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Betriebsrat

995 Byte hinzugefügt, 13:24, 9. Apr. 2012
== '''Rechte des Betriebsrats''' ==
 
 
== '''Schulung von Betriebsratsmitgliedern''' ==
 
Betriebsratsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 und § 37 Abs. 7 BetrVG). Im Grunde genommen handelt es sich sogar um eine Pflicht eines jeden einzelnen Betriebsratsmitglieds, das sonst seine Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsrecht nicht wahrnehmen kann, ja ungeschult meist nicht einmal kennt.
 
"Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen dient der Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums."
 
Bundesarbeitsgericht Beschluß vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 32/00
(5) Arbeitsrecht.de | Arbeitsrechtsportal des Bund-Verlags.[http://www.arbeitsrecht.de]
 
(6) Betriebsratsschulungen.de | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar.[http://www.betriebsratsschulungen.de]
 
(7) Betriebsratswahl.tv | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebswahlen / Betriebsratswahl 2014.[http://www.betriebsratswahl.tv]
== '''Autor''' ==
Michael W. Felser, der als Jurastudent mehrere Jahre Betriebsratsmitglied und Betriebsratsvorsitzender eines 5-köpfigen Betriebsrats war, ist der auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Rechtsanwalt Felser berät und vertritt zahlreiche Betriebsratsgremien (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat)und größtenteils seit Jahren sachkundig und engagiert, aussergerichtlich in Verhandlungen und bei Betriebsvereinbarungen und wenn es sein muß in der Einigungsstelle und vor dem Arbeitsgericht. Referenzen finden Sie unter Empfehlungen auf unserer Kanzleiwebseite. Seine langjährigen Erfahrungen aus der Betriebsratsarbeit und der Tätigkeit als Anwalt gibt er ale Referent in Inhouse-Schulungen und auf Seminaren und Schulungen verschiedener Veranstalter an Betriebsratsmitglieder weiter.
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