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Arbeitszeugnis

4.799 Byte hinzugefügt, 18:33, 20. Mai 2015
/* Arbeitszeugnis - Urteile */
== '''Arbeitszeugnis - Urteile''' ==
'''Welches Ausstellungsdatum im Zeugnis?'''
 
1. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis, das im Adressfeld nicht ausgefüllt ist. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass das Zeugnis erst nach langem Streit entstanden und auf dem Postweg versandt worden ist (Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96).
 
2. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein fehlerfrei ausgeführtes Zeugnis und kann die Berichtigung eines Rechtschreibfehlers verlangen.
 
3. Das Ausstellungsdatum eines Zeugnisses ist regelmäßig auf den Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist zu datieren, da sich eine abweichende Formulierung nachteilig für den Arbeitnehmer auswirken kann.
 
(ArbG Köln, Urteil vom 05. März 2013 – 13 Ca 2497/12 –, juris)
 
Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich des Zeugnisberichtigungsantrages teilweise begründet. Der Anspruch auf Zeugniserteilung gem. § 109 GewO ist mit dem der Klägerin überreichten Zeugnis nicht erfüllt.
 
Die Klägerin hat Anspruch darauf ein Zeugnis zu erhalten, das im Adressfeld nicht ausgefüllt ist. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass das Zeugnis erst nach langem Streit entstanden ist und auf dem Postweg versandt worden ist (LAG Hamm vom 27.2.1997 -4 Sa 1691/96- Juris).
 
Das Zeugnis ist auch insoweit zu berichtigen als in der zweiten Zeile des ersten Absatzes die Formulierung "sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis" zu entfernen und durch die Formulierung zu ersetzen ist "Frau ... ... geboren am ... ... , war vom 7.11.2011 bis 6.4.2012 im Umfang von 35 Stunden je Woche in unserem Unternehmen als Vorarbeiterin tätig." Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie sich in einem Vollzeitarbeitsverhältnis befunden habe. Dieser Antrag war nicht begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass die Klägerin 35 Stunden je Woche gearbeitet hat. Dies entspricht nicht einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Nach dem allgemeinverbindlichen MTV beträgt die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft 39 Stunden je Woche. Der Anspruch auf Aufnahme des konkreten Beschäftigungsumfangs ist insbesondere im Reinigungsgewerbe, in dem viele Beschäftigte nur als geringfügig Beschäftigte eingesetzt werden, als Heraushebungsmerkmal wichtig.
 
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Berichtigung des Rechtschreibfehlers. Das Wort "ihr" ist im Zeugnis klein zu schreiben. Die Klägerin hat Anspruch auf ein fehlerfrei ausgeführtes Zeugnis.
 
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ausnahme des Beendigungsgrundes in das Zeugnis. Dies gilt zumindest, wenn es von der Arbeitnehmerin gewünscht ist.
 
Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf die Richtigstellung des Ausstellungsdatums. Das Ausstellungsdatum des Zeugnisses ist regelmäßig auf den Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist zu datieren. Eine abweichende Formulierung kann sich nachteilig auf den Arbeitnehmer auswirken.
 
(ArbG Köln, Urteil vom 05. März 2013 – 13 Ca 2497/12 –, juris)
 
Dies gilt auch für das von der Schuldnerin gewählte Ausstellungsdatum in der dritten Zeugnisfassung. Zwar wird zum Teil vertreten, dass stets das Datum des letzten Tages des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses in das Zeugnis aufzunehmen sei (ArbRBGB/Eisemann, § 630 Rn. 27). Nach wohl herrschender Meinung ist jedoch – außer bei einer Zeugnisberichtigung, bei der das Datum der Ausstellung des zu berichtigenden Zeugnisses zu verwenden ist – in der Regel das Ausstellungsdatum einzutragen (vgl. ErfK/Müller-Glöge, § 109 GewO Rn. 12 m.w.N), zumindest wenn es in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt. Das Datum des 12.08.2009 in der dritten Zeugnisfassung liegt jedenfalls nicht solange nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, dass es das Zeugnis entwerten könnte. Der Gläubiger hat im Übrigen das Datum nach Erhalt des Zeugnisses auch gar nicht beanstandet, sondern sich ausweislich des Schreibens seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2010, welches sich zu der zweiten Zeugnisfassung verhielt, das ebenfalls bereits das Datum vom 12.08.2009 aufwies, auf andere inhaltliche Mängel berufen. Wollte er dennoch ein anderes Ausstellungsdatum erreichen, müsste er auch insoweit ein neues Erkenntnisverfahren anstrengen (vgl. LAG Köln 17.06.2010 - 7 Ta 352/09 -; a. A. wohl – ohne nähere Begründung – LAG Köln 26.04.2010 – 2 Ta 24/10 -).
 
(Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 04. August 2010 – 1 Ta 310/10 –, juris)
 
'''Muss der Arbeitgeber das Zeugnis versenden oder der Arbeitnehmer abholen?'''
 
Liegt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Zeugnis zur Abholung durch den Arbeitnehmer bereit, ist das Zeugnis auf Kosten und Gefahr des Arbeitgebers zu versenden.
 
(Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 26. April 2010 – 2 Ta 24/10 –, juris)
== '''Arbeitszeugnis - Checkliste''' ==
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