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AT-Angestellter

5.861 Byte hinzugefügt, 09:59, 8. Jun. 2017
Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden. Auch bei der Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die das ausschließen ("All inc Klausel") sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.
== '''AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)''' ==
Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren "Untergebenen" beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.
 
== '''AT-Angestellter - Abstandsgebot''' ==
 
Die meisten Tarifverträge sehen ein sog. Abstandsgebot für die Vergütung von AT-Angestellten vor. Ob dabei das Monatsentgelt nach der Entgelttabelle mit dem AT-Gehalt zu vergleichen ist oder die Jahresvergütung, ferner, ob dabei variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. hängt vom Tarifvertrag ab. Die Einzelheiten sind nach der Rspr. oft streitig.
 
== '''AT-Angestellter - Heranführungsfälle''' ==
 
Einzelne Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine Heranführung an die eigentlichen AT-Gehaltsbänder vor. In den ersten Jahren kann dann eine niedrigere Vergütung als das eigentliche AT-Gehalt vereinbart werden. Ob das zulässig ist, richtet sich nach Tarifvertrag oder/und Betriebsvereinbarung.
== '''AT-Angestellter - Tariferhöhung''' ==
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)
 
"Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21)."
 
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.
 
== '''AT-Angestellter - Kündigungsfrist / Kündigungnsfristen''' ==
 
Für AT-Angestellte gilt bei der Kündigungsfrist nicht das Tarifwerk und damit auch nicht die tariflichen Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist kann daher im Arbeitsvertrag geregelt werden, muss sich dabei aber im Rahmen des § 622 BGB bewegen, denn diese Vorschrift gilt auch für AT-Angestellte.
 
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==
 
Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten.
 
Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:
 
"Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist."
 
(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)
 
== '''AT-Angestellter - Überstunden und Mehrarbeit''' ==
 
Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine Vergütung von Mehrarbeit / Überstunden ausschließen ("All inc Klausel") sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h Arbeitszeit pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.
 
Auch bei der Anordnung von Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dem Betriebsrat steht aufgrund seines Informationsrecht eine jederzeitige Auskunft über Mehrarbeit von aussertariflichen Angestellten zu.
== '''AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat''' ==
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.
 
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.
 
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==
 
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)
== '''AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)''' ==
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind." (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).
 
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Chemieindustrie''' ==
 
Auch in der Chemieindustrie gibt es viele AT-Angestellte; sie stellen vermutlich sogar den höchsten Anteil bei den Beschäftigten in der Chemiebranche. Zu beachten ist, dass AT-Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen unter den "Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 2. Mai 2000 Abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V., Wiesbaden, in Vollmacht seiner Mitgliedsverbände und dem Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V., Köln, dem Marburger Bund, Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands e. V., Köln, sowie der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Hannover" fallen können. [https://www.vaa.de/fileadmin/www.vaa.de/Inhalte/Tarifvertr%C3%A4ge/Manteltarifvertrag.pdf]
 
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Energiewirtschaft''' ==
 
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in Banken und Versicherungen''' ==
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==
== '''AT-Angestellter - Aktuelles (2014/20152016)''' == Zur Zeit vertreten wir zahlreiche AT-Angestellten eines großen Energiekonzerns, der AT-Angestellten eine zu geringe Vergütung zahlt, weil sie zu Unrecht als Heranführungsfall behandelt werden und ausserdem variable Gehaltsbestandteile (Bonus nach Zielvereinbarunng) beim Abstandsgebot berücksichtigt werden.
== '''Interviews''' ==
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]
 
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema "Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern" [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]
 
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen (ARD, WDR,. SWR und andere) gegeben.
 
Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.
== ''' Weblinks''' ==
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [http://www.at-angestellte.de]und [http://www.at-angestellteangestellter.de] Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort "Leitender Angestellter" [http://www.felser.de/rechtslexikon/Leitender_Angestellter] zusammengestellt.
== ''' Autor''' ==
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