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Abmahnung

4 Byte entfernt, 13:02, 8. Sep. 2016
Verhaltens mit Folgerungen für das Arbeitsverhältnis rechnen müsse.
''(2) Werden Ermahnungen oder Abmahnungen zur Personalakte genommen, so hat der Arbeitnehmer das Recht, eine Stellungnahme beizufügen. Entspricht der Sachverhalt, auf den eine Ermahnung oder eine Abmahnung gestützt wird, nicht den Tatsachen oder stellt er keine Vertragsverletzung dar, so kann der Arbeitnehmer die Rücknahme verlangen. Weder aus der Geltendmachung noch aus der Nichtgeltend( machung Nichtgeltendmachung dieses Anspruchs dürfen ihm Nachteile entstehen.
''(3) Ermahnungen und Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis verlo( ren verloren haben, spätestens aber, sofern keine neue Ermahnung oder Abmahnung hinzugekommen ist, nach drei Jahren.''
Im Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes durch zwei nahmhafte Hochschullehrer aus Köln (Henssler und Preis) fand sich demgegenüber nur eine kurze Erwähnung der Abmahnung in § 115 ArbVG:
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