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Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

1.908 Byte hinzugefügt, 16:26, 12. Apr. 2015
/* Rentenversicherungspflichtige Selbständige */
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die Bezeichnung "Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger" bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).
 
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, insbesondere folgende Selbständige versicherungspflichtig:
 
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennis-, Golf-, Reit-, Schwimm-, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).
 
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständig tätige Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten /
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).
 
- Hebammen und Entbindungspfleger
 
- Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist.
 
- Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
 
- Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für
einen Auftraggeber tätig sind.
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==
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