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Arbeitsvertrag

3.652 Byte hinzugefügt, 16:24, 26. Mär. 2015
/* Schriftlicher Arbeitsvertrag? Das Nachweisgesetz */
== '''Arbeitsvertrag: Bedeutung in der Praxis''' ==
Schon bei normaler Laufzeit eines Arbeitsvertrags von rund zehn Jahren und einem Durchschnittsgehalt von jährlich 31.089 € [http://de.statista.com/themen/293/durchschnittseinkommen/] wird über einen Arbeitsvertrag eine Gesamtleistung von mehr als 300.000 Euro abgewickelt.
 
"Viele wird es überraschen, dass sich die durchschnittliche Beschäftigungsdauer in Deutschland in den vergangenen zehn Jahren kaum verändert hat. Sie liegt immer noch bei rund zehn Jahren."
 
SPIEGEL online vom 8.6.2011 [http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/mythen-der-arbeit-das-normalarbeitsverhaeltnis-verschwindet-stimmt-s-a-767232.html]
 
"Schon der Abschluss eines Normalarbeitsvertrageses mit einem Normalarbeitnehmer beinhaltet auf die reguläre Gesamtvertragsdauer ein Investitionsvolumen von mehreren Millionen DM. Die Sorgfalt, die gegenwärtig auf die Ausgestaltung der Arbeitsverträge verwendet wird, steht dazu in keiner Relation. Auf jeden vorformulierten Vertrag minderer Bedeutung wird mehr Sorgfalt verwandt."
 
Der bekannte Arbeitsrechtler Prof. Dr. U. Preis (Universität Köln) auf der Veranstaltung Kölner Arbeitsrechtstage des Otto-Schmidt-Verlages in Köln 12./13. Mai 2000
== '''Gesetzliche Grundlagen zum Arbeitsvertrag''' ==
Der Arbeitsvertrag ist trotz seiner hohen praktischen Bedeutung gesetzlich nicht geregelt. Hunderte von Arbeitsgesetzen und noch mehr Verordnungen regeln die Arbeit. Das Vorhaben, den Arbeitsvertrag durch das sog. Arbeitsvertragsgesetz [http://www.Arbeitsvertragsgesetz.de] zu regeln, ist politisch gescheitert. In der DDR mit allerdings einfacherem Arbeitsrecht war das Recht des Arbeitsvertrags im Arbeitsgesetzbuch [http://www.arbeitsgesetzbuch.de] (AGB) geregelt.
== '''Schriftlicher Arbeitsvertrag? Das Nachweisgesetz''' ==
Im Nachweisgesetz [http://www.nachweisgesetz.de](NachwG) ist geregelt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Vertragsbedingungen haben. Das kann, muss aber nicht in einem schriftlichen Arbeitsvertrag geschehen. Ausreichend wäre danach auch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Schreiben die nachfolgend in § 2 genannten Vertragsbedingungen bestätigt.
Das Nachweisgesetz im Wortlaut (Stand 1/2015):
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.
 
§ 3 Änderung der Angaben
== '''Formulararbeitsvertrag''' ==
Als Formulararbeitsvertrag werden die in der Praxis üblichen Arbeitsvertragsvorlagen bezeichnet, die in Unternehmen regelmäßig einheitlich den Arbeitsverhältnissen zugrundegelegt werden und in der Regel nur in einzelnen Punkten verhandelbar sind (Gehalt, Arbeitszeit u.a.), aber im wesentlichen gleichlautende Klauseln enthalten.
 
Das Bundesarbeitsgericht:
 
bb) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155) .
 
(1) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte den Arbeitsvertrag zum Zwecke der Mehrfachverwendung vorformulierte. Der Senat kann dennoch Allgemeine Geschäftsbedingungen annehmen. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BGH 24. November 2005 - VII ZR 87/04 - WM 2006, 247, zu II 2 a aa der Gründe; BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155) . Das kann der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BGH 27. November 2003 - VII ZR 53/03 - BGHZ 157, 102, zu A II 1 b aa der Gründe; BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - aaO).
 
(BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07 –, BAGE 126, 364-374, Rn. 24)
 
Rechtsfolge der Verwendung von Formulararbeitsverträgen ist eine strenge Inhaltskontrolle (AGB-Kontrolle) durch die Arbeitsgerichte. Zahlreiche bis 2002 übliche Klauseln sind seither von Arbeitsgerichten für unwirksam erklärt worden.
== '''Arbeitsvertragsklauseln''' ==
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