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AT-Angestellter

1.201 Byte hinzugefügt, 09:59, 8. Jun. 2017
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.
 
== '''AT-Angestellter - Kündigungsfrist / Kündigungnsfristen''' ==
 
Für AT-Angestellte gilt bei der Kündigungsfrist nicht das Tarifwerk und damit auch nicht die tariflichen Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist kann daher im Arbeitsvertrag geregelt werden, muss sich dabei aber im Rahmen des § 622 BGB bewegen, denn diese Vorschrift gilt auch für AT-Angestellte.
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Chemieindustrie''' ==
 
Auch in der Chemieindustrie gibt es viele AT-Angestellte; sie stellen vermutlich sogar den höchsten Anteil bei den Beschäftigten in der Chemiebranche. Zu beachten ist, dass AT-Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen unter den "Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 2. Mai 2000 Abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V., Wiesbaden, in Vollmacht seiner Mitgliedsverbände und dem Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V., Köln, dem Marburger Bund, Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands e. V., Köln, sowie der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Hannover" fallen können. [https://www.vaa.de/fileadmin/www.vaa.de/Inhalte/Tarifvertr%C3%A4ge/Manteltarifvertrag.pdf]
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Energiewirtschaft''' ==
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