AT-Angestellter

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AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)

Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.

Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).

Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.

Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.

Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden.

AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)

AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff "Angestellter" wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch "Mitarbeiter" und "Beschäftigter" verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff "aussertariflicher Beschäftigter" verbreitet.

ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)

ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung.

Übertarifliche Angestellte sind "normale" Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.

Leitender Angestellter

Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.

Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren "Untergebenen" beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.

AT-Angestellter - Abstandsgebot

Die meisten Tarifverträge sehen ein sog. Abstandsgebot für die Vergütung von AT-Angestellten vor. Ob dabei das Monatsentgelt nach der Entgelttabelle mit dem AT-Gehalt zu vergleichen ist oder die Jahresvergütung, ferner, ob dabei variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. hängt vom Tarifvertrag ab. Die Einzelheiten sind nach der Rspr. oft streitig.

AT-Angestellter - Heranführungsfälle

Einzelne Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine Heranführung an die eigentlichen AT-Gehaltsbänder vor. In den ersten Jahren kann dann eine niedrigere Vergütung als das eigentliche AT-Gehalt vereinbart werden. Ob das zulässig ist, richtet sich nach Tarifvertrag oder/und Betriebsvereinbarung.

AT-Angestellter - Tariferhöhung

Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.

AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung

Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).

(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)

"Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21)."

(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)

AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung

Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen.

(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)

AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz

Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.

AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz

Auch AT-Angestellte unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und müssen daher Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten.

Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie auch die betriebsübliche Arbeitszeit:

"Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist."

(BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –, Rn. 29, juris)

AT-Angestellter - Überstunden und Mehrarbeit

Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die das ausschließen ("All inc Klausel") sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.

Auch bei der Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

AT-Angestellter - Mitbestimmung durch den Betriebsrat

AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.

Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.

AT-Angestellter - Eingruppierung

Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt (BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06)

AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)

"Zwischen "übertariflichen" und "außertariflichen" Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83). Während eine "außertarifliche" Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine "übertarifliche" Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor."

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2007 - Aktenzeichen 5 AZR 41/06 [1]

Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie

Nach dem Tarifvertrag IG Metall "ERA Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen" sind aussertarifliche Angestellte:

"Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten."

und

"Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung eine Punktzahl von mindestens 155 - 170 Punkten ergibt, wenn ihre Beschäftigung im Arbeitsvertrag als außertariflich bezeichnet ist und bei denen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten."*

  • Unberücksichtigt bleiben über 40 Stunden hinaus gehende Arbeitsstunden/ Mehrarbeitsstunden.

Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).

Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:

"Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt."

In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:

„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind." (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).

Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten

AT-Angestellter - Aktuelles (2016)

Zur Zeit vertreten wir zahlreiche AT-Angestellten eines großen Energiekonzerns, der AT-Angestellten eine zu geringe Vergütung zahlt, weil sie zu Unrecht als Heranführungsfall behandelt werden und ausserdem variable Gehaltsbestandteile (Bonus nach Zielvereinbarunng) beim Abstandsgebot berücksichtigt werden.

Interviews

(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [2]

(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema "Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern" [3]

Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen (Handelsblatt, FTD, Wiwo, Manager Magazin, Capital, Karriere.de, Handwerkszeitung u.v.m.) renommierten Tageszeitungen (FAZ, Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau u.v.m), Rundfunk und Fernsehen gegeben.

Im WDR [4] und auf Bild.de [5] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.

Weblinks

Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [6] und [7]

Informationen für leitende Angestellte haben wir in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort "Leitender Angestellter" [8] zusammengestellt.

Autor

Michael W. Felser ist der auf das Thema "AT-Angestellte" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [9] und Betreiber des Portals "Arbeitsvertrag.de". Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.