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Sozialplan

11.044 Byte hinzugefügt, 15:39, 23. Jul. 2015
== '''Transfersozialplan''' ==
 
Bei einem Transfersozialplan, der mit Leistungen der Arbeitsagentur gefördert wird, geht es anders als in einem Abfindungssozialplan nicht um Entlassung, sondern die Qualifizierung der Beschäftigten auch über die Kündigungsfrist hinaus.
 
Näheres finden Sie im Rechtslexikon unter dem Stichwort "Transfersozialplan" [http://www.felser.de/rechtslexikon/Transfersozialplan]
== '''Insolvenzsozialplan - Sozialplan in der Insolvenz''' ==
 
Für den Sozialplan in der Insolvenz eines Unternehmens sieht das Gesetz Einschränkungen im Hinblick auf die mangelhafte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens vor.
 
Insolvenzordnung
§ 123 Umfang des Sozialplans
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
 
(2) 1Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. 2Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. 3Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
 
(3) 1Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. 2Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
 
Der Insolvenzverwalter kann auch einen Sozialplan, der in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung der Insolvenz vereinbart wurde, widerrufen.
 
Insolvenzordnung
§ 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.
(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
(3) 1Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden. 2Bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.
== '''Rahmensozialplan''' ==
 
Von einem Rahmensozialplan spricht man, wenn der Sozialplan nicht nur für eine bestimmte Betriebsänderung bzw. einen bestimmten Interessenausgleich gelten soll, sondern darüberhinaus für andere Maßnahmen. Oft hat der Rahmensozialplan eine bestimmte Laufzeit und gilt für alle betriebsbedingten Kündigungen in diesem Zeitraum.
== '''freiwilliger Sozialplan''' ==
 
Ein freiwilliger Sozialplan kann vorbeugend als Rahmensozialplan geschlossen werden oder als Sozialplan für eine bestimmte Maßnahme, die zu Entlassungen führt, aber die gesetzlichen Voraussetzungen für einen erzwingbaren Sozialplan nach § 112a BetrVG nicht erfüllt.
 
§ 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
 
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
 
1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
 
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.
 
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
 
Liegen die Voraussetzungen des § 112a BetrVG nicht vor, kann ein freiwilliger Sozialplan abgeschlossen werden. Der Betriebsrat ist dann aber auf das reine Wohlwollen des Unternehmens angewiesen.
== '''Sozialplan - gesetzliche Regelung''' ==
== '''Sozialplanverhandlungen''' ==
Bei Sozialplanverhandlungen wird der Betriebsrat meist durch entsprechend versierte Anwälte unterstützt. Die Kosten trägt - von unrühmlichen Ausnahmen abgesehen - der Arbeitgeber. Es ist dringend davon abzuraten, einen Anwalt ohne nachweisliche Erfahrung bei Sozialplanverhandlungen zu beauftragen. In Sozialplanverhandlungen geht es um hohe Beträge; die Verhandlungen werden daher meist von beiden Seiten mit taktischen Finessen ausgefochten. Anwälte, die diese Erfahrungen nicht zur Verfügung stellen können, erreichen in jedem Fall schlechtere Ergebnisse.
== '''Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt''' ==
== '''Sozialplan - Einigungsstelle''' ==
 
Oft scheitern die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, weil eine Einigung über ein Sozialplanvolumen oder über einzelne Regelungen des Sozialplans nicht erzielt werden kann. Dann können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen, die mit dem Ziel tätig wird, eine einvernehmliche Lösung zu finden, aber im Nichteinigungsfall auch selbst über Volumen und Inhalte des Sozialplans entscheiden kann.
== '''Sozialplan - Muster''' ==
 
Oft werden wir nach einem Muster für einen Sozialplan gefragt. Wir raten immer davon ab, ein Muster einzusetzen oder auf einen bereits vereinbarten Sozialplan aus der gleichen oder gar einer anderen Branche zurückzugreifen. Grund dafür ist, dass die Muster oder bereits abgeschlossenen Sozialpläne das Ende des Verhandlungsstandes wiedergeben. Wer bereits mit dem Kompromiss als Forderung in Sozialplanverhandlungen geht, kann nur wenige erhalten als in dem Muster bzw. Vorbildsozialplan erreicht wurde.
 
Besser ist der Einsatz einer Checkliste, damit keine "wirtschaftlichen und sozialen Nachteile", die der Sozialplan ausgleichen soll, übersehen werden. Sinnvoller ist aber die Durchführung eines zweitägigen Workshops mit dem für die Sozialplanverhandlungen vorgesehenen Rechtsanwalt in dem die Forderungen und die Strategie erarbeitet wird.
== '''Sozialplan - Achtung Fristen''' ==
Eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist weder ausdrücklich noch konkludent zustande gekommen. Eine konkludente Vereinbarung ist zwar möglich, insbesondere, wenn der Rechtsanwalt über zehn Sitzungen an den Verhandlungen teilnimmt, ohne dass der Arbeitgeber dies beanstandet."
 
FUNDSTELLE
 
Eine Vergleichsgebühr für erfolgreiche "Verhandlungen" kann nicht verlangt werden, weil dies ein unzulässiges Erfolgshonorar darstellen würde (BGH, Urteil vom 23.04.2009 Aktenzeichen: IX ZR 167/07). Unabhängig davon stellt der Abschluß eines Sozialplans keinen Vergleich im Sinne des § 779 BGB und des RVG dar (BAG vom 13.05.1998 Aktenzeichen 7 ABR 65/96).
 
Wird der Anwalt vor der Einigungsstelle als Verfahrensbevollmächtigter (nicht: als Beisitzer) für den Betriebsrat tätig, erhält er ein Honorar nach § 65 BRAGO bzw. der Nachfolgevorschrift im RVG (Streitwert ist die Differenz der Forderungen beim Sozialplanvolumen):
 
"Die Höhe des anwaltlichen Honorars ist aus § 65 BRAGO zu ermitteln (BAGE 36, 315, 323 = AP Nr. 9 zu § 76 BetrVG 1972, zu II 5 a der Gründe). Danach erhält der Anwalt eine volle Gebühr in Verfahren vor sonstigen gesetzlichen Einigungsstellen, die sich bei einer Einigung der Parteien um eine weitere Gebühr erhöht (§ 65 Abs. 1 Nr. 4, § 65 Abs. 2 BRAGO). Die Ermittlung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren erfolgt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Ist zwischen den Betriebsparteien das Volumen eines Sozialplans umstritten und verhandeln die Betriebsparteien ausschließlich hierüber, errechnet sich der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO aus der Differenz des jeweils vorgeschlagenen Sozialplanvolumens."
 
BAG, Beschluß vom 14.02.1996 Aktenzeichen 7 ABR 25/95, JURIS
 
Der Betriebsrat kann dem als Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle auftretenden Anwalt aber auch alternativ ein Honorar in der Höhe des Honorars der externen Beisitzer zusagen:
 
"Eine Ermittlung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit bereitet in Einigungsstellenverfahren, bei denen es nicht um bestimmte finanzielle Forderungen (wie z. B. bei einem Sozialplan) geht, in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO enthaltene Regelstreitwert in der hier maßgeblichen Höhe von 4.000,-- DM wird in der Regel nicht dem Arbeitsaufwand gerecht, den ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats vor der Einigungsstelle erbringen muß. Maßstäbe zur wertmäßigen Konkretisierung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit vor einer Einigungsstelle sind in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nicht enthalten. Dies führt in der gerichtlichen Praxis oft zu unterschiedlichen Wertfestsetzungen. Sowohl für den Rechtsanwalt als auch für den Betriebsrat ist daher in den Fällen der vorliegenden Art nicht abzusehen, wie hoch letztlich ein Gericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemessen wird. Bei einem nicht bezifferbaren Gegenstandswert ist daher der Betriebsrat berechtigt, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Arbeitsaufwands sowie des Schwierigkeitsgrads der anstehenden Regelungsmaterie im Rahmen billigen Ermessens eine Streitwertvereinbarung mit seinem Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle zu treffen. Stattdessen kann er auch mit seinem Verfahrensbevollmächtigten die Zahlung eines Honorars in Höhe der einem betriebsfremden Beisitzer zu zahlenden Vergütung vereinbaren. Ein Honorar in dieser Höhe wird in der Regel angemessen sein, da die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats vor der Einigungsstelle zumindest einen vergleichbaren, oft einen größeren Arbeitsaufwand erfordert."
 
BAG, Beschluß vom 21.06.1989 Aktenzeichen: 7 ABR 78/87
== '''Sozialplan - Urteile''' ==
(3) Rechtslexikon "Abfindung": Informationen zum Thema Abfindung von Rechtsanwalt Felser.[http://www.felser.de/rechtslexikon/Abfindung]
== '''Interviewszum Thema Sozialplan und Abfindung''' == '''Wirtschaftswoche vom 13.03.2012:''' Transfergesellschaften: Mitarbeiter bequem loswerden. Sie sind ebenso nützlich wie umstritten: Transfergesellschaften sollen in der Schlecker-Pleite den Angestellten die Arbeitslosigkeit ersparen.Ein Beitrag von von Harald Schumacher und Henryk Hielscher mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://www.wiwo.de/unternehmen/handel/transfergesellschaften-mitarbeiter-bequem-loswerden/6306168.html]
Focus Money vom 10.06.2009: Arbeitsrecht: Eine Frage der Einstellung. Fatale Irrtümer von Abfindung bis Zeugnis (Redakteurin Martina Simon)
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