Änderungen
/* Mehrarbeit im Gehalt enthalten */
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht zu der Klausel: „Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsstunden sind durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten.“ entschieden, dass jedenfalls die über acht Stunden/Werktag hinausgehende Mehrarbeit trotzdem zu vergüten ist und als Maßstab hierfür den auf den entsprechenden Zeitanteil entfallenden Gehaltsanteil genommen:
"b) Jedenfalls hinsichtlich der allein zur Entscheidung stehenden Arbeitsstunden jenseits der gesetzlichen Höchstarbeitszeit fehlt es an einer - auch stillschweigenden - Vergütungsabrede. Die Parteien haben zwar vereinbart, dass über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende Arbeitsstunden (“Überstunden”) durch das vorgesehene Monatsgehalt von 2.100,00 Euro abgegolten sein sollen. Das Landesarbeitsgericht hat aber angenommen, hiervon würden nur die gesetzlich zulässigen Überstunden erfasst; die Abgeltungsvereinbarung betreffe nicht die über das zulässige Maß des § 3 ArbZG hinausgehende Arbeit. Gegen diese Vertragsauslegung, die nahe liegt und keine Rechtsfehler enthält, wendet sich die Revision nicht. Der Senat hat sie der weiteren Rechtsprüfung zugrunde zu legen. Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob die Abgeltungsvereinbarung rechtswirksam ist.
c) Die streitgegenständliche Mehrarbeit war nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Die Beklagte musste davon ausgehen, dass der Kläger die Arbeit nur gegen eine Vergütung leisten werde. Zwar hätte sie die auf Grund des Beschäftigungsverbots des § 3 ArbZG unzulässige Arbeitsleistung weder anordnen noch entgegennehmen dürfen. Gleichwohl hat der Kläger Anspruch auf Bezahlung der geleisteten Arbeit. Der Sinn des Beschäftigungsverbots besteht nur darin, die Arbeitsleistung zu verhindern, um eine Überforderung des Arbeitnehmers zu vermeiden. Eine vereinbarte Vergütung bleibt maßgebend; § 612 BGB ist bei Fehlen einer Vergütungsabrede anwendbar (vgl. BAG 14. Dezember 1967 - 5 AZR 74/67 - AP AZO § 1 Nr. 2, zu 4 der Gründe) . Das Landesarbeitsgericht hat unter Anwendung von § 138 ZPO festgestellt, der
Kläger habe die Überstunden auf Anordnung seines Vorgesetzten geleistet (vgl. BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148, zu II 3 der Gründe) . Auch hiergegen hat die Beklagte keinen Revisionsangriff erhoben (§ 559 Abs. 2 ZPO).
2. Die Höhe der Vergütung für Überstunden des Klägers war nicht bestimmt (§ 612 Abs. 2 BGB). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend eine übliche Vergütung von 12,07 Euro/Stunde angesetzt. Es hat angenommen, die Vereinbarung einer Monatsvergütung bei gleichzeitiger Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit rechtfertige den Schluss, dass sich die Monatsvergütung grundsätzlich auf die vereinbarte Arbeitszeit beziehe und Überstunden anteilig zu vergüten seien (vgl. Küttner/Reinecke Personalbuch 2005 Überstunden Rn. 11) . Dagegen wendet sich die Revision nicht. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist selbst dann nicht zu beanstanden, falls nach § 3 des Arbeitsvertrags Überstunden bis zur Grenze des § 3 ArbZG durch das Monatsgehalt wirksam abgegolten wurden. Auch dann bliebe die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für den Wert der Arbeitsleistung maßgebend; denn diese soll die Regel bilden und nicht eine fiktive maximale Arbeitszeit oder eine unbestimmte tatsächliche Arbeitsmenge."
so das BAG vom 28.09.2005 Aktenzeichen: 5 AZR 52/05, JURIS.
In der Vorinstanz ist das Landesarbeitsgericht Hamm noch deutlicher geworden:
Die Argumente des LAG Hamm sind einleuchtend, denn die entsprechenden Klauseln führen nicht nur zu ungerechter Behandlung verschiedener Angestellter, sondern auch zu einer ungewissen Verschiebung des „Preis-Leistungs-Verhältnisses“. Zwar weiss der den Arbeitsvertrag unterzeichnende Angestellte, dass er nach Ansicht seines Arbeitgebers keine Vergütung für Mehrarbeit zu erwarten, unklar bleibt aber, in welchem Umfang. Die Regelung ist daher unklar, da der Beschäftigte auch die Erwartungen des Arbeitgebers nicht kennen kann. Außerdem ist der Grund für die Klauselkontrolle, dass bei Vertragsschluss keine gleichrangige Verhandlungsposition besteht. Die Rechtsprechung ist daher auch dafür zuständig, nicht mehr zu rechtfertigenden Begehrlichkeiten Grenzen zu ziehen.
AKTUELL:
Das Bundesarbeitsgericht hat inzwischen (UBAG, Urteil vom 22.2.2012, 5 AZR 765/10) die verbreitete Klausel, "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten", als mit dem Transparenzgebot für unvereinbar erklärt. Dies gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, die unter 5600 Euro (West) bzw. 4600 Euro (Ost) brutto verdienen. Das ist richtig, weil der Arbeitnehmer bei diesen Klausel gar nicht erkennen kann, was er unterschreibt,also mit wievielen Überstunden sein zukünftiger Chef rechnet und mit wievielen Überstunden er als Arbeitnehmer also rechnen muß. Z.B. um bei einem Jobwechsel sein neues und sein altes Gehalt zu vergleichen.
Offen ist nach wie vor, ob Klauseln wie "Im Gehalt sind 10 Überstunden enthalten" u.ä., die eine konkrete Überstundenzahl enthalten, unwirksam sind.
== '''Bundesarbeitsgericht zur Mehrarbeitspauschale''' ==