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Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

1.196 Byte hinzugefügt, 12:58, 27. Mär. 2015
/* Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung */
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.12.2011)
 
Personen, die
 
a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,
 
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.
 
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
 
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
 
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
 
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
 
(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==
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