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Arbeitnehmerähnliche Person

54 Byte hinzugefügt, 14:30, 2. Sep. 2015
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts besteht auch ohne Antrag auf Urlaubsgewährung ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung (in Geld) des nicht genommenen bzw. nicht gewährten Mindesturlaubs (BAG, Urteil vom 15.11.2005 - 9 AZR 626/04[http://rsw.beck.de/cms/?toc=AddOn.1065&docid=180380]).
Ausserdem wendet die Rechtsprechung die Kontrolle von Wettbewerbsverboten analog wie bei Arbeitnehmern auch auf arbeitnehmerähnliche Personen an. Ein entschädigungsloses nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist daher auch bei arbeitnehmerähnlichen Personen unzulässig.
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