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Abfindung

1.764 Byte hinzugefügt, 18:30, 30. Sep. 2014
/* Abfindung und Kirchensteuer */
== '''Abfindung und Kirchensteuer''' ==
 
Auf die Einkommensteuer, die für den steuerpflichtigen Teil der Abfindung berechnet wird,müssen Kirchenmitglieder natürlich auch Kirchensteuer zahlen. Hätten Sie gedacht, dass die Kirchen durchaus bereit sind, auf Antrag auf diese Kirchensteuer einen Erlass von 50 % zu gewähren? Wahrscheinlich nicht, denn diese Regelung wird von den Kirchen nicht an die große Glocke gehängt.
 
Beide großen christlichen Religionsgemeinschaften beschlossen unter dem Tagesordnungspunkt "Erlass von Kirchensteuer bei außerordentlichen Einkünften (§ 34 EStG)" auf einer Tagung Ende Januar 1972 in Schwerte, dass "bei einmaligen Einkünften nach der Festsetzung eines ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG auf Antrag noch eine besondere Ermäßigung der Kirchensteuer in Höhe von bis zu 50 % gewa
hrt werden kann". Das Thema war erneut Gegenstand von Diskussionen Anfang Mai 1992 in Marienheide. Dabei wurde vereinbart: "Die Sitzungsteilnehmer sprechen sich dafür aus, die Kirchensteuer um 50 % zu reduzieren." (nach FG Nürnberg vom 2. 2. 1995, rkr., EFG 1995 S. 691).
 
Die Handhabung bei den einzelnen Diözesen bzw. Landeskirchen ist leider nicht ganz einheitlich, in der Regel wird die Kirchensteuer aber erlassen. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt: Wenn Sie in den vergangenen Jahren eine Abfindung erhalten haben, sollten Sie einen
formlosen Antrag an Ihre Diözese (für Katholiken) bzw. an Ihre Landeskirche ( für Protestanten) stellen. Wenn Sie dieses Jahr eine Abfindung erhalten, warten Sie zunächst den Steuerbescheid ab. Beantragen Sie ausdrücklich einen 50%igen Erlass Ihrer Kirchensteuer,soweit diese
auf die Abfindung entfällt. Dem Antrag sollten Sie eine Kopie des Steuerbescheids und eine Kopie der entsprechenden Gehaltsabrechnung beifügen.
== '''Rechtsprechung - Urteile der Arbeitsgerichte''' ==
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