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Abmahnung

Ein Byte hinzugefügt, 11:42, 8. Sep. 2016
so das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9.9.2015, 7 ABR 69/13.
Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber schwierig sein. Verletzt ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsamitglied seine Pflichten bei der Abmelung Abmeldung zur Betriebsratsarbeit oder Personalratsarbeit, sieht das Bundesarbeitsgericht darin einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten:
Das BAG leitet die Abmeldepflicht jedenfalls auch aus dem Arbeitsvertrag her (vgl. BAG, Urteil vom 15.7.1992 - 7 ABR 466/91, AiB 1993, 184; Urteil vom 10.11.1993 - 7AZR682/92 , EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 29). Konsequenterweise hält das Bundesarbeitsgericht deswegen nicht nur kollektivrechtliche Sanktionen (Ausschluß aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG), sondern auch individualarbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Kürzung von Bezügen, Lohn und Gehalt, im gravierenden oder hartnäckigen Fällen sogar außerordentliche Kündigungen) für zulässig. Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz unter Verstoß gegen die Abmeldepflicht stelle sich als eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar.
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