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Betriebsrat

16.245 Byte hinzugefügt, 18:07, 9. Apr. 2012
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== '''Betriebsrat''' ==
Der Betriebsrat ist der gewählte Interessenvertreter der Belegschaft in einem privatrechtlichen Unternehmen. Die Rechtsstellung und die Rechte des Betriebsrates regelt das Betriebsverfassungsgesetz, dass zuletzt 2001 grundlegend novelliert wurde. Nur der Betriebsrat ist im Betriebsverfassungsgesetz als Arbeitnehmervertretung vorgesehen. Runde Tische und Mitarbeiterrat & Co. können daher wie ein "Klassensprecher" der Geschäftsführung allenfalls Anregungen geben und um etwas bitten, durchsetzen können sie es anders als ein gesetzlich legitimiertes Gremium wie der Betriebsrat nicht.
 
Die Amtszeit des gewählten Betriebsrats dauert vier Jahre. Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden im Jahr 2014 statt. Besteht in einem Betrieb noch kein Betriebsrat, kann jederzeit gewählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz hat 2001 die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen, vor allem in kleineren Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern erleichtert.
Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern wird nur ein Betriebsratsmitglied gewählt, ein sog. Betriebsobmann (oder natürlich eine Betriebsobfrau).
 
Betriebsratsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt. Sie genießen Kündigungsschutz (§ 103 BetrVG, § 15 KSchG) und dürfen nicht benachteiligt (§ 78 BetrVG), aber auch nicht begünstigt werden. Sie haben einen Anspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG), um ihrer Aufgabe ordnungsgemäß nachkommen zu können und sind für Betriebsratstätigkeit freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber trägt nach § 40 BetrVG die Kosten der Betriebsratsarbeit, auch für einen Anwalt, wenn die Unterstützung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist (z.B. bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Rechte des Betriebsrats).
 
Der Betriebsrat ist in allen wichtigen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen zu unterrichten und zu beteiligen. In sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG (z.B. Arbeitszeit und Überstunden, Rauchverbot, Videoüberwachung) und beim Sozialplan nach § 112a BetrVG entscheidet eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz eines Arbeitsrichters verbindlich, notfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers wenn eine Einigung nicht gelingt.
 
Die Verletzung der Beteiligungsrechte ist mit Bußgeldern (§ 121 BetrVG) sanktioniert und kann die Unwirksamkeit individualrechtlicher Maßnahmen wie z.B. einer Kündigung oder Eingruppierung nach sich ziehen, da die ordnungsgemäße Beteiligung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Verstöße gegen seine Rechte kann der Betriebsrat im Beschlussverfahren feststellen oder sogar untersagen lassen, § 23 Abs. 3 BetrVG.
 
Beschäftigte in Betrieben mit Betriebsrat sind nicht nur zufriedener, sondern verdienen auch mehr[http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/internet/style.xsl/jupo-ausbildung-und-gehalt-besser-durch-betriebsrat-2256.htm], auch als Auszubildende. Mitbestimmung ist auch keineswegs ein Nachteil für die Unternehmen, wie zahlreiche Umfragen in der Bevölkerung und dem Management belegen. [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/themen_showpicture.htm?id=35298&chunk=1].
== '''Gründung eines Betriebsrats''' ==
Das Betriebsverfassungsgesetz hat 2001 die Gründung von Betriebsräte in Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern erleichtert. Für diese Betriebe ist ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen. Dadurch kann durch die Initiatoren der Betriebsratsgründung ein Wahlvorstand unkompliziert ins Leben gerufen werden, der dann - mit Kündigungsschutz - die Betriebsratswahl durchführen kann. Da das Wahlverfahren gleichwohl einige Tücken hat und nicht jeder Arbeitgeber über eine Betriebsratswahl glücklich ist, sollte jedenfalls die Betriebsratsgründung nicht ohne Unterstützung von Gewerkschaft und qualifizierter Beratung versucht werden. Schließlich gibt es genügend Anwälte, die sich u.a. auf die Verhinderung von Betriebsratswahlen spezialisiert haben und Fehler sofort nutzen bzw. sogar provozieren. Fehler machen die Betriebsratswahl anfechtbar (§ 19 BetrVG).
== '''12 gute Gründe für den Betriebsrat''' ==
== '''Video mit Rechtsanwalt Felser zur Betriebsratswahl 2010''' ==
Der Bund-Verlag hat auf Bund.TV und der Webseite Betriebsratswahl 2010 ein auch ein Interview mit Rechtsanwalt Michael W. Felser veröffentlicht, das auch über 2010 hinaus wichtige Ratschläge für die Wahl eines Betriebsrats gibt.Sie finden das Video auf Youtube[http://www.youtube.com/watch?v=Sr51AWAg-Nk],
== '''Rechte des Betriebsrats''' ==
Der Betriebsrat hat eine Vielzahl von Rechten, beginnend mit den Rechten, die seine Arbeitsfähigkeit betreffen (Geschäftsführung, Kostenfreistellung für Sachmittel, Arbeitsbefreiung, Freistellung, Schulung, Benachteilungsverbot, Kündigungsschutz) und schließlich die Rechte, für die er gewählt wurde, also die Beteiligungsrechte:
 
- Überwachungsrecht (bei den allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG)
 
- Informationsrecht (allgemeines Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG, spezielle bei § 87 BetrVG, § 99 BetrVG und § 102 BetrVG)
 
- Beratungsrecht (z.B. bei Betriebsänderung nach § 111 BetrVG)
 
- Anhörungsrecht (§ 102 BetrVG bei Kündigung)
 
- Teilnahmerecht (bei Betriebsbegehungen)
 
- Vetorecht (§ 99 BetrVG bei Einstellungen)
 
- Mitwirkungsrecht
 
- Mitbestimmungsrecht (aktives und passives), Z.B. § 87 BetrVG und § 112 ff. BetrVG (Sozialplan)
 
Insbesondere die Informationsrechte werden vom Betriebsrat nicht hinreichend geltend gemacht und auch nicht nachdrücklich eingefordert. Es verwundert daher nicht, daß Betriebsräte - wie der Autor aus der Praxis bestätigen kann - beklagen, oft zu spät informiert zu werden [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/themen_showpicture.htm?id=32561&chunk=2].
 
Bei der vollem Mitbestimmung bestimmt der Betriebsrat bei Vorhaben des Unternehmens gleichberechtigt mit. Im Streitfalle entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Der Betriebsrat kann seine Mitbestimmungsrechte auch selbst in die Hand nehmen und sein Initiativrecht geltend machen und so z.B. Betriebsvereinbarungen zu von ihm als wichtig angesehenen Themen (Mobbing, Whistleblowing etc.) zu erreichen, an denen Unternehmen häufig trotz "Compliance" nicht das notwendige Interesse zeigen.
 
== '''Schulung von Betriebsratsmitgliedern''' ==
 
Betriebsratsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 und § 37 Abs. 7 BetrVG). Im Grunde genommen handelt es sich sogar um eine Pflicht eines jeden einzelnen Betriebsratsmitglieds, das sonst seine Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsrecht nicht wahrnehmen kann, ja ungeschult meist nicht einmal kennt.
 
"Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen dient der Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums."
 
Bundesarbeitsgericht Beschluß vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 32/00
 
Der Schulungsanspruch der Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 6 BetrVG (erforderliche Seminare) ist zeitlich nicht begrenzt. Bei erstmaliger Wahl steht dem Betriebsratsmitglied als "Grundschulung" in der ersten Amtszeit mindestens eine zweiwöchige Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz, eine zweiwöchige Schulung zum Arbeitsrecht und eine ebenfalls zweiwöchige Schulung zum Arbeitsschutzrecht zu. Liegt ein betriebliches Erfordernis vor und ist das Betriebsratsmitglied für ein spezielles Thema im Betriebsrat zuständig oder soll dazu qualifiziert werden, können daneben noch "Spezialschulungen" besucht werden.
 
Zusätzlich kann jedes Betriebsratsmitglied "geeignete" Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG besuchen, bei erstmaliger Wahl bis zu vier Wochen während der erstem Amtszeit, bei jeder weiteren Amtszeit bis zu drei Wochen.
 
Angebote der Kanzlei für Betriebsratsschulungen und Betriebsräteseminare mit dem Autor als Referenten finden Sie hier oder auf betriebsratsschulungen.de[http://www.betriebsratsschulungen.de].
 
In den sehr gut ausgestatteten Schulungsräumen in Köln (Salierring) und Brühl (Franziskanerhof, direkt am Markt und am Schloßpark) sowie Inhouse bieten wir u.a. folgende Schulungsthemen (1 bis 3 Schulungstage) an:
 
• Arbeitnehmerhaftung
• Pflegehaftung
• Schichtplanung im TVöD
• Mitbestimmung bei AT-Angestellten
• Mitbestimmung bei Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan
• Mitbestimmung bei Zielvereinbarungen
• Krankheitsbedingte Kündigung
• Betriebsratsanhörung bei Kündigung
• Rechte und Pflichten Betriebsratsvorsitzende und freigestellte Betriebsräte
• Neu im Betriebsrat (Crash/Intensiv)
• Zuständigkeitsverteilung / Mitbestimmung Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat
• Betriebsausschussarbeit
• Drittelbeteiligungsgesetz (Wahl)
• Betriebsrat und Internet / Mail / Datenschutz
• High potentials und low Performer: Minderleister
• Leiharbeit im Betrieb
• Datenschutz im Betrieb
• PC-Arbeit für Betriebsräte
• Aktuelle Rspr. zum Mobbing
• Mitbestimmung bei Kurzarbeit
• Urlaubsrecht
• Arbeitssicherheit im Betrieb
• Mobbing erkennen und als BR handeln
• Betriebsübergang / Betriebsübernahme
• Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan
• Arbeitszeitrecht
• Rechte des Betriebsratsmitglieds
• Schwerbehindertenrecht (SGB IX) für SchwbV
• Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
• Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats
• Informationsrechte und Überwachungsrechte
• Sucht im Betrieb
• Wirtschaftsausschuss – erstes arbeiten als WA
• Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat - Rechte
• SGB IX für den Betriebsrat
• Whistleblowing und Mitbestimmung
 
Bei Interesse wenden sich Betriebsräte an den Autor (02232/945040-14).
== '''Diskussionsforum für den Betriebsrat''' ==
Im Internet gibt es viele Diskussionsforen für Betriebsräte, Betriebsratsmitglieder und Betriebsratsvorsitzende. Im Regelfall beantworten dort Betriebsräte, Gewerkschaftssekretäre und Anwälte oder Berater Fragen und diskutieren mit. Ein von Anwälten moderiertes Forum für den Betriebsrat bietet Juracity - Recht für Alle! unter der Webseite Betriebsverfassungsgesetz.de[http://www.betriebsverfassungsgesetz.de/forum-betriebsverfassungsgesetz/index.html] an.
== '''Checkliste: Anwalt / Sachverständiger für den Betriebsrat''' ==
Der ideale Anwalt oder Sachverständige des Betriebsrats ist spezialisiert, kennt sich im Betriebsverfassungsrecht gut aus und hat Erfahrung aus Einigungsstellenverfahren und Arbeitsgerichtsverfahren für den Betriebsrat (Beschlußverfahren). Er sollte nicht auch noch Verkehrsrecht, Mietrecht und Familienrecht machen, sonst ist er nämlich offensichtlich nicht spezialisiert. Im Individualarbeitsrecht,also dem Arbeitsrecht der Arbeitnehmer) sollte er aber auch zu Hause sein, denn das Betriebsverfassungsrecht kann ohne gute Kenntnisse des Individualarbeitsrechts nicht sinnvoll eingesetzt werden. Das ist auch der Grund, warum Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf eine zweiwöchige Grundschulung Betriebsverfassungsrecht UND eine zweiwöchige Grundschulung zum Arbeitsrecht haben. Der Anwalt des Betriebsrats sollte seine Erfahrungen nicht überwiegend aus Schulungen von den Betriebsräten selbst und Büchern haben, denn "Papier ist geduldig" und "vor Gericht und auf hoher See ..." braucht man einen erfahrenen Lotsen, der regelmäßig auch bei Sturm mit dem Schiff unterwegs ist und nicht nur Schönwetterfahrten aus dem Buch unternimmt.
 
Der Anwalt bzw. Sachverständige des Betriebsrats sollte sich für Arbeitnehmerinteressen einsetzen. Nur dann ist sichergestellt, daß er bei erfolgreicher Arbeit nicht vom Unternehmen "abgeworben" wird, denn als Arbeitgeberanwalt verdient ein Anwalt nachweislich mehr. Arbeitnehmeranwälte engagieren sich deshalb häufig bewusst und unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile für Betriebsräte und Arbeitnehmer. Ausserdem üben Arbeitgeberkanzleien durch die Beratung und Vertretung von Betriebsräten gerne "an" Betriebsräten und lernen vor allem Dinge "über" Betriebsräte. Dieses Wissen wird dann nicht selten gegen Betriebsräte eingesetzt.
 
Der Anwalt des Betriebsrats sollte erfahren sein. Der Beruf des Anwalts ist wie so viele ein Beruf, bei dem Erfahrung wegen der damit verbundenen Lerneffekte ein unschätzbarer Wert ist. In den schlauen Büchern steht leider eben nicht Alles drin, häufig leider auch immer das Gleiche, nie aber das "Praktische" und selten die "Tricks".
 
Der Betriebsratsanwalt sollte idealerweise über praktische Erfahrungen aus eigener Betriebsratsarbeit verfügen. Denn eine rein rechtliche Betrachtung führt häufig nicht zum Erfolg, sondern zu unnötig langwierigen Konflikten, entscheidend ist aus Sicht der Belegschaft, ob die "PS auch auf die Straße gebracht werden" und am liebsten zügig. Ein Anwalt, der selbst Betriebsrat war, weiß, daß der Spruch: "Stell Dir vor, Du bist ein guter Betriebsrat, aber keiner merkt das ..." gerade bei neugewählten Betriebsräten ein Problem ist, weil auch ein Betriebsrat lernen muß, Prioritäten zu setzen, taktisch vorzugehen und das Selbstmarketing nicht zu vergessen.
 
Der ideale Anwalt bzw. Sachverständige hat jederzeit genügend Zeit für den Betriebsrat ... Sie merken schon, jetzt beginnt die Geschichte zum Märchen zu werden - denn welcher Anwalt mit den vorgenannten Eigenschaften hat Langeweile zu beklagen? Vernünftige Anwälte limitieren die Zahl der Mandate, um die Qualität trotz hoher Nachfrage sicherzustellen. Trotzdem muß auch ein Betriebsrat damit rechnen, bei nicht fristgebundenen Arbeiten einmal Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen. Man muss sich dann wie häufig im Leben entscheiden zwischen Qualität oder Geschwindigkeit.
== '''Buch zum Thema Betriebsrat''' ==
 
Rechtsanwalt Felser hat neben zahlreichen Fachbeiträgen auch zwei für den Betriebsrat wichtige Bücher geschrieben. In dem gemeinsam mit Dr. Bernd Roos (Rechtsanwalt in Siegen) geschriebenen Handbuch finden Betriebsratsmitglieder und Betriebsratsvorsitzende zahlreiche Tipps und praxisorientierte Hinweise, die auf den Erfahrungen von Anwalt Felser als Betriebsrat und Berater vieler Betriebsräte beruhen. Den Autoren geht es dabei weniger um Fussnoten und wissenschaftliche Anerkennung als um die praktischen Nutzen des Ratgebers für den Betriebsrat. Auch wenn der Ratgeber aus dem Jahr 2000 stammt, ist es auch heute noch von großem Nutzen, wie auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fand:
 
"„Bei dem Fachbuch Felser & Roos, „Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung“, handelt es sich um ein erforderliches Sachmittel nach § 40 BetrVG. Denn es vermittelt dem Betriebsrat Kenntnisse, die er für seine Betriebsratstätigkeit benötigt. Auf das dem Betriebsratsvorsitzenden in der Schulung zur Verfügung gestellte Skript kann der Betriebsrat als Gremium nicht verwiesen werden. Unstreitig umfasst dieses Skript lediglich 40 Seiten, hat also eine ganz andere Zielrichtung als ein ausführliches Buch. Mit einem solchen Skript soll in der Regel dem Teilnehmer einer Schulungsveranstaltung das Zuhören und die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung erleichtert werden. Hingegen dient ein ausführliches Fachbuch der Vertiefung der notwendigen Kenntnisse. Unschädlich war, dass dieses Buch bereits im Jahre 2000 herausgegeben worden ist. Die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes seit diesem Zeitpunkt betreffen nicht maßgeblich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und insbesondere nicht ihre Durchsetzung. Zur Vermittlung dieser Kenntnisse ist auch ein Werk aus dem Jahre 2000 geeignet.”
 
so Landesarbeitsgericht Berlin vom 01.03.2005 - Aktenzeichen: 7 TaBV 2220/04
 
Der gemeinsam mit der Vorsitzenden Richterin am Arbeitsgericht Lore Seidel geschrieben Ratgeber zum Thema "Kündigung" befasst sich auch mit den Rechten des Betriebsrats. Dieser kann seine Rechte im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG nur wirksam wahrnehmen, wenn er sich im Kündigungsrecht gut auskennt. Nützlich für die Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung sind auch die Fachbeiträge von Rechtsanwalt Felser in der Betriebsrätezeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (siehe dazu weiter unten).
2000 | Michael Felser, Dr. Bernd Roos | Handbuch | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag
2004 | Lore Seidel, Michael Felser I Ratgeber | Kündigung - was tun? | 3. Auflage | Bund-Verlag
== '''Fachbeiträge zum Thema Betriebsrat''' ==
(5) Arbeitsrecht.de | Arbeitsrechtsportal des Bund-Verlags.[http://www.arbeitsrecht.de]
 
(6) Betriebsratsschulungen.de | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar.[http://www.betriebsratsschulungen.de]
 
(7) Betriebsratswahl.tv | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebswahlen / Betriebsratswahl 2014.[http://www.betriebsratswahl.tv]
== '''Autor''' ==
Michael W. Felser, der als Jurastudent mehrere Jahre Betriebsratsmitglied und Betriebsratsvorsitzender eines 5-köpfigen Betriebsrats war, ist der auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist Autor einiger für den Betriebsrat nützlichen Veröffentlichungen und beatwortet als Experte in der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (Beilage AiB Plus) regelmäßig Fragen von Betriebsräten. Rechtsanwalt Felser berät und vertritt zahlreiche Betriebsratsgremien (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat)und größtenteils seit Jahren sachkundig und engagiert, aussergerichtlich in Verhandlungen und bei Betriebsvereinbarungen (auch als Sachverständiger) und wenn es sein muß in der Einigungsstelle und vor dem Arbeitsgericht. Referenzen finden Sie unter Empfehlungen auf unserer Kanzleiwebseite. Seine langjährigen Erfahrungen aus der Betriebsratsarbeit und der Tätigkeit als Anwalt und Sachverständiger gibt er ale Referent in Inhouse-Schulungen und auf Seminaren und Schulungen verschiedener Veranstalter an Betriebsratsmitglieder weiter.
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