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/* Schriftlicher Arbeitsvertrag? Das Nachweisgesetz */
== '''Arbeitsvertrag''' ==
Der Arbeitsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit dem die Rechte und Pflichten der Parteien im Arbeitsverhältnis geregelt werden. Es gibt den unbefristeten Arbeitsvertrag und den befristeten Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag muss entgegen verbreiterer Meinung nicht schriftlich vorliegen, um verbindlich zu sein. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Im Nachweisgesetz ist lediglich geregelt, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform niedergeschrieben sein müssen.
== '''Arbeitsvertrag: Bedeutung in der Praxis''' ==
Schon bei normaler Laufzeit eines Arbeitsvertrags von rund zehn Jahren und einem Durchschnittsgehalt von jährlich 31.089 € [http://de.statista.com/themen/293/durchschnittseinkommen/] wird über einen Arbeitsvertrag eine Gesamtleistung von mehr als 300.000 Euro abgewickelt.
"Viele wird es überraschen, dass sich die durchschnittliche Beschäftigungsdauer in Deutschland in den vergangenen zehn Jahren kaum verändert hat. Sie liegt immer noch bei rund zehn Jahren."
SPIEGEL online vom 8.6.2011 [http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/mythen-der-arbeit-das-normalarbeitsverhaeltnis-verschwindet-stimmt-s-a-767232.html]
"Schon der Abschluss eines Normalarbeitsvertrageses mit einem Normalarbeitnehmer beinhaltet auf die reguläre Gesamtvertragsdauer ein Investitionsvolumen von mehreren Millionen DM. Die Sorgfalt, die gegenwärtig auf die Ausgestaltung der Arbeitsverträge verwendet wird, steht dazu in keiner Relation. Auf jeden vorformulierten Vertrag minderer Bedeutung wird mehr Sorgfalt verwandt."
Der bekannte Arbeitsrechtler Prof. Dr. U. Preis (Universität Köln) auf der Veranstaltung Kölner Arbeitsrechtstage des Otto-Schmidt-Verlages in Köln 12./13. Mai 2000
== '''Gesetzliche Grundlagen zum Arbeitsvertrag''' ==
Der Arbeitsvertrag ist trotz seiner hohen praktischen Bedeutung gesetzlich nicht geregelt. Hunderte von Arbeitsgesetzen und noch mehr Verordnungen regeln die Arbeit. Das Vorhaben, den Arbeitsvertrag durch das sog. Arbeitsvertragsgesetz [http://www.Arbeitsvertragsgesetz.de] zu regeln, ist politisch gescheitert. In der DDR mit allerdings einfacherem Arbeitsrecht war das Recht des Arbeitsvertrags im Arbeitsgesetzbuch [http://www.arbeitsgesetzbuch.de] (AGB) geregelt.
== '''Schriftlicher Arbeitsvertrag? Das Nachweisgesetz''' ==
Im Nachweisgesetz [http://www.nachweisgesetz.de](NachwG) ist geregelt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Vertragsbedingungen haben. Das kann, muss aber nicht in einem schriftlichen Arbeitsvertrag geschehen. Ausreichend wäre danach auch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Schreiben die nachfolgend in § 2 genannten Vertragsbedingungen bestätigt.
Das Nachweisgesetz im Wortlaut (Stand 1/2015):
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3. Beginn und Dauer des Praktikums,
4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
6. Dauer des Urlaubs,
7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.
§ 3 Änderung der Angaben
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.
§ 4 Übergangsvorschrift
Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift im Sinne des § 2 auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.
§ 5 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
== '''Formulararbeitsvertrag''' ==
Als Formulararbeitsvertrag werden die in der Praxis üblichen Arbeitsvertragsvorlagen bezeichnet, die in Unternehmen regelmäßig einheitlich den Arbeitsverhältnissen zugrundegelegt werden und in der Regel nur in einzelnen Punkten verhandelbar sind (Gehalt, Arbeitszeit u.a.), aber im wesentlichen gleichlautende Klauseln enthalten.
Das Bundesarbeitsgericht:
bb) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155) .
(1) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte den Arbeitsvertrag zum Zwecke der Mehrfachverwendung vorformulierte. Der Senat kann dennoch Allgemeine Geschäftsbedingungen annehmen. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BGH 24. November 2005 - VII ZR 87/04 - WM 2006, 247, zu II 2 a aa der Gründe; BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155) . Das kann der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BGH 27. November 2003 - VII ZR 53/03 - BGHZ 157, 102, zu A II 1 b aa der Gründe; BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - aaO).
(BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07 –, BAGE 126, 364-374, Rn. 24)
Rechtsfolge der Verwendung von Formulararbeitsverträgen ist eine strenge Inhaltskontrolle (AGB-Kontrolle) durch die Arbeitsgerichte. Zahlreiche bis 2002 übliche Klauseln sind seither von Arbeitsgerichten für unwirksam erklärt worden.
== '''Arbeitsvertragsklauseln''' ==
== ''' Weblinks''' ==
(1) Arbeitsvertrag.de[http://www.arbeitsvertrag.de]: Das große Rechtsportal zum Thema "Arbeitsvertrag" von Juracity - Recht für Alle!
(2) Einstellung.de [http://www.einstellung.de.de/]: Aktuelles rund um das Thema "Einstellung" und "Bewerbung" von Juracity - Recht für Alle!