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Betriebliches Eingliederungsmanagement

916 Byte hinzugefügt, 19:07, 16. Apr. 2012
Eine nicht zutreffende Information des Personalrats über die Krankheitszeiten führt dazu, dass die Kündigung als insgesamt ohne Personalratsanhörung zu werten ist und damit unwirksam ausgesprochen wurde (LAG Köln vom 26.10.2009 Aktenzeichen 2 Sa 292/09).
== '''Mitbestimmung des Betriebsrats oder Personalrats beim BEM''' ==
Jedenfalls das "wie" des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs 2 SGB 9 unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG - Ordnung des Betriebs. das "Ob" ist dagegen abschließend gesetzlich geregelt(LAG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2010 Aktenzeichen 25 TaBV 1155/10).Die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG ist für Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM - § 84 Abs. 2 SGB IX)" jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig (LAG Düsseldorf vom 29.09.2009 Aktenzeichen 17 TaBV 107/09). Hierfür ist der Konzerbetriebsrat nicht zuständig (LAG Hamm vom 18.12.2009 Aktenzeichen 13 TaBV 52/09). Im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (vom 18.08.2009 Aktenzeichen 1 ABR 45/08) kam es leider zu keiner inhaltlichen Entscheidung, weil der Betriebsrat "ganz pauschal und umfassend die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der "Durchführung des BEM gemäß § 84 Abs 2 SGB IX" begehrt" hatte und das Bundesarbeitsgericht dies für zu unbestimmt hielt. Die Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte bejaht wohl ein Mitbestimmungsrecht beim BEM, im Schrifttum ist das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG noch streitig.
== '''Mitbestimmung des Personalrats beim BEM''' == Für die Mitbestimmung des Personalrats sind die entsprechenden Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes bzw. der Landespersonalvertretungsgesetze zu beachten. Die Ausführungen zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geltend sinngemäß, da die Beteiligungstatbestände "Ordnung des Betriebs" und "Ordnung in der Dienststelle" gleichbedeutend sind, wie das OVG NRW zur Beteiligung des Personalrats bei der Vorlagepflicht von ärztlichen Bescheinigungen über einen Arztbesuch während der Arbeitszeit entschieden hat.
Öffentliche Arbeitgeber sind jedoch nicht verpflichtet, dem Personalrat Antwortschreiben von Beschäftigten, die der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht oder nur ohne Beteiligung des Personalrats zugestimmt haben, zur Kenntnis zu geben (BVerwG vom 23.06.2010 Aktenzeichen: 6 P 8.09, Volltext:[http://www.bverwg.de/pdf/785.pdf]).
== '''Interviews''' ==
(1) Lohn- und GehaltsPROFI aktuell Ausgabe 02/2012 (28.1.2012): Arbeitsrecht: Kennen Sie Ihre Pflichten nach dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement? Ein Beitrag von Chefredakteur Lutz Schumann mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de/newsletterarticle.asp?his=14.52.8327&id=17142] (2)
== ''' Weblinks''' ==
(1) Umfangreiche Informationsseiten mit Broschüren, Präsentationen und Informationen des Landschaftsverband Rheinland [http://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_3/menschenmitbehinderung/arbeitundausbildung/informationenfrarbeitgeber/betrieblicheseingliederungsmanagement/betrieblicheseingliederungsmanagement_2.html] (2) Informationsseiten der Hans-Böckler-Stiftung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement mit vielen Informationen, inbesondere für den Betriebsrat (Muster-Betriebsvereinbarungen) [http://www.boeckler.de/37641.htm]
== ''' Autor''' ==
Michael W. Felser ist der im Thema "Betriebliches Eingliederungsmanagemen" erfahrene Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!". Er hat zahlreiche Arbeitnehmer und Führungskräfte sachkundig vor und im "Betrieblichen Eingliederungsmanagement" beraten und vertreten. Betriebsräte berät er als Sachverständiger bei Betriebsvereinbarungen zum Thema "Betriebliches Eingliederungsmanagement". Referenzen auf Anfrage.
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