Änderungen
/* Rechte des Betriebsrats */
Der Betriebsrat hat eine Vielzahl von Rechten, beginnend mit den Rechten, die seine Arbeitsfähigkeit betreffen und schließlich die Rechte, für die er gewählt wurde, also die Beteiligungsrechte.
- Überwachungsrecht(bei den allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG) - Informationsrecht(allgemeines Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG, spezielle bei § 87 BetrVG, § 99 BetrVG und § 102 BetrVG) - Beratungsrecht (z.B. bei Betriebsänderung nach § 111 BetrVG) - Anhörungsrecht(§ 102 BetrVG bei Kündigung) - Teilnahmerecht(bei Betriebsbegehungen) - Vetorecht(§ 99 BetrVG bei Einstellungen)
- Mitwirkungsrecht
- Mitbestimmungsrecht (aktive aktives und passivepassives), Z.B. § 87 BetrVG und § 112 ff. BetrVG (Sozialplan)
Insbesondere die Informationsrechte werden vom Betriebsrat nicht hinreichend geltend gemacht und auch nicht nachdrücklich eingefordert. Es verwundert daher nicht, daß Betriebsräte - wie der Autor aus der Praxis bestätigen kann - beklagen, oft zu spät informiert zu werden [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/themen_showpicture.htm?id=32561&chunk=2].