Betriebsrat

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Betriebsrat

Der Betriebsrat ist der gewählte Interessenvertreter der Belegschaft in einem privatrechtlichen Unternehmen. Die Rechtsstellung und die Rechte des Betriebsrates regelt das Betriebsverfassungsgesetz, dass zuletzt 2001 grundlegend novelliert wurde. Nur der Betriebsrat hat die Rechte und Rechtsstellung aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Runde Tische und Mitarbeiterrat & Co. können daher allenfalls Anregungen geben und um etwas bitten, durchsetzen können sie es anders als ein gesetzlich legitimiertes Gremium wie der Betriebsrat nicht.

Die Amtszeit des gewählten Betriebsrats dauert vier Jahre. Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden im Jahr 2014 statt. Besteht in einem Betrieb noch kein Betriebsrat, kann jederzeit gewählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz hat 2001 die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen, vor allem in kleineren Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern erleichtert. Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern wird nur ein Betriebsratsmitglied gewählt, ein sog. Betriebsobmann (oder natürlich eine Betriebsobfrau).

Betriebsratsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt. Sie genießen Kündigungsschutz (§ 103 BetrVG, § 15 KSchG) und dürfen nicht benachteiligt (§ 78 BetrVG), aber auch nicht begünstigt werden. Sie haben einen Anspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG), um ihrer Aufgabe ordnungsgemäß nachkommen zu können und sind für Betriebsratstätigkeit freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber trägt nach § 40 BetrVG die Kosten der Betriebsratsarbeit, auch für einen Anwalt, wenn die Unterstützung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist (z.B. bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Rechte des Betriebsrats).

Der Betriebsrat ist in allen wichtigen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen zu unterrichten und zu beteiligen. In sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG (z.B. Arbeitszeit und Überstunden, Rauchverbot, Videoüberwachung) und beim Sozialplan nach § 112a BetrVG entscheidet eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz eines Arbeitsrichters verbindlich, notfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers wenn eine Einigung nicht gelingt.

Die Verletzung der Beteiligungsrechte ist mit Bußgeldern (§ 121 BetrVG) sanktioniert und kann die Unwirksamkeit individualrechtlicher Maßnahmen wie z.B. einer Kündigung oder Eingruppierung nach sich ziehen, da die ordnungsgemäße Beteiligung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Verstöße gegen seine Rechte kann der Betriebsrat im Beschlussverfahren feststellen oder sogar untersagen lassen, § 23 Abs. 3 BetrVG.

Beschäftigte in Betrieben mit Betriebsrat sind nicht nur zufriedener, sondern verdienen auch mehr[1], auch als Auszubildende. Mitbestimmung ist auch keineswegs ein Nachteil für die Unternehmen, wie zahlreiche Umfragen in der Bevölkerung und dem Management belegen. [2].

Gründung eines Betriebsrats

12 gute Gründe für den Betriebsrat

Nicht ohne meinen Betriebsrat: 12 gute Gründe für einen Betriebsrat - nicht erst in der Krise

(1) Ohne Moos nix (mehr) los

Keine Abfindung ohne Betriebsrat: Ohne Betriebsrat gibt es keinen Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Arbeitgeber bei Personalabbau. Und damit auch keinen Anspruch auf eine Abfindung bei Entlassung.

(2) Ene meine miste

Der Betriebsrat bestimmt bei Personalabbau und Kündigungen mit. Er kann Kündigungen widersprechen und damit die Chancen der Beschäftigten bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht deutlich verbessern. Informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Kündigung nicht oder nicht ordnungsgmäß, ist die Kündigung unwirksam.

(3) Ab in den Süden?

Betriebsurlaub, Kurzarbeit, Arbeitszeitverkürzung, Arbeitszeitkonten: Alle Maßnahmen, die in Unternehmen zur Zeit genutzt werden, um durch die Krise zu kommen, sind mitbestimmungspflichtig. Nur der Betriebsrat kann verhindern, dass der Arbeitgeber einseitig seine Interessen bei Kurzarbeit & Co. durchsetzt.

(4) Klagen gehört zum Handwerk

Nicht jedem Arbeitgeber, der jammert, geht es wirklich schlecht. Gerade in der Krise segeln manche unter falscher Flagge und reduzieren Belegschaft und Löhne ohne Not. Nur der Betriebsrat kann alle Informationen verlangen, um die wirkliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überprüfen. Ihnen persönlich wird der Vorstand wohl eher nicht die Bilanzen vorlegen, oder?

(5) Wissen ist Macht

Nur ein Betriebsrat kann sich durch seinen gesetzlichen Schulungsanspruch die nötigen arbeitsrechtlichen Kenntnisse zulegen, die nötig sind, um dem Arbeitgeber in der Krise Paroli zu bieten und bei Kurzarbeit, Sozialplan & Co. die Interessen der Arbeitnehmer einzubringen.

(6) Rache ist süß

Nicht jeder Unternehmer sieht ein, dass Arbeitnehmer auch Rechte durchsetzen können und versucht, die "Rädelsführer" zu bestrafen. Nur ein Betriebsrat genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, kann sich also ohne Angst vor Sanktionen auch nachdrücklich für die Belegschaft einsetzen.

(7) Vier-Augen-Gespräche - Nicht ohne mein Betriebsratsmitglied

Viele Unternehmen versuchen durch Serien von Vier-Augen-Gesprächen ältere Mitarbeiter oder leistungsgeminderte Arbeitnehmer ("Low Performer") loszuwerden. Zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer keinen Anwalt hinzuziehen, aber ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens und damit einen Zeugen. Ein Gespräch im Beisein eines Betriebsrats läuft ganz anders ab als ohne.

(8) Schutz vor Mobbing und Bossing

Der Betriebsrat bestimmt bei Versetzungen, auch Strafversetzungen und anderen Sanktionen (Eingruppierung, Zulagen, Sonderzahlungen, Beförderungen etc.) mit. Nur mit Betriebsrat sind dem freien Schalten und Walten zur Maßregelung Grenzen gesetzt.

(9) Immer mehr immer mehr immer mehr

Der Betriebsrat hat gleichberechtigt mitzubestimmen z.B. bei Regeln zu Zielvereinbarungen, aber auch bei Regeln zu Krankengesprächen, Raucher- und Alkoholverbot, Parkplatzordnung oder Radio- und TV-Nutzung während der WM.

(10) Ich sehe was was Du nicht siehst - Schutz vor Überwachung

Nicht erst seit der Krise nimmt die Arbeitnehmerüberwachung zu. Nur der Betriebsrat kann Videoüberwachung, Taschenkontrollen, Datenabgleiche, PCKontrollen und andere Maßnahmen ablehnen oder wenigstens mitgestalten.

(11) Geiz ist Geil

Gegen Entgeltkürzungen, Nasenprämien und Radfahrerzulagen hilft nur ein Betriebsrat: In der Krise werden Prämien bei den Arbeitnehmern gestrichen und Mehrleistungen verlangt, die Boni in der Führungsmannschaft werden aber trotz mieser Leistungen weitergezahlt. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Einhaltung des Gleichbehandlungsanspruchs zu überwachen und kann die Gleichbehandlung beim Entgelt, Sonderzahlungen, Mehrarbeit u.a. auch dank seiner Mitbestimmungsrechte durchsetzen.

(12) Wenn der Pleitegeier kreist

Mit Betriebsrat werden Sie geholfen. Ohne Betriebsrat gibt es keinen Sozialplan im Vorfeld (besser) oder mit dem Insolvenzverwalter und auch keinen gesetzlich legitimierten Verhandlungspartner für den Insolvenzverwalter. Im Gläubigerausschuss, der den Insolvenzverwalter kontrolliert, sitzt meist auch ein Betriebsratsmitglied als Vertreter der Arbeitnehmer. Aber: Wer zu spät wählt, den bestraft das Leben: In der Krise dauert es zu lange, einen Betriebsrat zu wählen. Eine Betriebsratswahl braucht Zeit und ein Sozialplan auch. Der Pleitegeier ist dann schneller.

Video mit Rechtsanwalt Felser zur Betriebsratswahl 2010

Der Bund-Verlag hat auf Bund.TV und der Webseite Betriebsratswahl 2010 ein Interview mit Rechtsanwalt Michael W. Felser veröffentlicht, das auch über 2010 hinaus wichtige Ratschläge für die Wahl eines Betriebsrats gibt. Sie finden das Video auf Youtube[3] ,

Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat eine Vielzahl von Rechten, beginnend mit den Rechten, die seine Arbeitsfähigkeit betreffen und schließlich die Rechte, für die er gewählt wurde, also die Beteiligungsrechte.

- Überwachungsrecht - Informationsrecht - Anhörungsrecht - Teilnahmerecht - Vetorecht - Mitwirkungsrecht - Mitbestimmungsrecht (aktive und passive)

Insbesondere die Informationsrechte werden vom Betriebsrat nicht hinreichend geltend gemacht und auch nicht nachdrücklich eingefordert. Es verwundert daher nicht, daß Betriebsräte - wie der Autor aus der Praxis bestätigen kann - beklagen, oft zu spät informiert zu werden [4].

Bei der vollem Mitbestimmung bestimmt der Betriebsrat bei Vorhaben des Unternehmens gleichberechtigt mit. Im Streitfalle entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Der Betriebsrat kann seine Mitbestimmungsrechte auch selbst in die Hand nehmen und sein Initiativrecht geltend machen und so z.B. Betriebsvereinbarungen zu von ihm als wichtig angesehenen Themen (Mobbing, Whistleblowing etc.) zu erreichen, an denen Unternehmen häufig trotz "Compliance" nicht das notwendige Interesse zeigen.

Schulung von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 und § 37 Abs. 7 BetrVG). Im Grunde genommen handelt es sich sogar um eine Pflicht eines jeden einzelnen Betriebsratsmitglieds, das sonst seine Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsrecht nicht wahrnehmen kann, ja ungeschult meist nicht einmal kennt.

"Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen dient der Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums."

Bundesarbeitsgericht Beschluß vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 32/00

Angebote der Kanzlei für Betriebsratsschulungen und Betriebsräteseminare mit dem Autor als Referenten finden Sie hier oder auf betriebsratsschulungen.de[5].

Diskussionsforum für den Betriebsrat

Im Internet gibt es viele Diskussionsforen für Betriebsräte, Betriebsratsmitglieder und Betriebsratsvorsitzende. Im Regelfall beantworten dort Betriebsräte, Gewerkschaftssekretäre und Anwälte oder Berater Fragen und diskutieren mit. Ein von Anwälten moderiertes Forum für den Betriebsrat bietet Juracity - Recht für Alle! unter der Webseite Betriebsverfassungsgesetz.de[6] an.

Checkliste: Anwalt für den Betriebsrat

Buch zum Thema Betriebsrat

Rechtsanwalt Felser hat neben zahlreichen Fachbeiträgen auch zwei für den Betriebsrat wichtige Bücher geschrieben. In dem gemeinsam mit Dr. Bernd Roos (Rechtsanwalt in Siegen) geschriebenen Handbuch finden Betriebsratsmitglieder und Betriebsratsvorsitzende zahlreiche Tipps und praxisorientierte Hinweise, die auf den Erfahrungen von Anwalt Felser als Betriebsrat und Berater vieler Betriebsräte beruhen. Den Autoren geht es dabei weniger um Fussnoten und wissenschaftliche Anerkennung als um die praktischen Nutzen des Ratgebers für den Betriebsrat. Auch wenn der Ratgeber aus dem Jahr 2000 stammt, ist es auch heute noch von großem Nutzen, wie auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fand:

"„Bei dem Fachbuch Felser & Roos, „Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung“, handelt es sich um ein erforderliches Sachmittel nach § 40 BetrVG. Denn es vermittelt dem Betriebsrat Kenntnisse, die er für seine Betriebsratstätigkeit benötigt. Auf das dem Betriebsratsvorsitzenden in der Schulung zur Verfügung gestellte Skript kann der Betriebsrat als Gremium nicht verwiesen werden. Unstreitig umfasst dieses Skript lediglich 40 Seiten, hat also eine ganz andere Zielrichtung als ein ausführliches Buch. Mit einem solchen Skript soll in der Regel dem Teilnehmer einer Schulungsveranstaltung das Zuhören und die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung erleichtert werden. Hingegen dient ein ausführliches Fachbuch der Vertiefung der notwendigen Kenntnisse. Unschädlich war, dass dieses Buch bereits im Jahre 2000 herausgegeben worden ist. Die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes seit diesem Zeitpunkt betreffen nicht maßgeblich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und insbesondere nicht ihre Durchsetzung. Zur Vermittlung dieser Kenntnisse ist auch ein Werk aus dem Jahre 2000 geeignet.”

so Landesarbeitsgericht Berlin vom 01.03.2005 - Aktenzeichen: 7 TaBV 2220/04

Der gemeinsam mit der Vorsitzenden Richterin am Arbeitsgericht Lore Seidel geschrieben Ratgeber zum Thema "Kündigung" befasst sich auch mit den Rechten des Betriebsrats. Dieser kann seine Rechte im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG nur wirksam wahrnehmen, wenn er sich im Kündigungsrecht gut auskennt. Nützlich für die Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung sind auch die Fachbeiträge von Rechtsanwalt Felser in der Betriebsrätezeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (siehe dazu weiter unten).

2000 | Michael Felser, Dr. Bernd Roos | Handbuch | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag

2004 | Lore Seidel, Michael Felser I Ratgeber | Kündigung - was tun? | 3. Auflage | Bund-Verlag

Fachbeiträge zum Thema Betriebsrat

2010 | Michael W. Felser | Beitrag | “Fussball WM und Arbeitnehmerrechte“ | Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2010 Heft 4, Seite

2010 | Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job | Rolf Winkel und Michael Felser geben Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen | AiB 2010 Heft 1, Seite 14 - 20

2009 | Michael Felser | Beitrag | “Was muss der Betriebsrat zur Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung wissen?” | AiB 2009 Heft 11, Seite 634 - 637,

2009 | Michael Felser | Rolf Winkel | Beitrag | “Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job - Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen" | Soziale Sicherheit 9/2009, Seite 303 ff.

2009 | Michael Felser | Axel Willmann | Beitrag | “Betriebsrat als Krisenmanager - gefragt wie selten! Zwangsurlaub und Kurzarbeit” | AiB 2009 Heft 3, Seite 161 ff.

2009 | Michael Felser | Beitrag | “Betriebsratsanhörung bei Kündigungen” | Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2009 Heft 1, Seite 41 - 43

2006 | Michael Felser | Beitrag | Achtung Abseitsfalle! WM und Arbeitsrecht | AiB 2006, Seite 204-207

2006 | Michael Felser | Beitrag | Der goldene Handschlag - Neues und Bekanntes zur Abfindung | AiB 2006, Seite 346-349

2006 | Michael Felser | Beitrag | Suspendierung von Arbeitnehmern | AiB 2006, Seite 74-82

2006 | Michael Felser | Beitrag | Beschlussfassung leicht gemacht | AiB 2006, Seite 280-283

2005 | Michael Felser | Beitrag | Die Anhörung des Betriebsrats | AiB 2005, Seite 409-412

2004 | Michael Felser | Beitrag | Arbeitsentgelt in der Insolvenz | AiB 2004, Seite 427-431

2004 | Michael Felser | Aufsatz | Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Kündigung | AiB 2004, Seite 30-39

Weblinks

(1) Auszug aus dem Ratgeber | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag | geschrieben von Rechtsanwalt Michael W. Felser

(2) Betriebsverfassungsgesetz.de | Juracity-Portal für den Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied, mit Forum.[7]

(3) Einigungsstelle.de | Juracity-Portal rund um die Einigungsstelle und Einigungsstellenvorsitzende.[8]

(4) Sozialpan.de | Juracity-Portal rund um das wichtige Thema Sozialplan, Betriebsänderung und Interessenausgleich.[9]

(5) Arbeitsrecht.de | Arbeitsrechtsportal des Bund-Verlags.[10]

(6) Betriebsratsschulungen.de | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar.[11]

(7) Betriebsratswahl.tv | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebswahlen / Betriebsratswahl 2014.[12]

Autor

Michael W. Felser, der als Jurastudent mehrere Jahre Betriebsratsmitglied und Betriebsratsvorsitzender eines 5-köpfigen Betriebsrats war, ist der auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [13]. Rechtsanwalt Felser berät und vertritt zahlreiche Betriebsratsgremien (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat)und größtenteils seit Jahren sachkundig und engagiert, aussergerichtlich in Verhandlungen und bei Betriebsvereinbarungen und wenn es sein muß in der Einigungsstelle und vor dem Arbeitsgericht. Referenzen finden Sie unter Empfehlungen auf unserer Kanzleiwebseite. Seine langjährigen Erfahrungen aus der Betriebsratsarbeit und der Tätigkeit als Anwalt gibt er ale Referent in Inhouse-Schulungen und auf Seminaren und Schulungen verschiedener Veranstalter an Betriebsratsmitglieder weiter.