Änderungen

Wechseln zu: Navigation, Suche

Betriebsratsanhörung

322 Byte hinzugefügt, 17:52, 9. Apr. 2012
/* Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung (§ 102 BetrVG) */
== '''Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung (§ 102 BetrVG)''' ==
In allen Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, ist dieser bei personellen Einzelmaßnahmen , so auch vor der Kündigung von Arbeitnehmern, zu beteiligen.
In § 102 Absatz 1 BetrVG heißt es:
„Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.“
Die Anhörung hat '''vor ''' jeder Kündigung, d.h. so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner üblichen (wöchentlichen) Sitzungen Stellung nehmen kann; auf jeden Fall muss er die volle Frist zur Stellungnahme ausschöpfen können. Anders als in § 100 BetrVG bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung und Eingruppierung sieht § 102 BetrVG keine „Eilfälle“ vor, die eine Verkürzung der Anhörungsfrist rechtfertigten.
Das Anhörungsverfahren ist außerdem vor '''jeder ''' Kündigung, d.h. auch bei Kündigungen in der Probezeit, in der Wartezeit (also vor Eintritt des Kündigungsschutzes) und bei Änderungskündigungen durchzuführen.
Kündigungen, die ohne Beteiligung des Betriebsrates ausgesprochen werden, sind nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unwirksam. Achtung: auch dann müssen betroffene Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG angreifen, sonst wird die Kündigung trotz fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats wie eine rechtmäßige Kündigung behandelt.
Der Betriebsrat hat drei Möglichkeiten, er kann
• einer Kündigung ausdrücklich zustimmen
1.433
Bearbeitungen