Änderungen

Wechseln zu: Navigation, Suche

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

937 Byte hinzugefügt, 15:56, 12. Apr. 2015
/* Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren */
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß.
 
== '''Ausfüllen des Vordruck V020 ''' ==
 
Häufig bekommen Selbständige den Vordruck V020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden. Grund dafür können verschiedene Tatbestände sein, häufig sind es Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen beim Auftraggeber, meistens aber Änderungen im Status des Versicherten (zB durch Lücken im Versicherungsverlauf durch Beendigung einer abhängigen Beschäftigung u-ä.).
 
Vor dem Ausfüllen des Vordruck V020 sollte man in jedem Fall qualfizierte Rechtsberatung einholen. Sonst droht am Ende eine unangenehme Überraschung, nämlich die Nachzahlung des Gesamtrentenversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit 18,7 % für die selbständige Beschäftigung.
== '''Befreiungsmöglichkeit von den Rentenversicherungspflicht''' ==
1.433
Bearbeitungen