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Betriebsratsanhörung

2.160 Byte hinzugefügt, 17:49, 9. Apr. 2012
/* Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung (§ 102 BetrVG) */
== '''Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung (§ 102 BetrVG)''' ==
 
In allen Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, ist dieser bei personellen Einzelmaßnahmen zu beteiligen.
 
In § 102 Absatz 1 BetrVG heißt es:
„Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.“
Die Anhörung hat vor jeder Kündigung, d.h. so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner üblichen (wöchentlichen) Sitzungen Stellung nehmen kann; auf jeden Fall muss er die volle Frist zur Stellungnahme ausschöpfen können. Anders als in § 100 BetrVG bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung und Eingruppierung sieht § 102 BetrVG keine „Eilfälle“ vor, die eine Verkürzung der Anhörungsfrist rechtfertigten.
Das Anhörungsverfahren ist außerdem vor jeder Kündigung, d.h. auch bei Kündigungen in der Probezeit, in der Wartezeit (also vor Eintritt des Kündigungsschutzes) und bei Änderungskündigungen durchzuführen.
Kündigungen, die ohne Beteiligung des Betriebsrates ausgesprochen werden, sind nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unwirksam.
Der Betriebsrat kann
• einer Kündigung ausdrücklich zustimmen
• zur Kündigung keine Stellungnahme abgeben
• der Kündigung widersprechen
Ferner kann er Bedenken gegen die Kündigung erheben, die aber keine rechtlichen Auswirkungen haben. Mittelbar können Bedenken sich aber in einem Arbeitsgerichtsprozess bei Zweifeln des Arbeitsrichters zugunsten des Arbeitnehmers auswirken.
6 % aller Kündigungen, also 72.000 Kündigungen erfolgen ohne Anhörung des Betriebsrats. In den Fällen, in denen der Betriebsrat angehört wird, stimmt dieser in 66 % aller Fälle zu, nur in 8 % der Fälle erklärt der Betriebsrat einen Widerspruch, in 6 % immerhin Bedenken. In einem Fünftel der Fälle schweigt der Betriebsrat.
In immerhin 4 % aller Fälle gelingt es dem aktiven Betriebsrat, den Ausspruch einer Kündigung zu verhindern.
80 % aller Arbeitsrichter glauben nach einer Studie, dass Betriebsräte mit der Formulierung ordnungsgemäßer Widersprüche überfordert sind.
== '''10 Todsünden von Betriebsräten bei der Betriebsratsanhörung''' ==
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