Änderungen
/* Sozialplan */
c) wirtschaftliche Nachteile
Ohne Betriebsrat kein Sozialplan. Dieser wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart. Einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht, entscheidet die Einigungsstelle unter Vorsitz einer Arbeitsrichterin oder eines Arbeitsrichters, auch über die finanzielle Ausstattung des Sozialplans. In neuerer Zeit werden aber öfter auch durch Gewerkschaften ein sogenannter Tarifsozialplan vereinbart. Diese beruhen auf dem Streikrecht der Gewerkschaften, eine gesetzliche Regelung gibt es ausser Art. 9 Abs. 3 GG nicht. Seltener gewähren Arbeitgeber freiwillige Sozialpläne in betriebsratslosen Unternehmen, um den Personalabbau sozialverträglich und möglichst ohne Kündigungsschutzklagen zu gestalten.
In einem Sozialplan werden häufig Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart. Wirtschaftliche Nachteile durch eine Betriebsänderung können aber nicht nur durch Verlust den des Arbeitsplatzes, sondern auch bei Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhten Fahrtkosten bei Betriebsverlegung oder Versetzung eintreten.
Feste Regeln für die Höhe der Abfindung sieht das Gesetz nicht vor. Betriebsrat und Arbeitgeber haben einen großen Spielraum, wie die Abfindungsformeln gestaltet werden und ob und welche Zuschläge bei Kindern oder Schwerbehinderung im Sozialplan vorgesehen werden.
Neben dem Abfindungssozialplan und dem Tarifsozialplan unterscheidet man u.a. noch Rahmensozialplan, Transfersozialplan, Umzugssozialplan u.a. (siehe unter dem jeweiligen Stichwort).