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/* Hinzuziehung von Sachverständigen */
Zwar "bedarf die Hinzuziehung des Beraters anders als im Rahmen des § 80 Abs. 3 BetrVG gerade keiner vorhergehenden Vereinbarung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes, BT-Drucks. 14/5741, S. 52; BAG, Beschluss vom 11. November 2009, AP Nr. 23 zu § 20 BetrVG 1972 Rn. 30; Annuß in Richardi aaO § 111 Rn. 52).", so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.10.2012 Aktenzeichen: III ZR 266/11.
"die Hinzuziehung von Sachverständigen zu Sozialplanverhandlungen >erfordert< gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber" so Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 07.11.2011 Aktenzeichen: 7 TaBV 29/11, JURIS. Deshalb muss der Beschluss des Betriebsrats bei einer ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglichen Hinzuziehung auch ausdrücklich die Hinzuziehung als Sachverständigen zur Beratung bei "Betriebsänderung und Interessenausgleich" vorsehen. Will der Betriebsrat den Sachverständigen auch zu den Sozialplanverhandlungen hinzuziehen, erfordert dies eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG (bei Hinzuziehung eines Anwaltes ist aber die Vergütungshöhe im RVG geregelt). § 80 Abs. 3 BetrVG sieht vor: "Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist." Wird der Sachverständige '''nach § 111 BetrVG''' hinzugezogen, gilt: "Die Entscheidung, ob ein Berater hinzugezogen wird, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats und erfolgt durch Beschluss. '''Eine Vereinbarung mit dem Unternehmer ist nicht erforderlich, im Hinblick auf die Kostentragung aber zweckmäßig'''. Im Rahmen der Ermessensentscheidung muss der Betriebsrat berücksichtigen, ob die Hinzuziehung eines Beraters erforderlich ist. Das hängt zu einen davon ab, ob zu erwarten ist, dass der Berater unter Berücksichtigung der beim Betriebsrat schon vorhandenen Kenntnisse und Qualifikationen dem Betriebsrat zusätzliche Kenntnisse vermitteln kann. Zum anderen ist der Betriebsrat auch verpflichtet, zu prüfen, ob andere, kostengünstigere Möglichkeiten zur Verschaffung der erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung stehen. Allerdings kann der Betriebsrat nicht generell darauf verwiesen werden, es stünden im ausreichenden Maße betriebs- oder unternehmensinterne Berater zur Verfügung, denn die Hinzuziehung eines externen Beraters ist der vom Gesetzgeber gewollte Regelfall (Dörner/ Luczak/ Wildschütz, a. a. O., S. 2927). Im maßgeblichen Betriebsratsbeschluss ist der Berater namentliche zu bezeichnen; die Frage der Erforderlichkeit ist vom Zeitpunkt des Beschlusses aus zu beurteilen. Eine rückwirkende Beschlussfassung scheidet deshalb aus. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats hat der Arbeitgeber die Kosten der Hinzuziehung eines Beraters nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen und den Betriebsrat von der Honorarverpflichtung gegenüber dem Berater freizustellen. Die Erforderlichkeit der Heranziehung des Beraters und einer mit diesem geschlossenen Honorarvereinbarung unterliegen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung sowie eine erteilte Honorarzusage unter den konkreten Umständen des Einzelfalles der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben diente und der Betriebsrat neben den Interessen der Belegschaft auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung der Kosten (Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Beratertätigkeit im Verhältnis zur Komplexität der Betriebsänderung) berücksichtigt hat. Bestehen gesetzliche Regelungen für die Vergütung eines Beraters, sind diese maßgebend. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren als der der gesetzlichen Gebührenordnung entsprechenden Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eine Zeithonorars, darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten. Ausnahmefälle können allerdings abweichende Vereinbarungen rechtfertigen (vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, a. a. O., S. 2928). (...) Unschädlich ist, dass der Betriebsrat keine Regelung zur Vergütungshöhe trifft. Denn die Vergütungshöhe ergibt sich mangels einer gesetzlichen Vergütungsordnung, die vorliegend eingreifen könnte, entweder aus einer Vergütungsvereinbarung oder aus § 612 Abs. 2 BGB bzw. § 632 Abs. 2 BGB. Folglich bedarf es einer Regelung der Vergütungshöhe durch Betriebsratsbeschluss nur noch, wenn diese in dem Vertrag mit dem Berater festgelegt werden sollte. Anhaltspunkte dafür bestehen dafür vorliegend nicht. Ein schriftlicher Beratervertrag des Beschwerdegegners mit der Beraterin wurde nicht vorgelegt.", so Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 07.11.2011 Aktenzeichen: 7 TaBV 29/11, JURIS. Bei Anwälten ergibt sich auch bei einer Hinzuziehung nach § 111 BetrVG (Betriebsänderung/Interessenausgleich) die Vergütung im Zweifel aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für den Arbeitgeber ist es wegen der hohen Streitwerte häufig aber sinnvoll und wirtschaftlicher, wenn ein Stundensatz vereinbart wird. Damit kann der Betriebsrat verhandeln, wenn es um die Erstreckung des Mandates auch auf den Sozialplan geht (siehe dazu unter Tipps). Die Vereinbarung über die Hinzuziehung ist aber zudem "nur insoweit wirksam, als sie Leistungen der Klägerin und eine Vergütungshöhe bestimmt, die dem Aufwand entsprechen, den der Betriebsrat im Interesse des Betriebs und seiner Belegschaft unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitgebers im Zeitpunkt seiner Verursachung (ex ante) für erforderlich halten durfte." so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.10.2012 Aktenzeichen: III ZR 266/11.
Der Bundesgerichtshof hat sogar entschieden, dass eine fehlerhafte Hinzuziehung eine Haftung des Betriebsrats für das erhebliche Beraterhonorar (im Streitfall 86.762,90 Euro) nach sich ziehen kann:
b) die Erforderlichkeit der Hinzuziehung; eine häufig sehr schwierig zu beantwortende Frage.
c) die saubere Trennung der Hinzuziehung zu Betriebsänderung/Interessenausgleich einerseits (§ 111 BetrVG ohne Zustimmung des Arbeitgebers) und zu Sozialplanverhandlungen (§ 80 Abs.3 BetrVG nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber) oder als Alternative eine einvernehmliche Übereinkunft mit dem Arbeitgeber, die in der Praxis gar nicht so selten vorkommt, selbst wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat ein bisschen wegen der Betriebsänderung streiten. Ein Betriebsrat ist gerade dann, wenn der Arbeitgeber sich gegen einen Sozialplan und/oder eine Hinzuziehung eines Sachverständigen sträubt, im eigenen Interesse gut beraten, einen mit Sozialplänen erfahrenen Anwalt zur Beratung aufzusuchen. Dieser wird eine verbindliche Regelung seiner Hinzuziehung erreichen und dafür auch einstehen, so dass der Betriebsrat keine Haftung befürchten muss.
== '''Sozialplan - Einigungsstelle''' ==