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Betriebsrat

2.435 Byte hinzugefügt, 13:13, 9. Apr. 2012
== '''Betriebsrat''' ==
Der Betriebsrat ist der gewählte Interessenvertreter der Belegschaft in einem privatrechtlichen Unternehmen. Die Rechtsstellung und die Rechte des Betriebsrates regelt das Betriebsverfassungsgesetz, dass zuletzt 2001 grundlegend novelliert wurde.
 
Die Amtszeit des gewählten Betriebsrats dauert vier Jahre. Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden im Jahr 2014 statt. Besteht in einem Betrieb noch kein Betriebsrat, kann jederzeit gewählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz hat 2001 die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen, vor allem in kleineren Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern erleichtert.
Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern wird nur ein Betriebsratsmitglied gewählt, ein sog. Betriebsobmann (oder natürlich eine Betriebsobfrau).
 
Betriebsratsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt. Sie genießen Kündigungsschutz (§ 103 BetrVG, § 15 KSchG) und dürfen nicht benachteiligt (§ 78 BetrVG), aber auch nicht begünstigt werden. Sie haben einen Anspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG), um ihrer Aufgabe ordnungsgemäß nachkommen zu können und sind für Betriebsratstätigkeit freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber trägt nach § 40 BetrVG die Kosten der Betriebsratsarbeit, auch für einen Anwalt, wenn die Unterstützung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist (z.B. bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Rechte des Betriebsrats).
 
Der Betriebsrat ist in allen wichtigen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen zu unterrichten und zu beteiligen. In sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG (z.B. Arbeitszeit und Überstunden, Rauchverbot, Videoüberwachung) und beim Sozialplan nach § 112a BetrVG entscheidet eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz eines Arbeitsrichters verbindlich, notfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers wenn eine Einigung nicht gelingt.
 
Die Verletzung der Beteiligungsrechte ist mit Bußgeldern (§ 121 BetrVG) sanktioniert und kann die Unwirksamkeit individualrechtlicher Maßnahmen wie z.B. einer Kündigung oder Eingruppierung nach sich ziehen, da die ordnungsgemäße Beteiligung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Verstöße gegen seine Rechte kann der Betriebsrat im Beschlussverfahren feststellen oder sogar untersagen lassen, § 23 Abs. 3 BetrVG.
== '''Gründung eines Betriebsrats''' ==
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