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Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

405 Byte hinzugefügt, 09:34, 26. Feb. 2020
Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:
''"Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird."''
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:
''"Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI."''
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)
Das Merkmal "regelmäßig" erlaubt (nur)kleinere Lücken bei der Beschäftigung:
''"Seinem Wortsinn nach bedeutet „regelmäßig“ so viel wie „nach einem bestimmten Muster gebildet“, „nicht nur gelegentlich“ oder „immer wiederkehrend“. Bezogen auf das in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (vgl. zutreffend: SG Lübeck, Urteil vom 20. März 2009 - S 15 R 551/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 36 mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). Der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat. Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit „regelmäßig“ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll. Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6)."
''(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)
Es reicht nicht aus, selbständige Subunternehmer zu beschäftigen:
''"Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbstständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), ist der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nämlich nicht in gleichem Maße aussagekräftig. So begründet der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres die Vermutung, dass sich die Arbeitskraft des Selbstständigen dadurch zu Gunsten wirtschaftlicher Unabhängigkeit vervielfältigt, etwa dann, wenn dieser die ihm zugewiesenen Erwerbsmöglichkeiten lediglich "teilt" und auf diese Weise anderen Selbstständigen etwas "abgibt". Dies gilt erst recht wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, die eingesetzten "Untervertreter" jedenfalls nicht in rechtlich begründeter persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stehen bzw dieser nicht über ein rechtlich begründetes Weisungsrecht verfügt und eine Versicherungspflicht der "Untervertreter", wie sie § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI ebenfalls voraussetzt, keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers aufweist oder aufwiese. Insoweit ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI planmäßig abschließend geregelt."''
(BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 8)
Das Merkmal "im wesentlichen nur für einen Auftraggeber" sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:
''"Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128."''
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)
Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen:
''"Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13)."''
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:
''"Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG)."''
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)
So hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des LAG Köln aufgehoben, dass auch arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern zugebilligt hatte:
''"Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt." ''(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 19, juris).
Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.
''"Denn die "Kundenschutzklausel" in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam.
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch."
''
(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)
''"Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig."''
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)
''"Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen)."''
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)
''"Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden.
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise)."''
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:
''"Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete."''
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris
Grund hierfür ist, dass bis 2003 der fünf Merkmale umfassende Kriterienkatalog für die Vermutung der Scheinselbständigkeit die beiden Kriterien enthielt, die auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen kennzeichen (5/6 Regelung, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Beim Thema Scheinselbständigkeit existiert dieser Katalog seit 2003 allerdings nicht mehr. Nicht alle Betroffenen und auch nicht deren Steuerberater kennen diese Problematik.
 
Arbeitnehmerähnliche Selbständige geraten oft in den Strudel des Verdachts einer Scheinselbständigkeit und verlieren meistens dadurch ihre/n Auftraggeber.
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Statusfeststellungsverfahren''' ==
Selbständige glauben oft nicht, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Risiken für sie selbst verbunden sind. Tatsächlich führt die Einleitung des Statusfeststellungsverfahren (siehe unter dem Stichwort in unserem Rechtslexikon) bei Feststellung von Scheinselbständigkeit dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im wesentlichen den Auftraggeber treffen. Allerdings prüft die DRV auch im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens, wenn das Ergebnis eine Selbständigkeit ist, ob der Selbständige nicht als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann daher im Ergebnis auch dazu führen, dass der antragstellende Selbständige am Ende die Rechnung zahlen muß, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:
''"Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem 3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei."''
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 352/07 –)
== '''Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==
Wir bieten in Brühl, Köln und Berlin eine persönliche Beratung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und rentenversicherungspflichtiger Selbständiger durch Rechtsanwalt Felser an. Bundesweit kann eine ca. einstündige telefonische Beratung durch Rechtsanwalt Felser in Anspruch genommen werden. 95 % aller Ratsuchenden nehmen die Beratung per Telefon, Skype oder Facetime in Anspruch, nicht nur wegen des Klimawandels, sondern auch weil es gleichwertig und unkomplizierter ist. Auch in der Beratung per Telefon wird der Sachverhalt geklärt, eine rechtliche Bewertung vorgenommen und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Die telefonische Beratung ist erfolgreich, weil umfassend und lösungsorientiert beraten wird, die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Felser praktische Lösungen ermöglicht und eine Anreise und Wartezeiten eingespart werden können.
== '''Berufsgruppenkatalog''' ==
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