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Arbeitnehmerähnliche Person

Keine Änderung der Größe, 11:41, 26. Aug. 2015
die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
'''§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG'''
'''§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG'''
§ 2 ArbSchG Bestimmungen
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