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Aufhebungsvertrag

8.939 Byte hinzugefügt, 18:55, 6. Apr. 2015
/* Aufhebungsvertragsklauseln */
== '''Aufhebungsvertrag''' ==
 
Nicht alle Arbeitsverträge werden durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers beendet. Es gibt außerdem die Möglichkeit, im Wege einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen. Eine solche Vereinbarung nennt man Aufhebungsvertrag.
 
Kein Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer vor und bei einer solchen Vereinbarung. Die einmal geleistete Unterschrift kann nicht wie beim Zeitschriftenkauf an der Haustür widerrufen werden. Eine Aufhebungsvereinbarung kann man auch nicht im Nachhinein wie das Kleingedruckte überprüfen lassen, selbst wenn es sich bei dem Aufhebungsvertrag um einen Formularvertrag handelt. Die Beendigung als solche wird von den Arbeitsgerichten keiner Angemessenheitsprüfung unterzogen. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann man die Unterschrift im Nachhinein anfechten.
 
Auch der Betriebsrat kann keinen Einfluß auf einen Aufhebungsvertrag nehmen; er muß nämlich anders als bei der Kündigung vom Arbeitgeber nicht beteiligt werden (aber: als Unterstützung empfiehlt es sich, zu Gesprächen, in denen es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, ein Betriebsratsmitglied des Vertrauens hinzuzuziehen.)
 
Die Gerichte haben auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder das Gesprächsthema des Gesprächs mitgeteilt noch eine Bedenkzeit eingeräumt hatte.
 
Die Unterschrift führt daher mit ziemlicher Sicherheit zu einer nicht mehr rückgängig zu machenden Beendigung, was den Aufhebungsvertrag bei Arbeitgebern so beliebt macht. Deshalb geht auch die Initiative für einen Aufhebungsvertrag im Regelfall vom Arbeitgeber aus.
 
Wenn ein solcher Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sind viele Arbeitnehmer unsicher, ob sie unterschreiben sollen, weil sie nicht wissen, was drinstehen darf und was nicht und welche Konsequenzen die Unterschrift hat. Die Gefahr, in Fallen zu laufen und den Abschluss des Aufhebungsvertrages am Ende bitter zu bereuen, ist in der Tat sehr groß.
== '''Aufhebungsvertrag: Bedeutung in der Praxis''' ==
Während früher der Aufhebungsvertrag das Wahl der Mittel der Beendigung bei Führungskräften war (die Trennung "im beiderseitigen Einvernehmen"), ersetzt der Aufhebungsvertrag zunehmend die betriebsbedingte Kündigung auch bei normalen Arbeitnehmern. Da der Aufhebungsvertrag Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld hat, wird der Abschluß häufig mit einer "Prämie" belohnt, die die zu erwartende Sperrzeit ausgleicht. Dies geschieht in freiwilligen Sozialplänen (per voluntary leave) oder durch freiwillige Betriebsvereinbarungen neben einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan.
 
Häufig wird der Aufhebungsvertrag auch statt verhaltensbedingter Kündigung eingesetzt, oft mit der Drohung, andernfalls müsse fristlos gekündigt werden und/oder Strafanzeige erstattet werden.
 
Der Autor geht davon aus, dass inzwischen fast die Hälfte aller Entlassungen mittels Aufhebungsvertrag durchgeführt wird.
 
== '''Aufhebungsvertrag / Widerruf''' ==
 
Kein Widerruf der Unterschrift möglich!
 
Viele Arbeitnehmer glauben, Sie könnten die Unterschrift nach einer Bedenkzeit widerrufen.
 
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003 (2 AZR 177/03) unterliegt ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände (Personalbüro, Chefbüro oder am Arbeitsplatz) abgeschlossener Aufhebungsvertrag aber keinem Widerrufsrecht.
 
Also: Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie Folgen und Inhalt des Aufhebungsvertrages kontrollieren und überdenken. Dabei soll dieser kleine Ratgeber helfen.
 
Tipp: Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag in jedem Fall ausdrücklich einen Widerufsvorbehalt / eine Widerrufsfrist oder eine Bedenkzeit, wenn sie nicht „Nein“ sagen können.
 
== '''Aufhebungsvertrag / Anfechtung''' ==
 
Unter engen Voraussetzungen ist die Anfechtung des Aufhebungsvertrags möglich, wenn eine Täuschung oder Drohung zur Unterschrift des Aufhebungsvertrags geführt hat.
== '''Gesetzliche Grundlagen zum Aufhebungsvertrag''' ==
§ 159 SGB III: Ruhen bei Sperrzeit [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html]
== '''Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für ArbeitGefährliche Fallen im Aufhebungsvertrag''' ==
Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III Sperrzeit[httpVerkürzte Kündigungsfrist://wwwFührt zur Anrechnung einer vereinbarten Abfindung auf das Arbeitslosengeld.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtay/~edisp/l6019022dstbai407897.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407900]
Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 158 SGB III Ruhen bei Urlaubsabgeltung und Nichteinhaltung Kündigungsfrist [httpRückdatierung://wwwKann Sperrzeit oder sogar eine Strafanzeige nach sich ziehen.arbeitsagentur Abgeltung des Resturlaubs: Führt zur Anrechnung einer vereinbarten Abfindung auf das Arbeitslosengeld.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtay/~edisp/l6019022dstbai407890 Falsche Formulierung: Abfindung wird steuerpflichtig.pdf?_ba Umwandlung von Gehaltsansprüchen in Abfindung: Führen dazu, dass die Abfindung sozialversicherungspflichtig wird. Falsche Formulierung: Arbeitsagentur verhängt Sperrzeit. Erledigungsklausel: Damit verzichten Sie unter Umständen auf Urlaubsansprüche, Überstundenguthaben, Schadensersatzansprüche usw.sid=L6019022DSTBAI407893]
== '''10 goldene Regeln zum Aufhebungsvertrag''' ==
Ein Aufhebungsvertrag führt grundsätzlich zu einer Sperrzeit (selbst wenn er als Abwicklungsvertrag bezeichnet wird).
Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Merkblatt Entlassungsentschädigung aufgelegt, das ständig aktualisiert wird und als PDF Datei heruntergeladen werden kann.
 
Merkblatt 17 „Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ [http://www.ba-bestellservice.de/bestellservice/themen/buergerinnen-buerger/arbeitslosengeld/merkblatt-17-beruecksichtigung-von-entlassungsentschaedigungen-maerz-2014-100226/]
 
== '''Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit''' ==
 
Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III Sperrzeit[http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtay/~edisp/l6019022dstbai407897.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407900]
 
Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 158 SGB III Ruhen bei Urlaubsabgeltung und Nichteinhaltung Kündigungsfrist [http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtay/~edisp/l6019022dstbai407890.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407893]
== '''Aufhebungsvertrag und Steuern''' ==
== '''Aufhebungsvertragsklauseln''' ==
 
Ein Aufhebungsvertrag enthält eine Vielzahl von Standardklauseln, harmlosen und gefährlichen, aber auch individuellen Klauseln.
 
Gefährlich sind Ausschlussklauseln der Art:
 
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Zahlung der vereinbarten Abfindung erledigt sind."
 
da sich die Parteien häufig nicht darüber im Klaren sind, welche offenen Forderungen noch bestehen (Darlehen, Resturlaub, Mehrarbeit, Reisekosten etc.)
== '''Muster Aufhebungsvertrag''' ==
Gerade wegen der großen Bedeutung des Aufhebungsvertrag bei Jobwechseln im Arbeitsverhältnis ist vor der ungeprüften Verwendung eines "kostenlosen" Musteraufhebungsvertrags zu warnen. Auch die Formulare, die der Steuerberater zur Verfügung stellt, haben häufig ihre Tücken. Ein Mandant des Autors profitierte von einer Formulierung in einem arbeitgeberseitig aus einer Software ausgedruckten Aufhebungsvertrag, nach der alle "aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitverhältnis stehenden Ansprüche" mit der Vereinbarung erledigt sein sollten. Das diese Formulierung auch die noch offenen 20.000 Euro aus einem Arbeitgeberdarlehen umfasste, stellte das Arbeitsgericht Köln zur Überraschung des Arbeitgebers später fest.  Die steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ändern sich häufig plötzlich, so daß auch beim Aufhebungsvertrag gerade erst veröffentlichte Muster schnell kalter Kaffe von gestern werden. Ein einfaches Muster für den Aufhebungsvertrag stellt der Wolters Kluwer Verlag auf seinen Seiten zur Verfügung [http://www.lto.de/uploads/media/Aufhebungsvertrag_1_.pdf]
== '''Checkliste Aufhebungsvertrag''' ==
== '''AufhebungsvertragsCheck''' ==
Lassen Sie als Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung durch einen spezialisierten Anwalt prüfen. Viele Arbeitnehmer und Führungskräfte (interessanterweise überdurchschnittlich oft Vertriebsleiter und IT-Leiter) haben Ihren Aufhebungsvertrag bei einem Jobwechsel vor der Unterschrift durch Rechtsanwalt Felser prüfen checken lassen. Wir bewerten Rechtsanwalt Felser bewertet dabei nicht nur die einzelnen Klauseln und die juristische Qualität, sondern auch die durch den Aufhebungsvertrag erkennbare Einstellung des Arbeitgebers zu seinen Mitarbeitern. Aufgrund unserer langjährigen anwaltlichen Erfahrung im Aushandeln und der Begleitung bei Aufhebungsverträgen und unserer Datenbank können wir auch konkrete Hinweise für angemessene oder unternehmensübliche Abfindungen geben. Ein weiterer Unterschied unseres AufhebungsvertragsChecks aber ist, daß wir Ihnen auch praxisorientierte Tipps für die Verhandlungen und "Nachverhandlungen" geben. So können Sie auch vermeiden, daß sie die falschen Punkte ansprechen.
Zum '''AufhebungsvertragsCheck'''[http://www.aufhebungsvertrag.de/check-aufhebungsvertrag/index.html]
 
== '''Blogbeiträge zum Thema Aufhebungsvertrag''' ==
Aufhebungsvertrag mit Abfindung aber ohne Sperrzeit? [http://www.felser.de/aufhebungsvertragde/aufhebungsvertrag-ohne-sperrzeit/]
== '''Interviewsdes Autors zum Aufhebungsvertrag''' ==
(1)Süddeutsche Zeitung vom 26.04.2012Bloß nichts überstürzen - Wie man endlich den passenden Arbeitgeber findetmit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://www.sueddeutsche.de/c5c38q/593549/Bloss-nichts-ueberstuerzen.html] (2) Karriere Journal Monster.de vom 28.05.2008Ratgeber Kündigung: AufhebungsvertragNicht vorschnell annehmenmit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://karriere-journal.monster.de/beruf-recht/kundigung-stellenwechsel/ratgeber-aufhebungsvertrag-28276/article.aspx] (3) Geld Idee Heft 6/2007Aufhebungsvertrag: Sanfte TrennungBeitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felserleider nicht online (4) Netzeitung vom 27.10.2006Aufhebungsvertrag nicht übereilt unterschreibenMit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.netzeitung.de/arbeitundberuf/449189.html] (5) Karriere/ Handelsblatt vom 27.10.2006 (Heft November 2006)Nicht voreilig Aufhebungsvertrag unterschreibenMit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.karriere.de/service/nicht-voreilig-aufhebungsvertraege-unterschreiben-124590] (6) Capital vom 11.01.2006Aufhebungsvertrag: Bitterer Abgang.mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.capital.de/steuern-recht/:Aufhebungsvertraege--Bitterer-Abgang/100002087.html] (7) Focus Money vom 14.08.2003Aufhebungsverträge: Probates Mittelvon Melanie Rübartschmit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://www.focus.de/finanzen/steuern/aufhebungsvertraege-probates-mittel_aid_250201.html] (8) VDI nachrichten August 2001Aufhebungsverträge: Ein seriöses Verhandlungsergebnis nutzt Arbeitgebern und Arbeitnehmern - Wenn sich die Firma vom Mitarbeiter trennen will. Aufhebungsverträge haben wieder Konjunktur. Doch Vorsicht: Verborgene Fallstricke können sich zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirken.Von M. ROTHENBERG mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser [http://www.vdi-nachrichten.com/artikel/Wenn-sich-die-Firma-vom-Mitarbeiter-trennen-will/8572/4]
(8) Weitere Interviews: Daneben haben die Rechtsanwälte der Kanzlei zahlreiche Interviews[http://www.felser.de/presse/interviews-2012-2011/] zum [[befristeten Arbeitsvertrag]], zum [[Berufsausbildungsvertrag]], zu [[Zielvereinbarung]] und zu einzelnen Rechten und Pflichten im Arbeitsvertrag gegeben.
 
== '''Fachbeiträge des Autors zu Kündigung, Entlassung, Abfindung, Freistellung, Aufhebungsvertrag''' ==
 
Alle Fachbeiträge von Rechtsanwalt Felser finden Sie auf felser.de [http://www.felser.de/buecher-aufsaetze-e-books/]
== ''' Weblinks ''' ==
== ''' Autor''' ==
Michael W. Felser ist der auf das Thema "Aufhebungsvertrag" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!" mit der Themendomain "Aufhebungsvertrag.de". Für Ver.di hat er das Merkblatt "Aufhebungsvertrag" bearbeitet [http://web.archive.org/web/20091007215044/http://mitbestimmung.verdi.de/betriebsrat/data/0138_01_aufhebungsvertrag.pdf]. Er hat zahlreiche weit über tausend Arbeitnehmer und Führungskräfte sachkundig vor dem Abschluß des Aufhebungsvertrags und bei Problemen mit Klauseln und Regeln des Arbeitsvertrag einem unterzeichneten Aufhebungsvertrag beraten und vertreten. Betriebsräte berät er als Sachverständiger bei Betriebsänderungen und Sozialplan sowie bei der Geltendmachung von InformationsrechtenAnhörung zur Kündigung, der Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Arbeitsvertrag (Nachweisgesetz, Tarifvertrag etc.) und Betriebsvereinbarungen mit Bezug zum Arbeitsvertrag (z.B. AT-Angestellte)er schult Betriebsräte auch zu diesen Themen. Referenzen auf Anfrage.
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