Änderungen

Wechseln zu: Navigation, Suche

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

933 Byte hinzugefügt, 15:23, 5. Apr. 2016
== '''Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?''' ==
Beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ist eine GmbH in der Regel keine sinnvolle Lösung. In der Regel bietet sich als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich insbesondere wenn es dabei bleibt, dass der bisher einzige Auftraggeber auch das Risiko einer Einordnung als "scheinselbständigder einzige Auftraggeber der GmbH bleibt. Die Tücke liegt in diesem Fall in § 2 Nr.9 SGB VI und dem Halbsatz: " sinktbei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft."
In der Regel bietet sich dann, wenn im wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, als vorteilhafter die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers an, weil dadurch zugleich auch das Risiko einer Einordnung als "scheinselbständig" sinkt. Eine GmbH als juristische Person kann allerdings schon dem Wortlaut kein "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" sein. Allerdings kann dies auf Gesellschafter zutreffen. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings nicht im Verhältnis zu seinem einzigen Auftraggeber, der GmbH, rentenversicherungspflichtig (anders noch: Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Aktenzeichen B 12 RA 1/04).  Eine Rentenversicherungspflicht kommt daher nur noch in Betracht bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH, so zu Recht die IHK [http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/rentenversicherung/].
== '''GbR keine Lösung''' ==
1.433
Bearbeitungen