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Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

3.356 Byte hinzugefügt, 17:51, 22. Jan. 2015
/* Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer */
Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
 
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)
 
Das Merkmal "regelmäßig" erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:
 
"Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6)."
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)
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