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Abmahnung

2.464 Byte hinzugefügt, 13:01, 8. Sep. 2016
== '''Abmahnung im Arbeitsvertragsgesetz (Entwurf)''' ==
 
Im Zuge der Wiedervereinigung hat Art. 30 des Einigungsvertrages den Gesetzgeber verpflichtet, möglichst bald das Arbeitsvertragsrecht in ein Gesetz zu fassen. Die Arbeitsrechtliche
Abteilung des 59. Deutschen Juristentages 1992 hat sich mit dem Thema befasst: „Welche wesentlichen Inhalte sollte ein nach Art. 30 des Einigungsvertrages zu schaffendes Arbeitsvertragsgesetz haben?" Auch der Arbeitskreis Deutsche Rechtseinheit hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem eine Regelung zur Abmahnung vorsah.
 
''"§ 100 Ermahnung und Abmahnung
 
(1) Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer wegen Vertragsverletzung ermahnen oder abmahnen. Dabei hat er die Umstände zu nennen, in denen er eine Vertragsverletzung sieht, und ihn zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten aufzufordern. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab, so hat er außerdem darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer bei Fortsetzung oder Wiederholung seines
Verhaltens mit Folgerungen für das Arbeitsverhältnis rechnen müsse.
 
(2) Werden Ermahnungen oder Abmahnungen zur Personalakte genommen, so hat der Arbeitnehmer das Recht, eine Stellungnahme beizufügen. Entspricht der Sachverhalt, auf den eine Ermahnung oder eine Abmahnung gestützt wird, nicht den Tatsachen oder stellt er keine Vertragsverletzung dar, so kann der Arbeitnehmer die Rücknahme verlangen. Weder aus der Geltendmachung noch aus der Nichtgeltend( machung dieses Anspruchs dürfen ihm Nachteile entstehen.
 
(3) Ermahnungen und Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis verlo( ren haben, spätestens aber, sofern keine neue Ermahnung oder Abmahnung hinzugekommen ist, nach drei Jahren.''
 
Im Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes durch zwei nahmhafte Hochschullehrer aus Köln (Henssler und Preis) fand sich demgegenüber nur eine kurze Erwähnung der Abmahnung in § 115 ArbVG:
 
''"(4) Vertragswidriges Verhalten rechtfertigt die Kündigung, wenn die Vertragsverletzung eine den Betriebszwecken dienliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erwarten lässt (verhaltensbedingte Kündigung). Die Kündigung ist nur wirksam nach vorheriger Abmahnung, es sei denn, dass das Fehlverhalten schwerwiegend war oder der Arbeitnehmer ein vertrag sgemäßes Verhalten ernsthaft und endgültig abgelehnt hat."'' [http://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/sites/sozialrecht/Publikationen/pub00490.pdf].
== '''Form der Abmahnung''' ==
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