gegenüber dem nach § 15 KSchG geschützten Personenkreis unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Zulassung einer auf Gründe im Verhalten gestützten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist und erst recht die Zulassung einer ordentlichen Kündigung gegenüber dem nach § 15 KSchG geschützten Personenkreis kommt nicht in Betracht. Sie würde die kündigungsrechtlichen Grenzen zwischen den kündbaren und den geschützten Arbeitnehmern verwischen. Sie führte in Fällen, in denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwar bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist, nicht aber bis zum Auslaufen des Sonderkündigungsschutzes zumutbar ist, zur Zulässigkeit einer Kündigung, die im Ergebnis der - ausgeschlossenen - ordentlichen Kündigung gleichkäme. Sie stellte damit für diese Fallgruppe das unkündbare Mitglied des Betriebsrats mit dem kündbaren Arbeitnehmer gleich. Sinn des Gesetzes ist es dagegen, das Betriebsratsmitglied mit Rücksicht auf seine besondere Stellung - abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG - von der Bedrohung durch eine ordentliche Kündigung auszunehmen. Bei Zulassung einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist oder ordentlichen Kündigung würde sich deshalb gerade die Gefahr realisieren, der der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 15 KSchG begegnen wollte (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 28, BAGE 125, 267; vgl. auch Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 45; im Ergebnis ebenso KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 133; APS/Linck 4. Aufl. § 15 KSchG Rn. 129a; Eylert/Sänger RdA 2010, 24, 28; aA: KR/Etzel 9. Aufl. § 15 KSchG Rn. 22, 23; HWK/Quecke 2. Aufl. § 15 KSchG Rn. 43). Die durch § 15 KSchG bezweckte Sicherung der Unabhängigkeit der Mandatsträger und der Kontinuität der Betriebsratsarbeit erfordert bei verhaltensbedingten Kündigungen den vollen Schutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG (vgl. APS/Linck aaO). § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt das Vorliegen von Gründen, die zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Dies schließt es aus, bei der Zumutbarkeitsprüfung einen anderen Maßstab anzulegen und statt auf die Dauer der Kündigungsfrist auf die voraussichtlich verbleibende Amtszeit des Betriebsratsmitglieds (nebst Nachwirkungszeitraum) abzustellen (so aber KR/Etzel aaO; HWK/Quecke aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Soweit der Senat die Zulässigkeit einer Änderungskündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern bejaht hat (vgl. BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185), ist diese Konstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Das Gesetz zeigt in § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG, dass der Sonderkündigungsschutz im Falle betriebsbedingter Umstände von vornherein eingeschränkt ist. Das beruht darauf, dass das Betriebsratsmitglied von solchen Umständen nicht allein und nur als solches betroffen ist. Dagegen realisiert sich bei verhaltensbedingten Kündigungen nicht das - letztlich alle Betriebsangehörigen gleich treffende - Betriebsrisiko, sondern es verwirklichen sich auf die einzelne Person bezogene Gefährdungen des Vertragsverhältnisses (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 29, BAGE 125, 267).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Der vom Landesarbeitsgericht angestellte Vergleich mit Arbeitnehmern, die aus anderen Gründen ordentlich unkündbar sind, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zwar hat es der Senat für möglich gehalten, das Arbeitsverhältnis eines aufgrund tariflicher Regelung ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers auch aus Gründen in seinem Verhalten außerordentlich - mit einer der fiktiven Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - zu kündigen, obwohl ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden könnte, wäre die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 der Gründe, BAGE 99, 331; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 3 d cc der Gründe, BAGE 94, 228; 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - zu B II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 150 = EzA BGB § 626 nF Nr. 177). Unabhängig davon, ob hieran festzuhalten ist, können die dem zugrunde liegenden Erwägungen auf den nach § 15 KSchG geschützten Personenkreis nicht übertragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen die erwähnte Rechtsprechung bestehen Bedenken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Eine außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich nicht ordentlich kündbaren Personen ist zunächst beim Vorliegen betrieblicher Gründe für zulässig erachtet worden, obwohl es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 48, 220; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 10; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - zu B II 2 der Gründe, AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 7 = EzA SchwbG 1986 § 21 Nr. 10). Führt gerade der Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers, weil dieser den Arbeitnehmer zwar nicht mehr beschäftigen kann, aber für lange Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibt, kann ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 b der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b und d der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO). In diesem Fall ist zur Vermeidung einer Benachteiligung der durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gerade besonders geschützten Arbeitnehmer zwingend eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B IV 1 der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 c der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Ähnlich ist die Interessenlage bei einer krankheitsbedingten Kündigung. Ist eine ordentliche Kündigung möglich, ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig zumutbar; eine außerordentliche Kündigung - mit notwendiger Auslauffrist - kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung einzel- oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 3 der Gründe, BAGE 96, 65).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Anders liegen die Dinge bei einer auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung. Für die Reaktion auf Pflichtverstöße des Arbeitnehmers besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht etwa grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr bildet die Schwere der Pflichtverletzung - unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten Einzelfallumstände - den Maßstab für die Prüfung, ob eine ordentliche, eine außerordentliche oder gar keine Kündigung gerechtfertigt ist (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, 37, BAGE 134, 349). Ist die Schwelle zum wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB überschritten, ist eine außerordentliche - fristlose - Kündigung zulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist oder nicht. Ist die Schwelle zum wichtigen Grund nicht erreicht, kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Gegenüber einem ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer ist diese aber ausgeschlossen. Pflichtverletzungen, die nicht zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, sollen eine (ordentliche) Kündigung gerade nicht rechtfertigen können. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob es mit dem Zweck der ordentlichen Unkündbarkeit zu vereinbaren ist, bei weniger schweren Pflichtverletzungen eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zu ermöglichen, die der ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung letztlich gleichkommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Im Streitfall kann dies dahinstehen. Der vom Landesarbeitsgericht angestellte Vergleich der nach § 15 KSchG geschützten Mandatsträger mit einzel- oder tarifvertraglich nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmern lässt den Zweck des Kündigungsschutzes gem. § 15 KSchG außer Acht. Durch den Sonderkündigungsschutz nach dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass die geschützten Personen ihr (Betriebsrats-)Mandat nicht sachangemessen wahrnehmen. Zugleich soll die Zusammensetzung des betreffenden Gremiums und damit die Kontinuität der Betriebsratsarbeit gewahrt bleiben. Dies erfordert mit Blick auf Gründe im Verhalten des Mandatsträgers den vollen Schutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG (vgl. APS/Linck 4. Aufl. § 15 KSchG Rn. 129a). Die geschützten Personen sollen mit Rücksicht auf ihre besondere Stellung von der Bedrohung durch eine ordentliche Kündigung - abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG - ausgenommen werden. Das schließt es aus, eine außerordentliche fristlose Kündigung aus Gründen im Verhalten des Mandatsträgers, die als solche unwirksam ist, in eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist oder gar - wie das Landesarbeitsgericht im Streitfall - in eine ordentliche Kündigung umzudeuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 343/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''5. Krankheitsbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auszug aus BAG, Urteil vom 18. Februar 1993 – 2 AZR 526/92 –, juris:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die angegriffene Kündigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG unzulässig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dieser Vorschrift kann das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Ob die Beklagte die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat, kann offenbleiben. Jedenfalls lag kein wichtiger Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. In § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG sind ohne eigenständige Definition die in § 626 Abs. 1 BGB verwandten Formulierungen übernommen worden. Da der Gesetzgeber in § 626 BGB geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen eine &amp;quot;Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist&amp;quot; gerechtfertigt ist, sind die in § 626 BGB enthaltenen und daraus abgeleiteten Regeln zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG anzuwenden (vgl. u.a. Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rz 520; KR-Etzel, 3. Aufl., § 15 KSchG Rz 21; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 15 Rz 86; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, § 103 BetrVG Rz 22; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Kündigungsrecht, 3. Aufl., 18. Kapitel Rz 29; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand Juni 1991, § 15 Erl. 7; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 998; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 143 IV 3). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der in § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und § 626 Abs. 1 BGB verwandte Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen der § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. BAG Urteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 2 c der Gründe). Auch dieser eingeschränkten Überprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Krankheit ist zwar nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB generell ungeeignet. Da aber schon an eine ordentliche Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen in Betracht (BAG Urteil vom 9. September 1992, aaO, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 469/92 -, n.v., zu II 2 b der Gründe). Das Landesarbeitsgericht hat zwischen ordentlicher und außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung nicht hinreichend unterschieden. Die Prüfung in drei Stufen (negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes; erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch die prognostizierten Fehlzeiten; Interessenabwägung) muß den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind. Zumindest bei der Interessenabwägung hat das Landesarbeitsgericht nicht den richtigen Maßstab angewandt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Aufgrund der unstreitigen erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit ist das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung gelangt, im Zeitpunkt der Kündigung sei zu erwarten gewesen, daß der Kläger auch künftig in erheblichem Ausmaß fehlen werde. Diese Feststellung einer negativen Prognose ist nach § 561 ZPO für den Senat bindend, weil sie von der Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ob die Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen rechtssystematisch zur Eignung als wichtiger Grund oder zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gehört, kann ebenso wie in den Urteilen vom 9. September 1992 (aaO, zu II 2 d der Gründe) und vom 4. Februar 1993 (aaO, zu II 2 b der Gründe) offenbleiben. Jedenfalls bei der Interessenabwägung ist zu beachten, daß nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein muß. Diese Voraussetzung ist nach den tatsächlichen Feststellungen und wertenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Entgegen der vom Landesarbeitsgericht nicht näher begründeten Auffassung ist bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied zumutbar oder unzumutbar ist, von der Kündigungsfrist auszugehen, die ohne den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG für eine ordentliche Kündigung gelten würde (herrschende Meinung; vgl. u.a. BAG Urteil vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB, zu III der Gründe; BAGE 51, 200, 210 f. und 212 = AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 3 b bb und 4 a der Gründe, mit zustimmender Anmerkung von Schlaeper = AR-Blattei Betriebsverfassung IX Entscheidungen 62 mit zustimmender Anmerkung von Löwisch/Abshagen; BAG Urteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 96 zu § 626 BGB, zu A II 4 der Gründe = SAE 1988, 119 ff. mit zustimmender Anmerkung von Coester; BAGE 58, 37, 45 = AP Nr. 99 zu § 626 BGB, zu II 1 der Gründe; Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rz 521; KR-Etzel, 3. Aufl., § 15 KSchG Rz 23; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 15 Rz 88; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, § 103 BetrVG Rz 24; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Kündigungsrecht, 3. Aufl., 18. Kapitel, Rz 30; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand Juni 1991, § 15 Erl. 7; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 999). Zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung besteht kein Anlaß. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich unzulässig und auf Ausnahmefälle beschränkt. Eine ordentliche Kündigung kommt nur bei Stillegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung in Betracht (§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG). Die Möglichkeit zur &amp;quot;Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist&amp;quot; ist aufrechterhalten, jedoch nicht erweitert worden. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber ohne den besonderen Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds zu einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB oder lediglich zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt wäre. Soweit nur eine ordentliche Kündigung möglich wäre, darf dem Betriebsratsmitglied, abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG, nicht gekündigt werden. Soweit ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, bleibt das Recht des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung unverändert bestehen. In § 15 Abs. 1 KSchG ist der Maßstab für die Zumutbarkeitsprüfung unverändert geblieben. § 626 Abs. 1 BGB, dessen Tatbestandsmerkmale in § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG übernommen worden sind, stellt darauf ab, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugemutet oder nicht zugemutet werden kann. Während des Sonderkündigungsschutzes gelten Befristungsabreden uneingeschränkt fort. Auch die vereinbarten Kündigungsfristen bleiben wirksam, kommen allerdings nur bei Kündigungen nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zum Zuge. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hätte der Gesetzgeber im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG einen anderen zeitlichen Bezugspunkt für die Zumutbarkeitsprüfung gewollt, so hätte eine ergänzende oder eigenständige Regelung des wichtigen Grundes nahegelegen, zumal die Wiederwahl eines Betriebsratsmitglieds ungewiß ist und das Ende der Amtszeit nicht die allein denkbare Anknüpfung wäre, wenn der Gesetzgeber auf einen längeren Vergleichszeitraum als den der Frist für eine ordentliche Kündigung hätte abstellen wollen. Für ein gesetzgeberisches Versehen gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber ohne Veränderung des Prüfungsmaßstabes dem Arbeitgeber ausschließlich das ohnehin bestehende Recht zur außerordentlichen Kündigung erhalten wollte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 KSchG. Er besteht zum einen darin, dem geschützten Arbeitnehmer die ungestörte Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, insbesondere ihm die Furcht vor möglichen Repressalien des Arbeitgebers zu nehmen, zum anderen darin, daß der Betriebsrat für die Dauer der Wahlperiode möglichst unverändert bestehen bleibt und damit eine gewisse Stetigkeit in der Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist (vgl. BAGE 35, 17, 24 = AP Nr. 10 zu § 15 KSchG 1969, zu II 2 der Gründe, m.w.N.). Keinesfalls sollen die Betriebsratsmitglieder durch die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben Nachteile erleiden, vor allem nicht durch eine Erleichterung der außerordentlichen Kündigung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bedeutet zwar, daß den Betriebsratsmitgliedern im Vergleich zu den übrigen Arbeitnehmern eine verbesserte Rechtsstellung eingeräumt worden ist. Dies widerspricht aber nicht § 78 Satz 2 BetrVG, wonach die Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Die Sonderregelung des § 15 KSchG trägt dem Umstand Rechnung, daß sich bei Betriebsratsmitgliedern im Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern besondere Interessenkonflikte ergeben können und die Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit eines erhöhten Arbeitsplatzschutzes bedürfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auffassung, die Beklagte habe zwar nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jedoch mit einer sozialen Auslauffrist kündigen können, die der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechen müsse, ist mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. § 15 KSchG stellt ausdrücklich darauf ab, ob der Arbeitgeber zur Kündigung &amp;quot;aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist&amp;quot; berechtigt ist. Eine erleichterte außerordentliche Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist ist nicht vorgesehen und käme zudem einer ordentlichen Kündigung sachlich nahe. Das Landesarbeitsgericht hat in § 15 KSchG eine Gesetzeslücke hineininterpretiert, die es durch eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 4 KSchG schließen möchte, obwohl dem § 15 Abs. 4 KSchG ein nicht vergleichbarer Sachverhalt und eine andere Interessenlage zugrunde liegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Revisionsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 1980 (- 7 AZR 589/78 - n.v.), vom 2. April 1981 (- 2 AZR 1025/78 - n.v.), vom 14. November 1984 (- 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB, zu II 1 a der Gründe) und vom 9. September 1992 (- 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 2 d cc der Gründe) berufen, die sich mit der sozialen Auslauffrist bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmers befassen. Bei der Auslegung dieser Tarifverträge war zu berücksichtigen, daß einerseits die ordentliche Kündigung auf Dauer ausgeschlossen war und sich andererseits die Unkündbarkeit nicht zum Nachteil älterer Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit auswirken sollte. Demgegenüber schränkt § 15 KSchG zugunsten der genannten betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger nur für eine bestimmte Zeit die Kündigungsmöglichkeiten ein und hält das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers ohne Veränderung des Prüfungsmaßstabes aufrecht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß die maßgebliche Kündigungsfrist nach § 14 Nr. 1 letzter Satz MTV in Verbindung mit § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat zum Monatsende betragen hätte. Bei der nach § 626 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG vorzunehmenden Interessenabwägung ist weiterhin von der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB auszugehen. Der Rechtsstreit über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist nicht wegen der Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 BGB bis zur gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfrist auszusetzen (BAG Urteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 96 zu § 626 BGB, zu II 4 a der Gründe, mit eingehender Begründung, an der festgehalten wird). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Tatsachen, aufgrund deren der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist, also bis zum 31. Januar 1992 unzumutbar gewesen wäre, lagen nicht vor. Die von der Beklagten geschilderten Betriebsstörungen und wirtschaftlichen Belastungen reichen noch nicht aus. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht erkannt und ausdrücklich betont, daß &amp;quot;Tatsachen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen, nicht vorliegen&amp;quot;. § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt jedoch gerade &amp;quot;Tatsachen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen&amp;quot;. Damit sind nach der insoweit rechtsfehlerfreien Würdigung des Landesarbeitsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen der § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 18. Februar 1993 – 2 AZR 526/92 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Angebote zur Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
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== '''Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kündigungsschutzgesetz via Bundesgesetze (amtlicher Gesetzestext)[http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kuendigung.de: Das größte deutsche Rechtsportal zum Thema &amp;quot;Kündigung&amp;quot; und &amp;quot;Kündigungsfrist&amp;quot; via Juracity - Recht für Alle! (empfohlen von Süddeutscher Zeitung, Ver.di, FAZ, DGB u.a.)[http://www.kuendigung.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Buchtipp''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kündigung - was tun? Ein Ratgeber von Arbeitsrichterin Lore Seidel und Rechtsanwalt Felser [http://www.juracity.de/buch-juracity-de/buch/kuendigung-was-tun/index.html]&lt;br /&gt;
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== '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser gibt als Experte regelmäßig Interviews im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und für Bild und Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Interview zum Thema &amp;quot;Unkündbarkeit&amp;quot;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
T-Online/Business vom 20.8.2010: Im Urlaub gekündigt - was geht und was nicht. Zur angeblichen Unkündbarkeit im Urlaub. Mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser (von unsere Webseite).[http://wirtschaft.t-online.de/im-urlaub-gekuendigt-was-geht-und-was-nicht/id_47698884/index]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spezielle Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Kündigung und Kündigungsfrist im Arbeitsrecht finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bild.de vom 1.3.2013: Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel [http://www.bild.de/ratgeber/job-karriere/kuendigung/kuendigen-mit-stil-jobwechsel-ohne-stress-und-boeses-blut-business-knigge-kuendigungsgespraech-28586738.bild.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Süddeutsche Zeitung vom 26.4.2012: Wirtschaft: Bloss nichts überstürzen. [http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1306781]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verbraucherportal Biallo.de vom 03.11.2011: Kündigungsfrist - Gesetz diskriminiert noch immer jüngere Arbeitnehmer von Rolf Winkel[http://biallo.mz-web.de/finanzen/Steuern_Recht/kuendigungsfrist-gesetz-diskriminiert-noch-immer-juengere-arbeitnehmer.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handwerk-Magazin 4/2010 Erschwerte Trennung: Ein neues Urteil des EuGH hat die Kündigungsfristen für deutsche Betriebe verlängert. - Ein Beitrag von Harald Klein mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser [http://www.handwerk-magazin.de/erschwerte-trennung/150/542/22056/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verbraucherportal Biallo.de vom 08.04.2010: Jobwechsel - Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer. Beitrag von  Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Axel Willmann [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/jobwechsel-diese-kuendigungsfristen-gelten-fuer-arbeitnehmer.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rheinische Post vom 25.6.2007: Jobwechsel und Betriebsrente. Beitrag von  Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.rp-online.de/leben/ratgeber/rente/firmen-muessen-verluste-zahlen-aid-1.2334262]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Süddeutsche Zeitung vom 20.5.2005: &amp;quot;Lieber arbeiten als kassieren. Wer nach der Kündigung keine Abfindung akzeptieren will, kann auch auf Weiterbeschäftigung klagen.&amp;quot; mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser[http://www.sueddeutsche.de/karriere/kuendigung-lieber-arbeiten-als-kassieren-1.560865]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bild &amp;amp; T-Online vom 13.4.2005: &amp;quot;Entlassen – und wie geht's jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung&amp;quot; mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.bild.de/tipps-trends/geld-job/ratgeber/sos-plan-25410.bild.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004: &amp;quot;Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt.&amp;quot; mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.sueddeutsche.de/karriere/arbeitsrecht-find-mich-ab-1.497303]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Juracity - Recht für Alle!&amp;quot; [http://www.juracity.de] sowie der Themendomain Kuendigung.de [http://www.kuendigung.de]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber &amp;quot;Kündigung - was tun?&amp;quot; geschrieben. Er hat mehrere tausend Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung beraten und vertreten. Betriebsräte berät er im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und bei Massenentlassungen als Berater und Sachverständiger im Rahmen von Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan. In der Fachzeitschrift &amp;quot;Arbeitsrecht im Betrieb&amp;quot; [http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/zeitschrift/autoren/michael-felser-87/] hat er mehrere Fachbeiträge zum Thema &amp;quot;Anhörung des Betriebsrats bei der Kündigung&amp;quot; veröffentlicht. Auf der Grundlage seiner Erfahrungen hat er den &amp;quot;SOS Plan vor der Kündigung&amp;quot; mit wichtigen Tipps für Arbeitnehmer erarbeitet, die die Aussichten auf Weiterbeschäftigung oder eine hohe Abfindung bei Kündigung deutlich verbessern. Auf KStA.de finden Sie eine Kurzfassung [http://www.ksta.de/archiv/sos-bei-kuendigung,16592382,12512204.html].&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Unk%C3%BCndbarkeit&amp;diff=1752</id>
		<title>Unkündbarkeit</title>
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				<updated>2016-09-23T09:14:44Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
== '''Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Unkündbarkeit wird landläufig der besondere Kündigungsschutz bezeichnet, den bestimmte Personengruppen im Arbeitsverhältnis genießen. Dazu gehören - bei bestimmten Tarifverträgen - Arbeitnehmer mit langjähriger Betriebszugehörigkeit, betriebliche Beauftragte, Arbeitnehmervertreter wie Betriebsräte, Personalräte, aber in bestimmten Bundesländern auch politische Mandatsträger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Echte Unkündbarkeit gibt es allerdings nicht, im Grunde genommen handelt es sich dabei um den Ausschluß bestimmter Kündigungsgründe bzw. Erschwernisse der Kündigung durch vorgeschaltete Verfahren wie bei Schwerbehinderten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (nach § 626 BGB) ist aber auch bei &amp;quot;Unkündbaren&amp;quot; möglich, aber in der Regel zum Scheitern verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn die Rechtsprechung sieht für diesen Ausnahmefall hohe Hürden vor. So sagte der Vors. Richter am BAG Dr. Eylert in einem Vortrag an der Hamburger Bucerius Law School: „Der Ausgangspunkt ist ein Vertrag, in dem steht, dass der Arbeitnehmer nicht vor die Tür gesetzt werden darf. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Damit wir davon eine Ausnahme machen, muss der Arbeitgeber sich sehr bemühen, den Arbeitnehmer woanders unterzubringen.“ Bisher, so Eylert, habe noch kein Arbeitgeber dem BAG hinreichende Versuche dargelegt, den Arbeitgeber auf einer anderen Stelle zu beschäftigen, sodass die Kündigungen stets unzulässig waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Betriebsratsmitgliedern oder Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern ist die ausserordentliche Kündigung aber nach § 103 BetrVG nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats möglich oder nach - rechtskräftiger - Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser hat mit dem SOS Plan vor der Kündigung allerdings eine Strategie entwickelt, wie Arbeitnehmer ihren Kündigungsschutz verbessern können, wenn sie sich mit dem Thema frühzeitig beschäftigten. Dazu finden Sie Hinweise unter SOS Plan vor der Kündigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Unkündbarkeit durch den SOS Plan vor der Kündigung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Kündigungen &amp;quot;kündigen&amp;quot; sich an, durch Personalgespräche, Verhandlungen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat oder durch Abmahnungen. Diese Signale sind Sendboten, die Arbeitnehmer leider häufig nicht ernst genug nehmen. Wer sich bei den ersten Ankündigungen rechtzeitig beraten lässt, kann einiges für die Verbesserung seines Kündigungsschutzes tun. Wie, das erfahren Sie im SOS Plan vor der Kündigung, der auf Bild.de und im SWR besprochen wurde, zu finden auf felser.de [http://www.felser.de/blog/sos-plan-vor-der-kundigung-2/ SOS Plan vor der Kündigung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Unkündbarkeit im Urlaub oder während Krankheit?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Mythos bzw. ein verbreiteter Rechtsirrtum ist auch die Unkündbarkeit während des Urlaubs oder einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit). Viele Arbeitnehmer glauben, daß ihnen während des Urlaubs nicht gekündigt werden kann. Tatsächlich gelten im Urlaub keinerlei Besonderheiten, die Kündigung geht sogar bei Urlaubsabwesenheit zu, die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Einwurf in den Briefkasten, auch wenn der Arbeitnehmer sich im Urlaub befindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besondere Schonung vor Kündigung genießen Arbeitnehmer auch nicht während einer Erkrankung, erst recht keine Unkündbarkeit. Obwohl eine Kündigung sicher nicht genesungsförderlich ist, halten die Arbeitsgerichte eine Kündigungsübergabe selbst am Krankenbett für zulässig. Extreme Ausnahmefälle sind denkbar, bei denen eine Kündigung als sittenwidrig anzusehen wäre. Dazu reicht aber auch eine schwere Erkrankung alleine nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Unkündbarkeit wegen Alter oder ab 55''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen Alter oder ab 55 ist man nicht grundsätzlich unkündbar, aber schwieriger zu kündigen. So hat das Bundesarbeitsgericht sogar eine Kündigung eines älteren Mitarbeiters in einem Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, für unwirksam erklärt, weil es in der Kündigung eines Altersdiskriminierung sah. Eine Unkündbarkeit setzt aber neben dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters weitere Merkmale voraus, in der Regel eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Mythos Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unkündbarkeit ist ein Mythos, wenn man darunter einen 100%igen Schutz vor Kündigung versteht. Nach der Rechtsprechung kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beitrag in der BZ zum Thema Mythos Unkündbarkeit [http://www.bz-jobs.de/ratgeber/2244_Mythos-der-Unkuendbarkeit.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wann sie &amp;quot;unkündbar&amp;quot; sind, lesen Sie im folgenden Text.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rechtsgrundlagen einer Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;quot;Unkündbarkeit&amp;quot; bezieht sich meistens auf eine nur noch durch ausserordentliche Kündigung bestehende Kündbarkeit, teilweise kombiniert mit einem Verfahrensschutz wie beim Betriebsrat. Schwächer sind ein reiner Verfahrensschutz wie bei Schwerbehinderten und noch schwächer sind reine Benachteiligungsverbote wie bei Aufsichtsratsmitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Unkündbarkeit nach TVÖD, TV-L, TV-V und anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 55 Abs. 1 und 2 BAT: Die Regelung in § 53 Abs. 3 BAT gewährt Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer, die mindestens eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt und mindestens das 40. Lebensjahr vollendet haben, einen besonderen persönlichen Kündigungsschutz, indem die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wird. In § 53 BAT-O gab es keine vergleichbare Vorschrift und damit keine Unkündbarkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 34 Abs. 2 TVÖD: Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 34 TV-L: Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz (&amp;quot;Unkündbarkeit&amp;quot;) besteht ebenso wie im TVÖD im Bereich des öffentlichen Dienst der Länder nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Betriebsratsmitglieder &amp;amp; Co.: Arbeitnehmervertreter im Betriebsverfassungsrecht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 15 KSchG, 103 BetrVG: Betriebsratsratsmitglieder und andere Akteure des Betriebsverfassungsrechts sind gegen ordentliche Kündigung geschützt. Sie können nur aus wichtigem Grund (ausserordentlich) und nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Die Zustimmungsverweigerung kann vom Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers ersetzt werden. Die Kündigung wird aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens wirksam, d.h. nach einer Dauer von ca. 18 Monaten (Abschluß zweite Instanz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Personalratsmitglieder &amp;amp; Co.: Arbeitnehmervertreter im Personalvertretungsrecht'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personalratsmitglieder sind wie Betriebsratsmitglieder gegen ordentliche Kündigung geschützt. Im BPersVG und in den Landespersonalvertretungsgesetzen finden sich entsprechende Regelungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aufsichtsratsmitglied'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 26 MitbG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 26&lt;br /&gt;
Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Schwerbehindertenvertreter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG: Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mitglied einer Mitarbeitervertretung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Katholische Kirche: Nach § 19 MAVO kann einem Mitarbeitervertreter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. [http://www.diag-mav-freiburg.de/gemeinsam/a-z/kuendigungsschutz-mavo-07-01-24.pdf] Eine Zustimmung der Mitarbeitervertretung ist nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Evangelische Kirche: Nach § 21 MVG kann einem Mitarbeitervertreter nur auch wichtigem Grund gekündigt werden. Anders als in der katholischen Kirche muss die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegen oder ersetzt werden (wie beim Betriebsrat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gleichstellungsbeauftragte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ordentliche Kündigung von Gleichstellungsbeauftragten ist während der Amtszeit bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung unzulässig (§§ 18 Abs. 5 S. 3 BGleiG, 15 Abs. 2 KSchG). Nach landesgesetzlichen Vorschriften kann für Gleichstellungsbeauftragte ein darüber hinausgehender besonderer Kündigungsschutz bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Betriebsbeauftragte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitnehmer, die als Betriebsbeauftragte für Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz,betrieblicher Störfallbeauftragter oder Datenschutzbeauftrater beschäftigt sind, können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Grund hierfür ist die Sicherung der Unabhängigkeit bei der Aufgabenerledigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 4f Abs. 3 S. 5, 6 BDSG: &amp;quot;Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 58 Abs. 2 S. 1, 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG): Wenn der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers ist, &amp;quot;so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 21 f Abs. 2 S. 1, 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG): &amp;quot;Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG: &amp;quot;Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Störfallbeauftragte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 58 d BImSchG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Betriebsärzte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 Abs. 1 ASiG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fachkräfte für Arbeitssicherheit'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 Abs. 1 ASiG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitsbeauftragte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 22 Abs. 3 SGB VII:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Politische Mandatsträger'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 a Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz[http://www.kuendigung.de/aktuelles-kuendigung/artikel/kuendigung-und-kuendigungsschutz-haetten-sie-s-gewusst/index.html] und § 35 a Hessische Gemeindeordnung können Ratsmitglieder, ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher nicht ordentlich gekündigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Parlamentarier / Abgeordnete'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 48 Abs. 2 GG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mutterschutz und Schwangerschaft'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 18–19 MuSchG: &amp;quot;Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt. (...) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Elternzeit'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 9–10 BEEG: &amp;quot;Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Schwerbehinderte und Gleichgestellte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 85 bis 92 SGB IX: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Pflegezeit'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5 PflegeZG: &amp;quot;Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auszubildende'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Auszubildende sind gemäß § 22 II Nr. 1 BBiG nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund kündbar, genießen also den gleichen Kündigungsschutz wie tarifliche &amp;quot;Unkündbare&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ehrenamtliche Richter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 26 ArbGG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.&lt;br /&gt;
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 20 SGG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.&lt;br /&gt;
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wehrdienst'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 2 ArbPlSchG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.&lt;br /&gt;
(2) Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.&lt;br /&gt;
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.&lt;br /&gt;
(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.&lt;br /&gt;
(5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zivilschutzhelfer'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landesrechtliche Regelungen durch Verweis in § 27 ZSKG &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Strahlenschutzverantwortliche'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 32 Abs. 5 StrSchV: &amp;quot;Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefahrgutbeauftragte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 9 Abs. 1 GbV: &amp;quot;Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tierschutzbeauftragte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 Abs. 6 TierSchG: &amp;quot;Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. &amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bergmannsversorgungsschein-Inhaber'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 10 Abs. 1 S. 1 BVSG NW:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 10&lt;br /&gt;
Kündigungsschutz bei ordentlicher Kündigung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins darf nur mit vorheriger Zustimmung der Zentralstelle gekündigt werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Die Zentralstelle soll binnen eines Monats, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, über den Antrag entscheiden. Sie muß dem Antrag stattgeben, wenn dem Berechtigten ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist, sie soll ihm stattgeben, wenn keine unbillige Härte vorliegt. Bei der Entscheidung hat sie die Untertagezeiten zu berücksichtigen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Zentralstelle hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend vollständig eingestellt werden und zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn weitergezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Unter den gleichen Voraussetzungen soll die Zentralstelle die Zustimmung erteilen, wenn Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden und weiterhin die Beschäftigungspflicht nach § 5 Abs. 1 erfüllt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Ist der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zugleich Mensch mit schwerer Behinderung, so hat die Zentralstelle ihre Entscheidung bis zur Entscheidung im Kündigungszustimmungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch auszusetzen. Wird der Kündigung zugestimmt, so darf die Zentralstelle nur aus gewichtigen Gründen abweichend entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 11 &lt;br /&gt;
Erweiterter Kündigungsschutz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle, wenn sie im Falle des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zustimmung zur Kündigung gelten entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, denen lediglich aus Anlaß eines rechtmäßigen Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.&lt;br /&gt;
§ 12 Ausnahmen vom Kündigungsschutz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 12&lt;br /&gt;
Ausnahmen vom Kündigungsschutz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Zustimmung der Zentralstelle ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins ausdrücklich nur befristet, auf Probe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus fortbesteht. Dies gilt auch für eine vereinbarte oder nach arbeitsrechtlichen Regelungen vorgesehene Probezeit innerhalb eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Zustimmung ist ferner nicht erforderlich bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Heranziehung zu Eignungsübungen der Streitkräfte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 2 Eignungsübungsgesetz: &amp;quot;Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung nicht kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' Katastrophenschutz'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 9 Abs. 2 Katscherwg: &amp;quot; Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' Heimkehrer'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 HeimkehrerG: aufgehoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' Politisch Verfolgte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landesgesetze über den Schutz: aufgehoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kämpfer gegen den Faschismus'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 58 AGB-DDR: &amp;quot;Der Arbeitgeber darf a)Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,b)Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246, Absätze 1 und 2, sowie alleinerziehenden Arbeitnehmern mit Kindern bis zu 3 Jahren,c) nicht fristgemäß kündigen. Im Falle der Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist ausnahmsweise eine fristgemäße Kündigung nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes zulässig. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Wichtige Urteile zum Thema Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als &amp;quot;unkündbar&amp;quot; gelten Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann. Allerdings kann auch in diesem Fall eine Kündigung wirksam sein, nämlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis sinnentleert (als Beispiel der Heizer auf der E-Lok) fortgeführt werden müsste. In Betracht kommt eine ausserordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die der bei ordentlicher Kündigung maßgeblichen Kündigungsfrist entsprechen muß. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings sind die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an solche Kündigungen hoch, wie an fünf Fallbeispielen gezeigt wird:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. betriebsbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. krankheitsbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. verhaltensbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit (Rechtsprechungsänderung!)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. verhaltensbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. krankheitsbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''1. Betriebsbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auszug aus BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 2 AZR 379/12 –, BAGE 145, 265-277:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist gegenüber einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer grundsätzlich unzulässig. Sie setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig nicht der Fall. Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17). Allerdings ist der Arbeitgeber in diesem Fall wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung in einem besonderen Maß verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Eine infolge des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung zu erwartende, ggf. jahrelange Bindung des Arbeitgebers an ein Arbeitsverhältnis, in welchem er mangels sinnvoller Einsatzmöglichkeit keine werthaltige Gegenleistung mehr erhält, kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Darin liegt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. zuletzt Stein DB 2013, 1299, 1300) keine Kündigung aus „minderwichtigem Grund“ und keine Umgehung des vereinbarten Schutzes vor einer ordentlichen Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann vielmehr auch durch eine (tarif-)vertragliche Vereinbarung zur ordentlichen Unkündbarkeit nicht beschränkt werden (vgl. BAG 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - zu 3 der Gründe, BAGE 6, 109; BGH 21. April 1975 - II ZR 2/73 - zu 2 a der Gründe). Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung begründet keinen absoluten Schutz vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichem Anlass, wenn denn die Voraussetzungen vorliegen, die an einen wichtigen Grund zu stellen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Nachteilen für den gerade besonders geschützten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber bei einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung zwingend eine der - fiktiven - ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 18 mwN). Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung entsteht dadurch nicht. Dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Auch die analoge Anwendung von §§ 9, 10 KSchG (vgl. dazu Stein DB 2013, 1299, 1301) scheidet aus. Die Bestimmungen sehen lediglich für den Fall der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung vor. Mit der gerichtlichen Auflösung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund erfolgreicher betriebsbedingter außerordentlicher Kündigung nicht zu vergleichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB kann sich - ebenso wie ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher, von äußeren Faktoren nicht „erzwungener“ Maßnahmen ergeben (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die einer betrieblich-organisatorischen Maßnahme zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Dies gilt einmal in Fällen ordentlicher Kündigungen iSv. § 1 KSchG. Auf eine in Teilen des Schrifttums für erforderlich gehaltene Abwägung der wirtschaftlichen Vorteile, die der Arbeitgeber durch seine Maßnahme erlangt, gegen die Nachteile, die der Arbeitnehmer durch den Arbeitsplatzverlust erleidet (Däubler Die Unternehmerfreiheit im Arbeitsrecht S. 32, 44; Stein AuR 2013, 243, 248), kommt es de lege lata nicht an. Soweit hierfür auf die Ausfüllungsbedürftigkeit des Merkmals der „Dringlichkeit“ iSv. § 1 Abs. 2 KSchG abgestellt wird, wird möglicherweise übersehen, dass nicht die unternehmerisch-wirtschaftlichen Erfordernisse dringend sein müssen, sondern die betrieblichen (ebenso Krause in vHH/L 15. Aufl. § 1 Rn. 758 mwN). Führt die Umsetzung einer unternehmerischen Organisationsentscheidung auf betrieblicher Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für einen Arbeitnehmer und kann dieser auch nicht anderweit weiterbeschäftigt werden, bestehen „dringende betriebliche Erfordernisse“, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen und die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bedingen können. Für die Bewertung der betrieblichen Erfordernisse als „dringend“ kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß für das Unternehmen wirtschaftliche Vorteile durch die Maßnahme zu erwarten sind. Die unternehmerische Entscheidung zur Umorganisation ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bis zur Grenze der offensichtlichen Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür frei. Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen - wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde, Rechtsmissbrauch also die Ausnahme ist (BAG 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - Rn. 24; 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - Rn. 31; 24. Oktober 1979 - 2 AZR 940/77 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 32, 150). Darauf, ob die Maßnahme für den Bestand des Unternehmens notwendig, gar zwingend notwendig ist, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob eine „hohe Zahl von Insolvenzen“ im Nachhinein für Fehleinschätzungen sprechen kann (so aber Stein AuR 2013, 243, 247) oder sich der Arbeitgeber auf einen „Dialog über Alternativen“ eingelassen hat (Stein aaO). Es ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dem Arbeitgeber überlassen, wie er sein Unternehmen führt, ob er es überhaupt weiterführt und ob er seine Betätigungsfelder einschränkt. Er kann grundsätzlich Umstrukturierungen allein zum Zwecke der Ertragssteigerung vornehmen. Es kann unter Geltung von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ohnehin nicht darum gehen, ihm die fragliche organisatorische Maßnahme als solche gerichtlich zu untersagen, sondern nur darum, ob ihre tatsächliche Umsetzung eine Kündigung rechtfertigt (so auch Däubler aaO S. 44). Deren Wirksamkeit wiederum kann nach der Konzeption des Kündigungsschutzgesetzes nicht etwa davon abhängen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung anbietet (so aber Däubler aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Dies gilt gleichermaßen in Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist, dessen Arbeitsverhältnis nur außerordentlich nach § 626 BGB gekündigt werden kann (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe). Die Gestaltung des Betriebs, die Antwort auf die Frage, ob und in welcher Weise sich der Arbeitgeber wirtschaftlich betätigen will, sind Bestandteil der durch Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit. Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86). Der Arbeitgeber muss deshalb regelmäßig auch dann nicht von einer Fremdvergabe von Tätigkeiten absehen, wenn dadurch einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; HaKo/Gallner/Mestwerdt 4. Aufl. § 1 Rn. 749; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 158; APS/Kiel 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 318d; aA - Outsourcing nur bei ansonsten unvermeidbarer Betriebsschließung - Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 163; Däubler FS Heinze S. 121, 127). Ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben ist, hängt in diesen Fällen davon ab, ob jedwede Möglichkeit ausgeschlossen ist, den Arbeitnehmer anderweit sinnvoll einzusetzen, und der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung für erhebliche Zeiträume an ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis gebunden und aus diesem zur Vergütung verpflichtet wäre. Der in Tarifverträgen an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit und ein bestimmtes Lebensalter geknüpfte Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist regelmäßig nicht dahin zu verstehen, dass damit die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung generell - auch als außerordentliche - zumindest für die Fälle ausgeschlossen sein soll, in denen der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses auf wirtschaftlich nicht zwingend notwendigen unternehmerischen Organisationsentscheidungen beruht. Dass eine solche mittelbare Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit - unbeschadet ihrer Rechtswirksamkeit - gewollt wäre, lässt sich tariflichen Regelungen, nach denen der besondere Kündigungsschutz allein vom Lebensalter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, ohne besondere Anhaltspunkte nicht entnehmen. Etwas anderes kann gelten, wenn der tarifliche oder einzelvertragliche Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen die Gegenleistung des Arbeitgebers für einen Verzicht auf bestimmte Rechtsansprüche durch die Arbeitnehmer darstellt. Auch dann ist der Arbeitgeber zwar rechtlich nicht gehindert, bestimmte, wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für geschützte Arbeitnehmer führen, und ist ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Möglichkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung als solcher wegen Verstoßes gegen § 626 Abs. 1 BGB rechtlich ausgeschlossen. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer bis zum zeitlich vorgesehenen Ende des - in aller Regel befristeten - Kündigungsausschlusses wird aber in dieser Situation nur im Extremfall anzunehmen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Insofern besteht auch kein Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2002 (- II ZR 353/00 -), in welcher dieser auf die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags wegen des auf geschäftspolitischen Gründen beruhenden Beschlusses der Muttergesellschaft, den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, erkannt hat (eine Divergenz bejahend aber Stein DB 2013, 1299, 1301). Dort war eine ordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags nicht dauerhaft, sondern im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung nur noch für gut ein Jahr ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit der betroffenen Arbeitnehmer bietet keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen. Allerdings strahlt das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Bestandsschutz auf die Auslegung und Anwendung der kündigungsrechtlichen Vorschriften aus. Daher haben die Gerichte von Verfassungs wegen zu prüfen, ob von deren Anwendung im Einzelfall Grundrechte des Arbeitnehmers berührt sind. Trifft das zu, haben sie die einfachgesetzlichen Vorschriften, soweit möglich, im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (BVerfG 19. März 1998 - 1 BvR 10/97 -; 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95 - BVerfGE 96, 171; BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 18; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86). Dem entspricht es, dass die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein muss, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In Anwendung dieser Grundsätze mangelte es im Streitfall nicht bereits deshalb an einem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB, weil die von der Beklagten getroffene Organisationsentscheidung rechtlich zu beanstanden wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach den bisherigen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich entschieden hätte, mit den Reinigungsarbeiten ein anderes Unternehmen zu beauftragen. Die Beklagte hat ua. geltend gemacht, die Fremdvergabe ermögliche es ihr, Ausfälle bei Krankheit oder Urlaub leichter zu überbrücken. Diese Erwägungen sind weder sachfremd noch willkürlich. Ihre Umsetzung ist von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt. Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, der Beklagten eine „bessere“ oder „richtige“ Unternehmenspolitik vorzuschreiben und damit in ihre wirtschaftliche Kalkulation einzugreifen (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 21; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedurfte es auch angesichts der ordentlichen Unkündbarkeit der Klägerin keiner besonderen Umstände - wie etwa der Notwendigkeit einer Änderung der Produktpalette oder einer angespannten betriebswirtschaftlichen Situation -, die die durchgeführte Umstrukturierung als unumgänglich ausgewiesen hätten. Zwar hat der Senat in den Entscheidungen vom 26. März 2009 (- 2 AZR 879/07 -) und 2. März 2006 (- 2 AZR 64/05 -) - bezogen auf eine Änderungskündigung - angenommen, der Arbeitgeber müsse bereits bei Erstellung seines unternehmerischen Konzepts geltende Kündigungsbeschränkungen berücksichtigen (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 56; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - Rn. 28), und hat daraus gefolgert, dies wirke sich im Prozess bei der Darlegungslast aus; aus dem Vorbringen des Arbeitgebers müsse erkennbar sein, dass er auch angesichts der bestehenden Kündigungsbeschränkungen alles Zumutbare unternommen habe, um die durch sein Konzept notwendig werdenden Anpassungen der Vertragsbedingungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 57; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - Rn. 29). Die unternehmerische Entscheidung selbst unterliegt aber nicht deshalb einer weiter reichenden gerichtlichen Kontrolle, weil vom Arbeitsplatzabbau (auch) ordentlich unkündbare Arbeitnehmer betroffen sind. Vom Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen und von den Gerichten zu überprüfen ist hingegen, dass bzw. ob das fragliche unternehmerische Konzept eine (Änderungs-)Kündigung tatsächlich erzwingt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Ausschluss der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung erforderte es auch nicht, dass die Beklagte Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin neu schüfe. Es kommt allein darauf an, ob andere Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich bestanden. Die Beklagte hat detailliert dazu vorzutragen, weshalb dies nicht der Fall gewesen sein soll. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landesarbeitsgericht ihr Vorbringen bisher nicht gewürdigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Anders als in dem Fall, der der vom Landesarbeitsgericht angeführten Entscheidung des Senats vom 26. September 2002 (- 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31) zugrunde lag, bestand hier ein Beschäftigungsbedürfnis nicht etwa deshalb fort, weil in den betrieblichen Abläufen faktisch keine Änderung eingetreten wäre. Die Reinigungsarbeiten sollten an das beauftragte Unternehmen zur selbständigen Erledigung vergeben und nicht durch eine in das Unternehmen der Arbeitgeberin voll eingegliederte Organgesellschaft verrichtet werden. Ein Beschäftigungsbedarf bei der Beklagten bestand gerade nicht fort. Nach deren Vorbringen lag stattdessen ein Betriebsteilübergang vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wäre danach gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf das beauftragte Unternehmen übergegangen, hätte diese dem nicht widersprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Ebenso wenig steht bislang fest, dass zum Zeitpunkt der Kündigung Arbeitsplätze frei gewesen wären, die die Beklagte der Klägerin wegen des Vorrangs der Änderungskündigung hätte anbieten müssen (vgl. dazu BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 25 und 27).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auf der Basis der bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Eine außerordentliche Kündigung schied nach dem festgestellten Sachverhalt nicht schon deshalb aus, weil die Beklagte nur noch für eine nicht erhebliche Zeit an ein ggf. sinnentleertes Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gebunden gewesen wäre. Die Klägerin war bei Ablauf der Auslauffrist am 30. September 2011 46 Jahre alt und damit weit entfernt von einer tariflichen Altersgrenze.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben, soweit es der Kündigungsschutzklage stattgegeben hat. In diesem Umfang ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung - mit Auslauffrist - gegeben war, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat - wie ausgeführt und aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft, ob der Beklagten die Weiterbeschäftigung der Klägerin trotz Umsetzung ihrer Organisationsentscheidung möglich und zumutbar war. Dies wird es unter Beachtung der nachstehenden Erwägungen nachzuholen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung eines vom Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes betroffenen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers sind hoch. Es muss sichergestellt sein, dass eine Kündigung unumgänglich ist (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 34). Bei der Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung - mit notwendiger Auslauffrist - gegenüber einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer berechtigt ist, ist zunächst die tarifliche Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes als solche zu berücksichtigen. Stellt schon die tarifliche Regelung selbst dem Arbeitgeber bestimmte Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung, um sich bei dringenden betrieblichen Gründen aus einem unzumutbar gewordenen vertraglichen Zustand zu lösen, so hat er in erster Linie von diesen Gebrauch zu machen. Erst wenn feststeht, dass auch sie versagen, kann eine außerordentliche Kündigung - mit Auslauffrist - gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer in Betracht kommen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 35; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 c der Gründe). Aufgrund welcher tarifvertraglichen Vorschriften die Klägerin im Streitfall ordentlich unkündbar war, ist vom Landesarbeitsgericht bisher nicht festgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Den hohen materiellrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines aus betrieblichen Erfordernissen resultierenden wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entsprechen die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 21). Der Arbeitgeber hat von sich aus darzutun, dass keinerlei Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - ggf. zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen. Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichenbetriebsbedingten Kündigung zum „wichtigen Grund“. Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 d der Gründe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 2 AZR 379/12 –, BAGE 145, 265-277)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''2. Krankheitsbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auszug aus BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 AZR 582/13 –, juris:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB sein. Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber aber die Einhaltung der Kündigungsfrist zuzumuten, und schon an eine ordentliche Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 14; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 3 der Gründe, BAGE 96, 65).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Wirksamkeit einer auf häufige Kurzerkrankungen gestützten ordentlichen Kündigung setzt zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung sprechen - erste Stufe. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer solchen Beeinträchtigung führen - zweite Stufe. Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen - dritte Stufe (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - Rn. 18).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Bei einer außerordentlichen Kündigung ist dieser Prüfungsmaßstab auf allen drei Stufen erheblich strenger. Er muss den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 b der Gründe). Die prognostizierten Fehlzeiten und die sich aus ihnen ergebende Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen müssen deutlich über das Maß hinausgehen, welches eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen vermöchte. Es bedarf eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein solches ist gegeben, wenn zu erwarten steht, dass der Arbeitgeber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - ggf. über Jahre hinweg - erhebliche Entgeltzahlungen zu erbringen hätte, ohne dass dem eine nennenswerte Arbeitsleistung gegenüberstände (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c cc der Gründe). Auch können Häufigkeit und Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten im Einzelfall dazu führen, dass ein Einsatz des Arbeitnehmers nicht mehr sinnvoll und verlässlich geplant werden kann und dieser damit zur Förderung des Betriebszwecks faktisch nicht mehr beiträgt (vgl. BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c bb der Gründe). Die Aufrechterhaltung eines solchermaßen „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c cc der Gründe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Danach ist der Beklagten auch auf der Basis ihres eigenen Vorbringens die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund der - im Einzelnen bezeichneten - erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in den vergangenen mehr als zehn Jahren sei auch in Zukunft damit zu rechnen, dass die Klägerin in erheblichem Maße krankheitsbedingt fehlen werde. Die den Fehlzeiten in der Vergangenheit zugrunde liegenden Erkrankungen seien nicht ausgeheilt. Jedenfalls bestehe eine „generelle Anfälligkeit“ der Klägerin für bestimmte Erkrankungen. In den Jahren von 2006 bis 2011 habe sie - die Beklagte - insgesamt mehr als 34.000,00 Euro an Entgeltfortzahlung geleistet. Die Fehlzeiten der Klägerin hätten überdies zu Betriebsablaufstörungen geführt. Aufgrund der Ungewissheit, ob und wie lange die Klägerin krankheitsbedingt ausfallen würde, habe sie keine Vertretungskräfte einstellen können. Die Vertretung habe von den übrigen Kollegen übernommen werden müssen. Diese seien dadurch einer auf Dauer nicht zu bewältigenden Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen. Das habe zu einer Verzögerung der Grabpflegearbeiten und in der Folge zu Kundenbeschwerden geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die dargelegten Umstände genügen den Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der von der Beklagten vorgetragene Verlauf der krankheitsbedingten Fehlzeiten rechtfertigt nicht die Prognose, die Klägerin werde künftig im gleichen Maße fehlen wie in den vergangenen mehr als zehn Jahren. In dem - als Grundlage für eine Prognose geeigneten - Zeitraum von drei Jahren vor Zugang der Kündigung sind deren Ausfallzeiten deutlich zurückgegangen (zur Relevanz steigender, gleichbleibender oder fallender Fehlzeiten vgl. BAG 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - zu B II 2 a der Gründe). Sie betrugen 19, 67 und 55 Arbeitstage. Dies entspricht bei einer Vier-Tage-Woche einer durchschnittlichen jährlichen Fehlzeit von 11,75 Wochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfallzeiten künftig wieder ansteigen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Tatsächlich war die Klägerin nach dem 19. Dezember 2011 bis zum Zugang der Kündigung am 28. März 2012 nicht mehr arbeitsunfähig krank. Die fallende Tendenz der krankheitsbedingten Fehlzeiten wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin nach Zugang der Kündigung noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchgehend arbeitsfähig war. Dies ist zwar nicht entscheidend. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs an. Es ist aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie - wie hier - die Prognose bestätigt (BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 - zu III der Gründe; vgl. für den Fall der betriebsbedingten Kündigung BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 109, 40).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die künftig zu erwartenden Fehlzeiten der Klägerin führen auch dann nicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Beklagten, wenn diese für sämtliche Krankheitszeiten das Entgelt fortzahlen müsste. Der Jahreslohnsumme auf Seiten der Beklagten steht nach wie vor eine nennenswerte Arbeitsleistung auf Seiten der Klägerin gegenüber. Das gilt nicht nur mit Blick auf mögliche Fehlzeiten von 11,75 Wochen pro Jahr. Das Arbeitsverhältnis wäre auch dann noch nicht „sinnentleert“, wenn künftig Fehlzeiten in dem von der Beklagten prognostizierten Umfang von jährlich 18,81 Wochen einträten. Auch in diesem Fall wäre die Klägerin noch zu fast zwei Dritteln ihrer Jahresarbeitszeit arbeitsfähig. Der Vortrag der Beklagten lässt zudem nicht erkennen, dass die prognostizierten Fehlzeiten zu nicht mehr hinnehmbaren Betriebsablaufstörungen führen werden. Die Klägerin kann den weitaus größeren Teil des Jahres sinnvoll eingesetzt werden. Der Umstand, dass die möglichen Ausfallzeiten zu Vertretungsbedarf und ggf. zu Verzögerungen im Betriebsablauf führen, ist nicht außergewöhnlich. Dies liegt in der Natur der Sache und macht als solches der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Im Übrigen müsste auch eine Interessenabwägung zugunsten der Klägerin ausfallen. Zwar wäre auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen, dass diese über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten der Klägerin hingenommen hat, ohne eine Kündigung in Erwägung zu ziehen. Sie hat zudem durch zahlreiche Krankengespräche und die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes versucht, zu einer Reduzierung der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin beizutragen. Gleichwohl überwiegen die Belange der Klägerin. Ihrer Betriebszugehörigkeit von mehr als drei Jahrzehnten, ihrem Alter von seinerzeit 52 Jahren und den mit beidem verbundenen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt käme erhebliches Gewicht zu. Wenn ferner berücksichtigt würde, dass die Fehlzeiten der Klägerin in den letzten drei Jahren vor Zugang der Kündigung deutlich zurückgegangen sind, vermöchten die Belange der Beklagten das Interesse der Klägerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zu überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 AZR 582/13 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''3. Verhaltensbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auszug aus BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 343/11 –, juris (ACHTUNG: angekündigte Rechtsprechungsänderung!):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Der vom Landesarbeitsgericht angestellte Vergleich mit Arbeitnehmern, die aus anderen Gründen ordentlich unkündbar sind, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zwar hat es der Senat für möglich gehalten, das Arbeitsverhältnis eines aufgrund tariflicher Regelung ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers auch aus Gründen in seinem Verhalten außerordentlich - mit einer der fiktiven Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - zu kündigen, obwohl ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden könnte, wäre die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 der Gründe, BAGE 99, 331; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 3 d cc der Gründe, BAGE 94, 228; 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - zu B II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 150 = EzA BGB § 626 nF Nr. 177). Unabhängig davon, ob hieran festzuhalten ist, können die dem zugrunde liegenden Erwägungen auf den nach § 15 KSchG geschützten Personenkreis nicht übertragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen die erwähnte Rechtsprechung bestehen Bedenken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Eine außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich nicht ordentlich kündbaren Personen ist zunächst beim Vorliegen betrieblicher Gründe für zulässig erachtet worden, obwohl es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 48, 220; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 10; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - zu B II 2 der Gründe, AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 7 = EzA SchwbG 1986 § 21 Nr. 10). Führt gerade der Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers, weil dieser den Arbeitnehmer zwar nicht mehr beschäftigen kann, aber für lange Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibt, kann ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 b der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b und d der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO). In diesem Fall ist zur Vermeidung einer Benachteiligung der durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gerade besonders geschützten Arbeitnehmer zwingend eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B IV 1 der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 c der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Ähnlich ist die Interessenlage bei einer krankheitsbedingten Kündigung. Ist eine ordentliche Kündigung möglich, ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig zumutbar; eine außerordentliche Kündigung - mit notwendiger Auslauffrist - kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung einzel- oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 3 der Gründe, BAGE 96, 65).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Anders liegen die Dinge bei einer auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung. Für die Reaktion auf Pflichtverstöße des Arbeitnehmers besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht etwa grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr bildet die Schwere der Pflichtverletzung - unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten Einzelfallumstände - den Maßstab für die Prüfung, ob eine ordentliche, eine außerordentliche oder gar keine Kündigung gerechtfertigt ist (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, 37, BAGE 134, 349). Ist die Schwelle zum wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB überschritten, ist eine außerordentliche - fristlose - Kündigung zulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist oder nicht. Ist die Schwelle zum wichtigen Grund nicht erreicht, kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Gegenüber einem ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer ist diese aber ausgeschlossen. Pflichtverletzungen, die nicht zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, sollen eine (ordentliche) Kündigung gerade nicht rechtfertigen können. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob es mit dem Zweck der ordentlichen Unkündbarkeit zu vereinbaren ist, bei weniger schweren Pflichtverletzungen eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zu ermöglichen, die der ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung letztlich gleichkommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Im Streitfall kann dies dahinstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 343/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''4. Verhaltensbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auszug aus BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 343/11 –, juris:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Voraussetzung ist damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB. Dem Arbeitgeber muss die Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 18, BAGE 125, 267).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist gem. § 15 KSchG gegenüber dem geschützten Personenkreis unzulässig (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 27 ff., BAGE 125, 267). Kommt eine Vertragspflichtverletzung in Betracht, ist für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber iSv. § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund zur Kündigung berechtigen, auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist abzustellen. Ist eine Beschäftigung bis dahin zumutbar, ist die Kündigung unwirksam. Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ist gegenüber dem durch § 15 KSchG geschützten Personenkreis ausgeschlossen (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 25 ff., BAGE 125, 267). Ebenso ist eine vom Landesarbeitsgericht nach Umdeutung für möglich gehaltene ordentliche Kündigung gegenüber dem nach § 15 KSchG geschützten Personenkreis unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Zulassung einer auf Gründe im Verhalten gestützten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist und erst recht die Zulassung einer ordentlichen Kündigung gegenüber dem nach § 15 KSchG geschützten Personenkreis kommt nicht in Betracht. Sie würde die kündigungsrechtlichen Grenzen zwischen den kündbaren und den geschützten Arbeitnehmern verwischen. Sie führte in Fällen, in denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwar bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist, nicht aber bis zum Auslaufen des Sonderkündigungsschutzes zumutbar ist, zur Zulässigkeit einer Kündigung, die im Ergebnis der - ausgeschlossenen - ordentlichen Kündigung gleichkäme. Sie stellte damit für diese Fallgruppe das unkündbare Mitglied des Betriebsrats mit dem kündbaren Arbeitnehmer gleich. Sinn des Gesetzes ist es dagegen, das Betriebsratsmitglied mit Rücksicht auf seine besondere Stellung - abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG - von der Bedrohung durch eine ordentliche Kündigung auszunehmen. Bei Zulassung einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist oder ordentlichen Kündigung würde sich deshalb gerade die Gefahr realisieren, der der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 15 KSchG begegnen wollte (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 28, BAGE 125, 267; vgl. auch Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 45; im Ergebnis ebenso KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 133; APS/Linck 4. Aufl. § 15 KSchG Rn. 129a; Eylert/Sänger RdA 2010, 24, 28; aA: KR/Etzel 9. Aufl. § 15 KSchG Rn. 22, 23; HWK/Quecke 2. Aufl. § 15 KSchG Rn. 43). Die durch § 15 KSchG bezweckte Sicherung der Unabhängigkeit der Mandatsträger und der Kontinuität der Betriebsratsarbeit erfordert bei verhaltensbedingten Kündigungen den vollen Schutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG (vgl. APS/Linck aaO). § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt das Vorliegen von Gründen, die zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Dies schließt es aus, bei der Zumutbarkeitsprüfung einen anderen Maßstab anzulegen und statt auf die Dauer der Kündigungsfrist auf die voraussichtlich verbleibende Amtszeit des Betriebsratsmitglieds (nebst Nachwirkungszeitraum) abzustellen (so aber KR/Etzel aaO; HWK/Quecke aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Soweit der Senat die Zulässigkeit einer Änderungskündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern bejaht hat (vgl. BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185), ist diese Konstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Das Gesetz zeigt in § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG, dass der Sonderkündigungsschutz im Falle betriebsbedingter Umstände von vornherein eingeschränkt ist. Das beruht darauf, dass das Betriebsratsmitglied von solchen Umständen nicht allein und nur als solches betroffen ist. Dagegen realisiert sich bei verhaltensbedingten Kündigungen nicht das - letztlich alle Betriebsangehörigen gleich treffende - Betriebsrisiko, sondern es verwirklichen sich auf die einzelne Person bezogene Gefährdungen des Vertragsverhältnisses (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 29, BAGE 125, 267).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Der vom Landesarbeitsgericht angestellte Vergleich mit Arbeitnehmern, die aus anderen Gründen ordentlich unkündbar sind, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zwar hat es der Senat für möglich gehalten, das Arbeitsverhältnis eines aufgrund tariflicher Regelung ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers auch aus Gründen in seinem Verhalten außerordentlich - mit einer der fiktiven Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - zu kündigen, obwohl ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden könnte, wäre die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 der Gründe, BAGE 99, 331; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 3 d cc der Gründe, BAGE 94, 228; 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - zu B II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 150 = EzA BGB § 626 nF Nr. 177). Unabhängig davon, ob hieran festzuhalten ist, können die dem zugrunde liegenden Erwägungen auf den nach § 15 KSchG geschützten Personenkreis nicht übertragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen die erwähnte Rechtsprechung bestehen Bedenken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Eine außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich nicht ordentlich kündbaren Personen ist zunächst beim Vorliegen betrieblicher Gründe für zulässig erachtet worden, obwohl es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 48, 220; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 10; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - zu B II 2 der Gründe, AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 7 = EzA SchwbG 1986 § 21 Nr. 10). Führt gerade der Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers, weil dieser den Arbeitnehmer zwar nicht mehr beschäftigen kann, aber für lange Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibt, kann ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 b der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b und d der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO). In diesem Fall ist zur Vermeidung einer Benachteiligung der durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gerade besonders geschützten Arbeitnehmer zwingend eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B IV 1 der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 c der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Ähnlich ist die Interessenlage bei einer krankheitsbedingten Kündigung. Ist eine ordentliche Kündigung möglich, ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig zumutbar; eine außerordentliche Kündigung - mit notwendiger Auslauffrist - kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung einzel- oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 3 der Gründe, BAGE 96, 65).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Anders liegen die Dinge bei einer auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung. Für die Reaktion auf Pflichtverstöße des Arbeitnehmers besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht etwa grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr bildet die Schwere der Pflichtverletzung - unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten Einzelfallumstände - den Maßstab für die Prüfung, ob eine ordentliche, eine außerordentliche oder gar keine Kündigung gerechtfertigt ist (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, 37, BAGE 134, 349). Ist die Schwelle zum wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB überschritten, ist eine außerordentliche - fristlose - Kündigung zulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist oder nicht. Ist die Schwelle zum wichtigen Grund nicht erreicht, kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Gegenüber einem ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer ist diese aber ausgeschlossen. Pflichtverletzungen, die nicht zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, sollen eine (ordentliche) Kündigung gerade nicht rechtfertigen können. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob es mit dem Zweck der ordentlichen Unkündbarkeit zu vereinbaren ist, bei weniger schweren Pflichtverletzungen eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zu ermöglichen, die der ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung letztlich gleichkommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Im Streitfall kann dies dahinstehen. Der vom Landesarbeitsgericht angestellte Vergleich der nach § 15 KSchG geschützten Mandatsträger mit einzel- oder tarifvertraglich nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmern lässt den Zweck des Kündigungsschutzes gem. § 15 KSchG außer Acht. Durch den Sonderkündigungsschutz nach dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass die geschützten Personen ihr (Betriebsrats-)Mandat nicht sachangemessen wahrnehmen. Zugleich soll die Zusammensetzung des betreffenden Gremiums und damit die Kontinuität der Betriebsratsarbeit gewahrt bleiben. Dies erfordert mit Blick auf Gründe im Verhalten des Mandatsträgers den vollen Schutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG (vgl. APS/Linck 4. Aufl. § 15 KSchG Rn. 129a). Die geschützten Personen sollen mit Rücksicht auf ihre besondere Stellung von der Bedrohung durch eine ordentliche Kündigung - abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG - ausgenommen werden. Das schließt es aus, eine außerordentliche fristlose Kündigung aus Gründen im Verhalten des Mandatsträgers, die als solche unwirksam ist, in eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist oder gar - wie das Landesarbeitsgericht im Streitfall - in eine ordentliche Kündigung umzudeuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 343/11 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''5. Krankheitsbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auszug aus BAG, Urteil vom 18. Februar 1993 – 2 AZR 526/92 –, juris:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die angegriffene Kündigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG unzulässig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dieser Vorschrift kann das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Ob die Beklagte die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat, kann offenbleiben. Jedenfalls lag kein wichtiger Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. In § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG sind ohne eigenständige Definition die in § 626 Abs. 1 BGB verwandten Formulierungen übernommen worden. Da der Gesetzgeber in § 626 BGB geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen eine &amp;quot;Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist&amp;quot; gerechtfertigt ist, sind die in § 626 BGB enthaltenen und daraus abgeleiteten Regeln zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG anzuwenden (vgl. u.a. Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rz 520; KR-Etzel, 3. Aufl., § 15 KSchG Rz 21; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 15 Rz 86; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, § 103 BetrVG Rz 22; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Kündigungsrecht, 3. Aufl., 18. Kapitel Rz 29; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand Juni 1991, § 15 Erl. 7; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 998; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 143 IV 3). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der in § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und § 626 Abs. 1 BGB verwandte Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen der § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. BAG Urteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 2 c der Gründe). Auch dieser eingeschränkten Überprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Krankheit ist zwar nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB generell ungeeignet. Da aber schon an eine ordentliche Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen in Betracht (BAG Urteil vom 9. September 1992, aaO, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 469/92 -, n.v., zu II 2 b der Gründe). Das Landesarbeitsgericht hat zwischen ordentlicher und außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung nicht hinreichend unterschieden. Die Prüfung in drei Stufen (negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes; erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch die prognostizierten Fehlzeiten; Interessenabwägung) muß den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind. Zumindest bei der Interessenabwägung hat das Landesarbeitsgericht nicht den richtigen Maßstab angewandt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Aufgrund der unstreitigen erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit ist das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung gelangt, im Zeitpunkt der Kündigung sei zu erwarten gewesen, daß der Kläger auch künftig in erheblichem Ausmaß fehlen werde. Diese Feststellung einer negativen Prognose ist nach § 561 ZPO für den Senat bindend, weil sie von der Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ob die Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen rechtssystematisch zur Eignung als wichtiger Grund oder zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gehört, kann ebenso wie in den Urteilen vom 9. September 1992 (aaO, zu II 2 d der Gründe) und vom 4. Februar 1993 (aaO, zu II 2 b der Gründe) offenbleiben. Jedenfalls bei der Interessenabwägung ist zu beachten, daß nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein muß. Diese Voraussetzung ist nach den tatsächlichen Feststellungen und wertenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Entgegen der vom Landesarbeitsgericht nicht näher begründeten Auffassung ist bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied zumutbar oder unzumutbar ist, von der Kündigungsfrist auszugehen, die ohne den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG für eine ordentliche Kündigung gelten würde (herrschende Meinung; vgl. u.a. BAG Urteil vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB, zu III der Gründe; BAGE 51, 200, 210 f. und 212 = AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 3 b bb und 4 a der Gründe, mit zustimmender Anmerkung von Schlaeper = AR-Blattei Betriebsverfassung IX Entscheidungen 62 mit zustimmender Anmerkung von Löwisch/Abshagen; BAG Urteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 96 zu § 626 BGB, zu A II 4 der Gründe = SAE 1988, 119 ff. mit zustimmender Anmerkung von Coester; BAGE 58, 37, 45 = AP Nr. 99 zu § 626 BGB, zu II 1 der Gründe; Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rz 521; KR-Etzel, 3. Aufl., § 15 KSchG Rz 23; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 15 Rz 88; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, § 103 BetrVG Rz 24; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Kündigungsrecht, 3. Aufl., 18. Kapitel, Rz 30; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand Juni 1991, § 15 Erl. 7; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 999). Zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung besteht kein Anlaß. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich unzulässig und auf Ausnahmefälle beschränkt. Eine ordentliche Kündigung kommt nur bei Stillegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung in Betracht (§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG). Die Möglichkeit zur &amp;quot;Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist&amp;quot; ist aufrechterhalten, jedoch nicht erweitert worden. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber ohne den besonderen Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds zu einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB oder lediglich zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt wäre. Soweit nur eine ordentliche Kündigung möglich wäre, darf dem Betriebsratsmitglied, abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG, nicht gekündigt werden. Soweit ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, bleibt das Recht des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung unverändert bestehen. In § 15 Abs. 1 KSchG ist der Maßstab für die Zumutbarkeitsprüfung unverändert geblieben. § 626 Abs. 1 BGB, dessen Tatbestandsmerkmale in § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG übernommen worden sind, stellt darauf ab, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugemutet oder nicht zugemutet werden kann. Während des Sonderkündigungsschutzes gelten Befristungsabreden uneingeschränkt fort. Auch die vereinbarten Kündigungsfristen bleiben wirksam, kommen allerdings nur bei Kündigungen nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zum Zuge. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hätte der Gesetzgeber im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG einen anderen zeitlichen Bezugspunkt für die Zumutbarkeitsprüfung gewollt, so hätte eine ergänzende oder eigenständige Regelung des wichtigen Grundes nahegelegen, zumal die Wiederwahl eines Betriebsratsmitglieds ungewiß ist und das Ende der Amtszeit nicht die allein denkbare Anknüpfung wäre, wenn der Gesetzgeber auf einen längeren Vergleichszeitraum als den der Frist für eine ordentliche Kündigung hätte abstellen wollen. Für ein gesetzgeberisches Versehen gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber ohne Veränderung des Prüfungsmaßstabes dem Arbeitgeber ausschließlich das ohnehin bestehende Recht zur außerordentlichen Kündigung erhalten wollte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 KSchG. Er besteht zum einen darin, dem geschützten Arbeitnehmer die ungestörte Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, insbesondere ihm die Furcht vor möglichen Repressalien des Arbeitgebers zu nehmen, zum anderen darin, daß der Betriebsrat für die Dauer der Wahlperiode möglichst unverändert bestehen bleibt und damit eine gewisse Stetigkeit in der Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist (vgl. BAGE 35, 17, 24 = AP Nr. 10 zu § 15 KSchG 1969, zu II 2 der Gründe, m.w.N.). Keinesfalls sollen die Betriebsratsmitglieder durch die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben Nachteile erleiden, vor allem nicht durch eine Erleichterung der außerordentlichen Kündigung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bedeutet zwar, daß den Betriebsratsmitgliedern im Vergleich zu den übrigen Arbeitnehmern eine verbesserte Rechtsstellung eingeräumt worden ist. Dies widerspricht aber nicht § 78 Satz 2 BetrVG, wonach die Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Die Sonderregelung des § 15 KSchG trägt dem Umstand Rechnung, daß sich bei Betriebsratsmitgliedern im Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern besondere Interessenkonflikte ergeben können und die Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit eines erhöhten Arbeitsplatzschutzes bedürfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auffassung, die Beklagte habe zwar nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jedoch mit einer sozialen Auslauffrist kündigen können, die der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechen müsse, ist mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. § 15 KSchG stellt ausdrücklich darauf ab, ob der Arbeitgeber zur Kündigung &amp;quot;aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist&amp;quot; berechtigt ist. Eine erleichterte außerordentliche Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist ist nicht vorgesehen und käme zudem einer ordentlichen Kündigung sachlich nahe. Das Landesarbeitsgericht hat in § 15 KSchG eine Gesetzeslücke hineininterpretiert, die es durch eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 4 KSchG schließen möchte, obwohl dem § 15 Abs. 4 KSchG ein nicht vergleichbarer Sachverhalt und eine andere Interessenlage zugrunde liegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Revisionsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 1980 (- 7 AZR 589/78 - n.v.), vom 2. April 1981 (- 2 AZR 1025/78 - n.v.), vom 14. November 1984 (- 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB, zu II 1 a der Gründe) und vom 9. September 1992 (- 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 2 d cc der Gründe) berufen, die sich mit der sozialen Auslauffrist bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmers befassen. Bei der Auslegung dieser Tarifverträge war zu berücksichtigen, daß einerseits die ordentliche Kündigung auf Dauer ausgeschlossen war und sich andererseits die Unkündbarkeit nicht zum Nachteil älterer Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit auswirken sollte. Demgegenüber schränkt § 15 KSchG zugunsten der genannten betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger nur für eine bestimmte Zeit die Kündigungsmöglichkeiten ein und hält das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers ohne Veränderung des Prüfungsmaßstabes aufrecht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß die maßgebliche Kündigungsfrist nach § 14 Nr. 1 letzter Satz MTV in Verbindung mit § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat zum Monatsende betragen hätte. Bei der nach § 626 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG vorzunehmenden Interessenabwägung ist weiterhin von der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB auszugehen. Der Rechtsstreit über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist nicht wegen der Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 BGB bis zur gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfrist auszusetzen (BAG Urteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 96 zu § 626 BGB, zu II 4 a der Gründe, mit eingehender Begründung, an der festgehalten wird). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Tatsachen, aufgrund deren der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist, also bis zum 31. Januar 1992 unzumutbar gewesen wäre, lagen nicht vor. Die von der Beklagten geschilderten Betriebsstörungen und wirtschaftlichen Belastungen reichen noch nicht aus. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht erkannt und ausdrücklich betont, daß &amp;quot;Tatsachen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen, nicht vorliegen&amp;quot;. § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt jedoch gerade &amp;quot;Tatsachen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen&amp;quot;. Damit sind nach der insoweit rechtsfehlerfreien Würdigung des Landesarbeitsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen der § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BAG, Urteil vom 18. Februar 1993 – 2 AZR 526/92 –, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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Kündigungsschutzgesetz via Bundesgesetze (amtlicher Gesetzestext)[http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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== '''Buchtipp''' ==&lt;br /&gt;
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Süddeutsche Zeitung vom 26.4.2012: Wirtschaft: Bloss nichts überstürzen. [http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1306781]&lt;br /&gt;
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Verbraucherportal Biallo.de vom 03.11.2011: Kündigungsfrist - Gesetz diskriminiert noch immer jüngere Arbeitnehmer von Rolf Winkel[http://biallo.mz-web.de/finanzen/Steuern_Recht/kuendigungsfrist-gesetz-diskriminiert-noch-immer-juengere-arbeitnehmer.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handwerk-Magazin 4/2010 Erschwerte Trennung: Ein neues Urteil des EuGH hat die Kündigungsfristen für deutsche Betriebe verlängert. - Ein Beitrag von Harald Klein mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser [http://www.handwerk-magazin.de/erschwerte-trennung/150/542/22056/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verbraucherportal Biallo.de vom 08.04.2010: Jobwechsel - Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer. Beitrag von  Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Axel Willmann [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/jobwechsel-diese-kuendigungsfristen-gelten-fuer-arbeitnehmer.php]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rheinische Post vom 25.6.2007: Jobwechsel und Betriebsrente. Beitrag von  Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.rp-online.de/leben/ratgeber/rente/firmen-muessen-verluste-zahlen-aid-1.2334262]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Süddeutsche Zeitung vom 20.5.2005: &amp;quot;Lieber arbeiten als kassieren. Wer nach der Kündigung keine Abfindung akzeptieren will, kann auch auf Weiterbeschäftigung klagen.&amp;quot; mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser[http://www.sueddeutsche.de/karriere/kuendigung-lieber-arbeiten-als-kassieren-1.560865]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bild &amp;amp; T-Online vom 13.4.2005: &amp;quot;Entlassen – und wie geht's jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung&amp;quot; mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.bild.de/tipps-trends/geld-job/ratgeber/sos-plan-25410.bild.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004: &amp;quot;Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt.&amp;quot; mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.sueddeutsche.de/karriere/arbeitsrecht-find-mich-ab-1.497303]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Juracity - Recht für Alle!&amp;quot; [http://www.juracity.de] sowie der Themendomain Kuendigung.de [http://www.kuendigung.de]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber &amp;quot;Kündigung - was tun?&amp;quot; geschrieben. Er hat mehrere tausend Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung beraten und vertreten. Betriebsräte berät er im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und bei Massenentlassungen als Berater und Sachverständiger im Rahmen von Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan. In der Fachzeitschrift &amp;quot;Arbeitsrecht im Betrieb&amp;quot; [http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/zeitschrift/autoren/michael-felser-87/] hat er mehrere Fachbeiträge zum Thema &amp;quot;Anhörung des Betriebsrats bei der Kündigung&amp;quot; veröffentlicht. Auf der Grundlage seiner Erfahrungen hat er den &amp;quot;SOS Plan vor der Kündigung&amp;quot; mit wichtigen Tipps für Arbeitnehmer erarbeitet, die die Aussichten auf Weiterbeschäftigung oder eine hohe Abfindung bei Kündigung deutlich verbessern. Auf KStA.de finden Sie eine Kurzfassung [http://www.ksta.de/archiv/sos-bei-kuendigung,16592382,12512204.html].&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Abmahnung&amp;diff=1751</id>
		<title>Abmahnung</title>
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				<updated>2016-09-08T15:29:18Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Individualarbeitsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnung ist ein Gläubigerrecht, also das Recht desjenigen, der eine ordnungsgemäße Leistung verlangen und erwarten darf. Im Arbeitsverhältnis erfolgen Abmahnungen meistens durch den Arbeitgeber wegen Pflichtverstößen des Arbeitnehmers. Aber auch der Arbeitnehmer darf mangelhafte Leistungen des Arbeitgebers abmahnen (zB zu späte Entgeltzahlungen, Nichtbeachtung von Arbeitsschutzvorschriften, Missachtung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Abmahnung kann als gutgemeinter, aber ernster Hinweis auf Mängel bei der Pflichterfüllung im Job zu verstehen sein; sie kann aber auch der Vorbereitung einer Kündigung dienen, also Ausdruck eines Trennungswillens des Arbeitgebers sein (gelbe Karte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Abmahnung ist daher durchaus ernst zu nehmen; wer unsicher ist, wie eine Abmahnung zu bewerten ist, sollte jedenfalls einen Anwalt zu Rate ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Regelung der Abmahnung im Arbeitsrecht existiert nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnung wird zwar im Beschäftigtenschutzgesetz sowie in einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen genannt. Sie wird auch im BGB erwähnt, beruht aber auf Richterrecht, also der Rechtsprechung. Im Arbeitsvertragsgesetz haben namhafte Hochschullehrer einen Regelung entworfen, der Gesetztgeber hat sich aber nicht dazu durchringen können, ein Arbeitsvertragsgesetz zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung im Arbeitsvertragsgesetz (Entwurf)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Zuge der Wiedervereinigung hat '''Art. 30 des Einigungsvertrages''' den Gesetzgeber verpflichtet, möglichst bald das Arbeitsvertragsrecht in ein Gesetz zu fassen. Die Arbeitsrechtliche &lt;br /&gt;
Abteilung des 59. Deutschen Juristentages 1992 hat sich mit dem Thema befasst: „Welche wesentlichen Inhalte sollte ein nach Art. 30 des Einigungsvertrages zu schaffendes Arbeitsvertragsgesetz haben?&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der '''Arbeitskreis Deutsche Rechtseinheit''' hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem eine Regelung zur Abmahnung vorsah.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 100 Ermahnung und Abmahnung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer wegen Vertragsverletzung ermahnen oder abmahnen. Dabei hat er die Umstände zu nennen, in denen er eine Vertragsverletzung sieht, und ihn zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten aufzufordern. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab, so hat er außerdem darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer bei Fortsetzung oder Wiederholung seines &lt;br /&gt;
Verhaltens mit Folgerungen für das Arbeitsverhältnis rechnen müsse. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(2) Werden Ermahnungen oder Abmahnungen zur Personalakte genommen, so hat der Arbeitnehmer das Recht, eine Stellungnahme beizufügen. Entspricht der Sachverhalt, auf den eine Ermahnung oder eine Abmahnung gestützt wird, nicht den Tatsachen oder stellt er keine Vertragsverletzung dar, so kann der Arbeitnehmer die Rücknahme verlangen. Weder aus der Geltendmachung noch aus der Nichtgeltendmachung dieses Anspruchs dürfen ihm Nachteile entstehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(3) Ermahnungen und Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis verloren haben, spätestens aber, sofern keine neue Ermahnung oder Abmahnung hinzugekommen ist, nach drei Jahren.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Entwurf eines '''Arbeitsvertragsgesetzes''' durch zwei nahmhafte Hochschullehrer aus Köln (Henssler und Preis) fand sich demgegenüber nur eine kurze Erwähnung der Abmahnung in § 115 ArbVG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;(4) Vertragswidriges   Verhalten   rechtfertigt   die   Kündigung,   wenn   die   Vertragsverletzung   eine   den Betriebszwecken   dienliche   Fortsetzung   des   Arbeitsverhältnisses   nicht   erwarten   lässt   (verhaltensbedingte Kündigung). Die Kündigung ist nur wirksam nach vorheriger Abmahnung, es sei denn, dass das Fehlverhalten schwerwiegend  war  oder  der  Arbeitnehmer  ein  vertrag sgemäßes  Verhalten  ernsthaft  und  endgültig  abgelehnt hat.&amp;quot;'' [http://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/sites/sozialrecht/Publikationen/pub00490.pdf].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Form der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine bestimmte Form ist bei der Abmahnung (anders als bei der Kündigung) nicht vorgeschrieben. Sie kann also auch mündlich erteilt werden. Allerdings wird ein Arbeitgeber schon aus Beweisgründen eine Abmahnung in der Regel schriftlich verfassen. Obwohl eine Kündigung an keine bestimmte Form gebunden ist, muss sie bestimmten Anforderungen entsprechen, um wirksam zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - was kann abgemahnt werden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen verspäteter Krankmeldung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnungsberechtigung - wer darf abmahnen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung und Ermahnung - der Unterschied''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung von Minderleistern / Low Performern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zahl der erforderlichen Abmahnungen vor Kündigung&lt;br /&gt;
'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verbreitet ist der Irrglaube, dass zwei oder gar drei Abmahnungen nötig sind, bevor der Arbeitgeber kündigen darf. Richtig ist, dass eine einzige Abmahnung ausreichen kann oder auch drei Abmahnungen noch nicht ausreichen können. Entscheidend ist, wie schwer die gerügten Verstöße sind, ob die Abmahnung bestimmt genug formuliert ist und ob ein gleichartiger Verstoß, also eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Verbrauch des Rechts auf eine Kündigung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Abmahnung kann wegen der gleichen Pflichtverletzung nicht mehr gekündigt werden, sondern nur dann, wenn es zu einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Rügefunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Warnfunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Dokumentationsfunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Bestimmtheit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Wiederholung des Pflichtverstosses - Gleichartigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - wann ist eine Abmahnung entbehrlich''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei gravierenden Pflichtverstößen macht eine Abmahnung keinen Sinn oder sie kann unzumutbar sein, dann sprechen Juristen von der &amp;quot;Entbehrlichkeit&amp;quot;. Sinnlos ist eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft sein Verhalten ändern wird. Unzumutbar ist eine Abmahnung dann, wenn das Vertrauen so zerstört wurde, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber untragbar wäre. Unzzumutbar kann eine Abmahnung bei Straftaten oder schweren Pflichtverstößen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Typische Fehler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Mitbestimmung Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat der Betriebsrat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht und ist auch vorher nicht anzuhören. Allerdings hat der Betriebsrat nach § 80 Abs.1 BetrVG die Einhaltung der Gesetze zu überwachen, so dass er verlangen kann, über Abmahnungen informiert zu werden, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Mitbestimmung Personalrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Betriebsrat hat auch der Personalrat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht; es sei denn, in einzelnen Personalvertretungsgesetzen ist eine Mitbestimmung geregelt, wie zB in NRW:&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
§ 74 PersVG NW lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber. § 72 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(2) Der Personalrat ist '''vor Abmahnungen''', bei Kündigungen in der Probezeit, bei außerordentlichen Kündigungen, bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen und bei Mitteilungen an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Abmahnung oder Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn das Personalvertretungsrecht eine &amp;quot;Allzuständigkeit&amp;quot; vorsieht, geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Abmahnung nicht mitbestimmungspflichtig ist:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Für das bremische Personalvertretungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die schlichte Abmahnung des Arbeitgebers, die eine Pflichtverletzung darlegt und auf die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Pflichten unter Aufzeigung etwaiger kündigungsrechtlicher Folgen bloß hinweist, keine personelle Maßnahme ist und selbst dann nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, wenn sie zu den Personalakten genommen wird (BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1983 – BVerwG 6 P 11/80 -, juris Rn. 13 ff.). Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (BAG, Beschluss vom 23. Oktober 1984 - 1 AZR 126/81, juris Rn. 7).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 K 379.12 –, Rn. 23, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Begründet wird dies damit, dass eine Abmahnung (noch) keine &amp;quot;Maßnahme&amp;quot; im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, die den Rechtszustand des Beschäftigten verändere. Das überzeugt zwar nicht, ist aber &amp;quot;herrschende&amp;quot; Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Mitbestimmung Gleichstellungsbeauftragte/r''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, ob im öffentlichen Dienst die Gleichstellungsbeauftragte bzw der Gleichstellungsbeauftragte vor einer Abmahnung zu beteiligen ist, ist umstritten (dafür VG Berlin, dagegen OVG NW).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Kündigung unwirksam, wenn Gegendarstellung Betriebsrat / Personalrat nicht mitgeteilt wird''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung Betriebsratsmitglied / Personalratsmitglied''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich kann auch ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied abgemahnt werden, wenn es seine vertraglichen Pflichten verletzt. Ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied darf weder benachteiligt noch begünstigt werden. Es gelten daher für sie auch die normalen Spielregeln im Job.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings darf ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied nicht abgemahnt werden, weil es sich als Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied daneben benommen hat, also keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, sondern Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgsetz oder Personalvertretungsgesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BAG 26. Januar 1994 - 7 AZR 640/92 - zu A II 2 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - zu 5 a der Gründe; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b aa der Gründe, BAGE 71, 14) vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9.9.2015, 7 ABR 69/13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber schwierig sein. Verletzt ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsamitglied seine Pflichten bei der Abmeldung zur Betriebsratsarbeit oder Personalratsarbeit, sieht das Bundesarbeitsgericht darin einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BAG leitet die Abmeldepflicht jedenfalls auch aus dem Arbeitsvertrag her (vgl. BAG, Urteil vom 15.7.1992 - 7 ABR 466/91, AiB 1993, 184; Urteil vom 10.11.1993 - 7AZR682/92 , EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 29). Konsequenterweise hält das Bundesarbeitsgericht deswegen nicht nur kollektivrechtliche Sanktionen (Ausschluß aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG), sondern auch individualarbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Kürzung von Bezügen, Lohn und Gehalt, im gravierenden oder hartnäckigen Fällen sogar außerordentliche Kündigungen) für zulässig. Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz unter Verstoß gegen die Abmeldepflicht stelle sich als eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deswegen stimmt auch die Behauptung nicht, Betriebsratsarbeit gehe immer vor [http://www.felser.de/blog/betriebsratsarbeit-geht-vor/]. Dieser Irrtum kann ebenfalls eine Abmahnung nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen für den Arbeitgeber bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für den Arbeitgeber besteht keine Frist, innerhalb derer er auf einen Pflichtverstoß mit einer Abmahnung reagieren muss. Allerdings kann das Recht zur Abmahnung verwirken, wenn der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass sein Fehlverhalten nicht mehr mit einer Abmahnung geahndet wird. Dazu reicht alleine ein längerer Zeitablauf nicht aus, vielmehr muss das sog. &amp;quot;Umstandsmoment&amp;quot; hinzukommen, also ein Verhalten des Arbeitgebers, dass das Vertrauen auslöst, dass keine Abmahnung erfolgen wird. Das kann zB darin liegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich &amp;quot;ermahnt&amp;quot; hat. Durch eine einfache Ermahnung kann das Recht auf Abmahnung verbraucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen für den Arbeitnehmer bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen eine Abmahnung muss ein Arbeitnehmer nicht vorgehen, deswegen laufen auch keine Fristen. Es gibt keine Klagefrist gegen eine Abmahnung noch sind Ausschlussfristen oder Verfallfristen aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag auf eine Abmahnung anzuwenden. Wehrt sich der Arbeitnehmer nicht gegen eine Abmahnung, dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen. Auch wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung ohne Reaktion hingenommen hat, prüft das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzporozess, ob eine wirksame Abmahnung vorlag. Allerdings kann eine Abmahnung Nachteile bei Beförderungen oder leistungsorientierter Vergütung nach sich ziehen, weshalb eine Gegendarstellung in der Regel anzuraten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Klagefrist bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da bei der Abmahnung keine Fristen laufen, gibt es auch keine Klagefrist, innerhalb der eine Abmahnung angegriffen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Bewährungsfrist nach Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung von Bagatellen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen eines verbreiteten Rechtsirrtums darf ein Arbeitgeber Bagetellen nicht abmahnen, das verbietet der Verhältnismäßigkeitisgrundsatz. Allerdings ist das Erfordernis, Pflichtverstöße abzumahnen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, selbst Ausdruck des Verhältnissmäßigkeitsgrundsatzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiele für unverhältnissmäßige Abmahnungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Gleichbehandungsgrundsatz bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anhörung vor der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Widerspruch, Einspruch oder Gegendarstellung zur Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 58; 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so das Bundesarbeitsgericht, zuletzt Beschluss vom 9.9.2015, 7 ABR 69/13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind also fünf Gründe, die einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte rechtfertigen können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unbestimmtheit der Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Unrichtiger Sachverhalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Fehlerhafte rechtliche Bewertung durch Arbeitgeber&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorliegen einer Bagatelle&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Rechtmäßige Abmahnung, aber kein schutzwürdiges Interesse am Verbleib in der Personalakte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung durch Arbeitnehmer?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rechtsirrtümer zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fa. Ach &amp;amp; Krach Gmbh &amp;amp; Co. KG, Geschäftsführer Dr. Gerry Goldfinger, Holzweg 99a, 87719 Katzenhirn&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Willy Spät&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Waldesruh 9&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
89250 Witzighausen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Spät,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
am 23.2.2015 sind Sie erneut nicht pünktlich, sondern mit zehnminütiger Verspätung zur Arbeit erschienen. Nachdem Sie bereits am 16.2.2015 (28 min.) und am 9.2.2015 (15 min.) zu spät zur Arbeit erschienen sind, mahnen wir Sie nunmehr wegen Verstosses gegen Ihre Pflicht, pünktlich die Arbeit aufzunehmen, ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betriebliche Arbeitszeit beginnt täglich morgens um 7 Uhr, was Ihnen nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auch bekannt ist. Auf die Verspätung von Ihrem Vorgesetzten angesprochen, gaben Sie an, der Wecker habe wieder nicht geklingelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann den in Ihrem Verhalten zu sehende Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten allerdings nicht entschuldigen, da sie Sorge dafür tragen müssen,daß Sie morgens pünktlich aufwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben mit dem wiederholten und erheblichen Zuspätkommen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, daß Sie wie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch, pünktlich um 7 Uhr Ihre Arbeit aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in Zukunft erneut zur Unpünktlichkeiten kommen, müssen Sie mit weitergehenderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zu einer Kündigung rechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. G. Goldfinger&lt;br /&gt;
Geschäftsführer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Gegendarstellung zur Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. Goldfinger&lt;br /&gt;
Geschäftsführer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Dr. Goldfinger,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
tatsächlich bin ich an den genannten Terminen zu spät zur Arbeit erschienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mir ist die betriebliche Arbeitszeit bekannt, wie mein immerhin fünf Jahre langes pünktliches Erscheinen belegt. Hintergrund der aktuellen Verspätungen ist, daß wir vor vier Wochen umgezogen sind und meine Frau zum Transport der Kinder in Schule und Kindergarten jetzt auf die Nutzung des Familienautos angewiesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich muß daher die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, bei denen es aus mir nicht näher bekannten Gründen an bestimmten Tagen zu Verspätungen kommt. In der Anlage füge ich eine entsprechende Bescheinigung der Verkehrsbetriebe bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir haben uns nunmehr entschlossen, einen weiteren PKW anzuschaffen. Übergangsweise werde ich sicherheitshalber den früheren Zug benutzen. Der PKW hat eine Lieferzeit von vier Monaten, bis dahin bitte ich ggf. mit Rücksicht auf das bisher und ansonsten störungsfreie Arbeitsverhältnis um Nachsicht, wenn es erneut aus Gründen, die ich nicht zu vertreten habe, zu geringfügigen Verspätungen kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich habe meinem Vorgesetzen zu keinem Zeitpunkt angegeben, die Verspätung hinge mit dem Wecker zusammen. Ich hoffe, dass wir die bisher angenehme und vertrauensvolle Zusammenarbeit fortsetzen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Willy Spät&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Klage gegen eine Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsgericht Köln&lt;br /&gt;
Pohligstr. 9&lt;br /&gt;
50969 Köln&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
vorab per Telefax 0221 93653-804&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn Willy Spät, Zur Waldesruh 9, 89250 Witzighausen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– Klägers –&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte, Uhlstr. 19 - 23, 50321 Brühl,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Fa. Ach &amp;amp; Krach Gmbh &amp;amp; Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Gerry Goldfinger, Holzweg 99a, 87719 Katzenhirn,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– Beklagte –&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage und beantragen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 29.2.2015 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Sachverhalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Bei der Beklagten ist er Januar 1990 beschäftigt, zuletzt als Sachbearbeiterin im Vertrieb. Den Arbeitsvertrag des Klägers reichen wir als Anlage K 1, die letzte gGehaltsabrechnung als Anlage K 2 zu den Gerichtsakten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Schreiben vom 29.2.2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, deren Inhalt sich aus dem als Anlage K 3 beigefügten Abmahnungsschreiben ergibt. Darin heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Spät,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
am 23.2.2015 sind Sie erneut nicht pünktlich, sondern mit zehnminütiger Verspätung zur Arbeit erschienen. Nachdem Sie bereits am 16.2.2015 (28 min.) und am 9.2.2015 (15 min.) zu spät zur Arbeit erschienen sind, mahnen wir Sie nunmehr wegen Verstosses gegen Ihre Pflicht, pünktlich die Arbeit aufzunehmen, ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betriebliche Arbeitszeit beginnt täglich morgens um 7 Uhr, was Ihnen nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auch bekannt ist. Auf die Verspätung von Ihrem Vorgesetzten angesprochen, gaben Sie an, der Wecker habe wieder nicht geklingelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann den in Ihrem Verhalten zu sehende Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten allerdings nicht entschuldigen, da sie Sorge dafür tragen müssen,daß Sie morgens pünktlich aufwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben mit dem wiederholten und erheblichen Zuspätkommen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, daß Sie wie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch, pünktlich um 7 Uhr Ihre Arbeit aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in Zukunft erneut zur Unpünktlichkeiten kommen, müssen Sie mit weitergehenderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zu einer Kündigung rechnen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei anderen Arbeitnehmern toleriert die Beklagte gelegentliche Verspätungen. Die Verspätungen des Klägers sind ohne betriebliche Auswirkungen geblieben. Es handelt sich um erstmalige Verspätungen, deren Wiederholung wegen veränderter Umstände ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Rechtliche Würdigung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung der zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger ist die betriebliche Arbeitszeit bekannt, wie sein jahrelanges pünktliches Erscheinen belegt. Hintergrund der aktuellen Verspätungen ist, daß der Kläger vier Wochen vorher umgezogen ist und seine Frau zum Transport der Kinder in Schule und Kindergarten jetzt auf die Nutzung des Familienautos angewiesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger muß daher die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, bei denen es aus ihm nicht näher bekannten Gründen immer an bestimmten Wochentagen zu Verspätungen kommt. In der Anlage fügen wir eine entsprechende Bescheinigung der Verkehrsbetriebe bei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger und seine Frau haben sich nunmehr entschlossen, einen weiteren PKW anzuschaffen. Übergangsweise benutzt er sicherheitshalber den früheren Zug. Verspätungen sind daher danach nicht mehr vorgekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er hat seinem Vorgesetzen zu keinem Zeitpunkt angegeben, die Verspätung hinge mit dem Wecker zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon, dass der Vorwurf inhaltlich unzutreffend und damit auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers beruht, ist die Abmahnung inhaltlich viel zu unbestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Abmahnung wird die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung und das von ihm erwartete zukünftige Verhalten nicht hinreichend präzise beschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls liegt eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Mitarbeitern der Beklagten vor. Die Abmahnung ist zudem unverhältnismäßig, weil es sich um einen Bagatellverstoß handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat bereits deshalb einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Streitwert einer Klage gegen eine Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeitsgerichte setzen als Streitwert bei einer Abmahnung in der Regel ein Bruttomonatsgehalt fest. Im Streitwertkatalog der Arbeitsgerichte (Stand April 2016) [https://anwaltverein.de/files/anwaltverein.de/downloads/praxis/Verguetungsrecht/Streitwertkatalog_2016_aktVF_Verlage-LAG.pdf] heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der Streit über eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der darin enthaltenen Vorwürfe und unabhängig von dem Ziel der Klage (Entfernung, vollständige Entfernung, ersatzlose Entfernung, Zurücknahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) – mit 1 Monatsvergütung bewertet. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet.''  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Streitwert ist auch für die Beratungsgebühr und die Geschäftsgebühr bei der aussergerichtlichen Vertretung maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''7 gute Gründe, nicht gegen eine Abmahnung zu klagen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 1: Ein Gerichtsverfahren wegen der Abmahnung dauert häufig länger als die Abmahnung Wirkungen für eine spätere Kündigung entfaltet. Deshalb schlagen Arbeitsrichter häufig als Vergleich vor, dass die Abmahnung - unter Aufrechterhaltung der gegenseitigen Rechtsansichten - ein halbes Jahr in der Personalakte bleibt und danach entfernt wird. Nimmt der Arbeitnehmer den Vergleich nicht an, bleibt die Abmahnung bis zu einem rechtskräftigen Urteil sowieso in der Personalakte, selbst wenn der Arbeitnehmer die Klage gewinnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 2: Häufig erkennt der Arbeitgeber erst durch ein Gerichtsverfahren formale Fehler der Abmahnung, die er dann noch rechtzeitig – nämlich vor einer späteren Kündigung – berichtigen kann. Hat er zB den Vorgang nicht zutreffend geschildert, nimmt er nach dem verlorenen Gerichtsverfahren die fehlerhafte Abmahnung aus der Personalakte und ersetzt sie durch die verbesserte Version. Das darf er und ist für eine spätere Kündigung fatal. Ohne die Nachbesserung hätte wäre die Abmahnung nämlich unwirksam gewesen und damit auch eine darauf gestützte spätere Kündigung. Hättest Du besser geschwiegen, Arbeitnehmer … &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 3: Durch eine zeitnahe Klage führt der Arbeitnehmer im Prinzip zugunsten seines Arbeitgebers ein Beweissicherungsverfahren durch. Zeugen, die der Arbeitgeber benennt, werden selten etwas anderes aussagen, schließlich will man ja auch als Zeuge seinen Job nicht riskieren. Und wenn später tatsächlich eine Kündigung auf die Abmahnung gestützt werden sollte, dann sind vielleicht ein paar der Zeugen des Arbeitgebers aus dem Unternehmen ausgeschieden, vielleicht sogar im Streit …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 4: Eine Klage kostet Geld. Auch wenn man gewinnt, findet im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz – anders als sonst im Zivilrecht – keine Kostenerstattung durch den Unterlegenen statt, § 12 a ArbGG. Der Arbeitnehmer muss also seinen Anwalt selbst bezahlen, auch wenn er die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gewinnt. Bei einem Gehalt von 3000 Euro brutto fallen 621,78 € Anwaltskosten in erster Instanz an. Und u.U. - siehe Grund 2 - schreibt der Arbeitgeber eine neue, korrigierte Abmahnung. So kann man Hase und Igel spielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 5: Ein Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber mündet häufig in einer endgültigen Trennung. Die meisten Arbeitgeber verknusern es nicht, „vor Gericht gezerrt“ oder &amp;quot;verklagt&amp;quot; zu werden. Der Arbeitgeber versucht dann einen Kündigungsgrund zu finden. Und sie wissen ja, wer suchet ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 6: Sie müssen gar nicht gegen eine Abmahnung klagen. Wenn Sie nicht gegen eine Abmahnung klagen, hat das keine Nachteile und kann ihnen nicht vorgehalten werden. In einem späteren Kündigungsschutzprozess können Sie die Berechtigung der Abmahnung immer noch bestreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 7: Besser ist es eine Gegendarstellung zur Aufnahme in der Personalakte zu verfassen. Eine Gegendarstellung zur Aufnahme in die Personalakte hat alle Vorteile, aber keinen der genannten Nachteile. Sie ist daher die bessere und kostengünstigere Alternative. Sie allerdings sollte man unbedingt &amp;quot;zur Ablage in der Personalakte&amp;quot; schreiben und die Aufnahme in die Personalakte auch überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie eine Abmahnung überprüfen wollen, sollten Sie nach dieser Checkliste vorgehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Hat die Abmahnung jemand ausgesprochen oder geschrieben, der abmahnungsberechtigt ist?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Ist das beanstandete Verhalten konkret und nachvollziehbar beschrieben?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Ist das stattdessen verlangte Verhalten konkret und nachvollziehbar beschrieben?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Sind die Angaben in der Abmahnung zum beanstandeten und verlangten Verhalten zutreffend?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Endet die Abmahnung mit einer Drohung (arbeitsrechtliche Maßnahmen, Kündigung) für den Fall der Wiederholung?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkblatt Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser Merkblatt zum Thema &amp;quot;Abmahnung&amp;quot; finden Sie auf felser.de [[http://www.felser-rechtsanwaelte.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/Merkblatt%20Abmahnung%202001.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Checkliste für den Besuch beim Rechtsanwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Checkliste dient der Vorbereitung Ihres Anwaltsbesuches. Je besser Sie sich vorbereiten, um so schneller kann der Anwalt Ihnen helfen. Diese Informationen braucht ihr Rechtsanwalt, um die Abmahnung prüfen zu können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    Wann genau haben Sie die Abmahnung bekommen?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    Erfolgte die Abmahnung schriftlich oder mündlich? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.    Wer hat die Abmahnung erteilt?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.    Gibt es Zeugen für die Abmahnung? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.    Was genau wird Ihnen vorgeworfen und wann sollen Sie das getan haben? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.    Gab es Arbeitsanweisungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag, auf die sich der Arbeitgeber stützt? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.    Wie war der Sachverhalt aus Ihrer Sicht?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8.    Haben Sie dafür Zeugen oder sonstige Beweise? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9.    Haben Sie schon eine Gegendarstellung verfasst?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10.   Wie hoch ist ihr monatliches Bruttoeinkommen (bitte die letzten drei gehaltsabrechnungen mitbringen) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
11.  Gibt es einen Arbeitvertrag? Wenn vorhanden bitte mitbringen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12.  Gelten Tarifverträge? Wenn ja, welche? Bitte mitbringen, soweit vorhanden! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13.  Gibt es eine Arbeitsordnung im Betrieb? Wenn ja bitte mitbringen! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
14.  Bitte bringen Sie die Abmahnung mit. Wurden Sie vorher schon einmal abgemahnt? Wenn ja, bitte alle vorherigen Abmahnungsschreiben und eventuelle Gegendarstellungen mitbringen! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
15. Gibt es einen Betriebsrat im Betrieb oder Personalrat? Wenn ja, gibt es ein Betriebsratsmitglied /Personalratsmitglieds ihres Vertrauens (bitte Name, Vorname, Telefonnummer und/oder Mailadresse mitbringen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
16. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, bitte die Police mitbringen. Ihr Anwalt kümmert sich um die Deckungszusage (lieber nicht vorher die versicherungsfreundliche Hotline anrufen, die oft zu Unrecht die Deckung ablehnt)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Onlineberatung durch einen auf Abmahnung spezialisierten Rechtsanwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Blogbeiträge zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6 gute Gründe, nicht gegen eine Abmahnung zu klagen:&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/aktuelles/sechs-gute-grnde-nicht-gegen-eine-abmahnung-zu-klagen/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen Minderleistung?&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/betriebsverfassungsgesetzde/low-performer-abmahnung-wegen-minderleistung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Wichtige Urteile zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine bestimmte Frist zur Herausnahme einer Abmahnungn aus der Personalakte&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2012 - Aktenzeichen 2 AZR 782/11&lt;br /&gt;
http://openjur.de/u/630290.html&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''WDR vom 8.9.2016'''&lt;br /&gt;
Blick in die Personalakte&lt;br /&gt;
Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser&lt;br /&gt;
[http://www1.wdr.de/verbraucher/geld/personalakte-102.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''WDR Daheim und unterwegs vom 30.4.2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Risiko Abmahnung: Wie viel Privates ist am Arbeitsplatz erlaubt?&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser als Experte live in der Sendung&lt;br /&gt;
Onlineinfo&lt;br /&gt;
[[http://www1.wdr.de/fernsehen/regional/daheim-und-unterwegs/sendungen/privatesarbeitsplatz100.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Augsburger Allgemeine vom 8.12.2009'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Abmahnung bis Kündigung: Vorsicht vor der Weihnachtsfeier!&lt;br /&gt;
Ein Beitrag von Anja Steinbrecher mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Axel Willmann&lt;br /&gt;
[[http://www.augsburger-allgemeine.de/panorama/Vorsicht-vor-der-Weihnachtsfeier-id6983421.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Center.tv (Rheinblick) vom 27.10.2008'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konflikte mit Vorgesetzten, Abmahnung, Kündigung&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser im Interview&lt;br /&gt;
Video demnächst hier&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Weitere Interviews'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser und andere Anwälte der Kanzlei haben mehr als tausend Interviews zu arbeitsrechtlichen Themen gegeben, davon mehr als 100 für WDR/SWR und Bild.de. [[http://www.felser.de/presse/]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Anwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Juracity - Recht für Alle!&amp;quot; [http://www.juracity.de] sowie der Themendomain Kuendigung.de [http://www.kuendigung.de]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber &amp;quot;Kündigung - was tun?&amp;quot; geschrieben. Vor seiner Anwaltstätigkeit hat er eine Rechtsabteilung einer großen Gewerkschaft geleitet. Er hat seit 1990 zahlreiche Arbeitnehmer bei Abmahnung beraten und vertreten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Abmahnung&amp;diff=1750</id>
		<title>Abmahnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Abmahnung&amp;diff=1750"/>
				<updated>2016-09-08T14:59:00Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Individualarbeitsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnung ist ein Gläubigerrecht, also das Recht desjenigen, der eine ordnungsgemäße Leistung verlangen und erwarten darf. Im Arbeitsverhältnis erfolgen Abmahnungen meistens durch den Arbeitgeber wegen Pflichtverstößen des Arbeitnehmers. Aber auch der Arbeitnehmer darf mangelhafte Leistungen des Arbeitgebers abmahnen (zB zu späte Entgeltzahlungen, Nichtbeachtung von Arbeitsschutzvorschriften, Missachtung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Abmahnung kann als gutgemeinter, aber ernster Hinweis auf Mängel bei der Pflichterfüllung im Job zu verstehen sein; sie kann aber auch der Vorbereitung einer Kündigung dienen, also Ausdruck eines Trennungswillens des Arbeitgebers sein (gelbe Karte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Abmahnung ist daher durchaus ernst zu nehmen; wer unsicher ist, wie eine Abmahnung zu bewerten ist, sollte jedenfalls einen Anwalt zu Rate ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Regelung der Abmahnung im Arbeitsrecht existiert nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnung wird zwar im Beschäftigtenschutzgesetz sowie in einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen genannt. Sie wird auch im BGB erwähnt, beruht aber auf Richterrecht, also der Rechtsprechung. Im Arbeitsvertragsgesetz haben namhafte Hochschullehrer einen Regelung entworfen, der Gesetztgeber hat sich aber nicht dazu durchringen können, ein Arbeitsvertragsgesetz zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung im Arbeitsvertragsgesetz (Entwurf)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Zuge der Wiedervereinigung hat '''Art. 30 des Einigungsvertrages''' den Gesetzgeber verpflichtet, möglichst bald das Arbeitsvertragsrecht in ein Gesetz zu fassen. Die Arbeitsrechtliche &lt;br /&gt;
Abteilung des 59. Deutschen Juristentages 1992 hat sich mit dem Thema befasst: „Welche wesentlichen Inhalte sollte ein nach Art. 30 des Einigungsvertrages zu schaffendes Arbeitsvertragsgesetz haben?&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der '''Arbeitskreis Deutsche Rechtseinheit''' hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem eine Regelung zur Abmahnung vorsah.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 100 Ermahnung und Abmahnung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer wegen Vertragsverletzung ermahnen oder abmahnen. Dabei hat er die Umstände zu nennen, in denen er eine Vertragsverletzung sieht, und ihn zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten aufzufordern. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab, so hat er außerdem darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer bei Fortsetzung oder Wiederholung seines &lt;br /&gt;
Verhaltens mit Folgerungen für das Arbeitsverhältnis rechnen müsse. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(2) Werden Ermahnungen oder Abmahnungen zur Personalakte genommen, so hat der Arbeitnehmer das Recht, eine Stellungnahme beizufügen. Entspricht der Sachverhalt, auf den eine Ermahnung oder eine Abmahnung gestützt wird, nicht den Tatsachen oder stellt er keine Vertragsverletzung dar, so kann der Arbeitnehmer die Rücknahme verlangen. Weder aus der Geltendmachung noch aus der Nichtgeltendmachung dieses Anspruchs dürfen ihm Nachteile entstehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(3) Ermahnungen und Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis verloren haben, spätestens aber, sofern keine neue Ermahnung oder Abmahnung hinzugekommen ist, nach drei Jahren.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Entwurf eines '''Arbeitsvertragsgesetzes''' durch zwei nahmhafte Hochschullehrer aus Köln (Henssler und Preis) fand sich demgegenüber nur eine kurze Erwähnung der Abmahnung in § 115 ArbVG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;(4) Vertragswidriges   Verhalten   rechtfertigt   die   Kündigung,   wenn   die   Vertragsverletzung   eine   den Betriebszwecken   dienliche   Fortsetzung   des   Arbeitsverhältnisses   nicht   erwarten   lässt   (verhaltensbedingte Kündigung). Die Kündigung ist nur wirksam nach vorheriger Abmahnung, es sei denn, dass das Fehlverhalten schwerwiegend  war  oder  der  Arbeitnehmer  ein  vertrag sgemäßes  Verhalten  ernsthaft  und  endgültig  abgelehnt hat.&amp;quot;'' [http://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/sites/sozialrecht/Publikationen/pub00490.pdf].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Form der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine bestimmte Form ist bei der Abmahnung (anders als bei der Kündigung) nicht vorgeschrieben. Sie kann also auch mündlich erteilt werden. Allerdings wird ein Arbeitgeber schon aus Beweisgründen eine Abmahnung in der Regel schriftlich verfassen. Obwohl eine Kündigung an keine bestimmte Form gebunden ist, muss sie bestimmten Anforderungen entsprechen, um wirksam zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - was kann abgemahnt werden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen verspäteter Krankmeldung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnungsberechtigung - wer darf abmahnen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung und Ermahnung - der Unterschied''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung von Minderleistern / Low Performern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zahl der erforderlichen Abmahnungen vor Kündigung&lt;br /&gt;
'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verbreitet ist der Irrglaube, dass zwei oder gar drei Abmahnungen nötig sind, bevor der Arbeitgeber kündigen darf. Richtig ist, dass eine einzige Abmahnung ausreichen kann oder auch drei Abmahnungen noch nicht ausreichen können. Entscheidend ist, wie schwer die gerügten Verstöße sind, ob die Abmahnung bestimmt genug formuliert ist und ob ein gleichartiger Verstoß, also eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Verbrauch des Rechts auf eine Kündigung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Abmahnung kann wegen der gleichen Pflichtverletzung nicht mehr gekündigt werden, sondern nur dann, wenn es zu einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Rügefunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Warnfunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Dokumentationsfunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Bestimmtheit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Wiederholung des Pflichtverstosses - Gleichartigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - wann ist eine Abmahnung entbehrlich''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei gravierenden Pflichtverstößen macht eine Abmahnung keinen Sinn oder sie kann unzumutbar sein, dann sprechen Juristen von der &amp;quot;Entbehrlichkeit&amp;quot;. Sinnlos ist eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft sein Verhalten ändern wird. Unzumutbar ist eine Abmahnung dann, wenn das Vertrauen so zerstört wurde, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber untragbar wäre. Unzzumutbar kann eine Abmahnung bei Straftaten oder schweren Pflichtverstößen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Typische Fehler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Mitbestimmung Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat der Betriebsrat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht und ist auch vorher nicht anzuhören. Allerdings hat der Betriebsrat nach § 80 Abs.1 BetrVG die Einhaltung der Gesetze zu überwachen, so dass er verlangen kann, über Abmahnungen informiert zu werden, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Mitbestimmung Personalrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Betriebsrat hat auch der Personalrat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht; es sei denn, in einzelnen Personalvertretungsgesetzen ist eine Mitbestimmung geregelt, wie zB in NRW:&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
§ 74 PersVG NW lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber. § 72 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(2) Der Personalrat ist '''vor Abmahnungen''', bei Kündigungen in der Probezeit, bei außerordentlichen Kündigungen, bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen und bei Mitteilungen an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Abmahnung oder Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn das Personalvertretungsrecht eine &amp;quot;Allzuständigkeit&amp;quot; vorsieht, geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Abmahnung nicht mitbestimmungspflichtig ist:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Für das bremische Personalvertretungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die schlichte Abmahnung des Arbeitgebers, die eine Pflichtverletzung darlegt und auf die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Pflichten unter Aufzeigung etwaiger kündigungsrechtlicher Folgen bloß hinweist, keine personelle Maßnahme ist und selbst dann nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, wenn sie zu den Personalakten genommen wird (BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1983 – BVerwG 6 P 11/80 -, juris Rn. 13 ff.). Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (BAG, Beschluss vom 23. Oktober 1984 - 1 AZR 126/81, juris Rn. 7).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 K 379.12 –, Rn. 23, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Begründet wird dies damit, dass eine Abmahnung (noch) keine &amp;quot;Maßnahme&amp;quot; im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, die den Rechtszustand des Beschäftigten verändere. Das überzeugt zwar nicht, ist aber &amp;quot;herrschende&amp;quot; Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Kündigung unwirksam, wenn Gegendarstellung Betriebsrat / Personalrat nicht mitgeteilt wird''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung Betriebsratsmitglied / Personalratsmitglied''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich kann auch ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied abgemahnt werden, wenn es seine vertraglichen Pflichten verletzt. Ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied darf weder benachteiligt noch begünstigt werden. Es gelten daher für sie auch die normalen Spielregeln im Job.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings darf ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied nicht abgemahnt werden, weil es sich als Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied daneben benommen hat, also keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, sondern Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgsetz oder Personalvertretungsgesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BAG 26. Januar 1994 - 7 AZR 640/92 - zu A II 2 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - zu 5 a der Gründe; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b aa der Gründe, BAGE 71, 14) vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9.9.2015, 7 ABR 69/13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber schwierig sein. Verletzt ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsamitglied seine Pflichten bei der Abmeldung zur Betriebsratsarbeit oder Personalratsarbeit, sieht das Bundesarbeitsgericht darin einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BAG leitet die Abmeldepflicht jedenfalls auch aus dem Arbeitsvertrag her (vgl. BAG, Urteil vom 15.7.1992 - 7 ABR 466/91, AiB 1993, 184; Urteil vom 10.11.1993 - 7AZR682/92 , EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 29). Konsequenterweise hält das Bundesarbeitsgericht deswegen nicht nur kollektivrechtliche Sanktionen (Ausschluß aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG), sondern auch individualarbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Kürzung von Bezügen, Lohn und Gehalt, im gravierenden oder hartnäckigen Fällen sogar außerordentliche Kündigungen) für zulässig. Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz unter Verstoß gegen die Abmeldepflicht stelle sich als eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deswegen stimmt auch die Behauptung nicht, Betriebsratsarbeit gehe immer vor [http://www.felser.de/blog/betriebsratsarbeit-geht-vor/]. Dieser Irrtum kann ebenfalls eine Abmahnung nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen für den Arbeitgeber bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für den Arbeitgeber besteht keine Frist, innerhalb derer er auf einen Pflichtverstoß mit einer Abmahnung reagieren muss. Allerdings kann das Recht zur Abmahnung verwirken, wenn der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass sein Fehlverhalten nicht mehr mit einer Abmahnung geahndet wird. Dazu reicht alleine ein längerer Zeitablauf nicht aus, vielmehr muss das sog. &amp;quot;Umstandsmoment&amp;quot; hinzukommen, also ein Verhalten des Arbeitgebers, dass das Vertrauen auslöst, dass keine Abmahnung erfolgen wird. Das kann zB darin liegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich &amp;quot;ermahnt&amp;quot; hat. Durch eine einfache Ermahnung kann das Recht auf Abmahnung verbraucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen für den Arbeitnehmer bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen eine Abmahnung muss ein Arbeitnehmer nicht vorgehen, deswegen laufen auch keine Fristen. Es gibt keine Klagefrist gegen eine Abmahnung noch sind Ausschlussfristen oder Verfallfristen aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag auf eine Abmahnung anzuwenden. Wehrt sich der Arbeitnehmer nicht gegen eine Abmahnung, dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen. Auch wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung ohne Reaktion hingenommen hat, prüft das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzporozess, ob eine wirksame Abmahnung vorlag. Allerdings kann eine Abmahnung Nachteile bei Beförderungen oder leistungsorientierter Vergütung nach sich ziehen, weshalb eine Gegendarstellung in der Regel anzuraten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Klagefrist bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da bei der Abmahnung keine Fristen laufen, gibt es auch keine Klagefrist, innerhalb der eine Abmahnung angegriffen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Bewährungsfrist nach Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung von Bagatellen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen eines verbreiteten Rechtsirrtums darf ein Arbeitgeber Bagetellen nicht abmahnen, das verbietet der Verhältnismäßigkeitisgrundsatz. Allerdings ist das Erfordernis, Pflichtverstöße abzumahnen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, selbst Ausdruck des Verhältnissmäßigkeitsgrundsatzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiele für unverhältnissmäßige Abmahnungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Gleichbehandungsgrundsatz bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anhörung vor der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Widerspruch, Einspruch oder Gegendarstellung zur Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 58; 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so das Bundesarbeitsgericht, zuletzt Beschluss vom 9.9.2015, 7 ABR 69/13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind also fünf Gründe, die einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte rechtfertigen können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unbestimmtheit der Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Unrichtiger Sachverhalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Fehlerhafte rechtliche Bewertung durch Arbeitgeber&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorliegen einer Bagatelle&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Rechtmäßige Abmahnung, aber kein schutzwürdiges Interesse am Verbleib in der Personalakte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung durch Arbeitnehmer?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rechtsirrtümer zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fa. Ach &amp;amp; Krach Gmbh &amp;amp; Co. KG, Geschäftsführer Dr. Gerry Goldfinger, Holzweg 99a, 87719 Katzenhirn&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Willy Spät&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Waldesruh 9&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
89250 Witzighausen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Spät,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
am 23.2.2015 sind Sie erneut nicht pünktlich, sondern mit zehnminütiger Verspätung zur Arbeit erschienen. Nachdem Sie bereits am 16.2.2015 (28 min.) und am 9.2.2015 (15 min.) zu spät zur Arbeit erschienen sind, mahnen wir Sie nunmehr wegen Verstosses gegen Ihre Pflicht, pünktlich die Arbeit aufzunehmen, ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betriebliche Arbeitszeit beginnt täglich morgens um 7 Uhr, was Ihnen nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auch bekannt ist. Auf die Verspätung von Ihrem Vorgesetzten angesprochen, gaben Sie an, der Wecker habe wieder nicht geklingelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann den in Ihrem Verhalten zu sehende Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten allerdings nicht entschuldigen, da sie Sorge dafür tragen müssen,daß Sie morgens pünktlich aufwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben mit dem wiederholten und erheblichen Zuspätkommen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, daß Sie wie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch, pünktlich um 7 Uhr Ihre Arbeit aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in Zukunft erneut zur Unpünktlichkeiten kommen, müssen Sie mit weitergehenderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zu einer Kündigung rechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. G. Goldfinger&lt;br /&gt;
Geschäftsführer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Gegendarstellung zur Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. Goldfinger&lt;br /&gt;
Geschäftsführer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Dr. Goldfinger,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
tatsächlich bin ich an den genannten Terminen zu spät zur Arbeit erschienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mir ist die betriebliche Arbeitszeit bekannt, wie mein immerhin fünf Jahre langes pünktliches Erscheinen belegt. Hintergrund der aktuellen Verspätungen ist, daß wir vor vier Wochen umgezogen sind und meine Frau zum Transport der Kinder in Schule und Kindergarten jetzt auf die Nutzung des Familienautos angewiesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich muß daher die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, bei denen es aus mir nicht näher bekannten Gründen an bestimmten Tagen zu Verspätungen kommt. In der Anlage füge ich eine entsprechende Bescheinigung der Verkehrsbetriebe bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir haben uns nunmehr entschlossen, einen weiteren PKW anzuschaffen. Übergangsweise werde ich sicherheitshalber den früheren Zug benutzen. Der PKW hat eine Lieferzeit von vier Monaten, bis dahin bitte ich ggf. mit Rücksicht auf das bisher und ansonsten störungsfreie Arbeitsverhältnis um Nachsicht, wenn es erneut aus Gründen, die ich nicht zu vertreten habe, zu geringfügigen Verspätungen kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich habe meinem Vorgesetzen zu keinem Zeitpunkt angegeben, die Verspätung hinge mit dem Wecker zusammen. Ich hoffe, dass wir die bisher angenehme und vertrauensvolle Zusammenarbeit fortsetzen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Willy Spät&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Klage gegen eine Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsgericht Köln&lt;br /&gt;
Pohligstr. 9&lt;br /&gt;
50969 Köln&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
vorab per Telefax 0221 93653-804&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn Willy Spät, Zur Waldesruh 9, 89250 Witzighausen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– Klägers –&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte, Uhlstr. 19 - 23, 50321 Brühl,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Fa. Ach &amp;amp; Krach Gmbh &amp;amp; Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Gerry Goldfinger, Holzweg 99a, 87719 Katzenhirn,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– Beklagte –&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage und beantragen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 29.2.2015 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Sachverhalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Bei der Beklagten ist er Januar 1990 beschäftigt, zuletzt als Sachbearbeiterin im Vertrieb. Den Arbeitsvertrag des Klägers reichen wir als Anlage K 1, die letzte gGehaltsabrechnung als Anlage K 2 zu den Gerichtsakten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Schreiben vom 29.2.2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, deren Inhalt sich aus dem als Anlage K 3 beigefügten Abmahnungsschreiben ergibt. Darin heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Spät,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
am 23.2.2015 sind Sie erneut nicht pünktlich, sondern mit zehnminütiger Verspätung zur Arbeit erschienen. Nachdem Sie bereits am 16.2.2015 (28 min.) und am 9.2.2015 (15 min.) zu spät zur Arbeit erschienen sind, mahnen wir Sie nunmehr wegen Verstosses gegen Ihre Pflicht, pünktlich die Arbeit aufzunehmen, ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betriebliche Arbeitszeit beginnt täglich morgens um 7 Uhr, was Ihnen nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auch bekannt ist. Auf die Verspätung von Ihrem Vorgesetzten angesprochen, gaben Sie an, der Wecker habe wieder nicht geklingelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann den in Ihrem Verhalten zu sehende Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten allerdings nicht entschuldigen, da sie Sorge dafür tragen müssen,daß Sie morgens pünktlich aufwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben mit dem wiederholten und erheblichen Zuspätkommen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, daß Sie wie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch, pünktlich um 7 Uhr Ihre Arbeit aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in Zukunft erneut zur Unpünktlichkeiten kommen, müssen Sie mit weitergehenderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zu einer Kündigung rechnen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei anderen Arbeitnehmern toleriert die Beklagte gelegentliche Verspätungen. Die Verspätungen des Klägers sind ohne betriebliche Auswirkungen geblieben. Es handelt sich um erstmalige Verspätungen, deren Wiederholung wegen veränderter Umstände ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Rechtliche Würdigung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung der zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger ist die betriebliche Arbeitszeit bekannt, wie sein jahrelanges pünktliches Erscheinen belegt. Hintergrund der aktuellen Verspätungen ist, daß der Kläger vier Wochen vorher umgezogen ist und seine Frau zum Transport der Kinder in Schule und Kindergarten jetzt auf die Nutzung des Familienautos angewiesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger muß daher die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, bei denen es aus ihm nicht näher bekannten Gründen immer an bestimmten Wochentagen zu Verspätungen kommt. In der Anlage fügen wir eine entsprechende Bescheinigung der Verkehrsbetriebe bei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger und seine Frau haben sich nunmehr entschlossen, einen weiteren PKW anzuschaffen. Übergangsweise benutzt er sicherheitshalber den früheren Zug. Verspätungen sind daher danach nicht mehr vorgekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er hat seinem Vorgesetzen zu keinem Zeitpunkt angegeben, die Verspätung hinge mit dem Wecker zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon, dass der Vorwurf inhaltlich unzutreffend und damit auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers beruht, ist die Abmahnung inhaltlich viel zu unbestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Abmahnung wird die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung und das von ihm erwartete zukünftige Verhalten nicht hinreichend präzise beschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls liegt eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Mitarbeitern der Beklagten vor. Die Abmahnung ist zudem unverhältnismäßig, weil es sich um einen Bagatellverstoß handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat bereits deshalb einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Streitwert einer Klage gegen eine Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeitsgerichte setzen als Streitwert bei einer Abmahnung in der Regel ein Bruttomonatsgehalt fest. Im Streitwertkatalog der Arbeitsgerichte (Stand April 2016) [https://anwaltverein.de/files/anwaltverein.de/downloads/praxis/Verguetungsrecht/Streitwertkatalog_2016_aktVF_Verlage-LAG.pdf] heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der Streit über eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der darin enthaltenen Vorwürfe und unabhängig von dem Ziel der Klage (Entfernung, vollständige Entfernung, ersatzlose Entfernung, Zurücknahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) – mit 1 Monatsvergütung bewertet. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet.''  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Streitwert ist auch für die Beratungsgebühr und die Geschäftsgebühr bei der aussergerichtlichen Vertretung maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''7 gute Gründe, nicht gegen eine Abmahnung zu klagen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 1: Ein Gerichtsverfahren wegen der Abmahnung dauert häufig länger als die Abmahnung Wirkungen für eine spätere Kündigung entfaltet. Deshalb schlagen Arbeitsrichter häufig als Vergleich vor, dass die Abmahnung - unter Aufrechterhaltung der gegenseitigen Rechtsansichten - ein halbes Jahr in der Personalakte bleibt und danach entfernt wird. Nimmt der Arbeitnehmer den Vergleich nicht an, bleibt die Abmahnung bis zu einem rechtskräftigen Urteil sowieso in der Personalakte, selbst wenn der Arbeitnehmer die Klage gewinnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 2: Häufig erkennt der Arbeitgeber erst durch ein Gerichtsverfahren formale Fehler der Abmahnung, die er dann noch rechtzeitig – nämlich vor einer späteren Kündigung – berichtigen kann. Hat er zB den Vorgang nicht zutreffend geschildert, nimmt er nach dem verlorenen Gerichtsverfahren die fehlerhafte Abmahnung aus der Personalakte und ersetzt sie durch die verbesserte Version. Das darf er und ist für eine spätere Kündigung fatal. Ohne die Nachbesserung hätte wäre die Abmahnung nämlich unwirksam gewesen und damit auch eine darauf gestützte spätere Kündigung. Hättest Du besser geschwiegen, Arbeitnehmer … &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 3: Durch eine zeitnahe Klage führt der Arbeitnehmer im Prinzip zugunsten seines Arbeitgebers ein Beweissicherungsverfahren durch. Zeugen, die der Arbeitgeber benennt, werden selten etwas anderes aussagen, schließlich will man ja auch als Zeuge seinen Job nicht riskieren. Und wenn später tatsächlich eine Kündigung auf die Abmahnung gestützt werden sollte, dann sind vielleicht ein paar der Zeugen des Arbeitgebers aus dem Unternehmen ausgeschieden, vielleicht sogar im Streit …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 4: Eine Klage kostet Geld. Auch wenn man gewinnt, findet im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz – anders als sonst im Zivilrecht – keine Kostenerstattung durch den Unterlegenen statt, § 12 a ArbGG. Der Arbeitnehmer muss also seinen Anwalt selbst bezahlen, auch wenn er die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gewinnt. Bei einem Gehalt von 3000 Euro brutto fallen 621,78 € Anwaltskosten in erster Instanz an. Und u.U. - siehe Grund 2 - schreibt der Arbeitgeber eine neue, korrigierte Abmahnung. So kann man Hase und Igel spielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 5: Ein Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber mündet häufig in einer endgültigen Trennung. Die meisten Arbeitgeber verknusern es nicht, „vor Gericht gezerrt“ oder &amp;quot;verklagt&amp;quot; zu werden. Der Arbeitgeber versucht dann einen Kündigungsgrund zu finden. Und sie wissen ja, wer suchet ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 6: Sie müssen gar nicht gegen eine Abmahnung klagen. Wenn Sie nicht gegen eine Abmahnung klagen, hat das keine Nachteile und kann ihnen nicht vorgehalten werden. In einem späteren Kündigungsschutzprozess können Sie die Berechtigung der Abmahnung immer noch bestreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 7: Besser ist es eine Gegendarstellung zur Aufnahme in der Personalakte zu verfassen. Eine Gegendarstellung zur Aufnahme in die Personalakte hat alle Vorteile, aber keinen der genannten Nachteile. Sie ist daher die bessere und kostengünstigere Alternative. Sie allerdings sollte man unbedingt &amp;quot;zur Ablage in der Personalakte&amp;quot; schreiben und die Aufnahme in die Personalakte auch überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie eine Abmahnung überprüfen wollen, sollten Sie nach dieser Checkliste vorgehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Hat die Abmahnung jemand ausgesprochen oder geschrieben, der abmahnungsberechtigt ist?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Ist das beanstandete Verhalten konkret und nachvollziehbar beschrieben?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Ist das stattdessen verlangte Verhalten konkret und nachvollziehbar beschrieben?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Sind die Angaben in der Abmahnung zum beanstandeten und verlangten Verhalten zutreffend?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Endet die Abmahnung mit einer Drohung (arbeitsrechtliche Maßnahmen, Kündigung) für den Fall der Wiederholung?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkblatt Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser Merkblatt zum Thema &amp;quot;Abmahnung&amp;quot; finden Sie auf felser.de [[http://www.felser-rechtsanwaelte.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/Merkblatt%20Abmahnung%202001.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Checkliste für den Besuch beim Rechtsanwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Checkliste dient der Vorbereitung Ihres Anwaltsbesuches. Je besser Sie sich vorbereiten, um so schneller kann der Anwalt Ihnen helfen. Diese Informationen braucht ihr Rechtsanwalt, um die Abmahnung prüfen zu können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    Wann genau haben Sie die Abmahnung bekommen?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    Erfolgte die Abmahnung schriftlich oder mündlich? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.    Wer hat die Abmahnung erteilt?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.    Gibt es Zeugen für die Abmahnung? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.    Was genau wird Ihnen vorgeworfen und wann sollen Sie das getan haben? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.    Gab es Arbeitsanweisungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag, auf die sich der Arbeitgeber stützt? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.    Wie war der Sachverhalt aus Ihrer Sicht?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8.    Haben Sie dafür Zeugen oder sonstige Beweise? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9.    Haben Sie schon eine Gegendarstellung verfasst?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10.   Wie hoch ist ihr monatliches Bruttoeinkommen (bitte die letzten drei gehaltsabrechnungen mitbringen) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
11.  Gibt es einen Arbeitvertrag? Wenn vorhanden bitte mitbringen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12.  Gelten Tarifverträge? Wenn ja, welche? Bitte mitbringen, soweit vorhanden! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13.  Gibt es eine Arbeitsordnung im Betrieb? Wenn ja bitte mitbringen! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
14.  Bitte bringen Sie die Abmahnung mit. Wurden Sie vorher schon einmal abgemahnt? Wenn ja, bitte alle vorherigen Abmahnungsschreiben und eventuelle Gegendarstellungen mitbringen! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
15. Gibt es einen Betriebsrat im Betrieb oder Personalrat? Wenn ja, gibt es ein Betriebsratsmitglied /Personalratsmitglieds ihres Vertrauens (bitte Name, Vorname, Telefonnummer und/oder Mailadresse mitbringen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
16. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, bitte die Police mitbringen. Ihr Anwalt kümmert sich um die Deckungszusage (lieber nicht vorher die versicherungsfreundliche Hotline anrufen, die oft zu Unrecht die Deckung ablehnt)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Onlineberatung durch einen auf Abmahnung spezialisierten Rechtsanwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Blogbeiträge zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6 gute Gründe, nicht gegen eine Abmahnung zu klagen:&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/aktuelles/sechs-gute-grnde-nicht-gegen-eine-abmahnung-zu-klagen/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen Minderleistung?&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/betriebsverfassungsgesetzde/low-performer-abmahnung-wegen-minderleistung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Wichtige Urteile zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine bestimmte Frist zur Herausnahme einer Abmahnungn aus der Personalakte&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2012 - Aktenzeichen 2 AZR 782/11&lt;br /&gt;
http://openjur.de/u/630290.html&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''WDR vom 8.9.2016'''&lt;br /&gt;
Blick in die Personalakte&lt;br /&gt;
Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser&lt;br /&gt;
[http://www1.wdr.de/verbraucher/geld/personalakte-102.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''WDR Daheim und unterwegs vom 30.4.2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Risiko Abmahnung: Wie viel Privates ist am Arbeitsplatz erlaubt?&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser als Experte live in der Sendung&lt;br /&gt;
Onlineinfo&lt;br /&gt;
[[http://www1.wdr.de/fernsehen/regional/daheim-und-unterwegs/sendungen/privatesarbeitsplatz100.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Augsburger Allgemeine vom 8.12.2009'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Abmahnung bis Kündigung: Vorsicht vor der Weihnachtsfeier!&lt;br /&gt;
Ein Beitrag von Anja Steinbrecher mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Axel Willmann&lt;br /&gt;
[[http://www.augsburger-allgemeine.de/panorama/Vorsicht-vor-der-Weihnachtsfeier-id6983421.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Center.tv (Rheinblick) vom 27.10.2008'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konflikte mit Vorgesetzten, Abmahnung, Kündigung&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser im Interview&lt;br /&gt;
Video demnächst hier&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Weitere Interviews'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser und andere Anwälte der Kanzlei haben mehr als tausend Interviews zu arbeitsrechtlichen Themen gegeben, davon mehr als 100 für WDR/SWR und Bild.de. [[http://www.felser.de/presse/]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Anwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Juracity - Recht für Alle!&amp;quot; [http://www.juracity.de] sowie der Themendomain Kuendigung.de [http://www.kuendigung.de]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber &amp;quot;Kündigung - was tun?&amp;quot; geschrieben. Vor seiner Anwaltstätigkeit hat er eine Rechtsabteilung einer großen Gewerkschaft geleitet. Er hat seit 1990 zahlreiche Arbeitnehmer bei Abmahnung beraten und vertreten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

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		<title>Abmahnung</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Individualarbeitsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnung ist ein Gläubigerrecht, also das Recht desjenigen, der eine ordnungsgemäße Leistung verlangen und erwarten darf. Im Arbeitsverhältnis erfolgen Abmahnungen meistens durch den Arbeitgeber wegen Pflichtverstößen des Arbeitnehmers. Aber auch der Arbeitnehmer darf mangelhafte Leistungen des Arbeitgebers abmahnen (zB zu späte Entgeltzahlungen, Nichtbeachtung von Arbeitsschutzvorschriften, Missachtung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Abmahnung kann als gutgemeinter, aber ernster Hinweis auf Mängel bei der Pflichterfüllung im Job zu verstehen sein; sie kann aber auch der Vorbereitung einer Kündigung dienen, also Ausdruck eines Trennungswillens des Arbeitgebers sein (gelbe Karte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Abmahnung ist daher durchaus ernst zu nehmen; wer unsicher ist, wie eine Abmahnung zu bewerten ist, sollte jedenfalls einen Anwalt zu Rate ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Regelung der Abmahnung im Arbeitsrecht existiert nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnung wird zwar im Beschäftigtenschutzgesetz sowie in einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen genannt. Sie wird auch im BGB erwähnt, beruht aber auf Richterrecht, also der Rechtsprechung. Im Arbeitsvertragsgesetz haben namhafte Hochschullehrer einen Regelung entworfen, der Gesetztgeber hat sich aber nicht dazu durchringen können, ein Arbeitsvertragsgesetz zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung im Arbeitsvertragsgesetz (Entwurf)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Zuge der Wiedervereinigung hat '''Art. 30 des Einigungsvertrages''' den Gesetzgeber verpflichtet, möglichst bald das Arbeitsvertragsrecht in ein Gesetz zu fassen. Die Arbeitsrechtliche &lt;br /&gt;
Abteilung des 59. Deutschen Juristentages 1992 hat sich mit dem Thema befasst: „Welche wesentlichen Inhalte sollte ein nach Art. 30 des Einigungsvertrages zu schaffendes Arbeitsvertragsgesetz haben?&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der '''Arbeitskreis Deutsche Rechtseinheit''' hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem eine Regelung zur Abmahnung vorsah.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 100 Ermahnung und Abmahnung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer wegen Vertragsverletzung ermahnen oder abmahnen. Dabei hat er die Umstände zu nennen, in denen er eine Vertragsverletzung sieht, und ihn zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten aufzufordern. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab, so hat er außerdem darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer bei Fortsetzung oder Wiederholung seines &lt;br /&gt;
Verhaltens mit Folgerungen für das Arbeitsverhältnis rechnen müsse. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(2) Werden Ermahnungen oder Abmahnungen zur Personalakte genommen, so hat der Arbeitnehmer das Recht, eine Stellungnahme beizufügen. Entspricht der Sachverhalt, auf den eine Ermahnung oder eine Abmahnung gestützt wird, nicht den Tatsachen oder stellt er keine Vertragsverletzung dar, so kann der Arbeitnehmer die Rücknahme verlangen. Weder aus der Geltendmachung noch aus der Nichtgeltendmachung dieses Anspruchs dürfen ihm Nachteile entstehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(3) Ermahnungen und Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis verloren haben, spätestens aber, sofern keine neue Ermahnung oder Abmahnung hinzugekommen ist, nach drei Jahren.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Entwurf eines '''Arbeitsvertragsgesetzes''' durch zwei nahmhafte Hochschullehrer aus Köln (Henssler und Preis) fand sich demgegenüber nur eine kurze Erwähnung der Abmahnung in § 115 ArbVG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;(4) Vertragswidriges   Verhalten   rechtfertigt   die   Kündigung,   wenn   die   Vertragsverletzung   eine   den Betriebszwecken   dienliche   Fortsetzung   des   Arbeitsverhältnisses   nicht   erwarten   lässt   (verhaltensbedingte Kündigung). Die Kündigung ist nur wirksam nach vorheriger Abmahnung, es sei denn, dass das Fehlverhalten schwerwiegend  war  oder  der  Arbeitnehmer  ein  vertrag sgemäßes  Verhalten  ernsthaft  und  endgültig  abgelehnt hat.&amp;quot;'' [http://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/sites/sozialrecht/Publikationen/pub00490.pdf].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Form der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine bestimmte Form ist bei der Abmahnung (anders als bei der Kündigung) nicht vorgeschrieben. Sie kann also auch mündlich erteilt werden. Allerdings wird ein Arbeitgeber schon aus Beweisgründen eine Abmahnung in der Regel schriftlich verfassen. Obwohl eine Kündigung an keine bestimmte Form gebunden ist, muss sie bestimmten Anforderungen entsprechen, um wirksam zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - was kann abgemahnt werden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen verspäteter Krankmeldung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnungsberechtigung - wer darf abmahnen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung und Ermahnung - der Unterschied''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung von Minderleistern / Low Performern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zahl der erforderlichen Abmahnungen vor Kündigung&lt;br /&gt;
'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verbreitet ist der Irrglaube, dass zwei oder gar drei Abmahnungen nötig sind, bevor der Arbeitgeber kündigen darf. Richtig ist, dass eine einzige Abmahnung ausreichen kann oder auch drei Abmahnungen noch nicht ausreichen können. Entscheidend ist, wie schwer die gerügten Verstöße sind, ob die Abmahnung bestimmt genug formuliert ist und ob ein gleichartiger Verstoß, also eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Verbrauch des Rechts auf eine Kündigung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Abmahnung kann wegen der gleichen Pflichtverletzung nicht mehr gekündigt werden, sondern nur dann, wenn es zu einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Rügefunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Warnfunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Dokumentationsfunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Bestimmtheit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Wiederholung des Pflichtverstosses - Gleichartigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - wann ist eine Abmahnung entbehrlich''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei gravierenden Pflichtverstößen macht eine Abmahnung keinen Sinn oder sie kann unzumutbar sein, dann sprechen Juristen von der &amp;quot;Entbehrlichkeit&amp;quot;. Sinnlos ist eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft sein Verhalten ändern wird. Unzumutbar ist eine Abmahnung dann, wenn das Vertrauen so zerstört wurde, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber untragbar wäre. Unzzumutbar kann eine Abmahnung bei Straftaten oder schweren Pflichtverstößen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Typische Fehler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Mitbestimmung Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat der Betriebsrat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht und ist auch vorher nicht anzuhören. Allerdings hat der Betriebsrat nach § 80 Abs.1 BetrVG die Einhaltung der Gesetze zu überwachen, so dass er verlangen kann, über Abmahnungen informiert zu werden, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Mitbestimmung Personalrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Betriebsrat hat auch der Personalrat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht; es sei denn, in einzelnen Personalvertretungsgesetzen ist eine Mitbestimmung geregelt, wie zB in NRW:&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
§ 74 PersVG NW lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber. § 72 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(2) Der Personalrat ist '''vor Abmahnungen''', bei Kündigungen in der Probezeit, bei außerordentlichen Kündigungen, bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen und bei Mitteilungen an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Abmahnung oder Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn das Personalvertretungsrecht eine &amp;quot;Allzuständigkeit&amp;quot; vorsieht, geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Abmahnung nicht mitbestimmungspflichtig ist:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Für das bremische Personalvertretungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die schlichte Abmahnung des Arbeitgebers, die eine Pflichtverletzung darlegt und auf die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Pflichten unter Aufzeigung etwaiger kündigungsrechtlicher Folgen bloß hinweist, keine personelle Maßnahme ist und selbst dann nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, wenn sie zu den Personalakten genommen wird (BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1983 – BVerwG 6 P 11/80 -, juris Rn. 13 ff.). Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (BAG, Beschluss vom 23. Oktober 1984 - 1 AZR 126/81, juris Rn. 7).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 K 379.12 –, Rn. 23, juris)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Begründet wird dies damit, dass eine Abmahnung (noch) keine &amp;quot;Maßnahme&amp;quot; im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, die den Rechtszustand des Beschäftigten verändere. Das überzeugt zwar nicht, ist aber &amp;quot;herrschende&amp;quot; Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Kündigung unwirksam, wenn Gegendarstellung Betriebsrat / Personalrat nicht mitgeteilt wird''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung Betriebsratsmitglied / Personalratsmitglied''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich kann auch ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied abgemahnt werden, wenn es seine vertraglichen Pflichten verletzt. Ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied darf weder benachteiligt noch begünstigt werden. Es gelten daher für sie auch die normalen Spielregeln im Job.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings darf ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied nicht abgemahnt werden, weil es sich als Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied daneben benommen hat, also keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, sondern Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgsetz oder Personalvertretungsgesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BAG 26. Januar 1994 - 7 AZR 640/92 - zu A II 2 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - zu 5 a der Gründe; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b aa der Gründe, BAGE 71, 14) vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9.9.2015, 7 ABR 69/13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber schwierig sein. Verletzt ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsamitglied seine Pflichten bei der Abmeldung zur Betriebsratsarbeit oder Personalratsarbeit, sieht das Bundesarbeitsgericht darin einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BAG leitet die Abmeldepflicht jedenfalls auch aus dem Arbeitsvertrag her (vgl. BAG, Urteil vom 15.7.1992 - 7 ABR 466/91, AiB 1993, 184; Urteil vom 10.11.1993 - 7AZR682/92 , EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 29). Konsequenterweise hält das Bundesarbeitsgericht deswegen nicht nur kollektivrechtliche Sanktionen (Ausschluß aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG), sondern auch individualarbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Kürzung von Bezügen, Lohn und Gehalt, im gravierenden oder hartnäckigen Fällen sogar außerordentliche Kündigungen) für zulässig. Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz unter Verstoß gegen die Abmeldepflicht stelle sich als eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deswegen stimmt auch die Behauptung nicht, Betriebsratsarbeit gehe immer vor [http://www.felser.de/blog/betriebsratsarbeit-geht-vor/]. Dieser Irrtum kann ebenfalls eine Abmahnung nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen für den Arbeitgeber bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für den Arbeitgeber besteht keine Frist, innerhalb derer er auf einen Pflichtverstoß mit einer Abmahnung reagieren muss. Allerdings kann das Recht zur Abmahnung verwirken, wenn der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass sein Fehlverhalten nicht mehr mit einer Abmahnung geahndet wird. Dazu reicht alleine ein längerer Zeitablauf nicht aus, vielmehr muss das sog. &amp;quot;Umstandsmoment&amp;quot; hinzukommen, also ein Verhalten des Arbeitgebers, dass das Vertrauen auslöst, dass keine Abmahnung erfolgen wird. Das kann zB darin liegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich &amp;quot;ermahnt&amp;quot; hat. Durch eine einfache Ermahnung kann das Recht auf Abmahnung verbraucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen für den Arbeitnehmer bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen eine Abmahnung muss ein Arbeitnehmer nicht vorgehen, deswegen laufen auch keine Fristen. Es gibt keine Klagefrist gegen eine Abmahnung noch sind Ausschlussfristen oder Verfallfristen aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag auf eine Abmahnung anzuwenden. Wehrt sich der Arbeitnehmer nicht gegen eine Abmahnung, dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen. Auch wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung ohne Reaktion hingenommen hat, prüft das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzporozess, ob eine wirksame Abmahnung vorlag. Allerdings kann eine Abmahnung Nachteile bei Beförderungen oder leistungsorientierter Vergütung nach sich ziehen, weshalb eine Gegendarstellung in der Regel anzuraten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Klagefrist bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da bei der Abmahnung keine Fristen laufen, gibt es auch keine Klagefrist, innerhalb der eine Abmahnung angegriffen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Bewährungsfrist nach Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung von Bagatellen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen eines verbreiteten Rechtsirrtums darf ein Arbeitgeber Bagetellen nicht abmahnen, das verbietet der Verhältnismäßigkeitisgrundsatz. Allerdings ist das Erfordernis, Pflichtverstöße abzumahnen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, selbst Ausdruck des Verhältnissmäßigkeitsgrundsatzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiele für unverhältnissmäßige Abmahnungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Gleichbehandungsgrundsatz bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anhörung vor der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Widerspruch, Einspruch oder Gegendarstellung zur Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 58; 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so das Bundesarbeitsgericht, zuletzt Beschluss vom 9.9.2015, 7 ABR 69/13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind also fünf Gründe, die einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte rechtfertigen können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unbestimmtheit der Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Unrichtiger Sachverhalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Fehlerhafte rechtliche Bewertung durch Arbeitgeber&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorliegen einer Bagatelle&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Rechtmäßige Abmahnung, aber kein schutzwürdiges Interesse am Verbleib in der Personalakte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung durch Arbeitnehmer?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rechtsirrtümer zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fa. Ach &amp;amp; Krach Gmbh &amp;amp; Co. KG, Geschäftsführer Dr. Gerry Goldfinger, Holzweg 99a, 87719 Katzenhirn&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Willy Spät&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Waldesruh 9&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
89250 Witzighausen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Spät,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
am 23.2.2015 sind Sie erneut nicht pünktlich, sondern mit zehnminütiger Verspätung zur Arbeit erschienen. Nachdem Sie bereits am 16.2.2015 (28 min.) und am 9.2.2015 (15 min.) zu spät zur Arbeit erschienen sind, mahnen wir Sie nunmehr wegen Verstosses gegen Ihre Pflicht, pünktlich die Arbeit aufzunehmen, ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betriebliche Arbeitszeit beginnt täglich morgens um 7 Uhr, was Ihnen nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auch bekannt ist. Auf die Verspätung von Ihrem Vorgesetzten angesprochen, gaben Sie an, der Wecker habe wieder nicht geklingelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann den in Ihrem Verhalten zu sehende Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten allerdings nicht entschuldigen, da sie Sorge dafür tragen müssen,daß Sie morgens pünktlich aufwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben mit dem wiederholten und erheblichen Zuspätkommen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, daß Sie wie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch, pünktlich um 7 Uhr Ihre Arbeit aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in Zukunft erneut zur Unpünktlichkeiten kommen, müssen Sie mit weitergehenderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zu einer Kündigung rechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. G. Goldfinger&lt;br /&gt;
Geschäftsführer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Gegendarstellung zur Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. Goldfinger&lt;br /&gt;
Geschäftsführer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Dr. Goldfinger,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
tatsächlich bin ich an den genannten Terminen zu spät zur Arbeit erschienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mir ist die betriebliche Arbeitszeit bekannt, wie mein immerhin fünf Jahre langes pünktliches Erscheinen belegt. Hintergrund der aktuellen Verspätungen ist, daß wir vor vier Wochen umgezogen sind und meine Frau zum Transport der Kinder in Schule und Kindergarten jetzt auf die Nutzung des Familienautos angewiesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich muß daher die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, bei denen es aus mir nicht näher bekannten Gründen an bestimmten Tagen zu Verspätungen kommt. In der Anlage füge ich eine entsprechende Bescheinigung der Verkehrsbetriebe bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir haben uns nunmehr entschlossen, einen weiteren PKW anzuschaffen. Übergangsweise werde ich sicherheitshalber den früheren Zug benutzen. Der PKW hat eine Lieferzeit von vier Monaten, bis dahin bitte ich ggf. mit Rücksicht auf das bisher und ansonsten störungsfreie Arbeitsverhältnis um Nachsicht, wenn es erneut aus Gründen, die ich nicht zu vertreten habe, zu geringfügigen Verspätungen kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich habe meinem Vorgesetzen zu keinem Zeitpunkt angegeben, die Verspätung hinge mit dem Wecker zusammen. Ich hoffe, dass wir die bisher angenehme und vertrauensvolle Zusammenarbeit fortsetzen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Willy Spät&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Klage gegen eine Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsgericht Köln&lt;br /&gt;
Pohligstr. 9&lt;br /&gt;
50969 Köln&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
vorab per Telefax 0221 93653-804&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn Willy Spät, Zur Waldesruh 9, 89250 Witzighausen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– Klägers –&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte, Uhlstr. 19 - 23, 50321 Brühl,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Fa. Ach &amp;amp; Krach Gmbh &amp;amp; Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Gerry Goldfinger, Holzweg 99a, 87719 Katzenhirn,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– Beklagte –&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage und beantragen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 29.2.2015 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Sachverhalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Bei der Beklagten ist er Januar 1990 beschäftigt, zuletzt als Sachbearbeiterin im Vertrieb. Den Arbeitsvertrag des Klägers reichen wir als Anlage K 1, die letzte gGehaltsabrechnung als Anlage K 2 zu den Gerichtsakten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Schreiben vom 29.2.2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, deren Inhalt sich aus dem als Anlage K 3 beigefügten Abmahnungsschreiben ergibt. Darin heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Spät,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
am 23.2.2015 sind Sie erneut nicht pünktlich, sondern mit zehnminütiger Verspätung zur Arbeit erschienen. Nachdem Sie bereits am 16.2.2015 (28 min.) und am 9.2.2015 (15 min.) zu spät zur Arbeit erschienen sind, mahnen wir Sie nunmehr wegen Verstosses gegen Ihre Pflicht, pünktlich die Arbeit aufzunehmen, ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betriebliche Arbeitszeit beginnt täglich morgens um 7 Uhr, was Ihnen nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auch bekannt ist. Auf die Verspätung von Ihrem Vorgesetzten angesprochen, gaben Sie an, der Wecker habe wieder nicht geklingelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann den in Ihrem Verhalten zu sehende Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten allerdings nicht entschuldigen, da sie Sorge dafür tragen müssen,daß Sie morgens pünktlich aufwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben mit dem wiederholten und erheblichen Zuspätkommen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, daß Sie wie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch, pünktlich um 7 Uhr Ihre Arbeit aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in Zukunft erneut zur Unpünktlichkeiten kommen, müssen Sie mit weitergehenderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zu einer Kündigung rechnen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei anderen Arbeitnehmern toleriert die Beklagte gelegentliche Verspätungen. Die Verspätungen des Klägers sind ohne betriebliche Auswirkungen geblieben. Es handelt sich um erstmalige Verspätungen, deren Wiederholung wegen veränderter Umstände ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Rechtliche Würdigung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung der zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger ist die betriebliche Arbeitszeit bekannt, wie sein jahrelanges pünktliches Erscheinen belegt. Hintergrund der aktuellen Verspätungen ist, daß der Kläger vier Wochen vorher umgezogen ist und seine Frau zum Transport der Kinder in Schule und Kindergarten jetzt auf die Nutzung des Familienautos angewiesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger muß daher die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, bei denen es aus ihm nicht näher bekannten Gründen immer an bestimmten Wochentagen zu Verspätungen kommt. In der Anlage fügen wir eine entsprechende Bescheinigung der Verkehrsbetriebe bei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger und seine Frau haben sich nunmehr entschlossen, einen weiteren PKW anzuschaffen. Übergangsweise benutzt er sicherheitshalber den früheren Zug. Verspätungen sind daher danach nicht mehr vorgekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er hat seinem Vorgesetzen zu keinem Zeitpunkt angegeben, die Verspätung hinge mit dem Wecker zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon, dass der Vorwurf inhaltlich unzutreffend und damit auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers beruht, ist die Abmahnung inhaltlich viel zu unbestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Abmahnung wird die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung und das von ihm erwartete zukünftige Verhalten nicht hinreichend präzise beschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls liegt eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Mitarbeitern der Beklagten vor. Die Abmahnung ist zudem unverhältnismäßig, weil es sich um einen Bagatellverstoß handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat bereits deshalb einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Streitwert einer Klage gegen eine Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeitsgerichte setzen als Streitwert bei einer Abmahnung in der Regel ein Bruttomonatsgehalt fest. Im Streitwertkatalog der Arbeitsgerichte (Stand April 2016) [https://anwaltverein.de/files/anwaltverein.de/downloads/praxis/Verguetungsrecht/Streitwertkatalog_2016_aktVF_Verlage-LAG.pdf] heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der Streit über eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der darin enthaltenen Vorwürfe und unabhängig von dem Ziel der Klage (Entfernung, vollständige Entfernung, ersatzlose Entfernung, Zurücknahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) – mit 1 Monatsvergütung bewertet. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet.''  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Streitwert ist auch für die Beratungsgebühr und die Geschäftsgebühr bei der aussergerichtlichen Vertretung maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''7 gute Gründe, nicht gegen eine Abmahnung zu klagen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 1: Ein Gerichtsverfahren wegen der Abmahnung dauert häufig länger als die Abmahnung Wirkungen für eine spätere Kündigung entfaltet. Deshalb schlagen Arbeitsrichter häufig als Vergleich vor, dass die Abmahnung - unter Aufrechterhaltung der gegenseitigen Rechtsansichten - ein halbes Jahr in der Personalakte bleibt und danach entfernt wird. Nimmt der Arbeitnehmer den Vergleich nicht an, bleibt die Abmahnung bis zu einem rechtskräftigen Urteil sowieso in der Personalakte, selbst wenn der Arbeitnehmer die Klage gewinnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 2: Häufig erkennt der Arbeitgeber erst durch ein Gerichtsverfahren formale Fehler der Abmahnung, die er dann noch rechtzeitig – nämlich vor einer späteren Kündigung – berichtigen kann. Hat er zB den Vorgang nicht zutreffend geschildert, nimmt er nach dem verlorenen Gerichtsverfahren die fehlerhafte Abmahnung aus der Personalakte und ersetzt sie durch die verbesserte Version. Das darf er und ist für eine spätere Kündigung fatal. Ohne die Nachbesserung hätte wäre die Abmahnung nämlich unwirksam gewesen und damit auch eine darauf gestützte spätere Kündigung. Hättest Du besser geschwiegen, Arbeitnehmer … &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 3: Durch eine zeitnahe Klage führt der Arbeitnehmer im Prinzip zugunsten seines Arbeitgebers ein Beweissicherungsverfahren durch. Zeugen, die der Arbeitgeber benennt, werden selten etwas anderes aussagen, schließlich will man ja auch als Zeuge seinen Job nicht riskieren. Und wenn später tatsächlich eine Kündigung auf die Abmahnung gestützt werden sollte, dann sind vielleicht ein paar der Zeugen des Arbeitgebers aus dem Unternehmen ausgeschieden, vielleicht sogar im Streit …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 4: Eine Klage kostet Geld. Auch wenn man gewinnt, findet im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz – anders als sonst im Zivilrecht – keine Kostenerstattung durch den Unterlegenen statt, § 12 a ArbGG. Der Arbeitnehmer muss also seinen Anwalt selbst bezahlen, auch wenn er die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gewinnt. Bei einem Gehalt von 3000 Euro brutto fallen 621,78 € Anwaltskosten in erster Instanz an. Und u.U. - siehe Grund 2 - schreibt der Arbeitgeber eine neue, korrigierte Abmahnung. So kann man Hase und Igel spielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 5: Ein Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber mündet häufig in einer endgültigen Trennung. Die meisten Arbeitgeber verknusern es nicht, „vor Gericht gezerrt“ oder &amp;quot;verklagt&amp;quot; zu werden. Der Arbeitgeber versucht dann einen Kündigungsgrund zu finden. Und sie wissen ja, wer suchet ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 6: Sie müssen gar nicht gegen eine Abmahnung klagen. Wenn Sie nicht gegen eine Abmahnung klagen, hat das keine Nachteile und kann ihnen nicht vorgehalten werden. In einem späteren Kündigungsschutzprozess können Sie die Berechtigung der Abmahnung immer noch bestreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 7: Besser ist es eine Gegendarstellung zur Aufnahme in der Personalakte zu verfassen. Eine Gegendarstellung zur Aufnahme in die Personalakte hat alle Vorteile, aber keinen der genannten Nachteile. Sie ist daher die bessere und kostengünstigere Alternative. Sie allerdings sollte man unbedingt &amp;quot;zur Ablage in der Personalakte&amp;quot; schreiben und die Aufnahme in die Personalakte auch überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie eine Abmahnung überprüfen wollen, sollten Sie nach dieser Checkliste vorgehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Hat die Abmahnung jemand ausgesprochen oder geschrieben, der abmahnungsberechtigt ist?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Ist das beanstandete Verhalten konkret und nachvollziehbar beschrieben?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Ist das stattdessen verlangte Verhalten konkret und nachvollziehbar beschrieben?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Sind die Angaben in der Abmahnung zum beanstandeten und verlangten Verhalten zutreffend?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Endet die Abmahnung mit einer Drohung (arbeitsrechtliche Maßnahmen, Kündigung) für den Fall der Wiederholung?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkblatt Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser Merkblatt zum Thema &amp;quot;Abmahnung&amp;quot; finden Sie auf felser.de [[http://www.felser-rechtsanwaelte.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/Merkblatt%20Abmahnung%202001.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Checkliste für den Besuch beim Rechtsanwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Checkliste dient der Vorbereitung Ihres Anwaltsbesuches. Je besser Sie sich vorbereiten, um so schneller kann der Anwalt Ihnen helfen. Diese Informationen braucht ihr Rechtsanwalt, um die Abmahnung prüfen zu können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    Wann genau haben Sie die Abmahnung bekommen?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    Erfolgte die Abmahnung schriftlich oder mündlich? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.    Wer hat die Abmahnung erteilt?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.    Gibt es Zeugen für die Abmahnung? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.    Was genau wird Ihnen vorgeworfen und wann sollen Sie das getan haben? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.    Gab es Arbeitsanweisungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag, auf die sich der Arbeitgeber stützt? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.    Wie war der Sachverhalt aus Ihrer Sicht?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8.    Haben Sie dafür Zeugen oder sonstige Beweise? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9.    Haben Sie schon eine Gegendarstellung verfasst?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10.   Wie hoch ist ihr monatliches Bruttoeinkommen (bitte die letzten drei gehaltsabrechnungen mitbringen) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
11.  Gibt es einen Arbeitvertrag? Wenn vorhanden bitte mitbringen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12.  Gelten Tarifverträge? Wenn ja, welche? Bitte mitbringen, soweit vorhanden! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13.  Gibt es eine Arbeitsordnung im Betrieb? Wenn ja bitte mitbringen! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
14.  Bitte bringen Sie die Abmahnung mit. Wurden Sie vorher schon einmal abgemahnt? Wenn ja, bitte alle vorherigen Abmahnungsschreiben und eventuelle Gegendarstellungen mitbringen! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
15. Gibt es einen Betriebsrat im Betrieb oder Personalrat? Wenn ja, gibt es ein Betriebsratsmitglied /Personalratsmitglieds ihres Vertrauens (bitte Name, Vorname, Telefonnummer und/oder Mailadresse mitbringen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
16. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, bitte die Police mitbringen. Ihr Anwalt kümmert sich um die Deckungszusage (lieber nicht vorher die versicherungsfreundliche Hotline anrufen, die oft zu Unrecht die Deckung ablehnt)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Onlineberatung durch einen auf Abmahnung spezialisierten Rechtsanwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Blogbeiträge zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6 gute Gründe, nicht gegen eine Abmahnung zu klagen:&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/aktuelles/sechs-gute-grnde-nicht-gegen-eine-abmahnung-zu-klagen/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen Minderleistung?&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/betriebsverfassungsgesetzde/low-performer-abmahnung-wegen-minderleistung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Wichtige Urteile zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine bestimmte Frist zur Herausnahme einer Abmahnungn aus der Personalakte&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2012 - Aktenzeichen 2 AZR 782/11&lt;br /&gt;
http://openjur.de/u/630290.html&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''WDR vom 8.9.2016'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''WDR Daheim und unterwegs vom 30.4.2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Risiko Abmahnung: Wie viel Privates ist am Arbeitsplatz erlaubt?&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser als Experte live in der Sendung&lt;br /&gt;
Onlineinfo&lt;br /&gt;
[[http://www1.wdr.de/fernsehen/regional/daheim-und-unterwegs/sendungen/privatesarbeitsplatz100.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Augsburger Allgemeine vom 8.12.2009'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Abmahnung bis Kündigung: Vorsicht vor der Weihnachtsfeier!&lt;br /&gt;
Ein Beitrag von Anja Steinbrecher mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Axel Willmann&lt;br /&gt;
[[http://www.augsburger-allgemeine.de/panorama/Vorsicht-vor-der-Weihnachtsfeier-id6983421.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Center.tv (Rheinblick) vom 27.10.2008'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konflikte mit Vorgesetzten, Abmahnung, Kündigung&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser im Interview&lt;br /&gt;
Video demnächst hier&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Weitere Interviews'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser und andere Anwälte der Kanzlei haben mehr als tausend Interviews zu arbeitsrechtlichen Themen gegeben, davon mehr als 100 für WDR/SWR und Bild.de. [[http://www.felser.de/presse/]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Anwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Juracity - Recht für Alle!&amp;quot; [http://www.juracity.de] sowie der Themendomain Kuendigung.de [http://www.kuendigung.de]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber &amp;quot;Kündigung - was tun?&amp;quot; geschrieben. Vor seiner Anwaltstätigkeit hat er eine Rechtsabteilung einer großen Gewerkschaft geleitet. Er hat seit 1990 zahlreiche Arbeitnehmer bei Abmahnung beraten und vertreten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{social}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Abmahnung&amp;diff=1748</id>
		<title>Abmahnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.felser.de/rechtslexikon/index.php?title=Abmahnung&amp;diff=1748"/>
				<updated>2016-09-08T14:38:18Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Individualarbeitsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnung ist ein Gläubigerrecht, also das Recht desjenigen, der eine ordnungsgemäße Leistung verlangen und erwarten darf. Im Arbeitsverhältnis erfolgen Abmahnungen meistens durch den Arbeitgeber wegen Pflichtverstößen des Arbeitnehmers. Aber auch der Arbeitnehmer darf mangelhafte Leistungen des Arbeitgebers abmahnen (zB zu späte Entgeltzahlungen, Nichtbeachtung von Arbeitsschutzvorschriften, Missachtung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Abmahnung kann als gutgemeinter, aber ernster Hinweis auf Mängel bei der Pflichterfüllung im Job zu verstehen sein; sie kann aber auch der Vorbereitung einer Kündigung dienen, also Ausdruck eines Trennungswillens des Arbeitgebers sein (gelbe Karte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Abmahnung ist daher durchaus ernst zu nehmen; wer unsicher ist, wie eine Abmahnung zu bewerten ist, sollte jedenfalls einen Anwalt zu Rate ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Regelung der Abmahnung im Arbeitsrecht existiert nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnung wird zwar im Beschäftigtenschutzgesetz sowie in einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen genannt. Sie wird auch im BGB erwähnt, beruht aber auf Richterrecht, also der Rechtsprechung. Im Arbeitsvertragsgesetz haben namhafte Hochschullehrer einen Regelung entworfen, der Gesetztgeber hat sich aber nicht dazu durchringen können, ein Arbeitsvertragsgesetz zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung im Arbeitsvertragsgesetz (Entwurf)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Zuge der Wiedervereinigung hat '''Art. 30 des Einigungsvertrages''' den Gesetzgeber verpflichtet, möglichst bald das Arbeitsvertragsrecht in ein Gesetz zu fassen. Die Arbeitsrechtliche &lt;br /&gt;
Abteilung des 59. Deutschen Juristentages 1992 hat sich mit dem Thema befasst: „Welche wesentlichen Inhalte sollte ein nach Art. 30 des Einigungsvertrages zu schaffendes Arbeitsvertragsgesetz haben?&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der '''Arbeitskreis Deutsche Rechtseinheit''' hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem eine Regelung zur Abmahnung vorsah.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 100 Ermahnung und Abmahnung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer wegen Vertragsverletzung ermahnen oder abmahnen. Dabei hat er die Umstände zu nennen, in denen er eine Vertragsverletzung sieht, und ihn zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten aufzufordern. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab, so hat er außerdem darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer bei Fortsetzung oder Wiederholung seines &lt;br /&gt;
Verhaltens mit Folgerungen für das Arbeitsverhältnis rechnen müsse. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(2) Werden Ermahnungen oder Abmahnungen zur Personalakte genommen, so hat der Arbeitnehmer das Recht, eine Stellungnahme beizufügen. Entspricht der Sachverhalt, auf den eine Ermahnung oder eine Abmahnung gestützt wird, nicht den Tatsachen oder stellt er keine Vertragsverletzung dar, so kann der Arbeitnehmer die Rücknahme verlangen. Weder aus der Geltendmachung noch aus der Nichtgeltendmachung dieses Anspruchs dürfen ihm Nachteile entstehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(3) Ermahnungen und Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis verloren haben, spätestens aber, sofern keine neue Ermahnung oder Abmahnung hinzugekommen ist, nach drei Jahren.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Entwurf eines '''Arbeitsvertragsgesetzes''' durch zwei nahmhafte Hochschullehrer aus Köln (Henssler und Preis) fand sich demgegenüber nur eine kurze Erwähnung der Abmahnung in § 115 ArbVG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;(4) Vertragswidriges   Verhalten   rechtfertigt   die   Kündigung,   wenn   die   Vertragsverletzung   eine   den Betriebszwecken   dienliche   Fortsetzung   des   Arbeitsverhältnisses   nicht   erwarten   lässt   (verhaltensbedingte Kündigung). Die Kündigung ist nur wirksam nach vorheriger Abmahnung, es sei denn, dass das Fehlverhalten schwerwiegend  war  oder  der  Arbeitnehmer  ein  vertrag sgemäßes  Verhalten  ernsthaft  und  endgültig  abgelehnt hat.&amp;quot;'' [http://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/sites/sozialrecht/Publikationen/pub00490.pdf].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Form der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine bestimmte Form ist bei der Abmahnung (anders als bei der Kündigung) nicht vorgeschrieben. Sie kann also auch mündlich erteilt werden. Allerdings wird ein Arbeitgeber schon aus Beweisgründen eine Abmahnung in der Regel schriftlich verfassen. Obwohl eine Kündigung an keine bestimmte Form gebunden ist, muss sie bestimmten Anforderungen entsprechen, um wirksam zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - was kann abgemahnt werden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen verspäteter Krankmeldung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnungsberechtigung - wer darf abmahnen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung und Ermahnung - der Unterschied''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung von Minderleistern / Low Performern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zahl der erforderlichen Abmahnungen vor Kündigung&lt;br /&gt;
'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verbreitet ist der Irrglaube, dass zwei oder gar drei Abmahnungen nötig sind, bevor der Arbeitgeber kündigen darf. Richtig ist, dass eine einzige Abmahnung ausreichen kann oder auch drei Abmahnungen noch nicht ausreichen können. Entscheidend ist, wie schwer die gerügten Verstöße sind, ob die Abmahnung bestimmt genug formuliert ist und ob ein gleichartiger Verstoß, also eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Verbrauch des Rechts auf eine Kündigung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Abmahnung kann wegen der gleichen Pflichtverletzung nicht mehr gekündigt werden, sondern nur dann, wenn es zu einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Rügefunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Warnfunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Dokumentationsfunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Bestimmtheit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Wiederholung des Pflichtverstosses - Gleichartigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - wann ist eine Abmahnung entbehrlich''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei gravierenden Pflichtverstößen macht eine Abmahnung keinen Sinn oder sie kann unzumutbar sein, dann sprechen Juristen von der &amp;quot;Entbehrlichkeit&amp;quot;. Sinnlos ist eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft sein Verhalten ändern wird. Unzumutbar ist eine Abmahnung dann, wenn das Vertrauen so zerstört wurde, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber untragbar wäre. Unzzumutbar kann eine Abmahnung bei Straftaten oder schweren Pflichtverstößen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Typische Fehler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Mitbestimmung Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat der Betriebsrat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht und ist auch vorher nicht anzuhören. Allerdings hat der Betriebsrat nach § 80 Abs.1 BetrVG die Einhaltung der Gesetze zu überwachen, so dass er verlangen kann, über Abmahnungen informiert zu werden, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Mitbestimmung Personalrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Betriebsrat hat auch der Personalrat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht; es sei denn, in einzelnen Personalvertretungsgesetzen ist eine Mitbestimmung geregelt, wie zB in NRW:&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
§ 74 PersVG NW lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber. § 72 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(2) Der Personalrat ist '''vor Abmahnungen''', bei Kündigungen in der Probezeit, bei außerordentlichen Kündigungen, bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen und bei Mitteilungen an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Abmahnung oder Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Kündigung unwirksam, wenn Gegendarstellung Betriebsrat / Personalrat nicht mitgeteilt wird''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung Betriebsratsmitglied / Personalratsmitglied''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich kann auch ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied abgemahnt werden, wenn es seine vertraglichen Pflichten verletzt. Ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied darf weder benachteiligt noch begünstigt werden. Es gelten daher für sie auch die normalen Spielregeln im Job.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings darf ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied nicht abgemahnt werden, weil es sich als Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied daneben benommen hat, also keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, sondern Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgsetz oder Personalvertretungsgesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BAG 26. Januar 1994 - 7 AZR 640/92 - zu A II 2 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - zu 5 a der Gründe; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b aa der Gründe, BAGE 71, 14) vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9.9.2015, 7 ABR 69/13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber schwierig sein. Verletzt ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsamitglied seine Pflichten bei der Abmeldung zur Betriebsratsarbeit oder Personalratsarbeit, sieht das Bundesarbeitsgericht darin einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BAG leitet die Abmeldepflicht jedenfalls auch aus dem Arbeitsvertrag her (vgl. BAG, Urteil vom 15.7.1992 - 7 ABR 466/91, AiB 1993, 184; Urteil vom 10.11.1993 - 7AZR682/92 , EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 29). Konsequenterweise hält das Bundesarbeitsgericht deswegen nicht nur kollektivrechtliche Sanktionen (Ausschluß aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG), sondern auch individualarbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Kürzung von Bezügen, Lohn und Gehalt, im gravierenden oder hartnäckigen Fällen sogar außerordentliche Kündigungen) für zulässig. Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz unter Verstoß gegen die Abmeldepflicht stelle sich als eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deswegen stimmt auch die Behauptung nicht, Betriebsratsarbeit gehe immer vor [http://www.felser.de/blog/betriebsratsarbeit-geht-vor/]. Dieser Irrtum kann ebenfalls eine Abmahnung nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen für den Arbeitgeber bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für den Arbeitgeber besteht keine Frist, innerhalb derer er auf einen Pflichtverstoß mit einer Abmahnung reagieren muss. Allerdings kann das Recht zur Abmahnung verwirken, wenn der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass sein Fehlverhalten nicht mehr mit einer Abmahnung geahndet wird. Dazu reicht alleine ein längerer Zeitablauf nicht aus, vielmehr muss das sog. &amp;quot;Umstandsmoment&amp;quot; hinzukommen, also ein Verhalten des Arbeitgebers, dass das Vertrauen auslöst, dass keine Abmahnung erfolgen wird. Das kann zB darin liegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich &amp;quot;ermahnt&amp;quot; hat. Durch eine einfache Ermahnung kann das Recht auf Abmahnung verbraucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen für den Arbeitnehmer bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen eine Abmahnung muss ein Arbeitnehmer nicht vorgehen, deswegen laufen auch keine Fristen. Es gibt keine Klagefrist gegen eine Abmahnung noch sind Ausschlussfristen oder Verfallfristen aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag auf eine Abmahnung anzuwenden. Wehrt sich der Arbeitnehmer nicht gegen eine Abmahnung, dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen. Auch wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung ohne Reaktion hingenommen hat, prüft das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzporozess, ob eine wirksame Abmahnung vorlag. Allerdings kann eine Abmahnung Nachteile bei Beförderungen oder leistungsorientierter Vergütung nach sich ziehen, weshalb eine Gegendarstellung in der Regel anzuraten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Klagefrist bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da bei der Abmahnung keine Fristen laufen, gibt es auch keine Klagefrist, innerhalb der eine Abmahnung angegriffen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Bewährungsfrist nach Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung von Bagatellen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen eines verbreiteten Rechtsirrtums darf ein Arbeitgeber Bagetellen nicht abmahnen, das verbietet der Verhältnismäßigkeitisgrundsatz. Allerdings ist das Erfordernis, Pflichtverstöße abzumahnen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, selbst Ausdruck des Verhältnissmäßigkeitsgrundsatzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiele für unverhältnissmäßige Abmahnungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Gleichbehandungsgrundsatz bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Anhörung vor der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Widerspruch, Einspruch oder Gegendarstellung zur Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 58; 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so das Bundesarbeitsgericht, zuletzt Beschluss vom 9.9.2015, 7 ABR 69/13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind also fünf Gründe, die einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte rechtfertigen können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unbestimmtheit der Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Unrichtiger Sachverhalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Fehlerhafte rechtliche Bewertung durch Arbeitgeber&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorliegen einer Bagatelle&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Rechtmäßige Abmahnung, aber kein schutzwürdiges Interesse am Verbleib in der Personalakte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung durch Arbeitnehmer?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rechtsirrtümer zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fa. Ach &amp;amp; Krach Gmbh &amp;amp; Co. KG, Geschäftsführer Dr. Gerry Goldfinger, Holzweg 99a, 87719 Katzenhirn&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Willy Spät&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Waldesruh 9&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
89250 Witzighausen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Spät,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
am 23.2.2015 sind Sie erneut nicht pünktlich, sondern mit zehnminütiger Verspätung zur Arbeit erschienen. Nachdem Sie bereits am 16.2.2015 (28 min.) und am 9.2.2015 (15 min.) zu spät zur Arbeit erschienen sind, mahnen wir Sie nunmehr wegen Verstosses gegen Ihre Pflicht, pünktlich die Arbeit aufzunehmen, ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betriebliche Arbeitszeit beginnt täglich morgens um 7 Uhr, was Ihnen nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auch bekannt ist. Auf die Verspätung von Ihrem Vorgesetzten angesprochen, gaben Sie an, der Wecker habe wieder nicht geklingelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann den in Ihrem Verhalten zu sehende Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten allerdings nicht entschuldigen, da sie Sorge dafür tragen müssen,daß Sie morgens pünktlich aufwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben mit dem wiederholten und erheblichen Zuspätkommen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, daß Sie wie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch, pünktlich um 7 Uhr Ihre Arbeit aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in Zukunft erneut zur Unpünktlichkeiten kommen, müssen Sie mit weitergehenderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zu einer Kündigung rechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. G. Goldfinger&lt;br /&gt;
Geschäftsführer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Gegendarstellung zur Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. Goldfinger&lt;br /&gt;
Geschäftsführer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Dr. Goldfinger,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
tatsächlich bin ich an den genannten Terminen zu spät zur Arbeit erschienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mir ist die betriebliche Arbeitszeit bekannt, wie mein immerhin fünf Jahre langes pünktliches Erscheinen belegt. Hintergrund der aktuellen Verspätungen ist, daß wir vor vier Wochen umgezogen sind und meine Frau zum Transport der Kinder in Schule und Kindergarten jetzt auf die Nutzung des Familienautos angewiesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich muß daher die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, bei denen es aus mir nicht näher bekannten Gründen an bestimmten Tagen zu Verspätungen kommt. In der Anlage füge ich eine entsprechende Bescheinigung der Verkehrsbetriebe bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir haben uns nunmehr entschlossen, einen weiteren PKW anzuschaffen. Übergangsweise werde ich sicherheitshalber den früheren Zug benutzen. Der PKW hat eine Lieferzeit von vier Monaten, bis dahin bitte ich ggf. mit Rücksicht auf das bisher und ansonsten störungsfreie Arbeitsverhältnis um Nachsicht, wenn es erneut aus Gründen, die ich nicht zu vertreten habe, zu geringfügigen Verspätungen kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich habe meinem Vorgesetzen zu keinem Zeitpunkt angegeben, die Verspätung hinge mit dem Wecker zusammen. Ich hoffe, dass wir die bisher angenehme und vertrauensvolle Zusammenarbeit fortsetzen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Willy Spät&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Klage gegen eine Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsgericht Köln&lt;br /&gt;
Pohligstr. 9&lt;br /&gt;
50969 Köln&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
vorab per Telefax 0221 93653-804&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn Willy Spät, Zur Waldesruh 9, 89250 Witzighausen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– Klägers –&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte, Uhlstr. 19 - 23, 50321 Brühl,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Fa. Ach &amp;amp; Krach Gmbh &amp;amp; Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Gerry Goldfinger, Holzweg 99a, 87719 Katzenhirn,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– Beklagte –&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage und beantragen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 29.2.2015 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Sachverhalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Bei der Beklagten ist er Januar 1990 beschäftigt, zuletzt als Sachbearbeiterin im Vertrieb. Den Arbeitsvertrag des Klägers reichen wir als Anlage K 1, die letzte gGehaltsabrechnung als Anlage K 2 zu den Gerichtsakten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Schreiben vom 29.2.2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, deren Inhalt sich aus dem als Anlage K 3 beigefügten Abmahnungsschreiben ergibt. Darin heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Spät,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
am 23.2.2015 sind Sie erneut nicht pünktlich, sondern mit zehnminütiger Verspätung zur Arbeit erschienen. Nachdem Sie bereits am 16.2.2015 (28 min.) und am 9.2.2015 (15 min.) zu spät zur Arbeit erschienen sind, mahnen wir Sie nunmehr wegen Verstosses gegen Ihre Pflicht, pünktlich die Arbeit aufzunehmen, ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betriebliche Arbeitszeit beginnt täglich morgens um 7 Uhr, was Ihnen nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auch bekannt ist. Auf die Verspätung von Ihrem Vorgesetzten angesprochen, gaben Sie an, der Wecker habe wieder nicht geklingelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann den in Ihrem Verhalten zu sehende Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten allerdings nicht entschuldigen, da sie Sorge dafür tragen müssen,daß Sie morgens pünktlich aufwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben mit dem wiederholten und erheblichen Zuspätkommen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, daß Sie wie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch, pünktlich um 7 Uhr Ihre Arbeit aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in Zukunft erneut zur Unpünktlichkeiten kommen, müssen Sie mit weitergehenderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zu einer Kündigung rechnen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei anderen Arbeitnehmern toleriert die Beklagte gelegentliche Verspätungen. Die Verspätungen des Klägers sind ohne betriebliche Auswirkungen geblieben. Es handelt sich um erstmalige Verspätungen, deren Wiederholung wegen veränderter Umstände ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Rechtliche Würdigung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung der zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger ist die betriebliche Arbeitszeit bekannt, wie sein jahrelanges pünktliches Erscheinen belegt. Hintergrund der aktuellen Verspätungen ist, daß der Kläger vier Wochen vorher umgezogen ist und seine Frau zum Transport der Kinder in Schule und Kindergarten jetzt auf die Nutzung des Familienautos angewiesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger muß daher die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, bei denen es aus ihm nicht näher bekannten Gründen immer an bestimmten Wochentagen zu Verspätungen kommt. In der Anlage fügen wir eine entsprechende Bescheinigung der Verkehrsbetriebe bei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger und seine Frau haben sich nunmehr entschlossen, einen weiteren PKW anzuschaffen. Übergangsweise benutzt er sicherheitshalber den früheren Zug. Verspätungen sind daher danach nicht mehr vorgekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er hat seinem Vorgesetzen zu keinem Zeitpunkt angegeben, die Verspätung hinge mit dem Wecker zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon, dass der Vorwurf inhaltlich unzutreffend und damit auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers beruht, ist die Abmahnung inhaltlich viel zu unbestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Abmahnung wird die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung und das von ihm erwartete zukünftige Verhalten nicht hinreichend präzise beschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls liegt eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Mitarbeitern der Beklagten vor. Die Abmahnung ist zudem unverhältnismäßig, weil es sich um einen Bagatellverstoß handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat bereits deshalb einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Streitwert einer Klage gegen eine Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeitsgerichte setzen als Streitwert bei einer Abmahnung in der Regel ein Bruttomonatsgehalt fest. Im Streitwertkatalog der Arbeitsgerichte (Stand April 2016) [https://anwaltverein.de/files/anwaltverein.de/downloads/praxis/Verguetungsrecht/Streitwertkatalog_2016_aktVF_Verlage-LAG.pdf] heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der Streit über eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der darin enthaltenen Vorwürfe und unabhängig von dem Ziel der Klage (Entfernung, vollständige Entfernung, ersatzlose Entfernung, Zurücknahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) – mit 1 Monatsvergütung bewertet. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet.''  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Streitwert ist auch für die Beratungsgebühr und die Geschäftsgebühr bei der aussergerichtlichen Vertretung maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''7 gute Gründe, nicht gegen eine Abmahnung zu klagen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 1: Ein Gerichtsverfahren wegen der Abmahnung dauert häufig länger als die Abmahnung Wirkungen für eine spätere Kündigung entfaltet. Deshalb schlagen Arbeitsrichter häufig als Vergleich vor, dass die Abmahnung - unter Aufrechterhaltung der gegenseitigen Rechtsansichten - ein halbes Jahr in der Personalakte bleibt und danach entfernt wird. Nimmt der Arbeitnehmer den Vergleich nicht an, bleibt die Abmahnung bis zu einem rechtskräftigen Urteil sowieso in der Personalakte, selbst wenn der Arbeitnehmer die Klage gewinnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 2: Häufig erkennt der Arbeitgeber erst durch ein Gerichtsverfahren formale Fehler der Abmahnung, die er dann noch rechtzeitig – nämlich vor einer späteren Kündigung – berichtigen kann. Hat er zB den Vorgang nicht zutreffend geschildert, nimmt er nach dem verlorenen Gerichtsverfahren die fehlerhafte Abmahnung aus der Personalakte und ersetzt sie durch die verbesserte Version. Das darf er und ist für eine spätere Kündigung fatal. Ohne die Nachbesserung hätte wäre die Abmahnung nämlich unwirksam gewesen und damit auch eine darauf gestützte spätere Kündigung. Hättest Du besser geschwiegen, Arbeitnehmer … &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 3: Durch eine zeitnahe Klage führt der Arbeitnehmer im Prinzip zugunsten seines Arbeitgebers ein Beweissicherungsverfahren durch. Zeugen, die der Arbeitgeber benennt, werden selten etwas anderes aussagen, schließlich will man ja auch als Zeuge seinen Job nicht riskieren. Und wenn später tatsächlich eine Kündigung auf die Abmahnung gestützt werden sollte, dann sind vielleicht ein paar der Zeugen des Arbeitgebers aus dem Unternehmen ausgeschieden, vielleicht sogar im Streit …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 4: Eine Klage kostet Geld. Auch wenn man gewinnt, findet im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz – anders als sonst im Zivilrecht – keine Kostenerstattung durch den Unterlegenen statt, § 12 a ArbGG. Der Arbeitnehmer muss also seinen Anwalt selbst bezahlen, auch wenn er die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gewinnt. Bei einem Gehalt von 3000 Euro brutto fallen 621,78 € Anwaltskosten in erster Instanz an. Und u.U. - siehe Grund 2 - schreibt der Arbeitgeber eine neue, korrigierte Abmahnung. So kann man Hase und Igel spielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 5: Ein Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber mündet häufig in einer endgültigen Trennung. Die meisten Arbeitgeber verknusern es nicht, „vor Gericht gezerrt“ oder &amp;quot;verklagt&amp;quot; zu werden. Der Arbeitgeber versucht dann einen Kündigungsgrund zu finden. Und sie wissen ja, wer suchet ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 6: Sie müssen gar nicht gegen eine Abmahnung klagen. Wenn Sie nicht gegen eine Abmahnung klagen, hat das keine Nachteile und kann ihnen nicht vorgehalten werden. In einem späteren Kündigungsschutzprozess können Sie die Berechtigung der Abmahnung immer noch bestreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 7: Besser ist es eine Gegendarstellung zur Aufnahme in der Personalakte zu verfassen. Eine Gegendarstellung zur Aufnahme in die Personalakte hat alle Vorteile, aber keinen der genannten Nachteile. Sie ist daher die bessere und kostengünstigere Alternative. Sie allerdings sollte man unbedingt &amp;quot;zur Ablage in der Personalakte&amp;quot; schreiben und die Aufnahme in die Personalakte auch überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie eine Abmahnung überprüfen wollen, sollten Sie nach dieser Checkliste vorgehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Hat die Abmahnung jemand ausgesprochen oder geschrieben, der abmahnungsberechtigt ist?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Ist das beanstandete Verhalten konkret und nachvollziehbar beschrieben?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Ist das stattdessen verlangte Verhalten konkret und nachvollziehbar beschrieben?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Sind die Angaben in der Abmahnung zum beanstandeten und verlangten Verhalten zutreffend?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Endet die Abmahnung mit einer Drohung (arbeitsrechtliche Maßnahmen, Kündigung) für den Fall der Wiederholung?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkblatt Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser Merkblatt zum Thema &amp;quot;Abmahnung&amp;quot; finden Sie auf felser.de [[http://www.felser-rechtsanwaelte.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/Merkblatt%20Abmahnung%202001.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Checkliste für den Besuch beim Rechtsanwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Checkliste dient der Vorbereitung Ihres Anwaltsbesuches. Je besser Sie sich vorbereiten, um so schneller kann der Anwalt Ihnen helfen. Diese Informationen braucht ihr Rechtsanwalt, um die Abmahnung prüfen zu können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    Wann genau haben Sie die Abmahnung bekommen?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    Erfolgte die Abmahnung schriftlich oder mündlich? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.    Wer hat die Abmahnung erteilt?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.    Gibt es Zeugen für die Abmahnung? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.    Was genau wird Ihnen vorgeworfen und wann sollen Sie das getan haben? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.    Gab es Arbeitsanweisungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag, auf die sich der Arbeitgeber stützt? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.    Wie war der Sachverhalt aus Ihrer Sicht?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8.    Haben Sie dafür Zeugen oder sonstige Beweise? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9.    Haben Sie schon eine Gegendarstellung verfasst?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10.   Wie hoch ist ihr monatliches Bruttoeinkommen (bitte die letzten drei gehaltsabrechnungen mitbringen) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
11.  Gibt es einen Arbeitvertrag? Wenn vorhanden bitte mitbringen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12.  Gelten Tarifverträge? Wenn ja, welche? Bitte mitbringen, soweit vorhanden! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13.  Gibt es eine Arbeitsordnung im Betrieb? Wenn ja bitte mitbringen! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
14.  Bitte bringen Sie die Abmahnung mit. Wurden Sie vorher schon einmal abgemahnt? Wenn ja, bitte alle vorherigen Abmahnungsschreiben und eventuelle Gegendarstellungen mitbringen! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
15. Gibt es einen Betriebsrat im Betrieb oder Personalrat? Wenn ja, gibt es ein Betriebsratsmitglied /Personalratsmitglieds ihres Vertrauens (bitte Name, Vorname, Telefonnummer und/oder Mailadresse mitbringen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
16. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, bitte die Police mitbringen. Ihr Anwalt kümmert sich um die Deckungszusage (lieber nicht vorher die versicherungsfreundliche Hotline anrufen, die oft zu Unrecht die Deckung ablehnt)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Onlineberatung durch einen auf Abmahnung spezialisierten Rechtsanwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Blogbeiträge zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6 gute Gründe, nicht gegen eine Abmahnung zu klagen:&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/aktuelles/sechs-gute-grnde-nicht-gegen-eine-abmahnung-zu-klagen/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen Minderleistung?&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/betriebsverfassungsgesetzde/low-performer-abmahnung-wegen-minderleistung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Wichtige Urteile zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine bestimmte Frist zur Herausnahme einer Abmahnungn aus der Personalakte&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2012 - Aktenzeichen 2 AZR 782/11&lt;br /&gt;
http://openjur.de/u/630290.html&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''WDR vom 8.9.2016'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''WDR Daheim und unterwegs vom 30.4.2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Risiko Abmahnung: Wie viel Privates ist am Arbeitsplatz erlaubt?&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser als Experte live in der Sendung&lt;br /&gt;
Onlineinfo&lt;br /&gt;
[[http://www1.wdr.de/fernsehen/regional/daheim-und-unterwegs/sendungen/privatesarbeitsplatz100.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Augsburger Allgemeine vom 8.12.2009'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Abmahnung bis Kündigung: Vorsicht vor der Weihnachtsfeier!&lt;br /&gt;
Ein Beitrag von Anja Steinbrecher mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Axel Willmann&lt;br /&gt;
[[http://www.augsburger-allgemeine.de/panorama/Vorsicht-vor-der-Weihnachtsfeier-id6983421.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Center.tv (Rheinblick) vom 27.10.2008'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konflikte mit Vorgesetzten, Abmahnung, Kündigung&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser im Interview&lt;br /&gt;
Video demnächst hier&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Weitere Interviews'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser und andere Anwälte der Kanzlei haben mehr als tausend Interviews zu arbeitsrechtlichen Themen gegeben, davon mehr als 100 für WDR/SWR und Bild.de. [[http://www.felser.de/presse/]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Anwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Juracity - Recht für Alle!&amp;quot; [http://www.juracity.de] sowie der Themendomain Kuendigung.de [http://www.kuendigung.de]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber &amp;quot;Kündigung - was tun?&amp;quot; geschrieben. Vor seiner Anwaltstätigkeit hat er eine Rechtsabteilung einer großen Gewerkschaft geleitet. Er hat seit 1990 zahlreiche Arbeitnehmer bei Abmahnung beraten und vertreten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

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		<title>Abmahnung</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Mwf: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Individualarbeitsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnung ist ein Gläubigerrecht, also das Recht desjenigen, der eine ordnungsgemäße Leistung verlangen und erwarten darf. Im Arbeitsverhältnis erfolgen Abmahnungen meistens durch den Arbeitgeber wegen Pflichtverstößen des Arbeitnehmers. Aber auch der Arbeitnehmer darf mangelhafte Leistungen des Arbeitgebers abmahnen (zB zu späte Entgeltzahlungen, Nichtbeachtung von Arbeitsschutzvorschriften, Missachtung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Abmahnung kann als gutgemeinter, aber ernster Hinweis auf Mängel bei der Pflichterfüllung im Job zu verstehen sein; sie kann aber auch der Vorbereitung einer Kündigung dienen, also Ausdruck eines Trennungswillens des Arbeitgebers sein (gelbe Karte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Abmahnung ist daher durchaus ernst zu nehmen; wer unsicher ist, wie eine Abmahnung zu bewerten ist, sollte jedenfalls einen Anwalt zu Rate ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - gesetzliche Regelung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Regelung der Abmahnung im Arbeitsrecht existiert nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnung wird zwar im Beschäftigtenschutzgesetz sowie in einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen genannt. Sie wird auch im BGB erwähnt, beruht aber auf Richterrecht, also der Rechtsprechung. Im Arbeitsvertragsgesetz haben namhafte Hochschullehrer einen Regelung entworfen, der Gesetztgeber hat sich aber nicht dazu durchringen können, ein Arbeitsvertragsgesetz zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung im Arbeitsvertragsgesetz (Entwurf)''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Zuge der Wiedervereinigung hat '''Art. 30 des Einigungsvertrages''' den Gesetzgeber verpflichtet, möglichst bald das Arbeitsvertragsrecht in ein Gesetz zu fassen. Die Arbeitsrechtliche &lt;br /&gt;
Abteilung des 59. Deutschen Juristentages 1992 hat sich mit dem Thema befasst: „Welche wesentlichen Inhalte sollte ein nach Art. 30 des Einigungsvertrages zu schaffendes Arbeitsvertragsgesetz haben?&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der '''Arbeitskreis Deutsche Rechtseinheit''' hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem eine Regelung zur Abmahnung vorsah.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''§ 100 Ermahnung und Abmahnung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer wegen Vertragsverletzung ermahnen oder abmahnen. Dabei hat er die Umstände zu nennen, in denen er eine Vertragsverletzung sieht, und ihn zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten aufzufordern. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab, so hat er außerdem darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer bei Fortsetzung oder Wiederholung seines &lt;br /&gt;
Verhaltens mit Folgerungen für das Arbeitsverhältnis rechnen müsse. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(2) Werden Ermahnungen oder Abmahnungen zur Personalakte genommen, so hat der Arbeitnehmer das Recht, eine Stellungnahme beizufügen. Entspricht der Sachverhalt, auf den eine Ermahnung oder eine Abmahnung gestützt wird, nicht den Tatsachen oder stellt er keine Vertragsverletzung dar, so kann der Arbeitnehmer die Rücknahme verlangen. Weder aus der Geltendmachung noch aus der Nichtgeltendmachung dieses Anspruchs dürfen ihm Nachteile entstehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(3) Ermahnungen und Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis verloren haben, spätestens aber, sofern keine neue Ermahnung oder Abmahnung hinzugekommen ist, nach drei Jahren.'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Entwurf eines '''Arbeitsvertragsgesetzes''' durch zwei nahmhafte Hochschullehrer aus Köln (Henssler und Preis) fand sich demgegenüber nur eine kurze Erwähnung der Abmahnung in § 115 ArbVG:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;(4) Vertragswidriges   Verhalten   rechtfertigt   die   Kündigung,   wenn   die   Vertragsverletzung   eine   den Betriebszwecken   dienliche   Fortsetzung   des   Arbeitsverhältnisses   nicht   erwarten   lässt   (verhaltensbedingte Kündigung). Die Kündigung ist nur wirksam nach vorheriger Abmahnung, es sei denn, dass das Fehlverhalten schwerwiegend  war  oder  der  Arbeitnehmer  ein  vertrag sgemäßes  Verhalten  ernsthaft  und  endgültig  abgelehnt hat.&amp;quot;'' [http://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/sites/sozialrecht/Publikationen/pub00490.pdf].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Form der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine bestimmte Form ist bei der Abmahnung (anders als bei der Kündigung) nicht vorgeschrieben. Sie kann also auch mündlich erteilt werden. Allerdings wird ein Arbeitgeber schon aus Beweisgründen eine Abmahnung in der Regel schriftlich verfassen. Obwohl eine Kündigung an keine bestimmte Form gebunden ist, muss sie bestimmten Anforderungen entsprechen, um wirksam zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - was kann abgemahnt werden''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen verspäteter Krankmeldung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnungsberechtigung - wer darf abmahnen?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung und Ermahnung - der Unterschied''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung von Minderleistern / Low Performern''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zahl der erforderlichen Abmahnungen vor Kündigung&lt;br /&gt;
'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verbreitet ist der Irrglaube, dass zwei oder gar drei Abmahnungen nötig sind, bevor der Arbeitgeber kündigen darf. Richtig ist, dass eine einzige Abmahnung ausreichen kann oder auch drei Abmahnungen noch nicht ausreichen können. Entscheidend ist, wie schwer die gerügten Verstöße sind, ob die Abmahnung bestimmt genug formuliert ist und ob ein gleichartiger Verstoß, also eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Verbrauch des Rechts auf eine Kündigung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Abmahnung kann wegen der gleichen Pflichtverletzung nicht mehr gekündigt werden, sondern nur dann, wenn es zu einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Rügefunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Warnfunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Dokumentationsfunktion''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Bestimmtheit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Wiederholung des Pflichtverstosses - Gleichartigkeit''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - wann ist eine Abmahnung entbehrlich''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei gravierenden Pflichtverstößen macht eine Abmahnung keinen Sinn oder sie kann unzumutbar sein, dann sprechen Juristen von der &amp;quot;Entbehrlichkeit&amp;quot;. Sinnlos ist eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft sein Verhalten ändern wird. Unzumutbar ist eine Abmahnung dann, wenn das Vertrauen so zerstört wurde, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber untragbar wäre. Unzzumutbar kann eine Abmahnung bei Straftaten oder schweren Pflichtverstößen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Typische Fehler''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Mitbestimmung Betriebsrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat der Betriebsrat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht und ist auch vorher nicht anzuhören. Allerdings hat der Betriebsrat nach § 80 Abs.1 BetrVG die Einhaltung der Gesetze zu überwachen, so dass er verlangen kann, über Abmahnungen informiert zu werden, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Mitbestimmung Personalrat''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Betriebsrat hat auch der Personalrat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht; es sei denn, in einzelnen Personalvertretungsgesetzen ist eine Mitbestimmung geregelt, wie zB in NRW:&lt;br /&gt;
''&lt;br /&gt;
§ 74 PersVG NW lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber. § 72 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''(2) Der Personalrat ist '''vor Abmahnungen''', bei Kündigungen in der Probezeit, bei außerordentlichen Kündigungen, bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen und bei Mitteilungen an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Abmahnung oder Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Kündigung unwirksam, wenn Gegendarstellung Betriebsrat / Personalrat nicht mitgeteilt wird''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung Betriebsratsmitglied / Personalratsmitglied''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich kann auch ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied abgemahnt werden, wenn es seine vertraglichen Pflichten verletzt. Ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied darf weder benachteiligt noch begünstigt werden. Es gelten daher für sie auch die normalen Spielregeln im Job.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings darf ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied nicht abgemahnt werden, weil es sich als Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied daneben benommen hat, also keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, sondern Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgsetz oder Personalvertretungsgesetz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''&amp;quot;Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BAG 26. Januar 1994 - 7 AZR 640/92 - zu A II 2 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - zu 5 a der Gründe; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b aa der Gründe, BAGE 71, 14) vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen.&amp;quot;''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9.9.2015, 7 ABR 69/13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber schwierig sein. Verletzt ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsamitglied seine Pflichten bei der Abmeldung zur Betriebsratsarbeit oder Personalratsarbeit, sieht das Bundesarbeitsgericht darin einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BAG leitet die Abmeldepflicht jedenfalls auch aus dem Arbeitsvertrag her (vgl. BAG, Urteil vom 15.7.1992 - 7 ABR 466/91, AiB 1993, 184; Urteil vom 10.11.1993 - 7AZR682/92 , EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 29). Konsequenterweise hält das Bundesarbeitsgericht deswegen nicht nur kollektivrechtliche Sanktionen (Ausschluß aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG), sondern auch individualarbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Kürzung von Bezügen, Lohn und Gehalt, im gravierenden oder hartnäckigen Fällen sogar außerordentliche Kündigungen) für zulässig. Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz unter Verstoß gegen die Abmeldepflicht stelle sich als eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deswegen stimmt auch die Behauptung nicht, Betriebsratsarbeit gehe immer vor [http://www.felser.de/blog/betriebsratsarbeit-geht-vor/]. Dieser Irrtum kann ebenfalls eine Abmahnung nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen für den Arbeitgeber bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für den Arbeitgeber besteht keine Frist, innerhalb derer er auf einen Pflichtverstoß mit einer Abmahnung reagieren muss. Allerdings kann das Recht zur Abmahnung verwirken, wenn der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass sein Fehlverhalten nicht mehr mit einer Abmahnung geahndet wird. Dazu reicht alleine ein längerer Zeitablauf nicht aus, vielmehr muss das sog. &amp;quot;Umstandsmoment&amp;quot; hinzukommen, also ein Verhalten des Arbeitgebers, dass das Vertrauen auslöst, dass keine Abmahnung erfolgen wird. Das kann zB darin liegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich &amp;quot;ermahnt&amp;quot; hat. Durch eine einfache Ermahnung kann das Recht auf Abmahnung verbraucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Fristen für den Arbeitnehmer bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen eine Abmahnung muss ein Arbeitnehmer nicht vorgehen, deswegen laufen auch keine Fristen. Es gibt keine Klagefrist gegen eine Abmahnung noch sind Ausschlussfristen oder Verfallfristen aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag auf eine Abmahnung anzuwenden. Wehrt sich der Arbeitnehmer nicht gegen eine Abmahnung, dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen. Auch wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung ohne Reaktion hingenommen hat, prüft das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzporozess, ob eine wirksame Abmahnung vorlag. Allerdings kann eine Abmahnung Nachteile bei Beförderungen oder leistungsorientierter Vergütung nach sich ziehen, weshalb eine Gegendarstellung in der Regel anzuraten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Klagefrist bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da bei der Abmahnung keine Fristen laufen, gibt es auch keine Klagefrist, innerhalb der eine Abmahnung angegriffen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Bewährungsfrist nach Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung von Bagatellen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen eines verbreiteten Rechtsirrtums darf ein Arbeitgeber Bagetellen nicht abmahnen, das verbietet der Verhältnismäßigkeitisgrundsatz. Allerdings ist das Erfordernis, Pflichtverstöße abzumahnen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, selbst Ausdruck des Verhältnissmäßigkeitsgrundsatzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiele für unverhältnissmäßige Abmahnungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Gleichbehandungsgrundsatz bei der Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Widerspruch, Einspruch oder Gegendarstellung zur Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== ''' Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 58; 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331).'' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
so das Bundesarbeitsgericht, zuletzt Beschluss vom 9.9.2015, 7 ABR 69/13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind also fünf Gründe, die einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte rechtfertigen können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unbestimmtheit der Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Unrichtiger Sachverhalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Fehlerhafte rechtliche Bewertung durch Arbeitgeber&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorliegen einer Bagatelle&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Rechtmäßige Abmahnung, aber kein schutzwürdiges Interesse am Verbleib in der Personalakte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung durch Arbeitnehmer?''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Rechtsirrtümer zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fa. Ach &amp;amp; Krach Gmbh &amp;amp; Co. KG, Geschäftsführer Dr. Gerry Goldfinger, Holzweg 99a, 87719 Katzenhirn&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herrn &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Willy Spät&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Waldesruh 9&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
89250 Witzighausen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Spät,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
am 23.2.2015 sind Sie erneut nicht pünktlich, sondern mit zehnminütiger Verspätung zur Arbeit erschienen. Nachdem Sie bereits am 16.2.2015 (28 min.) und am 9.2.2015 (15 min.) zu spät zur Arbeit erschienen sind, mahnen wir Sie nunmehr wegen Verstosses gegen Ihre Pflicht, pünktlich die Arbeit aufzunehmen, ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betriebliche Arbeitszeit beginnt täglich morgens um 7 Uhr, was Ihnen nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auch bekannt ist. Auf die Verspätung von Ihrem Vorgesetzten angesprochen, gaben Sie an, der Wecker habe wieder nicht geklingelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann den in Ihrem Verhalten zu sehende Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten allerdings nicht entschuldigen, da sie Sorge dafür tragen müssen,daß Sie morgens pünktlich aufwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben mit dem wiederholten und erheblichen Zuspätkommen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, daß Sie wie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch, pünktlich um 7 Uhr Ihre Arbeit aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in Zukunft erneut zur Unpünktlichkeiten kommen, müssen Sie mit weitergehenderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zu einer Kündigung rechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. G. Goldfinger&lt;br /&gt;
Geschäftsführer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Gegendarstellung zur Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. Goldfinger&lt;br /&gt;
Geschäftsführer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Dr. Goldfinger,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
tatsächlich bin ich an den genannten Terminen zu spät zur Arbeit erschienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mir ist die betriebliche Arbeitszeit bekannt, wie mein immerhin fünf Jahre langes pünktliches Erscheinen belegt. Hintergrund der aktuellen Verspätungen ist, daß wir vor vier Wochen umgezogen sind und meine Frau zum Transport der Kinder in Schule und Kindergarten jetzt auf die Nutzung des Familienautos angewiesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich muß daher die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, bei denen es aus mir nicht näher bekannten Gründen an bestimmten Tagen zu Verspätungen kommt. In der Anlage füge ich eine entsprechende Bescheinigung der Verkehrsbetriebe bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir haben uns nunmehr entschlossen, einen weiteren PKW anzuschaffen. Übergangsweise werde ich sicherheitshalber den früheren Zug benutzen. Der PKW hat eine Lieferzeit von vier Monaten, bis dahin bitte ich ggf. mit Rücksicht auf das bisher und ansonsten störungsfreie Arbeitsverhältnis um Nachsicht, wenn es erneut aus Gründen, die ich nicht zu vertreten habe, zu geringfügigen Verspätungen kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich habe meinem Vorgesetzen zu keinem Zeitpunkt angegeben, die Verspätung hinge mit dem Wecker zusammen. Ich hoffe, dass wir die bisher angenehme und vertrauensvolle Zusammenarbeit fortsetzen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Willy Spät&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Muster einer Klage gegen eine Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsgericht Köln&lt;br /&gt;
Pohligstr. 9&lt;br /&gt;
50969 Köln&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
vorab per Telefax 0221 93653-804&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Klage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Herrn Willy Spät, Zur Waldesruh 9, 89250 Witzighausen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– Klägers –&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte, Uhlstr. 19 - 23, 50321 Brühl,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Fa. Ach &amp;amp; Krach Gmbh &amp;amp; Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Gerry Goldfinger, Holzweg 99a, 87719 Katzenhirn,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– Beklagte –&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage und beantragen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 29.2.2015 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Sachverhalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Bei der Beklagten ist er Januar 1990 beschäftigt, zuletzt als Sachbearbeiterin im Vertrieb. Den Arbeitsvertrag des Klägers reichen wir als Anlage K 1, die letzte gGehaltsabrechnung als Anlage K 2 zu den Gerichtsakten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Schreiben vom 29.2.2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, deren Inhalt sich aus dem als Anlage K 3 beigefügten Abmahnungsschreiben ergibt. Darin heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr geehrter Herr Spät,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
am 23.2.2015 sind Sie erneut nicht pünktlich, sondern mit zehnminütiger Verspätung zur Arbeit erschienen. Nachdem Sie bereits am 16.2.2015 (28 min.) und am 9.2.2015 (15 min.) zu spät zur Arbeit erschienen sind, mahnen wir Sie nunmehr wegen Verstosses gegen Ihre Pflicht, pünktlich die Arbeit aufzunehmen, ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betriebliche Arbeitszeit beginnt täglich morgens um 7 Uhr, was Ihnen nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auch bekannt ist. Auf die Verspätung von Ihrem Vorgesetzten angesprochen, gaben Sie an, der Wecker habe wieder nicht geklingelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann den in Ihrem Verhalten zu sehende Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten allerdings nicht entschuldigen, da sie Sorge dafür tragen müssen,daß Sie morgens pünktlich aufwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben mit dem wiederholten und erheblichen Zuspätkommen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, daß Sie wie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch, pünktlich um 7 Uhr Ihre Arbeit aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in Zukunft erneut zur Unpünktlichkeiten kommen, müssen Sie mit weitergehenderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zu einer Kündigung rechnen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei anderen Arbeitnehmern toleriert die Beklagte gelegentliche Verspätungen. Die Verspätungen des Klägers sind ohne betriebliche Auswirkungen geblieben. Es handelt sich um erstmalige Verspätungen, deren Wiederholung wegen veränderter Umstände ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Rechtliche Würdigung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung der zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger ist die betriebliche Arbeitszeit bekannt, wie sein jahrelanges pünktliches Erscheinen belegt. Hintergrund der aktuellen Verspätungen ist, daß der Kläger vier Wochen vorher umgezogen ist und seine Frau zum Transport der Kinder in Schule und Kindergarten jetzt auf die Nutzung des Familienautos angewiesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger muß daher die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, bei denen es aus ihm nicht näher bekannten Gründen immer an bestimmten Wochentagen zu Verspätungen kommt. In der Anlage fügen wir eine entsprechende Bescheinigung der Verkehrsbetriebe bei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger und seine Frau haben sich nunmehr entschlossen, einen weiteren PKW anzuschaffen. Übergangsweise benutzt er sicherheitshalber den früheren Zug. Verspätungen sind daher danach nicht mehr vorgekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er hat seinem Vorgesetzen zu keinem Zeitpunkt angegeben, die Verspätung hinge mit dem Wecker zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon, dass der Vorwurf inhaltlich unzutreffend und damit auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers beruht, ist die Abmahnung inhaltlich viel zu unbestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Abmahnung wird die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung und das von ihm erwartete zukünftige Verhalten nicht hinreichend präzise beschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls liegt eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Mitarbeitern der Beklagten vor. Die Abmahnung ist zudem unverhältnismäßig, weil es sich um einen Bagatellverstoß handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat bereits deshalb einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Streitwert einer Klage gegen eine Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeitsgerichte setzen als Streitwert bei einer Abmahnung in der Regel ein Bruttomonatsgehalt fest. Im Streitwertkatalog der Arbeitsgerichte (Stand April 2016) [https://anwaltverein.de/files/anwaltverein.de/downloads/praxis/Verguetungsrecht/Streitwertkatalog_2016_aktVF_Verlage-LAG.pdf] heisst es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der Streit über eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der darin enthaltenen Vorwürfe und unabhängig von dem Ziel der Klage (Entfernung, vollständige Entfernung, ersatzlose Entfernung, Zurücknahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) – mit 1 Monatsvergütung bewertet. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet.''  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Streitwert ist auch für die Beratungsgebühr und die Geschäftsgebühr bei der aussergerichtlichen Vertretung maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''7 gute Gründe, nicht gegen eine Abmahnung zu klagen''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 1: Ein Gerichtsverfahren wegen der Abmahnung dauert häufig länger als die Abmahnung Wirkungen für eine spätere Kündigung entfaltet. Deshalb schlagen Arbeitsrichter häufig als Vergleich vor, dass die Abmahnung - unter Aufrechterhaltung der gegenseitigen Rechtsansichten - ein halbes Jahr in der Personalakte bleibt und danach entfernt wird. Nimmt der Arbeitnehmer den Vergleich nicht an, bleibt die Abmahnung bis zu einem rechtskräftigen Urteil sowieso in der Personalakte, selbst wenn der Arbeitnehmer die Klage gewinnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 2: Häufig erkennt der Arbeitgeber erst durch ein Gerichtsverfahren formale Fehler der Abmahnung, die er dann noch rechtzeitig – nämlich vor einer späteren Kündigung – berichtigen kann. Hat er zB den Vorgang nicht zutreffend geschildert, nimmt er nach dem verlorenen Gerichtsverfahren die fehlerhafte Abmahnung aus der Personalakte und ersetzt sie durch die verbesserte Version. Das darf er und ist für eine spätere Kündigung fatal. Ohne die Nachbesserung hätte wäre die Abmahnung nämlich unwirksam gewesen und damit auch eine darauf gestützte spätere Kündigung. Hättest Du besser geschwiegen, Arbeitnehmer … &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 3: Durch eine zeitnahe Klage führt der Arbeitnehmer im Prinzip zugunsten seines Arbeitgebers ein Beweissicherungsverfahren durch. Zeugen, die der Arbeitgeber benennt, werden selten etwas anderes aussagen, schließlich will man ja auch als Zeuge seinen Job nicht riskieren. Und wenn später tatsächlich eine Kündigung auf die Abmahnung gestützt werden sollte, dann sind vielleicht ein paar der Zeugen des Arbeitgebers aus dem Unternehmen ausgeschieden, vielleicht sogar im Streit …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 4: Eine Klage kostet Geld. Auch wenn man gewinnt, findet im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz – anders als sonst im Zivilrecht – keine Kostenerstattung durch den Unterlegenen statt, § 12 a ArbGG. Der Arbeitnehmer muss also seinen Anwalt selbst bezahlen, auch wenn er die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gewinnt. Bei einem Gehalt von 3000 Euro brutto fallen 621,78 € Anwaltskosten in erster Instanz an. Und u.U. - siehe Grund 2 - schreibt der Arbeitgeber eine neue, korrigierte Abmahnung. So kann man Hase und Igel spielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 5: Ein Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber mündet häufig in einer endgültigen Trennung. Die meisten Arbeitgeber verknusern es nicht, „vor Gericht gezerrt“ oder &amp;quot;verklagt&amp;quot; zu werden. Der Arbeitgeber versucht dann einen Kündigungsgrund zu finden. Und sie wissen ja, wer suchet ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 6: Sie müssen gar nicht gegen eine Abmahnung klagen. Wenn Sie nicht gegen eine Abmahnung klagen, hat das keine Nachteile und kann ihnen nicht vorgehalten werden. In einem späteren Kündigungsschutzprozess können Sie die Berechtigung der Abmahnung immer noch bestreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund 7: Besser ist es eine Gegendarstellung zur Aufnahme in der Personalakte zu verfassen. Eine Gegendarstellung zur Aufnahme in die Personalakte hat alle Vorteile, aber keinen der genannten Nachteile. Sie ist daher die bessere und kostengünstigere Alternative. Sie allerdings sollte man unbedingt &amp;quot;zur Ablage in der Personalakte&amp;quot; schreiben und die Aufnahme in die Personalakte auch überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Checkliste Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie eine Abmahnung überprüfen wollen, sollten Sie nach dieser Checkliste vorgehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Hat die Abmahnung jemand ausgesprochen oder geschrieben, der abmahnungsberechtigt ist?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Ist das beanstandete Verhalten konkret und nachvollziehbar beschrieben?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Ist das stattdessen verlangte Verhalten konkret und nachvollziehbar beschrieben?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Sind die Angaben in der Abmahnung zum beanstandeten und verlangten Verhalten zutreffend?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Endet die Abmahnung mit einer Drohung (arbeitsrechtliche Maßnahmen, Kündigung) für den Fall der Wiederholung?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Merkblatt Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser Merkblatt zum Thema &amp;quot;Abmahnung&amp;quot; finden Sie auf felser.de [[http://www.felser-rechtsanwaelte.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/Merkblatt%20Abmahnung%202001.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Abmahnung - Checkliste für den Besuch beim Rechtsanwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Checkliste dient der Vorbereitung Ihres Anwaltsbesuches. Je besser Sie sich vorbereiten, um so schneller kann der Anwalt Ihnen helfen. Diese Informationen braucht ihr Rechtsanwalt, um die Abmahnung prüfen zu können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.    Wann genau haben Sie die Abmahnung bekommen?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.    Erfolgte die Abmahnung schriftlich oder mündlich? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.    Wer hat die Abmahnung erteilt?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.    Gibt es Zeugen für die Abmahnung? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.    Was genau wird Ihnen vorgeworfen und wann sollen Sie das getan haben? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6.    Gab es Arbeitsanweisungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag, auf die sich der Arbeitgeber stützt? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7.    Wie war der Sachverhalt aus Ihrer Sicht?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8.    Haben Sie dafür Zeugen oder sonstige Beweise? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9.    Haben Sie schon eine Gegendarstellung verfasst?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10.   Wie hoch ist ihr monatliches Bruttoeinkommen (bitte die letzten drei gehaltsabrechnungen mitbringen) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
11.  Gibt es einen Arbeitvertrag? Wenn vorhanden bitte mitbringen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12.  Gelten Tarifverträge? Wenn ja, welche? Bitte mitbringen, soweit vorhanden! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13.  Gibt es eine Arbeitsordnung im Betrieb? Wenn ja bitte mitbringen! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
14.  Bitte bringen Sie die Abmahnung mit. Wurden Sie vorher schon einmal abgemahnt? Wenn ja, bitte alle vorherigen Abmahnungsschreiben und eventuelle Gegendarstellungen mitbringen! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
15. Gibt es einen Betriebsrat im Betrieb oder Personalrat? Wenn ja, gibt es ein Betriebsratsmitglied /Personalratsmitglieds ihres Vertrauens (bitte Name, Vorname, Telefonnummer und/oder Mailadresse mitbringen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
16. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, bitte die Police mitbringen. Ihr Anwalt kümmert sich um die Deckungszusage (lieber nicht vorher die versicherungsfreundliche Hotline anrufen, die oft zu Unrecht die Deckung ablehnt)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Onlineberatung durch einen auf Abmahnung spezialisierten Rechtsanwalt''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Blogbeiträge zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6 gute Gründe, nicht gegen eine Abmahnung zu klagen:&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/aktuelles/sechs-gute-grnde-nicht-gegen-eine-abmahnung-zu-klagen/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abmahnung wegen Minderleistung?&lt;br /&gt;
http://www.felser.de/betriebsverfassungsgesetzde/low-performer-abmahnung-wegen-minderleistung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Wichtige Urteile zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine bestimmte Frist zur Herausnahme einer Abmahnungn aus der Personalakte&lt;br /&gt;
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2012 - Aktenzeichen 2 AZR 782/11&lt;br /&gt;
http://openjur.de/u/630290.html&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Interviews zum Thema Abmahnung''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''WDR vom 8.9.2016'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''WDR Daheim und unterwegs vom 30.4.2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Risiko Abmahnung: Wie viel Privates ist am Arbeitsplatz erlaubt?&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser als Experte live in der Sendung&lt;br /&gt;
Onlineinfo&lt;br /&gt;
[[http://www1.wdr.de/fernsehen/regional/daheim-und-unterwegs/sendungen/privatesarbeitsplatz100.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Augsburger Allgemeine vom 8.12.2009'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Abmahnung bis Kündigung: Vorsicht vor der Weihnachtsfeier!&lt;br /&gt;
Ein Beitrag von Anja Steinbrecher mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Axel Willmann&lt;br /&gt;
[[http://www.augsburger-allgemeine.de/panorama/Vorsicht-vor-der-Weihnachtsfeier-id6983421.html]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Center.tv (Rheinblick) vom 27.10.2008'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konflikte mit Vorgesetzten, Abmahnung, Kündigung&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser im Interview&lt;br /&gt;
Video demnächst hier&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Weitere Interviews'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Felser und andere Anwälte der Kanzlei haben mehr als tausend Interviews zu arbeitsrechtlichen Themen gegeben, davon mehr als 100 für WDR/SWR und Bild.de. [[http://www.felser.de/presse/]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Weblinks''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== '''Autor''' ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Anwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals &amp;quot;Juracity - Recht für Alle!&amp;quot; [http://www.juracity.de] sowie der Themendomain Kuendigung.de [http://www.kuendigung.de]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber &amp;quot;Kündigung - was tun?&amp;quot; geschrieben. Vor seiner Anwaltstätigkeit hat er eine Rechtsabteilung einer großen Gewerkschaft geleitet. Er hat seit 1990 zahlreiche Arbeitnehmer bei Abmahnung beraten und vertreten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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		<author><name>Mwf</name></author>	</entry>

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