Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit dem die Rechte und Pflichten der Parteien im Arbeitsverhältnis geregelt werden. Es gibt den unbefristeten Arbeitsvertrag und den befristeten Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag muss entgegen verbreiterer Meinung nicht schriftlich vorliegen, um verbindlich zu sein. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Im Nachweisgesetz ist lediglich geregelt, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform niedergeschrieben sein müssen.
Arbeitsvertrag: Bedeutung in der Praxis
Schon bei normaler Laufzeit eines Arbeitsvertrags von rund zehn Jahren und einem Durchschnittsgehalt von jährlich 31.089 € [1] wird über einen Arbeitsvertrag eine Gesamtleistung von mehr als 300.000 Euro abgewickelt.
"Viele wird es überraschen, dass sich die durchschnittliche Beschäftigungsdauer in Deutschland in den vergangenen zehn Jahren kaum verändert hat. Sie liegt immer noch bei rund zehn Jahren."
SPIEGEL online vom 8.6.2011 [2]
"Schon der Abschluss eines Normalarbeitsvertrageses mit einem Normalarbeitnehmer beinhaltet auf die reguläre Gesamtvertragsdauer ein Investitionsvolumen von mehreren Millionen DM. Die Sorgfalt, die gegenwärtig auf die Ausgestaltung der Arbeitsverträge verwendet wird, steht dazu in keiner Relation. Auf jeden vorformulierten Vertrag minderer Bedeutung wird mehr Sorgfalt verwandt."
Der bekannte Arbeitsrechtler Prof. Dr. U. Preis (Universität Köln) auf der Veranstaltung Kölner Arbeitsrechtstage des Otto-Schmidt-Verlages in Köln 12./13. Mai 2000
Gesetzliche Grundlagen zum Arbeitsvertrag
Schriftlicher Arbeitsvertrag? Das Nachweisgesetz
Im Nachweisgesetz (NachwG) ist geregelt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Vertragsbedingungen haben. Das kann, muss aber nicht in einem schriftlichen Arbeitsvertrag geschehen. Ausreichend wäre danach auch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Schreiben die nachfolgend in § 2 genannten Vertragsbedingungen bestätigt.
Das Nachweisgesetz im Wortlaut (Stand 1/2015):
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, 4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit, 8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, 3. Beginn und Dauer des Praktikums, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, 5. Zahlung und Höhe der Vergütung, 6. Dauer des Urlaubs, 7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit, 2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, 3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen, 4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.
§ 3 Änderung der Angaben
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.
§ 4 Übergangsvorschrift
Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift im Sinne des § 2 auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.
§ 5 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Formulararbeitsvertrag
Als Formulararbeitsvertrag werden die in der Praxis üblichen Arbeitsvertragsvorlagen bezeichnet, die in Unternehmen regelmäßig einheitlich den Arbeitsverhältnissen zugrundegelegt werden und in der Regel nur in einzelnen Punkten verhandelbar sind (Gehalt, Arbeitszeit u.a.), aber im wesentlichen gleichlautende Klauseln enthalten.
Das Bundesarbeitsgericht:
bb) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155) .
(1) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte den Arbeitsvertrag zum Zwecke der Mehrfachverwendung vorformulierte. Der Senat kann dennoch Allgemeine Geschäftsbedingungen annehmen. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BGH 24. November 2005 - VII ZR 87/04 - WM 2006, 247, zu II 2 a aa der Gründe; BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155) . Das kann der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BGH 27. November 2003 - VII ZR 53/03 - BGHZ 157, 102, zu A II 1 b aa der Gründe; BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - aaO).
(BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07 –, BAGE 126, 364-374, Rn. 24)
Rechtsfolge der Verwendung von Formulararbeitsverträgen ist eine strenge Inhaltskontrolle (AGB-Kontrolle) durch die Arbeitsgerichte. Zahlreiche bis 2002 übliche Klauseln sind seither von Arbeitsgerichten für unwirksam erklärt worden.
Arbeitsvertragsklauseln
Viele im Arbeitsvertrag früher übliche Klauseln sind heute nicht mehr wirksam. Grund dafür ist das Inkrafttreten der Schuldrechtsreform, die auch den Arbeitsvertrag der AGB-Kontrolle unterwirft (wie beim "Kleingedruckten" in anderen Massenverträgen). Die Arbeitsgerichte haben in der Folgezeit viele Klauseln für unwirksam erklärt.
Befristeter Arbeitsvertrag
Die Zahl befristeter Arbeitsverträge steigt weiter, gerade bei Berufseinsteigern. Zu diesem sehr anspruchsvollen und in der Praxis leider sehr in die Mode gekommenen Thema "Befristeter Arbeitsvertrag" haben wir ein eigenes Stichwort im Rechtslexikon, da das Thema "Befristung" hier den Rahmen sprengen würde. So lang ist Ihr Bildschirm gar nicht, daß der Eintrag dann noch ganz zu sehen wäre ;-)
Dort finden Sie auch zahlreiche informative Interviews zum befristeten Arbeitsvertrag mit unseren Anwälten in bekannten Medien.
Eine Checkliste zum befristeten Arbeitsvertrag finden Sie dort ebenfalls. Ein umfangreiches E-Book mit Mustern und Erläuterungen finden Sie bald auf unserer Webseite.
Interviews zum Thema befristeter Arbeitsvertrag
(1) ARD Mittagsmagazin vom 31.07.2014 I Immer mehr Zeitverträge statt Festanstellung I Interview Rechtsanwalt Michael W. Felser [3]
(2) WDR Fernsehen Daheim und Unterwegs vom 22.07.2014 I Generation Zeitvertrag I Live-Interview Rechtsanwalt Michael W. Felser im Studio bei Susan Link und Marco Lombardo [4]
(3) WDR 2 Radio vom 26.01.2012 I Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst - EuGH billigt Befristung I Rechtsanwalt Michael W. Felser live im Studio mit Gudrun Höpker I Podcast mit Auszügen online (leider wegen Befristung durch Rundfunkrecht nach einem Jahr nicht mehr online verfügbar)
(4) Süddeutsche Zeitung vom 26.01.2012 I EU-Recht: Mehrfach befristete Arbeitsverträge sind zulässig I Ein Beitrag von Verena Wolff mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser[5]
(5) Bild.de vom 27.06.2011 I Befristete Arbeitsverträge: Das sind die Rechte der Generation Probezeit I Ein Beitrag von Antje Raupach mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser[6]
(6) Mitteldeutsche Zeitung vom 16.11.2009 I ARBEITSVERTRAG / Befristungen bedürfen der Schriftform / Gesetz legt die zulässigen Gründe fest. I VON VERENA WOLF mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [7]
(7) News.de Beitrag vom 12.06.2009 I Arbeitsrecht: Vertretungskarriere mit befristeten Verträgen I Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [8]
(8) Süddeutsche Zeitung vom 24.05.2009 I Befristeter Arbeitsvertrag – Stückwerk mit Tücken (Verena Wolff, dpa)I Rechtsanwalt Michael W. Felser im Interview [9]
(9) Manager Magazin vom 18.05.2009 I Befristete Arbeitsverträge – halb drin, halb draussen I Rechtsanwalt Michael W. Felser im Interview [10]
(10) N24 vom 18.05.2009 I Viele Tücken: Befristete Arbeitsverträge prüfen (Verena Wolff, dpa) I Rechtsanwalt Michael W. Felser im Interview [11]
(11) RBB Radioeins “Das schöne Leben” vom 17.12.2008 12:10 Uhr I Befristete Arbeitsverträge I Experte in der Sendung zum Thema “Befristete Arbeitsverträge” Rechtsanwalt Axel Willmann
(12) Monster.de vom 07.07.2008 I Befristete Arbeitsverträge. Lieber ein befristeter Arbeitsvertrag als gar kein Arbeitsvertrag – das denken heute noch immer viele Jobeinsteiger. Doch der befristete Vertrag hat so einige Tücken – die einem Arbeitnehmer oft Nachteile, manchmal aber auch Vorteile bringen. Mit Interviewzitaten von Michael Felser. (leider nicht mehr online verfügbar)
(13) Welt am Sonntag (WAMS) vom 20.08.2006 I Befristung ist reine Formsache I Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht von Hopffgarten [12]
Muster Arbeitsvertrag
Gerade wegen der großen Bedeutung des Arbeitsvertrags im Arbeitsverhältnis ist vor der ungeprüften Verwendung eines "kostenlosen" Musterarbeitsvertrags zu warnen. Insbesondere Formulare vom Steuerberater sind häufig nicht auf dem neusten Stand. Ein aktueller Stand ist sinnvoll, weil die Arbeitsgerichte seit 2002 Formulararbeitsverträge einer strengen AGB-Kontrolle unterwerfen, denen alte Arbeitsverträge oft nicht mehr standhalten. Gute Formulare, meistens auch aktuell, stellt die IHK im Internet mit Erläuterungen zur Verfügung.
Checkliste Arbeitsvertrag
In einer Checkliste hat Rechtsanwalt Felser für Sie die wichtigsten Punkte zusammengestellt, die Sie vor der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag kennen und die Fallstricke, die Sie beachten müssen. Die Checkliste Arbeitsvertrag finden Sie hier:[13]
ArbeitsvertragsCheck
Viele Arbeitnehmer und Führungskräfte (interessanterweise überdurchschnittlich oft Vertriebsleiter und IT-Leiter) haben Ihren neuen Arbeitsvertrag bei einem Jobwechsel vor der Unterschrift durch Rechtsanwalt Felser prüfen lassen. Wir bewerten dabei nicht nur die einzelnen Klauseln und die juristische Qualität, sondern auch die durch den Arbeitsvertrag erkennbare Einstellung des Arbeitgebers zu seinen Mitarbeitern (vertrauensvoll/großzügig, misstrauisch/kleinlich oder unprofessionell). Wir weisen Sie auf Bewertungen des Arbeitgebers hin. Der entscheidende Unterschied unseres ArbeitsvertragsCHecks aber ist, daß wir Ihnen auch praxisorientierte Tipps für die Verhandlungen und "Nachverhandlungen" geben. So können Sie auch vermeiden, daß sie die falschen Punkte ansprechen.
Zum ArbeitsvertragsCheck[14]
Interviews
(1) Staufenbiel Ratgeber: Arbeitsvertrag - Das sollten Sie beachten. Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser und Empfehlung von Arbeitsvertrag.de [15]
(2) Freie Presse Juli 2010: Erster Arbeitsvertrag. Beitrag von mit Unterstützung von Rechtsanwalt Felser und Empfehlung von Arbeitsvertrag.de (leider nicht online).
(3) Focus Online vom 10.06.2009: Eine Frage der Einstellung. Ein Beitrag von FOCUS-MONEY-Redakteurin Martina Simon mit mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [16]
(4) Center.tv (Rheinblick) vom 30.09.2008: Tipps rund um den Arbeitsvertrag. Rechtsanwalt Felser im Interview. Video demnächst hier
(5) Mens Health vom 14.02.2007: Jobsuche - Vorsicht bei gesprochenen Berufsangeboten[17]
(6) Monster – Karriere-Journal vom 27.11.2006: Fallen im Arbeitsvertrag. Ein Beitrag von Hagen Kunze mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser. [18]
(7) Bild.de vom 24.02.2006: Überstunden, Urlaub, Krankmeldung - Die fiesen Fallen im Arbeitsvertrag. Ein Beitrag von JULIANE BÖTHNER und LAURA DE LA MOTTE mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [19]
(8) Weitere Interviews: Daneben haben die Rechtsanwälte der Kanzlei zahlreiche Interviews[20] zum befristeten Arbeitsvertrag, zum Berufsausbildungsvertrag, zu Zielvereinbarung und zu einzelnen Rechten und Pflichten im Arbeitsvertrag gegeben.
Weblinks
(1) Arbeitsvertrag.de [21]: Das große Rechtsportal zum Thema "Arbeitsvertrag" von Juracity - Recht für Alle!
(2) Einstellung.de [22]: Aktuelles rund um das Thema "Einstellung" und "Bewerbung" von Juracity - Recht für Alle!
(3) Fragerecht.de [23]: Webseite des Autors zum Thema "Fragerecht" des Arbeitgebers bei der Bewerbung
Autor
Michael W. Felser ist der auf das Thema "Arbeitsvertrag" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [24] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!" mit der Themendomain "Arbeitsvertrag.de". Er hat zahlreiche Arbeitnehmer und Führungskräfte sachkundig vor dem Abschluß des Arbeitsvertrags und bei Problemen mit Klauseln und Regeln des Arbeitsvertrag beraten und vertreten. Betriebsräte berät er als Sachverständiger bei der Geltendmachung von Informationsrechten, der Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Arbeitsvertrag (Nachweisgesetz, Tarifvertrag etc.) und Betriebsvereinbarungen mit Bezug zum Arbeitsvertrag (z.B. AT-Angestellte). Referenzen auf Anfrage.