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AT-Angestellter

295 Byte hinzugefügt, 17:29, 6. Apr. 2015
/* AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter) */
== '''AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)''' ==
 Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.
Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).
 
Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden. Auch bei der Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die das ausschließen ("All inc Klausel") sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.
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