Änderungen

Wechseln zu: Navigation, Suche

Arbeitnehmerähnliche Person

756 Byte hinzugefügt, 11:33, 26. Aug. 2015
'''§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG'''
§ 5 ArbGG
Begriff des Arbeitnehmers
 
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen,
die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
'''§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG'''
1.433
Bearbeitungen