Änderungen

Wechseln zu: Navigation, Suche

AT-Angestellter

518 Byte hinzugefügt, 17:22, 15. Jun. 2015
/* AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz */
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.
 
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==
 
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten.
 
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:
 
"Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist."
 
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==
1.433
Bearbeitungen